827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),
der Agrarausschuss (A),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung
1. Zu Artikel 1 (§ 1 USchadG)
In Artikel 1 ist § 1 nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder mit weiter gehenden Anforderungen bleiben unberührt.
Begründung:
Die wesentliche Aussage des § 1, dass weiter gehende Anforderungen im Bundes- und Landesrecht an die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden unberührt bleiben sollen, wird auch mit o. a. Formulierung prägnant wiedergeben.
Die schwer verständliche Fassung des bisherigen Satzes 1 ("nicht näher bestimmen oder ... nicht entsprechen") ist nicht erforderlich, und zwar weder als Hinweis auf einen etwaigen Rahmencharakter des Gesetzes, noch als Vorrangregelung.
Soweit Bundes- oder Landesrecht konkretisierende Vorschriften über Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden enthalten, dürfte sich die Frage des Vorrangs dieser Vorschriften schon nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Satz 2 USchadG)*
In Artikel 1 § 1 Satz 2 sind nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "sowie die ordnungsbehördlichen und polizeilichen Befugnisse" einzufügen.
Begründung:
§ 1 regelt in einem als abschließend zu verstehenden Sinne das Verhältnis der Vorschriften des Gesetzentwurfs zu anderen Bundes- oder Landesgesetzen. Die gewählte Formulierung erweckt den Eindruck, als wolle die Vorschrift auch als lex specialis gegenüber den allgemeinen ordnungsbehördlichen und polizeilichen Befugnissen gelten. Dadurch könnte es in der Praxis der Gefahrenabwehr zu erheblicher Rechtsunsicherheit kommen. Dies insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Regelungen des Entwurfs (z.B. §§ 4 bis 8) um Spezialregelungen mit abschließender Wirkung handelt und damit ein (ergänzender) Rückgriff auf die allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse ausgeschlossen ist. Es müsste insofern auch zukünftig möglich sein, die bestehenden Handlungsmögllichkeiten zu nutzen. Es bedarf daher der Klarstellung.
* Wird bei Annahme mit Ziffer 1 redaktionell zusammengefasst.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 1 USchadG)
Die Definition des Schadensbegriffs in § 2 Nr. 1 USchadG-E ist zu präzisieren.
Zwar ist nach dem Sinn des Entwurfs nicht jede nachteilige Veränderung ein Umweltschaden, jedoch steht nicht fest, ob zur weiteren Präzisierung des Begriffs auf die Grenzwerte der Erheblichkeitsschwellen für Arten nach der FFH-Richtlinie zurückgegriffen werden kann bzw. soll. Eine derartige Erheblichkeitsschwelle von 1 % ist für die Forstwirtschaft nicht sachgerecht. Dort besteht das Grundprinzip, im Rahmen der Holznutzung nachhaltigen Lebensraum für geschützte Arten zur Verfügung zu stellen, aber schon allein durch Witterungseinflüsse variieren diese im Jahresbestand um 20 bis 50 %.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 1 Buchstabe c USchadG)
In Artikel 1 sind in § 2 Nr. 1 Buchstabe c die Wörter "Gefahren für die menschliche Gesundheit" durch die Wörter "die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit" zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung des Umweltschadensgesetzes soll stärker an den Wortlaut der EU-Richtlinie angeglichen werden. Gleichzeitig soll die 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie gewährleistet werden. Die Definitionen der EU-Richtlinie zum Begriff "Umweltschaden" - Artikel 2 Nr. 1 - enthalten hinsichtlich der Schutzgüter Arten und Lebensräume, Gewässer und Boden jeweils den Begriff erheblich. Der Begriff "erheblich" beschreibt die Qualität nachteiliger Auswirkungen bei Arten/Lebensräumen und Gewässern bzw. des Risikos einer Beeinträchtigung bei Bodenschädigungen. Die dem Wort "erheblich" immanente Einschränkung wird hinsichtlich der Schutzgüter Arten, Lebensräume und Gewässer zwar nicht in § 2 USchadG im Rahmen der Definitionen aufgegriffen, findet sich aber in den neu zu schaffenden § 22a Abs. 1 WHG und in § 21a Abs. 1 BNatSchG. Bezüglich des Bodens fehlt eine vergleichbare Regelung.
Insbesondere kann - wie zutreffend in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt - insoweit nicht auf das Bundes-Bodenschutzgesetz verwiesen werden, weil die von der EU-Richtlinie vorgesehene Verknüpfung zu Risiken für die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit nicht enthalten ist. Der vom Gesetzentwurf in § 2 Nr. 1 Buchstabe c verwendete Begriff "Gefahren" geht über erhebliche Risiken einer Beeinträchtigung hinaus und soll deshalb richtlinienkonform ersetzt werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 2 USchadG)
In Artikel 1 sind in § 2 Nr. 2 die Wörter "Schaden oder" zu streichen.
Begründung:
Mit der Änderung soll für die Verwaltungspraxis eine bereits durch die Richtlinie geschaffene Unklarheit beseitigt werden. Es ist nicht eindeutig, wie sich der Begriff des "Umweltschadens" in Nummer 1 zu dem Begriff des "Schadens" in Nummer 2 verhält, wie das Verhältnis der Definitionen nach Nummer 1 und Nummer 2 zu verstehen ist.
Sinnvoll ist folgendes Verständnis: Nummer 1 definiert den Umweltschaden durch Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern und des Bodens. In Nummer 2 wird der Begriff der Schädigung weiter erläutert, z.B. hinsichtlich der Kausalität.
Die vorgeschlagene Änderung verfolgt das Ziel, dieses Verständnis eindeutig zu regeln.
6. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 2 USchadG)
In Artikel 1 ist in § 2 Nr. 2 nach dem Wort "feststellbare" das Wort "erhebliche" einzufügen.
Begründung:
In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c Richtlinie 2004/35/EG wird der Begriff des Umweltschadens dahingehend definiert, dass "erhebliche nachteilige Auswirkungen" eintreten müssen, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Voraussetzung der Erheblichkeit enthalten § 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 USchadG nicht. Stattdessen wird dieses Tatbestandsmerkmal in § 22a Abs. 1 WHG (Artikel 2 Nr. 2) und § 21a Abs. 1 BNatSchG (Artikel 3 Nr. 4) eingefügt. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird vorgeschlagen, das Tatbestandsmerkmal "erhebliche" auch in § 2 Nr. 2 aufzunehmen. Da § 2 Nr. 2 den in § 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c verwendeten Begriff der "Schädigung" definiert, ist die Erheblichkeit somit auch Voraussetzung für einen Umweltschaden im Sinne des § 2 Nr. 1.
7. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 3 USchadG)
In Artikel 1 sind in § 2 Nr. 3 die Wörter ", und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat" zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf nimmt in § 2 Nr. 1 USchadG-E - anders als die Richtlinie in Artikel 2 Nr. 6 - ergänzend das Kriterium der unmittelbaren Verantwortlichkeit in die Definition auf. Dieses Kriterium bereitet insbesondere dann Auslegungsschwierigkeiten, wenn Dritte (z.B. Subunternehmer) eingeschaltet werden. Da der Mehrwert der Regelung nicht deutlich wird, sollte diese Definition insoweit an die Anforderungen der Richtlinie angepasst werden.
8. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 6 USchadG)
In Artikel 1 ist § 2 Nr. 6 wie folgt zu fassen:
- 6. Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, die nach einem Ereignis, einer Handlung oder einer Unterlassung, das oder die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht hat, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
Begründung:
Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/35 EG des EU-Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 sollen 1:1 in das Umweltschadensgesetz übernommen werden. Die Richtlinie spricht dann von Vermeidungsmaßnahmen, wenn ein Ereignis, eine Handlung oder eine Unterlassung die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht hat.
9. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 8 USchadG)
In Artikel 1 ist § 2 Nr. 8 wie folgt zu fassen:
- 8. Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143, S. 56), um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
Folgeänderung:
In § 9 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU (Nr. ) L 143, S. 56)" zu streichen.
Begründung:
In Anhang II der Umwelthaftungsrichtlinie sind mögliche Sanierungsmaßnahmen beschrieben. In den Artikeln 2 und 3 des Gesetzentwurfs ist bei den fachgesetzlichen Änderungen jeweils eine Bezugnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG für die Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Wassers bzw. der natürlichen Lebensräume und Arten vorgesehen. Dieser Hinweis sollte auch in der allgemeinen Definition der Sanierungsmaßnahme enthalten sein, um eine eindeutige Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen.
10. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG)
In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 1 Nr. 2 nach dem Wort "Lebensräumen" die Wörter "im Sinn des § 21a Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung durch Verweisung auf die Definition in § 21a BNatSchG. Nach § 21a Abs. 2 und 3 BNatSchG soll dies nur für bestimmte Arten und natürliche Lebensräume gelten.
11. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 4a - neu - USchadG)
In Artikel 1 ist in § 3 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:
- (4a) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden an im privaten Eigentum stehenden Grundstücken und Gewässern.
Begründung:
Gemäß Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/35/EG werden mit ihr ausschließlich Ansprüche im nichtprivaten Bereich geregelt. Für private Abwehransprüche steht das Zivilrecht offen; öffentlichrechtliche Handlungspflichten werden durch die Fachgesetze geregelt. Dies gilt auch, wenn ein Grundstück oder privates Gewässer ein gesetzlich geschütztes Naturschutzgebiet ist.
Bei Annahme entfällt Ziffer 12
12. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 4a - neu - USchadG)
In Artikel 1 ist in § 3 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:
- (4a) Dieses Gesetz gilt nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum, sofern es sich dabei nicht um Schäden an gesetzlich oder durch Ausweisung geschützten Flächen handelt, oder wirtschaftliche Verluste und lässt die Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Schadensarten unberührt.
Begründung:
Gemäß Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/35/EG sollen ausschließlich Ansprüche im nichtprivaten Bereich geregelt werden. Der Regelungsbereich des Gesetzes ist hierauf zu begrenzen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich geschützte Flächen auch im Privateigentum befinden können und deshalb nicht per se ausgeschlossen werden dürfen.
13. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 5 Satz 2 - neu - USchadG)
In Artikel 1 ist dem § 3 Abs. 5 folgender Satz anzufügen:
- Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Maßnahmen der für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder.
Begründung:
Bei der Beseitigung von Fundmunition aus den beiden Weltkriegen usw. können ggf. auch Schäden für die Umwelt i.S. der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden entstehen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen z.B. Bombenblindgänger gesprengt werden müssen, weil sie nicht entzündet werden können und nicht transportsicher sind. Die Beseitigung von Fundmunition trägt neben der Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter auch dazu bei, Umweltschäden oder Bodenbelastungen zu verhindern.
Aus den o.a. Gründen enthalten z.B. das Bundes-Bodenschutzgesetz und das Sprengstoffgesetz besondere Regelungen hinsichtlich der Beseitigung bzw. des Umgangs mit Fundmunition.
Eine entsprechende Regelung ist ebenso in das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) aufzunehmen, damit auch zukünftig eine sachgerechte Kampfmittelbeseitigung erfolgen kann.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 11
14. Zu Artikel 1 (§§ 4 bis 7 USchadG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
Bußgeldbewehrung für die nach §§ 4 bis 7 normierten Pflichten angezeigt ist.
Zur Durchsetzung der Informations- und Gefahrenabwehrpflichten etc. des Verantwortlichen ist es möglicherweise erforderlich, eine Bußgeldbewehrung in das Gesetz aufzunehmen, um so das behördliche Handeln zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
15. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 USchadG)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 2 Nr. 1 wie folgt zu fassen:
"1. die ihm vorliegenden oder mit zumutbarem Aufwand zu erlangenden Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,"
Begründung:
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 USchadG-E sollte klargestellt werden, dass der Verantwortliche nur ihm tatsächlich vorliegende Informationen vorzulegen hat.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 USchadG-E soll der Betreiber der Behörde alle erforderlichen Informationen über eine unmittelbare Gefahr oder einen eingetretenen Schaden vorlegen. Eine derartige Verpflichtung sollte dem Betreiber nur auferlegt werden, wenn ihm diese Informationen tatsächlich vorliegen bzw. er diese ohne großen Aufwand selbst feststellen kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass dem Betreiber umfangreiche Informationspflichten auferlegt werden, die er sich nur unter Einsatz externen Sachverstandes und erheblichen Kosten beschaffen kann. Es muss ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen umfangreiche und kostenintensive Sachverständigengutachten einzureichen hat.
16. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 - neu - USchadG)
In Artikel 1 ist dem § 7 folgender Absatz 3 anzufügen:
- (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen selber durchführen, wenn der Verpflichtete entweder seinen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder ein Verpflichteter zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht ermittelt werden konnte.
Begründung:
Grundsätzlich soll der Verpflichtete die Vermeidungs-, Schadensbegrenzungsund Sanierungspflichten in eigener Verantwortung erfüllen. Wenn dies aber nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, muss der zuständigen Behörde eine Ersatzvornahme möglich sein. [Ein Handlungsermessen steht der zuständigen Behörde insoweit nicht zu.]
17. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu - USchadG)
In Artikel 1 ist § 8 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Die zuständige Behörde unterrichtet die Betroffenen und Vereinigungen, die gemäß § 10 einen begründeten Antrag auf die Schadensbeseitigung gestellt haben ebenso die Betroffenen, auf deren Grundstücken die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich binnen eines Monats zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen."
- b) Nach Satz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Bei Gefahr im Verzuge kann auf die Unterrichtung verzichtet werden."
Begründung:
Nicht die Antragsberechtigten nach § 10 USchadG-E, sondern diejenigen, die tatsächlich einen begründeten Antrag gestellt haben, sind zu unterrichten. Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35/EG differenziert hinsichtlich der Beteiligungspflicht zwischen prinzipiell antragsbefugten Personen und den Eigentümern betroffener Grundstücke (diese sind in jedem Fall zu beteiligen) und eröffnet damit einen Umsetzungsspielraum. Mit dieser Regelung wird keine Einschränkung der nach materiellem Recht bestehenden Pflichten zur Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Nur wenn für eine Maßnahme nach materiellem Recht keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soll der zu beteiligende Kreis auf die Antragsteller und betroffenen Grundstückseigentümer eingeschränkt werden.
Die Frist zur Stellungnahme sollte der bei anderen Öffentlichkeitsbeteiligungen angeglichen werden, zumal die zu Unterrichtenden durch ihren begründeten Antrag bereits mit dem Vorgang vertraut sind. Um einen Schaden schnell abwenden zu können, muss die Möglichkeit der sofortigen Handlung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben sein.
18. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 4 Satz 3 - neu - USchadG)*
In Artikel 1 ist dem § 8 Abs. 4 folgender Satz anzufügen:
- Die Regelung einer vorherigen Information durch den Verantwortlichen nach §§ 12, 13 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.
* Wird bei Annahme mit Ziffer 17 redaktionell angepasst.
Begründung:
Die Information durch den Verantwortlichen im Bodenschutzgesetz enthält keine Alternativregelung zu der Behördeninformation in Satz 1, sondern eine weitere Informationsmöglichkeit vor der Unterrichtung über vorgesehene Sanierungsmaßnahmen durch die Behörde. Anders als in der Begründung ausgeführt, ersetzt die Information durch die Behörde nach Satz 1 daher nicht die Information durch den Verantwortlichen. Beides steht nebeneinander. Dies soll durch den neu angefügten Satz verdeutlicht werden.
19. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 4 Satz 3 - neu - USchadG)*
In Artikel 1 ist dem § 8 Abs. 4 folgender Satz anzufügen:
- Nimmt die Behörde die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen selbst vor, so unterrichtet sie vor der Durchführung der Maßnahmen den Verantwortlichen über die vorgesehenen Maßnahmen und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern; die Äußerungen des Verantwortlichen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Begründung:
In § 8 Abs. 4 USchadG-E sollte in einem neuen Satz 3 festgelegt werden, dass im Fall der Selbstvornahme der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen durch die Behörde, der Verantwortliche über die Maßnahmen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
§ 8 Abs. 4 USchadG-E regelt die Unterrichtung der Betroffenen und der Vereine sowie ihre Möglichkeit zur Stellungnahme, nicht aber die Unterrichtung der kostenpflichtigen Betreiber. Diese Vorschrift greift unabhängig davon, ob die Behörde im Wege der Selbstvornahme oder unter Beteiligung des Sanierungsverpflichteten (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 USchadG-E) handelt. Da eine Entscheidung nach § 8 Abs. 2 USchadG-E im Wege des Verwaltungsaktes erfolgt, ist hier eine Beteiligung bzw. Anhörung des Sanierungsverpflichteten durch § 28 VwVfG gesichert. Anders aber die Situation, wenn die Behörde die Sanierungsmaßnahmen selbst vornimmt: In diesem Fall greift - da es sich um faktisches Verwaltungshandeln handelt - die Regelung des § 28 VwVfG nicht.
* Wird bei Annahme mit Ziffer 17 und/oder 18 redaktionell angepasst.
Die auf den Verantwortlichen zukommenden Kosten der Sanierung sind derart hoch dass auch im Falle der Selbstvornahme durch die Behörde der Verantwortliche beteiligt werden muss. Namentlich muss der Betroffene auch in diesem Fall die Möglichkeit haben, sich über die geplanten Maßnahmen zu informieren und zu ihnen Stellung zu nehmen. Dies gilt insbesondere deshalb, da regelmäßig eine Selbstvornahme der Behörde unter Einschaltung Dritter (Umwelttechnik-Unternehmen etc.) erfolgt und eine Übervorteilung des Verantwortlichen durch unsachgerechte und übertrieben aufwändige Maßnahmen verhindert werden muss; nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Verantwortlichen kostengünstige Maßnahmen vorschlagen. Die ausdrückliche Einbindung des Verantwortlichen dürfte auch die einzige mit § 24 Abs. 2 VwVfG im Einklang stehende Lösung sein.
20. Zu Artikel 1 (§ 9 USchadG)
Die notwendigen Kostenregelungen, Regelungen über Kostenbefreiungen und Kostenerstattungen einschließlich der Fristenregelung sollten im Bundesgesetz selbst geregelt und nicht auf die Länder übertragen werden. [Dabei wird auch zu regeln sein, dass der Verantwortliche unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35/EG die Kosten der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen hat und Landwirte bei Handlungen nach guter fachlicher Praxis von den Kosten befreit sind.]
Begründung:
Zwar ist es zutreffend, dass Kostenbefreiungen und Kostenerstattungen zu Lasten der Länderhaushalte gehen. Dass Bundesregelungen Länderhaushalte belasten ist aber keine Besonderheit. Wichtiger ist der Bedarf an einheitlicher Regelung im Bundesgebiet. Die Bundesregierung begründet die Kompetenz zum Gesetzentwurf insgesamt u. a. mit der Wahrung der Wirtschaftseinheit.
Einheitliche Kostenregelungen sind aber ein wichtiger Faktor für die Wirtschaft.
Gerade hier gilt das Erfordernis einer Bundesregelung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Unterschiedliche Kostenregelungen können erhebliche unterschiedliche Wirtschaftsbedingungen für Unternehmen und Standorte bedeuten.
Ganz deutlich wird der Bedarf an bundesweiter Regelung dann, wenn es sich um länderübergreifende Schadensfolgen handelt oder wenn es sich um die Fallkonstellationen handelt, die der Regelung des § 13 bei staatsübergreifenden Schäden zu Grunde liegt. Dass es sich nur um wenige Ausnahmefälle einer Kostenbefreiung oder -erstattung handelt, ist nicht belegt und kann mit guten Gründen in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen hat der Bund für einen Teilbereich in § 24 Abs. 1 BBodSchG schon eine Kostenregelung getroffen (die durch den Gesetzentwurf in überschneidenden Bereichen konsequenterweise hätte aufgehoben werden müssen).
Bei Annahme entfällt Ziffer 21 [...] nur Vk Entfällt bei Annahme von Ziffer 22
21. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 1 USchadG)
In Artikel 1 ist § 9 Abs. 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Der Verantwortliche trägt die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen, es sei denn, der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr
- - wurde durch einen Dritten verursacht, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen durch den Verantwortlichen getroffen wurden,
- - ist bei Einhaltung der Genehmigungen, Erlaubnisse oder Auflagen der zuständigen Behörde für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage entstanden oder
- - ist trotz ordnungsgemäßer Verwendung von amtlich zugelassenen Produktionsmitteln entstanden und er nachweist, dass er den Schaden oder die unmittelbare Gefahr weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat.
Die zuständige Behörde verlangt vorbehaltlich der Freistellung in Satz 1 vom Verantwortlichen den Ersatz der Kosten, die ihr entstanden sind. Soweit weiter gehende Maßnahmen durchgeführt worden sind, als zur unmittelbaren Schadensbegrenzung oder -beseitigung notwendig waren, wird der Ersatz auf die notwendigen Kosten beschränkt.
Die zuständige Behörde kann von dem Verpflichteten dingliche Sicherheiten oder andere geeignete Garantien verlangen, um die spätere Kostentragung sicherzustellen."
Entfällt bei Annahme von Ziffer 20
Begründung:
Die Umwelthaftungsrichtlinie beinhaltet in Artikel 8 die zur Regelung der Kostentragungspflicht notwendigen Vorgaben. Die Zuständigkeit der Länder für die detaillierte Ausgestaltung der Kostenregelungen ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen; ein ausdrücklicher Regelungsauftrag an die Länder ist obsolet.
22. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 1 Satz 3 USchadG)*
In Artikel 1 ist § 9 Abs. 1 Satz 3 durch folgenden Satz zu ersetzen:
- Die Kostentragung für den Verantwortlichen entfällt, soweit Umweltschäden durch Emissionen, Tätigkeiten oder Verwendung von Produkten im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft entstanden sind und nicht durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlung des Verantwortlichen verursacht wurden.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine verschuldensunabhängige Haftung bei Umweltschäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, vor. Zwar enthält der Gesetzentwurf eine Länderermächtigung, wonach diese die notwendigen Kostenregelungen, Regelungen über Kostenbefreiungen und Kostenerstattungen erlassen. Auf Grund der besonderen Betroffenheit der Land- und Forstwirtschaft von umweltrechtlichen Belangen bedarf es jedoch einer Klarstellung im Bundesgesetz, dass eine ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft keine Kostentragung durch den Verantwortlichen auslöst. Damit wird von der Ausnahmeregelung des Artikels 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 Gebrauch gemacht.
* Wird bei Annahme mit Ziffer 21 redaktionell angepasst.
Bei Annahme entfällt [...] in Ziffer 20
23. Zu Artikel 1 (§ 10 USchadG)
In Artikel 1 sind in § 10 die Wörter "nach diesem Gesetz tätig," durch die Wörter "nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder" zu ersetzen.
Begründung:
Bei der bisher im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Fassung des § 10 wird dessen Verhältnis zu § 7 nicht deutlich. Mit der derzeitigen Formulierung wird sprachlich der Eindruck erweckt, dass die Behörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Sanierungspflichten ausschließlich dann tätig werden kann, wenn dies von den genannten Antragsberechtigten beantragt wird. Dies widerspricht jedoch der Anordnungsbefugnis nach § 7 und den Grundsätzen des Vollstreckungsrechts. Insoweit wird an dieser Stelle eine Klarstellung für erforderlich gehalten dass die Behörde sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen tätig werden kann.
24. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 1 USchadG)
In Artikel 1 sind in § 11 Abs. 1 die Wörter "zu begründen und" zu streichen.
Begründung:
Die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten ergibt sich bereits aus § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und den entsprechenden Vorschriften der Länder. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit für die in § 11 Abs. 1 USchadG vorgesehene Regelung.
Die Schaffung solcher verfahrensrechtlichen Regelungen in Fachgesetzen, die lediglich den Inhalt von Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts wiederholen und diese dadurch ohne Not verdrängen, widerspricht den Bestrebungen zur Rechtsvereinfachung und Vermeidung überflüssiger Regelungen.
25. Zu Artikel 1 (§ 12 USchadG)
In Artikel 1 ist § 12 zu streichen.
Begründung:
§ 12 USchadG-E enthält eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Deckungsvorsorgeverordnung. Die Umwelthaftungsrichtlinie fordert keine derartige Regelung. Der in Brüssel gefundene Kompromiss zur Deckungsvorsorge sieht in Artikel 14 Abs. 2 der Umwelthaftungsrichtlinie vor, dass die EU-Kommission im April 2010 die Situation der finanziellen Sicherungssysteme ergebnisoffen prüfen und erst dann neu über die Einführung einer Deckungsvorsorgeverpflichtung entscheiden soll. Der Bundesgesetzgeber sollte diesem Entscheidungsprozess nicht durch Einführung einer (vorsorglichen) Verordnungsermächtigung vorgreifen.
Weder jetzt noch zu einem späteren Zeitpunkt ist die Einführung einer Deckungsvorsorgepflicht geeignet die Entwicklung von bislang in ganz Europa nicht vorhandenen Möglichkeiten zur Versicherung der neuen Umwelthaftung zu fördern. Im Gegenteil: Die Entwicklung geeigneter Versicherungslösungen kann ohne entsprechende Erfahrungswerte seitens der Versicherer nur schrittweise erfolgen und sie braucht außer klaren Haftungsgrundlagen, die derzeit noch nicht vorliegen, insbesondere auch Zeit. Die Einführung einer Deckungsvorsorgepflicht würde die Entwicklung eines Versicherungsmarktes für Umweltrisiken erheblich behindern und eine Absicherung gegen diese neuen Haftungsrisiken extrem erschweren. Der Gesetzgeber sollte daher zum jetzigen Zeitpunkt jeden Eindruck vermeiden, es werde grundsätzlich erwogen, in Deutschland eine Deckungsvorsorgepflicht einzuführen.
26. Zu Artikel 1 (§ 12 USchadG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, von der Verordnungsermächtigung in § 12 umgehend Gebrauch zu machen.
Bei Annahme entfällt Ziffer 26
Entfällt bei Annahme von Ziffer 25
Begründung:
Häufig entstehen Probleme für den Vollzug dort, wo die Pflichtigen nicht mehr für die Schäden aufkommen können, weil sie zur Zahlung finanziell nicht in der Lage oder nicht mehr ermittelbar sind. Dies führt zu einer nicht unerheblichen Belastung der öffentlichen Haushalte. Insofern ist es unerlässlich, zur Absicherung solcher Risiken eine Deckungsvorsorge baldmöglichst einzuführen.
Denkbar wäre dies insbesondere als Haftpflichtversicherung.
27. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 USchadG)
In Artikel 1 sind in § 14 Abs. 1 die Wörter "vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wörter "vor dem 30. April 2007" zu ersetzen.
Begründung:
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass das Gesetz nicht für Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle gilt, die spätestens bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist erfolgt sind. Zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 30. April 2007 wird das Gesetz nicht in Kraft getreten sein, da dies erst sechs Monate nach der Bekanntgabe erfolgt (Artikel 4). Deswegen muss das Datum "30. April 2007" eingesetzt werden.
Für Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle, die zwischen dem 30. April 2007 und dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen, handelt es sich schon deswegen nicht um eine unerlaubte Rückwirkung, weil damit zu rechnen ist, dass das Gesetz bis zum 30. April 2007 verkündet sein wird und deswegen mit der Regelung gerechnet werden musste, somit kein Vertrauensschutz besteht.
28. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 USchadG)
In Artikel 1 sind in § 14 Abs. 1 die Wörter "berufliche Tätigkeit" durch die Wörter "spezielle Tätigkeit" zu ersetzen.
Begründung:
Der Antrag zielt auf eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG ab. Die Übergangsvorschrift in § 14 Abs. 1 USchadG-E kann gegenüber den Vorgaben der Richtlinie missverständlich gedeutet werden, da der Begriff der beruflichen Tätigkeit definiert ist und weiter reicht als eine "spezielle Tätigkeit". Sofern eine Schädigung nicht auf ein einzelnes Ereignis, sondern auf eine langjährige, fortgeführte berufliche Tätigkeit (Allmählichkeitsschaden u. ä.) zurückzuführen ist würde eine Haftung auch für Handlungen gelten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten, sich aber jetzt als Schaden zeigen. Voraussetzung für eine Haftung wäre lediglich, dass die berufliche Tätigkeit im Allgemeinen fortgeführt wurde.
29. Zu Artikel 1 (Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) USchadG)
In Artikel 1 ist Anlage 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 sind die Wörter "Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge" durch die Wörter "Einbringung und Einleitung" zu ersetzen.
- b) In Nummer 4 sind die Wörter "Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge" durch das Wort "Einleitung" zu ersetzen.
Begründung:
Weder in der EU-Richtlinie 2004/35/EG (Anhang II Nr. 3 bis 5) noch in § 3 WHG wird der Begriff "sonstige Einträge" verwendet. Die Verwendung im vorliegenden Gesetzentwurf bedeutet deshalb eine signifikante Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, der gemäß EU-Recht nicht gefordert und im Sinne einer möglichst richtliniennahen Umsetzung vermieden werden soll. Die Formulierungen sollten deshalb sinngemäß aus § 3 WHG übernommen werden.
30. Zu Artikel 1 (Anlage 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 (zu § 3 Abs. 1 USchadG))
In Artikel 1 ist Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Nummern 3 bis 6 der Anlage 1 zum USchadG setzen die Nummern 3 bis 6 des Anhangs III der EU-Umwelthaftungsrichtlinie um. Dabei wird bei sämtlichen wasserbezogenen Tätigkeiten nicht der Text der Umwelthaftungsrichtlinie übernommen sondern direkt auf die im WHG enthaltenen Vorschriften, die der Umsetzung der in der Umwelthaftungsrichtlinie zitierten weiteren EU-Richtlinie dienen verwiesen. Die Verweise bedürfen der Korrektur, weil der jeweils zitierte § 3 in den Nummern 3, 4, 5 und 6 nicht das Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung regelt, sondern Benutzungen im Sinne des WHG definiert.
Das Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung beruht auf § 2 Abs. 1 WHG.
Dementsprechende Korrekturen enthalten die obigen Änderungsvorschläge unter Buchstabe a bis c. Der Änderungsvorschlag unter Buchstabe d formuliert Nummer 6 der Anlage 1 um, wobei bezüglich der Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG auf Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 WHG verwiesen wird. Getrennt davon sind die Ausbauten nach § 31 Abs. 2 oder 3 WHG zu behandeln, die der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen. Diese Begriffe sollten auch verwendet werden. Der im Gesetzentwurf verwendete Begriff "Zulassung" entspricht nicht der Terminologie des WHG und kann unnötige Interpretationsfragen aufwerfen.
31. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - (Inhaltübersicht zum WHG)
In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
- "01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 die Angabe " § 22a Schäden an Gewässern" eingefügt."
Begründung:
Der neu zu schaffende § 22a muss in das Inhaltsverzeichnis des WHG aufgenommen werden.
32. Zu Artikel 3 Nr. 3 (§ 21 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG)
In Artikel 3 Nr. 3 sind in § 21 Abs. 4 Satz 2 nach der Angabe "§ 19" die Wörter "oder entsprechendem Landesrecht" einzufügen.
Begründung:
Angleichung an den Wortlaut in § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG-E.
§ 19 BNatSchG gilt nicht unmittelbar.
33. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 21a Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 BNatSchG)
In Artikel 3 Nr. 4 ist § 21a wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 2 Nr. 1 Buchstabe a und in § 3 Abs. 1 Nr. 2 vor dem Wort "Arten" jeweils das Wort "geschützten" einzufügen.
Begründung:
Das Begriffspaar "Arten und natürliche Lebensräume" sollte durch "geschützte Arten und natürliche Lebensräume" ersetzt werden, um es an den Wortlaut der Richtlinie anzupassen.
Der Begriff "geschützt" bezieht sich sowohl auf Arten als auch auf Lebensräume, wie sich aus dem Wortlaut von Anhang II Nr. 1.1.3 der Umwelthaftungsrichtlinie ("geschützten natürlichen Lebensräume und Arten") ergibt.
34. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)
In Artikel 3 Nr. 4 ist § 21a Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Abweichend von Satz 1 liegt eine Schädigung nicht vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten eines Verantwortlichen, die von der zuständigen Behörde nach §§ 34, 34a, 35, 43 Abs. 8 oder § 62 Abs. 1 genehmigt wurden oder, wenn eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, die
- 1. nach § 19 oder entsprechendem Landesrecht oder
- 2. auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches zulässig sind."
Begründung:
Der Gesetzestext ist redaktionell verunglückt und entsprechend zu korrigieren.
35. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)*
In Artikel 3 Nr. 4 ist in § 21a Abs. 1 Satz 2 nach der Angabe "§§ 34, 34a, 35" das Komma zu streichen und sind die Wörter "oder entsprechendem Landesrecht, nach §" einzufügen.
Begründung:
Angleichung an den Wortlaut in § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG-E.
Die §§ 34, 34a, 35 BNatSchG gelten mit Ausnahme von § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BNatSchG nicht unmittelbar.
* Wird bei Annahme mit Ziffer 34 redaktionell zusammengefasst.
36. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 - neu - BNatSchG)*
In Artikel 3 Nr. 4 ist in § 21a Abs. 1 Satz 2 am Ende der Nummer 2 das Wort "oder" anzufügen und folgende Nummer 3 einzufügen:
3. nach Pflanzenschutzrecht oder Düngemittelrecht
Begründung:
Die Ergänzung ist sachgerecht und erforderlich. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Düngern unterliegt strikten gesetzlichen Regelungen, welche den Naturschutzbelangen umfänglich Rechung tragen. Die Auswirkung auf Fauna, Flora und Habitat erreichen bei weitem nicht die Veränderungen, die etwa durch ein Bebauungsgebiet erfolgen.
Darüber hinaus beinhaltet eine staatliche Zulassung von Pflanzenschutzmitteln eine Prüfung der Mittel u. a. auch hinsichtlich ihrer Auswirkung auf Flora, Fauna sowie sonstige natürliche Lebensräume und Gewässer. Die staatliche Zulassung erfolgt durch das BVL. Die Prüfungstiefe liegt über der eines normalen Bebauungsplanes. Insoweit ist es sachgerecht, die ordnungsmäßige Anwendung dieser Mittel als keine Schädigung im Sinne des Umweltschadensgesetzes zu definieren.
37. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 21a Abs. 1 Satz 3 - neu - BNatSchG)
* Wird bei Annahme mit Ziffer 34 redaktionell zusammengefasst.
In Artikel 3 Nr. 4 ist dem § 21a Abs. 1 folgender Satz anzufügen:
- "Folgende Schädigungen werden als nicht erheblich eingestuft:
- - nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten
- - nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen für den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zur Folge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht;
- - eine Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkungen in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist."
Begründung:
Die Richtlinie 2004/35/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 definiert in Anhang I Schädigungen, die als nicht erheblich eingestuft werden können. Die Verankerung dieser im EU-Recht zugelassenen Ausnahmen im nationalen Recht ist unentbehrlich.
38. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 21a Abs. 2 und 3 BNatSchG)*
In Artikel 3 Nr. 4 ist § 21a Abs. 2 und 3 wie folgt zu fassen:
Begründung:
Aus dem Text der Umwelthaftungsrichtlinie selbst wird nicht klar, ob die natürlichen Lebensräume und Arten innerhalb der FFH- und EG-Vogelschutz-Richtlinie (Natura 2000-Richtlinien) gemeint sind. Bei einer systematischen Auslegung des Europarechts ist davon auszugehen, dass es sich nur um die natürlichen Lebensräume und Arten innerhalb der Natura 2000-Gebiete handeln kann. So ergibt sich z.B. aus dem dritten Erwägungsgrund der Umwelthaftungsrichtlinie eine Verflechtung der Umwelthaftungsrichtlinie mit den Natura 2000-Richtlinien. Die Natura 2000-Richtlinien sehen außerhalb der Natura 2000-Gebiete keine Schutzvorschriften für die Arten und Lebensraumtypen, für die Natura 2000-Gebiete ausgewiesen werden sollen, vor. Es wäre völlig systemwidrig, wenn die Haftung (nach dem Umweltschadensgesetz) weiter gehen würde als der Schutz (nach den Natura 2000-Richtlinien). Daher ist bei der Auslegung und Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht auch der schutzgebietsbezogene Ansatz der Natura 2000-Richtlinien zu berücksichtigen.
39. Zu Artikel 3 Nr. 3 und 4 (§ 21 Abs. 4 und § 21a BNatSchG)
Der Bundesrat stellt fest, dass die Regelungen der § 21 Abs. 4, § 21a BNatSchG-E hinsichtlich des Artenschutzrechts u.a. nicht den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 10. Januar 2006 - C 98/03 - entsprechen.
Insbesondere schließen die baurechtlichen Entscheidungen nicht die artenschutzrechtlich erforderlichen Entscheidungen über Ausnahmen/Befreiungen der § 43 Abs. 8, § 62 BNatSchG (vgl. auch Beschluss des BVerwG vom 25. August 1997 - 4 NB 012/97 - und Urteil des BVerwG vom 11. Januar 2001 - 4 C. 6.00/OVG A 2 S 363/97 ) mit ein.
Eine diesbezügliche Konzentrationswirkung besteht weder in Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, noch bezüglich der Zulassung von Plänen und Programmen auf der Grundlage der §§ 34 ff. BNatSchG.
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu schaffen die mit dem EU-Recht vor dem Hintergrund der in Rede stehenden EuGH-Entscheidung zum Artenschutzrecht übereinstimmt.
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 40. Der Bundesrat stimmt der Bundesregierung zu, dass europäisches Recht im Sinne einer 1:1-Umsetzung in das deutsche Recht übertragen werden muss.
Hierbei kann es bei einer rein wörtlichen Übertragung der europäischen Richtlinie in deutsches Recht zu einer nicht gewollten Verschärfung des Rechts führen wenn bereits anderweitig materielle Regelungen vorhanden sind. So würden sich zum Beispiel Doppelregelungen zum Bodenschutzgesetz (§§ 7 ff. BBodG) ergeben, die zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen können. Hier insbesondere weil in beiden Regelungen unterschiedliche Verpflichtete genannt werden. Auch ist der Schadensbegriff möglichst entsprechend der Richtlinie zu übernehmen da im Gegensatz zu den einschlägigen deutschen Fachgesetzen es sich hier ausschließlich um "erhebliche" Schäden oder eine "erhebliche" Gefahr handeln soll.
Im Einzelnen regt der Bundesrat an, die Verzahnung zwischen den Fachgesetzen und dem Umweltschadensgesetz so auszugestalten, dass das Ziel des Gesetzes aus dem Wortlaut unmittelbar erkennbar wird. Es könnte daher sinnvoll sein, die jeweiligen Regelungen in den Fachgesetzen aufzuheben und allein in das Umweltschadensgesetz zu übertragen. Auch die umgekehrte Regelung ist denkbar, würde dann aber das Umweltschadensgesetz selber hinfällig machen. Ein solches, der Richtlinie entsprechendes, einheitliches und in sich abgeschlossenes Umweltschadensgesetz würde auch die geplante Übernahme in das erste Buch des künftigen Umweltgesetzbuches erleichtern.
- 41. Für die verfassungsrechtlich gebotene Gesetzesklarheit ist es notwendig, die Verweise auf die Anhänge der Richtlinie 2004/35/EG durch die Übernahme der Anhänge in das Gesetz zu ersetzen. Die vollständige wörtliche Übernahme ist hierbei allerdings problematisch, da die Anhänge auch Umsetzungsanregungen an die Mitgliedstaaten enthalten.
- 42. Es ist zu beachten, dass die Regelungen des Gesetzentwurfs zu erhöhtem Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen dürften; insofern sollte bei der Einführung neuer und zusätzlicher Instrumente besonders zurückhaltend vorgegangen werden. Maßstab soll bei der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie - wie anderenorts auch - das "Prinzip 1:1" sein.
B
- 43. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.