A. Problem und Ziel
- Junge und mittelständische Unternehmen spielen eine wichtige Rolle für die deutsche Volkswirtschaft, da sie das Innovations- und Wachstumspotential der Volkswirtschaft erhöhen und ein hohes Beschäftigungsniveau fördern. Gerade diese Unternehmen haben allerdings häufig Probleme bei der Kapitalbeschaffung.
- Bereits jetzt liegt ein besonderer Förderschwerpunkt der Bundesregierung in der direkten Förderung der Finanzierung junger und mittelständischer Unternehmen.
- Das notwendige Kapital für die Gründung und Fortentwicklung von jungen und mittelständischen Unternehmen muss jedoch vor allem vom privaten Sektor zur Verfügung gestellt werden. Beteiligungskapital ist eine wichtige Finanzierungsquelle für junge und mittelständische Unternehmen, denen andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht offen stehen. In Deutschland ist der Beteiligungskapitalmarkt ein immer wichtiger werdendes Marktsegment, das allerdings im internationalen Vergleich, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung junger und mittelständischer Unternehmen, noch ein erhebliches Entwicklungspotenzial hat. Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dahingehend zu verbessern dass sie vermehrt Beteiligungskapital für junge Unternehmen und den Mittelstand zur Verfügung stellen.
B. Lösung
- Das vorliegende Gesetz fördert die Bereitstellung von privatem Wagniskapital für junge und mittelständische Unternehmen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
lfd. Nr. | Maßnahme | Steuerart / Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung¹ | 2008 | 2009 | Kassenjahr 2010 | 2011 | 2012 |
1 | § 1 GewStG Transparente Besteuerung von WKBGés | Insg- | - 90 | . | - 45 | - 90 | - 90 | - 90 |
GewSt | - 70 | . | - 35 | - 70 | - 70 | - 70 |
ESt | - 80 | . | - 40 | - 80 | - 80 | - 80 |
KapESt | + 60 | . | + 30 | + 60 | + 60 | + 60 |
SolZ | . | . | . | . | . | . |
Bund | - 7 | . | - 3 | - 7 | - 7 | - 7 |
GewSt | - 3 | . | - 1 | - 3 | - 3 | - 3 |
ESt | - 34 | . | - 17 | - 34 | - 34 | - 34 |
KapESt | + 30 | . | + 15 | + 30 | + 30 | + 30 |
SolZ | . | . | . | . | . | . |
Länder | - 14 | - | - 7 | - 14 | - 14 | - 14 |
GewSt | - 10 | . | - 5 | - 10 | - 10 | - 10 |
ESt | - 34 | . | - 17 | - 34 | - 34 | - 34 |
KapESt | + 30 | . | + 15 | + 30 | + 30 | + 30 |
Gem- | - 69 | . | - 35 | - 69 | - 69 | - 69 |
GewSt | - 57 | . | - 29 | - 57 | - 57 | - 57 |
ESt | - 12 | . | - 6 | - 12 | - 12 | - 12 |
2 | § 18 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 Nr. 40a EStG Ausweitung der Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 40a EStG (Carried Interest) auf gewerblich Infizierte WKBGés sowie Absenkung des steuerfreien Anteils von 50% auf 40% | Insg- | + 30 | + 15 | + 25 | + 30 | + 30 | + 30 |
ESt | + 30 | + 15 | + 25 | + 30 | + 30 | + 30 |
SolZ | . | . | . | . | . | . |
Bund | + 13 | + 6 | + 11 | + 13 | + 13 | + 13 |
ESt | + 13 | + 6 | + 11 | + 13 | + 13 | + 13 |
SolZ | . | . | . | . | . | . |
Länder | + 12 | + 7 | + 10 | + 12 | + 12 | + 12 |
ESt | + 12 | + 7 | + 10 | + 12 | + 12 | + 12 |
Gem- | + 5 | + 2 | + 4 | + 5 | + 5 | + 5 |
ESt | + 5 | + 2 | + 4 | + 5 | + 5 | + 5 |
3 | § 8c KStG Sonderregelung zum Mantelkauf | Insg- | - 385 | - | - 75 | - 155 | - 230 | - 310 |
GewSt | - 175 | . | - 35 | - 70 | - 105 | - 140 |
KSt | - 200 | . | - 40 | - 80 | - 120 | - 160 |
SolZ | - 10 | . | . | - 5 | - 5 | - 10 |
Bund | - 117 | . | - 21 | - 48 | - 69 | - 96 |
GewSt | - 7 | . | - 1 | - 3 | - 4 | - 6 |
KSt | - 100 | . | - 20 | - 40 | - 60 | - 80 |
SolZ | - 10 | . | . | - 5 | - 5 | - 10 |
Länder | - 125 | - | - 25 | - 50 | - 75 | - 100 |
GewSt | - 25 | . | - 5 | - 10 | - 15 | - 20 |
KSt | - 100 | . | - 20 | - 40 | - 60 | - 80 |
Gem- | - 143 | - | - 29 | - 57 | - 86 | - 114 |
GewSt | - 143 | . | - 29 | - 57 | - 86 | - 114 |
- 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Anhebung des Freibetrags von 9.060 € auf 20.000 € Finanzielle Auswirkungen insgesamt
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen führt neue Informationspflichten ein, die zu jährlichen Bürokratiekosten für die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften in Höhe von 441.076 Euro führen.
- Zudem entstehen durch das neu eingeführte Anerkennungsverfahren einmalige Bürokratiekosten der Wirtschaft in Höhe von 3.240.320 Euro. Diese Bürokratiekosten stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ziel des Gesetzentwurfs, Wagniskapitalgesellschaften und damit die Finanzierung junger und innovativer Unternehmen insbesondere durch steuerliche Vergünstigungen zu fördern und dabei den Schutz der Anleger zu gewährleisten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren noch in 2007 zum Abschluss zu bringen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.09.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt worden sind.
- (2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Zielgesellschaften. Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des Satz 1 sind solche Kapitalbestandteile, die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Vergütung steuerlich nicht abziehbar ist.
- (3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,
- 1. deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen,
- 2. die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,
- 3. deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
- 4. von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt zugelassen oder einbezogen sind,
- 5. die unmittelbar oder mittelbar - auch über Personengesellschaften - keine Unternehmen oder Unternehmensteile betreiben, die älter als die Zielgesellschaft sind,
- 6. auf die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar - auch über Personengesellschaften - gehalten werden, die älter als die Zielgesellschaft sind und
- 7. die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Organträger im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des Organträgers sind.
- (4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten.
§ 3 Bezeichnungsschutz
- Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.
§ 4 Unternehmensgegenstand
- Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
§ 5 Sitz
- Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
§ 6 Mindestkapital
- Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen mindestens eine Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft geleistet werden.
§ 7 Geschäftsleiter
- (1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben.
- (2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein.
Abschnitt 2
Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen
§ 8 Zulässige Geschäfte
- (1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
- 1. Wagniskapitalbeteiligungen,
- 2. andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3. Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investmentgesetzes,
- 4. Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Investmentgesetzes,
- 5. Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 6. Investmentanteile im Sinne des § 50 des Investmentgesetzes, erwerben, halten, verwalten und veräußern.
- (2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.
- (3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen und Bürgschaften gewähren.
- (4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben.
- (5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
- (6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
§ 9 Anlagebestimmungen
- (1) Der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am Gesamtwert des von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens muss mindestens 70 Prozent betragen.
- (2) Eine Zielgesellschaft, an der die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, gilt drei Jahre nach Zulassung oder Einbeziehung ihrer Wertpapiere in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
- (3) Eine Zielgesellschaft, an der eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft länger als 15 Jahre beteiligt ist, gilt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
- (4) Die Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft am Eigenkapital einer Zielgesellschaft darf 90 Prozent nicht übersteigen.
- (5) Der Anteil der Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an einer Zielgesellschaft am Gesamtwert des von der Wagniskapitalgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens darf 40 Prozent nicht übersteigen.
§ 10 Konzernfreiheit
- (1) Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Gesellschafter darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt sein.
- (2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
- (3) Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes ist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile treten.
§ 11 Mindeststückelung
- Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen eine Mindeststückelung von 50 000 Euro aufweisen.
Abschnitt 3
Aufsicht und Anerkennung
§ 12 Aufsicht
- (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten.
- (2) Die Bundesanstalt kann von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, den Mitgliedern ihrer Organe, ihren Beschäftigten und den Personen oder Unternehmen, die an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt sind, Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann bei den Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Prüfungen durchführen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von ihr beauftragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Die Betroffenen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
- Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen, soweit sie Informationen aufgrund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 14 Anerkennung
- (1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.
- (2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
- 1. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung,
- 2. einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6,
- 3. die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
- 4. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorgehen.
- (3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu erteilen, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.
- Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben unbeschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalgesellschaften im Sinn des § 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.
§ 16 Anzeigepflichten
- Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- 1. jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
- 2. die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestellen einschließlich der Angaben zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
- 3. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und
- 4. das Einstellen des Geschäftsbetriebs.
§ 17 Aufhebung und Abberufung
- (1) Die Bundesanstalt kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- 1. sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen,
- 2. das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Anerkennung geleistet werden.
- (2) Bei schwerwiegenden Verstößen der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gegen die Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8 bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15 und 16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerkennung aufzuheben.
- (3) Die Aufhebung nach Absatz 1 und 2 wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes vorlagen. Bei Aufhebung der Anerkennung nach Absatz 1 und 2 sowie bei Widerruf, Aufhebung oder Erledigung der Anerkennung in anderer Weise gelten die Wagniskapitalbeteiligungen der Gesellschaft als an eine nicht als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Gesellschaft veräußert.
- (4) Werden der Bundesanstalt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügt, kann sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betroffenen Geschäftsleiters verlangen.
- (5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 18 Erneuter Antrag auf Anerkennung
- Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen oder verzichtet die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.
Abschnitt 4
Steuerliche Regelungen
§ 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
- Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 4 aus und hält sie ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend einzustufen. Der vermögensverwaltende Status der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft entfällt insbesondere dann, wenn nachfolgende oder ähnliche Tätigkeiten ausgeübt werden:
- 1. Erwerb und kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne vom § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
- 2. Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6,
- 3. Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6,
- 4. Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
- 5. Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,
- 6. Eingehen atypisch stiller Beteiligungen.
- Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäftsräume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unschädlich. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen jedoch von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Tochtergesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gehalten werden. § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften
§ 20 Übergangsvorschriften
- (1) Abweichend von § 3 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 30. Juni 2008 führen, wenn am 31. Dezember 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 30. Juni 2008 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.
- (2) § 9 Abs. 1 und 5 sind für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch die Bundesanstalt eine Frist von zwei Jahren verstrichen ist.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes
- Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften."
- 2. § 1a wird wie folgt gefasst:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind die von der zuständigen Behörde als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Gesellschaften."
- b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2.
- c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Unternehmensbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen. Als Unternehmensbeteiligungen gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und Genussrechte."
- d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 4 und 5.
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort "überschritten" die Wörter "je Beteiligung" eingefügt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen nur an Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natürliche Person ist, die unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn ein Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und dabei über mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten der Kommanditgesellschaft verfügt. Mehrheitsbeteiligungen der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften müssen vor Ablauf eines Jahres so zurückgeführt werden, dass die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmrechte hält. Satz 1 gilt nicht für Unternehmensbeteiligungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2."
- c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "zwölf Jahre" jeweils durch die Angabe "15 Jahre" ersetzt.
- 4. § 15 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 15" durch die Angabe "§ 15 Abs. 2" ersetzt.
- 6. In § 17 werden in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
4 . die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.
- 7. § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Gesellschafterdarlehen
- Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, so findet eine Zurechnung nach den Regeln über den Eigenkapitalersatz nicht statt."
- 8. In den § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 17 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "Wagniskapitalbeteiligung" und "Wagniskapitalbeteiligungen" durch die Wörter "Unternehmensbeteiligung" und "Unternehmensbeteiligungen" ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Nr. 40a werden die Wörter "die Hälfte" durch die Angabe "40 Prozent" ersetzt.
- 2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl "9 060" durch die Zahl "20 000" ersetzt.
- 3. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4c wird wird wie folgt gefasst:
§ 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2008 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2008 erworben worden sind. § 3 Nr. 40a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom [...] 2007 (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ) ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2007 gegründet worden ist.
- b) Absatz 34a wird folgender Satz angefügt:
§ 17 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom [...] 2007 (BGBl. I S. [...] [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel [...] des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...]), wird wie folgt geändert:
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel [...] des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...]), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Nr. 23 wird die Angabe "§ 1a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 1a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- 2. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:
(3c) § 3 Nr. 23 in der Fassung des Artikel [...] des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...]) [MoRaKG] ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."
- b) In Absatz 9 werden Satz 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
" § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008]) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. Im Fall einer Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Gesetzes unter Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes]) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden dass ein nach Satz 2 nicht genutzter Fehlbetrag anteilig abgezogen werden kann, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen, inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft entfällt. Gleiches gilt im Fall eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wenn
- 1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist oder
- 2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht;
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht unterschreiten. Der nach Satz 3 abziehbare Fehlbetrag kann im Jahr des Wegfalls der wirtschaftlichen Identität zu einem Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10a Satz 1 und 2 abgezogen werden; dieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Fehlbetrages. § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden."
- In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt "6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Wagniskapitalbeteiligungen als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind."
Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
- In § 16 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" ein Komma und das Wort "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften" eingefügt
Artikel 8
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Junge und mittelständische Unternehmen spielen eine wichtige Rolle für die deutsche Volkswirtschaft, da sie das Innovations- und Wachstumspotential der Volkswirtschaft verbessern und ein hohes Beschäftigungsniveau fördern. Gerade diese Unternehmen haben allerdings häufig Probleme bei der Kapitalbeschaffung. Das Weiterentwickeln einer Idee zu einem marktfähigen Produkt oder einer Dienstleistung erfordert erhebliche finanzielle Mittel. Gleichzeitig machen fehlende Sicherheiten, das unterschiedliche Informationsniveau zwischen Unternehmensgründern und potentiellen Kapitalgebern und ein generell hohes Risiko neuer Produkte und Prozesse eine traditionelle Finanzierung über Fremdkapital schwierig. Auch eine Innenfinanzierung scheidet zumeist aus, da Neugründungen in der Regel noch keine Gewinne angesammelt haben. Zudem haben mittelständische Unternehmen beispielsweise aufgrund von Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen, Sanierungen oder geplanten Expansionsstrategien einen erheblichen Kapitalbedarf, der von traditionellen Kapitalgebern nicht ausreichend gedeckt werden kann. Das Resultat sind Engpässe in der marktmäßigen Kapitalversorgung junger und mittelständischer Unternehmen. Insbesondere in der Finanzierung von Gründungen in der Spitzen- und Hochtechnologie hat Deutschland Nachholbedarf.
Bereits jetzt liegt ein besonderer Förderschwerpunkt der Bundesregierung in der direkten Förderung der Finanzierung junger und mittelständischer Unternehmen. Das notwendige Kapital für die Gründung und Fortentwicklung von jungen und mittelständischen Unternehmen muss jedoch vor allem vom privaten Sektor zur Verfügung gestellt werden.
Beteiligungskapital ist eine wichtige Finanzierungsquelle für junge und mittelständische Unternehmen, denen andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht offen stehen. Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dahingehend zu verbessern, dass sie vermehrt Beteiligungskapital für junge Unternehmen und den Mittelstand zur Verfügung stellen.
Die Wachstums- und Beschäftigungschancen, die Unternehmensgründungen vor allem auch im Technologie- und Hochtechnologiebereich erwarten lassen, machen eine Förderung, die insbesondere diesem Segment zugute kommt, attraktiv. Die effektive Ergänzung bereits bestehender direkter Finanzierungsförderungen der Bundesregierung ist die Stärkung privater Eigenkapital- oder eigenkapitalnaher Finanzierungen durch Wagniskapitalfonds. Die Vergütung des von diesen Fonds bereitgestellten Eigenkapitals erfolgt in aller Regel erfolgsabhängig und die Mittel werden dem Unternehmen im Verlaufe seiner Entwicklung in verschiedenen Finanzierungsrunden zur Verfügung gestellt. Das Engagement der Investoren ist hierbei üblicherweise mittelfristig ausgerichtet. In der Regel werden die Anteile erst dann veräußert, wenn das Unternehmen erfolgreich am Markt etabliert ist. Hierdurch wird es jungen Unternehmen ermöglicht auch schwierigere Phasen, die insbesondere zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit vorkommen, besser zu überstehen. Zusätzlich stellen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften auch kaufmännische oder technologische Beratungs- und Managementleistungen zur Verfügung, was die Attraktivität dieser Art der Eigenkapitalfinanzierung für junge Unternehmen erhöht.
Aufgrund der notwendigen Betreuungsintensität sind Angebote an Wagniskapitalfinanzierungen in der Regel regional auf den Sitz der Wagniskapitalgesellschaft konzentriert und entfalten vor allem dort ihre Wirkungen, einschließlich positiver externer Effekte. So können andere Unternehmen in der Region von der erfolgreichen Entwicklung eines Unternehmens profitieren (Spill-Over-Effekt) oder es kann zu einer Bildung oder Verstärkung von regionalen Kompetenzzentren kommen (Clusterbildung). Daher ist anzustreben dass Deutschland ein attraktives Sitzland für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften wird. Im Bereich der Wagniskapitalfinanzierung ist in Deutschland jedoch bislang noch ein zumindest partielles Marktversagen feststellbar. Während der Beteiligungsmarkt in Deutschland insgesamt wuchs, war im Bereich der Wagniskapitalbeteiligungen in den letzten Jahren ein Rückgang zu verzeichnen. Im Bereich der Wagniskapitalfinanzierung ist es daher sowohl erforderlich als auch ökonomisch gerechtfertigt, eine gezielte steuerliche Förderung vorzusehen, um die vermehrte lokale Ansiedlung von Wagniskapitalfonds und damit die Bereitstellung von Eigenkapital für junge Unternehmen zu fördern. Der Umfang dieser steuerlichen Förderung muss allerdings mit dem grundlegenden Ziel der Haushaltskonsolidierung vereinbar sein.
Das vorliegende Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) soll die Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Wagniskapital an junge Unternehmen verbessern, indem speziell auf junge Unternehmen zugeschnittene steuerliche Fördermaßnahmen eingeführt werden. Die vorgenommene Eingrenzung der Regelungen auf einen genau definierten Kreis förderungswürdiger Unternehmen dient dazu, Gestaltungen und Mitnahmetatbestände zu vermeiden. Auf diese Weise können auch die mit dem geplanten Gesetz verbundenen Steuerausfälle in einem überschaubaren und begründbaren Rahmen gehalten werden, der nicht im Widerspruch zu der Konsolidierungsstrategie der Bundesregierung steht.
Auch für mittelständische Unternehmen, die von großer Bedeutung für das Beschäftigungsniveau in Deutschland und die deutsche Wirtschaft insgesamt sind, spielt wegen mangelnder anderer Finanzierungsmöglichkeiten privates Beteiligungskapital eine wichtige Rolle. Insbesondere können Beteiligungskapitalgesellschaften das notwendige Kapital für Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen, für Expansionsstrategien oder Sanierungskonzepte bereitstellen. Zusätzlich zur Förderung der Finanzierung junger Unternehmen durch die Schaffung des WKBG gilt es daher, auch die Finanzierung des breiten Mittelstandes mit Beteiligungskapital weiter zu verbessern. Hierzu sollen die Regelungen des Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG) flexibilisiert und besser an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Im Unterschied zum geplanten WKBG ist der Zielbereich des UBGG weiter, indem auch Investitionen in bestimmte börsennotierte Unternehmen erfasst sind und keine Beschränkungen hinsichtlich der Größe oder des Alters von erwerbbaren nicht börsennotierten Gesellschaften bestehen. Die im vorliegenden Gesetz vorgesehene Novellierung des UBGG greift zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den gesamten Bereich der Mittelstandsfinanzierung entsprechende Vorschläge des Bundesrates auf. Auf diese Weise werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auch in Zukunft eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des Mittelstandes spielen können.
II. Wesentlicher Inhalt
Das gesetzgeberische Ziel, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und damit die Finanzierung junger und innovativer Unternehmen zu fördern, setzt einen attraktiven Regelungsrahmen für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften voraus. Dies betrifft sowohl die gewährten steuerlichen Vergünstigungen als auch die von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zu beachtenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit sowie die Ausgestaltung der Aufsicht. Die geplanten Änderungen des UBGG zielen darauf, die zahlreichen praktischen Erfahrungen, die in der Anwendung des Gesetzes gemacht wurden, für weitere Verbesserungen zu nutzen.
1. Geschäftstätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
Die von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zu erfüllenden Anforderungen sind flexibel ausgestaltet. Beschränkungen sind allerdings insoweit vorgesehen, als sie zu Erreichung des mit dem Gesetz bezweckten Förderziels und der Vermeidung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten zwingend erforderlich sind. Die Gesellschaft bedarf der Anerkennung durch die BaFin, die vor Erteilung die Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Gesetzes prüft. Die BaFin kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Wagniskapitalgesellschaft die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt.
Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft selbst unterliegt keiner Beschränkung hinsichtlich der Rechtsform, kann also sowohl als Personen- als auch als Kapitalgesellschaft ausgestaltet sein. Auch ausländische Rechtsformen sind zulässig. Erforderlich ist lediglich dass sich Sitz und Geschäftsleitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in Deutschland befinden. Satzungsgemäßer oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein.
Das Mindestkapital beträgt eine Million Euro, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Anerkennung vollständig geleistet werden müssen.
Die steuerliche Förderung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist nur soweit gerechtfertigt wie sich die Gesellschaft auf die Finanzierung von jungen Unternehmen beschränkt. Die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss sich daher auf den Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen konzentrieren. Daneben dürfen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in einem beschränkten Umfang aber auch über dieses Kerngeschäft hinausgehende Geschäfte erbringen, sofern diese zur Unterstützung des Kerngeschäfts sinnvoll oder sogar erforderlich sind. Möchte die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft jedoch einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend eingestuft werden, so kann sie neben ihr Kerngeschäft tretende gewerbliche Tätigkeiten nur von einer hundertprozentigen Tochterkapitalgesellschaft durchführen lassen. Dies gilt insbesondere für Beratungsleistungen sowie Darlehensgewährungen gegenüber Zielgesellschaften.
2. Steuerliche Vergünstigungen
Das WKBG sieht eine zielgenaue steuerliche Förderung vor, die speziell auf Kapitalbeteiligungen an jungen Unternehmen (sogenannte Zielgesellschaften) zugeschnitten ist.
Insbesondere gilt die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Zielgesellschaften hält, bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als vermögensverwaltend. Die Einkünfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft sind deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig. Durch diese gesetzliche Normierung der Voraussetzungen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit wird die von den Unternehmen immer wieder geforderte Rechtssicherheit für eine sogenannte "transparente Besteuerung" erreicht.
Außerdem wird eine Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften ( § 8c KStG) vorgesehen. Beim Erwerb von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft bleiben die Verlustvorträge im Umfang der in der Zielgesellschaft vorhandenen stillen Reserven erhalten. Dies gilt auch dann, wenn eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ihre Anteile an einen Dritten weiterveräußert.
Allerdings besteht die Möglichkeit zum begünstigten Nacherwerb nur dann, wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anteile an der Zielgesellschaft mindestens vier Jahre hält.
Zur Förderung sogenannter Business Angels wird der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 Euro auf 20.000 Euro erhöht. Als Business Angels werden erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten bezeichnet, die sich mit Kapital und Know-How unmittelbar in "junge" Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft einbringen.
Als Beitrag zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil des Carried Interest (Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren einer vermögensverwaltenden Beteiligungskapitalgesellschaft unter der Voraussetzung gezahlt wird, dass die übrigen Gesellschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben), generell von 50 Prozent auf 40 Prozent der Vergütungen abgesenkt.
3. Ausgestaltung der Aufsicht und Anlegerschutz
Das WKBG sieht eine zentrale Aufsicht durch die BaFin vor. Diese zentrale Aufsicht gewährleistet die bundeseinheitliche Auslegung und Anwendung des WKBG. Die BaFin ist zudem auf Grund ihrer hohen Reputation und fachlichen Qualifikation in besonderem Maße geeignet, die Rolle der zentralen Aufsichtsbehörde auszufüllen. Nicht zuletzt können sich potentielle Initiatoren aus dem In- und Ausland in Zukunft mit der BaFin an einen zentralen Ansprechpartner wenden.
Das Aufsichtsregime des WKBG besteht aus zwei Elementen: Die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf der einen Seite und die laufende Aufsicht der anerkannten Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften auf der anderen Seite. Dabei erstreckt sich die laufende Aufsicht insbesondere auf die vorgesehenen Anlagegrenzen sowie auf die Anforderungen an die Geschäftstätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und an die Befähigung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter.
Wagniskapitalbeteiligungen sind riskant und daher nur für institutionelle Investoren oder erfahrene Privatanleger geeignet. Beide Investorengruppen verfügen über die nötige Erfahrung, um das Risiko einer solchen Anlage einschätzen zu können. Zudem können sie auf Grund ihres Vermögens das mit Wagniskapitalbeteiligungen einhergehende hohe Verlustrisiko eingehen. Für Kleinanleger sind Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften hingegen keine geeignete Anlageform. Das Gesetz trägt diesem Umstand Rechnung, indem es eine Mindestbeteiligung an einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft von 50.000 Euro vorsieht. Darüber hinausgehende Anlegerschutzvorschriften sind auf Grund der damit verbundenen Begrenzung auf institutionelle Anleger und erfahrene Privatanleger nicht erforderlich.
4. Änderung des UBGG
Mit der Novellierung des UBGG werden neuere Entwicklungen bei eigenkapitalähnlichen Finanzierungsformen berücksichtigt und rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage entfallen. Der für das UBGG zentrale Begriff der Unternehmensbeteiligung (bislang: Wagniskapitalbeteiligung) ist aufgrund der Marktentwicklungen um solche mezzaninen Finanzierungsformen zu erweitern, die als Eigenkapital einzuordnen sind.
Außerdem sollten rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage entfallen und damit künftig auch Beteiligungen an einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie an Gesellschaften mit europäischen oder ausländischen Rechtsformen zulässig sein, die den im Gesetz aufgeführten deutschen Rechtsformen vergleichbar sind.
Klargestellt wird, dass sich integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften an Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligen können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, dass diese Rechtsform eine große Bedeutung für mittelständische Unternehmen hat. Auch sind nicht mehr nur Darlehen der Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von den Regeln über den Eigenkapitalersatz befreit. Eine Anpassung der Regelungen an die geänderten Verhältnisse verbessert die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der mittelständischen Beteiligungsunternehmen.
Das bisherige Gesetz wird zudem in einigen Punkten präzisiert, die sich in der Praxis als missverständlich und nicht eindeutig herausgestellt haben. Insbesondere soll klargestellt werden, dass die Grenze bei Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen, das nicht börsennotiert ist, nur einmalig je Beteiligung überschritten werden darf.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die vorgesehene zielgenaue steuerliche Förderung orientiert sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission für Beihilfen im Risikokapitalbereich. Ziel der steuerlichen Förderung ist es, günstige Rahmenbedingungen für die Gründung und Entwicklung neuer, innovativer Unternehmen zu schaffen. Dies steht in Einklang mit den Voraussetzungen in der Mitteilung der Kommission vom 21. August 2001 über Staatliche Beihilfen und Risikokapital (ABl. 2001, C 235/3). Auch in ihrem Aktionsplan Staatliche Beihilfen 2005-2009 vom 7. Juni 2005 (SEK (2005) 795) betont die Europäische Kommission als gemeinsames Interesse die Notwendigkeit, staatliche Mittel umzulenken zugunsten bestimmter horizontaler Ziele, wozu auch die Förderung des Wagniskapitalmarktes zu rechnen ist.
Dabei soll insbesondere dem Ziel Rechnung getragen werden, neu gegründete Unternehmen zu fördern, zu denen insbesondere auch junge, innovative KMU gehören.
Auf der Basis von Art. 87 Abs. 3 c) EGV wird die Bundesregierung parallel zu den parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs das Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission nach Art. 88 Abs. 3 EGV einleiten.
Die in Artikel 1 des Entwurfs vorgesehene Beschränkung der Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf inländische Unternehmen ist mit den Grundfreiheiten des EGV vereinbar. Darin liegt keine unzulässige diskriminierende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV oder der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV. Vielmehr ist dies im Hinblick auf das Erfordernis einer effektiven Aufsicht durch die BaFin zur dauerhaften Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gerechtfertigt.
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das WKBG (Art. 1 des Entwurfs) ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist nach Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse geeignet und erforderlich. Das WKBG soll Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften fördern, um eine stärkere Bereitstellung von privatem Beteiligungskapital für junge Unternehmen zu erreichen. Diese Förderung muss bundeseinheitlich gewährt werden. Eine Regelung auf Länderebene, die die Förderung unterschiedlich ausgestaltet, würde zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen führen.
IV. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
Das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen führt neue Informationspflichten ein, die zu jährlichen Bürokratiekosten für die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften in Höhe von 441.076 Euro führen. Diese Bürokratiekosten stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ziel des Gesetzentwurfs, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und damit die Finanzierung junger und innovativer Unternehmen insbesondere durch steuerliche Vergünstigungen zu fördern und dabei den Schutz der Anleger zu gewährleisten.
Von den jährlichen Bürokratiekosten entfallen 151.076 Euro auf Informationspflichten, die gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestehen:
Daten-Anforderung | Rechtsgrundlage | Auszuführende Tätigkeiten | Bürokratiekosten = Preis x Menge (in €) |
Vorlage von Unterlagen | § 12 Abs. 2 | Allgemeine Auskunftspflicht gegenüber der BaFin | 63.380 |
Offenlegung | § 15 S. 1 | Offenlegung des Jahresabschlusses | 254 |
Bestätigungsvermerk | § 15 S. 2 | Prüfung durch Jahresabschlussprüfer, dass Vorgaben als WKB eingehalten sind. Abschlussprüfer hat Ergebnis zusätzlich in Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen. | 80.000 |
Anzeige | § 16 Nr. 1 | Anzeigepflichten Änderung Satzung/Gesellschaftervertrag | 890 |
Anzeige | § 16 Nr. 2 | Anzeigepflichten Anzeigepflicht neuer Geschäftsleiter | 3.759 |
Anzeige | § 16 Nr. 3 | Anzeigepflichten Ausscheiden Geschäftsleiter | 2.349 |
Anzeige | § 16 Nr. 4 | Anzeigepflichten Einstellen Geschäftsbetrieb | 445 |
| | | 144.824 Euro |
Weitere 290.000 Euro entfallen auf Informationspflichten, die gegenüber den Steuerbehörden zu erfüllen sind:
Daten-Anforderung | Rechtsgrundlage | Auszuführende Tätigkeiten | Bürokratiekosten = Preis x Menge (in €) |
Erbringung eines Nachweises | § 8c Abs. 2 Satz 1, 1. HS KStG | Erbringung eines Nachweises über die Höhe des weiterhin abziehbaren Verlustes bei der Zielgesellschaft (Erwerb durch eine WKBG) | 237.600 |
Erbringung eines Nachweises | § 8c Abs. 2 Satz 1, 2. HS KStG | Erbringung eines Nachweises über die Höhe des weiterhin abziehbaren Verlustes bei der Zielgesellschaft (Erwerb von einer WKBG) | 44.000 |
Erbringung eines Nachweises | § 34 Abs. 6 KStG | Erbringung eines Nachweises über die Höhe des weiterhin abziehbaren Verlustes bei der Zielgesellschaft (Beginn der Übertragung vor dem 1. Januar 2007) | 8.800 |
Zudem entstehen durch das neu eingeführte Anerkennungsverfahren einmalige Bürokratiekosten der Wirtschaft in Höhe von 3.240.320 Euro. Dies Kosten schließen auch solche Aufwendungen ein, die bei Gründung einer Gesellschaft sowieso entstehen würden (zum Beispiel für die Erstellung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages).
Daten-Anforderung | Rechtsgrundlage | Auszuführende Tätigkeiten | Bürokratiekosten = Preis x Menge (in €) |
Antrag | § 14 Abs. 2 | Antrag auf Anerkennung als WKB, Antrag erfordert Satzung/Gesellschaftervertrag, Nachweis Mindestkapital, Unterlagen Zuverlässigkeit Geschäftsleiter, tragfähiger Geschäftsplan. | 648.064 |
2. Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
3. Verwaltung
Das Gesetz begründet keine neue Informationspflicht für die Bundesanstalt.
B. Besonderer Teil
Die Regelungen über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften werden mit Ausnahme einiger steuerlicher Regelungen in einem Spezialgesetz, dem WKBG, zusammengefasst.
Zu § 1
§ 1 steckt den Rahmen für den Anwendungsbereich des Gesetzes ab: Das WKBG regelt die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften. Damit bringt § 1 zum Ausdruck, dass das WKBG die Tätigkeit von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften besonderen Anforderungen unterwirft und Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften gleichzeitig einer laufenden Aufsicht unterliegen.
Zu § 2
§ 2 enthält eine Reihe von wichtigen Begriffsbestimmungen, die für die Anwendung der nachfolgenden Vorschriften von Bedeutung sind.
Absatz 1 stellt klar, dass der Begriff der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Rahmen des WKBG formal zu verstehen ist: Eine Gesellschaft gilt dann als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Gesetzes, wenn sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannt ist.
Nur Gesellschaften, die sich bewusst den Anforderungen und dem Aufsichtsregime des Gesetzes unterwerfen, kommen daher in den Genuss der für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften vorgesehenen steuerlichen Vorteile und können als solche am Markt auftreten.
Wie auch das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) schafft das Gesetz damit keine neue Rechtsform, sondern baut auf dem allgemeinem Wirtschaftsund Gesellschaftsrecht auf. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften können sowohl in- als auch ausländische Rechtsformen haben; entscheidend ist allein ihre Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft.
Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf nicht parallel auch als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt worden sein. Eine Gesellschaft kann entweder nur Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder nur Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein. UBGG und WKBG stellen unterschiedliche Voraussetzungen an eine Anerkennung und knüpfen an die Anerkennung auch unterschiedliche Rechtsfolgen. Daneben ist insbesondere das Aufsichtsregime abweichend geregelt. Da die getroffenen Regelungen sowohl hinsichtlich der zu erfüllenden Anforderungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht miteinander kompatibel sind, kommt eine parallele Anerkennung nicht in Betracht.
Absatz 2 definiert den zentralen Begriff der Wagniskapitalbeteiligung. Erfasst sind Eigenkapitalbeteiligungen an Zielgesellschaften im Sinne des Absatzes 3. Der im Rahmen des Absatzes 2 verwandte Begriff der Eigenkapitalbeteiligung wird durch Satz 2 definiert.
Charakteristisch für Eigenkapital ist aus rechtlicher Sicht, dass es dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung steht. Es ist im Insolvenzfall gegenüber den Forderungen der Fremdkapitalgläubiger nachrangig und daher echtes "Risikokapital". Hauptanwendungsfall ist die Beteiligung als Gesellschafter. Erfasst sind aber auch Beteiligungen über mezzanines Kapital, sofern dieses als Eigenkapital im Sinne des § 272 HGB oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften einzuordnen sind und sie steuerrechtlich ebenfalls als Eigenkapital behandelt werden. Hierzu zählt kein Eigenkapital, dessen Vergütung zu einem steuerlich wirksamen Betriebsausgabenabzug führt. Mezzanine Finanzierungsformen, die handels- und/oder steuerrechtlich als Fremdkapital zu qualifizieren sind, gelten im Rahmen des WKBG als Fremdkapital.
Absatz 3 bestimmt die Voraussetzungen, die eine Zielgesellschaft erfüllen muss. An dieser Stelle kommt das Ziel des Gesetzes in besonderer Weise zum Tragen. Das Gesetz will die Finanzierung junger innovativer Unternehmen unterstützen und damit Unternehmensgründungen fördern. Um eine zielgenaue Förderung zu gewährleisten, ist es notwendig, den Kreis der förderungswürdigen Unternehmen, an denen sich die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften beteiligen sollen, passgenau abzugrenzen. Zugleich soll diese Eingrenzung auf einen genau definierten Kreis förderungswürdiger Unternehmen unerwünschte Steuergestaltungen und Mitnahmetatbestände vermeiden. Aus diesem Grund müssen Zielgesellschaften als Kapitalgesellschaft organisiert sein.
Gemäß Nummer 1 müssen Zielgesellschaften ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Sitz und Geschäftsleitung der Zielgesellschaft dürfen also auseinander fallen, sofern beide jeweils in einem Vertragsstaat liegen.
Zudem muss die Zielgesellschaft vor dem Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen (Nummer 2) und vor höchstens zehn Jahren gegründet worden sein (Nummer 3). Diese Voraussetzungen garantieren, dass nur junge Unternehmen gefördert werden die auf eine Außenfinanzierung angewiesen sind. Gleichzeitig stellt die Grenze von 20 Millionen Euro sicher, dass auch forschungsintensive Unternehmen mit einem hohen Kapitalbedarf gefördert werden können. Entscheidend für eine Einordnung als Eigenkapital ist auch hier, dass es sich um Eigenkapital im handelsbilanziellen Sinne (§ 266 Abs. 3 A HGB) des § 272 HGB oder vergleichbarer ausländischen Vorschriften handelt das neben dem gezeichneten Kapital die Kapital- und Gewinnrücklagen, den Gewinnvortrag und den Jahresüberschuss, ggf. vermindert um Verlustvorträge und einen Jahresfehlbetrag, umfasst. Zielgesellschaften dürfen nicht börsennotiert sein (Nummer 4), da sich eine börsennotierte Gesellschaft das von ihr benötigte Kapital über die Börse beschaffen kann und nicht auf eine Finanzierung über außerbörsliches Beteiligungskapital angewiesen ist. Die Bezugnahme auf gleichwertige Märkte bringt zum Ausdruck, dass auch Börsennotierungen in Drittstaaten hierbei zu berücksichtigen sind. Entscheidend für das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist der Zeitpunkt des jeweiligen Beteiligungserwerbs.
Die Voraussetzungen müssen bei jedem Erwerb vorliegen, unabhängig davon, ob sich dieselbe, eine andere Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder ein Dritter bereits zuvor an der Zielgesellschaft beteiligt hat. Auch Kapitalerhöhungen zählen als Beteiligungserwerb.
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft im Sinne der Nr. 3 ist mit Errichtung der - körperschaftsteuerpflichtigen - Vorgesellschaft im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) oder der notariellen Feststellung der Satzung (§ 23 Abs. 1, § 280 Abs. 1 AktG) vollzogen; für Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Vertragsstaat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsaum gilt Entsprechendes.
Die in Nummern 5 bis 7 normierten Anforderungen stellen sicher, dass nur Gesellschaften gefördert werden, die nicht nur selber jung sind sondern auch eine "junge" unternehmerische Tätigkeit ausüben. Dies ist zum einen seitens der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und zum anderen durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft während des Bestehens der Beteiligung zu gewährleisten. Dieses Erfordernis kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Zielgesellschaft Tätigkeiten nicht selbst ausübt, sondern in Gesellschaften auslagert, mit denen sie organschaftlich verbunden ist und ihr deren Tätigkeiten hierüber zugerechnet werden.
Weder die Tatbestandsvoraussetzung der Neugründung einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Beteiligungserwerb durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft noch das Verbot des Übergangs von Unternehmen oder Unternehmensteilen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge lassen sich durch die mittelbare oder unmittelbare Zwischenschaltung weiterer Gesellschaften umgehen.
Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich unschädlich, soweit nicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Unternehmen oder Unternehmensteil als organisatorisch Ganzes fortgeführt oder übertragen werden soll.
Absatz 4 bestimmt den Begriff des Geschäftsleiters. Umfasst werden zum einen die gesetzlich vorgesehen und (gesellschafts-)vertraglich bestimmten Geschäftsführer, aber auch alle sonstigen Personen, die die Geschäfte der Gesellschaft faktisch führen. Die Definition entspricht der neuen Definition in § 2 Abs. 16 des Investmentgesetzes, die wiederum auf die Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) zurückgeht, und ist ebenfalls vergleichbar mit der Definition in § 1 Abs. 2 KWG. Wie im Investmentgesetz und anders als im KWG lässt die hier gewählte Definition die "tatsächliche Leitung" der Gesellschaft ausreichen um eine Person als Geschäftsleiter zu qualifizieren. Geschäftsleiter ist demnach auch derjenige, der die Ausrichtung der Geschäfte und Tätigkeiten der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich bestimmt. Diese weite Definition verhindert Strohmannkonstruktionen und andere Umgehungsmöglichkeiten.
Zu § 3
Nur eine Gesellschaft, die als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" als Teil ihrer Firma im Handelsregister eintragen lassen und unter dieser Bezeichnung am Markt auftreten. Bereits an der Firma soll der Geschäftsverkehr erkennen können, dass es sich bei einer Gesellschaft um eine anerkannte Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft handelt die spezielle Voraussetzungen erfüllt und einer laufenden Aufsicht unterliegt.
Verstöße können nach den allgemeinen Regeln des Lauterkeitsrechts zivilrechtlich verfolgt werden. Aus dem Verbot irreführender Werbung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG ergibt sich, dass eine unzulässige Bezeichnung nicht zu Geschäfts- und Werbezwecken geführt werden darf.
Aus dem Verbot einer irreführenden Firma gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB folgt zudem die Pflicht für alle nicht als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannten Gesellschaften, die dem HGB unterfallen, eine entsprechende Firmierung zu unterlassen. Nach § 37 HGB, § 140 FGG ist jeder, der eine ihm nach den Regelungen der §§ 17 ff. HGB nicht zustehende Firma gebraucht, unter Androhung von Ordnungsgeld aufzufordern, die Verwendung der Firma zu unterlassen oder sie mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Für den Fall, dass eine Eintragung unzulässig war, berechtigt § 142 FGG das Registergericht zur Löschung einer Firma.
Ausländischen Gesellschaften kann der deutsche Gesetzgeber eine Bezeichnung und Firmierung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht verbieten. Eine Begrenzung für ausländische Gesellschaften, im deutschen Geschäftsverkehr als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft aufzutreten kann sich allerdings aus den allgemeinen Regelungen und hier insbesondere aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot ergeben.
Zu § 4
§ 4 regelt die Anforderungen an den (je nach Gesellschaftsform) durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Unternehmensgegenstand einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft.
Die steuerliche Förderung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie ihren Unternehmensgegenstand auf die als förderungswürdig eingestufte Beteiligung an Zielgesellschaften beschränkt.
Die Bestimmung des § 4 ist im Zusammenhang mit der in § 8 enthaltenen Festlegung der zulässigen Geschäfte sowie mit der in § 9 Abs. 1 enthaltenen Anlagegrenze zu sehen.
Der Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss zwar primär auf den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen gerichtet sein. Allerdings sind der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft über §§ 8 und 9 in einem begrenzten Umfang auch weitere Geschäfte erlaubt, um ihr eine branchenübliche Portfolioverwaltung zu ermöglichen.
Zu § 5
Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss ihren durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmten rechtlichen Sitz und ihren durch die Ansässigkeit der Geschäftsleitung bestimmten tatsächlichen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Nur bei Sitz und Geschäftsleitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Inland kann sichergestellt werden, dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft einer effektiven Aufsicht durch die BaFin unterliegt und sowohl die normierten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt als auch die übrigen im Gesetz festgelegten Anforderungen einhält hierzu zählen die Bestimmungen zu den zulässigen Geschäften in § 8 und die Anlagevorschriften in § 9. Insbesondere würden die in § 12 Abs. 2 festgelegten Rechte der Aufsicht, die für eine effektive Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion unerlässlich sind, bei einem Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland leer laufen.
Zu § 6
Satz 1 schreibt ein Mindestkapital von einer Million Euro vor. Bei Personengesellschaften, die kein Grund- oder Stammkapital besitzen, bestimmt sich die Mindestkapitalausstattung nach den gemäß Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beiträgen der Gesellschafter. Bei der Kommanditgesellschaft muss die Summe der Pflichteinlagen der Kommanditisten einen Betrag von mindestens einer Million Euro erreichen.
Eine ausreichende Eigenkapitalausstattung ermöglicht die Zusammenstellung eines tragfähigen Portfolios und bewirkt im Falle der Insolvenz der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft einen Mindestschutz für Investoren. An die Kapitalausstattung dürfen allerdings keine unverhältnismäßigen Anforderungen gestellt werden, um die Gründung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nicht unnötig zu erschweren. Daher orientiert sich die Mindestkapitalvorgabe an vergleichbaren europäischen Gesetzen. Ergänzend ermöglicht Satz 2 einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ähnlich der Regelung für die Luxemburger SICAR, zunächst nur ein Viertel des vorgesehenen Mindestkapitals oder Mindestbeitrags, also 250.000 Euro, zu leisten und den restlichen Betrag innerhalb eines Jahres nach ihrer Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zu erbringen.
Zu § 7
Gemäß Absatz 1 muss die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft mindestens zwei Geschäftsleiter haben. Diese quantitative Anforderung (Vier Augen-Prinzip) ist international üblich und soll insbesondere eine angemessene interne Kontrolle der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gewährleisten.
In Ergänzung der quantitativen Anforderung in Absatz 1 enthält Absatz 2 die qualitativen Anforderungen, die ein Geschäftsleiter erfüllen muss: Dieser muss zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein. Auch diese Anforderung entspricht internationalen Standards. Sie soll im Interesse des Geschäftsverkehrs die ordnungsgemäße und fachlich angemessene Geschäftsleitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft sicherstellen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie entsprechende Erfahrung vorhanden ist. Die Anforderungen des Gesetzes an die Geschäftsleiter müssen allerdings in einem vernünftigen Verhältnis zum Regelungsgegenstand stehen. Insbesondere ist bei der Anwendung der Vorschrift in der Praxis zu beachten, dass das Gesetz nur wenige Tätigkeits- und Anlagevorschriften enthält und wegen der Fokussierung auf institutionelle Anleger und erfahrene Privatanleger keine besonderen Anlegerschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Im Regelfall wird die fachliche Eignung anzunehmen sein, wenn eine dreijährige Tätigkeit bei einer Gesellschaft von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
Zu § 8
§ 8 definiert die zulässigen Geschäfte, die eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft betreiben darf, um dauerhaft als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannt zu werden. Will sie darüber hinaus als vermögensverwaltend tätig im Sinne des § 19 gelten, so hat sie die dort normierten zusätzlichen Beschränkungen zu beachten.
Hauptgeschäft der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen. Um eine branchenübliche Verwaltung des Portfolios gewährleisten zu können, ist es allerdings notwendig, weitere Geschäfte zuzulassen.
Absatz 1 ermöglicht der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, eine Auswahl von abschließend bestimmten Vermögensgegenständen zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, deren Hauptgeschäftsfeld auf den Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Zielgesellschaften gerichtet ist, wird so ermöglicht, ihre Anlagen in einem bestimmten Umfang zu diversifizieren. Die Auswahl der zulässigen Vermögensgegenstände orientiert sich an den Vorgaben für richtlinienkonforme Sondervermögen des Investmentgesetzes, die auf der Richtlinie 85/611/EWG beruhen. Hierdurch wird bewirkt, dass eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft außerhalb ihres Hauptgeschäftsfeldes eine im Grundsatz konservativ angelegte Anlagepolitik verfolgt.
Absatz 2 ermöglicht der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, Zielgesellschaften zu beraten. Gerade bei jungen Unternehmen ist eine intensive Beratung durch Wagniskapitalgeber branchenüblich und auch volkswirtschaftlich sinnvoll, da Unternehmensgründer oftmals nicht über ausreichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen.
Wagniskapitalgeber zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie jungen Unternehmen nicht nur Kapital zur Verfügung stellen, sondern sie darüber hinaus auch beratend unterstützen. Allerdings muss die Beratung auch auf solche Zielgesellschaften beschränkt sein an denen die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist. Nur in einem solchen Fall kann die Beratung als eine die finanzielle Beteiligung unterstützende Leistung angesehen werden. Unzulässig sind darüber hinausgehende Beratungsleistungen an Dritte, mit denen die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in Wettbewerb mit anderen Beratern treten würde.
Absatz 3 ermöglicht der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, in einem begrenzten Umfang Fremdkapital, insbesondere in Form von Darlehen, sowie Bürgschaften zur Verfügung zu stellen. Fremdkapital umfasst dabei alle Finanzierungsmöglichkeiten, die nicht unter die Eigenkapitaldefinition des § 2 Abs. 2 fallen also auch alle mezzaninen Finanzierungsformen, die nicht gemäß § 272 HGB oder vergleichbaren ausländischer Vorschriften als Eigenkapital zu qualifizieren sind.
Absatz 4 erlaubt der Wagniskapitalgesellschaft, Darlehen aufzunehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen zu begeben. Die Nutzung von Fremdkapital ist in der gesamten Beteiligungskapitalbranche ein weit verbreitetes und international übliches Mittel zur Renditesteigerung. Um Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft eine attraktive und damit wettbewerbsfähige Ausgestaltung ihres Portfolios zu ermöglichen, müssen sie daher ebenfalls die Möglichkeit haben, Fremdkapital für ihre Anlagepolitik zu nutzen. Im Gegensatz zur Kreditaufnahme dient die Emission von Schuldverschreibungen und Genussscheinen zumeist einer langfristigen Refinanzierung des diese Wertpapiere begebenen Unternehmens. Auch eine solche langfristige Refinanzierungsmöglichkeit muss der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft eingeräumt werden.
Absatz 5 ermöglicht der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, Grundstücke zur Nutzung als Geschäftsräume zu erwerben, und eröffnet ihnen damit eine attraktive Alternative zur Anmietung von Geschäftsräumen. Die Beschränkung auf die Eigennutzung als Geschäftsräume ist erforderlich, weil eine Beimischung von Immobilien zum Portfolio einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht erwünscht ist.
Aus Absatz 6 ergibt sich, dass alle sonstigen, nicht von den Absätzen 1 bis 5 erfassten Geschäfte unzulässig sind, sofern sie nicht in einem Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft stehen. Angesichts der steuerlichen Förderung muss sich die Geschäftspolitik von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften eng an ihrem Hauptgeschäftsfeld orientieren. Zulässig sind vor diesem Hintergrund über die explizit geregelten Fälle der Absätze 1 bis 5 hinaus alle Maßnahmen, die für die Ausübung des Wagniskapitalbeteiligungsgeschäfts notwendig sind.
Zu § 9
§ 9 legt die von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zu beachtenden Anlagegrenzen fest.
Um sicherzustellen, dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft schwerpunktmäßig in förderungswürdige Wagniskapitalbeteiligungen investiert, schreibt Absatz 1 vor, dass der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am Gesamtwert des von ihr verwalteten Vermögens mindestens 70 Prozent betragen muss. Diese Grenze stellt einerseits sicher, dass der Hauptgeschäftsgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Beteiligung an förderungswürdigen Unternehmen ist, lässt aber andererseits ausreichend Spielraum für eine Diversifizierung des Portfolios.
Im Hinblick auf die bei Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften übliche Praxis, dass von Investoren zugesagte Mittel erst bei Erwerb der Beteiligungen abgerufen werden, ist zur Ermittlung des verwalteten Vermögens lediglich auf bereits abgerufene Mittel abzustellen.
Zugesagte aber noch nicht abgerufene Mittel werden bei Ermittlung des verwalteten Vermögens hingegen nicht berücksichtigt.
Die 70 Prozent-Grenze ist zudem als absolute Untergrenze zu verstehen, die zu jedem Zeitpunkt einzuhalten ist. Damit wird sichergestellt, dass tatsächlich der überwiegende Anteil des Portfolios von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften aus Wagniskapitalbeteiligungen besteht. Den gleichwohl erforderlichen Ausgleich etwaiger Schwankungen durch Insolvenzen, Veräußerungen oder Neubewertungen von Beteiligungen und andere Entwicklungen müssen die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bewerkstelligen, indem sie den ihnen gegebenen Spielraum zwischen 70 und 100 Prozent des verwalteten Vermögens verantwortungsvoll nutzen und angemessene interne Risikokontrollverfahren einsetzen.
Gemäß Absatz 2 gelten Zielgesellschaften nach einer Börsenzulassung nur noch drei Jahre als Zielgesellschaft im Sinne des Gesetzes. Dies bedeutet, dass Beteiligungen nach der Börsenzulassung einer Zielgesellschaft nur noch drei Jahre lang als Wagniskapitalbeteiligung unter die 70 Prozent-Grenze des Absatzes 1 fallen; anschließend fallen sie unter die sich spiegelbildlich aus Absatz 1 ergebende 30 Prozent-Grenze. Es ist Ausdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung, dass nur solche Unternehmen gefördert werden die auf eine Finanzierung über Wagniskapitalbeteiligungen angewiesen sind.
Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn ein Unternehmen an der Börse notiert ist und sich daher über die Börse Kapital beschaffen kann. Gleichzeitig ermöglicht die vorgesehene Regelung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft jedoch ein branchenübliches Aussteigen aus einer Beteiligung über die Börse (so genannter "Exit") sowie eine sachgerechte Partizipation an dem von ihr mitfinanzierten Erfolg des Unternehmens.
Absatz 3 sieht vor, dass Zielgesellschaften nur solange als Zielgesellschaften gelten, wie eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht länger als 15 Jahre an ihr beteiligt ist.
Wagniskapitalbeteiligungen können also nicht länger als 15 Jahre bestehen. Nach 15 Jahren muss die Beteiligung zwar nicht veräußert werden, sie gilt aber automatisch nicht mehr als Wagniskapitalbeteiligung, sondern - da es sich nicht mehr um eine Beteiligung an einer Zielgesellschaft handelt - um eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Zielgesellschaft nach 15 Jahren ein Stadium erreicht haben sollte, in dem sie nicht mehr zwingend auf Wagniskapital angewiesen ist, sondern ihr für weitere Investitionen ausreichend andere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen. Möchte sich die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gleichwohl weiterhin an der Gesellschaft beteiligen, so muss sie dies außerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 normierten 70 Prozent-Grenze tun.
Absatz 4 ermöglicht der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft Mehrheitsbeteiligungen an einer Zielgesellschaft von bis zu 90 Prozent des Eigenkapitals. Diese Regelung beschränkt unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten, die allein auf die steuerliche Förderung abzielen. Unternehmensbeteiligungen, die nicht den Charakter von Wagniskapitalbeteiligungen haben sollen nicht durch die Gründung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft als Wagniskapitalbeteiligungen ausgegeben werden können.
Absatz 5 sieht vor, dass sich eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft mit maximal 40 Prozent des von ihr verwalteten Vermögens an einer Zielgesellschaft beteiligen darf.
Ziel dieser Vorschrift ist es, eine Mindeststreuung des Portfolios der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zu gewährleisten. Insbesondere im Hinblick auf mögliche steuerliche Gestaltungsrisiken ist es nicht gewünscht, dass Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften lediglich eine oder zwei Wagniskapitalbeteiligungen halten. Diese Mindeststreuungsvorschrift ist jedoch so gestaltet, dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in ihren Anlageentscheidungen möglichst wenig beschränkt wird.
Zu § 10
Die in § 10 enthaltene Regelung soll verhindern, dass die mit der Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft verbundenen Vorteile innerhalb von Konzernstrukturen genutzt werden. Konzernen soll es nicht möglich sein, ihre Beteiligungen in steuerlich begünstigte Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften auszulagern. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 10, dass eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein darf und auch keinen maßgeblich beteiligten Anteilinhaber haben darf. Die gewählte Regelung entspricht der Regelung in § 7 Abs. 1 UBGG.
Zu § 11
Wagniskapitalgesellschaften müssen einen sehr hohen Anteil ihres Vermögens in junge Unternehmen investieren. Da diese Unternehmen ein hohes Risikopotential besitzen, sind auch Beteiligungen an Wagniskapitalgesellschaften riskant. Hinzu kommt, dass die Anteile an Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht fungibel sind. Wagniskapitalbeteiligungen sind daher kein geeignetes Anlageprodukt für andere als institutionelle Anleger und erfahrene Privatanleger. Daher schreibt § 11 eine hohe Mindestanlagesumme von 50.000 Euro vor. Diese Mindestanlagesumme schützt Kleinanleger vor den erheblichen Verlustrisiken, die mit einer Anlage in Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften verbunden sind. Gleichzeitig wird erfahrenen Privatanlegern eine Beteiligung ermöglicht so dass ausreichend Kapital für die Anlage in Wagniskapitalgesellschaften mobilisiert werden kann.
Zu § 12
Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt die Aufsicht über die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft sowie deren Anerkennung.
Absatz 1 überträgt in Satz 1 die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Gleichzeitig stellt Satz 1 klar, dass sich die Aufsicht allein nach den Vorschriften des WKBG richtet.
Die zentrale Aufsicht durch die BaFin gewährleistet eine bundeseinheitliche Auslegung und Anwendung des WKBG. Die BaFin ist zudem auf Grund ihrer hohen Reputation und fachlichen Qualifikation in besonderem Maße geeignet, die Rolle der zentralen Aufsichtsbehörde auszufüllen. Die BaFin verfügt über umfassende und langjährige Erfahrungen bei der Zulassung und Beaufsichtigung von Unternehmen nach Kriterien, die mit den in diesem Gesetz enthaltenen Kriterien übereinstimmen oder große Ähnlichkeiten zu ihnen aufweisen. So wird beispielsweise die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Geschäftsleitern regelmäßig bei der Bestellung von Geschäftsleitern für Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften beurteilt, wobei jeweils auch individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen sind, wie Größe und Art der Geschäftstätigkeit des Instituts, für das die Geschäftsleitertätigkeit durchgeführt werden soll. Auch bei der Beaufsichtigung quantitativer Anlagegrenzen oder der Beurteilung interner Kontrollverfahren verfügt die BaFin über eine langjährige Praxis und Sachverstand.
Dem steht nicht entgegen, dass die BaFin dem besonderen Geschäftsmodell von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Rechnung zu tragen hat. Ein zentrales Ziel der Aufsicht ist die Sicherstellung, dass die Bedingungen für die auf die Zielgesellschaften ausgerichtete steuerliche Förderung eingehalten werden. Nicht zuletzt können sich potentielle Initiatoren aus dem In- und Ausland in Zukunft mit der BaFin an einen zentralen Ansprechpartner wenden.
Gemäß Satz 2 ist die BaFin im Rahmen der laufenden Aufsicht befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung in anderen Aufsichtsgesetzen, insbesondere der vergleichbaren Regelung in § 5 InvG. Hintergrund dieser Ermächtigung ist, dass eine laufende Aufsicht nur dann erfolgreich ausgeübt werden kann, wenn der Aufsichtsbehörde unterstützend die notwendigen Eingriffsbefugnisse eingeräumt werden.
Vor diesem Hintergrund ist auch Absatz 2 zu verstehen, der die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften gewissen Auskunfts- und Duldungspflichten unterwirft. Auch diese Eingriffe dienen dazu, der BaFin die Durchsetzung der laufenden Aufsicht zu ermöglichen. Dabei sollen sich die Prüfungen der BaFin auf Anlassprüfungen und sehr vereinzelte Stichprobenprüfungen beschränken. Der Begriff der maßgeblichen Beteiligung in Absatz 2 bestimmt sich nach der Definition in § 10 Abs. 3.
Zu § 13
§ 13 unterwirft die Beschäftigten der BaFin einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht.
Diese ist vor dem Hintergrund der durch § 12 eingeräumten Eingriffsbefugnisse von Bedeutung. Die getroffene Regelung entspricht dem neuen § 5b InvG, der wiederum auf Artikel 50 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) zurückgeht und europäische Standards umsetzt.
Zu § 14
§ 14 regelt das Verfahren und Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und ist damit eine der Kernvorschriften des Gesetzes.
Absatz 1 enthält die Grundaussage des Anerkennungskonzeptes, wie sie bereits in der formalen Definition der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften in § 2 Abs. 1 angelegt ist:
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft bedürfen der Anerkennung durch die BaFin. Eine Gesellschaft ist also erst dann und nur dann eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Gesetzes, wenn sie von der BaFin als solche anerkannt ist.
Absatz 2 bestimmt in Satz 1, dass die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft schriftlich zu beantragen ist. Satz 2 regelt, welche Angaben der Anerkennungsantrag enthalten muss und welche Unterlagen ihm beizufügen sind. Dies entspricht sowohl dem Konzept des § 32 KWG als auch dem Konzept des § 7a InvG in der Fassung des Investmentänderungsgesetzes 2007. Die Anforderungen in Bezug auf die konkreten Angaben und Unterlagen orientieren sich an den vorgenannten Gesetzen, berücksichtigen jedoch gleichzeitig die Besonderheiten des WKBG. Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft soll nur solche Angaben machen und nur solche Unterlagen einreichen müssen, die für die Beurteilung der Anerkennung durch die BaFin relevant und damit erforderlich sind. So wird unnötiger Bürokratieaufwand für die Gesellschaften vermieden. Die Ausgestaltung der nach Absatz 2 einzureichenden Unterlagen kann durch die Verwaltungspraxis der BaFin konkretisiert werden.
Absatz 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft einen Anspruch hat von der BaFin als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannt zu werden. Dies ist der Fall, wenn der schriftliche Anerkennungsantrag ordnungsgemäß und vollständig gestellt worden ist und die Gesellschaft die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7, also die dort normierten Anforderungen an Sitz, Unternehmensgegenstand, Mindestkapital und Geschäftsleiter erfüllt.
Zu § 15
Gemäß Satz 1 haben Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform einen Jahresabschluss nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu erstellen, diesen prüfen zu lassen und offen zu legen. Dabei sind mindestens die für mittelgroße Gesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
Satz 2 bestimmt, dass sich die Prüfung des Jahresabschlusses auch auf die Einhaltung der genannten Voraussetzungen des WKBG erstrecken muss. Auf diese Weise kann gegenüber der BaFin nachgewiesen werden, dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8 bis 11 und 16 erfüllt. Nachzuweisen ist insbesondere auch dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft entsprechend der Vorgabe des § 9 Abs. 1 mindestens 70 Prozent des von ihr verwalteten Vermögens in Wagniskapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 2 angelegt hat und es sich hierbei um Beteiligungen an Zielgesellschaften handelt, die die Anforderungen des § 2 Abs. 3 erfüllen. Die BaFin soll durch diese Nachweise befähigt werden, im Regelfall ohne eigene Überprüfungen verlässlich feststellen zu können, ob eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Den geforderten Nachweis können die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nach Satz 3 durch einen Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss erbringen, der im Hinblick auf die speziellen Anforderungen der §§ 8 bis 11 und 16 zu erweitern ist. Die Jahresabschlussprüfung kann auf diesem Weg zusammen mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen des Abschlussprüfers vor dem Hintergrund von Bürokratieabbau und Effektivitätssteigerung auch für Aufsichtszwecke genutzt werden.
Zu § 16
In § 16 sind die Anzeigepflichten der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft normiert. Nur wenn die BaFin im Wege eines Anzeigesystems zeitnah über die wesentlichen personellen organisatorischen und rechtlichen Veränderungen der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft informiert wird, kann sie im Rahmen der laufenden Aufsicht gewährleisten dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anerkennungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt.
Die geforderte Anzeige jeder Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages (Nummer 1) ist erforderlich, um die Erfüllung der an Unternehmensgegenstand, Sitz und Mindestkapital gestellten Anforderungen zu gewährleisten, während die Angaben über Geschäftsleiter (Nummern 2 und 3) auf Grund der Vorgaben des § 7 erforderlich sind. Die Einstellung des Geschäftsbetriebes (Nummer 4) ist anzuzeigen, damit die BaFin feststellen kann wenn eine Anerkennung faktisch erloschen ist.
Zu § 17
Die Frage der Wirksamkeit der Anerkennung richtet sich, da es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handelt, grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist.
Eine Erledigung auf andere Weise kann insbesondere durch Rücknahme des Antrags oder durch Verzicht eintreten oder sofern die Anerkennung durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden ist. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb einstellt.
In Ergänzung des Verwaltungsverfahrensgesetzes regelt Absatz 1 Satz 1, in welchen Fällen über die Tatbestände des § 49 VwVfG hinaus eine Aufhebung der Anerkennung erfolgen kann.
Gemäß Nummer 1 kann die BaFin eine Anerkennung aufheben, wenn sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine der in den §§ 4 bis 7 normierten Anerkennungsvoraussetzungen nach Erteilung der Anerkennung entfällt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, ihr Unternehmensgegenstand nicht mehr den Anforderungen des § 4 entspricht, ihr Mindestkapital oder ihre Mindestbeiträge unter die gesetzlich vorgesehene Grenze sinken oder die Geschäftsleiter nicht mehr den Anforderungen des § 7 entsprechen. Anders als bei dem nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorgesehenen Widerruf, besteht die in Nummer 1 normierte Aufhebungsmöglichkeit unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses.
Der in Nummer 2 normierte Aufhebungsgrund ergänzt § 6 Satz 2, indem er klarstellt, dass ein Widerruf auch dann möglich ist, wenn die Gesellschafter der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft von der gestaffelten Zahlung des Mindestkapitals bzw. der Mindestbeiträge Gebrauch machen und den vollen Betrag nicht spätestens zwölf Monaten nach Erteilung der Anerkennung leisten.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen in Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Bezug genommenen Verpflichtungen muss die BaFin die Anerkennung gemäß Absatz 2 aufheben. Für die in den §§ 8 bis 11 sowie §§ 15 und 16 auferlegten Anforderungen gilt Entsprechendes, ohne dass ein schwerwiegender Verstoß vorliegen muss: Die BaFin muss die Anerkennung aufheben, wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die dort normierten Anforderungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Gemäß Absatz 3 wirkt die Aufhebung jeweils rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes vorlagen. Liegt ein Sachverhalt vor, der eine Aufhebung rechtfertigt, so ist die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf den Bestand der Anerkennung nicht schutzwürdig. Vielmehr muss sie in einem solchen Fall damit rechnen dass sie die Anerkennung und die damit verbundenen Privilegierungen ab dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen Vorgaben des WKBG verliert. Mit der Aufhebung nach Absatz 2 sowie dem Widerruf, der Aufhebung oder der Erledigung der Anerkennung auf andere Weise - etwa auf der Grundlage des VwVfG oder anderer anwendbarer Verfahrensvorschriften - entfällt die Förderungswürdigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft.
Die von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen an einer Zielgesellschaft gelten daher als an eine nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannte Gesellschaft veräußert. Die Rechtsfolgen des § 8c KStG werden ausgelöst.
Absatz 4 sieht für Verstöße gegen § 7 Abs. 2 als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung die Möglichkeit der Abberufung des unzuverlässigen bzw. ungeeigneten Geschäftsleiters vor. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den vergleichbaren Vorschriften des Investmentgesetzes.
Gemäß Absatz 5 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung nach Absatz 1 und 2 bzw. gegen das Verlangen der Abberufung nach Absatz 4 keine aufschiebende Wirkung.
Zu § 18
Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch Rücknahme,
Widerruf oder Verzicht aufgehoben, so kann die Gesellschaft erst nach drei Jahren erneut als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannt werden. Wie die entsprechende Regelung in § 19 Abs. 1 UBGG soll diese dreijährige Karenzzeit verhindern, dass eine Gesellschaft, deren Anerkennung wegen der Missachtung der gesetzlichen Anforderungen entfallen ist, unmittelbar danach wieder einen Antrag auf Anerkennung stellt und damit die Anforderungen des Gesetzes faktisch unterlaufen kann.
Zu § 19
Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft kann unter den Voraussetzungen der §§ 4,8 und 9 WKBG sowohl vermögensverwaltend als auch gewerblich sein. Sie ist jedoch einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen, wenn sie sich auf den Erwerb, das Halten und die Veräußerung der Anteile an den Zielgesellschaften (in der Form von
Kapitalgesellschaften) und von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WKBG in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft beschränkt. Werden daneben gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt hält die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft Anteile an Gesellschaften im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WKBG in der Rechtsform der Personengesellschaft oder geht sie atypisch stille Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ein, ist die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft insgesamt gewerblich tätig (gewerbliche Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) und die Anleger müssen die Einkünfte aus der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in voller Höhe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Ob eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gewerblich tätig ist, richtet sich nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 (BStBl 2004 I S. 40) zusammengefasst sind und weiterhin gelten (vgl. im Einzelnen Tzn. 7 bis 17 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003). An diesen Kriterien orientiert sich auch der Katalog von schädlichen Betätigungen einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft.
Die in Satz 2 genannten Merkmale der schädlichen Geschäfte sind nicht abschließend; auch in der wirtschaftlichen Bedeutung und den finanziellen Auswirkungen ähnliche Geschäfte können die Gewerblichkeit der Betätigung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft indizieren. Die nach dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 noch schädliche Unterhaltung von eigenen Geschäftsräumen und einer geschäftsmäßigen Organisation führt bei Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften jedoch ausdrücklich nicht zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, da eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf solche Einrichtungen auch dann angewiesen ist, wenn sie vermögensverwaltend tätig ist.
Der Einordnung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft als vermögensverwaltend steht jedoch nicht entgegen, wenn die eine Gewerblichkeit begründenden Tätigkeiten von einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft durchgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch dass diese Tochtergesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, da nur so die gewerbliche Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG vermieden werden kann.
Die Regelungen zur gewerblichen Prägung und der gewerblichen Infektion einer Personengesellschaft ( § 15 Abs. 3 EStG) finden auch bei Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Anwendung. Ist eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gewerblich geprägt oder infiziert, erzielen die Mitunternehmer unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeiten der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gewerbliche Einkünfte.
Durch die gesetzliche Normierung der Voraussetzungen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit und der schädlichen Tätigkeiten im Sinne des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003 wird die von den Unternehmen immer wieder geforderte Rechtssicherheit für eine sogenannte "transparente Besteuerung" erreicht.
Zu § 20
Die Übergangsregelung des Absatzes 1 ergänzt den in § 3 geregelten Bezeichnungsschutz.
Notwendig ist diese Übergangsregelung, da die Regelung des § 3 das Firmen- und Bezeichnungsrecht auch für bereits bestehende Unternehmen modifiziert. Diese konnten bislang innerhalb der üblichen Grenzen (insbesondere den Grundsätzen der Firmenwahrheit und -klarheit und dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot) die Bezeichnung "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" als Bestandteil ihrer Firma führen.
Ein Unternehmen, das bislang unter einer solchen Bezeichnung im Geschäftsverkehr tätig werden durfte, aber keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Gesetzes ist hat ein schützenswertes Interesse, nicht automatisch ab Inkrafttreten des Gesetzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können.
Absatz 1 sieht daher vor, dass eine Gesellschaft, die den Bestandteil "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" in ihrer Firma führt, ihre Firma noch bis zum 30. Juni 2008 führen darf, sofern spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Damit wird den Interessen der betroffenen Unternehmen umfassend Rechnung getragen. Sie können sich ab dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses darauf einstellen, entweder eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Gesetzes zu werden oder aber ihre Firma zu ändern. Die Frist ist mit sechs Monaten ausreichend bemessen.
Ergänzend gilt die Eintragung gemäß Satz 2 ab dem 1. Juli 2008 als unzulässig. Mit dieser Formulierung wird die Löschung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 FGG eröffnet, der eigentlich darauf abstellt, dass eine Eintragung schon zum Zeitpunkt ihrer Eintragung "[...] unzulässig war". Außerdem stellt Satz 2 klar, dass ab dem 1. Juli 2008 der Bestandsschutz umfassend wegfällt und die üblichen Regelungen des Firmen-, Handelsregisterund Wettbewerbsrechts eingreifen.
Eine weitere Übergangsregelung enthält Absatz 2 für die Regelungen des § 9 Abs. 1 und 5.
Nach der Gründung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss deren Geschäftstätigkeit zunächst anlaufen und das Portfolio schrittweise aufgebaut werden. Da dieser Prozess in der Praxis einige Zeit in Anspruch nimmt, ist es notwendig, eine Übergangsfrist vorzusehen, innerhalb derer die in § 9 Abs. 1 und 5 vorgesehenen Anlagegrenzen noch nicht eingehalten werden müssen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften)
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der Klarstellung. Der Begriff Wagniskapitalbeteiligung wird durch den Begriff der Unternehmensbeteiligung ersetzt, um ihn von dem in dem neuen Wagniskapitalbeteiligungsgesetz verwendeten Begriff der Wagniskapitalbeteiligung abzusetzen.
Zu Nummer 2 (§ 1 UBGG)
§ 1 wird in Anlehnung an § 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes neu gefasst. Die Vorschrift umschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes, der in den folgenden Vorschriften weiter konkretisiert wird. Das Gesetz regelt danach die Tätigkeit von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und die Aufsicht über diese.
Zu Nummer 3 (§ 1a UBGG)
Zu Buchstabe a (Abs. 1)
Der neue § 1a Abs. 1 UBGG definiert den zentralen Begriff der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und erleichtert damit das Verständnis des Gesetzes. Als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gelten alle Gesellschaften, die von der zuständigen Behörde als solche anerkannt sind. Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft wird damit rein formal über die Erteilung der Anerkennung durch die zuständige Behörde bestimmt. Zuständig für die Anerkennung sind nach § 14 Abs. 1 UBGG die zuständigen obersten Landesbehörden. Die Erteilung und Geltung der Anerkennung richtet sich nach den §§ 14 bis 19 UBGG.
Zu Buchstabe b (Abs. 2 - neu -)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Einführung der neuen Begriffsbestimmung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft.
Zu Buchstabe c (Abs.3)
Auch dem Begriff der Unternehmensbeteiligung kommt eine zentrale Bedeutung zu. Er bestimmt den Handlungsrahmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die bisherige Definition der Wagniskapitalbeteiligung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Die Neufassung der Vorschrift lässt über die bereits bislang erfassten Beteiligungen hinaus die Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft und an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich zu. Außerdem sind Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften zulässig, wenn diese eine den inländischen Rechtsformen vergleichbare Rechtsform aufweisen. Erfasst werden Gesellschaften sowohl aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch aus Drittstaaten.
Eine weitere Öffnung der Definition von Unternehmensbeteiligung soll die Berücksichtigung neuer Entwicklungen bei Mezzaninkapital gewährleisten und entspricht damit einer Forderung des Bundesrates. Durch die Neuformulierung werden von Satz 1 nunmehr all diejenigen mezzaninen Finanzierungsformen erfasst, die als Eigenkapital im Sinne des § 272 HGB oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften qualifiziert werden können. Ergänzend schreibt Satz 2 fort, was schon bislang geltende Rechtslage war.
Danach ist der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft auch weiterhin eine Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuches sowie eine Beteiligung über Genussrechte möglich.
Zu Buchstabe d (Abs. 4 und 5 - neu -)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 4 (§ 4 UBGG)
Zu Buchstabe a (Abs. 3 Satz 2)
Die Änderung stellt klar, dass die Grenze einmalig je Beteiligung überschritten werden darf.
Zu Buchstabe b (Abs. 4)
Die bislang geltende Vorschrift hat sich in der Praxis für integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als zu eng erwiesen, da sie die Beteiligungsmöglichkeiten, insbesondere an Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, erheblich einschränkt. Gerade diese Rechtsform ist aber bei mittelständischen Unternehmen weit verbreitet sodass der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entstand. Mit der Neufassung wird diese Hürde beseitigt.
Darüber hinaus wird in Satz 1 die Möglichkeit geschaffen, eine mittelbare Beteiligung ausreichen zu lassen, wenn ihre Höhe einer direkten Beteiligung in Höhe von 10 Prozent der Stimmrechte der Gesellschaft entspricht.
Zu Buchstabe c (Abs. 6 Satz 1)
Die bisherige Begrenzung der Haltedauer auf zwölf Jahre hat sich in der Praxis teilweise als hinderlich erwiesen (Frühphasen-, Wachstums- und Nachfolgefinanzierungen). Die Verlängerung der Frist auf 15 Jahre trägt den Marktusancen besser Rechnung.
Zu Nummer 5 (§ 15 UBGG)
Zu Buchstabe a (Abs. 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Einführung eines Absatzes 1 über die Anerkennungsbedürftigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die bislang in § 1 UBGG geregelt war.
Zu Buchstabe b (Abs. 1)
Der neue Absatz 1 entspricht in Anlehnung an die Regelung in § 14 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes dem bisherigen § 1 UBGG.
Zu Nummer 6 (§ 16 UBGG)
Die Ergänzung stellt eine redaktionelle Anpassung dar.
Zu Nummer 7 (§ 17 UBGG)
§ 17 UBGG regelt, in welchen Fällen die Aufsichtsbehörde die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen kann, und wird um eine Nummer 4 ergänzt.
Nach § 7 Abs. 1 UBGG darf eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird in den Katalog der Widerrufsgründe aufgenommen.
Die ausdrückliche Regelung dient der Verbesserung der Rechtssicherheit.
Zu Nummer 8 (§ 24 UBGG)
Die Befreiung der Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von den Regeln über den Eigenkapitalersatz zielt darauf ab, zur Erleichterung der Finanzierung junger und innovativer sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Kreditgewährungen durch die Gesellschafter der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an den von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften zu erleichtern. Diese Regelung hat insbesondere bei integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften praktische Bedeutung. Es besteht wirtschaftlich gesehen allerdings kein Unterschied, ob Darlehen - im Rahmen der zulässigen Grenzen - von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft selbst oder von ihren Gesellschaftern gewährt werden. Die Änderung des § 24 UBGG trägt dem Rechnung. Im Übrigen berücksichtigt sie die durch Artikel 21 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen geänderte Terminologie der Vorschrift.
Zu Nummer 1 (§ 3 Nr. 40a)
Die Regelung schränkt die bisherige hälftige Steuerbefreiung des von vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds gezahlten Carried Interest auf eine Steuerbefreiung in Höhe von 40 Prozent ein.
Entsprechend der Fortentwicklung des Halbeinkünfteverfahrens in § 3 Nr. 40 wird auch die Steuerbefreiung des Carried Interest dem Teileinkünfteverfahren angepasst.
Zu Nummer 2 ( § 17)
Der Veräußerungsfreibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die mehr als ein Prozent des gesamten Nennkapitals umfassen, wird auf 20.000 Euro angehoben.
Neben den Finanzmitteln des institutionellen Wagniskapitalmarkts erhalten junge Unternehmen auch Kapital von vermögenden, unternehmerisch denkenden und handelnden Personen, die sich mit Kapital, Know-How und ihrem persönlichen Netzwerk in diese Unternehmen einbringen (sogenannte Business Angels). Durch die Anhebung des Freibetrags wird insbesondere das Engagement dieses Personenkreises, der wesentlich zum Erfolg junger Unternehmen beiträgt, gefördert.
Zu Nummer 3 (§ 52 Abs. 4c)
Die Absenkung der Steuerbefreiung für den Carried Interest ist erstmals auf Carried Interest-Zahlungen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, die nach dem 31. Dezember 2007 gegründet worden ist, anzuwenden.
Zu Nummer 4 (§ 52 Abs. 34a)
Die Anhebung des Veräußerungsfreibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG ist erstmals auf Veräußerung nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
Zu Nummer 1 (§ 8c)
Die Regelung unterstützt das mit dem WKBG verfolgte Ziel der Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen, indem sie bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 WKBG durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft den Verlust der Zielgesellschaft nicht untergehen lässt, soweit im steuerpflichtigen, inländischen Betriebsvermögen der Zielgesellschaft stille Reserven vorhanden sind. Ferner bleibt ein Verlust der Zielgesellschaft in Höhe der stillen Reserven auch bei Veräußerung durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erhalten, wenn diese die Beteiligung mindestens vier Jahre gehalten hat; das gilt auch für den Teil der Verluste, der bis zum
Veräußerungszeitpunkt infolge der Fünftel-Regelung in § 8c Abs. 2 Satz 2 KStG noch nicht genutzt werden konnte. Die Veräußerung an einen Erwerber, der nicht die Voraussetzungen einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erfüllt, setzt ein Eigenkapital der Zielgesellschaft von höchstens 20 Millionen Euro voraus; ein Eigenkapital bis zu einer Höhe von 100 Millionen ist unschädlich, wenn die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals aus Gewinnen der Zielgesellschaft stammt. Damit soll insbesondere der Fall einer Zielgesellschaft berücksichtigt werden, deren für die Höchsteigenkapitalgrenze maßgebendes Eigenkapital sich aufgrund langjähriger Forschungen zunächst vermindert und sich dann nach Abschluss der Forschung durch außerordentlich hohe kurzfristig eintretende Gewinne wieder erhöht.
Die Weiterveräußerung von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft stellt dessen ungeachtet einen Anwendungsfall des § 8c Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz KStG dar und ist unabhängig von einer Mindesthaltedauer möglich. Die Regelung des § 8c Abs. 2 KStG ist auch auf Kapitalerhöhungen anwendbar, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquote der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft am Kapital der Zielgesellschaft führen.
Mit dem neu eingefügten § 8c Abs. 2 KStG wird den Belangen junger und forschungsintensiver Unternehmen Rechnung getragen. In Höhe der im Betriebsvermögen der Zielgesellschaft ruhenden stillen Reserven bleibt ein vorhandener Verlustvortrag weiter nutzbar wenn eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft als Investor auftritt.
Die Regelung sieht für Verluste, die nach der Grundnorm des § 8c Abs. 1 KStG wegfallen würden aber infolge des § 8c Abs. 2 KStG ausnahmsweise weiter nutzbar sind, einen zeitlich über fünf Jahre gestreckten Verlustabzug vor. Er begünstigt damit vor allem nachhaltige Beteiligungserwerbe. Der nach dem Anteilseignerwechsel nutzbare/verrechenbare Verlust wächst jährlich um jeweils 20 Prozent an. Das volle Verlustvolumen steht der Zielgesellschaft erst fünf Jahre nach dem Anteilserwerb durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder den Dritterwerber, der von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erwirbt zur Verfügung.
Beispiel:
Eine GmbH hat Verlustvorträge in Höhe von einer Million Euro. Die stillen Reserven des inländischen steuerpflichtigen Betriebsvermögens belaufen sich auf 800.000 Euro. Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erwirbt in 01 90 Prozent der Anteile und stellt der GmbH für die weitere Entwicklungstätigkeit Kapital zu Verfügung.
Der Verlustvortrag der GmbH geht in Höhe von 200.000 Euro unter und kann nach dem Anteilseignerwechsel in 01 in Höhe von 160.000 Euro, in 02 in Höhe von 320.000 Euro, in 03 in Höhe von 480.000 Euro, in 04 in Höhe von 640.000 Euro und ab 05 in Höhe von 800.000 Euro genutzt werden.
Abwandlung:
Abweichend vom oben genannten Beispiel erwirbt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 40 Prozent der Anteile.
Es sind die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG erfüllt; 400.000 Euro des Gesamtverlusts von einer Million Euro würden wegfallen. Da aber 008/10 (PDF) (800.000 Euro von einer Million Euro) des Verlusts auf im inländischen steuerpflichtigen Betriebsvermögen vorhandene stille Reserven entfallen, können infolge des § 8c Abs. 2 KStG 008/10 (PDF) von 400.000 Euro (= 320.000 Euro) auch nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel genutzt werden; in Höhe von 80.000 Euro geht der Verlust endgültig unter. Der nutzbare Teil des Verlusts beträgt im ersten Veranlagungszeitraum nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel 1/5 und erhöht sich in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen um jeweils 1/5.
Die Aufhebung der Anerkennung gemäß § 17 WKBG sowie der Widerruf, die Aufhebung oder die Erledigung der Anerkennung in anderer Weise durch andere Verfahrensvorschriften stellten für die unter der Ausnahmeregelung des § 8c Abs. 2 KStG berücksichtigten Beteiligungserwerbe bzw. Beteiligungsveräußerungen durch eine vorher anerkannte Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein nachträglich eintretendes Ereignis mit Rückwirkung dar (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Rücknahme einer Anerkennung mit Wirkung für die Vergangenheit führt zu einer Versagung des Verlustabzugs ausschließlich nach § 8c Abs. 1 KStG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (§ 34 Abs. 6)
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wurde die bestehende Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG aufgehoben. Nach dieser Regelung wurde der Verlustabzug vollständig versagt, wenn die wirtschaftliche Identität zwischen der den Verlust erwirtschaftenden und der verlustverrechnenden Körperschaft nicht mehr bestand. Das war insbesondere der Fall, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen wurden und der Kapitalgesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde. Die Mantelkaufregelung findet in den Fällen noch Anwendung, in denen mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt.
Wird mit der Anteilsübertragung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft vor dem 1. Januar 2008 begonnen und bis zum 31. Dezember 2012 die schädliche Grenze von 50 Prozent überschritten sowie überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt und liegt keine Sanierung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a.F. vor, unterliegen die Verluste insoweit nicht dem Abzugsverbot, als in der Zielgesellschaft stille Reserven aus inländischem steuerpflichtigen Betriebsvermögen ruhen. Damit wird für junge und forschungsintensive Unternehmen auch hinsichtlich des vor der Unternehmensteuerreform geltenden Rechts eine maßgebliche Verbesserung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten erreicht.
Zu Buchstabe b (§ 34 Abs. 7b)
Die Vorschrift regelt die zeitliche Anwendung des § 8c Abs. 2 KStG. Wie bei § 8c S. 1 bis 4 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 - jetzt § 8c Abs. 1 KStG - treten die Rechtsfolgen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 ein.
Tatbestandlich erfasst diese Neuregelung Beteiligungstransaktionen nach dem 31. Dezember 2007.
Zu Nummer 1 (§ 3 Nr. 23)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes in § 1a des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (§ 36 Abs. 3c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung des § 3 Nr. 23 GewStG.
Zu Buchstabe b (§ 36 Abs. 9 Satz 2 und 3)
Die Regelungen zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG und § 8c des KStG sind bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden, vgl. § 10a Satz 8 GewStG. Mit der Regelung des § 36 Abs. 9 Satz 2 bis 5 GewStG wird die zeitliche Anwendung der Neuregelungen des § 8 Abs. 4 KStG und § 8c KStG nach § 34 Abs. 6 und 7b KStG entsprechend auf die Gewerbesteuer übertragen. Wie bei § 8c Satz 1 bis 4 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 - jetzt § 8c Abs. 1 KStG - treten die Rechtsfolgen erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 ein. Tatbestandlich erfasst diese Neuregelung Beteiligungstransaktionen nach dem 31. Dezember 2007.
Die Ergänzung von § 2 Abs. 1 KWG korrespondiert mit der Regelung in § 8 Abs. 3 WKBG, die es einer Wagniskapitalgesellschaft ermöglicht, Kredite an Zielgesellschaften zu vergeben. Eine derartige Tätigkeit soll nicht zu einer Erlaubnispflicht nach dem KWG
führen. Einer Erlaubnis nach dem KWG bedarf es nicht, da Wagniskapitalgesellschaften bereits nach dem WKBG von der BaFin beaufsichtigt werden und es sich bei den Krediten von Wagniskapitalgesellschaften lediglich um ergänzende Nebengeschäfte handelt.
Zu Artikel 7 (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)
Nach § 12 Abs. 1 WKBG übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Aufsicht über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften aus. Um sicherzustellen, dass auch diese neue Gruppe von beaufsichtigten Unternehmen an der Finanzierung der Bundesanstalt beteiligt wird, ist es erforderlich, die in § 16 Abs. 1 FinDAG aufgeführten Umlagepflichtigen um die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften zu ergänzen.
Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben als eigenständige Gruppe die von ihnen verursachten Aufsichtskosten selbst zu tragen. Die detaillierte Ausgestaltung der Kostentragung umfasst sowohl die Gebührenerhebung für einzelne, auf der Grundlage des WKBG vorzunehmende Amtshandlungen als auch die Umlegung der Kosten, die durch die Gebührenerhebung und sonstige Einnahmen nicht gedeckt sind. Die Regelung dieser Einzelheiten bleibt einer Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) vorbehalten.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Artikel 8 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Bürger und die Verwaltung eingeführt geändert oder aufgehoben.
Der Entwurf enthält elf Informationspflichten für die Wirtschaft. Das Ressort hat die dadurch verursachten Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt. Danach wird durch den Gesetzentwurf eine jährliche Nettobelastung von 425.462,00 Euro herbeigeführt. Zudem entstehen durch das neu eingeführte Anerkennungsverfahren einmalige Bürokratiekosten der Wirtschaft in Höhe von 3.240.320,00 Euro.
Nach Angaben des Ressorts stehen die Bürokratiekosten im unmittelbaren Zusammenhang mit Ziel des Gesetzentwurfs, Wagniskapitalgesellschaften und damit die Finanzierung junger und innovativer Unternehmen insbesondere durch steuerliche Vergünstigungen zu fördern und dabei den Schutz der Anleger zu gewährleisten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags grundsätzlich keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er begrüßt insbesondere, dass das Ressort bei seiner Kostenschätzung auf bereits vorhandene Daten des Bestandsmessung zurückgegriffen hat. Aufgrund der mit dem Regelungsvorhaben einhergehenden Nettobelastung regt der Nationale Normenkontrollrat an, das Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt in den systematischen Abbauprozess der steuerrechtlichen Bürokratiekosten mit einzubeziehen.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |