A. Zielsetzung
- Im ADR und RID treten mit der 18. ADR- und der 13. RID-Änderungsverordnung zum 01. Januar 2007 neue Vorschriften in Kraft. Diese sind in das nationale Recht zu übernehmen. Mit diesen Änderungen wird auch dem Beschluss 317/97(B) des Bundesrates zur Verbesserung der Kennzeichnung von Gefahrgutfahrzeugen Rechnung getragen.
B. Lösung
- Mit dieser Verordnung werden diese neuen Vorschriften auch für innerstaatliche Beförderungen in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird die entsprechende Anpassungsrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Im Übrigen werden insbesondere die §§ 6, 9 und 10 an die neuen Vorschriften angepasst.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Den öffentlichen Haushalten bei Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Die zum 01.01.2007 im ADR und RID in Kraft tretenden Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im Vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Schiene verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedsstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entsteht insofern kein Wettbewerbsnachteil.
F. Gleichstellung
- Die Verordnung hat keine gleichstellungsrechtlichen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 31. August 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung Dr. Michael Wettengel
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn *) (3. GGVSEÄndV)
Vom ... 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. 1 S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 1 S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. 1 S. 3082) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
- Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. 1 S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. 1 S. 3131), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743), das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274) geändert worden ist," durch die Wörter "vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128), das zuletzt nach Maßgabe der 18. ADR-Änderungsverordnung vom 2006 (BGBl. II S ) geändert worden ist," ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt nach Maßgabe der 13. RID-Änderungsverordnung vom 2006 (BGBl. II S ) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,".
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden die Wörter "verpackten gefährlichen Güter" durch das Wort "Versandstücke" ersetzt.
- b) Nummer 12 wird aufgehoben.
- c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12.
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Richtlinie 2004/111 der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABI. EU (Nr. ) L 365 S. 25)" durch die Wörter "Richtlinie 2006/..../EG der Kommission vom 2006 (ABI. EU (Nr. ) L .... S )" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABI. EU (Nr. ) L 365 S. 24)" durch die Wörter "Richtlinie 2006/..../EG der Kommission vom 2006 (ABI. EU (Nr. ) L .... S )" ersetzt.
- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- 1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Richtlinie und
- b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie sowie
- 2. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.3 und Unterabschnitt 6.8.2.7
- a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und
- b) im Schienenverkehr an das Sekretariat der OTIF."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe "2.2.1.1.3" die Wörter " ,die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2" eingefügt.
- bb) In Nummer 8 wird die Angabe "6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4" durch die Angabe "Abschnitt 6.5.2, Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, Abschnitt 6.5.6, Unterabschnitt 6.6.1.3, Abschnitt 6.6.3 und Unterabschnitt 6.6.5.1" ersetzt.
- cc) In Nummer 15 wird das Wort "Fertigung," durch die Wörter "Fertigung, Rekonditionierung", wird die Angabe "Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt " durch die Angabe "6.5.4.1 und" und werden die Wörter "Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4" durch die Wörter "Inspektion und Prüfung von Großpackmitteln (IBC) nach Unterabschnitt 6.5.4.4" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Genehmigung" durch die Wörter "die multilaterale Genehmigung" ersetzt.
- d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. 1 S. 3711) konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft werden."
- e) In Absatz 14 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "9.1.3.4" durch die Angabe "Abschnitt 9.1.3" und werden die Wörter "Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR" durch die Wörter "die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR" ersetzt.
- f) Absatz 15 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6. die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 RID sowie die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird und,".
bbb) In Buchstabe i wird die Angabe "Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17," durch die Angabe "Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 ADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15 ADR, 5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17," ersetzt.
ccc) In Buchstabe j wird die Angabe "5.4.1.2.5.3 Satz 2" durch die Angabe "5.4.1.2.5.4 Satz 2" ersetzt.
ddd) In Buchstabe k Doppelbuchstabe ff wird nach dem Wort "Satz" die Angabe "2" angefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird am Ende das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "6.8.2.4.3 RID" durch die Angabe "6.8.2.4.3" ersetzt.
bb) In Nummer la werden die Wörter "Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID" durch die Wörter "Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird in Buchstabe f am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon und in Buchstabe g am Ende das Semikolon durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:
"h) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden".
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 RID der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;"
ee) In Nummer 6 werden die Wörter "Nummer 1 bis 3" durch die Wörter "den Nummern 1 bis 4" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;".
bb) In Nummer la werden die Wörter "Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID" durch die Wörter "Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID" ersetzt.
- d) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe f wird in Doppelbuchstabe aa am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach Doppelbuchstabe bb folgende Doppelbuchstaben cc und dd angefügt:
"cc) im Schienenverkehr an einem Wagen oder Container, in dem verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung und ohne andere gefährliche Güter befördert werden, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich RID und Absatz 5.3.2.1.2 RID und dd) im Schienenverkehr orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID".
- e) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "647 Satz 1" durch die Angabe "647 Buchstabe a und d" ersetzt und nach der Angabe "4.1.9" die Angabe "sowie Absätze 6.2.4.3.2.2.1 und 6.2.4.3.2.2.3" eingefügt.
bb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "Buchstabe a Satz 1" gestrichen.
bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die Angaben "162,", "298," und "634 und" gestrichen und nach der Angabe "637" die Angabe "und 653" eingefügt.
ccc) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Wort "und" angefügt. dd) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken in Umverpackungen oder Großverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3".
- f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern "Verschlusseinrichtungen nach" die Wörter "Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647 Buchstabe d," eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "orangefarbene Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbene Tafel" ersetzt und wird die Angabe " , 5.3.2.1.3" gestrichen.
- g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort "werden" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und das nachfolgende Wort "und" gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort "werden" der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird."
- h) In Absatz 8 Nr. 1 wird die Angabe "5.4.1.1 und 5.4.1.2" durch die Angabe "5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1" ersetzt und das Wort "hat" gestrichen.
- i) In Absatz 9 Nr. 2 wird die Angabe "P 650 Absatz 10" durch die Angabe "P 650 Absatz 12" ersetzt.
- j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verpackung" die Wörter "erkennbar unvollständig oder" eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die Beförderungseinschränkungen gemäß Abschnitt 1.9.2 ADR über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Fahrstrecken zu beachten;".
cc) In Nummer 17 wird nach dem Wort "anhaften" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und das nachfolgende Wort "und" gestrichen.
dd) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
"19. die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR vor Beförderungsbeginn zu entleeren und dafür zu sorgen, dass diese während der Beförderung entleert sind."
- k) In Absatz 12 Nr. 9 Buchstabe b wird die Angabe "VV9a, VV9b" durch die Angabe "VV9" ersetzt.
- l) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
(13) Wer als Unternehmen ein Fahrzeug oder einen Container mit gefährlichen Gütern zur Beförderung im Straßenverkehr belädt, hat die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR in Verbindung mit 7.5.1.1 ADR, 7.5.1.3 Satz 2 ADR, 7.5.1.4 ADR und 7.5.1.5 ADR, Abschnitt 7.5.2, 7.5.4, 7.5.5, 7.5.7 bis 7.5.9 und 7.5.11 ADR zu beachten."
- m) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "ist" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und das nachfolgende Wort "und" gestrichen.
- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird."
- n) Absatz 19 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: "3. hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID
- a) dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11 RID aufgestellt werden, und
- b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat, und".
- o) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
(21) Der Reisende im Schienenverkehr darf gefährliche Güter als Handgepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet sind."
- p) Nach Absatz 23 werden folgende Absätze 24 und 25 angefügt:
(24) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts
- 1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und
- 2. im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen.
(25) Der Halter hat für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen neuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen."
- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 Buchstabe i werden die Wörter "orangefarbene Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbene Tafel" ersetzt.
- b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe e wie folgt gefasst:
- "e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR,".
- bb) In Buchstabe m wird das Wort "oder" gestrichen.
- cc) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n eingefügt:
- "n) Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden, oder".
- dd) Der bisherige Buchstabe n wird neuer Buchstabe o.
- c) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter "oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar" gestrichen.
- d) In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter "Großzettel oder Rangierzettel" durch die Wörter "Großzettel, Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln" ersetzt.
- e) In Nummer 9 wird in Buchstabe c das Wort "oder" durch ein Komma, in Buchstabe d am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
- "e) Nr. 1 Buchstabe e die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken nicht beachtet,".
- f) In Nummer 10 Buchstabe y werden die Wörter "orangefarbene Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbene Tafel" ersetzt.
- g) In Nummer 11 wird in Buchstabe e das Wort "oder" gestrichen sowie in Buchstabe f am Ende das Wort "oder" und folgender Buchstabe g angefügt:
- "g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,".
- h) In Nummer 13 Buchstabe a wird das Wort "nicht" gestrichen.
- i) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken oder die Beförderungsbeschränkungen nicht beachtet,".
- bb) In Buchstabe i werden die Wörter " , den Atemschutz" gestrichen.
- cc) In Buchstabe n wird das Wort "oder" gestrichen, in Buchstabe o am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe p angefügt:
- "p) Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig entleert,".
- j) In Nummer 22 wird in Buchstabe c am Ende das Wort "oder" gestrichen sowie in Buchstabe d am Ende das Wort "oder" und folgender Buchstabe e angefügt:
- "e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,".
- k) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
"25. entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen befördern lässt,".
- l) In Nummer 26 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. m) Folgende Nummern 27 und 28 werden angefügt:
"27. entgegen § 9 Abs. 24 die Vorlage eines Berichts nicht sicherstellt oder
28. entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,".
- 7. In § 11 wird die Angabe "2005" durch die Angabe "2007" und die Angabe "2004" durch die Angabe "2006" ersetzt.
- 8. In Anlage 1 Tabelle 3 werden in der Klasse 4.2 folgende UN- Nummern und offizielle Benennungen der Stoffe gestrichen:
"1366 | Diethylzink |
1370 | Diemethylzink |
2005 | Diphenylmagnesium |
2445 | Lithiumalkyle, flüssig |
3051 | Aluminiumalkyle |
3052 | Aluminiumalkylhalogenide, flüssig |
3053 | Magnesiumalkyle |
3076 | Aluminiumalkylhydride ". |
- 9. In Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort "Gerätesicherheitsgesetz" durch die Wörter "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
I. Allgemeines
Mit der 18. ADR-Änderungsverordnung und der 13. RID-Änderungsverordnung werden die völkerrechtlich zum 1. Januar 2007 in Kraft tretenden neuen Vorschriften des ADR/RID für grenzüberschreitende Beförderungen in nationales Recht umgesetzt. Mit diesen neuen Vorschriften erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften.
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist an die Änderungen im ADR/RID anzupassen.
Außerdem ist die Richtlinie 2006/ /EG der Kommission vom 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L S. ) und die Richtlinie 2006/ /EG der Kommission vom 2006 zur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L S ) in nationales Recht umzusetzen.
Die zum 1. Januar 2007 im ADR und RID in Kraft tretenden Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1:
Zu § 1 Abs. 3:
Die Fundstellen werden der 18. ADR- und 13. RID-Änderungsverordnung angepasst. Außerdem ist zum 1. Juli 2006 das neue COTIF in der Fassung des Änderungsprotokolls in Kraft getreten.
Zu Artikel 1 Nummer 2:
Zu § 2 Nr. 4:
Das Unternehmen, das unverpackte gefährliche Güter (z.B. solche der Klasse 1) verlädt, soll in die Begriffsbestimmung einbezogen werden.
Zu § 2 bisherige Nr. 12:
Nummer 12 kann entfallen, da im RID 2007 eine Begriffsbestimmung für das Beförderungspapier aufgenommen wird.
Zu Artikel 1 Nummer 3:
Zu § 5 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2:
Aktualisierung des Zitats der Anpassungsrichtlinien.
Zu Artikel 1 Nummer 4:
Zu § 6 Abs. 1:
Das BMVBS wird zuständige Behörde für die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.3 und Unterabschnitt 6.8.2.7 im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und im Schienenverkehr an das Sekretariat der OTIF.
Zu § 6 Abs. 2:
In Nummer 2 erhält die BAM die Zuständigkeit für die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2 für die Zuordnung von Feuerwerkskörpern.
In Nummer 8 erfolgt eine Zitatumbenennung infolge Umnummerierung im ADR/RID 2007. Außerdem werden die Fundstellen für die Prüfung der Großverpackungen ergänzt und wird das Wort "Rekonditionierung" unter Bezug auf Unterabschnitt 6.1.1.4 eingefügt.
In Nummer 15 erfolgt eine Zitatumbenennung infolge Umnummerierung im ADR/RID 2007.
Zu § 6 Abs. 3:
Nummer 1 wird redaktionell geändert.
Zu § 6 Abs. 6:
Konformitätsbewertungen und Prüfungen nach der OrtsDruckV sind wie in Absatz 5 auch in Absatz 6 auszunehmen.
Zu § 6 Abs. 14 Nummer 2:
In die Zuständigkeit zum Ausstellen der ADR-Zulassungsbescheinigung werden auch die Formalitäten nach dem gesamten Abschnitt 9.1.3 einbezogen. Außerdem erfolgt eine Zitatumbenennung infolge Umnummerierung im ADR 2007.
Zu § 6 Abs. 15:
Das EBA wird zuständige Behörde für die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz 6.8.2.1.2.
Zu Artikel 1 Nummer 5:
Zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb:
Die orangefarbene Kennzeichnung wird im RID 2007 in Harmonisierung mit dem ADR in orangefarbene Tafel umbenannt und der Regelungsinhalt von Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 in Absatz 5.3.2.1.7 überführt.
Zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i: Redaktionelle Änderung.
zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j: Umnummerierung der Absätze im ADR/RID 2007.
Zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k Doppelbuchstabe ff: Redaktionelle Änderung.
zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die Doppelbuchstaben aa und bb gelten alternativ und nicht kummulativ.
Zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b:
Das Datum der nächsten Prüfung nach 6.8.2.4.3 darf auch nach dem ADR nicht überschritten sein.
Zu § 9 Abs. 2 Nr. la:
Korrektur der Fundstellen für Grenzwerte.
Zu § 9 Abs. 2 Nr. 3 neuer Buchstabe h:
Der Beförderer hat auch für die Beachtung der Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID zu sorgen (mit Bußgeldbewehrung).
Zu § 9 Abs. 2 bisherige Nr. 4:
Die Pflicht zur Abgabe eines Berichts wird gestrichen und in einem neuen Absatz 24 erweitert aufgenommen.
Zu § 9 Abs. 2 neue Nr. 4:
Der Beförderer muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen an den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu erfüllen.
Zu § 9 Abs. 2 Nr. 6:
Die neue Nummer 4 wird in das Beförderungsverbot einbezogen, um deren Bedeutung hervorzuheben.
Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b:
Der Regelungsinhalt von Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 wird im RID 2007 in den Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 überführt und ist somit mit dem ADR identisch.
Zu § 9 Abs. 3 Nr. la:
Korrektur der Fundstellen für Grenzwerte.
Zu § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe f neue Doppelbuchstaben cc und dd:
Der Verlader hat im Schienenverkehr auch für die Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich RID und Absatz 5..3.2.1.5 RID zu sorgen (mit Bußgeldbewehrung).
Zu § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Für den Befüller und Verpacker wird die Pflicht nach der SV 647 d) mit Bußgeldbewehrung aufgenommen und werden die Verpackerpflichten hinsichtlich des Befüllens von Druckgaspackungen ergänzt.
Zu § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb:
In die bestehende Pflicht wird die Kennzeichnung der Umverpackung in den entsprechenden Sprachen und die Kennzeichnung mit Ausrichtungspfeilen einbezogen.
Zu § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc:
Im ADR/RID 2007 entfällt die SV 162, 298 und 634 und wird die SV 653 neu aufgenommen.
Zu § 9 Abs. 5 Nr. 1 neuer Buchstabe e:
Der Verpacker hat die Pflicht, die Vorschrift über das Einsetzen von Versandstücken in Umverpackungen oder Großverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3 zu beachten (mit Bußgeldbewehrung).
Zu § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe g:
Für den Befüller und Verpacker wird die Pflicht nach der SV 647 d) mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.
Zu § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:
Die orangefarbene Kennzeichnung wird im RID 2007 in Harmonisierung mit dem ADR in orangefarbene Tafel umbenannt. Der Regelungsinhalt von Absatz 5.3.2.1.3 wird im RID in Absatz 5.3.2.1.2 eingefügt.
Zu § 9 Abs. 7 neue Nr. 7:
Der Betreiber eines Tankcontainers und MEGC hat dafür zu sorgen, dass die im ADR/RID 2007 neu eingeführte Tankakte nach Unterabschnitt 4.3.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird. Diese neue Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.
Zu § 9 Abs. 8 Nr. 1:
Der Auftraggeber des Absenders hat auch die Angaben zu den begasten Einheiten nach Unterabschnitt 5.5.2.1 schriftlich mitzuteilen.
Zu § 9 Abs. 9 Nr. 2:
"P 650 Absatz 10" wird wegen Umnummerierung in "P 650 Absatz 12" geändert.
Zu § 9 Abs. 11 Nr. 1:
Die Einfügung von "erkennbar unvollständig" erfolgt, um insbesondere eine Ahndung von fehlenden Schutzkappen auf Verschlussventilen von Gasflaschen zu ermöglichen.
Zu § 9 Abs. 11 bisherige und neue Nr. 3:
In Kapitel 1.9 des ADR 2007 werden neue Vorschriften über Tunnelbeschränkungen aufgenommen, die neben den weiteren Beförderungsbeschränkungen im bisherigen Kapitel 1.9 vom Fahrzeugführer zu beachten sind. Diese Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.
Zu § 9 Abs. 11 neue Nr. 19:
Mit der neuen Nummer 19 wird für den Fahrzeugführer die Pflicht zum Entleeren der Leitungen und Rohre mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.
Zu § 9 Abs. 12 Nr. 9 Buchstabe b:.
Im ADR 2007 wird die VV9b gestrichen und W9a wird zu W9.
Zu § 9 Abs. 13:
Absatz 13 wird neu formuliert. Wer als Unternehmen ein Fahrzeug tatsächlich belädt, hat die Vorgaben des Kapitels 7.5 ADR zu beachten. Wird die Beladung von mehreren Personen z.B. Verlader und Fahrzeugführer durchgeführt, sind sie gemeinsam für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich. Wird die Beladung von nur einer Person durchgeführt, so trägt auch nur diese die Verantwortung. Ergänzt werden die neuen Unterabschnitte 7.5.1.3 Satz 2 und 7.5.1.5.
Zu § 9 Abs. 18 neue Nr. 5:
Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens hat dafür zu sorgen, dass die im RID 2007 neu eingeführte Tankakte nach Unterabschnitt 4.3.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird. Diese neue Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.
Zu § 9 Abs. 19 Nr. 3:
In Buchstabe a wird der Bezug auf das Kapitel 1.11 geändert.
Nach Buchstabe b hat der Eisenbahninfrastrukturunternehmer sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b hat.
Zu § 9 neuer Abs. 21:
Die Pflicht wird an das neue Kapitel 7.7 RID 2007 angepasst. Diese neue Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.
Zu § 9 neuer Abs. 24:
Das Sicherstellen der Abgabe eines Berichts obliegt jeweils nur einem der Beteiligten. Diese Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen, da die Vorlage der Berichte häufig erst nach Aufforderung erfolgt.
Zu § 9 neuer Abs. 25:
Der Halter hat für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die im ADR 2007 neu eingeführte Tankakte nach Unterabschnitt 4.3.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen neuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Diese neue Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.
Zu Artikel 1 Nummer 6:
Zu § 10 Nr. 5 Buchstabe i:
Die orangefarbene Kennzeichnung wird im RID 2007 in Harmonisierung mit dem ADR in orangefarbene Tafel umbenannt.
Zu § 10 Nr. 6 Buchstabe e: Anpassung an Nr. 10 Buchstabe n.
zu § 10 Nr. 7 Buchstabe a:
Folgeänderung zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b.
zu § 10 Nr. 10 Buchstabe y:
Die orangefarbene Kennzeichnung wird im RID 2007 in Harmonisierung mit dem ADR in orangefarbene Tafel umbenannt.
Zu § 10 Nr. 13 Buchstabe a: Klarstellung des Gewollten.
zu § 10 Nr. 15:
In Buchstabe i erfolgt eine Anpassung an den Wortlaut in § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c.
Zu Artikel 1 Nummer 7:
Die Daten in den Übergangsbestimmungen in § 11 werden angepasst.
Zu Artikel 1 Nummer 8:
Die UN-Nummern der Anlage 1 Tabelle 3 Klasse 4.2 1366, 1370, 2005, 2445, 3051, 3052, 3053 und 3076 werden im ADR 2007 gestrichen. Diese Stoffe werden der UN 3394 zugeordnet und unterliegen demgemäß weiterhin der § 7-Regelung.
Zu Artikel 1 Nummer 9:
zu Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe b: Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 3:
Die Verordnung soll zeitgleich mit den neuen Vorschriften des ADR/RID zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/ /EG der Kommission vom 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L S. ....) und der Richtlinie 2006/ /EG der Kommission vom 2006 zur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L .... S ).