Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung am 12. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6681 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014) - Drucksache 18/4349 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.12.15
Erster Durchgang: Drucksache. 022/15 (PDF)
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
"(Aktienrechtsnovelle 2016)".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird folgt gefasst:
"6. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "unabhängig von einer Verbriefung" eingefügt und werden die Wörter "des Inhabers" durch die Wörter "des Aktionärs" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Inhaber" durch die Wörter "Der Aktionär" ersetzt."
- b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. In § 95 Satz 3 werden nach dem Wort "sein" ein Komma und die Wörter "wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist" eingefügt."
- c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 9 und 10 und die neue Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 4 Satz 2" ersetzt."
- d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
- (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
- (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
- (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister." "
- e) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und nach dem Wort "Komma" wird das Wort "und" eingefügt.
- f) Die bisherige Nummer 12 wird aufgehoben.
- g) Die bisherige Nummer 26 wird aufgehoben.
- h) Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 26.
- i) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 27 und nach den Wörtern "oder auf" werden die Wörter "dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem" eingefügt.
- j) Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 28.
3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBI. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender § 26... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:
" § 26 ... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016
- (1) § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist nicht auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes] durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. Für diese Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (2) Sieht die Satzung einer Gesellschaft einen Umwandlungsanspruch gemäß § 24 des Aktiengesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung vor, so bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam.
- (3) Bezeichnet die Satzung gemäß § 25 Satz 2 des Aktiengesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung neben dem Bundesanzeiger andere Informationsmedien als Gesellschaftsblätter, so bleibt diese Satzungsbestimmung auch ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes] wirksam. Für einen Fristbeginn oder das sonstige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ausschließlich die Bekanntmachung im Bundesanzeiger maßgeblich.
- (4) § 122 des Aktiengesetzes in der Fassung der Aktienrechtsnovelle 2016 vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zugehen. Auf Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zugehen, ist § 122 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden." "
4. Dem Artikel 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
"Artikel 4
Änderung des Vermögensanlagengesetzes
§ 32 des Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern "weiter öffentlich angeboten werden, ist" die Wörter "vorbehaltlich der Absätze 11 und 13" eingefügt.
- 2. Absatz 10 (in der Fassung des Artikels 8 Absatz 10 Nummer 5 des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015) wird Absatz 13 und wie folgt gefasst:
(13) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des BilanzrichtlinieUmsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar." "
6. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.
7. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:
"Artikel 6
Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
§ 5 des GmbHG-Einführungsgesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter " § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3" durch die Wörter " § 52 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4" ersetzt.
- 2. In Satz 2 werden die Wörter " § 52 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 52 Absatz 2 Satz 4" ersetzt."
8. Die bisherigen Artikel 5 bis 7 werden die Artikel 7 bis 9.
9. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 10 und in Absatz 1 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2017" ersetzt.