Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1a - neu - (§ 37 Absatz 2 Satz 2 ERegG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
"Artikel 1a
In § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter "mit der gleichen" durch die Wörter "mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen" ersetzt."
Begründung:
Durch den im bisherigen § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes festgelegten inhaltlichen Zusammenhang zwischen der absoluten Höhe der Regionalisierungsmittel sowie der zu zahlenden Trassen- und Stationsentgelte würde die Erhöhung der Regionalisierungsmittel den Ländern nicht im vollen Umfang zur Erreichung der Klimaschutzziele zur Verfügung stehen. Vielmehr würde ein Großteil der Erhöhung der Regionalisierungsmittel durch die gleichzeitige Erhöhung der Trassen- und Stationsentgelte mittelbar zurück an den Bund fließen.
Daher ist die Steigerung der Trassen- und Stationsentgelte auf den in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgelegten Wert der Dynamisierungsrate von 1,8 Prozent zu begrenzen.
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Im Klimaschutzprogramm 2030 des Bundes sind erhebliche Anstrengungen im Bereich Verkehr vorgesehen, die insbesondere auf eine Steigerung der Attraktivität des Angebots im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzielen. Zur Erreichung dieses Ziels sieht das vorliegende Gesetz vor, die Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020 bis 2023 schrittweise zu erhöhen und die Länder dadurch in die Lage zu versetzen, die Investitionen in den ÖPNV zu steigern, seine Nutzung attraktiver zu gestalten und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.
Nach Auffassung des Bundesrates stellt der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes zur Erreichung der genannten Ziele einen ersten Schritt dar. Die in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung der Regionalisierungsmittel bis zum Jahr 2031 reicht aus Sicht des Bundesrates jedoch nicht aus, um die notwendige erhebliche Erweiterung der Angebote im Öffentlichen Personennahverkehr für einen Umstieg auf umweltfreundliche öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Der Bundesrat wiederholt deshalb seine Forderung, dass die Regionalisierungsmittel deutlich stärker gesteigert werden.