Der federführende Wirtschaftsausschuss,
der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Rechtsausschuss,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Verkehrsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt:*
2.
- c) Insoweit wird auf die Bundesratsinitiativen der Länder Baden-Württemberg (Drs. 709/04 (PDF) und 710/04 (PDF) ), Bayern (Drs. 734/04 (PDF) ) und Niedersachsen (Drs. 691/04 (PDF) ) verwiesen.
3. Zu Artikel 1 (§ 23c Satz 1 GVG)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Amtsgerichte" die Wörter "die Handelssachen," eingefügt."
Begründung
Aus Gründen der Systematik sollte die Konzentrationsermächtigung für die Handelssachen gesondert aufgeführt werden. Die Vorschrift des § 23c GVG enthält bislang zwei getrennte Ermächtigungen, eine für Familiensachen (§ 23b Abs. 1 GVG) und eine für Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (vgl. die §§ 35, 65, 70 FGG). Hierzu soll nun für Handelssachen eine weitere (dritte) Ermächtigung treten; dies sollte auch im Wortlaut seinen Niederschlag finden.
4. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - (§ 15 Abs. 3 Satz 4 - neu - KrW-/AbfG)
In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
- "01. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
- Im Übrigen können darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von der Entsorgungspflicht der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen werden."
Begründung
Nach geltendem Recht können die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nur in den beiden Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG Abfälle von der Entsorgung durch sie ausschließen (rücknahmepflichtige Abfälle und hausmüllähnliche Beseitigungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen).
Die Einfügung der hier vorgeschlagenen Öffnungsklausel ermöglicht den Ländern, den Bereich der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (nicht nur der hausmüllähnlichen) für die rein privat organisierte Entsorgung zu öffnen. Damit können sie unternehmerische oder private Aktivitäten auf dem Gebiet der Entsorgung gewerblicher Abfälle erweitern.
Dem Anliegen des Bürokratieabbaus dient dieser Vorschlag, indem er dem Staat die Möglichkeit eröffnet, sich aus diesem Bereich zurück zu ziehen, um die wirtschaftliche Entwicklung im Bereich der Abfallwirtschaft nicht unnötig zu behindern. Bisher wäre dies nur für den Bereich der hausmüllähnlichen Beseitigungsabfälle anderer Herkunftsbereiche als Privathaushalten und auch nur durch eine Vielzahl von Ausschlussentscheidungen der einzelnen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger möglich.
5. Zu Artikel 2 Nr. . 1 bis 4 (§§ 16, 19 bis 21 KrW-/AbfG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob lediglich die Voraussetzungen, unter denen freiwillig erstellte Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen als Ersatz für einen Entsorgungsnachweis dienen können, im KrW-/AbfG zu regeln sind, und infolge dessen die AbfKoBiV in eine unverbindliche Orientierungshilfe umzuwandeln ist.
Begründung
Der Ersatz eines Entsorgungsnachweises durch freiwillig erstellte Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sollte wie auch vom Entwurf vorgesehen - weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein (§§ 44, 47 KrW-/AbfG). Der Deregulierungsansatz sollte jedoch noch weiter geführt werden. Denn nach dem jetzigen Vorschlag würde die Abfallwirtschaftskonzept- und bilanzverordnung unverändert bestehen bleiben, die immerhin elf Paragrafen und sechs Formblätter umfasst. Im Hinblick auf das Anliegen der Deregulierung erscheint der Fortbestand eines derart umfangreichen Regelwerkes als reine Orientierungshilfe für die freiwillige innerbetriebliche Planung nicht gerechtfertigt. Die Bundesregierung selbst stuft in ihrer Begründung die Vorgaben der AbfKoBiV als zu starr und unflexibel ein.
Der Fortbestand der AbfKoBiV in der Rechtsform der Verordnung ist außerdem nicht mehr sachgemäß, da sie gerade keine verbindlichen Regelungen mehr enthalten soll. Die Vorgaben der AbfKoBiV, die weiterhin als Orientierungshilfe sinnvoll sind, sollten daher in eine unverbindliche Leitlinie überführt werden. Im KrW-/AbfG würden dann zur Erhaltung bisheriger Verfahrenserleichterungen (Ersatz des Entsorgungsnachweises) - die Vorgaben in § 19 Abs. 1 KrW-/AbfG-E genügen.
6. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 42 Abs. 1 Satz 2, Satz 2a - neu - KrW-/AbfG)
In Artikel 2 Nr. 5 ist § 42 Abs. 1 Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen: "Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so soll die zuständige Behörde von Anordnungen nach Satz 1 absehen. Erfolgt dennoch eine Anordnung, sind die Eigenschaften des Satzes 2, auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen."
Begründung
Die Formulierung im Gesetzentwurf trägt den Sonderleistungen, die Entsorgungsfachbetriebe und ökoauditierte Betriebe im Hinblick auf die Eigenüberwachung und Sicherung von Qualitätsstandards erbringen, zu wenig Rechnung. Sie hält die Behörde lediglich an, eine privilegierte Behandlung der Betriebe zu erwägen.
Die vorgeschlagene Formulierung verpflichtet dagegen die Behörde, für den Regelfall auf eine Anordnung zu verzichten und nur in begründeten Ausnahmefällen doch eine Anordnung zu treffen.
Die Vollzugserfahrungen haben gezeigt, dass eine bloße Berücksichtigungspflicht bei den Behörden praktisch zu keinen Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe und ökoauditierte Unternehmen führt, so dass die begründeten Privilegierungen bislang faktisch weitgehend ins Leere laufen.
7. Zu Artikel 3 Nr. 2 - neu - (§ 31 Abs. 2 Satz 2a - neu - WHG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Einleitungssatz und die Nummer 1 sind wie folgt zu fassen:
"Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 21b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
... wie Vorlage ..."
- b) Folgende Nummer 2 ist anzufügen:
"2. In § 31 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
Gewässeraufweitungen aus Gründen des Hochwasserschutzes, Deicherhöhungen, Deichverbreiterungen und Deichrückverlegungen bedürfen nur der Plangenehmigung."
Begründung
Mit der Ergänzung wird eine Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung erreicht, indem der Gesetzgeber klarstellt, dass bestimmte Maßnahmen der Umgestaltung keine planfeststellungsbedürftigen wesentlichen Änderungen sind, sondern nur der Plangenehmigung bedürfen. Die genannten Maßnahmen stellen keine wesentliche Umgestaltung im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG dar, da sie entweder - im Falle der Gewässeraufweitung und Deichrückverlegung - der Verbesserung bzw. Wiederherstellung des natürlichen Wasserabflusses dienen (Stichwort: "Den Flüssen mehr Raum geben") oder - im Falle der Deicherhöhung oder -verbreiterung - einen bestehenden Deich ergänzen. Im Ergebnis dieser Ergänzung kann möglichen Hochwassergefahren für Bürger und Wirtschaft rascher begegnet werden.
8. Zu Artikel 4 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV)
In Artikel 4 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 2 Nr. 2 nach dem Wort "schadlosen" das Wort "energetischen" einzufügen.
Als Folge ist
in Artikel 4 Nr. 2 der Buchstabe b zu streichen.
Begründung
Die in der Gesetzesvorlage vorgesehene Ausnahme ist zu weit gehend und sollte im Falle der Verwertung von Abfällen auf deren energetische Nutzung in einer dafür zugelassenen Anlage beschränkt werden. Für die stoffliche Verwertung von Abfällen in einer dafür genehmigten Anlage bildet hingegen das Anlagenzulassungsrecht keinen gleichwertigen Ersatz. Denn dort stehen Chemikalienrecht und anlagenbezogenes Umweltrecht beim Schutz von Mensch und Umwelt nicht in einem "Austauschverhältnis", sondern ergänzen sich. Dem Chemikalienrecht geht es um die Verhinderung des Austrags bestimmter Schadstoffe vornehmlich über Zubereitungen und Erzeugnisse. Das Prüfprogramm des anlagenbezogenen Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, ist demgegenüber gegenständlich und räumlich auf den Betrieb einer Anlage in einem bestimmten lokalen Umfeld ausgerichtet, soweit es um die Verhinderung bzw. die Vorsorge gegen anlagenbezogene schädliche Umweltauswirkungen geht. Ob stofflich zu verwertende Abfälle in Verkehr gebracht werden dürfen, muss deshalb im Zusammenspiel von Abfall- und Chemikalienrecht entschieden werden. Rechtstechnisch sollte dies auch weiterhin im Verordnungswege über eine Anpassung der Ausnahmen im Anhang zur ChemVerbotsV umgesetzt werden, wie bisher z.B. mit PCBAbfallVO und AltholzV geschehen. Des Weiteren ist mit Blick auf stoffliche Verwertungsverfahren Folgendes zu berücksichtigen:
Nach der Gesetzesvorlage könnten in Umsetzung der Ausnahme für die stoffliche Verwertung hoch mit Schadstoffen belastete Materialien im Produktionsprozess eingesetzt werden. In der Folge könnten die Produkte (Recyclingwaren) im Gegensatz zu Neuwaren aus unbelasteten Rohstoffen die Grenzwerte häufig ausschöpfen. Darauf sind die bestehenden Grenzwerte nicht ausgelegt, sie können nur sicherstellen, dass
- · ein gezielter Zusatz des betreffenden Stoffes technisch nicht sinnvoll ist und
- · geringfügige, unbeabsichtigte Verunreinigungen von den Verboten nicht erfasst werden.
Notwendig wäre daher, auch Rahmenbedingungen festzulegen, mit denen bei flächendeckender Ausschöpfung der Grenzwerte das Ziel "Ausschleusen von Schadstoffen aus dem Wirtschaftskreislauf" erreicht wird. Dies leistet der Gesetzentwurf nicht.
Begründung zur Folgeänderung:
Wenn die allgemeine Ausnahme für die stoffliche Verwertung entfällt, sind die spezifischen Ausnahmetatbestände in Spalte 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV beizubehalten.
9. Zu Artikel 4 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV)
In Artikel 4 Nr. 1 sind in § 1 Abs. 2 Nr. 2 die Wörter "in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung" durch die Wörter "oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung in einer dafür zugelassenen Anlage, die dazu dient, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichneten Stoffe und Zubereitungen nach Maßgabe der Anforderungen des Anhangs zu zerstören oder auf andere Weise dauerhaft dem Wirtschaftskreislauf zu entziehen," zu ersetzen.
Begründung
Die Ergänzung konkretisiert die Begriffe "ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung" und "gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung". Auf diese Weise wird klargestellt, zu welchem Ergebnis, gegebenenfalls über mehrere Stufen, die Verwertung und die Beseitigung letztlich führen müssen, damit die Abfälle hierfür in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Der Vorschlag sieht ferner vor, dass der Anlagenbezug auf die Abfallbeseitigung ausgedehnt wird. Die Regelung wird damit an die Vorgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes angepasst. Nach § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zur Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt werden.
10. Zu Artikel 6 (Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung)
- a) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob alle bislang in der EMAS-Privilegierungs-Verordnung geregelten Privilegierungen in die jeweiligen Fachgesetze einzufügen sind, so wie mit Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzentwurfs auch bereits praktiziert.
Des Weiteren bittet der Bundesrat zu prüfen, ob nicht unter Berücksichtigung des Prinzips der funktionalen Äquivalenz (Gleichwertigkeit der Anforderungen) weitere Privilegierungen für ökoauditierte Unternehmen und Entsorgungsfachbetriebe zu regeln sind, um stärkere Anreize für die freiwillige Auditierung bzw. Zertifizierung zu setzen, und dabei insbesondere von den Ländern übermittelte Vorschläge umgesetzt werden können.
Begründung
Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Deregulierung durch Schaffung von Verfahrensvereinfachungen für ökoauditierte Betriebe und Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie für auditierte Betriebsstandorte im Sinne des § 21h WHG. Die Erfahrungen im Vollzug haben jedoch gezeigt, dass die Regelung von Privilegierungen direkt in den jeweiligen Fachgesetzen für die Behörden einfacher zu handhaben ist und besser umgesetzt wird. Die Ausgliederung der Privilegierungen in ein gesondertes Regelwerk, die EMAS-Privilegierungs-Verordnung, um diesen besonderes Gewicht zu verleihen, hat sich praktisch nicht bewährt. Sie führt vielmehr umgekehrt dazu, dass die Privilegierungsmöglichkeiten im Vollzug leicht übersehen werden.
In der Praxis ist zudem zu beobachten, dass sich immer weniger Unternehmen einem Öko-Audit unterziehen und sogar bislang ökoauditierte Unternehmen die Zertifizierung nicht mehr erneuern, da sie keine ausreichenden Vorteile daraus ziehen können. Daher sollte die Regelung zusätzlicher Privilegierungen in Form von Verfahrenserleichterungen geprüft werden.
- b) Darüber hinaus bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung folgender zusätzlicher Privilegierungen zu prüfen:
- aa) Das Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- 1. In § 21 werden dem Absatz 1 folgende Sätze angefügt: "Bei der Überwachung soll soweit wie möglich auf die Dokumentationen, die im Rahmen der Auditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellt wurden, zurückgegriffen werden. Bei der Feststellung der Überwachungsintervalle ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen registrierten Standort nach der EMAS-Verordnung handelt."
- 2. In § 21a werden dem Absatz 2 folgende Sätze angefügt: "Bei registrierten Standorten nach Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) soll in der Regel auf eine Anordnung nach Satz 1 verzichtet werden. § 21a Abs. 1 WHG bleibt unberührt."
- 3. In § 21c Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 2a eingefügt: "Die Pflicht zur Anzeige der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten gilt als erfüllt, wenn der zuständigen Behörde ein Auszug mit den entsprechenden Angaben aus den Dokumentationen und Aufzeichnungen entsprechend Anhang IA.4.4. und I-A.5. der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) übersendet wird."
Erläuterung:
Nach § 21 Abs. 1 WHG ist derjenige, der ein Gewässer benutzt bzw. einen Antrag hierauf gestellt hat, verpflichtet, eine behördliche Überwachung zu dulden. Dies soll für EMAS-Standorte erleichtert werden. Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 WHG kann die Behörde die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten anordnen. Zwingend ist dies nach § 21a Abs. 1 WHG bei einer Abwassereinleitung von mehr als 750 Kubikmetern. § 21c Abs. 1 WHG betrifft die Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers hinsichtlich des Gewässerschutzbeauftragten gegenüber der Behörde. Diese soll für EMAS-Standorte erleichtert werden.
- bb) Das Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 BImSchG - (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Bei der Entscheidung über den Antrag auf Teilgenehmigung ist zu Gunsten des Antragstellers die Eintragung des Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zu berücksichtigen."
2. In § 8a wird dem Absatz 3 folgender Satz angefügt: "Bei der Entscheidung über die vorzeitige Zulassung ist zu Gunsten des Antragstellers die Eintragung des Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zu berücksichtigen."
3. In § 9 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Die Vorbescheide sollen bei nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Standorten in der Regel bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden."
4. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Eine Eintragung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ist zu berücksichtigen."
- b) Folgender Satz 4 wird angefügt: "Auf die Anordnung der Emissionsfernüberwachung (EFÜ) soll in der Regel verzichtet werden, wenn der Standort gemäß EMAS eingetragen ist und die Übertragung nicht auf Grund der ohnehin vorhandenen kontinuierlichen Messtechnik mit geringem Aufwand möglich ist."
- c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
5. In § 52 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
Die Überwachungsintervalle werden verlängert, in der Regel um die Hälfte, wenn es sich um die Überwachung eines Standortes handelt, der nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist. Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist möglichst mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb der Umweltmanagementsysteme abzustimmen.
Erläuterung:
§ 8 BImSchG sieht die Erteilung einer Teilgenehmigung u.a. für die Errichtung eines Teils einer Anlage auf Antrag vor.
Nach § 8a BImSchG ist eine Zulassung vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Durch Vorbescheid kann vor Erteilung der Genehmigung über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen oder über den Standort der Anlage entschieden werden.
Mit diesen Änderungen werden die Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen bei angeordneten Messungen und die Art der Übermittlung der Messergebnisse für EMAS-Standorte erleichtert.
§ 52 BImSchG sieht die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des BImSchG durch die zuständigen Behörden vor.
- cc) Nach § 13 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigt.
Erläuterung:
Hintergrund ist die Einholung von Sachverständigengutachten durch die
Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Genehmigungsunterlagen.
- dd) Die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: "(2a) Die Berichtspflichten können durch die Vorlage von Unterlagen, die im Rahmen der Auditierung des Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellt wurden, in der Umwelterklärung enthalten sind und den erforderlichen Datenangaben genügen, erfüllt werden."
- 2. Dem § 18 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Berichtspflichten sind durch Vorlage von Unterlagen, die im Rahmen der Auditierung des Standorts nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellt wurden und den jeweiligen Messbericht bzw. die diesem zu Grunde liegenden Angaben enthalten, erfüllt."
- ee) Die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen 17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: "(2a) Die Berichtspflichten können durch die Vorlage von Unterlagen, die im Rahmen der Auditierung des Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellt wurden, in der Umwelterklärung enthalten sind und den erforderlichen Datenangaben genügen, erfüllt werden."
- 2. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Berichtspflichten sind durch Vorlage von Unterlagen, die im Rahmen der Auditierung des Standorts nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellt wurden und den jeweiligen Messbericht bzw. die diesem zu Grunde liegenden Angaben enthalten, erfüllt."
- ff) Dem § 12 Abs. 7 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), der zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Auf die Vorlage der Unterlagen über die Ergebnisse der Messungen und der Kalibrierung soll bei Eintragung des Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) verzichtet werden, sofern die Messergebnisse in der Umwelterklärung enthalten sind."
Erläuterung zu Buchstaben dd bis ff:
Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen sind Berichte zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Dies soll für EMAS-Standorte erleichtert werden.
- gg) Der Ziffer 5.3.2.1 Abs. 4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Bei nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Standorten soll von der Möglichkeit, auf Einzelmessungen zu Gunsten anderer Prüfungen und Nachweise zu verzichten, Gebrauch gemacht werden."
- hh) Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der Fassung vom 27. September 1991 KrW-/AbfG - (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Erläuterung:
Die Behörde kann nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG die Entsorgungspflichten öffentlichrechtlicher oder privater Entsorgungsträger auf private Dritte (Unternehmen) übertragen. Nach dem Vorschlag würde bei dieser Entscheidung positiv das Engagement ökoauditierter Unternehmen und Entsorgungsfachbetriebe berücksichtigt.
Nach § 21 Abs. 1 Krw-/AbfG kann die Behörde Einzelanordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und seiner Rechtsverordnungen erlassen.
§ 33 KrW-/AbfG regelt die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Deponie. Der Vorschlag honoriert das Engagement ökoauditierter Unternehmen und Entsorgungsfachbetriebe, indem er bei diesen in der Regel - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von einer Zulassung ausgeht.
In § 40 KrW-/AbfG geht es um die allgemeine Überwachung der Abfallvermeidung und entsorgung.
Die nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgeschriebene Nachweispflicht über die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen soll für EMAS-Standorte erleichtert werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG soll die Anordnung eines Nachweises über die Verwertung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen nur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. In diesem Falle soll für EMAS-Betriebe eine Erleichterung eingreifen.
§ 46 KrW-/AbfG sieht ein obligatorisches Nachweisverfahren über die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vor, das für EMAS-Standorte erleichtert werden soll.
Nach § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG kann die Behörde für den anzeigepflichtigen Transport von Abfällen oder die Vermittlung von Abfallverbringungen Auflagen erlassen.
- ii) Dem § 15 Abs. 2 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002, der zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Handelt es sich beim Abfallerzeuger um einen auditierten Unternehmensstandort im Sinne des § 55a KrW-/AbfG und ist der Beförderer zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG für die Tätigkeiten Einsammlung und Beförderung dieser besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, so kann im Falle von Kleinstmengen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (weniger als 200 kg pro Entsorgungsvorgang und Abfallschlüsselnummer) auf die Verwendung des Übernahmescheins (Formblatt der Anlage 1) zu Gunsten eines Listennachweises bei Sammelentsorgung verzichtet werden.
Erläuterung:
Es handelt sich um eine Erleichterung im Nachweisverfahren. Normalerweise muss jede Übergabe zwischen verschiedenen Beförderern durch Übernahmescheine dokumentiert werden.
11. Zu Artikel 8 Nr. . 01 - neu -, 1 Buchstabe c (§ 1 Abs. 1 Nr. . 1, 2 und 3, § 2 Abs. 4 GastG)
Artikel 8 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer voranzustellen:
"01. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
- c) Nummer 3 wird gestrichen."
- b) In Nummer 1 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
"c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht."
Begründung
Die Änderung greift die in § 2 Abs. 4 Satz 1 GastG-E beabsichtigte Anhebung der Grenze der Erlaubnispflicht von Beherbergungsbetrieben von acht auf zwölf Gäste auf. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung ist auch bei größeren Beherbergungsbetrieben eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht nicht mehr erforderlich. Die beabsichtigte Privilegierung soll daher aus den nachstehenden Gründen auf das gesamte Beherbergungsgewerbe erstreckt werden.
Bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als zwölf Betten ist keine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich, weil ab dieser Grenze die bauordnungsrechtlichen Beherbergungsstättenverordnungen die dort festgelegten Anforderungen (z.B. an Brandschutz) regeln. Da im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens auch sonstige öffentliche Vorschriften (z.B. Immissionsschutz) geprüft werden, kann zur Vermeidung von bürokratischer Doppelarbeit (Prüfung desselben Sachverhalts sowohl vom Bau- als auch vom Gewerbeamt) zu Gunsten des Gewerbetreibenden das zeitlich nachfolgende gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren gestrichen werden.
Durch die für Beherbergungsbetriebe wie für jeden Gewerbebetrieb bestehende Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 GewO wird auch sichergestellt, dass die Gewerbebehörden von der Betriebsaufnahme eines Beherbergungsbetriebes Kenntnis erhalten und ggf. das Bauamt hierüber informieren können. Die baurechtlich erforderliche Baugenehmigung- oder Baunutzungsgenehmigungspflicht bleibt unberührt.
Die allgemeine gewerberechtliche Überwachung mit der Möglichkeit der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bei persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bleibt ebenfalls unberührt.
Als Folgeänderung ist § 2 Abs. 4 GastG an den Wegfall der gaststättenrechtlichen Erlaubnispflicht anzupassen. Die bereits bestehende Privilegierung der Bewirtung von Hausgästen bleibt unverändert.
12. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a ( § 2 Abs. 2 GastG)
In Artikel 8 Nr. 1 ist der Buchstabe a wie folgt zu fassen:
"a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1. alkoholfreie Getränke verabreicht,
- 2. unentgeltliche Kostproben verabreicht,
- 3. zubereitete Speisen verabreicht.""
Begründung
Die Änderung greift die in § 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG-E beabsichtigte Erlaubnisfreiheit des kostenpflichtigen (kostenloser Ausschank ist schon jetzt erlaubnisfrei) Ausschanks von alkoholfreien Getränken und Verabreichung zubereiteter Speisen im Zusammenhang mit Dienstleistungen auf und setzt ihn umfassend um.
Die mit dem Vorschlag verbundene Einschränkung, wonach Voraussetzung hierfür ist, dass die kostenpflichtige Verabreichung alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen das eigentliche Angebot "lediglich ergänzt", ist wirklichkeitsfremd, bürokratisch und schafft zudem erhebliche Abgrenzungsprobleme. So dürften Dienstleister wie Rechtsanwälte eine entgeltliche Abgabe einer Tasse Kaffee kaum anbieten. Auch ist das Abgrenzungskriterium der "Ergänzung des eigentlichen Angebots" in der Wirklichkeit angesichts der sich immer mehr vermischenden Handels-, Dienstleistungs- und Serviceangeboten und des damit einhergehenden Fehlens eines Schwerpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit kaum möglich. Weiterhin kann die Größe des jeweiligen Betriebes zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Denn bei einem großen Möbelmarkt wird selbst ein SB-Restaurant mit 100 Sitzplätzen noch eine "Ergänzung" des Möbelgeschäftes darstellen, bei einem kleinen Bäcker dürften bereits vier Sitzplätze zuviel sein. Durch diese Regelung würden insbesondere die arbeitsplatzintensiven kleinen Gewerbetreibenden gegenüber den großen arbeitsplatzextensiven Anbietern benachteiligt werden. Arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitisch ist diese Regelung daher in dieser Form abzulehnen.
Es sollte der Deregulierungsgedanke stattdessen konsequent zu Ende gedacht und umgesetzt werden. Bereits bisher ist der Ausschank von alkoholfreien Getränken und die Verabreichung von zubereiteten Speisen gemäß § 2 Abs. 3 GastG im Zusammenhang mit Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelhandwerkern in bestimmten Fällen ohne Erlaubnis zulässig, ohne dass diese bereits seit Jahren praktizierte Ausnahmeregelung zu Problemen geführt hat. Daher sollen der Ausschank alkoholfreier Getränke und die Verabreichung zubereiteter Speisen grundsätzlich erlaubnisfrei werden.
Die seit Jahren bestehende Praxis hat gezeigt, dass beim Ausschank von alkoholfreien Getränken keine besonderen gaststättenspezifischen Gefahren, insbesondere hinsichtlich des Jugendschutzes, bestehen.
Auch beim Verabreichen zubereiteter Speisen bestehen keine besonderen gaststättenrechtlichen Gefahren. Insbesondere der lebensmittelrechtliche Hygieneschutz bleibt von diesen Änderungen unberührt. Denn das Gaststättenrecht selbst regelt gemäß § 1 GastG nur die Verabreichung von Speisen und Getränken, und nicht deren Aufbewahrung und Herstellung. Deutlich wird dies an den vielen ohne Gaststättenerlaubnis tätigen Lebensmittel verarbeitenden Betrieben wie Pizza-Bringdienste, Essenauf-Rädern-Angebote für ältere Menschen, Kantinen sowie Großküchen zur Versorgung von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Flugzeugpassagieren. Alle diese Betriebe fallen - ebenso wie die Lebensmittelhersteller - nicht unter das Gaststättengesetz. Die Gewährleistung der Sicherheit der Lebensmittel dieser Betriebe erfolgt - wie bei Gaststätten - auf der Grundlage des gesondert anwendbaren Lebensmittelhygienerechts.
Zudem bleibt die Überwachung dieser Betriebe in vollem Umfang durch den weiterhin anwendbaren § 22 GastG mit seinen Auskunfts- und Nachschaurechten gewährleistet, weil diese Regelung auch auf erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe anwendbar ist. Auch die allgemeine gewerberechtliche Überwachung mit der Möglichkeit der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bei persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bleibt unberührt.
13. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 GastG)
In Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a ist in § 2 Abs. 2 Nr. 5 nach dem Wort "Getränke" das Wort "und/" einzufügen.
Begründung
Schon bei dem derzeit geltenden § 2 Abs. 3 GastG, der lediglich aus systematischen Gründen inhaltlich identisch nunmehr als § 2 Abs. 2 Nr. 5 GastG-E vorgesehen ist, besteht eine sprachliche Ungenauigkeit. Die Gelegenheit sollte genutzt werden, um diese zu beseitigen.
Die gängige Vollzugspraxis und die einschlägige Kommentarliteratur gehen nämlich entgegen dem Wortlaut ("alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen") davon aus, dass alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen auch zusammen angeboten werden dürfen, um die Privilegierung des seitherigen § 2 Abs. 3 GastG in Anspruch nehmen zu können. Eine solche Auslegung erscheint sinnvoll. Sie sollte aber auch im Wortlaut der Gesetzesbestimmung deutlich zum Ausdruck kommen.
14. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b ( § 2 Abs. 3 GastG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren anstelle von Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b eine grundlegende Neukonzeption zu erarbeiten, mit der eine klare Abgrenzung zwischen dem stehenden Gaststättengewerbe, dem Gaststättengewerbe im Reisegewerbe und dem Reisegewerbe möglich ist. Zugleich kann dann eine Begünstigung für bestimmte Ausprägungen dieser gastgewerblichen Leistungen erfolgen.
Nach der von der Bundesregierung beabsichtigten Regelung soll derjenige keiner Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz mehr bedürfen, der ein Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 GastG - also im Reisegewerbe nicht länger als einen Tag und ohne Bereitstellung von Sitzgelegenheiten betreibt. In diesem Fall wäre eine Anzeige an die zuständige Behörde ausreichend.
Grundsätzlich stimmt der Bundesrat zwar der Zielsetzung dieser Norm nämlich der Entbehrlichkeit von Erlaubnissen in bestimmten Fällen - zu. Dennoch ignoriert der Gesetzentwurf, dass mit der jetzigen Fassung der Vorschrift schwierige Abgrenzungsprobleme auftreten können. Dies sollen folgende exemplarische Fragen veranschaulichen:
Bedarf der Betreiber eines mobilen Imbisswagens keiner Erlaubnis, wenn er montags, mittwochs und freitags einen Standplatz in der Gemeinde A hat und dienstags, donnerstags und samstags seinen Wagen in der Gemeinde B aufstellt und jeweils zubereitete Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht? Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn er innerhalb der Gemeinde A von Montag bis Samstag zwei Standplätze tageweise jeweils im Wechsel aufsucht und dort gaststättenbezogene Leistungen erbringt? In Anbetracht der Regelung des § 13 GastG stellt sich zudem die Frage, ob mit dem Vorhaben zukünftig nicht sogar solche Betriebe aus der steuerrechtlichen Erfassung herausfallen würden.
Vom Grundsatz her befürwortet der Bundesrat nachdrücklich das Anliegen, die derzeitige Erlaubnis- bzw. Gestattungspflicht ambulanter Imbissbetriebe bei relativ kurzfristigen Aufenthalten abzuschaffen. Mit der vorgeschlagenen punktuellen Änderung wird jedoch verkannt, dass bei der gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Beurteilung von ambulanten Imbissbetrieben eine Gemengelage vorhanden ist, die die Vollzugsbehörden dazu zwingt, "feinsinnige" Abgrenzungen zwischen stehendem Gaststättengewerbe, Gaststätten im Reisegewerbe und dem übrigen Reisegewerbe vorzunehmen. Um hier zu einer sowohl für die Gewerbetreibenden als auch für die Vollzugsbehörden klaren, einfachen und somit auch unbürokratischen Lösung zu kommen, bedarf es einer "großräumigen" Lösung dieses Komplexes und nicht einer Detailänderung, die an der Grundstruktur letztlich nichts ändert.
15. Zu Artikel 8 Nr. 1a - neu - ( § 18 Satz 1 GastG)
In Artikel 8 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
- 1a. In § 18 Satz 1 werden die Wörter "ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festzusetzen" durch die Wörter "kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen festgesetzt werden" ersetzt.
Begründung
Bisher müssen die Landesregierungen eine Sperrzeit festsetzen. Durch die Neuregelung wird den Landesregierungen zukünftig die Entscheidung überlassen, ob sie eine Sperrzeit festsetzen wollen oder nicht. Da diese Regelung unbefristet gültig sein soll, trägt sie dem Förderalismusgedanken mehr Rechnung als der Vorschlag der Bundesregierung in § 32 GastG-E, der nur auf vier Jahre befristet ist.
16. Zu Artikel 8 Nr. 2 ( § 32 GastG)
In Artikel 8 Nr. 2 ist in § 32 das Wort "vier" durch das Wort "fünf" zu ersetzen.
Begründung
Die Länder benötigen nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes einen gewissen zeitlichen Vorlauf, um die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. Des Weiteren müssen diese eine gewisse Zeit in Kraft sein, um ihre Wirkung entfalten zu können. Schließlich muss auch der Evaluierungszeitraum mit berücksichtigt werden, damit gegebenenfalls nahtlos an den Zeitraum der Experimentierphase eine endgültige Regelung treten kann.
17. Zu Artikel 9 Nr. 2 ( § 13 GewO)
In Artikel 9 Nr. 2 ist § 13 wie folgt zu ändern:
- a) Das Wort "vier" ist durch das Wort "fünf" zu ersetzen.
- b) Nach dem Wort "beruhen" ist ein Punkt zu setzen und die folgenden Wörter sind zu streichen.
Begründung
Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgeschlagene Fassung besitzt nur einen sehr geringen Anwendungsbereich und benachteiligt insbesondere kleine Flächenländer. Durch den Ausschluss von Regelungen, die auf Nachbarländer Auswirkung haben, werden Länder, die im Verhältnis zu ihrer Fläche lange inländische Grenzen haben, benachteiligt.
Des Weiteren ist nicht einsehbar, weshalb im Kernland eines Flächenlandes andere Anforderungen gestellt werden können als im Grenzland. Schließlich trägt die vorgeschlagene Änderung zum Bürokratieabbau bei. Sie ließe es zu, dass ohne Auflagen und Bedingungen Verlagerungen eines Betriebssitzes z.B. an die Landesgrenze zulässig sind.
Die Länder benötigen nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes einen gewissen zeitlichen Vorlauf, um die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. Des Weiteren müssen diese eine gewisse Zeit in Kraft sein, um ihre Wirkung entfalten zu können. Schließlich muss auch der Evaluierungszeitraum mit berücksichtigt werden, damit gegebenenfalls nahtlos an den Zeitraum der Experimentierphase eine endgültige Regelung treten kann. Diesen Umständen wird durch einen Fünf-Jahres-Zeitraum besser Rechnung getragen als durch einen Vier-Jahres-Zeitraum.
18. Zu Artikel 9 Nr. . 3 bis 5 - neu - (§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 1a - neu - , 3, 3a - neu - , Abs. 4, § 145 Abs. 2 Nr. 8, 9 - neu - , Abs. 4, § 146 Abs. 2 Nr. 11, 11a - neu - , Abs. 3 GewO)
In Artikel 9 sind nach der Nummer 2 die folgenden Nummern anzufügen:
"3. § 144 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden das Komma nach der Angabe " § 34b Abs. 8" und die Angabe " § 34c Abs. 3" gestrichen.
- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a angefügt:
"1a. einer auf Grund des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- cc) In Nummer 3 werden das Komma nach der Angabe " § 34b Abs. 3" und die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
- dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a angefügt:
"3a. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,".
- b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes 2" die Wörter "Nr. . 1a und 3a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2" eingefügt.
4. § 145 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes 2" die Wörter "Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2" eingefügt.
5. § 146 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes 1" die Wörter "und 2 Nr. 11a" eingefügt."
Als Folge ist
dem Artikel 10 folgende Nummer anzufügen:
"3. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Angabe " § 144 Abs. 2 Nr. 1" der Buchstabe "a" angefügt.
- b) In Absatz 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "9" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird der Angabe " § 146 Abs. 2 Nr. 11" der Buchstabe "a" angefügt."
Begründung
Durch die Erhöhung der Bußgeldobergrenze von derzeit 2.500 Euro auf 5.000 Euro kann eine Entlastung der Behörden herbeigeführt werden. Insbesondere die Vorlage des jährlichen Prüfberichts ist für die Behörden mit erheblichem Aufwand verbunden, da Gewerbetreibende diesen häufig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Die Erhöhung des möglichen Bußgeldes dient der Motivierung des Gewerbetreibenden, seinen Pflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachzukommen und die Gewerbebehörden von der Durchführung zeitintensiver Ordnungswidrigkeitenverfahren zu entlasten. Die Änderung des Artikels 10 ( § 18 MaBV) ist notwendige Folge der Änderung der §§ 144 ff. GewO.
19. Zu Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a (§ 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV)
In Artikel 10 Nr. 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1" die Angabe "Nr. 1b und 2" eingefügt.
Begründung
Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Fassung führt dazu, dass Darlehensvermittlern die Möglichkeit genommen wird, sich zur Prüfung der Unterlagen anderer Prüfer als der in § 16 Abs. 3 MaBV genannten Personen zu bedienen. Die Pflichtprüfungen für Darlehensvermittler haben sich seit In-Kraft-Treten der Dritten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 14. Februar 1997 (BGBl. I S. 272) stark reduziert (zu den Gründen vgl. BR-Drs. 1004/96 S. 8). Es wäre daher nicht sachgerecht, für dieses reduzierte Programm eine Prüfung insbesondere durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorzuschreiben. Dem erforderlichen Schutzbedürfnis wird durch die anlassbezogene Prüfung nach § 16 Abs. 2 MaBV hinreichend Rechnung getragen.
20. Zu Artikel 13 Nr. 2 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG)
In Artikel 13 Nr. 2 sind in § 1 Abs. 2 Satz 2 die Wörter "oder des Bedarfs der Empfänger nach Satz 1" durch die Wörter "Bedarfs oder bei der Ermittlung der Leistung nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei den Empfängern nach Satz 1 Nr. 2" zu ersetzen.
Begründung
Die bisherige geplante Neuregelung des Bundes in § 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG-E ist bezüglich der Begrifflichkeiten unzutreffend bzw. missverständlich. Hinsichtlich § 43 Abs. 1 SGB XII ist nicht die Ermittlung des Bedarfs, sondern die Ermittlung der Leistung entscheidend. Der Bedarf ändert sich in diesen Fällen nicht, lediglich die Leistung wird wegen des höheren Einkommens gemindert, da der Bedarf anderweitig gedeckt werden kann. Insofern findet in diesen Fällen keine gemeinsame Bedarfsberechnung, sondern lediglich eine Verrechnung anderweitigen Einkommens statt. Die Änderung soll der Klarstellung dieses Sachverhaltes dienen. Dieses Anliegen wird inzwischen auch vom Bund geteilt.
21. Zu Artikel 13 Nr. 2 (§ 1 Abs. 2 Satz 4 und 5 - neu - WoGG)
In Artikel 13 Nr. 2 ist § 1 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 4 sind nach dem Wort "gelten" die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 5" einzufügen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
Der Ausschluss gilt vom Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an.
Begründung
Die Änderungen sollen den Fall erfassen, in denen ein Antrag auf eine Transferleistung gestellt wird, diese Transferleistung aber in einem späteren Monat als dem Monat der Antragstellung einsetzt.
Die bisherige Regelung zum Ausschluss vom Wohngeld für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Transferleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 4 WoGG in Verbindung mit Satz 1 und 2 der Vorschrift) enthält keine Aussage zu den Fällen, in denen der Antrag auf eine Transferleistung vor dem eigentlichen Beginn des Anspruchs auf diese Leistung gestellt wird. Daher würde etwa in einem Fall, in dem ein Wohngeldempfänger bis zum 15. Mai 2005 Arbeitslosengeld bezieht, aber bereits am 20. März 2005 Arbeitslosengeld II beantragt (das auch vom 16. Mai 2005 an bewilligt wird), der Ausschluss vom Wohngeld vom 1. April 2005 an greifen (§ 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 WoGG in der Fassung dieses Gesetzentwurfs in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 WoGG i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Dies wäre aber nicht sachgerecht und auch verwaltungsaufwändig, weil für April 2005 ein neuer Antrag zu erwarten wäre.
Die Neuregelung soll daher bewirken, dass Wohngeld einschließlich des Monats zusteht, von dem an Arbeitslosengeld II (oder eine andere Transferleistung) erbracht wird, es sei denn, die Transferleistung wird vom Monatsersten an erbracht; im letzteren Fall soll das Wohngeld nur für den Vormonat (noch) zustehen.
Der Satz 4 des § 1 Abs. 2 WoGG bedarf eines Vorbehalts hinsichtlich des Satzes 5, weil das Verwaltungsverfahren für die beantragte Transferleistung bereits mit Antragstellung beginnt; für den Fall einer vorfristigen Beantragung der Transferleistung soll aber Satz 5 bewirken, dass der Wohngeldanspruch noch nicht ausgeschlossen ist.
Der neue Satz 5 Halbsatz 1 regelt für die Fälle vorfristiger Beantragung, dass der Ausschluss vom Wohngeld erst dann greift, wenn der Anspruch auf die Transferleistung dem Grunde nach gegeben ist. Erhält z.B. ein Arbeitnehmer am 5. Februar 2005 seine Kündigung zum 31. März 2005 und hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird er noch im Februar 2005 Arbeitslosengeld II beantragen, auf das er dem Grunde nach aber erst einen Anspruch vom 1. April 2005 an hat.
Der neue Satz 5 Halbsatz 2 legt fest, dass der Ausschluss vom Wohngeld erst vom nächsten Ersten eines Monats an greift, wenn der Anspruch auf eine Transferleistung im Laufe eines Monats einsetzt. In dem beschriebenen Fall (Einsetzen des Arbeitslosengeldes II am 16. Mai 2005) wäre daher ein Wohngeldanspruch auch für den Monat Mai 2005 gegeben; der Betreffende wäre erst vom Juni 2005 an vom Wohngeld ausgeschlossen.
22. Zu Artikel 13 Nr. 4 Buchstabe e (§ 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG)
In Artikel 13 Nr. 4 Buchstabe e ist § 10 Abs. 2 Nr. 7 wie folgt zu fassen:
- 7. die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind,
Begründung
Durch § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG-E sollen die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG-E als Teil des Jahreseinkommens erfasst werden, wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft (z.B. wegen fehlenden Bedarfs oder wegen Unangemessenheit) nicht einbezogen worden sind. Der Text des Gesetzentwurfs verweist aber ausdrücklich auf die "Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1" WoGG-E, der jedoch nur Leistungen nennt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen); die vorgesehene Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG-E würde daher ins Leere laufen.
Mit der vorgeschlagenen Fassung des § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG-E werden auch die Fälle erfasst, in denen erst im Laufe eines Monats, für den Wohngeld bewilligt wird, Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG-E einsetzen. Auch diese Leistungen sollen zum Jahreseinkommen gehören.
23. Zu Artikel 13 Nr. 6 (§ 27 Abs. 4 und 5 WoGG)
Artikel 13 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
- "6. § 27 wird wie folgt geändert:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die Streichung soll aus Klarstellungsgründen erfolgen.
Die Nennung des Empfangs anderer Leistungen nach § 1 Abs. 2 WoGG ist überflüssig, da der Empfang anderer Transferleistungen bereits nach § 1 Abs. 2 WoGG selbst zum Ausschluss führt. Denn bereits Beantragung oder Empfang einer in § 1 Abs. 2 WoGG genannten Transferleistungen führen zum Ausschluss vom Wohngeld; Absatz 4 der bisher vorgesehenen Regelung des § 27 WoGG-E wiederholt dieses nur. Insoweit könnte die Regelung missverständlich dahin sein, dass sonstige Ausschlussgründe vom Wohngeld (z.B. nach § 18 WoGG) mangels Nennung nicht beachtlich sein sollen.
Zu Buchstabe b:
Inhaltlich entspricht Buchstabe b der Nummer 6 des Artikels 13 des Regierungsentwurfs; die Erweiterung der Nummer 6 um Buchstabe b ist wegen der Einfügung des Buchstaben a erforderlich und damit lediglich redaktioneller Art.
24. Zu Artikel 13 Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - (§ 28 Abs. 2 Satz 3 - neu - bis 5 - neu - WoGG)
In Artikel 13 Nr. 7 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
- "a1) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
- In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem Empfänger angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut gezahlt. Wenn das Wohngeld an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt wird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Satz 4 gilt nicht, wenn der Wohngeldempfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist."
Begründung
Diese Ergänzung entspricht der Regelung des § 337 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit überweist nach dieser Regelung seit Jahren ihre Leistungen (auch künftig das ALG II) sowie auch das Kindergeld im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung an die Leistungsberechtigten. Auf Grund dieser bewährten Verfahrensweise konnten erhebliche Mittel für Postbarzahlungen eingespart werden (z.B. bei Kindergeldzahlung ca. 4 Millionen Euro). Der Bundesrechnungshof hat bereits 2003 angeregt, die kostensparende Regelung des § 337 SGB III auch in die übrigen Sozialleistungsbereiche einzuführen. Da für das Wohngeldgesetz bisher die Regelung des § 47 SGB I gilt, kann der oder die Wohngeldberechtigte jederzeit ohne Angabe von Gründen die gebührenintensive Barauszahlung an den Wohnsitz verlangen. Im Hinblick auf die Reduzierung vermeidbarer Kosten für die Gemeinschaft der Beitrags- und Steuerzahler, der notwendigen wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten ist eine dem § 337 SGB III entsprechende Regelung auch im Wohngeldgesetz sinnvoll. Diese wird mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 28 WoGG sichergestellt. Das Einsparvolumen allein für Nordrhein-Westfalen bei der Wohngeldauszahlung würde sich dabei auf rund 500 000 Euro belaufen.
25. Zu Artikel 13 Nr. 10 ( § 35 WoGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Erhebungsmerkmale zur Vermeidung eines erhöhten Aufwands für die Wohngeldstatistik nachhaltig zu reduzieren. Er weist darauf hin, dass die Umstellung der Erhebungsmerkmale einen Vorlauf von mindestens einem Jahr erfordert.
26. Zu Artikel 13 Nr. 11 (§ 37b Abs. 2 bis 6 WoGG)
In Artikel 13 sind in § 37b die Absätze 2 bis 6 wie folgt zu fassen:
(2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften regelmäßig im Wege des Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
- 1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden; dies gilt auch für Personen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistungen gelten,
- 2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen übermittelt worden sind,
- 3. ob und für welche Zeiträume bereits Leistungen nach diesem Gesetz beantragt oder empfangen werden oder wurden. Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Bewilligungsbescheides zulässig.
(3) Zur Durchführung nach Absatz 1 und 2 dürfen nur
- 1. Name und Vorname (Rufname),
- 2. Geburtsdatum und -ort,
- 3. Anschrift,
- 4. Tatsache des Antrags auf Wohngeld und des Wohngeldbezug,
- 5. Zeitraum des Wohngeldbezuges
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 zuständigen Stellen übermittelt werden. Die der Wohngeldstelle übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach Absatz 1 und 2 genutzt werden. Die übermittelten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzuweisen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 zuständigen Stellen führen den Abgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(5) Der Datenabgleich nach Absatz 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Diese darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für den Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Vermittlungsstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldstelle zurück. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln."
Begründung
Allgemein:
§ 37b Abs. 2 ff. WoGG sollen die Wohngeldstellen ermächtigen, entscheidungsrelevante Angaben der Antragsteller stärker, insbesondere durch den Einsatz eines automatisierten Datenabgleichs, zu kontrollieren. Die Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaften, die Träger der Sozialhilfe und das Bundesamt für Finanzen sind die Stellen, die die für die Wohngeldstellen erforderlichen Daten besitzen. Ein automatisierter Datenabgleich mit diesen Stellen setzt eine entsprechende technische Infrastruktur und einen entsprechenden Datenpool voraus. Beide Voraussetzungen sind bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger in Würzburg gegeben. Dort gleichen auch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 52 SGB II und die Träger der Soziahilfe gemäß § 118 SGB XII Daten unter-, miteinander und mit anderen Stellen ab.
Für einen Datenaustausch durch diese Datenstelle ist jedoch eine ausdrückliche bereichsspezifische gesetzliche Erlaubnis für die jeweiligen Datenübermittlungen notwendig, die auch die Vermittlungsstelle ausdrücklich nennt. Durch die ausdrückliche Nennung kann bei dieser Vermittlungsstelle auch im Wege des Ermittlungsersuchens im Einzelfall der notwendige Datenabgleich erfolgen. Gleichzeitig bleibt auf der Grundlage der Absätze 1 bis 4 der Datenabgleich in nicht automatisierter Form, d.h. im Wege des Auskunftsersuchens im Einzelfall bei den in Absatz 1 genannten Stellen zulässig.
Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 3:
Durch die Erweiterung des § 37b WoGG werden die Wohngeldstellen ermächtigt, auch auf dem Wege des automatisierten Datenabgleichs anspruchsrelevante Angaben der Antragsteller zu prüfen. Absatz 2 enthält eine Regelung zum Datenabgleich der Wohngeldstellen mit den für Transferleistungen zuständigen Sozialleistungsträgern.
In der Vorschrift nicht enthalten ist es jedoch eine Regelung, die es den für Wohngeld zuständigen Stellen ermöglicht, einen gegenseitigen Datenabgleich in automatisierter Form über die Tatsache des Wohngeldbezuges durchzuführen.
Mangels gesetzlicher Regelung ist den Wohngeldstellen bisher im Verdachtsfall nur möglich, eine individuelle Einzelanfrage durchzuführen. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen beim Wohngeld und der Verhinderung von Leistungsmissbrauch ist es erforderlich, dass die für Wohngeld zuständigen Stellen die Ermächtigung erhalten, auch auf dem Wege des automatisierten Datenabgleichs zu prüfen, ob Wohngeldberechtigte zu Unrecht Leistungen doppelt beziehen.
27. Zu Artikel 13 Nr. 13 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 - neu - WoGG)
Artikel 13 Nr. 13 ist wie folgt zu fassen:
"13. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Begründung
Hiermit soll auch für Fälle unrichtiger Angaben schon bei der Beantragung von Wohngeld eine Sanktionslücke geschlossen werden. Erfasst werden damit leichtfertige Angaben unrichtiger Informationen bzw. das Unterlassen richtiger Angaben bereits bei der Antragstellung. Bisher können nach § 43 WoGG nur Verstöße gegen die Mitteilungspflichten (z.B. Änderung der Verhältnisse durch Einkommenserhöhungen oder Mietreduzierung) während eines laufenden Wohngeld-Bewilligungszeitraumes nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet werden. Aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist es erforderlich, dass auch für die ebenso häufigen Fälle der Falschangaben (z.B. nicht vollständige, nicht richtige oder gar keine Einkommensangaben) bereits bei der Antragstellung eine Sanktionsmöglichkeit nach dem OWiG ebenfalls ermöglicht wird.
28. Zu Artikel 16a - neu - (§ 68 Nr. 10 SGB I)
Nach Artikel 16 ist folgender Artikel einzufügen:
"Artikel 16a Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 68 Nr. 10 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "und das Wohngeldsondergesetz" gestrichen."
Begründung
Die Vorschrift ist eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des Wohngeldsondergesetzes durch Artikel 15.