A. Problem und Ziel
Eine Adoption beschäftigt Herkunftseltern, Adoptiveltern und Adoptivkinder ein Leben lang und stellt sie vor vielfältige Herausforderungen. Angesichts sich wandelnder Wertevorstellungen in den letzten Jahrzehnten, eines vielfältigeren Familienbildes und neuer Erkenntnisse aus der Forschung ist es notwendig, die gesetzlichen Regelungen entsprechend den Bedürfnissen der Familien und der gelebten Adoptionsvermittlungspraxis anzupassen. Insbesondere das Thema Offenheit von Adoptionen durch den Wunsch nach mehr Informationsaustausch und Kontakt der Beteiligten sowie Fragen nach der Herkunft von Adoptivkindern haben an Bedeutung gewonnen.
Um das Gelingen von Adoptionen zu fördern und damit das Wohl der Kinder zu sichern, bedarf es stabiler Strukturen in der Adoptionsvermittlung und ihrer Stärkung. Es ist wichtig, dass eine fachlich fundierte Begleitung aller Beteiligten durch spezialisierte Fachkräfte nach einer guten Vorbereitung der Adoption - über den Adoptionsbeschluss hinaus - zur Verfügung steht. Bei Stiefkindadoptionen muss eine frühzeitige Beratung sichergestellt sein, damit eine Adoption nicht aus sachfremden Motiven erfolgt, sondern sich Familien nur dann für eine Adoption entscheiden, wenn sie dem Wohl des Kindes dient.
Ein offener und selbstverständlicher Umgang mit der Adoption innerhalb der Adoptivfamilie schafft Vertrauen und stärkt die Familie. Ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Adoptivfamilie und Herkunftseltern mit dem Einverständnis aller Beteiligten kann insbesondere den Adoptivkindern helfen, eine gefestigte Persönlichkeit zu entwickeln und das Adoptiertsein gut in ihr Selbstbild zu integrieren. Auch den Herkunftseltern kann dies bei der Verarbeitung und Akzeptanz ihrer Entscheidung zur Freigabe des Kindes helfen; denn diese treffen eine verantwortungsvolle Entscheidung, tragen im Nachgang jedoch oft schwer daran. Damit die Familien davon profitieren, bedarf es einer sensiblen und professionellen Begleitung durch die Fachkräfte und passgenauer Unterstützungsangebote.
Auslandsadoptionen, die ohne Begleitung einer Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland wie im Heimatstaat des Kindes erfolgen, bergen erhebliche Risiken des Scheiterns, da die Adoptierenden nicht ausreichend auf die Anforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet sind, keine Überprüfung des Kindeswohls erfolgt und mangels Kontakt zu einer Adoptionsvermittlungsstelle im Nachgang der Adoption in aller Regel keine nachgehende Begleitung stattfindet.
B. Lösung
Alle an einer Adoption Beteiligten sollen vor, während und nach einer Adoption besser unterstützt werden. Dafür werden ein Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption eingeführt.
Ein offenerer Umgang mit der Adoption in der Adoptivfamilie soll gefördert werden. Die Adoptionsvermittlungsstellen haben die Aufgabe, auf eine altersentsprechende Aufklärung des Kindes über die Adoption von Anfang an hinzuwirken. Darüber hinaus sollen die Adoptionsvermittlungsstellen mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern vor Beginn der Adoptionspflege erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Erörterung soll mit Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden.
Die Herkunftseltern werden in ihren Belangen gestärkt, indem diese ein Recht auf Zugang zu Informationen über das Kind erhalten, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle übermittelt haben.
Auch bei Auslandsadoptionen muss das Kindeswohl stets im Vordergrund stehen. Daher werden unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt. Auslandsadoptionen sollen immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Damit wird gewährleistet, dass besondere Schutzstandards eingehalten werden. Darüber hinaus soll ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen. Die Anerkennung einer unbegleiteten Adoption soll nicht möglich sein, es sei denn, sie ist für das Kindeswohl erforderlich.
Ein klarer Aufgabenkatalog für die Adoptionsvermittlungsstellen, eine verbesserte Kooperation der verschiedenen Fachdienste untereinander sowie Verfahrensregeln im Fall der Schließung einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft sollen helfen, die Strukturen der Adoptionsvermittlung zu stärken.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch das Gesetz Mehrausgaben in Höhe von etwa 181.000 Euro pro Jahr. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Über Einzelheiten zur Deckung des Mehrbedarfs wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein.
Bei den Ländern und Kommunen ergibt sich ein einmaliger Aufwand von etwa 76.000 Euro, der sich auf die Jahre 2020 bis 2024 verteilt.
Darüber hinaus ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ist ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 398.000 Stunden pro Jahr anzunehmen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht aus diesem Regelungsvorhaben ein laufender jährlicher Aufwand in Höhe von etwa 82.000 Euro. Im Sinne der "One in, one out"-Regel der Bundesregierung stellt dieser jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ein "In" dar. Der Erfüllungsaufwand wird im Rahmen künftiger Regelungsvorhaben kompensiert.
Es entsteht für die Wirtschaft kein einmaliger Umstellungsaufwand.
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt bzw. verändert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der zusätzliche Verwaltungsaufwand auf Bundesebene beträgt rund 181.000 Euro.
Auf Länderebene, einschließlich der Ebene der Kommunen, beträgt der Erfüllungsaufwand jährlich rund 3.085.000 Euro. Ein einmaliger Umstellungsaufwand ergibt sich in Höhe von rund 76.000 Euro.
F. Weitere Kosten
Den Ländern entstehen durch den zu erwartenden Anstieg der Verfahren zu Anerkennungsfeststellung ausländischer Adoptionsbeschlüsse für die Tätigkeit bei den Gerichten weitere Kosten in Höhe von rund 14.000 Euro pro Jahr.
Im Bereich der Wirtschaft und der sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 8. November 2019 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 20.12.19
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom [... (BR-Drs. 537/19 (PDF) )] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)".
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Erster Abschnitt
Adoptionsvermittlung und Begleitung".
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Adoptionsvermittlung
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung."
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Adoptionsvermittlungsstellen
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.
(2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.
(3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:
- 1. der Diakonie Deutschland,
- 2. des Deutschen Caritasverbandes,
- 3. der Arbeiterwohlfahrt,
- 4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verbänden angeschlossen sind, sowie
- 5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.
Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein.
(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.
(5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zusammen."
5. § 2a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll."
- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden."
- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung."
- e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 2 und 4 werden aufgehoben.
- bb) Die Nummer 3 wird die Nummer 2 und die Angabe "(§ 4 Abs. 2)" wird durch die Wörter "nach § 4 Absatz 2" ersetzt.
- f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Angaben zur Person" durch die Wörter "personenbezogenen Daten" und das Wort "melden" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
- cc) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 und nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist."
- dd) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Das Wort "Meldepflicht" wird durch das Wort "Übermittlungspflicht" ersetzt.
- bbb) Das Wort "Meldung" wird durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
- ccc) Die Angabe "Absatz 4" wird durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
- h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 6 Satz 1 Nummer 1" und werden die Wörter "Angaben in einer zentralen Datei" durch die Wörter "Daten in einem zentralen Dateisystem" ersetzt.
- bb In Satz 3 wird die Angabe "30" durch die Angabe "100" und das Wort "Meldung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
6. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b bis 2d eingefügt:
" § 2b Unbegleitete Auslandsadoption
Ein internationales Adoptionsverfahren ist untersagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durchgeführt werden soll.
§ 2c Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
(1) Bei der internationalen Adoptionsvermittlung (§ 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2) hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b und § 2 Absatz 3) die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7c zu prüfen.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) hat sich zu vergewissern, dass im Heimatstaat des Kindes eine für die Adoptionsvermittlung zuständige und zur Zusammenarbeit bereite Fachstelle (Fachstelle des Heimatstaats) besteht und die Adoption gesetzlich zugelassen ist.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) hat sich bei der Prüfung des Kindervorschlags der Fachstelle des Heimatstaats zu vergewissern, dass
- 1. die Adoption dem Kindeswohl dient,
- 2. das Kind adoptiert werden kann und dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine geeignete Unterbringung des Kindes im Heimatstaat nach Prüfung durch die Fachstelle des Heimatstaats möglich ist,
- 3. die Eltern oder andere Personen, Behörden und Institutionen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, über die Wirkungen der Adoption aufgeklärt wurden und freiwillig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption des Kindes zugestimmt haben und die Eltern ihre Zustimmung nicht widerrufen haben,
- 4. unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes das Kind über die Wirkungen der Adoption aufgeklärt wurde, seine Wünsche berücksichtigt wurden und das Kind freiwillig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption zugestimmt hat und
- 5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zustimmung zur Adoption weder der Eltern noch des Kindes durch eine Geldzahlung oder eine andere Gegenleistung herbeigeführt wurde.
Die Adoptionsvermittlungsstelle hat den Kindervorschlag der Fachstelle des Heimatstaats daraufhin zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber geeignet sind, für das Kind zu sorgen. In den Fällen des § 2a Absatz 1 Satz 3 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu den Akten zu nehmen.
(4) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) kann den Vermittlungsvorschlag der Fachstelle des Heimatstaats nur billigen, wenn das Ergebnis der Eignungsprüfung, der länderspezifischen Eignungsprüfung sowie der Prüfung nach Absatz 3 Satz 4 positiv festgestellt ist.
(5) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) den Vermittlungsvorschlag der Fachstelle des Heimatstaats gebilligt, so eröffnet sie den Adoptionsbewerbern den Vermittlungsvorschlag und berät sie über dessen Annahme. Nehmen die Adoptionsbewerber den Vermittlungsvorschlag an, so gibt die Adoptionsvermittlungsstelle eine Erklärung ab, dass sie der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zustimmt.
(6) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) leitet die Erklärung nach Absatz 5 Satz 2 an die zentralen Adoptionsstellen des Landesjugendamtes nach § 11 Absatz 2 und an die Fachstelle des Heimatstaats weiter.
§ 2d Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4), die die internationale Adoption vermittelt hat, den Annehmenden eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2 stattgefunden hat, wenn
- 1. die Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 vorliegt und an die Fachstelle des Heimatstaats weitergeleitet worden ist und
- 2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerkennung nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes gestellt haben.
(2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur Einhaltung der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3 zu beinhalten. Die Bescheinigung ist zur Vorlage an deutsche Behörden bestimmt, die die Wirksamkeit einer Auslandsadoption vor der Entscheidung über deren Anerkennung im Inland zu beurteilen haben.
(3) Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt zwei Jahre. Sie ist auf Antrag der Annehmenden um ein Jahr zu verlängern. Die Geltung der Bescheinigung erlischt, wenn eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption ergangen ist."
7. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 und 3" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ausnahmen" die Wörter "von Satz 1" eingefügt.
8. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "Abs. 2" wird durch die Wörter "Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "ihrer Arbeitsweise und" das Wort "nach" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Zur Ausübung der internationalen Adoptionsvermittlung bedarf eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 der besonderen Zulassung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat."
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Zulassung wird für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten ausländischen Staaten (Heimatstaaten) erteilt."
- cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
- c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zentrale Adoptionsstelle" die Wörter "des Landesjugendamtes" eingefügt.
- d) Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) informiert die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, unverzüglich, sobald ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr erfüllt."
- e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "der zentralen Adoptionsstelle" die Wörter "des Landesjugendamtes" eingefügt.
9. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Steht fest, dass die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen wird, hat sie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, sowie die Adoptionsbewerber und die Annehmenden, die von ihr begleitet werden, unverzüglich über die bevorstehende Schließung zu informieren. Sie hat darüber hinaus die Adoptionsbewerber und die Annehmenden über die Folgen der Schließung zu informieren, insbesondere über die Möglichkeit der Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens und über die Aktenaufbewahrung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) ihre Zulassung in einem Heimatstaat dauerhaft verliert.
(2) Wird die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen, übergibt sie die Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) der abgeschlossenen und der laufenden Vermittlungsverfahren unverzüglich an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich sie ihren Sitz hatte. Wenn bei der Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) bereits feststeht, welche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4) ein laufendes Vermittlungsverfahren fortsetzt, übergibt die schließende Adoptionsvermittlungsstelle die Vermittlungsakten unverzüglich an diese Adoptionsvermittlungsstelle.
(3) Sind nach Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) noch Berichte über die Entwicklung des Kindes (§ 9 Absatz 4 Satz 1) zu fertigen, so sind die Vermittlungsakten unverzüglich an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b) zu übergeben, die sodann die Berichte fertigt. Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle übersendet die Berichte an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zur weiteren Übermittlung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2. Nach der Fertigung des letzten Berichts sind die Vermittlungsakten der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die geschlossene Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung nach § 9c Absatz 1 zu übergeben."
10. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" und die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 3" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Nummer 1 werden die Wörter "Annahme als Kind" durch das Wort "Adoption" ersetzt.
- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
11. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Annahme als Kind" durch das Wort "Adoption" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.
12. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
- 1. die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
- 2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
- 3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
- 4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption, sowie
- 5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden."
13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt:
" § 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeignet sind.
(2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung in die Adoption des Kindes erteilt wird.
(3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) übernimmt die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b), in deren Bereich die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern.
(4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlungen ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.
§ 7b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle nach § 9b. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Absatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht, den sie einer von den Adoptionsbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zugleich die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sein.
§ 7c Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
(1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv festgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber.
(2) Die länderspezifische Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
- 1. das Wissen und die Auseinandersetzung der Adoptionsbewerber mit der Kultur und der sozialen Situation im Heimatstaat des Kindes,
- 2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die Herkunft des Kindes in das zukünftige Familienleben zu integrieren, sowie
- 3. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes aufgrund seiner Herkunft und aufgrund des Wechsels des Kulturkreises einzulassen.
Hält die von den Adoptionsbewerben benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so ergänzt sie den Bericht zur Eignungsprüfung um das Ergebnis ihrer länderspezifischen Eignungsprüfung. Das Ergebnis der länderspezifischen Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.
(3) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung und der länderspezifischen Eignungsprüfung positiv festgestellt, so leitet die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) den Bericht über das Ergebnis der Fachstelle des Heimatstaats des Kindes zu.
§ 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
(1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen.
(2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.
(3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen die Bestimmungen des internationalen Privatrechts auf ausländische Sachvorschriften, so ist auch die maßgebende ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen.
§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
- 1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
- 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
- 3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
- 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
14. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt:
" § 8a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) soll vor Beginn der Adoptionspflege sowohl mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den Eltern erörtern, ob ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite zukünftig stattfinden kann und wie der Informationsaustausch oder Kontakt gestaltet werden kann. Die Adoptionsvermittlungsstelle nimmt das Ergebnis der Erörterungen zu den Akten.
(2) Mit dem Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der Adoption die Erörterungen gemäß Absatz 1 Satz 1 in angemessenen Zeitabständen wiederholen. Dies gilt bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Ergebnis jeder Erörterung ist zu den Akten zu nehmen. Das Einverständnis ist nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, einzuholen und kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Das Kind ist bei den Erörterungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen und sein Interesse ist entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Wird das Ergebnis der Erörterung zum Informationsaustausch oder Kontakt nicht umgesetzt oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung des Ergebnisses, so hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auf eine Lösung hinzuwirken.
§ 8b Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
(1) Die abgebenden Eltern haben gegen die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) einen Anspruch auf Zugang zu allgemeinen Informationen über das Kind und seine Lebenssituation, die der Adoptionsvermittlungsstelle von den Annehmenden zum Zweck der Weitergabe an die abgebenden Eltern freiwillig und unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes zur Verfügung gestellt wurden. Die Adoptionsvermittlungsstelle gewährt den abgebenden Eltern den Zugang zu diesen Informationen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(2) Mit dem Einverständnis der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) darauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden allgemeine Informationen nach Absatz 1 in regelmäßigen Abständen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes schriftlich zukommen lassen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Kind ist entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen. Das Einverständnis ist nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, einzuholen und kann jederzeit widerrufen werden."
15. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Anspruch auf Adoptionsbegleitung
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1) hat vor und während der Adoptionsvermittlung sowie während der Adoptionspflege die Adoptionsbewerber, die Eltern und das Kind zu begleiten. Zur Adoptionsbegleitung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die Adoptionsbegleitung umfasst insbesondere:
- 1. die allgemeine Beratung der Adoptionsbewerber, der Eltern und des Kindes zu Fragen im Zusammenhang mit der Adoption und die bedarfsgerechte Unterstützung,
- 2. die Information über die Voraussetzungen und den Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über die Rechtsfolgen der Adoption,
- 3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption des Kindes,
- 4. die Information über die Rechte des Kindes, in der die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft des Kindes für seine Entwicklung hervorzuheben ist,
- 5. das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerber das Kind von Beginn an entsprechend seinem Alter und seiner Reife über seine Herkunft aufklären,
- 6. die Information über die Möglichkeiten und Gestaltung von Informationsaustausch oder Kontakt zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,
- 7. die Erörterung der Gestaltung eines Informationsaustauschs oder von Kontakten zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe des § 8a sowie
- 8. die Information über das Recht zur Akteneinsicht nach § 9c Absatz 2 und die Information zu Möglichkeiten der Suche nach der Herkunft des Kindes.
(2) Nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, haben das Kind, die Annehmenden und die abgebenden Eltern einen Anspruch auf nachgehende Adoptionsbegleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1). Zur nachgehenden Adoptionsbegleitung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die nachgehende Adoptionsbegleitung umfasst insbesondere:
- 1. die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung des Kindes, der Annehmenden und der abgebenden Eltern,
- 2. die Förderung und die Begleitung eines Informationsaustauschs oder von Kontakten zwischen den Annehmenden und dem Kind auf der einen Seite und den abgebenden Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,
- 3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen aufgrund der Entscheidung zur Einwilligung in die Adoption des Kindes, insbesondere indem die Adoptionsvermittlungsstelle den abgebenden Eltern Hilfen durch andere Fachdienste aufzeigt,
- 4. die Unterstützung der Annehmenden bei der altersentsprechenden Aufklärung des Kindes über seine Herkunft,
- 5. die Begleitung des Kindes bei der Suche nach der Herkunft, einschließlich der Begleitung des vertraulich geborenen Kindes bei der Einsichtnahme in den Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat bei Bedarf und mit Einverständnis der zu Beratenden im Rahmen der Adoptionsbegleitung nach den Absätzen 1 und 2 Hilfen und Unterstützungsangebote durch andere Fachdienste aufzuzeigen. Sie hat auf Wunsch der zu Beratenden den Kontakt zu diesen Fachdiensten herzustellen.
(4) Soweit es zur Erfüllung der Adoptionsvoraussetzungen, die von einem Heimatstaat aufgestellt werden, erforderlich ist, können die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) schriftlich vereinbaren, dass die Adoptionsvermittlungsstelle
- 1. während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der Adoption die Entwicklung des Kindes beobachtet und
- 2. der zuständigen Stelle im Heimatstaat über die Entwicklung berichtet.
Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) kann vereinbart werden, dass diese Stelle die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 1 wahrnimmt und die Ergebnisse an die in Satz 1 genannte Adoptionsvermittlungsstelle weiterleitet. Im Fall der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) gilt § 4a Absatz 3."
16. § 9a wird durch die folgenden §§ 9a und 9b ersetzt:
" § 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:
- 1. der abgebende Elternteil,
- 2. der annehmende Elternteil,
- 3. der Ehegatte des annehmenden Elternteils und
- 4. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn
- 1. er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist,
- 2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
- 3. seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder
- 4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(4) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen."
17. Der bisherige § 9b wird § 9c und wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten)" durch das Wort "Vermittlungsakten" ersetzt.
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "eines Betroffenen" durch die Wörter "einer betroffenen Person" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmenden auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat."
18. Der bisherige § 9c wird § 9d und wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 2 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 2 Absatz 3" ersetzt.
- bb) Die Angabe " § 2a Abs. 4 und 5" wird durch die Wörter " § 2a Absatz 5 und 6" ersetzt.
- cc) Die Angabe " § 7 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 7a" ersetzt.
- dd) Die Angabe " § 7 Abs. 3" wird durch die Wörter "den §§ 7, 7b und 7c" ersetzt.
- ee) Die Angabe " § 7 Abs. 4" wird durch die Angabe " § 7d" ersetzt.
- ff) Die Angabe " § 9b" wird durch die Angabe " § 9c" ersetzt.
- b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 3" durch die Wörter "den §§ 7, 7b und 7c" ersetzt.
- bb In Satz 2 wird die Angabe "2 000" durch die Angabe "2 500" ersetzt.
19. Der bisherige § 9d wird § 9e und in Absatz 4 werden nach dem Wort "verarbeitet" die Wörter "und genutzt" gestrichen.
20. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Annahme als Kind" durch das Wort "Adoption" ersetzt.
21. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu beteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind den in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen zur Prüfung vorzulegen."
22. In § 13a werden die Wörter "Annahme als Kinder" durch das Wort "Adoption" ersetzt.
23. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 oder 3" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Annahme als Kind" durch das Wort "Adoption" ersetzt.
- dd) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 oder 3" ersetzt.
- bb In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 3 Nr. " durch die Wörter "Absatz 2 Nummer" ersetzt.
24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt . Übergangs- und Schlussvorschriften ".
25. § 15 wird aufgehoben.
26. § 16 wird § 15.
27. Folgender § 16 wird angefügt:
" § 16 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 196 folgende Angabe eingefügt:
" § 196a Zurückweisung des Antrags".
2. § 108 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf."
- b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte."
3. In § 187 Absatz 4 werden die Wörter " § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes" ersetzt.
4. § 189 wird wie folgt gefasst:
" § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle abzugeben, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben. Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die die fachliche Äußerung abgeben hat, die Entscheidung mitzuteilen."
5. § 194 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder eine fachliche Äußerung abgegeben hat" gestrichen.
6. § 195 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören."
- b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat" gestrichen.
7. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt:
" § 196a Zurückweisung des Antrags
Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen."
Artikel 3
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen
(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich."
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen."
6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter "nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:
"Im Verfahren nach § 2 sind das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen, im Verfahren nach § 3 sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen."
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln."
- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter "nach § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- e) Folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung steht die Beschwerde dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu, sofern mit der Entscheidung einem Antrag nach dem § 2 Absatz 1 entsprochen worden ist."
7. Folgende §§ 7 bis 9 werden angefügt:
" § 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.
§ 9 Übergangsvorschrift
Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. Juli 2020 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel 4
Folgeänderungen
(1) In Nummer 1334 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Abs. 4 AdVermiG" durch die Angabe " § 7d AdVermiG" ersetzt.
(2) In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird die Angabe " § 9a" durch die Angabe " § 9b" ersetzt.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1266) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 3" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 2a Abs. 3 Nr. 3" wird durch die Wörter " § 2a Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.
- bb) Die Angabe " § 1 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.
- cc) In Nummer 8 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
- c) In Absatz 4 wird die Angabe "Nr. " durch das Wort "Nummer" ersetzt.
3. In § 5 wird die Angabe "2 000" durch die Angabe "2 500" und jeweils die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 7b Absatz 1" ersetzt.
(4) Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe " § 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2" wird durch die Wörter " § 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "den Absätzen 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- bb In Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 1 Absatz 2" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 9b und 9d" durch die Angabe " §§ 9c und 9e" ersetzt.
- b) In Satz 4 wird die Angabe " § 9d" durch die Angabe " § 9e" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich aufhalten, oder" werden gestrichen.
- bb) Die Angabe " § 1 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 1 Absatz 2" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "eines Berichts nach § 7 Abs. 3" durch die Wörter "der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 9a" wird durch die Angabe " § 9b" ersetzt.
- bb Die Angabe "Nr. " wird durch das Wort "Nummer" ersetzt.
(5) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes" ersetzt.
(6) § 102 Absatz 2 Nummer 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,"
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Damit ein Kind, das zur Adoption freigegeben wird und daher nicht in seiner Herkunftsfamilie aufwachsen kann, Geborgenheit und Zuwendung in einer neuen Familie findet sowie die Chance einer stabilen und positiven Persönlichkeitsentwicklung erhält, bedarf es stabiler Strukturen in der Adoptionsvermittlung: Eine kontinuierliche Begleitung durch spezialisierte Fachkräfte vor, während und nach der Adoption kann dazu beitragen, dass Herkunftseltern, Adoptivkinder und -eltern die besonderen Anforderungen, die durch eine Adoption entstehen, gut bewältigen. Oberste Richtschnur einer jeden Adoption muss dabei das gesetzlich verankerte Kindeswohl sein.
Um das Gelingen einer Adoption zu unterstützen, bedarf es einer Reform des Adoptionswesens. Denn die Gesellschaft und die Wertvorstellungen haben sich in den letzten Jahrzehnten verändert. Es liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse der internationalen Adoptions- und Familienforschung vor. So ist zum Beispiel eine sichere Bindung mit emotionaler Stabilität zwischen Kindern und Eltern von großer Bedeutung für eine gute Entwicklung von Kindern. Darüber hinaus ist aus der Forschung bekannt, dass das Wissen um die eigene Herkunft und ein offener Umgang mit der Tatsache der Adoption wesentlich dazu beitragen, dass Adoptionen gelingen (Paul Bränzel, Offenheit von Adoptionen, 2018 m.w. N. (Expertise Bränzel); Ina Bovenschen, Fabienne Hornfeck, Janin Zimmermann, Annabel Zwönitzer, Heinz Kindler, Gelingende und nicht gelingende Adoptionen, 2018 m.w.N. (Expertise Bovenschen)). Zudem fördert ein offener Umgang mit der Adoption eine gesunde Identitätsentwicklung der adoptierten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, denn er hilft ihnen dabei, ihr Adoptiertsein in ihr Selbstbild zu integrieren.
Die Adoptionszahlen sind rückläufig, während die Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Vermittlungspraxis gestiegen sind. So werden vermehrt, vor allem aus dem Ausland, Kinder mit besonderen Fürsorgebedürfnissen zur Adoption freigegeben. Auch hat die Unterstützung der Familien bei der Suche nach der Herkunft des Kindes in den letzten Jahren stark zugenommen. Die sich in den letzten Jahren abzeichnende Tendenz zu mehr Offenheit soll unterstützt werden, da sie positive Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung haben kann. Dafür bedarf es gut ausgebildeter Fachkräfte, die den Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Herkunfts- und Adoptivfamilie sensibel und professionell begleiten. Diese Veränderungen und neuen Erkenntnisse gilt es bei einer Reform zu berücksichtigen.
Dem Reformvorhaben liegt daher das Verständnis zugrunde, dass die Adoptivkinder mit ihrer Herkunftsfamilie eine eigene Vorgeschichte mitbringen, die in das Familienleben integriert werden muss und deren Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.
Zu diesen Besonderheiten zählen zum Beispiel:
- - Ein offener und selbstverständlicher Umgang mit der Tatsache der Adoption trägt dazu bei, dass sich das Kind gut entwickelt.
- - Adoptivkinder möchten wissen, wo sie herkommen; die Suche nach der Herkunft ist ein elementares Bedürfnis.
- - Adoptivkinder haben häufig besondere Fürsorgebedürfnisse aufgrund ihrer Vorerfahrungen.
Die Neuregelungen nehmen in den Blick, dass die Adoption Herkunftseltern, Adoptiveltern und Adoptivkind in aller Regel ein Leben lang beschäftigt, weshalb sie wechselseitig immer eine mittelbare oder unmittelbare Rolle im Leben der jeweils anderen spielen. Eine Herangehensweise, die dieses "Adoptionsdreieck" in Gänze berücksichtigt, ist daher unverzichtbar, damit Adoptionen gelingen. Nur so kann dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen werden, das oberster Maßstab bleiben muss.
Das Expertise- und Forschungszentrum Adoption (EFZA) hat im Jahr 2017 die für Deutschland umfangreichsten Studienergebnisse im Bereich Adoption vorgelegt (umfassende wissenschaftliche Untersuchungen, Expertisen, Fachgespräche). Diese Ergebnisse sind in einem partizipativen Prozess mit Fachkräften aus der Praxis, Adoptionsbewerbern, Adoptivfamilien und Wissenschaft entstanden. Auch wurden die Forderungen der Länder, wie sie in das Positionspapier der BAG Landesjugendämter von 2017 eingeflossen sind (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter "Weiterentwicklung des Adoptionsrechts - Positionspapier" (Positionspapier der BAG Landesjugendämter)) in die Reformüberlegungen einbezogen. Aus diesen Vorarbeiten zum Reformvorhaben haben sich Handlungsbedarfe für folgende Bereiche ergeben:
- - Bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption,
- - Unterstützung von Informationsaustausch und Kontakt zwischen Herkunftseltern und Adoptivfamilie,
- - Eindämmung von Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden und
- - Stärkung der Strukturen der Adoptionsvermittlung durch klare Zuständigkeitsregelungen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der Neuregelungen ist es, die Anforderungen der Vermittlung bei In- und Auslandsadoptionen an den tatsächlichen Bedürfnissen der Adoptionsbewerber, der Herkunftseltern, der Adoptiveltern und der Adoptivkinder auszurichten, um so zu gewährleisten, dass Adoptionen gelingen und zuvörderst dem Kindeswohl dienen.
Eine gute Beratung und Unterstützung aller Beteiligten vor, während und nach der Adoption trägt wesentlich zum Gelingen einer Adoption bei. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund wichtig, dass ein Teil der Adoptivkinder aufgrund von negativen Vorerfahrungen wie Missbrauch, emotionaler Vernachlässigung oder Alkohol- und Drogenkonsum in der Schwangerschaft einen erhöhten Fürsorgebedarf mitbringen. Bei mehr als 40% (Inlandsadoptionen) bzw. mehr als 60% (Auslandsadoptionen) der Kinder lagen zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie körperliche Beeinträchtigungen, Entwicklungsauffälligkeiten oder psychische Belastungen vor (Empfehlungen des Expertise- und Forschungszentrum Adoption zur Weiterentwicklung des deutschen Adoptionswesens und zu Reformen des deutschen Adoptionsrechts, 2017, S. 41 (EFZA-Empfehlungen)). Deshalb brauchen Adoptivfamilien passgenaue Unterstützungsangebote, auf die sie bei Problemen zurückgreifen können. Aber auch Herkunftseltern müssen bei der weitreichenden Entscheidung, ein Kind zur Adoption freizugeben, sensibel unterstützt werden. Sie benötigen oftmals Hilfe bei der Trauerbewältigung, haben aber auch Angst vor Stigmatisierungen in ihrem Umfeld oder durch die Gesellschaft. Es bedarf einer Verbesserung der Strukturen und darüber hinaus auch ausreichender personeller und sachlicher Ressourcen. Überdies ist bisher ein rechtlicher Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach dem Adoptionsbeschluss gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, obwohl eine Adoption alle Beteiligten ein Leben lang beschäftigt.
Insbesondere muss die Beratung für die mit 63 % größte Gruppe von Adoptionen in Deutschland, die Stiefkindadoptionen, verbessert werden. Nach den Befunden des EFZA wurde in 41% der untersuchten Stiefkindadoptionen der Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der fachlichen Äußerung im Adoptionsverfahren durch das Familiengericht und nicht durch die Adoptionsbewerber selbst initiiert. Darüber hinaus lag in diesen Fällen in der Regel die notarielle Einwilligung des abgebenden Elternteils bereits vor. In drei Viertel der untersuchten Stiefkindadoptionen bestand gar kein Kontakt zum abgebenden Elternteil (EFZA-Empfehlungen, S. 69). Dies hat zur Folge, dass die Beratungsmöglichkeiten der Fachkräfte stark eingeschränkt sind, obwohl bei Stiefkindadoptionen der abgebende Elternteil nach rechtskräftiger Adoption wie bei Fremdadoption keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind hat. Aus der Adoptionspraxis ist bekannt, dass Stiefkindadoptionen auch sachfremde Motive zugrunde liegen können: z.B. im Kontext von Sorge- und Umgangskonflikten oder zur Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften. Hier gilt es, die Bedürfnisse des Kindes stärker in den Blick zu nehmen und die Beteiligten durch eine gute Beratung dafür rechtzeitig zu sensibilisieren, die Motive für die Stiefkindadoption zu klären und ggf. andere Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Um ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot bereithalten zu können, sollen Kooperationsstrukturen der Adoptionsvermittlungsstellen zu besonders relevanten Akteuren auf- und ausgebaut werden. Ziel dieser Kooperationsbeziehungen sollte neben dem fachlichen Austausch, der Vermittlung adoptionsspezifischen Fachwissens auch der Ausbau von regionalen und überregionalen Angebotsstrukturen sein. Darüber hinaus soll die multiprofessionelle Kooperation der verschiedenen Beratungsstellen die Vernetzung und die daraus resultierenden positiven Erfahrungen und Effekte fördern und die verschiedenen Professionen für die Bedarfe aller Beteiligten sensibilisieren.
Darüber hinaus hat die Unterstützung bei der Herkunftssuche in den letzten Jahren stark an Bedeutung zugenommen. Die Begleitung bei der Herkunftssuche muss sensibel und fachlich fundiert erfolgen und ist sehr zeitintensiv, weil oft eine große Zeitspanne zwischen der Adoption und dem Beginn der Suche liegt. Oftmals erfolgt die Suche auch in Wellen, wenn z.B. nach einem ersten gescheiterten Anlauf nach einiger Zeit nochmals ein neuer Versuch der Kontaktaufnahme unternommen wird.
Der gesamte Bereich der Adoptionsbegleitung erstreckt sich auf alle Adoptionen einschließlich Stiefkind- und Verwandtenadoptionen, unabhängig davon, ob es sich um Adoptionen aus dem Inland oder Ausland handelt.
Darüber hinaus soll durch die Neuregelungen ein offenerer Umgang mit dem Thema Adoption in der Adoptivfamilie, zwischen Herkunftseltern und Adoptivfamilie sowie auch in der Gesellschaft erreicht werden. Auf der einen Seite suchen viele Adoptierte nach ihren Wurzeln und wünschen sich, etwas über ihre Herkunftseltern zu erfahren. Auf der anderen Seite ist es auch für viele Herkunftseltern wichtig, etwas über die Entwicklung des eigenen Kindes zu erfahren. Sie wollen wissen, ob das Kind gut aufgehoben ist, um so die Rückversicherung zu haben, dass die Adoptionsfreigabe eine gute Entscheidung war. Studien belegen (Expertise Bränzel, Expertise Bovenschen), dass Informationsaustausch oder auch Kontakt zwischen Adoptivfamilie und Herkunftseltern für die kindliche Entwicklung förderlich sein können. Ein offener und selbstverständlicher Umgang mit der Adoption, vor allem innerhalb der Adoptivfamilie, lässt die Adoptivkinder besser verstehen, woher sie kommen und wo ihre Wurzeln liegen. Sie können so ihre biologische Herkunft in ihr Selbstbild integrieren und eine positive Persönlichkeit und stabile Identität entwickeln. Eine verspätete Aufklärung (oder auch ungeplante Aufklärung durch Dritte) kann dagegen zu einer Identitätskrise und Konflikten in der Adoptivfamilie führen. Darüber hinaus kann Informationsaustausch oder Kontakt bei Adoptivkindern der Entstehung von idealisierten Vorstellungen über die Herkunftseltern oder aber auch Schuldzuweisungen vorbeugen. Dabei muss die Gestaltung von Informationsaustausch oder Kontakt die Bedürfnisse der Adoptivkinder, der Adoptiveltern und der Herkunftseltern beachten, denn diese können sich im Entwicklungsverlauf des Kindes, aber auch je nach Lebenssituation der Herkunftseltern und Adoptivfamilien verändern. Absprachen zu Informationsaustausch oder Kontakt müssen daher der aktuellen Lebenssituation und den aktuellen Bedürfnissen der Adoptivkinder, der Adoptiveltern und der Herkunftseltern angepasst werden und können nur im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden.
Gerade auch bei den aus dem Ausland vermittelten Adoptivkindern besteht trotz rückläufiger Zahlen (im Jahr 2017 gab es rund 230 Auslandsadoptionen) ein akuter Bedarf nach einer Stärkung der Strukturen, damit die Adoptivfamilien die besonderen Herausforderungen von Auslandsadoptionen gut bewältigen können. Die überwiegende Mehrheit der Auslandsadoptionen sind Fremdadoptionen, wobei zunehmend Kinder aus dem Ausland vermittelt werden, die älter als ein Jahr sind und einen erhöhten Fürsorgebedarf wegen Entwicklungsverzögerungen oder Bindungsstörungen aufgrund emotionaler Misshandlung oder unzureichender Versorgung aufzeigen. Aufgrund der Zahlen, die für das Anerkennungsverfahren vorliegen, kann geschätzt werden, dass ca. 1/3 der Auslandsadoptionen unbegleitet erfolgten (vgl. Jahresbericht 2017 des Bundesamts für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen (BZAA)). Die Dunkelziffer dürfte höher liegen. Anders als Auslandsadoptionen, die unter Beteiligung einer Auslandsvermittlungsstelle erfolgen, wird bei unbegleiteten Auslandsadoptionen nicht die Einhaltung von Schutzstandards für die Kinder überprüft. Unbegleitete Auslandsadoptionen bergen erhebliche Risiken, weil u.a. nicht sichergestellt werden kann, dass
- - das Kind adoptionsbedürftig ist, also tatsächlich eine neue Familie braucht,
- - die Herkunftseltern über die Folgen einer Adoption aufgeklärt wurden,
- - die Einwilligungserklärungen der Herkunftseltern rechtmäßig zustande gekommen sind oder
- - Kinderhandel ausgeschlossen werden kann.
Darüber hinaus besteht die Gefahr des Scheiterns der Adoption, da in der Regel
- - keine Kindeswohlprüfung erfolgt ist,
- - die Adoptiveltern keine Eignungsprüfung durchlaufen haben,
- - die Adoptiveltern nicht ausreichend vorbereitet sind hinsichtlich der Vorerfahrungen des Kindes und der Herausforderungen einer Auslandsadoption und
- - keine ausreichende nachgehende Begleitung erfolgt.
Diese Risiken von unbegleiteten Auslandsadoptionen sind in der Fachwelt unstrittig, und es besteht Konsens darüber, dass die Zahl unbegleiteter Auslandsadoptionen eingedämmt werden muss (vgl. EFZA-Empfehlungen, S. 94; Positionspapier der BAG Landesjugendämter, S. 16 f.; Jörg Reinhardt, Reformbedarfe im Recht der Minderjährigenadoption und der Adoptionsvermittlung, 2016, S. 202). Die Neuregelungen sollen daher eine Begleitung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle sicherstellen, unbegleitete Auslandsadoptionen unterbinden und die Berücksichtigung international vereinbarter Vermittlungsstandards gewährleisten.
Im Bereich der Auslandsadoptionsvermittlung besteht eine multiple, oft unübersichtliche Zuständigkeit zwischen den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter, den Jugendämtern sowie den freien Trägern Ausland, die durch die Neuregelungen transparenter gestaltet werden soll. Darüber hinaus werden für den Fall der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft verbindliche Verfahrensregelungen eingeführt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Bessere Beratung und Unterstützung vor, während und nach der Adoption
Die Erkenntnisse der Adoptionsforschung zeigen deutlich, dass eine fachlich gute Beratung und Unterstützung aller Beteiligten vor, während und auch nach der Adoption wichtig für ein Gelingen der Adoption ist. Um diese gewährleisten zu können, ist auch eine gute Kooperation der verschiedenen Beratungsstellen wie Schwangerschaftsberatung, Erziehungsberatung oder Allgemeiner Sozialer Dienst von Nöten. Eine gute Beratung und Unterstützung ist vor allem vor dem Hintergrund notwendig, dass oft auch Kinder mit besonderen Fürsorgebedürfnissen vermittelt werden, dass Informationsaustausch und Kontakt zugenommen hat und gefördert werden soll und dass die Wurzelsuche an Bedeutung gewinnt.
Um eine langfristige und fachlich fundierte Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten zu gewährleisten und damit zum Gelingen einer Adoption beizutragen,
- - wird geregelt, dass im Falle der Stiefkindadoption alle Beteiligten vor Abgabe der notariellen Einwilligung in die Adoption bzw. vor dem Antrag auf Adoption beim Familiengericht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten worden sein müssen, andernfalls kann eine Adoption nicht stattfinden
- - wird ein Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung für alle an einer Adoption Beteiligten eingeführt,
- - wird ein klarer Aufgabenkatalog für die Adoptionsvermittlungsstelle inklusive neuer Aufgaben aufgenommen,
- - wird das sog. Verwandtenprivileg gestrichen, d.h. dass Verwandte des Kindes bis zum dritten Grad ein Kind nicht mehr vermitteln dürfen,
- - wird eine multiprofessionelle Kooperation der verschiedenen Beratungsstellen gesetzlich verankert.
Daneben soll gesetzlich verankert werden, dass die Adoptionsvermittlungsstellen die Familien in andere für ihre Bedarfe passende Hilfesysteme vermitteln (sog. Lotsenfunktion der Adoptionsvermittlungsstelle).
Unterstützung eines offeneren Umgangs mit Adoptionen
Für eine stabile Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes ist das Wissen um die eigene Herkunft von großer Bedeutung. Viele Adoptivkinder begeben sich im Laufe ihres Lebens auf die Suche nach ihrer Herkunft.
Forschungen haben gezeigt, dass in diesem Zusammenhang entscheidend für das Gelingen einer Adoption die sogenannte kommunikative Offenheit in der Adoptivfamilie ist (Expertise Bränzel, Expertise Bovenschen). Darunter versteht man, dass in der Adoptivfamilie ein offener und selbstverständlicher Dialog über die Adoption möglich ist. Dies unterstützt eine vertrauensvolle Eltern-Kind-Beziehung und ist damit wichtig für eine gute Entwicklung des Kindes. Darüber hinaus kann das Kind nur, wenn es von seiner Adoption weiß, von dem ihm zustehenden Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft und dem daraus resultierenden Recht auf Einsicht in die Adoptionsakte Gebrauch machen, das es ab dem 16. Geburtstag hat.
Auch die sogenannte strukturelle Offenheit von Adoptionen - d.h. die Interaktion zwischen Herkunftseltern und Adoptivfamilie (unmittelbar oder auch mittelbar) - kann durch möglichen Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Adoptivfamilie und Herkunftseltern förderlich für die kindliche Entwicklung sein. Denn dadurch, dass die Herkunftseltern durch Informationsaustausch oder Kontakt in der Adoptivfamilie thematisiert werden, trägt das wiederum zur kommunikativen Offenheit in der Familie bei.
Zu beachten ist dabei, dass Informationsaustausch oder Kontakt auf jeden Fall den sich verändernden Bedürfnissen von Adoptivkindern, Adoptiveltern und Herkunftseltern gerecht werden und auf Freiwilligkeit aller Beteiligten beruhen muss.
Der Gesetzentwurf sieht dazu folgende Regelungen vor:
- - Die Adoptionsvermittlungsstellen beraten die Adoptiveltern dahingehend, ihre Kinder von Anfang an und altersentsprechend über die Tatsache der Adoption aufzuklären und unterstützen sie bei der Aufklärung.
- - Die Adoptionsvermittlungsstellen fördern den Informationsaustausch oder Kontakt zwischen der Adoptivfamilie und den Herkunftseltern, indem sie von Beginn an mit allen Beteiligten erörtern, ob und wie sie das gegenseitige Verhältnis gestalten wollen, und dokumentieren das Ergebnis. Ein Informationsaustausch oder Kontakt muss dem Wohl des Kindes dienen, ist vom Einverständnis der Adoptivfamilie und der Herkunftsfamilie abhängig und wird von der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Ergebnis der Erörterung kann somit auch sein, dass ein Informationsaustausch oder Kontakt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stattfinden soll.
- - Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen mit dem Einverständnis der Adoptiveltern darauf hinwirken, dass ihnen die Adoptiveltern freiwillig in regelmäßigen Abständen (etwa im Abstand von ein bis zwei Jahren) allgemeine Informationen über das Kind übermitteln, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Herkunftseltern erhalten ein Recht auf Zugang zu diesen von den Adoptiveltern freiwillig zur Verfügung gestellten Informationen. Dies macht die Herkunftseltern als Teil des "Adoptionsdreiecks" sichtbar und trägt zur Enttabuisierung der Tatsache der Adoption bei.
Eindämmung unbegleiteter Adoptionen aus dem Ausland
Auslandsadoptionen, die begleitet, d.h. unter Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland wie im Heimatstaat des Kindes, erfolgen, bieten gute Schutzstandards für die Kinder. Problematisch sind die unbegleiteten Auslandsadoptionen, also Adoptionen, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle, stattfinden. Unbegleitete Auslandsadoptionen bergen erhebliche Risiken, weil bspw. nicht sichergestellt werden kann, dass die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl dient, dass Kinderhandel ausgeschlossen ist und dass die Adoptiveltern mangels Eignungsprüfung ausreichend auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet sind. Diese Faktoren begünstigen ein Scheitern unbegleiteter Auslandsadoptionen, was zum Wohl des Kindes unbedingt zu vermeiden ist.
Um unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland zu verhindern,
- - sollen Auslandsadoptionen immer von einer Fachstelle begleitet werden und unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt werden,
- - sollen die Schutzstandards wie sie z. B das HAÜ vorsieht (u.a. Adoption nur unter Beteiligung einer Fachstelle, Adoptionsbedürftigkeit des Kindes muss sichergestellt sein, die Herkunftseltern müssen eingewilligt haben und über die Rechtsfolgen einer Adoption aufgeklärt worden sein; eine Unterbringung im Heimatstaat des Kindes ist nicht möglich), für alle Auslandsadoptionen Berücksichtigung finden, um auch für Kinder, die aus Staaten vermittelt werden, die das HAÜ nicht unterzeichnet haben, sicherzustellen, dass die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl dient,
- - soll ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für alle ausländischen Adoptionsbeschlüsse eingeführt werden (außer für Auslandsadoptionen mit einer Bescheinigung nach Art. 23. HAÜ); danach ist eine Anerkennung bei unbegleiteten Auslandsadoptionen nicht möglich, es sein denn, dass die Anerkennung für das Kindeswohl erforderlich ist.
Stärkung der Strukturen der Adoptionsvermittlung
Starke und stabile Vermittlungsstrukturen sind notwendig, damit die Adoptivfamilien die besonderen Herausforderungen einer Adoption bewältigen können. Aufgrund der oftmals erhöhten Fürsorgebedürfnisse der vermittelten Kinder vor allem bei Auslandsadoptionen, aufgrund der steigenden Anzahl von Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Herkunftseltern und Adoptivfamilie sowie aufgrund der vermehrten Anfragen nach der Wurzelsuche bedarf es einer guten Beratung und Unterstützung vor, während und auch nach der erfolgten Adoption. Darüber hinaus ist Deutschland im Bereich der internationalen Adoptionsvermittlung aufgrund der Unterzeichnung des HAÜ verpflichtet, funktionierende Vermittlungsstrukturen vorzuhalten und Qualitätsstandards in der Adoptionsvermittlung einzuhalten.
Die Neuregelungen des Gesetzentwurf sehen daher folgende Regelungen vor:
- - Die fachliche Äußerung im familiengerichtlichen Verfahren soll immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.
- - Nur noch die zentralen Adoptionsstellen der Länder sowie die freien Träger Ausland sollen internationale Adoptionen vermitteln dürfen. Die Gestattung zur internationalen Adoptionsvermittlung für die Jugendämter wird gestrichen.
- - Die sog. zweigeteilte Eignungsprüfung bei Auslandsadoptionen wird eingeführt, wonach die allgemeine Eignungsprüfung der Bewerber durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes oder durch eine Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft für Inlandsadoption (freier Träger Inland) durchgeführt wird und die länderspezifische Eignungsprüfung durch die Stelle, die das Vermittlungsverfahren begleitet.
- - Es sollen klare Verfahrensregeln für den Fall der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft eingeführt werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie für die Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge).
Die Voraussetzung des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes - die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, soweit diese eine bundesstaatliche Regelung erforderlich macht - ist erfüllt. Aufgrund des grundrechtlich begründeten Schutzauftrags für die Herkunftseltern, die Adoptiveltern und das Kind (Artikel 6 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) ist der Gesetzgeber in besonderem Maß gehalten, ein gleichmäßig hohes Schutzniveau im Zusammenhang mit der Adoption zu gewährleisten. Nur mit der Sicherstellung der Begleitung der Kinder, der Herkunftseltern sowie der Adoptiveltern auf einem gleichmäßig hohem Niveau beruhend auf einer bundesgesetzlichen Regelung kann dem grundrechtlich verbürgten Schutz der Familie und insbesondere des Kindes im Hinblick auf eine Adoption Rechnung getragen werden und damit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse gewahrt werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FamFG und für das Adoptionswirkungsgesetz beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Entwurf ist keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur Deutschen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Indem der Entwurf durch die Stärkung der Strukturen der Adoptionsvermittlung und den Ausbau von Beratungs- und Unterstützungsangeboten dafür sorgt, dass Adoptiv- wie Herkunftseltern und das Kind passgenau und zeitlich unbegrenzt vor, während und nach der Adoption begleitet werden, entspricht er dem Leitprinzip 5 "Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern" der in der Aktualisierung 2018 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie niedergelegten Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Jugend-Check durchgeführt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch das Gesetz Mehrausgaben in Höhe von etwa 181.000 Euro pro Jahr. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Über Einzelheiten zur Deckung des Mehrbedarfs wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein.
Bei den Ländern und Kommunen ergibt sich ein einmaliger Aufwand von etwa 76.000 Euro, der sich auf die Jahre 2020 bis 2024 verteilt.
Darüber hinaus ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger ist ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 398.000 Stunden pro Jahr anzunehmen. Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher laufender Erfüllungsaufwand 82.000 Euro. Es entsteht für die Wirtschaft kein einmaliger Umstellungsaufwand; es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt bzw. verändert. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand auf Bundesebene beträgt rund 181.000 Euro. Auf Länderebene einschließlich der Ebene der Kommunen beträgt der Erfüllungsaufwand der Verwaltung jährlich rund 3.085.000 Euro. Ein einmaliger Umstellungsaufwand ergibt sich in Höhe von rund 76.000 Euro.
Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen
Nach der Neuregelung des § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat in den Fällen einer Auslandsadoption (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) stattzufinden. Es werden etwa 150 zusätzliche Adoptionsfälle angenommen, in denen die Bewerbenden künftig das Vermittlungsverfahren durchlaufen. (Der BZAA wurden für das Jahr 2017 im Rahmen der Anerkennungsfeststellung beim Familiengericht 80 Fälle einer unbegleiteten Auslandsadoption bekannt. Die Gesamtzahl der tatsächlich bisher stattfindenden unbegleiteten Auslandsadoptionen wird jedoch höher geschätzt.). Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens werden sich beide potenziellen Adoptiveltern (300 Personen) ca. drei- bis viermal mit der jeweils zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle zu Gesprächen (einschließlich bei Hausbesuchen) treffen. Hierfür wird ein jährlicher Aufwand von rund 3.000 Stunden angenommen.
E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich aus dem Zeitaufwand, den die beteiligten Adoptiv- und Herkunftseltern sowie die Adoptivkinder benötigen, um an Gesprächen mit der Adoptionsvermittlungsstelle teilzunehmen, bei denen ein (künftiger) Informationsaustausch bzw. Kontakt zwischen den Adoptiveltern und dem Kind auf der einen Seite und den Herkunftseltern auf der anderen Seite erörtert wird (§ 8a Absatz 1 bis 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes). Diese Erörterung ist nach erfolgter Adoption mit Einverständnis der Herkunftseltern und der Adoptiveltern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Die Regelung gilt für Adoptionen, bei denen der Antrag auf Vermittlung eines Kindes ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt wurde. Die Anzahl der jährlichen Adoptionen in Deutschland lag in den letzten Jahren durchschnittlich bei 3.855; allerdings sind nicht bei allen Adoptionen die Herkunftseltern verfügbar bzw. zu Gesprächen bereit, bei anderen gibt es bereits ausreichend Kontakt zu den Herkunftseltern. Ausgehend von rund 2.500 Adoptionsfällen, bei denen ein Informationsaustausch bzw. Kontakt zwischen Adoptiveltern und Kind sowie den Herkunftseltern im Gespräch zu erörtern ist, und von durchschnittlich 2,5 Gesprächsterminen alle zwei Jahre über einen Zeitraum von 16 Jahren, kommt es zu rund 50.000 Gesprächsterminen jährlich. Bei einem Aufwand von 1,5 Stunden für jede beteiligte Person pro Gesprächstermin (einschließlich der Fahrtzeiten) ergibt sich ein Zeitaufwand von rund 375.000 Stunden.
E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind
Nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes begleitet die Adoptionsvermittlungsstelle ein vertraulich geborenes Kind bei der Einsicht in seinen Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Das Einsichtsrecht eines vertraulich geborenen Kindes entsteht mit Vollendung seines
- 16. Lebensjahres. Ausgehend vom Durchschnittswert seit Inkrafttreten der Regelungen zur vertraulichen Geburt zum 1. Mai 2014 von etwa 120 vertraulichen Geburten im Jahr entsteht bei einem Aufwand von etwa 11 Stunden (einschließlich 15 Minuten erster Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle, 120 Minuten Gespräch bei der Adoptionsvermittlungsstelle mit Fahrtzeit, ggf. anfallender Fahrtzeit von durchschnittlich 495 Minuten Stunden zum Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln, bei dem der Herkunftsnachweis verwahrt wird, ca. 30 Minuten Einsichtnahme) entsteht ein jährlicher Aufwand von etwa 2.000 Stunden. Aufgrund der erstmaligen rechtlichen Möglichkeit einer vertraulichen Geburt am 1. Mai 2014 entsteht dieses Einsichtsrecht verbunden mit dem Auftrag zur Begleitung des Kindes bei seiner Einsichtnahme frühestens am 1. Mai 2030.
E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
Weiterer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich im Rahmen einer Stiefkindadoption aufgrund der Teilnahme des abgebenden Elternteils, des annehmenden Stiefelternteils, des verbleibenden Elternteils sowie - in altersentsprechendem Umfang - des Kindes an mindestens einem Beratungsgespräch bei der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes). Ausgehend von jährlich 2.318 Stiefkindadoptionen im Durchschnitt der letzten Jahre und einem Aufwand von zwei Stunden pro beteiligtem Elternteil (annehmender, abgebender und verbleibender Elternteil) pro Beratungstermin ergibt sich ein Aufwand von etwa 14.000 Stunden. Ausgehend davon, dass Stiefkinder ab drei Jahren altersentsprechend ebenfalls am Beratungsgespräch teilnehmen, ergibt sich ausgehend von jährlich 1.787 Stiefkindern ab 3 Jahren im Durchschnitt der letzten Jahre zusätzlich ein Zeitaufwand von etwa 3.500 Stunden. Insgesamt entsteht ein Aufwand von rund 17.500 Stunden.
E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
Die Neuregelung des § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes sieht für ausländische Adoptionsbeschlüsse im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens eine verpflichtende Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht vor. Diese ist von den Adoptiveltern zu beantragen. Ausgehend von jährlich etwa 100 zusätzlichen Fällen, in denen die Anerkennungsfeststellung beantragt wird, und von etwas unter einer Stunde an Aufwand für die Antragstellung, ergibt sich ein jährlicher Zeitaufwand von rund 100 Stunden.
E.1.6 Sonstiges
Nach § 7e des Adoptionsvermittlungsgesetzes sind die Adoptionsbewerber verpflichtet, im Vermittlungsverfahren die notwendigen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen. Diese Regelung übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 4 und erweitert ihn um die Pflicht der Bewerber, auch für die Prüfung nach § 7d Absatz 1 die entsprechenden Nachweise und Angaben zu erbringen, die sich bisher aus den Mitwirkungspflichten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergaben. Es ist daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.
Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 82.000 Euro. Dieser ergibt sich aus § 2 Absatz 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes, wonach eine Kooperation zwischen Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter sowie der freien Träger Inland und Ausland sowie der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen vorgesehen ist. Neben der bisher schon stattfindenden Kooperation soll die Neuregelung eine engere Vernetzung etwa durch die Teilnahme an interdisziplinären Fachveranstaltungen anregen. Es wird angenommen, dass es etwa 80 solcher Veranstaltungen pro Jahr gibt. Der Zeitaufwand bei Teilnahme an einer solchen Veranstaltung beträgt etwa 20 Minuten, die ausschließlich auf das Kooperationsgebot entfallen.
Es wird von einer Zahl von 2.132 betroffenen Fachdiensten bzw. Einrichtungen der Verwaltung ausgegangen (laut Statistischem Bundesamt etwa 600 Fachdienststellen, etwa 400 Ausländerbehörden, etwa 600 Familiengerichte, 532 Jugendämter, zu denen etwa Pflegekinderdienste oder andere Beratungsdienste gehören). Zudem wird von einer Zahl von 52.433 betroffenen wirtschaftlichen Einrichtungen ausgegangen (laut Statistischem Bundesamt 7.054 niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen, etwa 681 Geburtskliniken, 18.622 Frauenheilkundigen und Geburtshelfern, 14.999 Kinder und Jugendärzten, 11.077 Hebammen). Daraus ergibt sich folgende Verteilung der Teilnehmende an den genannten Veranstaltungen: 96% Teilnehmende der Wirtschaft, 4% der Verwaltung.
Durch diese Verhältnisrechnung ergibt sich die Zahl von 4.608 Teilnehmenden aus Einrichtungen der Wirtschaft. Bei einem Zeitaufwand von etwa 20 Minuten für das Kooperationsgebot auf Veranstaltungen ergibt sich bei einem Lohnsatz von 53,30 Euro/ Stunde (Gesundheits- und Sozialwesen) ein jährlicher Aufwand von rund 82.000 Euro.
Im Sinne der "One in, one out"-Regel der Bundesregierung stellt dieser jährliche Erfüllungsaufwand ein "In" dar. Eine Kompensation dieser Belastung kann in diesem Vorhaben nicht realisiert werden. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird im Rahmen künftiger Regelungsvorhaben kompensiert. Umstellungsaufwand ergibt sich nicht..
Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
Der zusätzliche Verwaltungsaufwand auf Bundesebene beträgt 181.114 Euro. Dieser ergibt sich wie folgt:
§ 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes sieht für ausländische Adoptionsbeschlüsse im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens eine verpflichtende Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht vor. Bei diesen Verfahren ist die BZAA beteiligt. Sie erhält durch die Neuregelung des § 6 Absatz 6 des Adoptionswirkungsgesetzes zudem ein Beschwerderecht für die zusprechende Anerkennungsfeststellung. Ausgehend von jährlich etwa 100 zusätzlichen Verfahren auf Anerkennungsfeststellung nach dem Adoptionswirkungsgesetz und etwa 10 Beschwerden im Rahmen der genannten Verfahren entsteht für die BZAA folgender jährlicher Erfüllungsaufwand:
Laufbahn | Zeitaufwand (Std) | Lohnkosten/Std * | Erfüllungsaufwand |
hD | 1.502 | 65,40 Euro | 98.220 Euro |
gD | 1.714 | 43,40 | 74.388 Euro |
mD | 268 | 31,70 | 8.506 Euro |
Gesamt | | | 181.114 Euro |
*Lohnkostentabelle Verwaltung, Statistisches Bundesamt
E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder
Auf Länderebene einschließlich auf Ebene der Kommunen beträgt der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung jährlich rund 3.085.000 Euro. Ein einmaliger Umstellungsaufwand ergibt sich in Höhe von rund 76.000 Euro. Diese Aufwände ergeben sich wie folgt:
E.3.2.1 Kooperationsgebot
Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter sowie die freien Träger Inland und Ausland sowie die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sollen mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen (z.B. Pflegekinderdienst, Erziehungsberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung) kooperieren (§ 2 Absatz 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes). Derartige Kooperationen bestehen bereits, sollen durch das neue Kooperationsgebot jedoch gefördert und verbessert werden. Neben der bisher schon stattfindenden Kooperation soll die Neuregelung eine engere Vernetzung etwa durch die Teilnahme an interdisziplinären Fachveranstaltungen anregen. Auf Seiten der Adoptionsvermittlungsstellen wird für diese verstärkte Kooperationsarbeit, ausgehend von der Zahl von etwa 400 Adoptionsvermittlungsstellen und je drei Personentagen ein jährlicher Personalaufwand von rund 406.000 Euro angenommen.
Es wird von einer Zahl von 2.132 betroffenen Fachdiensten bzw. Einrichtungen der Verwaltung ausgegangen (laut Statistischem Bundesamt etwa 600 Fachdienststellen, etwa 400 Ausländerbehörden, etwa 600 Familiengerichte, 532 Jugendämter, zu denen etwa Pflegekinderdienste oder andere Beratungsdienste gehören). Zudem wird von einer Zahl von 52.433 betroffenen wirtschaftlichen Einrichtungen ausgegangen (laut Statistischem Bundesamt 7.054 niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen, etwa 681 Geburtskliniken, 18.622 Frauenheilkundigen und Geburtshelfern, 14.999 Kinder und Jugendärzten, 11.077 Hebammen). Daraus ergibt sich folgende Verteilung der Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen: 96% Teilnehmern der Wirtschaft, 4% der Verwaltung.
Es wird angenommen, dass es etwa 80 solcher Veranstaltungen pro Jahr gibt. Der Zeitaufwand bei Teilnahme an einer solchen Veranstaltung beträgt etwa 20 Minuten, die ausschließlich auf das Kooperationsgebot entfallen.
Durch diese Verhältnisrechnung ergibt sich die Zahl von 192 Teilnehmenden aus Fachdiensten der Verwaltung. Bei einem Zeitaufwand von etwa 20 Minuten für das Kooperationsgebot auf Veranstaltungen ergibt sich (Anwendung des Lohnkostensatzes von 42,30 Euro/Stunde, gehobener Dienst Kommunen) ein jährlicher Aufwand von rund 3.000 Euro.
Insgesamt ergibt sich hier ein jährlicher laufender Aufwand von rund 409.000 Euro. E.3.2.2 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen
Nach der Neuregelung des § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat in den Fällen einer Auslandsadoption (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) stattzufinden. Es werden etwa 150 zusätzliche Adoptionsvermittlungsverfahren angenommen. (Der BZAA wurden für das Jahr 2017 im Rahmen der Anerkennungsfeststellung beim Familiengericht 80 Fälle einer unbegleiteten Auslandsadoption bekannt. Die Gesamtzahl der tatsächlich bisher stattfindenden unbegleiteten Auslandsadoptionen wird jedoch höher geschätzt.) Im Rahmen der Vermittlung einschließlich der Eignungsprüfung führt die jeweils zuständige Adoptionsvermittlungsstelle mit den potenziellen Adoptiveltern ca. sechs Gespräche (einschließlich mindestens eines Hausbesuches) und hält den Kontakt mit der zuständigen Fachstelle im Ausland, etwa zur Klärung von Verfahrensfragen. Ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von zwei Personentagen pro Verfahren ergibt sich ein jährlicher Aufwand von rund 102.000 Euro.
E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung
Nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes haben die Adoptionsvermittlungsstellen den Adoptiveltern bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren eine Bescheinigung über die durchgeführte Vermittlung auszustellen, wenn eine positive Empfehlung hinsichtlich ihrer Eignung als Adoptiveltern vorliegt und die Adoptiveltern beim Familiengericht einen Antrag auf Anerkennung des ausländischen Adoptionsbeschlusses gestellt haben. Die Bescheinigung muss das Datum der Erklärung sowie Angaben zur Einhaltung der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beinhalten. Ausgehend von jährlich etwa 280 internationalen Adoptionsverfahren (2017 gab es rund 130 abgeschlossene Auslandsvermittlungsverfahren, rund 150 Auslandsvermittlungsverfahren werden künftig zusätzlich angenommen) ergibt sich für die Ausstellung der Bescheinigung und deren Übermittlung an die Adoptiveltern ein jährlicher Aufwand in Höhe von rund 1.400 Euro. Für das Verfassen eines Berichts über das Ergebnis der Eignungsprüfung und der Prüfung des Kindervorschlags, die schriftliche Erstellung der Erklärung sowie die Weiterleitung der Erklärung an die zuständigen Stellen nach § 2c Absatz 6 des Adoptionsvermittlungsgesetzes wird kein Erfüllungsaufwand angenommen, da dies bereits in der bisherigen Praxis so gehandhabt wird.
E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
Im Sinne des Kindeswohls soll ein Informationsaustausch bzw. Kontakt zwischen den Adoptiveltern und dem Kind auf der einen Seite und den Herkunftseltern auf der anderen Seite gefördert werden (§ 8a des Adoptionsvermittlungsgesetzes). Dafür müssen die Adoptionsvermittlungsstellen bereits vor Beginn der Adoptionspflege Gespräche mit den Adoptionsbewerbern und den Eltern führen und deren Ergebnis (Kontaktabsprache) schriftlich festhalten. Diese Erörterung zum Informationsaustausch bzw. zum Kontakt hat die Adoptionsvermittlungsstelle nach erfolgter Adoption mit Einverständnis der Herkunftseltern und der Adoptiveltern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen und das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Bei Nichtumsetzung dieser Vereinbarung bzw. bei Uneinigkeit über das festgehaltene Ergebnis haben die Adoptionsvermittlungsstellen auf eine Lösung hinzuwirken. Hierfür werden erneute Gespräche bzw. Treffen der Beteiligten notwendig sein. Die Anzahl der Adoptionen in Deutschland lag zuletzt im Durchschnitt der letzten Jahre bei 3.855; allerdings sind nicht bei allen Adoptionen die Herkunftseltern verfügbar bzw. zu Gesprächen bereit, bei anderen gibt es bereits ausreichend Kontakt zu den Herkunftseltern. Es wird von rund 2.500 Adoptionsfällen ausgegangen, bei denen ein Informationsaustausch bzw. Kontakt zwischen Adoptiveltern und Kind sowie den Herkunftseltern im Gespräch zu erörtern ist. Ausgehend von durchschnittlich 2,5 Gesprächsterminen von jeweils etwa einer Stunde alle zwei Jahre über den Zeitraum von bis zu 16 Jahren sind rund 50.000 Gesprächstermine jährlich anzunehmen. Für die Organisation und Begleitung dieser Treffen ist ein jährlicher Aufwand von 2.115.000 Euro anzunehmen. Die Regelung gilt für Adoptionen, bei denen der Antrag auf Vermittlung eines Kindes nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gestellt wurde. Der angenommene Aufwand wird daher in den Jahren nach Inkrafttreten sukzessive entstehen und den vollen Umfang erst in ca. 16 Jahren erreicht haben.
E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis
Aus § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ergibt sich ein neuer gesetzlicher Auftrag an die Fachkräfte in der Adoptionsvermittlung zur Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in seinen Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Das Einsichtsrecht eines vertraulich geborenen Kindes entsteht mit Vollendung seines 16. Lebensjahres. Ausgehend vom Durchschnittswert seit Inkrafttreten der Regelungen zur vertraulichen Geburt zum 1. Mai 2014 von etwa 120 vertraulichen Geburten im Jahr ergibt sich bei einem Aufwand von etwa 10,5 Stunden pro Begleitung (einschließlich 15 Minuten erster Kontakt mit dem Adoptivkind, 90 Minuten Gespräch bei der Adoptionsvermittlungsstelle mit Vor- und Nachbereitung, ggf. anfallender Fahrtzeit von durchschnittlich 495 Minuten zum Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln, bei dem der Herkunftsnachweis verwahrt wird, 30 Minuten evtl. Anwesenheit bei Einsichtnahme) ein jährlicher Aufwand von rund 53.000 Euro. Aufgrund der erstmaligen rechtlichen Möglichkeit einer vertraulichen Geburt am 1. Mai 2014 entsteht dieses Einsichtsrecht verbunden mit dem Auftrag zur Begleitung des Kindes bei seiner Einsichtnahme frühestens am 1. Mai 2030.
E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht
§ 9b Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes führt die Verpflichtung für die Adoptionsvermittlungsstelle ein, die Adoptiveltern nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Adoptivkindes auf dessen Akteneinsichtsrecht hinzuweisen. Der Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht wird regelmäßig per standardisiertem Anschreiben an die Adoptiveltern erfolgen. Die neue Verpflichtung gilt für alle Adoptionsfälle, in denen die Adoptivkinder ab Inkrafttreten der Regelung ihr 16. Lebensjahr vollenden. Sie betrifft damit auch zurückliegende, frühestens ab dem Jahr 2004 erfolgte, Adoptionen. In den Fällen, in denen die Adoption in den Jahren 2004 bis 2008 erfolgt ist, wird mangels elektronischer Daten ein erhöhter Aufwand von etwa 20 Minuten pro Fall für die manuelle Recherche der Daten der Anzuschreibenden nötig sein. Für Adoptionen ab 2009 bis 2019 wird im Vergleich zu aktuell erfolgenden Adoptionen ein gering erhöhter Rechercheaufwand von drei Minuten pro Fall angenommen. Daraus resultierend ergibt sich für die Jahre 2020 bis einschließlich 2024 für die Hinweisverpflichtung auf Grundlage methodischer Berechnungen des Statistischen Bundesamtes ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 76.000 Euro. Ab dem Jahr 2025 wird die Recherche ausschließlich auf Grundlage elektronischer Daten möglich sein. Ausgehend von 3.571 Adoptivkindern im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, die jährlich ihr 16. Lebensjahr vollenden, und deren Adoptiveltern per Standardschreiben auf das Akteneinsichtsrecht hinzuweisen sind, ist für die Hinweisverpflichtung ab dem Jahr 2025 bei einem Aufwand von etwa zwei Minuten pro Fall ein laufender Aufwand von rund 5.000 Euro pro Jahr anzunehmen.
E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
Im Rahmen einer Stiefkindadoption sollen die Beteiligten mindestens einmal durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten werden (§ 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes). Ausgehend von jährlich 2.318 Stiefkindadoptionen im Durchschnitt der letzten Jahre und einem Zeitaufwand von 63 Minuten für ein Gespräch mit dem abgebenden, dem annehmenden und dem verbleibenden Elternteil inkl. Ausstellung des Beratungsscheins sowie ausgehend von einem Zeitaufwand von einer Stunde für ein Gespräch mit einem Kind ab 3 Jahren (bei 1.787 adoptierten Stiefkindern über 3 Jahren im Durchschnitt der letzten Jahre) wird für die Organisation und Durchführung der Beratungsgespräche ein jährlicher Personalaufwand von rund 384.000 Euro angenommen.
E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion
Nach § 9 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes haben Adoptiveltern und Herkunftseltern sowie das Kind künftig auch nach Ausspruch der Adoption durch das Familiengericht einen Rechtsanspruch auf Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle. Diese nachgehende Begleitung aller an einer Adoption Beteiligten wird bereits gegenwärtig von den Adoptionsvermittlungsstellen angeboten und durchgeführt. Die neue Regelung sichert diese nun durch rechtliche Verankerung zusätzlich ab. Es wird aufgrund dessen lediglich mit einer geringfügigen Zahl zusätzlicher Begleitungsanfragen gerechnet, die keinen nennenswerten Erfüllungsaufwand erwarten lässt.
§ 9 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes stellt klar, dass die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen ihrer Adoptionsbegleitung auch auf Hilfen und Unterstützungsangebote anderer Fachdienste hinweist und entsprechende Kontakte herstellt; dies erfolgte im Wesentlichen auch bereits bisher. Daher wird aufgrund dessen ebenfalls kein nennenswerter Erfüllungsaufwand erwartet.
E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
§ 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes sieht für ausländische Adoptionsbeschlüsse im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens eine verpflichtende Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht vor. Ausgehend von jährlich etwa 100 zusätzlichen Verfahren auf Anerkennungsfeststellung ergibt sich folgender jährlicher Aufwand für die Familiengerichte:
Für ein familiengerichtliches Verfahren beim Amtsgericht wird für die Servicekräfte nach den Personalbedarfsberechnungssystemen der Länder (PEBB§Y-Zahlen) derzeit eine Basiszahl von 310 Minuten angenommen (Gutachten pwc PEBB§Y-Fortschreibung 2014). Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der sowohl aufwändige Scheidungsverfahren mit vielen Folgesachen erfasst als auch die für das Gericht wesentlich weniger aufwändigen Anerkennungsverfahren. Da für dieses Verfahren keine separaten Werte vorliegen, wird der - im Zweifel - überhöhte - Durchschnittswert der Berechnung zugrunde gelegt. Danach entsteht folgender zusätzlicher Erfüllungsaufwand pro Jahr:
Anzahl der Verfahren x PEB§Y-Basiszahl | Zeitaufwand | Kosten |
100 x 310 Minuten | 31.000 Minuten = 516,67 Stunden | 516,67 Stunden x 31,40 Euro* = 16.223,44 Euro. |
* Lohnkostentabelle Verwaltung, mittlerer Dienst der Länder
E.3.2.10 Sonstiges
Für weitere Änderungen wie der Pflicht der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu informieren, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung in der Lage sein wird (§ 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) und das Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft (§ 4a des Adoptionsvermittlungsgesetzes) wird kein nennenswerter Erfüllungsaufwand angenommen. Denn das nun diesbezüglich geregelte Verfahren läuft in der Praxis bereits entsprechend ab und eine Informationsübermittlung bedeutet nur geringen Zeitaufwand.
§ 7 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes enthält erstmals Kriterien, die im Rahmen der Eignungsprüfung berücksichtigt werden sollen; deren Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Die Kriterien entsprechen den bisher bereits für eine internationale Adoption aufgeführten Kriterien. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand wird nicht erwartet, da diese Kriterien bereits bisher bei Inlandsadoptionen im Rahmen der Eignungsprüfung durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter bzw. der freien Träger berücksichtigt wurden; in den "Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung" der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter finden sich hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen seitens der Bewerber ähnliche und weitere Kriterien. Die Neuregelung dient damit im Wesentlichen der gesetzlichen Klarstellung.
Bezüglich der Einführung der zweigeteilten Eignungsprüfung bei Auslandsadoptionen (§§ 7b und c des Adoptionsvermittlungsgesetzes) wird ebenfalls kein nennenswerter Erfüllungswand erwartet, da dieses Zweiteilung bereits jetzt in über 90% der Fälle praktiziert wird.
Nach § 8b Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes soll die Adoptionsvermittlungsstelle mit Einverständnis der Annehmenden bei diesen auf eine regelmäßige Übermittlung von Informationen über das Kind und seine Lebenssituation bis zu dessen 16. Geburtstag hinwirken. Auch hierfür wird kein nennenswerter Erfüllungsaufwand angenommen, denn regelmäßig wird dies auch in den Gesprächen thematisiert werden, die die Vermittlungsstelle nach § 8a des Adoptionsvermittlungsgesetzes mit den Adoptiveltern führt; diesbezüglich ist der Erfüllungsaufwand aufgeführt.
5. Weitere Kosten
Durch das Gesetz kommt es neben dem unter E.3.2.9 dargestellten Erfüllungsaufwand für die Gerichte außerdem zu weiteren Kosten durch die richterliche Tätigkeit. Die Aufgabe ist dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zuzurechnen. Der vom einzelnen Richter betriebene Aufwand unterliegt mithin der richterlichen Unabhängigkeit. Gleichwohl wird für die Anerkennungsverfahren für Richter bei den Amtsgerichten nach dem Personalbedarfsberechnungssystem der Länder (PEBB§Y-Zahlen; Gutachten pwc PEBB§Y-Fortschreibung 2014) derzeit eine Basiszahl von 140 Minuten angenommen). Ausgehend davon entstehen bei den Gerichten der Länder folgende weitere Kosten pro Jahr:
Anzahl der Verfahren x PEBB§Y-Basiszahl | Zeitaufwand | Kosten |
100 x 140 Minuten | 14.000 Minuten = 233,33 Stunden | 233,33 Stunden x 60,50 Euro* = 14.116,47 Euro = ca. 14.100 Euro |
* Lohnkostentabelle Verwaltung, höherer Dienst der Länder
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer sowie auf Personen ohne Geschlechtseintrag oder mit dem Geschlechtseintrag "divers".
Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen von verbraucherpolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der gesetzlichen Regelungen kommt nicht in Betracht.
Eine Evaluierung bestimmter Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes und des Adoptionswirkungsgesetzes wird erfolgen. Die Ergebnisse sollen zum 31. Dezember 2025 vorliegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Überschrift des Gesetzes)
Die Überschrift des Gesetzes wird um den Zusatz "Begleitung" ergänzt. Dies soll verdeutlichen, dass durch die Neuregelungen die Begleitung der Adoptiveltern, der Herkunftseltern und des Kindes vor, während und auch nach der Adoption gestärkt werden soll. So wird bspw. ein Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung und bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption eingeführt. Der Stellenwert einer fachlich fundierten Begleitung, also Beratung und Unterstützung, die wesentlich zum Gelingen einer Adoption beitragen kann, soll sich auch in der Überschrift des Gesetzes widerspiegeln. Darüber hinaus wird der Terminus der "Annahme als Kind" durch das Wort "Adoption" ausgetauscht, das im Übrigen im gesamten Adoptionsvermittlungsgesetz nunmehr so verwendet wird.
Zu Nummer 2 (Überschrift des Ersten Abschnitts)
Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird ebenfalls um den Zusatz "Begleitung" ergänzt. Der Abschnitt enthält neben Regelungen zur Adoptionsvermittlung auch umfangreiche
Regelungen zur Adoptionsbegleitung, die durch die Neuregelungen noch erweitert werden. Dies soll sich in der Abschnitt süberschrift wiederfinden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 1)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Der Begriff "Annahme als Kind" wird durch den Begriff "Adoption" ersetzt.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 2)
Zu den Absätzen 1 und 2
Der bisherige Absatz 1 wird neu strukturiert. Der bisherige Regelungsinhalt von Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird in Absatz 2 Satz 1 bis 3 übernommen. Im Übrigen handelt es sich bei der Einfügung des Wortes "jeweiligen" vor dem Wort "Landesjugendamt" in Absatz 2 Satz 3 - neu um eine redaktionelle Änderung.
Zu Absatz 3
Der bisherige Regelungsinhalt von Absatz 2 wird in Absatz 3 übernommen.
Durch den Zusatz "im Inland" wird klargestellt, dass der neue Absatz 3 nur die Inlandsadoptionsvermittlungsstellen umfasst, sowie die freien Träger Ausland in ihrer Kompetenz zur Inlandsadoption, denn nach der Regelung des § 4 Absatz 2 bedarf die Zulassung für die Vermittlung aus bestimmten Staaten (Heimatstaaten) immer der Anerkennung als Inlandsvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1. Ob die Inlandsvermittlung dann auch tatsächlich ausgeführt wird, ist unerheblich.
Die neu eingefügte Gliederung dient der besseren Übersichtlichkeit. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Absatz 4
Der bisherige Regelungsinhalt von Absatz 3 wird in Absatz 4 übernommen.
Die Änderung konkretisiert die Grundsätze für die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Staat und Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft für den speziellen Bereich der Adoptionsvermittlung und Adoptionsbegleitung. Die verschiedenen an einem Adoptionsvermittlungsvorgang beteiligten Adoptionsvermittlungsstellen öffentlicher und freier Träger sowie die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sollen angehalten werden, durch gegenseitige, frühzeitige und umfassende Unterrichtung zusammenzuarbeiten. Planmäßiges und kontinuierliches Zusammenwirken sowie einvernehmliche Absprachen der Adoptionsvermittlungsstellen sind eine wesentliche Voraussetzung einer optimalen Adoptionspraxis.
Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Klarstellung im neuen Absatz 3 Satz 1, dass nur noch die inländischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft umfasst werden. Durch die Einfügung des neuen § 2a Absatz 4 Nummer 2 werden auch die freien Träger Ausland erfasst.
Zu Absatz 5
Der neue Absatz 5 regelt ein allgemeines Kooperationsgebot aller Adoptionsvermittlungsstellen mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zur Stärkung der vorhandenen bzw. zum Aufbau neuer Kooperationsbeziehungen. Dies soll durch einen verstärkten und regelmäßigeren Austausch mit allen wichtigen Kooperationspartnern sowohl auf fallbezogener als auch fallübergreifender Ebene geschehen. Von den anderen Fachdiensten sind dabei insbesondere andere Fachstellen der Jugendämter, wie Erziehungsberatungsstellen, Pflegekinderdienste und Allgemeiner Sozialer Dienst, sowie Schwangerschaftsberatungsstellen und psychologische Dienste umfasst. Unter andere Einrichtungen fallen zum Beispiel Geburtskliniken, niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen, Kinderärztinnen und Kinderärzte, Hebammen und Geburtshelfer, aber auch Behörden, z.B. die Ausländerbehörde oder das Standesamt, sowie das zuständige Familiengericht. So ist beispielsweise das Ziel einer intensiveren Kooperation mit medizinischem Fachpersonal von Geburtskliniken, aber auch niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen, einen aufgeschlosseneren und sensibleren Umgang mit werdenden Müttern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, zu fördern. Auch bei anderen Fachdiensten ist die Entstigmatisierung der Herkunftseltern ein Ziel des Ausbaus der Kooperationsbeziehungen.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 2a)
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird aufgrund des neu eingefügten Vermittlungsgebotes neu gefasst.
Zu Buchstabe b
Der neu gefasste § 2a Absatz 1 Satz 1 definiert die internationalen Adoptionsverfahren neu. Danach liegt immer dann ein internationales Adoptionsverfahren vor, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland adoptiert und nach Deutschland gebracht wird. Damit wird nun ausdrücklich geregelt, dass die Absicht, mit dem Kind in Deutschland zu leben, wesentliche Voraussetzung für ein internationales Adoptionsverfahren ist. Fälle, in denen die Adoptiveltern nicht beabsichtigen, mit dem adoptierten Kind in Deutschland zu leben, werden nicht erfasst. Weiter fallen Annehmende, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nicht in den Anwendungsbereich des § 2a Absatz 1 Satz 1.
Der neu eingefügte Satz 2 regelt, dass ein internationales Adoptionsverfahren ebenfalls vorliegt, wenn die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption beim Gericht in Deutschland oder bei der jeweils zuständigen Stelle im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Nach Ablauf der Zweijahresfrist ist davon auszugehen, dass das Kind bereits so fest in Deutschland verwurzelt ist, dass der Auslandsbezug in den Hintergrund rückt, sodass eine Inlandsadoption durchgeführt wird und damit die besonderen Regelungen für eine Auslandsadoption (§§ 2a ff. - neu) nicht anzuwenden sind.
Der neu eingefügte Satz 3 stellt klar, dass ein internationales Adoptionsverfahren auch dann vorliegt, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ins Ausland zur Adoption vermittelt wird.
Zu Buchstabe c
Der neu eingefügte § 2a Absatz 2 regelt, dass bei internationalen Adoptionsverfahren immer eine Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle stattzufinden hat. Damit wird nun ein ausdrückliches Vermittlungsgebot für internationale Adoptionen normiert. Korrespondierend hierzu wird in § 2b - neu ein internationales Adoptionsverfahren untersagt, wenn es ohne Vermittlung einer Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden soll.
Zu Buchstabe d
Die bisherigen Regelungsinhalte der Absätze 2 und 3 werden in die Absätze 3 und 4 übernommen. Aus rechtsförmlichen Gründen wird der bisherige statische Verweis auf das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes zu einem dynamischen Verweis.
Zu Buchstabe e
Zu den Doppelbuchstabe aa und bb
Die bisherige Regelung des § 2a Absatz 3 Nummer 2, dass auch Jugendämter mit Gestattung internationale Adoptionen durchführen können, wird aufgehoben. Die Vermittlung von internationalen Adoptionen erfolgt in der Praxis so gut wie ausschließlich durch die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sowie durch die freien Träger Ausland. Die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter haben sich aus der Vermittlung von internationalen Adoptionen fast vollständig zurückgezogen, da insbesondere die internationale Adoptionsvermittlung ein sehr komplexes Gebiet ist, das u.a. spezifische Kenntnisse aus dem sozialen, pädagogischen und juristischen Bereich bezogen auf den Länder- bzw. Kulturwechsel erfordert. Eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung ist notwendig, um diesem Arbeitsgebiet gerecht zu werden. Es hat sich gezeigt, dass die Vorhaltung dieser Kompetenz bei den örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter nicht sinnvoll und realisierbar ist. Eine Gestattung zur Durchführung von internationalen Adoptionsvermittlungen durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter findet folglich in der Praxis nicht statt und kann daher entfallen (vgl. auch EF-ZA-Empfehlungen, S. 19; Jörg Reinhardt, Rechtliche Grundlagen des Adoptionswesens in Deutschland im internationalen Vergleich, 2016 (Expertise Reinhardt)).
Die bisherige Regelung des § 2a Absatz 3 Nummer 4, wonach eine ausländische zugelassene Organisation nach Gestattung durch die BZAA internationale Adoptionen durchführen kann, kann entfallen, da sie in der Praxis bedeutungslos ist. In den Jahren 2009 bis 2017 wurden keine Einzelfallgestattungen für ausländische Organisationen erteilt.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung der Vorschrift sowie um redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa und bb
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen sowie um Anpassungen an die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
verwendeten Begrifflichkeiten.
Zu Doppelbuchstabe cc
Aus rechtsförmlichen Gründen wird in Satz 1 Nummer 3 der bisherige statische Verweis auf das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes zu einem dynamischen Verweis.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
verwendeten Begrifflichkeiten und um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung und um eine redaktionelle Anpassung an die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
verwendeten Begrifflichkeiten.
Zu Doppelbuchstabe bb
Nach Satz 3 werden die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall nach Eingang der letzten Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall nun nach 100 Jahren gelöscht und nicht mehr schon nach 30 Jahren. Damit erfolgt eine Angleichung an die Regelung zur Aufbewahrungsfrist der Vermittlungsakten in § 9c Absatz 1 - neu, die ebenfalls für alle Vermittlungsakten 100 Jahre beträgt. Dadurch wird verhindert, dass bei etwaigen Suchanfragen von ausländischen Fachstellen oder von aus dem Ausland adoptierten Kindern an die BZAA die Situation eintritt, dass die BZAA keine Auskunft geben kann, weil die Daten nach 30 Jahren gelöscht wurden, obwohl bei den inländischen Vermittlungsstellen aufgrund der Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren noch Akten über das Adoptionsvermittlungsverfahren vorhanden sind. Die Angleichung trägt dazu bei, dass die BZAA ihrer Funktion als Anlaufstelle besser gerecht werden kann.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
verwendeten Begrifflichkeiten.
Zu Nummer 6 (Einfügung neuer §§ 2b bis 2d)
Zu § 2b - neu
Der neu eingefügte § 2b regelt, dass ein internationales Adoptionsverfahren, bei dem keine Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (freier Träger Ausland oder zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes) stattfindet, untersagt ist. Der Vermittlungsbegriff des § 2b - neu bezieht sich dabei auf § 2a - neu und nicht auf die Legaldefinition in § 1 und umfasst daher bei internationalen Adoptionsverfahren auch Stiefkind- und Verwandtenadoptionen. Adoptionsverfahren, bei denen keine Vermittlung stattgefunden hat, können nun grundsätzlich nicht mehr nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes anerkannt werden (vgl. § 4 AdWirkG - neu).
Zu § 2c - neu
Durch den neu eingefügten § 2c wird nun ausdrücklich geregelt, dass die international vereinbarten Schutzstandards, wie sie auch das HAÜ vorsieht, für alle internationalen Adoptionsverfahren von der Adoptionsvermittlungsstelle (freier Träger Ausland oder zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes) einzuhalten sind.
Zu Absatz 1
Nach § 2c Absatz 1 - neu muss die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes oder ein freier Träger Inland die allgemeine Eignung der Bewerber, der freie Träger Ausland oder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die das Verfahren begleitet, die länderspezifische Eignungsprüfung prüfen.
Zu Absatz 2
Nach § 2c Absatz 2 - neu hat sich die Adoptionsvermittlungsstelle (freier Träger Ausland oder zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes) zu vergewissern und sich ggf. durch Unterlagen nachweisen zu lassen, dass eine Fachstelle im Heimatstaat des Kindes besteht, die zur Zusammenarbeit bereit und zugelassen ist und dass die Adoption im Heimatstaat gesetzlich zugelassen ist.
Zu Absatz 3
Nach § 2c Absatz 3 Satz 1 - neu hat sich die Adoptionsvermittlungsstelle (freier Träger Ausland oder zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes) darüber hinaus zu vergewissern, dass bei allen Auslandsadoptionen die in Nummer 1 bis 5 aufgeführten Schutzstandards eingehalten wurden. Die Einhaltung der Schutzstandards ist plausibel darzulegen (Plausibilitätsprüfung) und ggf. durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Zu den Schutzstandards zählt die Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit, das heißt, dass ein Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie nicht möglich ist, sowie die Prüfung des Subsidiaritätsgrundsatzes, das heißt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das Kind im Heimatstaat untergebracht werden kann. Weiter muss sich die Adoptionsvermittlungsstelle vergewissern, dass die erforderlichen freiwilligen Zustimmungen zur Adoption vorliegen, dass die Eltern des Kindes über die Rechtsfolgen einer Adoption aufgeklärt wurden, dass das Kind altersangemessen beteiligt wurde und dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zustimmungen zur Adoption nicht aufgrund von Gegenleistungen wie z.B. Geldzahlungen erfolgten.
§ 2c Absatz 3 Satz 2 - neu regelt die Anforderung an das sogenannte Matching. Diese Platzierungsentscheidung erfordert, dass die Adoptionsvermittlungsstelle überprüft, ob die Adoptionsbewerber mit ihren Fähigkeiten und Ressourcen tatsächlich zu den Bedürfnissen des Kindes passen und in der Lage sind, gut für dieses Kind zu sorgen, das vermittelt werden soll.
§ 2c Absatz 3 Satz 3 - neu regelt, dass auch bei internationalen Adoptionsvermittlungen von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland in einen anderen Staat die Einhaltung der Schutzstandards sowie die Platzierungsentscheidung durch die Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland überprüft werden müssen.
Nach § 2c Absatz 3 Satz 4 - neu ist das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 zu dokumentieren.
Zu Absatz 4
§ 2c Absatz 4 - neu regelt die Billigung des Vermittlungsvorschlags der Fachstelle des Heimatstaats durch die Adoptionsvermittlungsstelle (freier Träger Ausland oder zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes) im Rahmen des sogenannten Matchings.
Zu Absatz 5
§ 2c Absatz 5 - neu regelt den weiteren Schritt der Eröffnung des Kindesvorschlags gegenüber den Adoptionsbewerbern im Rahmen der Platzierungsentscheidung. Nach der Billigung des Kindervorschlags gemäß Absatz 4 eröffnet die Adoptionsvermittlungsstelle (freier Träger Ausland oder zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes) den Adoptionsbewerbern den Vermittlungsvorschlag und berät die Bewerber dazu. Erfolgt die Annahme des Vermittlungsvorschlags durch die Bewerber, so gibt die Adoptionsvermittlungsstelle eine Erklärung dahingehend ab, dass sie der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zustimmt.
Zu Absatz 6
§ 2c Absatz 6 - neu regelt, an welche Stellen die Erklärung nach Absatz 5 weiterzuleiten ist. So erhalten die zentralen Adoptionsstellen des Landesjugendamtes nach § 11 Absatz 2 die Erklärung. Weiter erhält die Fachstelle des Heimatstaats die Erklärung, damit das internationale Adoptionsverfahren seinen weiteren Fortgang nehmen kann.
Zu § 2d - neu
Zu Absatz 1
§ 2d Absatz 1 - neu regelt, dass die Adoptionsvermittlungsstelle (zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder freier Träger Ausland), die das internationale Adoptionsverfahren durchgeführt hat, den Annehmenden eine Bescheinigung darüber auszustellen hat, dass eine internationale Adoptionsvermittlung durchgeführt wurde. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist, dass die Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 - neu vorliegt und die Annehmenden einen Antrag auf Anerkennung nach § 1 Absatz 2 - neu des Adoptionswirkungsgesetzes gestellt haben. Diese Bescheinigung ist für die Übergangszeit vom Vorliegen der ausländischen Adoptionsentscheidung bis zur gerichtlichen Anerkennungsentscheidung in Deutschland von Bedeutung, da ein Anerkennungsverfahren in der Regel mehrere Monate in Anspruch nimmt.
§ 7 - neu des Adoptionswirkungsgesetzes regelt, dass bei Vorlage dieser Bescheinigung der ausländische Adoptionsbeschluss im Inland vorläufig anerkannt wird bis zur Entscheidung im gerichtlichen Anerkennungsverfahren, sofern keiner der in § 109 Absatz 1 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.
Soweit die freien Träger Ausland die Bescheinigung nach § 2d - neu ausstellen, ist dies als hoheitliches Handeln zu qualifizieren. Durch die Wirkung der Bescheinigung werden staatliche Stellen gebunden. Die freien Träger Ausland agieren insoweit als beliehen. Die Beleihung erfolgt durch die besondere Zulassung nach § 4 Absatz 2.
Zu Absatz 2
§ 2d Absatz 2 - neu regelt den Inhalt der Bescheinigung und dass diese zur Vorlage an deutsche Behörden bestimmt ist, die die Wirksamkeit der Auslandsadoption zu beurteilen haben.
Zu Absatz 3
§ 2d Absatz 3 - neu regelt die Geltungsdauer sowie das Erlöschen der Bescheinigung. Danach gilt sie für zwei Jahre und kann auf Antrag der Annehmenden einmalig um ein Jahr verlängert werden. Die Bescheinigung erlischt, wenn die Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes ergangen ist.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 3)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 2 und um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes nur Ausnahmen von der Anzahl der Fachkräfte zulassen kann, nicht jedoch hinsichtlich der in Absatz 1 geregelten persönlichen und fachlichen Eignung der Mitarbeiter.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 4)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Klarstellung, dass für die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zuständig ist, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, was in der Praxis bisher bereits so gehandhabt wird.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die der besseren Verständlichkeit dient.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass für die Zulassung zur Ausübung internationaler Adoptionsvermittlung die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zuständig ist, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat. Dies wird in der Praxis bereits so gehandhabt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Satz 2 enthält den Regelungsgehalt des bisherigen Satz 1. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die der besseren Verständlichkeit dient.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die der Klarstellung dient.
Zu Buchstabe d
Der neu eingefügte § 4 Absatz 4 Satz 3 beinhaltet eine Informationspflicht der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft und bezweckt eine Stärkung der Aufsicht der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Die Informationspflicht tritt ein, sobald der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Der neu eingefügte § 4 Absatz 4 Satz 4 nennt zwei Regelbeispiele, in denen von einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nicht mehr ausgegangen werden kann. Dies ist zum einen der Fall, wenn das nach § 3 erforderliche Personal nicht mehr vorgehalten werden kann. Zum anderen, wenn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowohl die fachliche Arbeitsweise als auch die Finanzlage der Vermittlungsstelle eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr erwarten lassen. In diesen Regelfällen muss eine Information zwingend erfolgen. Die benannten Regelbeispiele sind jedoch nicht abschließend.
Zweck dieser Neuregelung ist es, dass wirtschaftliche oder strukturelle Probleme der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft früh erkannt und mit Unterstützung der Aufsicht führenden zentralen Adoptionsstelle gelöst werden können.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die der Klarstellung dient.
Zu Nummer 9 (Einfügung eines neuen § 4a)
Der neu eingefügte § 4a enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft. Mit der umfassenden Neuregelung des § 4a soll zukünftig ein geordnetes Verfahren sichergestellt werden.
Zu Absatz 1 Satz 1
Absatz 1 Satz 1 - neu verpflichtet die schließende Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich sie ihren Sitz hat, frühestmöglich über die bevorstehende Schließung zu informieren. Die frühzeitige Einbindung der Aufsicht führenden Stelle soll es den beteiligten Stellen erleichtern, organisatorische Fragen zu klären und eine geordnete Abwicklung bzw. Aufgabenübertragung zu ermöglichen.
Der Umstand der Schließung hat zur Folge, dass die schließende Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ihre ausstehenden, vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht mehr erfüllen wird. Daher hat die schließende Adoptionsvermittlungsstelle auch die Adoptionsbewerber der laufenden Vermittlungsverfahren und die Adoptiveltern, bei denen noch Aufgaben im Rahmen der Nachbegleitung (einschließlich der mit den Heimatstaaten vereinbarten Erstellung von Entwicklungsberichten über adoptierte Kinder nach § 9 Absatz 4 Satz 1) zu erfüllen sind, frühestmöglich über den Umstand der Schließung zu informieren.
Zu Absatz 1 Satz 2
Die schließende Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat nach Absatz 1 Satz 2 - neu die betroffenen Adoptionsbewerber sowie die Adoptiveltern neben dem Umstand der Schließung auch über deren Folgen zu informieren. Die Regelung dient dem Schutz der Adoptionsbewerber, deren Vermittlungsverfahren noch laufen, und der Adoptiveltern, bei denen noch Aufgaben der Nachbegleitung zu erfüllen sind. Die Information hat bei Adoptionsbewerbern insbesondere einen Hinweis darauf zu enthalten, ob und inwieweit eine Fortführung des Vermittlungsverfahrens in Betracht kommt. Adoptiveltern müssen insbesondere darauf hingewiesen werden, welche Stelle die ausstehenden Aufgaben im Rahmen der Nachbegleitung übernimmt und welcher Stelle die Vermittlungsakten zur Aufbewahrung übergeben werden.
Zu Absatz 1 Satz 3
Nach Absatz 1 Satz 3 - neu wird ein freier Träger Ausland verpflichtet, die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich er seinen Sitz hat, unverzüglich zu informieren, wenn er eine Zulassung, die ihm für die Vermittlung von Kindern in einem oder mehreren Heimatstaaten erteilt wurde, dauerhaft verliert. Dauerhafter Verlust liegt insbesondere dann vor, wenn die (erneute) Erteilung der Zulassung durch den Heimatstaat in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Die Information muss auch unverzüglich an diejenigen Adoptionsbewerber und Adoptiveltern erfolgen, die von dem Verlust der Zulassung des jeweiligen Heimatstaates betroffen sind. Die Vorschrift regelt insbesondere Fälle, in denen noch eine Vermittlung aus dem Heimatstaat erfolgen soll oder noch Aufgaben im Rahmen der Nachbegleitung in Bezug auf den Heimatstaat zu erfüllen sind, aber der Verlust der Zulassung die Erfüllung der ausstehenden Aufgabe durch den freien Träger Ausland in absehbarer Zeit nicht mehr erwarten lässt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 - neu regelt die Übergabe und Aufbewahrung der Vermittlungsakten für den Fall, dass eine Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft geschlossen wird.
Zu Absatz 2 Satz 1
Nach Absatz 2 Satz 1 - neu sind bei abgeschlossenen Vermittlungsverfahren die Vermittlungsakten von der schließenden Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft unverzüglich an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich sie ihren Sitz hat, zu übergeben.
Dagegen muss bei laufenden Vermittlungsverfahren im Vorfeld der Übergabe der Vermittlungsakten zunächst geklärt werden, ob eine Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens durch eine andere Adoptionsvermittlungsstelle möglich ist. In den Fällen, in denen bei Schließung noch nicht feststeht, ob und durch welche Adoptionsvermittlungsstelle ein Vermittlungsverfahren fortgesetzt wird, sind die Vermittlungsakten unverzüglich an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die schließende Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, zu übergeben. Hierdurch soll ein geordnetes Verfahren bei der Aktenübergabe gewährleistet werden.
Zu Absatz 2 Satz 2
Absatz 2 Satz 2 - neu regelt, dass für den Fall, dass bei Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft bereits feststeht, welche Adoptionsvermittlungsstelle ein laufendes Vermittlungsverfahren fortsetzen wird, die Akten an die übernehmende Adoptionsvermittlungsstelle zu übergeben sind. Diese Vorschrift geht Absatz 2 Satz 1 - neu vor.
Zu Absatz 3
Absatz 3 - neu regelt die Aktenübermittlung und Aufgabenzuweisung für den Fall, dass das Adoptionsvermittlungsverfahren bei Schließung des freien Trägers Ausland bereits abgeschlossen ist, aber noch Berichte über die Entwicklung des Kindes nach § 9 Absatz 4 Satz 1 zu fertigen und an eine zuständige Stelle des Heimatstaats zu senden sind.
In diesen Fällen hat der schließende freie Träger Ausland die Adoptionsvermittlungsakten an die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b - neu) zu übergeben. Der Bericht ist durch die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle zu erstellen, da diese sich durch die örtliche Nähe zu den Adoptiveltern und dem Kind ein besseres Bild von der Sachlage machen kann. Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle ist jedoch im Rahmen der internationalen Adoptionsvermittlung nicht zur Übersendung des Berichts an eine zuständige Stelle des Heimatstaats des Kindes befugt. Sie hat daher den Bericht an die zentrale Adoptionsstelle, in deren Bereich die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zur weiteren Übermittlung an eine zuständige Stelle des Heimatstaats des Kindes weiterzuleiten.
Nach Erstellung und Übersendung des letzten Berichts über die Entwicklung des Kindes sind die Adoptionsvermittlungsakten an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich der geschlossene freie Träger Ausland seinen Sitz hatte, zu übergeben. Die zentrale Adoptionsstelle ist für die Aufbewahrung der Adoptionsvermittlungsakten nach Abschluss des Adoptionsvermittlungsverfahrens zuständig.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 5)
Zu Buchstabe a
Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 2 und redaktioneller Art.
Zu Buchstabe b
Durch die Streichung von Absatz 2 Nummer 1 und 2 entfällt die Möglichkeit, dass Verwandte bis zum dritten Grad oder andere Personen ohne Einschaltung einer Adoptionsvermittlungsstelle, einer zentralen Adoptionsstelle oder einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ein Kind an mögliche Adoptiveltern vermitteln können. Das Entfallen dieser Möglichkeiten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Adoptionsvermittlung durch qualifizierte Fachkräfte erfolgen muss, denn eine sachgemäße Einschätzung, ob die Adoption dem Kindeswohl dient, kann nur durch entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte erfolgen. Eine Vermittlung durch Verwandte oder Personen wie Freunde oder Bekannte birgt die Gefahr einer Fehlplatzierung in sich, da Ausbildung und Erfahrung sowie professionelle Distanz fehlen. Die Streichung des sogenannten Verwandtenprivilegs und der Möglichkeit, dass andere Personen im Einzelfall eine Adoption vermitteln, steht damit im Einklang mit dem HAÜ und mit der UN-Kinderrechtskonvention, die davon ausgehen, dass eine Adoption jeglicher privater Disposition entzogen sein sollte (vgl. auch EFZA-Empfehlungen, S. 9; Expertise Reinhardt, S. 74).
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung und Anpassung.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 6)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Das Suchen oder Anbieten von Kindern widerspricht auch unter Angabe einer Adoptionsvermittlungsstelle dem Grundsatz, dass nur Adoptionsbewerber ein Kind adoptieren sollen, die sich von sich aus an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden, weil sie aus einer selbständigen Überzeugung heraus sich den Weg einer Adoption vorstellen können. Die Möglichkeit einer Adoption soll nicht erst durch Anzeigen oder Berichte für ein Kind geweckt werden.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 5 und um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 7)
Die geplanten Änderungen strukturieren den bisherigen § 7 neu und sehen neue Regelungselemente vor: In § 7 - neu wird die allgemeine Eignungsprüfung als zentraler Bestandteil des Vermittlungsverfahrens von Adoptionsbewerbern für eine Inlandsadoption gesetzlich geregelt und legal definiert. §§ 7b und c enthalten die Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption und führen damit die Zweiteilung der Eignungsprüfung für internationale Adoptionsvermittlungen ein. Danach wird die allgemeine Adoptionseignung der Bewerber entweder von der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter (§ 9b) oder aber von einem freien Träger Inland (§ 2 Absatz 3) durchgeführt, während die länderspezifische Eignungsprüfung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder den freien Träger Ausland, die bzw. der das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren durchführt, erfolgt. Im Fall einer Auslandsadoption müssen die Adoptionsbewerber, nachdem sie sich für ein internationales Adoptionsverfahren bei einer Adoptionsvermittlungsstelle entschieden haben, einen Antrag bei der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle oder bei einem freien Träger Inland auf Durchführung der Eignungsprüfung stellen. Bei positivem Ergebnis erfolgt dann die länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoptionsvermittlungsstelle, die das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren durchführt. Diese Neuregelung entspricht der gelebten Vermittlungspraxis, wonach bei internationalen Adoptionsvermittlungen in 91% der Fälle die allgemeine Eignung durch die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter vorgenommen wurde, während die länderspezifische Eignung durch den freien Träger Ausland oder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes erfolgte (vgl. EFZA Datenreport 3.1.2.2, S. 19). Darüber hinaus wird so sichergestellt, dass im sensiblen Bereich der Eignungsprüfung ein Vier-Augen-Prinzip gewahrt wird.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 - neu regelt, dass auf Antrag der Adoptionsbewerber eine Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber prüft. Der neue Satz 1 enthält damit einen Rechtsanspruch auf Eignungsprüfung, der sich bisher nur indirekt aus den Regelungen ergab. Dieser Rechtsanspruch wird auch durch die Überschrift deutlich. Darüber hinaus führt Satz 1 eine Legaldefinition für die Eignungsprüfung ein.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 - neu stellt klar, dass auch die freien Träger Inland zur Durchführung der Eignungsprüfung berechtigt sind.
Zu Absatz 2
Die Regelung des Absatzes 2 - neu enthält erstmals Kriterien, die im Rahmen der Eignungsprüfung berücksichtigt werden sollen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Die genannten Kriterien entsprechen den in § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 - alt aufgezählten Kriterien für eine internationale Adoption und umfassen die persönlichen und familiären Umstände, den Gesundheitszustand, das soziale Umfeld und die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie die Klärung der Frage, für welche Kinder die Adoptionsbewerber aufgrund ihrer Bereitschaft und ihrer Stärken als Eltern in Betracht gezogen werden können.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 - neu regelt, dass die Adoptionsvermittlungsstelle, die die Eignungsprüfung durchgeführt hat, über das Ergebnis der Eignungsprüfung einen Bericht erstellen muss. Die Regelung entspricht der Praxis in den Adoptionsvermittlungsstellen, die bereits jetzt das Ergebnis der Eignungsprüfung schriftlich dokumentieren.
Absatz 3 Satz 2 - neu übernimmt den Regelungsgehalt des § 7 Absatz 1 Satz 4.
Absatz 3 Satz 3 - neu regelt, dass der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden darf, um zu verhindern, dass damit Missbrauch betrieben wird. Die Regelung korrespondiert mit den Regelungen in § 7b Absatz 2 Satz 2 und § 7c Absatz 2 Satz 4 - neu, in denen nun ebenfalls ausdrücklich geregelt wird, dass der Bericht über die positive Eignungsprüfung bei Auslandsadoptionen den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden darf. Der Bericht selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine schriftliche Dokumentation des Ergebnisses der Eignungsprüfung. Gegen den Bericht können daher keine Rechtsmittel eingelegt werden. Sollte das Ergebnis der Eignungsprüfung negativ ausfallen, so ist die Feststellung der Nichteignung ein Verwaltungsakt, sofern die Eignungsprüfung durch eine staatliche Stelle vorgenommen wurde. Sie erfolgt gesondert und bedarf der schriftlichen Begründung gegenüber den Bewerbern. Der Regelungsinhalt spiegelt somit die gegenwärtige Rechtslage wider.
Zu Nummer 13 (Einfügung neuer §§ 7a bis 7e)
Zu § 7a - neu
Die Regelung des § 7a - neu beinhaltet die bisherige Regelung des § 7 Absatz 1 und 2 mit redaktionellen Anpassungen.
Zu § 7b - neu
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 - neu enthält den Regelungsgehalt von § 7 Absatz 3 Satz 1 - alt mit redaktionellen Anpassungen, weist die Berechtigung zur Eignungsprüfung jedoch den örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter zu. Die Regelung entspricht damit der bestehenden Praxis der Auslandsadoptionsvermittlung, wonach bei Auslandsadoptionen die Eignungsprüfung fast ausschließlich über die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen erfolgt (EFZA-Empfehlungen, S. 23). Der Rechtsanspruch der Adoptionsbewerber auf Eignungsprüfung wird durch die Regelung des § 2c Absatz 2 insofern eingeschränkt, als dass die Adoptionsvermittlungsstellen hinsichtlich der Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einen Ermessensspielraum haben, sodass in Fällen, in denen im Heimatstaat der Kinder keine Fachstelle besteht oder aber die Adoption gesetzlich nicht zugelassen ist, keine Verpflichtung zur Durchführung eines internationalen Vermittlungsverfahrens besteht. Der Prüfungsmaßstab der Eignungsprüfung richtet sich wegen der in § 7 Absatz 1 Satz 1 - neu eingeführten Legaldefinition der Eignungsprüfung nach § 7 Absatz 2 - neu.
Nach Absatz 1 Satz 2 - neu sind auch die in § 2 Absatz 3 genannten freien Träger Inland dazu berechtigt, die allgemeine Eignungsprüfung im Rahmen einer Auslandsadoption durchzuführen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 - neu übernimmt den Regelungsgehalt von § 7 Absatz 3 Satz 2 und 6 Nummer 1. Danach verfasst die Adoptionsvermittlungsstelle, die die Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber durchgeführt hat, über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht und leitet diesen an die Adoptionsvermittlungsstelle weiter, die das Vermittlungsverfahren der Auslandsadoption begleitet.
Absatz 2 Satz 2 - neu übernimmt den Regelungsgehalt von § 7 Absatz 3 Satz 5 und regelt nun ausdrücklich, dass der von der Adoptionsvermittlungsstelle erstellte Bericht über die positiv festgestellte Eignung nicht den Adoptionsbewerben ausgehändigt werden darf.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 - neu darf eine Adoptionsvermittlungsstelle, die die Eignungsprüfung durchgeführt hat, nicht auch die länderspezifische Eignungsprüfung durchführen, damit das Vier-Augen-Prinzip gewahrt wird, um Qualitätsstandards zu sichern. Diese Regelung ist für Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft relevant, da diese Inlands- wie Auslandsadoptionen durchführen können. Die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen, das heißt, die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, sind hingegen nicht mehr zur Vermittlung von Auslandsadoptionen befugt, weshalb es in diesen Fällen nicht zu Interessenskonflikten kommen kann.
Zu § 7c - neu
Zu Absatz 1
Absatz 1 - neu regelt, dass die Adoptionsvermittlungsstelle, die das internationale Vermittlungsverfahren begleitet, die länderspezifische Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber durchführt, sofern die Eignung zur Adoption durch die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle oder einen freien Träger Inland festgestellt wurde. Wurde die Eignung verneint, findet auch keine länderspezifische Eignungsprüfung statt. Ein weiterer Antrag ist dafür nicht erforderlich. Dadurch, dass die Eignungsprüfung und länderspezifische Eignungsprüfung von zwei unterschiedlichen Stellen durchgeführt wird, wird das Vier-Augen-Prinzip gewährleistet. In der Vermittlungspraxis wird die Trennung der Eignungsprüfung und der länderspezifischen Eignungsprüfung bereits in gut 90% der Fälle gehandhabt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 - neu regelt, welche Bereiche bei der länderspezifischen Eignungsprüfung geprüft werden sollen. Die länderspezifische Eignungsprüfung dient dazu, dass die Fachkräfte einschätzen können, wie sich die Adoptionsbewerber mit den speziellen Themen der Auslandsadoption auseinandersetzen. Dazu gehören z.B. die Vorbereitung auf ein Leben als bikulturelle Familie, die Ausbildung einer eigenen Identität des Kindes vor dem Hintergrund zweier Kulturen, die Integration der Herkunft des Kindes in das Familienleben oder aber auch die Einschätzung eventuell gegebener Schwierigkeiten bei der Suche nach der Herkunft. Die Aufzählung der genannten Themenbereiche der länderspezifischen Eignungsprüfung ist nicht abschließend. Es soll sichergestellt werden, dass die Adoptionsbewerber über die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption beraten und vorbereitet werden, denn Auslandsadoptionen unterliegen einem erhöhten Risiko des Scheiterns. Insbesondere die Tatsache, dass Kinder bei Auslandsadoptionen häufig besondere Fürsorgebedürfnisse, z.B. aufgrund ihrer Vorgeschichte oder aufgrund ihres Alters mitbringen, stellt die Adoptiveltern häufig vor besondere Herausforderungen. Darüber hinaus stellen unter anderem der Wechsel des Kulturkreises und die Aufgabe der Adoptivfamilie, die Herkunft des Kindes in die Familie zu integrieren, zusätzliche Anforderungen an die Adoptiveltern im Vergleich zu einer Inlandsadoption.
Absatz 2 Satz 2 - neu regelt, dass die Adoptionsvermittlungsstelle, die die länderspezifische Eignungsprüfung durchführt, den Bericht, der die Eignungsprüfung enthält, um ihr Prüfergebnis zur länderspezifischen Eignung ergänzt.
Absatz 2 Satz 3 - neu übernimmt den Regelungsgehalt des § 7 Absatz 3 Satz 5.
Absatz 2 Satz 4 - neu regelt nunmehr ausdrücklich, dass der Bericht, der die allgemeine und länderspezifische Eignung positiv feststellt, nicht den Adoptionsbewerbern ausgehändigt werden darf, um Missbrauch zu verhindern.
Zu Absatz 3
Absatz 3 - neu übernimmt den Regelungsgehalt von § 7 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 und regelt, dass die Adoptionsvermittlungsstelle, die das internationale Vermittlungsverfahren durchführt, den Bericht, der die Eignungsprüfung sowie die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber positiv feststellt, an die zuständige Stelle im Heimatstaat des Kindes weiterleitet.
Zu § 7d - neu
§ 7d - neu übernimmt den Regelungsgehalt von § 7 Absatz 4 mit redaktionellen Änderungen.
Zu § 7e - neu
§ 7e - neu übernimmt den Regelungsgehalt des § 7 Absatz 3 Satz 4 und erweitert ihn um die Pflicht der Bewerber, auch für die Prüfung nach § 7d Absatz 1 die entsprechenden Nachweise und Angaben zu erbringen, die sich bisher aus den Mitwirkungspflichten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergaben. Die Mitwirkungspflichten, die sich aus den Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ergeben, bleiben davon unberührt. Für den Fall der Verletzung der Mitwirkungspflichten kann u.a. eine Eignungsprüfung nicht erfolgen.
Zu Nummer 14 (Einfügung neuer §§ 8a, 8b)
§§ 8a und 8b - neu sind zentrale Regelungen der Gesetzesänderung. Mit diesen Regelungen soll mehr Offenheit im Adoptionsdreieck im Interesse des Kindes erreicht werden. Die Regelungen sollen zu mehr kommunikativer Offenheit zwischen den Adoptiveltern und dem Kind beitragen. Kommunikative Offenheit bedeutet, dass in der Adoptivfamilie offen und selbstverständlich damit umgegangen wird, dass das Kind adoptiert wurde und es sich bei der Adoption nicht um ein Tabuthema handelt. Die kommunikative Offenheit ist zentral für das Gelingen einer Adoption. Ein offener und ehrlicher Dialog im Hinblick auf die Adoption ist wichtig, damit das Kind in der Familie erfährt, dass es mit seinen adoptionsrelevanten Gedanken und Gefühlen angenommen und verstanden wird. Der Adoptionsvermittlungsstelle kommt dabei beratend und unterstützend eine zentrale Rolle zu.
Die Regelungen der §§ 8a, 8b - neu gelten nicht für Auslandsadoptionen, da im Rahmen des internationalen Vermittlungsverfahrens nicht vorgesehen ist, dass die Adoptionsvermittlungsstellen direkt in Kontakt mit den Herkunftseltern im Heimatstaat des Kindes treten. Die Kommunikation der Adoptionsvermittlungsstelle mit den Herkunftseltern im Ausland findet immer über die zuständige Fachstelle im Heimatstaat des Kindes statt. Die entsprechende Begleitung und Unterstützung durch die Adoptionsvermittlungsstelle im Hinblick auf Informationsaustausch oder Kontakt wird den Adoptivkindern, den Adoptiveltern und den Herkunftseltern nach den Regelungen des § 9 - neu des Entwurfs zuteil.
Zu § 8a - neu
Zu Absatz 1 Satz 1
Der neu eingefügte Absatz 1 Satz 1 regelt, dass, sobald ein konkretes Kind zur Vermittlung ansteht, die Adoptionsvermittlungsstelle mit den Herkunftseltern und Adoptionsbewerbern erörtern soll, ob und wie zukünftig ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen den Herkunftseltern auf der einen Seite und den Adoptiveltern und dem Kind auf der anderen Seite stattfinden kann. Wird ein solcher Informationsaustausch oder Kontakt beabsichtigt, so soll die Adoptionsvermittlungsstelle die Ausgestaltung mit dem Kind entsprechend seines Alters, den Adoptiveltern und den Herkunftseltern besprechen. Ein Informationsaustausch und Kontakt kann nur zum Wohl des Kindes stattfinden. Die Erörterung soll vor Beginn der Adoptionspflege erfolgen. Die Erörterung der Adoptionsvermittlungsstelle kann mit den jeweiligen Beteiligten getrennt oder auch gemeinsamen stattfinden. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll von Beginn an über die Möglichkeiten des Informationsaustauschs oder Kontakts informieren und ihn begleiten (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 und 7 und § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 - neu). Dessen konkrete Ausgestaltung ist daher auch Gegenstand der Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle während der Adoptionspflegezeit.
Die Regelung dient dazu, dass die Beziehung zwischen Adoptiveltern und Herkunftseltern schon vor Beginn der Adoptionspflege thematisiert wird vor dem Hintergrund, dass die Adoptivkinder mit ihren Herkunftseltern eine eigene Vorgeschichte mitbringen, die in das Familienleben zu integrieren ist. Es kann aber auch Ergebnis der Erörterung sein, dass die Beteiligten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Informationsaustausch oder Kontakt vereinbaren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es nicht dem Wohl des Kindes dienen würde, die Herkunftseltern oder die Adoptiveltern sich (zu diesem Zeitpunkt) nicht in der Lage dazu sehen oder auch wenn sich die Adoptivfamilie und die Herkunftseltern sich nicht auf eine konkrete Ausgestaltung einigen können. So ist z.B. in Fällen der vertraulichen Geburt davon auszugehen, dass in der Regel kein Informationsaustausch oder Kontakt stattfinden wird. Ein Informationsaustausch oder Kontakt ist aber grundsätzlich auch immer unter Wahrung des Inkognitos möglich.
Zu Absatz 1 Satz 2
Absatz 1 Satz 2 - neu regelt, dass die Adoptionsvermittlungsstelle das Ergebnis der Erörterungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Akten nimmt. Die schriftliche Dokumentation dient dazu, dass die Absprachen für die Beteiligten klar sind und sie sich an diese Festlegungen gebunden fühlen. Die Absprachen sind rechtlich nicht verbindlich und nicht justiziabel.
Zu Absatz 2 Satz 1
Nach Absatz 2 Satz 1 - neu soll die Adoptionsvermittlungsstelle mit Einverständnis der Adoptiveltern und Herkunftseltern die Erörterungen nach Absatz 1 Satz 1 - neu nach dem Adoptionsbeschluss in angemessenen Zeitabständen wiederholen. Die Erörterung erfolgt auf freiwilliger Basis. Das Einverständnis der Beteiligten zur Kontaktaufnahme durch die Adoptionsvermittlungsstelle ist gemäß Absatz 2 Satz 4 nach dem Adoptionsbeschluss einzuholen. Sofern sich die Adoptiveltern und/oder Herkunftseltern gegen eine Kontaktaufnahme durch die Adoptionsvermittlungsstelle entscheiden, ist dieser Wunsch zu respektieren.
Die Regelung trägt, sofern das Einverständnis der Beteiligten vorliegt, dem dynamischen Charakter der Bedürfnisse des Kindes, der Adoptiveltern und der Herkunftseltern Rechnung. Sie ermöglicht eine kontinuierliche Begleitung des Austausches zwischen den Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstelle, allerdings immer auf der Basis der Freiwilligkeit.
Der zeitliche Abstand der Erörterungen richtet sich nach der Beschaffenheit des konkreten Falles. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll sich vorrangig nach der individuellen Entwicklung sowie den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes richten. Gleichwohl ist auch eine Kontaktaufnahme anlässlich eines konkreten Wunsches des Kindes, der Adoptiveltern oder Herkunftseltern möglich.
Zu Absatz 2 Satz 2
Nach Absatz 2 Satz 2 - neu soll die Adoptionsvermittlungsstelle diese Erörterungen mit Einverständnis der Adoptiveltern und Herkunftseltern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes wiederholen. Im Rahmen der nachträglichen Begleitung (§ 9 Absatz 2 - neu) kann dies aber auch im Einverständnis mit den Beteiligten über diesen Zeitraum hinaus weitergeführt werden. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann das Kind außerdem sein Recht auf Einsicht in die Vermittlungsakten nach § 9c Absatz 2 - neu geltend machen.
Zu Absatz 2 Satz 3
Nach Absatz 2 Satz 3 - neu ist das Ergebnis jeder Erörterung zu dokumentieren.
Zu Absatz 2 Satz 4
Nach Absatz 2 Satz 4 - neu können sowohl die Adoptiveltern als auch die Herkunftseltern ihr Einverständnis jederzeit widerrufen und damit von der Teilnahme an der Erörterung ohne Angabe von Gründen absehen. Die Wahrung der Rechte des Kindes regelt § 8a Absatz 3 - neu.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 - neu ist das Kind entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen und seine Interessen sind entsprechend zu berücksichtigen. Der Maßstab der Beteiligung richtet sich nach § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 - neu ist es die Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstelle, bei Nichtumsetzung oder Uneinigkeit über die Umsetzung des Ergebnisses der Erörterungen zu Informationsaustausch oder Kontakt auf eine Lösung hinzuwirken.
Zu § 8b - neu
Mit dieser Regelung soll eine regelmäßige Information der Herkunftseltern durch die Adoptiveltern über die Lebenssituation des Kindes ermöglicht werden. Diese Regelung entfaltet insbesondere dann Wirkung, wenn ein Informationsaustausch oder Kontakt nach § 8a - neu aus den unterschiedlichsten Gründen nicht zustande kommt.
Zu Absatz 1 Satz 1
Mit Absatz 1 Satz 1 - neu wird den Herkunftseltern ein Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation eingeräumt. Dieser soll den Herkunftseltern ermöglichen, den Lebensweg des Kindes in groben Zügen nachzuverfolgen und kann damit zur Bewältigung ihrer besonderen Situation beitragen.
Es besteht nur ein Anspruch auf Informationen, die die Adoptiveltern an die Adoptionsvermittlungsstelle zum Zwecke der Weitergabe an die Herkunftseltern übermittelt haben und die eine Identifizierung des Kindes nicht ermöglichen. Die Adoptiveltern entscheiden auf freiwilliger Basis, welche Informationen sie an die Adoptionsvermittlungsstelle weitergeben möchten. Bei der Auswahl der Informationen, die übermittelt werden, ist in Bezug auf Umfang und Art der Informationen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes zu wahren. In Betracht kommen z.B. Informationen über das Lebensumfeld des Kindes (Wohnen Stadt/Land), das familiäre Umfeld (Aufwachsen mit oder ohne Geschwister), Besuch der Schule (Schulform) oder des Kindergartens sowie allgemeine Angaben zu Interessen des Kindes (Sport o.ä.). Da die Angaben auf freiwilliger Basis erfolgen, steht es den Adoptiveltern frei, wie sie diese Angaben konkretisieren möchten. Es besteht keine Verpflichtung für die Adoptiveltern zur Informationsweitergabe.
Aus der Adoptionsvermittlungspraxis ist bekannt, dass es den Herkunftseltern hilft, wenn sie die Rückversicherung haben, dass das Kind in guten Händen ist und sein Aufwachsen bestmöglich gefördert wird. Dazu reichen allgemeine Informationen zur Lebenssituation des Kindes aus. Diese Regelung ermöglicht den Herkunftseltern in Fällen, in denen sie sich zunächst über einen längeren Zeitraum zurückgezogen haben und einen Informationsaustausch oder Kontakt abgelehnt haben, später allgemeine Informationen über diesen zurückliegenden Zeitraum zu bekommen und nachträglich einen Einblick in diesen Lebensabschnitt des Kindes zu erhalten und auf diese Art und Weise daran teilzuhaben. Weiter wird mit der in Absatz 1 - neu getroffenen Regelung die Stellung der Herkunftseltern im Adoptionsgefüge sichtbar. Die Herkunft des Kindes wird dadurch thematisiert, sie wird damit "anerkannt" als Teil seiner Identität.
Zu Absatz 1 Satz 2
Nach Absatz 1 Satz 2 - neu gewährt die Adoptionsvermittlungsstelle den Herkunftseltern den Zugang zu diesen Informationen nur, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Belange des Kindes sowie die von ihm gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle geäußerten Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Zu Absatz 2 Satz 1
Nach Absatz 2 Satz 1 - neu soll die Adoptionsvermittlungsstelle mit dem Einverständnis der Adoptiveltern darauf hinwirken, dass die Adoptiveltern ihr in regelmäßigen Abständen allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation zukommen lassen, die sie an die Herkunftseltern weiterleiten kann. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll sich bei den Adoptiveltern, sofern diese ihr Einverständnis erklärt haben, nach allgemeinen Informationen erkundigen und sie dahingehend beraten, welche Informationen im konkreten Fall geeignet sind, um den Herkunftseltern einen Eindruck von der Entwicklung des Kindes zu ermöglichen. Eine Informationsweitergabe findet nicht statt, soweit dies dem Wohl des Kindes widerspricht.
Dieses freiwillige Weiterleiten von Informationen an die Adoptionsvermittlungsstelle führt auch dazu, dass die Adoptiveltern sich in regelmäßigen Abständen mit der Tatsache der Adoption auseinandersetzen, was für das Beziehungsgefüge in der Adoptivfamilie von zentraler Bedeutung sein kann.
Als Richtwert für regelmäßige Abstände kann die Zeitspanne von ein bis zwei Jahren angenommen werden. Im Einzelfall können die Abstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Kindes - variieren. Das Weiterleiten von Informationen kann in Form von Briefen der Adoptivfamilie, die an die Herkunftseltern gerichtet sind, über die Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen. Dieses Vorgehen erscheint in vielen Fällen geeignet und wünschenswert und wird bereits von vielen Adoptivfamilien praktiziert sowie von Adoptionsvermittlungsstellen angeregt. Es ist aber grundsätzlich auch möglich, dass die Adoptionsvermittlungsstellen Fragebögen (ggf. auch multiple choice) zur Verfügung stellen, die die Adoptiveltern ausfüllen können. Wie die Informationsweitergabe am besten zu handhaben ist, richtet sich nach den spezifischen Ausprägungen des konkreten Einzelfalls.
Die Auskunftserteilung soll bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Adoptivkindes erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt hat das Kind ein selbstständiges Akteneinsichtsrecht (§ 9c - neu) und kann dann auch selbst entscheiden, ob und wie Informationsaustausch oder Kontakt stattfinden soll.
Zu Absatz 2 Satz 2
Hinsichtlich der Informationsweitergabe der Adoptiveltern an die Adoptionsvermittlungsstelle ist das Kind altersangemessen zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass das Kind mit zunehmendem Alter selbst in der Lage ist zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Lebenssituation weitergegeben werden dürfen.
Zu Absatz 2 Satz 3
Das Einverständnis in die Kontaktaufnahme durch die Adoptionsvermittlungsstelle ist nach dem Adoptionsbeschluss einzuholen. Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.
Zu Nummer 15 (Änderung des § 9)
§ 9 - neu regelt die Begleitung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach der Adoption und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Adoption eines Kindes für die Herkunftseltern, das Kind und die Adoptiveltern ein Thema ist, das sie ein Leben lang begleitet. Eine fundierte Beratung und Unterstützung vor, während und auch nach der Adoption ist grundsätzlich eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen einer Adoption.
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1 Satz 1
Absatz 1 Satz 1 - neu regelt die Begleitung der Adoptionsbewerber, der Herkunftseltern und des Kindes bereits vor dem Adoptionsbeschluss. Die Begleitung bildet dabei den Oberbegriff für Beratung und Unterstützung. Eine frühzeitige Begleitung ist wichtig, um zu gewährleisten, dass die Adoption dem Wohl des Kindes am besten dient. Die Regelung umfasst nun die Adoptionsbewerber und nicht mehr die Annehmenden, um eine frühzeitige Beratung sicherzustellen. Ziel der fachlichen Begleitung ist es, dass das Kind Geborgenheit und Zuwendung in einer neuen Familie findet und die Chance einer stabilen und positiven Persönlichkeitsentwicklung erhält, wenn es aus den unterschiedlichsten Gründen nicht in seiner Herkunftsfamilie aufwachsen kann. Auch die Herkunftseltern sind sensibel bei der weitreichenden Entscheidung, ein Kind zur Adoption freizugeben, zu beraten und zu unterstützen.
Im Bereich der Auslandsadoption gilt die nachfolgend ausgestaltete Begleitungspflicht hauptsächlich für die Adoptionsbewerber, da eine Zuständigkeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2a Absatz 4 für die Herkunftseltern und das Kind, die sich im Ausland befinden, nicht gegeben ist. Allerdings ist im Hinblick auf Informationsaustausch oder Kontakt, wie §§ 8a und 8b - neu des Entwurfs ihn vorsehen, eine Zusammenarbeit der Adoptionsvermittlungsstelle mit der zuständigen Fachstelle im Heimatstaat möglich. Für eine Kommunikation mit den Herkunftseltern und ggf. dem Kind im Ausland ist immer die Fachstelle im Heimatstaat des Kindes zuständig.
Zu Absatz 1 Satz 2
Nach Absatz 1 Satz 2 - neu sind auch die in § 2 Absatz 3 und § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten freien Träger dazu berechtigt, die Begleitung durchzuführen.
Zu Absatz 1 Satz 3
Absatz 1 Satz 3 - neu bestimmt die unverzichtbaren Begleitungsinhalte.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 sind die Adoptionsbewerber, die Eltern und das Kind nach Bedarf allgemein zu beraten und zu unterstützen, denn bereits ab dem ersten Kontakt mit der Adoptionsvermittlungsstelle benötigen alle Beteiligten eine gute und fundierte Begleitung, damit eine Adoption gelingt. Die Beratung soll sich nach den adoptionsspezifischen Bedürfnissen der Beteiligten richten. Die Beratung und Unterstützung aller Beteiligten sollte insbesondere unter Beachtung des Absatzes 3 erfolgen, was bedeutet, dass die Adoptionsvermittlungsstelle als Lotse in andere Hilfesysteme fungiert, um weitere Hilfen aufzuzeigen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 regelt, dass allen Beteiligten die Voraussetzungen und der übliche Ablauf eines Adoptionsverfahrens sowie die Rechtsfolgen einer Adoption darzustellen sind. Diese Informationen umfassen die Beratung über die rechtlichen, sozialen und psychischen Auswirkungen einer Adoption für alle Beteiligten. Im Fall der Stiefkindadoption umfasst die Beratung der Eltern und der Adoptionsbewerber auch die Information über Alternativen zur Adoption, damit sichergestellt wird, dass die Adoption dem Wohl des Kindes am besten dient. Ein Ziel der Beratung ist auch die Unterstützung einer fundierten Entscheidungsfindung der Eltern für oder gegen eine Adoptionsfreigabe. Es ist darauf zu achten, dass den Beteiligten auch eine zeitliche Vorstellung vom Verlauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens vermittelt wird. Im Bereich der Auslandsadoption umfasst die Vorbereitung auch die besonderen Anforderungen an die Adoptionsbewerber, die Zuständigkeiten und zwischenstaatlichen Verfahrensabläufe sowie die spezifischen Gegebenheiten im Heimatstaat des zu adoptierenden Kindes.
Zu Nummer 3
Nach Nummer 3 sind die Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption des Kindes zu unterstützen. Es handelt sich um eine Konkretisierung des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1, der besondere Bedeutung zukommt. Eltern müssen bei der weitreichenden und verantwortungsvollen Entscheidung, ein Kind zur Adoption freizugeben, sensibel unterstützt werden. Oftmals benötigen sie Hilfe bei der Trauerbewältigung. Außerdem fürchten sie häufig Stigmatisierung durch ihr soziales Umfeld. In diesem Zusammenhang ist von großer Bedeutung, dass die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen die Grenzen ihrer Unterstützungstätigkeit erkennen und den Eltern bei Bedarf und nach Maßgabe des Absatzes 3 andere Hilfesysteme aufzeigen.
Zu Nummer 4
Nach Nummer 4 soll den Adoptionsbewerbern erläutert werden, dass die Kenntnis der eigenen Herkunft für die stabile Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes wichtig ist. Dies ist eine Ausprägung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ein von Beginn an offener, selbstverständlicher und vertrauensvoller Umgang mit der Adoptionsthematik ist dabei die beste Voraussetzung für eine gelingende und von Vertrauen geprägte Eltern-Kind-Beziehung und dafür, dass das Kind die Tatsache der Adoption in seine Biografie und in sein Selbstbild gut integrieren kann (vgl. EFZA-Empfehlungen, S. 51, m.w. N.).
Zu Nummer 5
Nach Nummer 5 soll die Adoptionsvermittlungsstelle darauf hinwirken, dass das Kind, das bei den Adoptionsbewerbern in Adoptionspflege gegeben wurde, von Beginn der Adoptionspflege an altersangemessen über seine Herkunft aufgeklärt wird (sogenannte kommunikative Offenheit). Diese Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstelle trägt dem Grundrecht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft Rechnung. Mit Hinwirken ist gemeint, dass die Adoptionsvermittlungsstelle aktiv auf die Adoptionsbewerber zugeht und sie darauf hinweist, dass das Wissen um die eigene Herkunft wichtig für eine gelingende Adoption und die kindliche Entwicklung ist. Ferner sollen Möglichkeiten der Aufklärung aufgezeigt werden. Die Entscheidung über die Aufklärung des Kindes obliegt schlussendlich den Adoptionsbewerbern.
Zu Nummer 6
Nummer 6 verpflichtet die Adoptionsvermittlungsstelle, alle Beteiligten über die unterschiedlichen Möglichkeiten eines Informationsaustauschs oder von Kontakt zwischen Herkunftseltern und Adoptivfamilie aufzuklären und verschiedene Wege aufzuzeigen. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll darüber hinaus die Eltern und die Adoptionsbewerber sowie ggf. das Kind darüber informieren, wie ein Informationsaustausch oder Kontakt nach Maßgabe der §§ 8a und 8b - neu ausgestaltet werden kann. Das trägt zu einer umfassenden Aufklärung der an einer Adoption Beteiligten bei. Die Informationen sollen dabei den Hinweis enthalten, dass der Austausch von Informationen oder der Kontakt zwischen Adoptivfamilie und Herkunftseltern, sofern ein solcher dem Kindeswohl nicht widerspricht, die Entwicklung des Kindes fördern und zusätzlich die Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen der Freigabe bei den Herkunftseltern erleichtern kann. Die Informationen für die Eltern sollten in diesem Zusammenhang auch die Information enthalten, dass sie nach dem Adoptionsbeschluss keinen Anspruch auf Kontakt haben, sondern dies vom Einverständnis der Adoptiveltern abhängt. Diese Information ist wichtig, damit die Eltern umfassend aufgeklärt sind, wenn sie in die Adoption einwilligen.
Zu Nummer 7
Nummer 7 enthält die Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstelle, die Gestaltung des Verhältnisses zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe des § 8a - neu zu erörtern. Die Beteiligten sollen sich darüber verständigen, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen der Adoptivfamilie und den Herkunftseltern sowohl vor als auch nach dem Adoptionsbeschluss gestaltet werden kann. Dabei ist das Wohl des Kindes handlungsleitend.
Zu Nummer 8
Nach Nummer 8 sind alle an einer Adoption Beteiligten über das Akteneinsichtsrecht des gesetzlichen Vertreters des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, des Kindes selbst, und die Möglichkeiten der Suche nach der Herkunft zu informieren. Die Information soll dabei auch umfassen, dass das Adoptivkind bei der Einsichtnahme durch eine Fachkraft der Adoptionsvermittlung begleitet wird, um den gesamten Prozess der Recherche zur Lebensgeschichte und Wurzelsuche sensibel zu unterstützen.
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2 Satz 1
Absatz 2 Satz 1 - neu räumt dem Kind, den Adoptiveltern und den Herkunftseltern gegenüber den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter einen Rechtsanspruch auf Begleitung nach dem Adoptionsbeschluss ein, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Adoption ein Thema ist, mit dem sich alle an einer Adoption Beteiligten ein Leben lang auseinandersetzen. Ein Anspruch auf nachgehende Begleitung war bisher gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die mit dem Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung einhergehenden Beratungs- und Unterstützungsangebote können von den Adoptiveltern, dem Kind und den Herkunftseltern freiwillig und auf ihre Nachfrage hin in Anspruch genommen werden. Eine aufsuchende Begleitung der Adoptionsvermittlungsstelle, ohne dass die Adoptiveltern dies wünschen, ist damit nicht verbunden.
Zu Absatz 2 Satz 2
Nach Absatz 2 Satz 2 - neu sind auch die in § 2 Absatz 3 und § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten freien Träger dazu berechtigt, die nachgehende Begleitung durchzuführen.
Zu Absatz 2 Satz 3
Absatz 2 Satz 3 - neu bestimmt die unverzichtbaren Begleitungsinhalte.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 sind das Kind, die Adoptiveltern und die Herkunftseltern nach Bedarf zu beraten und zu unterstützen, denn auch nach dem Adoptionsbeschluss kann eine gute und fundierte Begleitung aller Beteiligten dazu beitragen, dass eine Adoption gelingt. Die Beratung soll sich nach den adoptionsspezifischen Bedürfnissen des Kindes, der Adoptiveltern oder der Herkunftseltern richten. Gleiches gilt für die Unterstützungstätigkeit. Dazu zählen z.B. spezifische Angebote der nachgehenden Begleitung für Kinder, wie Biographiearbeit, Gruppentreffen oder Seminare. In Bezug auf Adoptiveltern können konkrete Angebote bspw. in Fortbildungsveranstaltungen für Adoptiveltern oder Familientreffen bestehen. Aber auch spezielle Angebote für die Herkunftseltern sollen regelhaft angeboten werden. Die Beratung und Unterstützung sollte insbesondere unter Beachtung des Absatzes 3 erfolgen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 soll die Adoptionsvermittlungsstelle die Herkunftseltern und die Adoptiveltern unterstützen, wenn diese Fragen zur Förderung und Begleitung von Informationsaustausch und Kontakt haben. Sofern ein solcher stattfindet, soll dieser vertrauensvoll von einer Adoptionsvermittlungsfachkraft begleitet werden, die spezifisch auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Beteiligten eingehen kann. Handlungsleitend für die Adoptionsvermittlungsstelle soll in allen Fällen das Wohl des Kindes sein.
Zu Nummer 3
Nach Nummer 3 sind die Herkunftseltern auch nach der Adoption bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen aufgrund der Entscheidung zur Einwilligung in die Adoption des Kindes zu unterstützen. Es handelt sich um eine Konkretisierung des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1, der besondere Bedeutung zukommt. Die Herkunftseltern benötigen oft auch nach der Adoption weiterhin Hilfe bei der Trauerbewältigung oder Unterstützung beim Umgang mit Stigmatisierung durch ihr soziales Umfeld. Es ist auch möglich, dass sich Herkunftseltern erst nach einer gewissen Zeit nach der Adoption mit dieser auseinandersetzen und den Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle erst spät suchen, um Hilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist von großer Bedeutung, dass die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen die Grenzen ihrer eigenen Unterstützungstätigkeit erkennen und den Herkunftseltern insbesondere Hilfen durch andere Fachdienste aufzeigen (Lotsenfunktion).
Zu Nummer 4
Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ein offener und selbstverständlicher Umgang mit der Tatsache der Adoption ist unverzichtbar, damit das Kind sich gut entwickelt. Nummer 4 enthält den Auftrag an die Adoptionsvermittlungsstelle, die Adoptiveltern zu diesem Thema sensibel zu unterstützen, sofern die Adoptivfamilien einen Unterstützungsbedarf haben und auf die Adoptionsvermittlungsstellen mit der Bitte um Hilfe zukommen. So können Möglichkeiten der altersangemessenen Kommunikation der Adoptiveltern mit dem Kind aufgezeigt werden. Wichtig ist, von Anfang an einen offenen und selbstverständlichen Dialog über die Adoption zu ermöglichen. Bei der Aufklärung des Kindes über die Tatsache der Adoption sind jedoch immer das Alter des Kindes und sein Entwicklungsstand zu berücksichtigen.
Zu Nummer 5
Zu den Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle gehört nach Nummer 5 die fachliche Begleitung des Adoptivkindes bei der Suche nach der Herkunft. Diese umfasst die Begleitung des vertraulich geborenen Kindes bei der Einsichtnahme in den Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Die Begleitung des vertraulich geborenen Kindes gewährleistet, dass das Adoptivkind unter fachlich versierter Anleitung die notwendigen Informationen für die Suche nach der Herkunft bei der Einsichtnahme in den Herkunftsnachweis erhält und die Prüfung der aktuellen Belange und Interessen aller Beteiligten erfolgen kann. Durch die Begleitung des vertraulich geborenen Kindes wird eine Gleichstellung mit Adoptivkindern außerhalb der Verfahren zur vertraulichen Geburt erreicht. Alle Adoptivkinder sind während des gesamten Prozesses der Recherche zur Lebensgeschichte und Wurzelsuche sensibel zu unterstützen, damit es ihnen gelingt, das Adoptiertsein in ihre Persönlichkeit zu integrieren. Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlung sind verpflichtet, den Adoptivkindern im Bedarfsfall bei Nachforschungen begleitend zur Seite zu stehen. Die Suche des Kindes nach seiner Herkunftsfamilie schließt dabei neben den Herkunftseltern auch die Suche nach Großeltern und Geschwistern ein. In diesem Zusammenhang ist die Begleitung von Kontakten zwischen der Herkunftsfamilie und dem Adoptivkind ein weiterer wichtiger Aspekt.
Zu Absatz 3
Die vorbereitende und nachgehende Begleitung der Adoptionsbewerber, Adoptiveltern, des Kindes und der Herkunftseltern soll in Zusammenarbeit der Adoptionsvermittlungsstellen insbesondere mit anderen Fachstellen des Jugendamtes (z.B. Hilfen zur Erziehung, Pflegekinderdienst, Allgemeiner Sozialer Dienst), Schwangerschaftsberatungsstellen und psychologischen Diensten erfolgen. Diese fachübergreifende Zusammenarbeit ist sinnvoll, um ein gutes Unterstützungsnetzwerk für die Beteiligten zu schaffen, damit sie den Anforderungen, die sich aus der Adoption eines Kindes, der Freigabe eines Kindes zur Adoption wie aus dem Adoptiertsein selbst ergeben, gewachsen sind und die persönlich notwendige Unterstützung erhalten. Eine fachübergreifende Kooperation trägt darüber hinaus wesentlich zu einer langfristigen Betreuung aller an einer Adoption Beteiligten vor und nach der Adoption bei.
Nach Satz 1 - neu hat die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Adoptionsbegleitung vor, während und nach der Adoption den Adoptionsbewerbern, den Annehmenden, den Herkunftseltern und dem Kind Hilfen und Unterstützungsangebote anderer Fachdienste aufzuzeigen. Eine solche Beratung findet freiwillig und lediglich auf Anfrage der zu Beratenden statt. Um ein gutes Unterstützungsnetzwerk bereithalten zu können, ist eine gute Verzahnung der Adoptionsvermittlungsstelle mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb des Jugendamtes erforderlich.
Nach Satz 2 - neu hat die Adoptionsvermittlungsstelle auf Wunsch der zu Beratenden den Kontakt zu den von ihr benannten Fachdiensten herzustellen. Durch diese Vorschrift wird die Lotsenfunktion der Adoptionsvermittlungsstelle in andere Hilfesysteme deutlich.
Die Lotsenfunktion und das allgemeine Kooperationsgebot des § 2 Absatz 5 - neu stehen nebeneinander.
Zu Absatz 4
Die Sätze 1 und 2 des neu eingefügten Absatzes 4 übernehmen den Regelungsgehalt des bisherigen § 9 Absatz 2. Es wird eine Gliederung und Nummerierung des Inhaltes der Vereinbarung eingeführt. Die Einführung einer Nummerierung ist eine redaktionelle Änderung, die der Übersichtlichkeit der verschiedenen Inhalte der Vereinbarung dient. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Satz 3 - neu enthält einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren im Falle der Schließung einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle nach 2a Absatz 4 Nummer 2, wenn zwar das Adoptionsvermittlungsverfahren abgeschlossen, jedoch noch ein Entwicklungsbericht nach § 9 Absatz 4 Satz 1 zu fertigen ist.
Zu Nummer 16 (Einfügung eines neuen § 9a und Neufassung des bisherigen § 9a)
Zu § 9a - neu
Zu Absatz 1
Absatz 1 - neu regelt, dass bei Stiefkindadoptionen, sofern es sich um eine eheliche Stieffamilie handelt, der abgebende Elternteil, der annehmende Elternteil, der verbleibende Elternteil sowie das Kind vor der notariellen Beurkundung der Einwilligung in die Adoption bzw. vor notarieller Beurkundung des Antrags auf Adoption von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten worden sein müssen.
Durch die Regelung soll erreicht werden, dass für Stiefkindadoptionen, die rund 2/3 der Adoptionen in Deutschland ausmachen, eine Beratung des abgebenden wie des annehmenden Elternteils einschließlich des verbleibenden Elternteils sichergestellt wird. Bisher wird der Kontakt zu den Adoptionsvermittlungsstellen im Falle der Stiefkindadoption selten von dem potenziellen Adoptivelternteil initiiert, sondern durch das Familiengericht im Rahmen der Einholung der fachlichen Äußerung. Die Einwilligungserklärung des abgebenden Elternteils und des verbleibenden Elternteils sowie der Adoptionsantrag des annehmenden Elternteils liegen dann in der Regel schon vor, sodass eine Beratung nicht mehr zweckdienlich ist. Gerade für Stiefkindadoptionen ist eine umfassende Beratung über die Folgen der Adoption jedoch wichtig, um sicherzustellen, dass die Adoption tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Aus der Praxis ist bekannt, dass Stiefkindadoptionen unter Umständen sachfremde Motive wie z.B. die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder der Wunsch, sich gesetzlicher Unterhaltspflichten zu entledigen, zugrunde liegen und damit gerade nicht von den tatsächlichen Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes geleitet sind. Der Beratungsinhalt richtet sich nach § 9 Absatz 1 - neu, sodass die betroffenen Personen vor Abgabe der notariellen Erklärungen einen umfassenden Überblick über die weitreichenden und unumkehrbaren Folgen einer Adoption und den damit zusammenhängenden Fragestellungen bekommen. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf die Beweggründe für die Adoption bzw. die Adoptionsfreigabe sowie auf Alternativen gelegt werden. Die Beratung ergänzt damit die notarielle Beratung im Hinblick auf die psychosozialen Aspekte. Die Beratung im Vorfeld der Adoption soll auch dazu beitragen, dass die Beteiligten einer Stiefkindadoption nach erfolgter Adoption bei Bedarf leichter den Kontakt zur Adoptionsvermittlungsstelle suchen.
Das Kind ist gemäß § 8 SGB VIII entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 - neu muss die Adoptionsvermittlungsstelle dem abgebenden Elternteil, dem verbleibenden Elternteil, dem Annehmenden sowie dem Kind einen Beratungsschein ausstellen. Den Beratungsschein für das Kind bekommt dessen gesetzlicher Vertreter.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 - neu hat eine Beratung eines Elternteils nicht zu erfolgen, wenn er zur Abgabe einer Erklärung außerstande ist, sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist oder seine Einwilligung ersetzt wird. Nach Absatz 3 Nummer 4 ist darüber hinaus die Beratung des abgebenden Elternteils nicht erforderlich, wenn der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. In diesen Fällen ist es einer deutschen Adoptionsvermittlungsstelle nicht möglich, eine Beratung durchzuführen.
Zu Absatz 4
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 (BGBl. I S. 737) den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt. In Konstellationen, in denen ein Partner, der mit einem anderen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind des Partners adoptieren kann, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Auch in diesen Fällen soll eine Beratung des abgebenden wie des annehmenden Elternteils einschließlich des verbleibenden Elternteils sichergestellt und das Kind angemessen beteiligt werden.
Zum bisherigen § 9a
Der bisherige § 9a wird 9b. Die Überschrift wird um den Zusatz "Pflichtaufgaben" ergänzt. Dabei handelt es sich um eine Klarstellung, da sich der Regelungsgehalt der Vorschrift nunmehr in der Überschrift widerspiegelt. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelungen der §§ 7 bis 7b und §§ 8a, 8b sowie § 9a.
Zu Nummer 17 (Änderung des bisherigen § 9b)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Satz 1 ist eine Folgeänderung. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 werden aufgehoben. Die Übergabe der Vermittlungsakten, die bislang von Satz 2 geregelt wurde, wird künftig in § 4a - neu (Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle) geregelt. Für die Vernichtung der Vermittlungsakten, die bislang in Satz 3 geregelt war, gilt Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
unmittelbar.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
.
Zu Buchstabe c
Die Vorschrift verpflichtet die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, Kontakt zu den Adoptiveltern aufzunehmen und sie auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes hinzuweisen. Durch den Hinweis soll die Adoptionsvermittlungsstelle die Adoptiveltern nochmals dafür sensibilisieren, dass die Kenntnis der eigenen Abstammung große Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes hat und dass die Adoptiveltern ihr Kind hierbei durch offene Kommunikation der Herkunft unterstützen können (vgl. EFZA-Empfehlungen, S. 51, m.w. N.). Zugleich soll die Adoptionsvermittlungsstelle die Adoptiveltern bei Bedarf bei der Aufklärung des Kindes unterstützen und ihnen hierfür entsprechende Beratungsangebote unterbreiten.
Ziel der Vorschrift ist es, unter Rücksichtnahme auf die Erziehungsverantwortung der Adoptiveltern, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu verwirklichen. Voraussetzung dafür, dass das Kind sein Recht auf Einsicht in die Vermittlungsakte wahrnehmen kann, ist, dass das Kind - entsprechend seinem Alter und seiner Reife - Kenntnis von den Umständen seiner Herkunft erlangt.
Zu Nummer 18 (Änderung des bisherigen § 9c)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstaben aa bis ee
Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der Neufassung der §§ 2 und 2a sowie der §§ 7, 7a bis d.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderungen sind eine Folgeänderung und redaktioneller Art.
Zu Doppelbuchstaben bb bis dd
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des bisherigen § 7. Der neu eingefügte § 7d enthält den Regelungsgehalt des bisherigen § 7 Absatz 4.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 9 und um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe gg
Die neu eingefügte Nummer 7 erweitert die bisher in § 9c Absatz 1 Satz 2 enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 4a - neu.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des bisherigen § 7.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung enthält aufgrund der Inflationsbereinigung eine Anhebung der Gebührensumme von 2 000 Euro auf 2 500 Euro.
Zu Nummer 19 (Änderung des bisherigen § 9d)
Die Streichung dient der sprachlichen Anpassung an die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
verwendeten Begrifflichkeiten.
Zu Nummer 20 (Änderung des § 10)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 21 (Änderung des § 11)
Zu Absatz 2 Satz 1
Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 dient der Klarstellung, dass die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sowohl die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich sie ihren Sitz hat, als auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu beteiligen hat. Die Beteiligung hat ab Beginn der Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7b Absatz 1 zu erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung der §§ 7 ff.
Zu Absatz 2 Satz 2
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass den zentralen Adoptionsstellen des Landesjugendamtes auch die Berichte nach Artikel 15 des HAÜ vorzulegen sind. Dies ist erforderlich, damit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihrer Aufsichtspflicht in Hinblick auf die Fachlichkeit der Vermittlungsarbeit (BT-Drs. 014/6011, S. 53) nachkommen kann.
Zu Nummer 22 (Änderung des § 13a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 23 (Änderung des § 14)
Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 5 und im Übrigen redaktioneller Art.
Zu Nummer 24 (Überschrift des Vierten Abschnitts)
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird um den Zusatz "Schlussvorschriften" ergänzt. Der Abschnitt enthält zukünftig neben einer Übergangsvorschrift nunmehr eine Berichtspflicht. Dies soll sich in der Abschnitt süberschrift wiederfinden.
Zu Nummer 25 (Aufhebung des § 15)
Die Regelung ist aufgrund Zeitablaufs überholt und wird aufgehoben.
Zu Nummer 26 (Änderung des bisherigen § 16)
Durch die Aufhebung des bisherigen § 15 wird der bisherige § 16 zu § 15.
Zu Nummer 27 (Einfügung eines neuen § 16)
Die im neuen § 16 geregelte Berichtspflicht sieht einen Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum 31. Dezember 2025 zu den Auswirkungen des Vermittlungsgebots bzw. der Untersagung unbegleiteter Auslandsadoptionen, der Einhaltung der neu eingefügten Schutzstandards auf eine Auslandsadoption, der Regelungen zu Informationsaustausch und Kontakt sowie zur verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoption vor. Der Bericht soll untersuchen, ob die Regelungen die Ziele der Eindämmung unbegleiteter Auslandsadoptionen, der Sicherstellung der Kindeswohldienlichkeit durch Einhaltung der Schutzstandards, der Förderung von Informationsaustausch und Kontakt zum Wohl des Kindes und der besseren Beratung bei Stiefkindadoptionen zur Vermeidung der Adoption aus sachfremden Motiven erreichen.
Zu dem in der Regelung genannten Zeitpunkt liegen Erkenntnisse über die Umsetzung und deren Auswirkungen vor. Für den Bericht soll auf die Daten der Adoptionsstatistik sowie auf Daten der BZAA zurückgegriffen werden. Sofern diese Daten für eine Evaluierung nicht ausreichen, bedarf es einer speziell auf die jeweilige Fragestellung zugeschnittenen Untersuchung. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird angepasst.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 108)
Für ausländische Adoptionsentscheidungen ist ein obligatorisches Anerkennungsverfahren einzuführen; hierfür werden die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes geändert (vgl. hierzu Artikel 3 dieses Gesetzes). Im Grundsatz sieht § 108 FamFG die automatische Anerkennung ausländischer Entscheidungen vor. Diese bedürfen danach keines besonderen Anerkennungsverfahrens. Für die Auslandsadoption wird in diesem Entwurf daher eine Bereichsausnahme aufgenommen. Diese tritt in Absatz 1 neben die dort bereits vorhandene Bereichsausnahme für Ehesachen. Da dies nach den in diesem Gesetz neu eingefügten Bestimmungen des § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes allerdings nicht für alle Anerkennungsverfahren auf dem Gebiet der Auslandsadoption gilt, ist § 108 Absatz 2 FamFG für die verbleibenden Adoptionssachen weiterhin anzuwenden; nur der Wortlaut dieser Bestimmung ist redaktionell anzupassen. Diese Ausnahmeregel des § 108 Absatz 2 FamFG betrifft ausländische Inlandsentscheidungen sowie die Anerkennung von Auslandsadoptionen aus Staaten, die dem Haager Adoptionsübereinkommen angehören und bei denen eine Bescheinigung nach Artikel 23 des Übereinkommens vorgelegt wird, es aber gleichwohl zu einem Antrag auf Anerkennungsfeststellung kommt.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 187)
Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 4 in das Adoptionswirkungsgesetz (vgl. hierzu Artikel 3 Nummer 4 dieses Gesetzes).
Zu Nummer 4 (Änderung des § 189)
Der neue Satz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Satz 1. Entfallen sind Ausführungen dazu, von welcher Adoptionsvermittlungsstelle die fachliche Äußerung einzuholen ist. Dies wird nunmehr ausführlicher in Satz 2 geregelt.
Satz 2 ist neu eingefügt. Die Regelung bestimmt, von welcher Adoptionsvermittlungsstelle die fachliche Äußerung einzuholen ist. Die fachliche Äußerung betrifft die Frage, ob das Kind und die Familie des Annehmenden zur Annahme geeignet sind. Dies kann am ehesten durch die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat oder die den Beratungsschein für den Annehmenden ausgestellt hat, beurteilt werden. Die fachliche Äußerung soll immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben werden. Eine interne Abstimmung untereinander bleibt den Adoptionsvermittlungsstellen unbenommen.
Durch die Einführung der Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen in § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes und die Einführung des Vermittlungsgebots bei internationalen Adoptionsverfahren in § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes wird künftig bei der Annahme eines Minderjährigen als Kind ganz überwiegend eine Adoptionsvermittlungsstelle tätig. In den verbleibenden Fällen (z.B.: Verwandtenadoption) hat das Gericht eine Adoptionsvermittlungsstelle, von der die fachliche Äußerung eingeholt wird, auszuwählen. Die bisherige Auffangregelung des bisherigen Satzes 2 kann entfallen.
Satz 3 ist wortgleich mit dem bisherigen Satz 3.
Satz 4 ist neu eingefügt. Die Bestimmung regelt, dass die Adoptionsvermittlungsstelle neben dem Jugendamt, das nach § 194 FamFG angehört und über die Entscheidung unterrichtet wird, ebenfalls von der Entscheidung Kenntnis erlangt. Eine Beteiligtenstellung der Adoptionsvermittlungsstelle ist damit nicht verbunden.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 194)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 189 FamFG.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 195)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 11 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 189 FamFG.
Zu Nummer 7 (§ 196a - neu)
Die neu eingefügte Vorschrift dient der Stärkung der verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoptionen gemäß § 9a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Nach dem Inhalt der Regelung ist der Antrag auf Adoption abzuweisen, wenn die Bescheinigungen im Verlauf des Verfahrens nicht vorgelegt werden. Die Vorlage der Bescheinigungen ist keine Zulässigkeits-, sondern eine Begründetheitsvoraussetzung für den Antrag auf Adoption. Die Vorlage kann daher noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sie zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden. Der Ausspruch der Adoption darf nur erfolgen, wenn die Bescheinigungen nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes dem Familiengericht vorliegen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 1)
Die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes ist bisher von der Entscheidung der nach § 4 Antragsberechtigten abhängig, insbesondere damit von den Adoptiveltern. Dies kann angesichts der zentralen Bedeutung der Adoptionsentscheidung für das Wohl des Kindes nicht länger hingenommen werden. Ohne eine solche gerichtliche Anerkennung bleibt künftig eine unbegleitete Auslandsadoption im Inland ohne Rechtswirkungen. Die Personen, die das Kind im Ausland unbegleitet adoptiert und in die Bundesrepublik verbracht haben, haben dann ohne einen gerichtlichen Ausspruch zur Anerkennung nicht die Rechtsstellung der Eltern des im Ausland adoptierten Kindes. Das Verfahren der Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen ist daher grundsätzlich obligatorisch auszugestalten. Nur durch die gerichtliche Entscheidung kann eine Elternstellung in diesen Adoptionssachen erlangt werden; diese Entscheidung ist zwingend nachzusuchen. Eltern, die ohne eine Vermittlung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Stelle im Ausland ein Kind adoptieren, verdienen im Grundsatz keinen rechtlichen Schutz; unbegleitete Adoptionen sind zurückzudrängen.
Auch solche Adoptionen, die im Wege der internationalen Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vermittelt worden sind (begleitete Auslandsadoptionen) sind im Inland zukünftig nur dann wirksam, wenn sie durch eine Gerichtsentscheidung im Inland anerkannt werden. Allerdings haben die Personen, die das Kind im Ausland adoptiert haben, auch im Inland vorläufig zeitlich befristet die Stellung von Eltern, wenn sie infolge eines Antrages auf Anerkennung eine Bescheinigung gemäß § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorlegen können und sofern keiner der in § 109 Absatz 1 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt (siehe unten zu § 7).
Diese Obliegenheit der Antragstellung vor dem deutschen Familiengericht gilt dabei nicht, wenn die Eltern eine Bescheinigung nach Artikel 23 des Haager Adoptionsübereinkommens vorlegen können, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Auslandsadoption verbindlich bestätigt. Dies bedeutet auch, dass alle anderen Adoptionsentscheidungen aus Staaten, die dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht angehören oder in denen eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt wird, zu ihrer Wirksamkeit in Deutschland eines solchen Anerkennungsverfahrens bedürfen. Dass auch ausländische Inlandsadoptionen nicht erfasst sind, ergibt sich über den Verweis auf § 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 2)
§ 2 des Gesetzes enthält bisher schon einzelne Regelungen zum Verfahren der Anerkennungsfeststellung. Auch ohne ausdrückliche Regelung setzt die Feststellung nach § 2 das Fehlen eines Anerkennungshindernisses nach § 109 FamFG voraus (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 14.9.2015 - BverfG 1321/13). Damit wird auch zukünftig insbesondere der ordrepublic-Vorbehalt gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 4 FamFG zu beachten sein.
In Absatz 1 ist zunächst eine Folgeänderung zur Änderung des § 1 vorzunehmen.
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes und daran anknüpfend die vorläufige Anerkennung nach § 7 setzen die Stellung eines Antrags nach Absatz 1 voraus. Nach Absatz 2 ist es daher erforderlich, die Rücknahme des Antrags nach Absatz 1 zukünftig nicht mehr zuzulassen. So wird gewährleistet, dass sich Annehmende auf die vorläufige Anerkennung nach § 7 nur dann berufen können, wenn tatsächlich ein Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz anhängig ist und bleibt, das erst mit einer gerichtlichen Entscheidung über die Auslandsadoption beendet wird. Der Einsatz der Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes ohne laufendes Anerkennungsverfahren ist damit nicht möglich. Durch die Bezugnahme auf § 1 Absatz 2 wird klargestellt, dass diese Restriktionen nur für die obligatorischen Anerkennungsverfahren, nicht aber für die fakultativen Verfahren nach dem Haager Adoptionsübereinkommen oder einer ausländischen Inlandsadoption gelten.
Die weiter angeordneten Änderungen sind redaktioneller Natur.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 3)
Infolge der Änderungen des § 2 ist § 3 an den angegebenen Stellen redaktionell anzupassen.
Zu Nummer 4 (Neufassung des § 4)
Ein allgemeines Ziel dieser Reform besteht darin, die für das Wohl des adoptierten Kindes generell schädlichen unbegleiteten Adoptionen zurückzudrängen. Hierfür sind auch die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anerkennung solcher Auslandsadoptionen neu zu regeln. Es wird als zentral angesehen, künftig die Anerkennung unbegleiteter Auslandsadoptionen im Grundsatz abzulehnen und die Anerkennung nur noch in solchen Ausnahmefällen auszusprechen, in denen das Kindeswohl diese Anerkennung gebietet, das heißt, dass sie zum Wohl des Kindes nach dem aus der Norm des § 1741 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bekannten Maßstab "erforderlich" ist. Weiter muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-KindVerhältnis entsteht. Unbegleitete Adoptionen stellen sich als grundsätzlich außerhalb des Rechts stehend dar.
In Absatz 1 dieser neuen Bestimmung wurde der Grundsatz aufgenommen, dass eine unbegleitete Auslandsadoption in Deutschland nicht anerkannt werden kann. Diese Regelung ist erforderlich, um den Beteiligten vor Augen zu führen, dass die Einhaltung der gesetzlichen und völkervertraglichen Bestimmungen über die Durchführung einer Adoption im Ausland nicht in ihr Belieben gestellt wird, dass sie vielmehr davon ausgehen müssen, dass eine solche ausländische Adoptionsentscheidung, die auf einer unbegleiteten Adoption beruht, in Deutschland grundsätzlich nicht anerkennungsfähig ist. Dies bedeutet, dass Personen, die das Kind im Ausland adoptiert haben, im Inland nicht die rechtliche Stellung von Eltern erlangen. Es bedarf eines Vormunds für das Kind. Den Adoptionswilligen bleibt unbenommen die Möglichkeit, einen Antrag auf Inpflegenahme oder auf Nachadoption in Deutschland zu stellen.
Der Anwendungsbereich wird über die Inbezugnahme auf die Regelung des § 1 Absatz 2 definiert. Erfasst werden folglich internationale Adoptionsverfahren im Sinne von § 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes mit Ausnahme von Entscheidungen nach dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes handelt es sich um Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Heimatstaat) ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. Nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gilt dies auch, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Entsprechendes gilt nach § 2a Absatz 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.
Absatz 1 Satz 2 enthält die erforderliche Ausnahmevorschrift. Auch für unbegleitet im Ausland adoptierte Kinder kann es sich unter besonderen Umständen im Einzelfall als erforderlich erweisen, dass ihre Adoption anerkannt wird. In jedem Fall, in dem erwogen wird, eine solche unbegleitete Auslandsadoption aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzuerkennen, sind jedoch die Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles kann dabei sowohl mit dem Ablauf der Adoption im Heimatstaat des Kindes oder auch dem Verlauf seines Aufenthaltes in Deutschland begründet werden. Als Grundsatz ist daher zu beachten, dass unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt und entsprechende ausländische Entscheidungen nicht anerkennungsfähig sind.
Eine ordrepublic-Prüfung bleibt schließlich auch noch offen, wenn das Gericht zum Ergebnis gelangt, eine Anerkennung sei im konkreten Fall zum Wohl des Kindes erforderlich; dies ist denkbar z.B., um so mithilfe des Rückgriffs auf den ordrepublic-Grundsatz Adoptionen, die auf Kinderhandelsfällen beruhen, abzuwehren.
Weiter wird in Absatz 2 gesetzlich festgelegt, auf welchen Zeitpunkt die Gerichte bei der Prüfung der Anerkennungsfeststellung abzustellen haben. Dies war bisher umstritten und wurde von den Gerichten uneinheitlich entschieden. So wurde einerseits auf den Zeitpunkt der ausländischen Adoptionsentscheidung abgestellt (vgl. OLG Frankfurt, 1 UF 130/15 (PDF) , juris). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Anerkennungsverfahren kein zweites Adoptionsverfahren darstellen soll. Im Gegensatz hierzu stellte die entgegensetzte Meinung auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung ab (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2015, S. 425 ff.), insbesondere, wenn bis zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist.
Der zuletzt genannten Auffassung ist zu folgen. Eine Vereinbarkeit der Anerkennungsentscheidung mit dem Kindeswohl ist für den Zeitpunkt dieser Entscheidung festzustellen und die Erwartung, dass eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht, ebenso. Es geht im Adoptionsrecht in erster Linie um das Wohl des zu adoptierenden Kindes; daher muss die Anerkennungsfeststellung auf einer aktuellen Kindeswohlprüfung beruhen und nicht retrospektiv die Lage zum Zeitpunkt der ausländischen Adoptionsentscheidung heranziehen. Die Anerkennungsentscheidung betrifft Grundfragen der Rechtsstellung des Kindes; auf seine aktuelle Lage kommt es danach vorrangig an. Eine Kindeswohlprüfung bezogen auf den Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung im Ausland wäre im Übrigen im Hinblick auf den neu eingeführten Kindeswohlmaßstab der Erforderlichkeit kaum möglich, da Erkenntnisse aus dem Ausgangsverfahren, die über den Maßstab der Kindeswohldienlichkeit hinausgehen, kaum vorliegen dürften. Die retrospektive Prüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens in Deutschland wäre mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kaum durchführbar.
Da im Anerkennungsverfahren verstärkt auch materielle Kindeswohlaspekte auf dem aktuellen Stand der Anerkennungsentscheidung zu prüfen sind, sind das Jugendamt und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter auch in dieses Verfahren einzubeziehen; vgl. hierzu die unter Nummer 5 vorgesehene Änderung des § 5.
Zu Nummer 5 (Änderung des bisherigen § 4)
Der bisherige § 4 wird in Folge des eben durch Artikel 3 Nummer 3 eingeführten neuen § 4 zu § 5.
In diesem neuen § 5 ist in Absatz 1 nach Satz 1 Nummer 2 die Bestimmung aufzunehmen, dass die Antragsberechtigten ihren Antrag stets "unverzüglich" nach Erhalt der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen haben. Adoptionswillige sollen sich nicht dadurch einen Vorteil verschaffen können, dass sie mit der Antragstellung lange warten, um so das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses durch Zeitablauf zu begründen. Das gesamte Anerkennungsverfahren soll, wie sich auch aus dem neugefassten § 6 ergibt, vorrangig behandelt werden.
Die unverzügliche Antragstellung wird nicht zu einer Wirksamkeitsvoraussetzung eines solchen Antrags erhoben. Es ist vielmehr Sache des erkennenden Gerichts, alle Umstände des Einzelfalls im Anerkennungsverfahren umfassend zu würdigen. So kann etwa die bewusste Verzögerung der Antragstellung im Falle einer unbegleiteten Adoption in die notwendige Gesamtabwägung einfließen, die bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit für das Kindeswohl nach § 4 Absatz 2 anzustellen ist. Die Vorgabe starrer Fristen erschiene dagegen mit Blick auf das in jedem einzelnen Verfahren zentral zu beachtende Kindeswohl nicht gerechtfertigt.
Zu Nummer 6 (Änderung des bisherigen § 5) Der bisherige § 5 wird § 6.
In Absatz 3 Satz 3 ist zunächst eine redaktionelle Änderung als Folge der Einfügung des neuen § 4 vorzunehmen.
Weiter ist die Beteiligung des zuständigen Jugendamtes und der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die bisher allein für Verfahren nach § 3 vorgesehen ist, auf weitere Verfahren zu erstrecken. Da es nach dem neugefassten § 2 jetzt auch für die Anerkennungsfeststellung auf eine materielle Prüfung des Kindeswohls ankommt, sind diese Stellen künftig auch bei derartigen Anerkennungsverfahren zu beteiligen.
In diesem neuen § 6 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der eine Vorrangregelung für das gerichtliche Verfahren vorsieht. Da die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nunmehr stärker nach materiellen Aspekten auszurichten ist und somit den Adoptionswilligen in einzelnen Fällen daran gelegen sein könnte, durch eine Verlangsamung des gerichtlichen Verfahrens weitere Zeit für eine Stabilisierung der Eltern-Kind-Beziehung zu gewinnen, sind diese Adoptionssachen von den hierfür zuständigen Familiengerichten vorrangig zu behandeln. Durch geeignete Maßnahmen der Geschäftsverteilung und auch der Prozessleitung in den einzelnen Verfahren ist sicherzustellen, dass solche Adoptionssachen weder durch Verfahrenshandlungen der Beteiligten noch durch das Gericht selbst unnötig verlängert werden.
Weiter ist in dem neu eingefügten Absatz 6 ein Beschwerderecht für die BZAA auch für zusprechende Anerkennungsfeststellung vorzusehen. Grundsätzlich sind Adoptionsentscheidungen zwar auch weiterhin als Statusentscheidungen, die das Kind stabil einer neuen Familie zuordnen sollen, nicht anfechtbar; gleichwohl hat die Rechtspraxis gezeigt, dass bei Auslandsadoptionen die Grundlage mancher Anerkennung bei objektiver Würdigung aller Umstände nachprüfenswert bleibt. Die BZAA nimmt in diesen Fällen die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses wahr.
Schließlich sind im neuen Absatz 5 infolge der Änderungen in § 2 und der Einfügung eines neuen § 4 noch redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Zu Nummer 7 (Einfügung neuer §§ 7 und 8)
Zu § 7
Die neue Bestimmung in § 7 Satz 1 greift die durch § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgesehene Einführung einer Bescheinigung über die im Ausland vorgenommene Adoption auf. Zukünftig werden im Ausland Adoptierende ohne einen gerichtlichen Ausspruch zur Anerkennung nicht die Rechtsstellung der Eltern des im Ausland adoptierten Kindes erhalten. Für den Zeitraum bis zu der Gerichtsentscheidung wird jedoch in vielen Fällen das Bedürfnis nach einer Entscheidungsbefugnis für das Kind bestehen, etwa bei der Einreise nach Deutschland, bei Schulangelegenheiten, medizinischen Entscheidungen u.ä. Daher kann in Zukunft bereits vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens von einer Anerkennung der Auslandsadoption vorläufig ausgegangen werden, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und sofern keiner der in § 109 Absatz 1 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Eine solche Bescheinigung wird u.a. nur ausgestellt, wenn die Adoption im Rahmen einer internationalen Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes erfolgt und ein gerichtliches Anerkennungsverfahren im Inland beantragt worden ist. Mit der Ablehnung der Anerkennung durch ein Gericht oder durch Zeitablauf spätestens nach drei Jahren endet die Wirksamkeit dieser Bescheinigung.
Die vorläufige Anerkennung der begleiteten Auslandsadoption erfolgt jedoch nur, wenn kein Anerkennungshindernis nach § 109 Absatz 1 FamFG vorliegt; denn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes stand die Anerkennung ausländischer Entscheidungen schon unter dem Vorbehalt der Anerkennungshindernisse des § 109 FamFG. Daran wird festgehalten. Damit bleibt es dabei, dass die Gültigkeit der Auslandsadoption nicht allein auf der Grundlage der ausländischen Adoptionsentscheidung bzw. nunmehr auch der Vorlage einer Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes zu unterstellen ist, sondern im Rahmen der behördlichen Entscheidungen weiterhin die Prüfung von Anerkennungshindernissen wie etwa einem Verstoß gegen den ordre public gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 4 FamFG erforderlich ist. Insbesondere bei der Genehmigung der Einreise des Anzunehmenden gilt der bisherige Prüfungsmaßstab fort.
Nach § 7 Satz 2 bleiben die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts unberührt. Die vorläufige Anerkennung hat keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich ausschließlich nach den staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften, vgl. § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Zu § 8
Die Neuregelungen zum Adoptionswirkungsgesetz mit der Einführung eines obligatorischen Anerkennungsverfahrens für Auslandsadoptionen sind von der Bundesregierung auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Der Bericht soll untersuchen, ob die Regelungen dazu beitragen, das Ziel der Eindämmung unbegleiteter Auslandsadoptionen zu erreichen. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 über die gemachten Erfahrungen und die Folgerungen für mögliche Anpassungen berichten.
Zu § 9
Die Neuregelung der Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen soll erst für Adoptionsverfahren gelten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind. Dass sich die Anerkennung nach der Rechtslage richtet, die bei Verfahrenseinleitung bestand, trägt den berechtigten Erwartungen der Beteiligten am besten Rechnung. Derjenige, der ein Verfahren einleitet, soll sich darauf verlassen können, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anerkennungsregeln auch tatsächlich im späteren Anerkennungsverfahren zur Anwendung kommen. Ein Adoptionsverfahren ist in diesem Sinne in dem Moment eingeleitet, in dem die zuständige Behörde erstmals mit dem Vorgang befasst wird.
Sofern in einem Einzelfall über den genauen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung Unsicherheit besteht, dürfte es Aufgabe der jeweils interessierten Beteiligten, primär also der Adoptiveltern, sein, solche Unklarheiten zu bereinigen.
Zu Artikel 4 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelungen der §§ 7 und 7d des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 9a in § 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Zu Absatz 3 (Änderung der Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes und um eine Änderung redaktioneller Art.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufassungen der §§ 2a und 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes und um Änderungen redaktioneller Art.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Änderung redaktioneller Art.
Zu Nummer 3
Aufgrund der Inflationsbereinigung erfolgt eine Anhebung der Gebührensumme von 2 000 Euro auf 2 500 Euro. Ferner handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelungen der §§ 7 und 7b des Adoptionsvermittlungsgesetzes und um eine Änderung redaktioneller Art.
Zu Absatz 4 (Änderung des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen sind eine Folgeänderung und redaktioneller Art.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen sind eine Folgeänderung und redaktioneller Art.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und um eine Änderung redaktioneller Art.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen sind redaktioneller Art.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderungen sind eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelungen der bisherigen §§ 9b und 9c des Adoptionsvermittlungsgesetzes und redaktioneller Art.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen sind eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung des bisherigen § 9d des Adoptionsvermittlungsgesetzes und redaktioneller Art.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassungen der §§ 1 und 2 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit der Neufassung des § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes, der die Möglichkeit der Gestattung für das Jugendamt zur Durchführung von internationalen Adoptionen aufhebt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes und eine Änderung redaktioneller Art.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelungen der §§ 7 bis 7c des Adoptionsvermittlungsgesetzes und eine Änderung redaktioneller Art.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 9a in § 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Absatz 5 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Zu Absatz 6 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufassungen der §§ 2, 2a und 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Zu Artikel 5 (Bekanntmachungserlaubnis)
Auf Grund der zahlreichen Änderungen und Neuregelungen ist eine Neubekanntmachung des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlich.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2020
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, "Adoptionshilfe-Gesetz"
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Jährlicher Zeitaufwand: | rund 398.000 Std. (rund 9,9 Mio. Euro) |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 82.000 Euro |
Verwaltung | |
Bund | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 181.000 Euro |
Länder und Kommunen | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 3,1 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 76.000 Euro |
Weitere Kosten: | 14.000 Euro |
Evaluierung | Das BMFSFJ will das Regelungsvorhaben bis zum 31. Dezember 2025 evaluieren und dem Bundestag hierzu einen Bericht vorlegen. Mit der Berichterstattung sollen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Neuregelung verbunden werden. |
Ziele: | Verbesserte Sicherstellung des Kindeswohls bei Adoptionen durch Eindämmung unbegleiteter Auslandsadoptionen sowie Verbesserung von Kooperation, Beratung und Informationsaustausch |
Kriterien/Indikatoren: | Grad der Zielerreichung einer Eindämmung unbegleiteter Auslandsadoptionen, verbesserte Sicherstellung des Kindeswohls durch Einhaltung der gesetzlichen Schutzstandards, verbesserte Beratung bei Stiefkindadoptionen, verbesserter Informationsaustausch und Grad der Vermeidung der Adoptionen aus sachfremden Motiven |
Datengrundlage: | Daten der Adoptionsstatistik und der BZAA, ggf. speziell auf die Fragestellung zugeschnittene Untersuchung |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
Vorbildlich ist, dass auf Grundlage der Evaluierungsklausel nicht nur Auswirkungen der Regelungen untersucht, sondern auch gegebenenfalls notwendige Handlungsempfehlungen daraus entwickelt werden sollen. |
II. Im Einzelnen
Die Strukturen in der Adoptionshilfe werden umfassend reformiert. Allen Beteiligten soll ein rechtlicher Anspruch auf professionelle und passgenaue Beratung und Unterstützung vor, während und nach der Adoption geboten werden. Insbesondere der Informationsaustausch und die Kontaktmöglichkeiten zwischen Adoptionsvermittlungsstellen und den Adoptiv- und Herkunftsfamilien sowie den Adoptivkindern soll fachlich fundiert begleitet und verbessert werden. Damit soll langfristige Stabilität für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sowie ein offener und selbstverständlicher Umgang mit dem Thema Adoption zum Wohl der Adoptivkinder gefördert werden. Im Fall von Stiefkindadoptionen findet zukünftig eine verpflichtende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstellen statt.
Durch ein Kooperationsgebot sollen bessere Voraussetzungen für die multiprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Adoptionsvermittlungsstellen, deren Aufgabenkatalog konkretisiert wird, und den verschiedenen Fachdiensten geschaffen werden.
Unbegleitete Auslandsadoptionen sollen unterbunden werden. Auslandsadoptionen sollen immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle unter Beachtung internationaler Kinderschutzstandards vermittelt werden. Für ausländische Adoptionsbeschlüsse wird ein obligatorisches Anerkennungsverfahren eingeführt. Die beim Bundesamt für Justiz angesiedelte Bundeszentralstelle für Auslandsadoption erhält ein Beschwerderecht in familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen Anerkennungsbeschlüsse.
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger liegt bei rund 398.000 Stunden, was bei einem angenommenen Lohnsatz von 25 Euro rund 9,9 Mio. Euro ergibt.
Davon entfallen allein 375.000 Stunden auf den Zeitaufwand, den die beteiligten Adoptiv- und Herkunftseltern und das Kind für die Teilnahme an den Gesprächen mit der Adoptionsvermittlungsstelle aufbringen (Annahmen: rechnerisch 1,25 Gesprächstermine von jeweils 1,5 Stunden im Einzelfall jährlich über einen Zeitraum von 16 Jahren in rund 2.500 Adoptionsfällen jährlich).
Weitere 17.500 Stunden entfallen auf den jährlichen Zeitaufwand, den die verpflichtende Stiefkindberatung bei abgebendem Elternteil, annehmendem und verbleibendem Elternteil sowie dem Kind in Form der Teilnahme an den Gesprächen mit der Beratungsstelle verursacht (Annahmen: ein Gesprächstermin jährlich von jeweils 2 Stunden im Einzelfall pro Person über einen Zeitraum von 16 Jahren in rund 2.300 Adoptionsfällen jährlich, sowie zusätzliche 120 Minuten pro Einzelfall in fast 1.800 Adoptionsfällen jährlich, sofern das Stiefkind älter als drei Jahre ist).
Ein jährlicher Aufwand von 3.000 Stunden entsteht im Fall von ca. 150 Auslandsadoptionen dadurch, dass sich die beiden potentiellen Adoptiveltern ca. 3-4 Mal mit der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle zu Gesprächen und Hausbesuchen treffen.
Ein jährlicher Aufwand von ca. 2.000 Stunden entsteht durch jährlich ca. 120 Akteneinsichtnahmen durch Bürger in Fällen von vertraulicher Geburt (Einzelfall 11 Stunden, davon durchschnittlich gut 9 Stunden Wegezeit sowie 1 Stunde Vorabgespräch, 15 Minuten erste Kontaktaufnahme und 30 Minuten Einsichtnahme).
Schließlich entsteht jährlicher Aufwand von rund 100 Stunden in den 100 Fällen jährlich, in denen im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen ist, die nicht kraft Gesetzes anerkannt wird. Die annehmenden Eltern müssen in einem solchen Fall für die im Ausland ergangene Entscheidung eine Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht beantragen (knapp eine Stunde im Einzelfall).
Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen im Rahmen des Kooperationsgebotes ca. 82.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand. Bestehende Kooperationen sollen durch das Kooperationsgebot gestärkt werden, indem auf den jährlichen Fachveranstaltung auf Länderebene die Basis für eine engere Vernetzung geschaffen wird. Betroffen vom zusätzlichen Aufwand durch das Kooperationsgebot sind ca. 4.800 Fachdienste. Davon sind 96% (4.608) dem Normadressaten Wirtschaft zuzurechnen, darunter 96 Geburtskliniken, niedergelassene Gynäkologen, Kinder- und Jugendärzte sowie Hebammen. Durch die Neuregelung sollen die Voraussetzungen für eine bessere Kooperation durch die Vernetzung der verschiedenen am Adoptionsvermittlungsverfahren beteiligten Akteure verbessert werden, insbesondere durch die Teilnahme an interdisziplinären Fachveranstaltungen (ca. 5 Veranstaltungen jährlich pro Bundesland). Diese Fachveranstaltungen und Kooperationen finden derzeit bereits statt. Quantifiziert wurde, inwieweit die Vorgabe den Aufwand im jährlichen Durchschnitt für den teilnehmenden Normadressaten erhöht (20 min im Einzelfall, 53,30 Euro pro Stunde).
Verwaltung
Bund
Für die Verwaltung des Bundes entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 181.000 Euro durch die Umsetzung der verpflichtenden Anerkennungsfeststellung. Durch die Prüfung von ca. 25 von 100 zusätzlichen Verfahren auf Anerkennungsfeststellung pro Jahr entsteht Aufwand. Zudem erhält die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA) zukünftig das Recht, Beschwerde im Rahmen von familiengerichtlichen Verfahren bezüglich der zusprechenden Anerkennungsfeststellung einlegen zu können. Durch den Schriftverkehr mit dem Gericht, die juristische Formulierung der Beschwerde und die aktenmäßige Dokumentation entsteht Erfüllungsaufwand (ca. 10 Beschwerden jährlich). Der Erfüllungsaufwand, der sich aus beiden Sachverhalten ergibt, wird auf ca. 181.000 Euro jährlich geschätzt:
Entgeltgruppe | Zeitaufwand in Stunden | Lohnsatz | Erfüllungsaufwand BZAA (gerundet) |
hD | 1.502 | 65,40 Euro | 98.000 Euro |
gD | 1.714 | 43,40 Euro | 74.000 Euro |
mD | 268 | 31,70 Euro | 9.000 Euro |
Gesamt | | | 181.000 Euro |
Länder und Kommunen
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen liegt bei ca. 3,1 Mio. Euro.
Davon entfallen 2,1 Mio. Euro (69%) auf den Zeitaufwand, der den Adoptionsvermittlungsstellen durch die notwendigen Gespräche mit den beteiligten Adoptiv- und Herkunftseltern und dem Kind entsteht (rund 2.500 Adoptionsfälle jährlich, Annahmen: 1,25 Gesprächsterminen jährlich von jeweils 1 Stunde im Einzelfall über einen Zeitraum von 16 Jahren, Personalkostensatz gD 42,30 Euro).
Die übrigen 970.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand ergeben sich aus folgenden Vorgaben:
- - 409.000 Euro jährlich durch das Kooperationsgebot für die Adoptionsvermittlungsstellen der Jungendämter, der freien Träger Inland und Ausland sowie die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter mit anderen Fachdiensten wie z.B. dem Pflegekinderdienst, der Erziehungsberatung und der Schwangerschaftskonfliktberatung. Die Schätzung umfasst den Zeitaufwand für das Knüpfen und Aufrechterhalten neuer Kontakte zur Erfüllung des Kooperationsgebotes insbesondere auf bestehenden interdisziplinären Fachveranstaltungen. Es entfallen 406.000 Euro jährlich auf den Aufwand der 400 Adoptionsvermittlungsstellen (Annahmen: jeweils 3 Personentage gehobener Dienst bzw. 1.015 Euro im Einzelfall). Vier Prozent der oben genannten Fachdienste sind dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen. Weitere 2.700 Euro entfallen auf den Kooperationsaufwand der Fachdienste mit den Adoptionsvermittlungsstellen (Annahmen: jeweils 20 Minuten durch 192 Beschäftigte im gehobenen Dienst).
- - 384.000 € jährlich durch eine künftig verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen (Annahmen: Fallzahlen 2.300 Stiefkindadoptionen jährlich, davon rund 1.800 Adoptionen mit einem Stiefkind im Alter von mindestens 3 Jahren; 252 Minuten im Einzelfall). Mit einer Beratung/Beteiligung von Kindern wird erst ab einem Alter von 3 Jahren gerechnet. Für Beratungen bei Stiefkindadoptionen mit einem adoptierten Kind unter 3 Jahren wird mit einer Dauer von 189 Minuten im Einzelfall und 530 Fällen jährlich gerechnet, Lohnkostensatz gD 42,30 Euro).
- - 102.000 Euro jährlich durch die verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen (Annahmen: ca. 150 Auslandsadoptionen jährlich und im Einzelfall durchschnittlich 16 Stunden Lohnkostensatz gD à 42,30 Euro durch ca. 6 Gespräche mit den potentiellen Adoptiveltern, davon mindestens ein Hausbesuch, Kontakt mit der ausländischen Fachstelle, Dokumentation).
- - 53.000 Euro jährlich durch die Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei Einsicht in den Herkunftsnachweis beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln (Annahmen: geschätzt ca. 120 vertraulichen Geburten jährlich und einem Aufwand von ca. 11,5 Stunden im Einzelfall, Lohnsatz 42,30 Euro pro Stunde).
- - 16.000 Euro jährlich durch die Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens (Annahmen: jährlich ca. 100 zusätzliche Verfahren auf Anerkennungsfeststellung für ausländische Adoptionsbeschlüsse, 310 Minuten im Einzelfall, Lohnsatz 31,40 Euro pro Stunde auf der Grundlage von Durchschnittsdaten für familiengerichtliche Verfahren aus Personalbedarfsberechnungssystemen der Länder - "PEBB§Y").
- - 5.000 Euro jährlich durch den schriftlichen Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht seitens der Adoptionsstelle (Annahmen: schriftliche Information der Adoptiveltern zum Akteneinsichtsrecht des Adoptivkindes ab dem vollendeten 16. Lebensjahr liegt ab dem Jahr 2025 durch die Digitalisierung der Akten bei 2 Minuten im Einzelfall, ca. 3.600 Fälle jährlich, Lohnsatz 42,30 Euro pro Stunde).
- - 1.400 Euro jährlich für das Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung einer Adoption bei internationalen Adoptionsverfahren und deren Übermittlung an die annehmenden Eltern (150 Fälle jährlich, 13 Minuten im Einzelfall, Lohnsatz 42,30 Euro pro Stunde).
Weitere jährliche Kosten von 14.000 Euro für die Länder ergeben sich aus der richterlichen Tätigkeit in den jährlich ca. 100 Anerkennungsverfahren für Auslandsadoptionen (laut PEBB§Y-Statistik ca. 140 Minuten pro Fall, Personalkostensatz 60,50 Euro).
Einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 76.000 Euro ergibt sich durch den temporär geringfügig erhöhten Rechercheaufwand von 3 Minuten im Einzelfall für Adoptionen von 2009 bis 2019 in den Jahren 2020-2024 sowie 20 Minuten im Einzelfall für Adoptionen von 2004 bis 2008. Der Rechercheaufwand ergibt sich durch die Verpflichtung der Adoptionsvermittlungsstelle, die annehmenden Eltern nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Adoptivkindes auf dessen Akteneinsichtsrecht hinzuweisen. Diese Aufwände entfallen durch die Digitalisierung der Aktenbestände ab dem Jahr 2025 zum überwiegenden Teil - siehe Darstellung oben.
II.3 Evaluierung
Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Evaluierungsbericht, der zugleich Handlungsempfehlungen enthält, vor. Die Evaluierung soll überprüfen, ob und inwiefern die neuen Regelungen das Kindeswohl besser als zuvor sicherstellen, die unbegleiteten Auslandsadoptionen eindämmen konnten und die notwendige Verbesserung von Kooperation, Beratung und Informationsaustausch bei Adoptionen insgesamt und bei Stiefkindadoptionen erreichen konnten, um eine Adoption aus sachfremden Motiven möglichst zu vermeiden. Es wird geprüft, inwieweit die Regelungen wirksam sind bzw. weiterentwickelt werden müssen. Hierzu werden Daten der Adoptionsstatistik sowie Daten der BZAA herangezogen. Sofern die Daten die gestellten Fragen nicht zufriedenstellend beantworten können, wird die Untersuchung durch eine speziell auf die Fragestellung zugeschnittene Untersuchung ergänzt.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand methodengerecht ermittelt und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Vorbildlich ist, dass auf Grundlage der Evaluierungsklausel nicht nur Auswirkungen der Regelungen untersucht, sondern auch gegebenenfalls notwendige Handlungsempfehlungen daraus entwickelt werden sollen.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin