A. Problem und Ziel
Im Aufenthaltsgesetz, im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, im
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie in weiteren
Gesetzen besteht aufgrund der nicht vorhersehbaren
gleichzeitigen Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes, des
Kommunalen Optionsgesetzes und des Gesetzes zur
Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und
damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
Änderungsbedarf, da die jeweils getroffenen Regelungen
nicht vollständig aufeinander abgestimmt werden
konnten. Das Aufenthaltsgesetz muss zudem an weitere mit
dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt zusammenhängende Regelungen angepasst
werden. Die erforderlichen Änderungen sollen mit
diesem Gesetz vorgenommen werden.
Die Ständige Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder hat das Bundesministerium des
Innern zudem mit Beschlüssen vom Mai und November 2003
gebeten, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum
Zuwanderungsgesetz einen Gesetzentwurf für eine
dateigestützte Passabgleichstelle vorzulegen. In der
ausländerrechtlichen Praxis zeigen sich
Schwierigkeiten, aufgefundene ausländische
Ausweispapiere passlosen Ausländern zuzuordnen. In
Deutschland halten sich nach groben Schätzungen
über 60.000 ausreisepflichtige Ausländer und
Asylbewerber auf, die nicht über Reisedokumente
verfügen, die ihre Identität und
Staatsangehörigkeit belegen. Dies erschwert sowohl
Entscheidungen im Asylverfahren als auch
Rückführungen, weil ohne den Nachweis der
Staatsangehörigkeit die Heimatländer in der Regel
nicht zu einer Rücknahme des Ausländers bereit
sind. Zugleich werden täglich zahlreiche
ausländische Ausweispapiere aufgefunden und bei
verschiedenen deutschen Stellen eingeliefert. Bei einem
Teil davon handelt es sich um tatsächlich verloren
gegangene Papiere. Erfahrungsgemäß stammt aber
ein beträchtlicher Anteil von Ausländern, die
sich bewusst ihres Ausweispapiers entledigt und ihre
Passlosig-
keit herbeigeführt haben, um durch falsche
Personalangaben den Ausgang ihres Asylverfahrens zu
beeinflussen oder eine drohende Rückführung zu
vereiteln. Bislang scheitert die erfolgreiche Zuordnung von
Fundpapieren zu passlosen Ausländern häufig
daran, dass der Datenabgleich lediglich anhand der
angegebenen Personalien erfolgen kann, diese Angaben aber
vielfach falsch sind. Ziel ist es, passlosen
Ausländern, bei denen Zweifel an der Identität
oder Staatsangehörigkeit bestehen, die von ihnen
verlorenen oder aufgegebenen Ausweise zuzuordnen, um ihre
Identität festzustellen und dadurch eine sachgerechte
Entscheidung im Asylverfahren oder ihre
Rückführung zu ermöglichen.
Mit dem Zuwanderungsgesetz wird die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von
ausländischen Arbeitskräften Teil der
aufenthaltsrechtlichen Entscheidung (onestopgovernment).
Hierfür ist es einerseits erforderlich, dass die
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im
Ausländerzentralregister gespeichert werden und
andererseits die Bundesagentur für Arbeit im
erforderlichen Umfang Zugriff auf das
Ausländerzentralregister erhält.
B. Lösung
Die im Aufenthaltsgesetz, im Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
im Zuwanderungsgesetz, im
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und weiteren Gesetzen
unrichtig gewordenen Änderungsbefehle, Verweisungen
und Bezugnahmen werden geändert oder aufgehoben.
Das Aufenthaltsgesetz wird an die Rechtslage nach dem
Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt angepasst.
Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um durch den
Einsatz biometrischer Verfahren, insbesondere der
Gesichtsbilderkennung, eine Zuordnung von aufgefundenen
ausländischen Ausweispapieren zu passlosen
Ausländern zu erleichtern. Hierzu werden beim
Bundesverwaltungsamt die Daten aufgefundener
ausländischer Ausweispapiere, die für
Angehörige visumpflichtiger Staaten ausgestellt sind,
in einer Fundpapier-Datenbank gespeichert, und es wird ein
elektronischer Abgleich zwischen den alphanumerischen Daten
und biometrischen Merkmalen, insbesondere den Lichtbildern
der Ausländer, an deren Identität oder
Staatsangehörigkeit Zweifel bestehen, und den
entsprechenden Daten und Merkmalen der Fundpapiere
ermöglicht.
Im Ausländerzentralregistergesetz wird eine
Rechtsgrundlage geschaffen, um die Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit zu speichern. Die
Zugriffsrechte der Bundesagentur für Arbeit werden dem
erforderlichen Umfang angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
-
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
-
Vollzugsaufwand
Die Einrichtung der Fundpapier-Datenbank und der
Abgleichprogramme verursacht beim Bund Kosten von etwa
300.000 Euro. Für den laufenden Betrieb ist
jährlich mit etwa 340.000 Euro für Personal- und
Sachkosten zu rechnen. Auf Seiten der Nutzer von Bund,
Ländern und Kommunen entstehen kaum Kosten, da diese
Stellen in der Regel bereits über elektronische
Zugangswege zum Bundesverwaltungsamt
(Ausländerzentralregister) verfügen. Diesen
Kosten stehen erhebliche Einsparungen im Bereich der
Sozialleistungen gegenüber, weil durch die Zuordnung
aufgefundener Ausweispapiere zu ihren Inhabern die
Durchsetzung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
insbesondere Rückführungen, möglich wird.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Es sind keine Auswirkungen auf Preise und Preisniveau zu
erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76
Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes,
und weiterer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das
Gesetz ist wegen der
Notwendigkeit einer Anpassung des am 5. August 2004
verkündeten Zuwanderungsgesetzes an zwischenzeitlich
ebenfalls verkündete und bereits in Kraft getretene
Gesetze vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2005
umzusetzen. Federführend ist das Bundesministerium des
Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950)
wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende Angaben
eingefügt:
" § 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank"
b) Nach der Angabe zu § 89 wird die Angabe " § 89a
Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank"
eingefügt.
- 2. § 15a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 7 wird die Angabe "oder Satz 3" gestrichen.
Nach Satz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine
Verteilungsanordnung aufgrund eines Landesgesetzes oder
einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht."
- 3. In § 23a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 6
Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2"
ersetzt.
- 4. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfe"
durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 5. § 31 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die
Wörter "Leistungen
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die
Wörter "Leistungen
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch"
ersetzt.
- 6. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort
"Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 7. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2
bis 13 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs.
1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat
oder"
- 8. Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b
eingefügt:
" § 49a Fundpapier-Datenbank
Das Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank, in
der Angaben zu in Deutschland aufgefundenen, von
ausländischen öffentlichen Stellen
ausgestellten Identifikationspapieren von
Staatsangehörigen der in Anhang 1 der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 (ABI. EG (Nr. ) L 81 S. 1) genannten
Staaten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank). Zweck
der Speicherung ist die Feststellung der Identität
oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers und
die Ermöglichung der Durchführung einer
späteren Rückführung.
Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz einer
öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es
dem Bundesverwaltungsamt, sofern sie nicht binnen sieben
Tagen
von einer Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt
oder
der inländische Aufenthalt des Inhabers und die
für ihn zuständige Ausländerbehörde
ermittelt wird.
§ 49b
Inhalt der Fundpapier-Datenbank
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende
Daten gespeichert:
1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
-
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der
Namen nach deutschem Recht,
-
Geburtsdatum und Geburtsort,
-
Geschlecht,
-
Staatsangehörigkeit,
-
Größe,
-
Augenfarbe,
-
Lichtbild,
-
Fingerabdrücke,
2. Angaben zum Fundpapier:
-
Art und Nummer,
-
ausstellender Staat,
-
Ausstellungsort und -datum,
-
Gültigkeitsdauer,
3. weitere Angaben:
-
Bezeichnung der einliefernden Stelle,
-
Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,
-
Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,
-
Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den
ausstellenden Staat."
-
§ 63 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
-
"Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende
Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung
des Zwangsgeldes."
-
In § 75 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgende Nummer 9 angefügt:
-
"9. Durchführung einer migrationsspezifischen
Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch
andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich
privater oder öffentlicher Träger bedienen."
-
In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 47
und" durch die Angabe "den §§ 47 und 54a sowie"
ersetzt.
-
In § 89 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 49
Abs. 2, 3 oder 5" durch die Angabe " § 49 Abs. 2 bis
3 oder 5" ersetzt.
13. Nach § 89 wird folgender § 89a
eingefügt: " § 89a Verfahrensvorschriften für
die Fundpapier-Datenbank
-
Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49
erhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der
Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der
Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die
Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die
Identität oder Staatsangehörigkeit eines
Ausländers festzustellen, soweit hieran Zweifel
bestehen.
-
Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt
die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die
Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1
genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.
(3) Stimmen die übermittelten Daten des
Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers
eines Fundpapiers überein, so werden die Daten nach
§ 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.
(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität eines
Ausländers nicht eindeutig feststellen,
übermittelt es zur Identitätsprüfung an die
ersuchende Stelle die in der Fundpapierdatenbank
gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen, wenn zu
erwarten ist, dass deren Kenntnis die
Identitätsfeststellung des Ausländers durch die
Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die
ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt
übermittelten Angaben, die dem Ausländer nicht
zugeordnet werden können, unverzüglich zu
löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu
vernichten.
(5) Die Übermittlung der Daten soll durch
Datenfernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im
automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des §
10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
zulässig.
(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen
Behörde zur Feststellung der Identität eines
Ausländers oder der Zuordnung
von Beweismitteln
die von dieser Behörde übermittelten Daten mit
den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die
Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der
erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden
Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der
Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten
unverzüglich zu löschen.
(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die
insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden."
14. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
für
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von
Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach
§ 4,
-
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der
Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung
für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe oder
Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a
des Asylbewerberleistungsgesetzes ,
- die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten
Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden die für die Verfolgung und
Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3
zuständigen Behörden, die Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der
Sozialhilfe sowie die nach § 10 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Behörden."
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 304 Abs. 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " §
2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes"
ersetzt.
15. § 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
-
In Nummer 1 wird nach den Wörtern "einer
räumlichen Beschränkung nach" die Angabe
" § 54a Abs. 2 oder" eingefügt.
-
In Nummer 3 werden nach der Angabe " § 46 Abs. 1" die
Angaben ", § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3"
eingefügt.
-
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,".
16. § 99 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:
"14. zu bestimmen, dass die
-
Meldebehörden,
-
Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
-
Pass- und Personalausweisbehörden,
-
Sozial- und Jugendämter,
-
Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
-
Bundesagentur für Arbeit,
-
Finanz- und Hauptzollämter,
-
Gewerbebehörden,
-
Auslandsvertretungen und
-
Träger der Grundsichrung für Arbeitssuchende
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden
personenbezogene Daten zu Ausländern, Amtshandlungen
und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern
sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer
mitzuteilen haben; die Rechtsverordnung bestimmt Art und
Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen
Erkenntnisse, die mitzuteilen sind;
Datenübermittlungen dürfen nur insoweit
vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der
Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz
oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen
Gesetzen erforderlich sind."
Artikel 2
Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes
Das azrgesetz vom 2. September 1994 (BGBl. 1. S. 2265)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.
Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950) wird wie folgt geändert:
-
In § 3 Nr. 6 werden nach dem Wort "Status" ein Komma
und die Wörter "zu Entscheidungen der Bundesagentur
für Arbeit über die Zustimmung zur
Beschäftigung" eingefügt.
-
In § 6 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort
"Betätigung" ein Komma und die Wörter "den
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EU" eingefügt.
-
§ 18 wird wie folgt geändert: a) Es wird
folgender Absatz 1 eingefügt:
(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für
die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt
des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur
Überwachung der zeitlichen und
zahlenmäßigen Beschränkungen der
Beschäftigungen aufgrund von zwischenstaatlichen
Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur
Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den
Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
-
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den
für oder gegen den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
-
Angaben zum Asylverfahren."
-
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es werden die
Wörter "die Bundesagentur für Arbeit und"
gestrichen.
-
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird nach der
Angabe "Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
4. § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
"7. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden
der Zollverwaltung,"
5. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
In Nummer 6 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter
"die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des
Antrags auf andere Weise und die Annullierung des Visums"
eingefügt.
-
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 11 angefügt:
"11. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit
über die Zustimmung zur Beschäftigung,
einschließlich der Nebenbestimmungen ."
6. In § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort "darf" das Wort
"nur" gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus steht sie nur für die
Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen
sowie Ausländerbehörden im Rahmen der
Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden
Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur
Verfügung."
7. In § 32 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. die Bundesagentur für Arbeit und die
Behörden der Zollverwaltung."
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. 1 S.
594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950), wird wie
folgt geändert:
-
Dem § 284 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
-
"Die Genehmigung ist vor Aufnahme der
Beschäftigung einzuholen."
-
§ 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
-
"3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU,"
-
§ 336a Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
-
"2. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU
aufheben oder ändern,"
-
§ 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst-
oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen
lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt,
von dem er weiß oder fahrlässig nicht
weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
-
entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer
beschäftigt oder
-
einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass
ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen §
284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer
beschäftigt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer
beschäftigt,
4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung
ausübt,"
bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 284 Abs. 3" durch
die Angabe " § 39 Abs. 2 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
5. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter "ohne
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1"
durch die Wörter "ohne Genehmigung nach § 284
Abs. 1 oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz
1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950)
wird wie folgt geändert:
-
Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 7 bis 10 und 12
bis 15 werden aufgehoben.
-
Artikel 11 Nr. 15 wird aufgehoben.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004
(BGBl. 1 S. 1842) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
-
In der Angabe zu § 10 werden nach den Wörtern
"ohne Genehmigung" die Wörter "oder ohne
Aufenthaltstitel" eingefügt.
-
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne
Aufenthaltstitel in größerem Umfang"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz
1 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstige-
ren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden
oder wurden und".
b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
" 8. den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes
genannten Behörden,".
3. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "ihre
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung" durch die Wörter
"ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre
Aufenthaltsgestattung" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
-
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
"Arbeitserlaubnisse und" durch die Wörter
"Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur
Beschäftigung sowie über" ersetzt.
-
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort "Ausländergesetz" durch
das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
bb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein
Komma ersetzt. cc) In Nummer 8 wird das Komma durch das
Wort "oder" ersetzt.
5. In § 9 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1"
die Angabe "Buchstabe a, b oder c" angefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
-
In der überschrift werden nach den Wörtern
"ohne Genehmigung" die Wörter "oder ohne
Aufenthaltstitel" eingefügt.
-
In Absatz 1 werden die Wörter " , indem er einen
Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs.
1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht
besitzt," durch die Wörter "und den Ausländer"
ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
" §11
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von
Ausländern ohne Genehmigung oder ohne
Aufenthaltstitel in größerem Umfang
(1) Wer
1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf
Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder
-
§ 404 Abs. 2 Nr. 3 oder
-
§ 404 Abs. 2 Nr. 4
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete
vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
Artikel 6
Änderungen sonstiger Gesetze
-
In § 306 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. 1 S.
2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 6 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das
Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und
nach der Angabe " § 284 Abs. 1 des Dritten Buches"
das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.
-
In § 321 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. 1 S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 7 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das
Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
setz" ersetzt und nach der Angabe " § 284 Abs. 1 des
Dritten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.
(4a). Die nach Absatz 1 Satz 1 gewonnenen Daten
dürfen zur Feststellung der Identität oder
Staatsangehörigkeit des Ausländers an das
Bundesverwaltungsamt übermittelt werden, um sie mit
den Daten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes
abzugleichen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet
entsprechende Anwendung."
Artikel 7
Änderungen von Verordnungen
1. Die Aufenthaltsverordnung vom ... (BGBl. 1 S. ...) wird
wie folgt geändert:
-
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73
wie folgt gefasst: " § 73 Mitteilungen der
Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden"
-
§ 73 wird wie folgt geändert:
aa) In der überschrift wird das Wort
"Staatsangehörigkeitsbehörden" durch die
Wörter "Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden" ersetzt bb) Der bisherige
Wortlaut wird Absatz 1.
cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Vertriebenenbehörden teilen den
Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung
einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes mit."
2. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995
(BGBl. 1 S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes
vom ... (BGBl. 1 S. ...) wird wie folgt geändert:
-
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
-
aa) Folgende Nummer 23 wird eingefügt:
" 23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der
Ausländerbeschäftigung,"
bb) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.
-
Die Anlage wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt 1
wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4, Spalte D werden im 15. Anstrich die
Wörter "Bundesagentur für Arbeit und"
gestrichen.
bbb) In Nummer 10, Spalte A, Anstrich i) werden die
Wörter "zu a) bis f)" gestrichen.
ccc) In Nummer 19, Spalte D werden im 13. Anstrich die
Wörter "Bundesagentur für Arbeit und"
gestrichen.
ddd) In Nummer 20, Spalte D werden im 14. Anstrich die
Wörter "Bundesagentur für Arbeit und"
gestrichen.
bb) Abschnitt II, Nr. 28 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Spalte A werden in den Angaben zu § 29
Abs. 1 Nr. 6 folgende Anstriche angefügt:
Rücknahme des Antrags
die Erledigung des Antrags auf andere Weise
die Annullierung des Visums
bbb) In den Spalten A und B wird in der vorletzten Zeile
folgende neue Zeile eingefügt:
"Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über
die Zustimmung zur Beschäftigung
-
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (7)**
erteilt am
-
befristet bis
räumliche beschränkt auf
weitere Nebenbestimmungen /
keine weitere Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung / keine Arbeitgeberbindung
-
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (7)**
versagt am
-
Zustimmungsfreie Beschäftigung (7)** bis
festgestellt am".
ccc) In Spalte D wird nach dem vorletzten Anstrich
folgender Anstrich eingefügt: - Bundesagentur für
Arbeit und Behörden der Zollverwaltung"
cc) In Abschnitt III, Nr. 30, Spalte A, Buchstabe a) werden
nach dem Wort "Ausweisung" ein Querstrich und die
Wörter "Verlust des Rechts auf Einreise und
Aufenthalt" eingefügt und die Angabe "f)" wird durch
die Angabe "h)" ersetzt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des
Asylverfahrensgesetzes, des azrgesetzes und der
AZRG-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
-
Artikel 1 Nummern 1, 8 und 13 und Artikel 6 Nummer 7
treten am ersten Tag des siebten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
-
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in
Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bundesrat hat in seiner 802. Sitzung am 9. Juli 2004
dem Zuwanderungsgesetz, dem Kommunalen Optionsgesetz und
dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung zugestimmt. Der
gleichzeitige Abschluss dieser Gesetzgebungsverfahren war
nicht vorhersehbar. Die drei Gesetze betreffen teilweise
sich überschneidende Regelungsinhalte, die aufgrund
der unterschiedlichen Verfahrenabläufe bisher nicht
vollständig aufeinander abgestimmt werden konnten. Es
besteht deshalb Änderungs- und Anpassungsbedarf
insbesondere im Aufenthaltsgesetz, im Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und im
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, der vor allem aus den
durch das Zuwanderungsgesetz, das Kommunale Optionsgesetz
und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
vorgenommenen Änderungen des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch resultiert.
Dadurch, dass das Gesetz zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung vor dem
Zuwanderungsgesetz in Kraft tritt, sind zudem
Änderungsbefehle insbesondere in Artikel 9 des
Zuwanderungsgesetzes (Änderungen des SGB III)
unrichtig geworden.
Das Aufenthaltsgesetz muss darüber hinaus an weitere
mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt (Hartz IV-Gesetz) zusammenhängende
Regelungen angepasst werden. Das mit dem Hartz IV-Gesetz
eingeführte Zweite Buch Sozialgesetzbuch sowie die im
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorgenommenen
Änderungen haben Auswirkungen auf den
Anwendungsbereich verschiedener Vorschriften, die auf den
Bezug von Sozialhilfe als Lebensunterhaltssicherung
abstellen. Es soll sichergestellt werden, dass auch beim
Bezug von Leistungen nach dem SGB II die entsprechenden
aufenthaltsrechtlichen Regelungen soweit erforderlich
angepasst werden.
Mit dem Gesetz wird auch einem mehrfach
geäußerten Anliegen der Länder Rechnung
getragen. Mit Beschlüssen vom Mai und November 2003
hat die Ständige Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder das Bundesministerium des Innern
gebeten, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum
Zuwanderungsgesetz einen Gesetzentwurf für eine
dateigestützte Passabgleichstelle vorzulegen.
Das Gesetz schafft die Rechtsgrundlage für die
zentrale Speicherung der Daten von in Deutschland
aufgefundenen von ausländischen öffentlichen
Stellen ausgestellten Identifikationspapieren von
Angehörigen rückführungsrelevanter Staaten
und ermöglicht einen elektronischen Abgleich dieser
Daten, insbesondere der Lichtbilder, mit den Daten von in
Deutschland aufhältigen passlosen Ausländern.
In Deutschland halten sich nach groben Schätzungen
über 60.000 Ausländer ohne die erforderlichen
Reisedokumente auf. In der Vergangenheit hat sich gezeigt,
dass diese Passlosigkeit von den Betroffenen vielfach
gezielt herbeigeführt worden ist und unzutreffende
Angaben über die Identität und
Staatsangehörigkeit gemacht werden. Damit soll der
Ausgang eines Asylverfahrens beeinflusst oder die bei einem
negativen Ausgang von ausländer- und asylrechtlichen
Verfahren drohende Abschiebung vereitelt und ein weiterer
Aufenthalt in Deutschland erreicht werden. Tatsächlich
können in Fällen der Passlosigkeit
ausländische Vertretungen nur selten zu einer
Ausstellung von Reisedokumenten bewegt werden. Auch
kooperationswillige Staaten machen geltend, dass in solchen
Fällen eine abschließende Klärung der
Staatsangehörigkeit kaum möglich ist.
Demgegenüber werden immer wieder zahlreiche
ausländische Ausweispapiere aufgefunden, die ihren
Inhabern nicht zugeordnet werden können. Allein im
Bereich der Deutschen Bahn AG und des Bundesgrenzschutzes
werden monatlich rund 150 Papiere aufgefunden. Ein Teil
davon stammt von visumpflichtigen Ausländern. In
diesen Fällen liegt vielfach weder eine
Verlustanzeige, noch ein Eintrag im
Ausländerzentralregister vor, was vermuten lässt,
dass sich der Inhaber unter anderen Personalien in
Deutschland aufhält. Eine erfolgreiche Zuordnung der
Papiere zu den passlosen Ausländern scheitert bislang
daran, dass der Abgleich der Daten lediglich anhand der
angegebenen Personalien durchgeführt werden kann, aber
viele passlose Ausländer falsche
Identitätsangaben machen.
Mit Hilfe der Gesichtserkennung sollen künftig die
Lichtbilder aus den Fundpapieren mit den Bildern passloser
Ausländer abgeglichen, die Ausländer
identifiziert und ihnen ihr aufgefundenes Dokument
zugeordnet werden. Hierzu speichert das
Bundesverwaltungsamt die Daten von zur Identifizierung
geeigneten Fundpapieren von Ausländern, die der
Visumpflicht unterliegen, in einer Datei und führt auf
Ersuchen dazu berechtigter öffentlicher Stellen einen
Datenabgleich durch. Das Ziel ist die Identifizierung mit
Hilfe biometrischer Gesichtserkennungssysteme. Die
Gesichtserkennungstechnik ist eine innovative Methode mit
hohem Entwicklungspotential zur Identifizierung und
Verifizierung von Personen. Als neue Technik erreicht sie
bei Abgleich in größeren Datenbeständen
naturgemäß noch nicht die hohe Trefferquote wie
der seit rund 100 Jahren praktizierte Abgleich von
Fingerabdrücken. Da in der Fundpapierdatenbank relativ
geringe Datenbestände gespeichert sein werden und der
im
Einzelfall abzugleichende Datenbestand durch bestimmte
alphanumerische Daten (z.B. Geschlecht) weiter eingegrenzt
werden kann, ist hier aber mit guten Ergebnissen zu
rechnen. Soweit mehrere ähnliche Treffer erzielt und
übermittelt werden, wird die von der ersuchenden
Stelle durchzuführende Zuordnung erheblich
vereinfacht, weil durch den Ausschluss der Bilder
"unähnlicher" Personen der Suchbestand erheblich
verringert wird. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass
sich die Leistungsfähigkeit der Gesichtserkennung im
Laufe der weiteren Entwicklung der Technik weiter
verbessern wird.
Durch die erfolgreiche Identifizierung kann gegenüber
dem Heimatstaat die zur Rücknahme verpflichtende
Staatsangehörigkeit des Ausländers anhand der
zugeordneten Fundpapiere nachgewiesen (z.B. durch
Pässe) oder zumindest glaubhaft gemacht (etwa durch
Führerscheine) werden. Ausländerrechtliche
Maßnahmen, insbesondere Rückführungen,
können dadurch ermöglicht werden.
Einrichtung und Betrieb der Fundpapierdatenbank beim
Bundesverwaltungsamt verursachen Kosten beim Bund für
die Entwicklung, die Anschaffung von Hard- und Software
sowie für das Betriebspersonal. Auf Seiten der Nutzer
von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nur
geringfügige Kosten, da diese Stellen bereits
regelmäßig mit dem AZR/Visa-Online-Portal
über einen elektronischen Zugangsweg zum
Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister - AZR -
) verfügen.
Demgegenüber werden Einsparungen bei den
Sozialleistungen für bislang aufhältige
ausreisepflichtige Ausländer erzielt, weil im Fall
einer erfolgreichen Zuordnung aufgefundener
Personaldokumente zu ihren Inhabern
ausländerrechtliche Maßnahmen, wie etwa
Rückführungen, durchgesetzt werden können.
Die vorgesehenen Änderungen des
Ausländerzentralregistergesetzes und seiner
Durchführungsverordnung dienen der besseren, nach dem
Zuwanderungsgesetz noch enger als bisher ausgestalteten,
Zusammenarbeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit
und den Ausländerbehörden. Die erforderliche
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der
Zulassung von ausländischen Arbeitskräften wird
künftig Teil der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung
(onestopgovernment). Die Entscheidung der Bundesagentur
für Arbeit wird gegenüber der
Ausländerbehörde in einem internen
Zustimmungsverfahren abgegeben. Hierfür ist es
einerseits erforderlich, dass die Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit im
Ausländerzentralregister gespeichert werden und
andererseits die Bundesagentur für Arbeit im
erforderlichen Umfang Zugriff auf das
Ausländerzentralregister erhält.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Ebenso wenig
sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Män-
nern und Frauen zu erwarten. Sowohl die rechtstechnischen
Änderungen und Anpassungen als auch die inhaltlich
neuen Regelungen betreffen Frauen und Männer in
gleicher Weise.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht) und Artikel 74 Abs. 1
Nr. 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der
Ausländer) jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2
GG. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der
Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Ohne eine bundeseinheitliche Regelung sind erhebliche
Schwierigkeiten bei Einreise und Aufenthalt von
Ausländern zu erwarten. Die Fundpapierdatenbank dient
insbesondere dazu, die sich aus dem Aufenthaltsgesetz
ergebenden Ausreiseverpflichtungen zu verwirklichen. Ohne
eine bundeseinheitliche Regelung der Ergänzung der
bestehenden Möglichkeiten
identitätsfeststellender Maßnahmen können
die gegenwärtigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit
der Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen nicht
durchgreifend behoben werden. Fundort eines Papiers und
aktueller Aufenthaltsort eines Ausländers liegen
häufig nicht im gleichen Bundesland. Der Gesetzeszweck
kann deshalb nur durch eine bundesweite, nach einheitlichen
Eingabe- und Abfragekriterien strukturierte Datei erreicht
werden. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen
würden sich demgegenüber als weitgehend
ineffektiv erweisen und somit eine Rechtszersplitterung mit
problematischen Folgen für Bund und Länder
darstellen.
Für die redaktionellen Folgeänderungen folgt die
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus der den
jeweiligen Gesetzen zugrunde liegenden Kompetenz.
B. Im Einzelnen
Zu Nummer 1
Die Änderungen der Inhaltsübersicht vollziehen
die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung des
Aufenthaltsgesetzes nach.
Zu Nummer 2 (§ 15a) Zu a) und b)
Klarstellende Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Es
wird klargestellt, dass auch hinsichtlich einer Anordnung
zur Verteilung innerhalb eines Landes, die aufgrund ei-
ner nach Satz 5 erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund
eines nach Satz 5 erlassenen Landesgesetzes erfolgt, kein
Widerspruch stattfindet und die Klage keine aufschiebende
Wirkung hat.
Zu Nummer 3 (§ 23a)
Redaktionelle Änderung als Folge des Kommunalen
Optionsgesetzes.
Zu Nummer 4 (§ 27)
Die Vorschrift wird an die mit dem Vierten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV-Gesetz)
im Sozialhilferecht vorgenommenen Änderungen
angepasst. Wie der bisherige Bezug von Sozialhilfe stellt
der Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach Inkrafttreten
des Hartz IV-Gesetzes keine eigenständige
Lebensunterhaltssicherung dar.
Zu Nummer 5 (§ 31)
Vergleiche Begründung zu Nummer 4.
Zu Nummer 6 (§ 35)
Vergleiche Begründung zu Nummer 4.
Zu Nummer 7 (§ 40)
Redaktionelle Anpassung des Aufenthaltsgesetzes an das
Inkrafttreten der Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur
Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und
damit zusammenhängender Steuerhinterziehung.
Zu Nummer 8 (§§ 49a, 49b)
Zu § 49a
Absatz 1 schafft die Rechtsgrundlage für die
Speicherung der Daten von Fundpapieren, bestimmt den
Nutzungszweck und weist diese Aufgabe dem
Bundesverwaltungsamt zu.
Die Einrichtung einer Zentralstelle stellt sicher, dass
aufgefundene Ausweispapiere unabhängig von der
technischen Ausstattung der auffindenden Behörden in
qualitativ hochwertiger und einheitlicher Weise erfasst
werden. Aufwändige Datenübermittlungen und
Doppelspeicherungen werden vermieden und es wird
gewährleistet, dass für alle berechtigten Stellen
stets ein Abgleich mit dem gesamten Datenbestand
möglich ist. Es werden Synergieeffekte im Hinblick auf
das Ausländerzentralregister (AZR) erzielt, weil
zwischen dem Bundesverwaltungsamt, welches auch
künftig die
informationstechnische Infrastruktur für das
Ausländerzentralregister bereitstellen wird, und den
Nutzern der Fundpapierdatenbank mit dem
AZR/Visa-Online-Portal bereits heute die für einen
(Bild-)Datenaustausch notwendigen Kommunikationsstrukturen
bestehen.
Bereits in der Vergangenheit waren aufgefundene
ausländische Pässe, Passersatzpapiere,
Personalausweise und Personenstandsurkunden, die einem
Ausländer nicht zugeordnet werden konnten,
entsprechend einer Richtlinie des Bundesministeriums des
Innern vom 27. April 1999 als Fundsache dem
Bundesverwaltungsamt zuzuleiten. Die bisher damit betraute
Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt wird diese
Aufgabe auch künftig im Hinblick auf aufgefundene
Papiere von visafrei einreisenden Ausländern
wahrnehmen. Soweit in Zukunft dem Bundesverwaltungsamt
Identifikationspapiere von visapflichtigen Ausländern
zugeleitet werden, werden diese nunmehr in der neu
einzurichtenden Fundpapierdatenbank erfasst.
Zweck der Speicherung und Nutzung der Daten ist es, durch
eine Zuordnung eines aufgefundenen von einer
ausländischen öffentlichen Stelle ausgestellten
Identifikationspapiers zum Inhaber die Identität eines
passlosen Ausländers festzustellen und zu sichern
sowie gegebenenfalls eine Rückführung zu
ermöglichen. Darüber hinaus können
Identitätsfeststellungen im Rahmen von Asylverfahren
sowie der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
durchgeführt werden. Die Daten müssen auch
über die Feststellung der Identität hinaus
gespeichert werden, um einen späteren
Identitätsnachweis führen zu können.
Regelmäßig bestehen keine
Rückführungsprobleme mit solchen Ausländern,
die visumfrei nach Deutschland einreisen können. Daher
werden nur Fundpapiere gesammelt, die auf einen Inhaber
ausgestellt sind, der zum überschreiten der
Außengrenze der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ein Visum benötigt. Die
Angehörigen welcher Staaten dies sind ergibt sich aus
dem Anhang 1 der Verordnung (EG) 539/2001 vom 15. März
2001 (ABI. L 81 S. 1).
Welche aufgefundenen Papiere im Einzelnen erfasst werden,
bestimmt sich nach dem vorrangigen Zweck des
Fundpapier-Abgleichs, nämlich der Identifikation
passloser Ausländer. Deshalb sind solche Dokumente zu
sammeln, die ein Lichtbild oder Fingerabdrücke
enthalten und unabhängig von den leicht
veränderbaren Personalien zur Identifikation geeignet
sind und im Verkehr mit dem zur Rückübernahme
verpflichteten Staat als Nachweis oder zur Glaubhaftmachung
der relevanten Tatsachen anerkannt sind. Dabei geht es
regelmäßig um die Staatsangehörigkeit eines
Ausländers, es können aber auch andere
Umstände zur Rückübernahme verpflichten.
Einschlägig sind hier in der Regel amtliche
Lichtbildausweise wie Pässe, Passersatzpapiere,
Personalausweise, aber auch Führerscheine und
möglicherweise nichtamtliche
Urkunden. Welche Dokumente im Einzelnen relevant sind,
bestimmt sich nach den verschiedenen bilateralen
Rückübernahmeabkommen. Die Einzelheiten sind in
einer Verwaltungsvorschrift zu regeln.
Absatz 2 verpflichtet alle öffentlichen Stellen, ein
ausländisches Fundpapier, das an sie gelangt und das
nach seiner Art und Herkunft dem Absatz 1 unterfällt,
an das Bundesverwaltungsamt zu übersenden. Dabei
gelten jedoch innerhalb einer 7-Tage-Frist zwei Ausnahmen:
Wird der Stelle eine Verlustanzeige des Inhabers bekannt,
unterbleibt die Weitergabe an das Bundesverwaltungsamt.
Damit soll im Falle eines echten Abhandenkommens, bei dem
der Inhaber seiner Verpflichtung nach § 56 Nr. 5
AufenthG nachkommt und den Verlust anzeigt, die schnelle
und unbürokratische Rückgabe an den Inhaber durch
die auffindende Stelle möglich bleiben. Erhält
die Stelle zwar nicht Kenntnis von einer Verlustanzeige,
kann sie aber - mittels Abfrage des
Ausländerzentralregisters - den inländischen
Aufenthalt des Inhabers und eine zuständige
Ausländerbehörde feststellen, unterbleibt eine
Abgabe an das Bundesverwaltungsamt ebenfalls, weil in
diesem Fall der Ausländer bereits bekannt und
aktenkundig ist und hier eine Abgabe des Papiers an die
zuständige Ausländerbehörde erfolgen kann.
Hat die Stelle weder Kenntnis von der Verlustanzeige
erhalten noch ihre Ermittlung des inländischen
Aufenthaltsorts Erfolg gehabt, übersendet sie das
Papier nach dem siebten Tag an das Bundesverwaltungsamt.
Die Effektivität des Abgleichverfahrens hängt
davon ab, dass sämtliche relevanten Fundpapiere an das
Bundesverwaltungsamt übersandt und beim Abgleich
berücksichtigt werden. Deshalb sind eine Verpflichtung
aller Stellen zur Weitergabe von Fundpapieren und eine
konkrete Bearbeitungsfrist geboten.
Zu § 49b
Die Vorschrift regelt den Inhalt der Fundpapier-Datenbank.
Nach Nummer 1 werden Angaben zum Inhaber des Papiers
gespeichert. Dies sind die Personalien des Inhabers, die
sich aus dem Papier ergeben und in alphanumerischer Form
gespeichert werden (Buchstaben a bis f). Das Lichtbild wird
eingescannt und kann auch in Form eines für den
elektronischen Bildabgleich notwendigen verformelten
Datensatzes (Template) gespeichert werden (Buchstabe g).
Soweit das Papier neben dem Lichtbild als weiteres
biometrisches Merkmal Fingerabdrücke enthält und
diese auslesbar sind, können sie ebenso wie das
Lichtbild in einer elektronisch abgleichbaren Form
gespeichert werden (Buchstabe h).
Nach Nummer 2 werden Angaben zum Fundpapier gespeichert.
Diese Angabe sind erforderlich, um auch nach einer etwa
völkerrechtlich gebotenen Rückgabe des Ori-
ginaldokuments an den ausstellenden Staat gegenüber
dem Heimatstaat des Inhabers dessen
Staatsangehörigkeit belegen zu können.
Nach Nummer 3 Buchstabe a) ist die Bezeichnung der
einliefernden Stelle zu speichern. Die Kenntnis dieser
Stelle kann erforderlich sein, um dort Informationen zum
Fundort und zur Fundzeit zu erhalten. Für die
anfragende Stelle ist es im Hinblick auf eine
Rückführung wichtig zu wissen, ob das
Originaldokument noch im Besitz des Bundesverwaltungsamtes
ist oder bereits zurückgegeben wurde (Buchstabe b).
Nummer 4 sieht vor, dass eine vollständige Ablichtung
(Kopie) des Fundpapiers eingescannt und gespeichert wird.
Nach Nummer 5 sind Nachweise der Rückgabe eines
Fundpapiers zu speichern. Die Speichersachverhalte nach
Nummer 4 und 5 sind notwendig, um auch nach einer
eventuellen Rückgabe des Originaldokuments an den
ausstellenden Staat die Staatsangehörigkeit des
Inhabers weiterhin gegenüber dem Heimatstaat belegen
zu können.
Zu Nummer 9 (§ 63)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass Widerspruch
und Klage auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes keine
aufschiebende Wirkung haben.
Zu Nummer 10 (§ 75)
Es wird klargestellt, dass das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge die Aufgabe hat, die Durchführung
einer Migrationserstberatung für Zuwanderer, soweit
diese Aufgabe nicht von anderen Bundesressorts, den
Ländern oder anderen Stellen wahrgenommen wird, nach
Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel zu
fördern. Hierfür sind im laufenden Haushalt
bereits Mittel bereitgestellt. Ein Anspruch auf Einrichtung
oder Aufrechterhaltung eines entsprechenden
Beratungsangebots kann daraus nicht hergeleitet werden, da
§ 45 Satz 1 als Ermessensregelung ausgestaltet ist.
Zu Nummer 11 (§ 77)
Es wird klargestellt, dass Anordnungen nach § 54a der
Schriftform bedürfen.
Zu Nummer 12 (§ 89)
Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen
korrigiert. Die geänderte Verweisung erfasst auch
§ 49 Absatz 2a.
Zu Nummer 13 (§ 89a)
Die Vorschrift regelt das Verfahren des Abgleichs der nach
§ 49b gespeicherten Daten.
Absatz 1 regelt, wann ein Abgleich mit der
Fundpapierdatenbank durchgeführt werden kann.
Voraussetzungen sind Zweifel an der Identität oder
Staatsangehörigkeit des Ausländers. Hierbei ist
es ausreichend, wenn diese Zweifel von ausländischen
Stellen erhoben werden. Mit der Bezugnahme auf die für
die Erhebung der Daten nach § 49 zuständigen
Stellen den Kreis der Behörden, die zur Stellung eines
Ersuchens um Datenabgleich berechtigt sind; dies sind die
gem. § 71 Abs. 4 für die
identitätsfeststellenden Maßnahmen nach §
49 zuständigen Stellen, also insbesondere die
Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden und die Polizei.
Absatz 2 bestimmt, welche Daten für ein
Auskunftsersuchen zu übermitteln sind. Da ein Abgleich
nur dann erfolgen darf, wenn Zweifel an der Richtigkeit der
vom Ausländer angegebenen Personalien bestehen,
verspricht eine bloße Suche mit den alphanumerischen
Personalien keinen Erfolg. Es ist deshalb das Lichtbild,
gfs. der Fingerabdruck, zu übermitteln, weil diese
biometrischen Merkmale weitgehend unveränderlich sind.
Diese Daten können zur Einschränkung des
Suchbereichs um weitere geeignete Daten nach § 49b Nr.
1 (Geschlecht, Augenfarbe) ergänzt werden.
Die Absätze 3 und 4 regeln die Übermittlung des
Ergebnisses des Datenabgleichs und der zugehörigen
Daten durch das Bundesverwaltungsamt. Dabei wird zwischen
eindeutigen und bloß ähnlichen Treffern
differenziert. Lässt sich eine eindeutige Zuordnung
erzielen, werden die gespeicherten Daten übermittelt.
Da bei einem elektronischen Lichtbildabgleich damit
gerechnet werden muss, dass mehrere Treffer mit Bildern,
die der gesuchten Person ähnlich sind, erzielt werden,
sind hier die Daten ähnlicher Personen zu
übermitteln, um der anfragenden Stelle die
Möglichkeit zu geben, anhand der zusätzlichen
Daten eine erfolgreiche Identifikation des passlosen
Ausländers vor Ort durchzuführen. Dabei sind
technische Vorkehrungen zu treffen, um solche Daten, die
für die bloße Identifikation nicht benötigt
werden - etwa unbeschriftete Dokumentenseiten nach §
49b Nr. 4 oder Rückgabenachweise nach § 49b Nr. 5
- im Interesse einer Begrenzung der Datenmenge und des
schnellen Datenflusses vorerst nicht zu übermitteln.
Sie sollen erst nach erfolgreicher Identifikation durch die
ersuchende Stelle an diese übermittelt werden. Nach
Abschluss der Prüfung sind die übermittelten
Daten, bei denen festgestellt worden ist, dass sie nicht zu
dem zu identifizierenden Ausländer gehören, zu
löschen.
Absatz 5 regelt die Form der Datenübermittlung. Satz 1
bestimmt, dass die Übermittlung des
Abgleich-Ersuchens, insbesondere der Lichtbilder, durch
Datenfernübertragung, insbesondere über das
AZR/Visa-Online-Portal, erfolgen soll, welches das
Bundesverwaltungsamt bereits für den Zugang zum AZR
eingerichtet hat. Dies ermöglicht eine
Qualitätskontrolle der Lichtbilder und die
automatische Herstellung ihrer Bearbeitungsfähigkeit,
wodurch der Arbeitsaufwand auf Seiten des
Bundesverwaltungsamts begrenzt wird. Satz 2 ermöglicht
die Einrichtung des automatisierten Datenabrufs, um den
Stellen, die eine Vielzahl von
Identitätsfeststellungen oder diese - auch im
Interesse der betroffenen Ausländer selbst - in
möglichst kurzer Zeit durchführen müssen,
die Tätigkeit zu erleichtern.
Absatz 6 regelt die weitere Nutzung der
Fundpapier-Datenbank und des Abgleichverfahrens. Nummer 1
sieht die Nutzung zur Feststellung der Identität und
Staatsangehörigkeit im Asylverfahren vor. Nummer 2
sieht die Nutzung zur Feststellung der Identität oder
der Zuordnung von Beweismitteln im Bereich der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr vor. Zuständige
Stelle ist bei Nummer 1 das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge, dem nach § 16 Abs. 2
Asylverfahrensgesetz die Feststellung der Identität
von Asylsuchenden obliegt. Nach Nummer 2 kommen etwa
Polizeien des Bundes und der Länder, das
Bundeskriminalamt, die Zollfahndungsämter oder die
Staatsanwaltschaften in Betracht. Die Erhebung der Daten,
die mit der Fundpapier-Datei abgeglichen werden sollen,
regelt sich nach der für die jeweilige Stelle
geltenden Rechtsgrundlage, etwa § 16 Abs. 1
Asylverfahrensgesetz für das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge. Satz 2 stellt klar, dass
auch für diese Stellen das Abgleichverfahren nach den
Absätzen 2 bis 5 erfolgt.
Absatz 7 regelt die Löschung der gespeicherten Daten.
Die Speicherdauer orientiert sich an den bisherigen
Bestimmungen des AufenthG. Eine darüber hinausgehende
Speicherung wäre auch datenschutzrechtlich
unverhältnismäßig. Zudem wären bei
einer über zehn Jahre hinausgehenden Speicherdauer
auch die Chancen für einen erfolgreichen
Lichtbildabgleich aufgrund der Alterung des Ausweisinhabers
gemindert.
Absatz 8 enthält Regelungen zur Gewährleistung
von Datenschutz und Datensicherheit.
Zu Nummer 14 (§ 90)
Zu a)
Durch die Erwähnung der Träger der Grundsicherung
für Arbeitssuchende soll sichergestellt werden, dass
die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch ebenso wie die Träger der Sozialhilfe
von Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht
informiert werden.
Bei der in Absatz 1 Nr. 3 vorgenommenen Änderung
handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an das
Inkrafttreten der Artikel 1, 3 und 13 des Gesetzes zur
Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und
damit zusammenhängender Steuerhinterziehung.
Zu b)
Redaktionelle Anpassung des Aufenthaltsgesetzes an das
Inkrafttreten der Artikel 1, 3 und 13 des Gesetzes zur
Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und
damit zusammenhängender Steuerhinterziehung.
Zu Nummer 15 (§ 98)
Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen
behoben. Auch einmalige Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen
oder Verpflichtungen nach § 54a sind künftig als
Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Damit wird eine ungewollte
nebenstrafrechtliche Lücke beseitigt. Denn bisher
stellt zwar der einmalige Verstoß gegen eine
vollziehbare Anordnung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 eine
Ordnungswidrigkeit dar, nicht aber der einmalige
Verstoß gegen entsprechende vollziehbare Anordnungen
und Verpflichtungen nach § 54a, die gerade
gegenüber als besonders gefährlich eingestuften
Ausländern wirksam werden sollen. Der wiederholte
Verstoß gegen entsprechende Anordnungen und
Verpflichtungen nach § 54a ist hingegen
gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 6a strafbar.
Zu Nummer 16 (§ 99)
Nummer 14 Buchstabe b wird inhaltlich nur insoweit
geändert als die Vertriebenenbehörden
ergänzend aufgenommen werden. Hierdurch wird die
Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welche Behörden personenbezogene Daten von
Ausländern den Ausländerbehörden zu
übermitteln haben, auf die Vertriebenenbehörden
erweitert. Dies ist erforderlich, weil im Falle der
Feststellung, dass ein Betroffener nicht den Status eines
Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
das Aufenthaltsrecht auf den Betroffenen Anwendung findet.
Bei Buchstabe j handelt es sich um eine Folgeänderung
zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt sowie zum Gesetz zur optionalen Träger-
schaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Kommunales Optionsgesetz). Die Erwähnung der
Bundesagentur für Arbeit sowie der Sozialämter
deckt nicht alle möglichen Konstellationen der
Arbeitsgemeinschaften ab. Der kommunale Träger ist
nicht verpflichtet, von seiner Delegationsbefugnis gem.
§ 6 Abs. 2 SGB II Gebrauch zu machen.
Die Neufassung der gesamten Nummer 14 ist durch ein
redaktionelles Versehen bei der Drucklegung des
Zuwanderungsgesetzes veranlasst. Dort war der nach
Buchstabe i fortgesetzte Satz aufgrund eines Setzfehlers
versehentlich ausgerückt worden. Mit der Neufassung
der Nummer 14 wird dieser Setzfehler korrigiert. Die
Änderung des Wortlauts der Vorschrift enthält
keine inhaltliche Änderung. Sie dient nur der
Rechtsklarheit.
Zu Artikel 2 (Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes)
Mit dem Zuwanderungsgesetz ist erstmals ein umfassendes
Instrumentarium zur Steuerung und Begrenzung künftiger
Zuwanderung sowie zur Integration von Ausländern
geschaffen worden. Dabei wurde das dadurch notwendige
Zusammenwirken von verschiedenen Behörden auf Bundes-
und Landesebene (Ausländerbehörde bzw.
Visumstellen Deutschlands im Ausland und Bundesagentur
für Arbeit) vorgesehen, um einen einheitlichen
Verwaltungsakt, den Aufenthaltstitel zu erlassen, der
anders als bisher auch die Zulassung zur Beschäftigung
beinhaltet. Dieses Verfahren im Rahmen das sog. one
stopgovernment erfordert entsprechende Erweiterungen bei
der Nutzung der durch die beteiligten Behörden
gemeinsam erzeugten und nutzbaren Daten. Insbesondere die
Bundesagentur für Arbeit kann selbst nicht mehr alle
notwendige Angaben im Rahmen der Zulassung zum Arbeitsmarkt
eines Ausländers erhalten, da sie nicht in allen
Fällen und vor allem nicht mehr abschließend an
dem entscheidenden Verwaltungsakt zur Zulassung zum
Arbeitsmarkt beteiligt ist.
Durch die Gesetzesänderung wird dieses neue
Zusammenwirken der Behörden bei der Zulassung der
Ausländerbeschäftigung auch im AZR umgesetzt.
Zu Nummer 1
Mit den Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes wird das
bisher im Arbeitsgenehmigungsrecht geregelte Recht von
Ausländern zur Ausübung von Beschäftigungen
künftig Bestandteil des Aufenthaltstitels. Bei
Ausländern, die keinen gesetzlich geregelten
uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, setzt
die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung voraus,
dass die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme
zustimmt. Zur Steuerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt kann
die
Aufenthaltstitel noch besteht. Diese Informationen
über die Erteilung des Aufenthaltstitels sind
erforderlich, da die Bundesagentur für Arbeit
Gebühren für die Vermittlung von
Saisonkräften, Schaustellergehilfen und
Gastarbeitnehmern sowie für die Durchführung
zwischenstaatlicher Vereinbarungen für
Vertragsarbeitnehmer erhebt bzw. ggf. diese zu erstatten
hat. Nur durch einen schnellen Zugriff der Bundesagentur
für Arbeit auf die genannten Daten, können
notwendige Verwaltungsverfahren in kundenorientierter Weise
verlässlich, modern und effektiv durchgeführt
werden.
Zu b)
Für die Behörden der Zollverwaltung bleibt der
Umfang der Datenübermittlung im bisherigen Umfang
bestehen.
Zu c)
Die Änderung ist eine Folgeänderung aufgrund der
Änderungen zu a) und b).
Zu Nummer 4
Mit dieser Änderung wird aus systematischen
Gründen die bisher in dieser Vorschrift enthaltene
Zweckbeschränkung herausgenommen. Die
Zweckbeschränkungen im Hinblick auf die Bundesagentur
für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
sind bereits in § 18 azrgesetz festgelegt. § 22
Absatz 1 azrgesetz regelt dagegen nur, welche
Behörden zum Abruf im automatisierten Verfahren
zugelassen werden können. Aus diesem Grund
enthält § 22 Abs. 1 azrgesetz auch im Hinblick
auf andere in dieser Vorschrift genannte Behörden
keine Zweckbeschränkungen.
Zu Nummer 5
Zu a)
Nach bisheriger Rechtslage werden nur Visaerteilungen und
Visaversagungen in der AZR-Visadatei gespeichert.
Visaverfahren können aber auch durch Rücknahmen,
Erledigungen auf andere Weise oder durch Visaannullierungen
abgeschlossen werden. Auch über diese
Verfahrensabschlüsse müssen andere Stellen
informiert werden. Die Änderung stellt sicher, dass
auch diese Sachverhalte künftig in der AZR-Visadatei
gespeichert werden können.
Zu b)
In einer erheblichen Zahl von Fällen können auch
Ausländer Zustimmungen der Bundesagentur für
Arbeit für kurzfristige Beschäftigungen, wie
beispielsweise Saisontätigkeiten, erhalten, die
ausschließlich ein Visum voraussetzen und daher nicht
im allgemeinen Datenbestand erfasst sind. Mit den
Änderungen wird deshalb sichergestellt, dass in
diesen Fällen die für die Feststellung
erforderlichen Daten, in welchem Umfang die Ausländer
zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind
einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen, in die
Visadatei aufgenommen werden.
Zu Nummer 6
Die Änderung ist notwendig, weil die
Auslandsvertretungen und gegebenenfalls auch die
Ausländerbehörden die Visadatei-Nummer nach
§ 91a Abs. 3 i.V.m. § 91a Abs. 2 Nummer 1
Buchstabe e) AufenthG an das vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge geführte Register
über zum vorübergehenden Schutz aufgenommene
Ausländer und deren Familienangehörige melden
müssen. Darüber hinaus darf die Visadatei-Nummer
auch zwischen den an der Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz beteiligten öffentlichen
Stellen übermittelt werden.
Zu Nummer 7
Das Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass bereits mit dem Visum
als Aufenthaltstitel kurzfristige Beschäftigungen
zugelassen werden. Die Bundesagentur für Arbeit
benötigt deshalb insbesondere im Zusammenhang mit der
Umsetzung der zwischenstaatlichen Vermittlungsabsprachen
bei Saisonkräften und Schaustellergehilfen
Informationen aus der Visadatei des AZR. Dadurch werden
zeitaufwändige Rückfragen der Agenturen bei den
Auslandsvertretungen vermieden und die Agenturen erlangen
gesicherte Informationen über die erteilten Visa. Die
Behörden der Zollverwaltung benötigen die Daten
zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von
Ausländern.
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Änderung entspricht dem § 284 Abs. 2 SGB III
in der bisherigen Fassung. Damit wird der Zeitpunkt, ab dem
die Genehmigung vorliegen muss, eindeutig festgelegt.
Zu Nummer 2
Behebung eines redaktionellen Versehens. Aufgrund des
EU-Beitritts zum 1. Mai 2004 wurde für die
Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten die
Arbeitserlaubnis-EU eingeführt, um in der Zeit, in der
nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende
Regelungen als Übergangsregelungen der
Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden, einen
Nachweis der erlaubten Beschäftigung erbringen zu
können. Die erforderliche Ergänzung des Artikels
9 Nr. 4 Zuwanderungsgesetz wurde dabei nicht nachvollzogen.
Zu Nummer 3
Aufgrund der Aufhebung der §§ 285, 286 und der
Änderung des § 284 (Geltung nur für die
Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten
während der Nutzung der Übergangsfristen der
Freizügigkeit des EU-Beitrittvertrages) durch das
Zuwanderungsgesetz ist die bisherige Nummer 2 entsprechend
anzupassen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine rechtsförmliche
überarbeitung von § 404 SGB III. Der anders
lautende Änderungsbefehl aus Artikel 9 Nr. 12 des
Zuwanderungsgesetzes wird mit Artikel 4 Nr. 1 dieses
Gesetzes aufgehoben.
Zum einen wird die Bußgeldbewehrung auf den Satz 1
des § 4 Abs. 3 AufenthG beschränkt, da nur diese
Vorschrift ein bewehrungsfähiges Verbot umschreibt.
Zum anderen können Aufenthaltsgestattungen, Duldungen
usw., die im Text des § 404 Abs. 1 SGB III in der
Fassung des Zuwanderungsgesetzes aufgeführt werden,
nicht in die Bußgeldnorm integriert werden. Dies
ergibt sich daraus, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
sprachlich nur auf den Aufenthaltstitel abstellt und es aus
Gründen der Bestimmtheit (Artikel 103 Abs. 2 GG) nicht
möglich ist, in Bußgeldvorschriften über
den Wortlaut der verwaltungsrechtlichen Regelung hinaus zu
gehen.
Darüber hinaus ist es aber auch nicht erforderlich,
Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen im Rahmen des §
404 Abs. 1 SGB III aufzuführen, da derartige
Erlaubnisse bewehrungsrechtlich in hinreichender Weise
erfasst sind, auch wenn sie nicht in der
Bußgeldvorschrift ausdrücklich genannt werden.
Es ist zu berücksichtigen, dass derartige Erlaubnisse
unter § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fallen, da es sich um
gesetzliche Regelungen handelt, die einem Ausländer
die Beschäftigung auch ohne Aufenthaltstitel
gestatten. Bei § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG handelt es
sich bußgeldrechtlich aber zumindest um einen
Rechtfertigungsgrund, der bei der Entscheidung über
eine Geldbuße von Amts wegen zu berücksichtigen
ist. Dies bedeutet bei-
spielsweise, dass ein geduldeter Ausländer, dem die
Aufnahme einer Beschäftigung nicht gestattet ist, von
dem Rechtfertigungsgrund des § 4 Abs. 3 Satz 2
AufenthG nicht profitiert, sondern gegen § 4 Abs. 3
Satz 1 AufenthG verstößt und sein Verhalten
somit geahndet werden kann. Umgekehrt fällt ein
geduldeter Ausländer, der eine Arbeit aufnehmen darf,
unter die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und
nimmt mithin diesen Rechtfertigungsgrund für sich in
Anspruch, so dass die Verhängung einer Geldbuße
wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
nicht in Betracht kommen kann.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine rechtsförmliche
überarbeitung von § 405 Abs. 4 SGB III. Der
anders lautende Änderungsbefehl aus Artikel 9 Nr. 13
des Zuwanderungsgesetzes wird mit Artikel 4 Nr. 1 dieses
Gesetzes aufgehoben.
Zur Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vgl.
Begründung zu Nummer 4. Zu Artikel 4 (Änderung
des Zuwanderungsgesetzes) Zu Nummer 1
Artikel 9 Nummern 1 Buchstaben b und c sowie 7 bis 9 des
Zuwanderungsgesetzes werden als redaktionelle
Folgeänderungen aufgehoben, da die in Bezug genommenen
Vorschriften durch das Gesetz zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung aufgehoben und
inhaltlich in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
übernommen wurden.
Artikel 9 Nummer 10 des Zuwanderungsgesetzes wird als
redaktionelle Folgeänderung aufgehoben. Durch das
Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung ist § 336a Nr. 5 SGB III
entfallen. Die darauf bezogene Änderung ist daher
unrichtig. Die Korrektur erfolgt in Artikel 3 Nr. 3 dieses
Gesetzes.
Der durch Artikel 9 Nummer 12 des Zuwanderungsgesetzes
geänderte § 404 SGB III wird in Artikel 3 Nr. 4
dieses Gesetzes neu gefasst.
Der durch Artikel 9 Nummer 13 des Zuwanderungsgesetzes
geänderte § 405 Abs. 4 SGB III wird in Artikel 3
Nr. 5 dieses Gesetzes neu gefasst.
Artikel 9 Nummern 14 und 15 werden als redaktionelle
Folgeänderung aufgehoben, da die §§ 406 und
407 SGB III durch das Gesetz zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung aufgehoben
wurden.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Folgeänderung. Das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit wird durch Artikel 26
Abs. 2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung aufgehoben.
Da das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung" vor dem Zuwanderungsgesetz in Kraft
getreten ist, sind Änderungsbefehle in Artikel 9 des
Zuwanderungsgesetzes (Änderungen des SGB 111)
unrichtig geworden. Artikel 9 Nr. 14 und 15 des
Zuwanderungsgesetzes betreffen §§ 406 und 407 SGB
III, die nunmehr als §§ 10 und 11 in das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz überführt
werden. Dieser Sachverhalt wird durch die Änderungen
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes redaktionell
nachvollzogen.
Zu Nummer 1
Aus Artikel 9 Nr. 1 Buchstaben b und c des
Zuwanderungsgesetzes resultierende redaktionelle
Folgeänderung.
Zu Nummer 2 Zu a)
Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen
Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 7a des
Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der
Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.
Zu b)
Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen
Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 7b des
Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der
Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.
Die Einschränkung auf Absatz 1 bis 3 des § 71
Aufenthaltsgesetz entspricht der Einschränkung auf
§ 63 Abs. 1 bis 4 des Ausländergesetzes durch
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen
Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 8b des
Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der
Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.
Zu Nummer 4 Zu a)
Redaktionelle Umsetzung des Änderungsbefehls aus
Artikel 9 Nr. 2a und der Neuregelung des Verfahrens in
Artikel 1 § 39 des Zuwanderungsgesetzes. Die
Fortführung einer eigenen Datei bei der Bundesagentur
für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU,
Zustimmungen zu Beschäftigungen und beschäftigte
Arbeitnehmer im Rahmen von zwischenstaatlichen
Regierungsabkommen und Vermittlungsabsprachen, und der
entsprechende Zugriff der Behörden der Zollverwaltung
auf diese Datei ist trotz der neu eingeführten
Speicherung eines Teils dieser Daten auch im
Ausländerzentralregister für einen
Übergangszeitraum noch weiter erforderlich.
Die Notwendigkeit eines eigenständigen Datenbestandes
bei der Bundesagentur für Arbeit über die
Zustimmung zu Beschäftigungen besteht erst dann nicht
mehr, wenn alle Ausländerbehörden elektronisch an
das Ausländerzentralregister angeschlossen sind und
deshalb die Entscheidungen über die Erteilung eines
Aufenthaltstitels tagesaktuell im
Ausländerzentralregister eingestellt werden. Nach Ende
der Nutzung der Übergangsregelungen zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger aus den
neuen EU-Mitgliedsstaaten entfällt auch die
Notwendigkeit dieser Datei.
Zu b)
Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen
Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 9 des
Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der
Artikel 1 und 3 des
Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung ins Leere geht.
Bei den Änderungsbefehlen zu § 6 Abs. 3 Nr. 6 und
8 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 5
Die Einschränkung des Verweises erfolgt aus
redaktionellen Gründen. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe d und e bezeichneten Handlungen können nicht
zum Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit
der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen führen.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen
Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 14 des
Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der
Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.
Zur Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vgl.
Begründung zu Artikel 3 Nummer 4.
Zu Nummer 7
Redaktionelle Umsetzung des inhaltsgleichen
Änderungsbefehls aus Artikel 9 Nr. 15b bis d des
Zuwanderungsgesetzes, der aufgrund des Inkrafttretens der
Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung ins Leere geht.
Zur Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vgl.
Begründung zu Artikel 3 Nummer 4.
Zu Artikel 6 (Änderungen sonstiger Gesetze)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Folgeänderungen. Durch das Gesetz zur
Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und
damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wird
das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aufgehoben
und inhaltlich durch das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ersetzt.
Zu Nummer 2
Vergleiche Begründung zu Nummer 1. Zu Nummer 3
Vergleiche Begründung zu Nummer 1. Zu Nummer 4
Redaktionelle Folgeänderung. Durch die Aufnahme
handwerks- und gewerberechtlicher Ordnungswidrigkeiten in
das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind die
ursprünglich durch das Gesetz zur Intensivierung der
Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung in § 18
Abs. 1 Nr. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
gestrichenen nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen
Behörden wieder als Zusammenarbeitsbehörden
aufzuführen. Das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit wird aufgehoben und inhaltlich durch das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ersetzt.
Zu Nummer 5
Redaktionelle Folgeänderung. Durch das Gesetz zur
Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und
damit zusammenhängender Steuerhinterziehung werden die
§§ 406 und 407 SGB III aufgehoben und inhaltlich
in §§ 10 und 11 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übernommen.
Zu Nummer 6
Die Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt, um eine durch das
Vierte Gesetz über moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vorgenommene Einschränkung in Bezug auf
Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes
nicht auch auf Inhaber eines Aufenthaltstitels
gemäß § 23 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 4
Satz 2 AufenthG zu beziehen. § 7 Abs. 1 Satz 2 2. HS
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) schließt
generell Leistungsberechtigte nach § 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Anwendungsbereich des
SGB II aus. Dem
Regelungszweck entsprechend sollten die insoweit
korrespondierenden Gesetze sich nur auf Ausländer
beziehen, über deren Aufenthalt noch nicht
abschließend entschieden worden ist und nicht auf
solche Ausländer, die bereits eine längerfristige
Aufenthaltsperspektive erhalten haben. Eine solche
Aufenthaltsperspektive ist jedoch in den Fällen des
§ 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
gegeben. Deshalb ist eine Änderung des § 1 Abs. 1
Nr. 3 AsylbLG aus integrationspolitischen Gründen
erforderlich.
Zu Nummer 7
Durch die Ergänzung des § 16 des
Asylverfahrensgesetzes wird klargestellt, dass die im
Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung von
Asylbewerbern gewonnenen Unterlagen zur Feststellung der
Identität und Staatsangehörigkeit des
Ausländers auch mit den in der Fundpapier-Datenbank
gespeicherten Daten abgeglichen werden dürfen. Diese
Klarstellung erscheint angesichts der engen
Verwendungsregeln dieser Norm geboten.
Zu Artikel 7 (Änderungen von Verordnungen)
Artikel 7 regelt Änderungen der Aufenthaltsverordnung
und der Durchführungsverordnung zum
Ausländerzentralregistergesetz. Die
Aufenthaltsverordnung soll als Artikel 1 der Verordnung zur
Durchführung des Zuwanderungsgesetzes zeitgleich mit
diesem Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Zu Nummer 1 Zu a)
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist eine
Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung der
überschrift zu § 73, Buchstabe d).
Zu b)
Zu aa) und bb)
Folgeänderungen im Hinblick auf die Änderung zu
cc). Zu cc)
Wird die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15
Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt,
steht fest, dass der Betroffene nicht gemäß
§ 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes den Status eines Deutschen (ohne
deutsche Staatsangehörigkeit) im Sinne von Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat. über den
weiteren Aufenthalt in Deutschland ist dann nach dem
Aufenthaltsgesetz zu entscheiden. Daher ist es
erforderlich, dass die Ausländerbehörden von den
Vertriebenenbehörden entsprechend unterrichtet werden.
Zu Nummer 2 Zu a)
Zu aa)
Die Änderung ist eine Folgeänderung im Hinblick
auf die mit diesem Gesetz vorgenommene Neufassung des
§ 18 AZRG und des dort geregelten Zwecks der Nutzung
der Daten des AZR durch die Bundesagentur für Arbeit.
Zu bb)
Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung zu
aa). Zu b) aa)
Zu aaa)
Die Streichung der Bundesagentur für Arbeit ist eine
Folgeänderung hinsichtlich der mit Artikel 2 Nr. 3
dieses Gesetzes bewirkten Neufassung des § 18 Abs. 1
azrgesetz.
Zu bbb)
Die Änderung ist eine Folgeränderung zu Artikel 2
Nr. 2 dieses Gesetzes (§ 6 Abs. 5 azrgesetz). Damit
wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall der
Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und
Aufenthalt nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 des
Freizügigkeitsgesetzes\/EU die zugehörigen
Begründungstexte bei der Registerbehörde des AZR
zu speichern.
Zu ccc)
Die Streichung der Bundesagentur für Arbeit ist eine
Folgeänderung hinsichtlich der mit Artikel 2 Nr. 3
dieses Gesetzes bewirkten Neufassung des § 18 Abs. 1
azrgesetz.
Zu ddd)
Die Streichung der Bundesagentur für Arbeit ist
ebenfalls eine Folgeänderung hinsichtlich der mit
Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes bewirkten Neufassung des
§ 18 Abs. 1 azrgesetz.
Zu b) bb) Zu aaa)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 2
Nr. 5a (§ 29 Abs. 1 Nr. 11 azrgesetz).
Zu bbb)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 2
Nr. 5 (§ 29 Abs. 1 Nr. 11 azrgesetz) und
ermöglicht die Speicherung der Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit in der AZR-Visadatei. Die
Zustimmung wird auch zukünftig, insbesondere bei
kurzfristiger Beschäftigung und bei der
Beschäftigungsaufgabe, an den Arbeitgeber gebunden.
Die Information über die Arbeitgeberbindung ist ein
wichtiges Grunddatum für Verlängerungen, bei
Arbeitgeberwechsel oder zur Kontrolle der
ordnungsgemäßen Beschäftigung durch die
Behörden der Zollverwaltung. Im AZR wird nur
gespeichert, ob eine Arbeitgeberbindung besteht oder nicht.
Konkrete Angaben zum Arbeitgeber werden aber nicht
gespeichert.
Zu ccc)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 2
Nr. 7 (§ 32 Abs. 1 Nr. 10 azrgesetz) und
ermöglicht die Übermittlung von Daten der
AZR-Visadatei an die Bundesagentur für Arbeit und die
Behörden der Zollverwaltung.
Zu b) cc)
Die Änderung ist wie Buchstabe b) aa) bbb) eine
Folgeänderungen zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 6 Abs. 5
azrgesetz). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, im
Fall der Feststellung des Verlusts des
Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 5 und § 6
Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU die
zugehörigen Begründungstexte bei der
Registerbehörde des AZR zu speichern.
Zu Artikel 8 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Artikel 8 enthält die so genannte
Entsteinerungsklausel, die den einheitlichen
Verordnungsrang für die durch dieses Gesetz
geänderten Rechtsverordnungen wieder herstellt.
Zu Artikel 9 (Bekanntmachungserlaubnis)
Die Erlaubnis zur Neubekanntmachung des
Asylverfahrensgesetzes und des azrgesetzes ist
erforderlich, um bei der bereits nach Artikel 14 des
Zuwanderungsgesetzes erlaubten Neubekanntmachung des
Asylverfahrensgesetzes und des azrgesetzes auch die mit
diesem Gesetz vorgenommenen und gleichzeitig mit dem
Zuwanderungsgesetz in Kraft tretenden Änderungen
beider Gesetze berücksichtigen zu können.
Die detaillierten Änderungen in der Anlage der
Durchführungsverordnung des
Ausländerzentralregistergesetzes machen eine
Neubekanntmachung der AZRG-Durchführungsverordnung
erforderlich.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Absatz 1 gibt mit seinem herausgeschobenen Inkrafttreten
den an der Einrichtung der Fundpapier-Datenbank beteiligten
Behörden Zeit, sich auf die neue Rechtslage
einzustellen.