A. Problem und Ziel
- Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten festzulegen, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entsprechend dem aktuellen OECD-Standard bereit sind (nicht kooperierende Jurisdiktionen), und bei Nichterfüllung dieser Pflichten bestimmte steuerliche Vorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
- Darüber hinaus wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und von § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes zu bestimmen. Auf diese Weise sollen Defizite, die bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Jurisdiktionen bestehen, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ausgeglichen werden.
B. Lösung
- Ausfüllung der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz erteilten Verordnungsermächtigungen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, Steuermindereinnahmen - die durch legale und illegale Nutzung der Möglichkeiten von Steueroasen verursacht werden - einzuschränken. Betroffen ist ein erhebliches nicht genauer quantifizierbares Steuerausfallvolumen.
- 2. Vollzugsaufwand
Über die gesondert ausgewiesenen Bürokratiekosten hinaus entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Der Verordnungsentwurf führt insgesamt über die gesondert angeführten Bürokratiekosten hinaus nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, sofern den gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkungs- und Nachweispflichten nachgekommen wird. Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft durch die vorgesehenen Maßnahmen sind nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass weder in Einzelfällen noch allgemein volkswirtschaftliche Effekte ausgelöst werden, die sich in Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen können.
- Belastungen für mittelständische Unternehmen werden ebenfalls nicht erwartet.
F. Bürokratiekosten
Es werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen eingeführt durch Ausfüllung der Ermächtigungsgrundlagen
- Anzahl: 2
- Betroffene Unternehmen: 2 500
- Häufigkeit/Periodizität: 1
- Erwartete Mehrkosten: 522 500 Euro
- b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt:
- c) die Verwaltung eingeführt:
Verordnung der Bundesregierung
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. August 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
Vom ...
Auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes, des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes und des Artikels 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, von denen § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes durch Artikel 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes durch Artikel 2 und Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung durch Artikel 4 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung der BT-Drs. 016/12852]) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Vorschriften zu § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes
§ 1 Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten
- (1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Vorgängen im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 1 Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes stehen dürfen, soweit nicht eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist, den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur mindern, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.
- (2) Auf Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes ist § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen für alle Geschäftsbeziehungen in sinngemäßer Anwendung des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zeitnah zu erstellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen sind.
- (3) Für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen Betriebsstätten im Ausland aufzuteilen oder die den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
- (4) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer Person, die keine nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist insbesondere Aufzeichnungen über Folgendes zu erstellen:
- 1. Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen,
- 2. Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und ihre Veränderung,
- 3. die immateriellen Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt,
- 4. die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen,
- 5. die eingesetzten Wirtschaftsgüter,
- 6. die gewählten Geschäftsstrategien,
- 7. die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse,
- 8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner der Person sind. Das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der Person oder eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters oder Anteilseigners der Person ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zeitnah im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zu erstellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen; § 6 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden. Die Aufzeichnungspflichten gelten nur für Geschäftsbeziehungen im Sinne des Satzes 1, wenn die Summe der Entgelte für Lieferungen und Leistungen aus der betreffenden Geschäftsbeziehung zu einer Person im Wirtschaftsjahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigt.
- (5) Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland oder bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland verfügt, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung durch die Finanzbehörde diese zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
§ 2 Versagung der Entlastung vom Steuerabzug
- Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt, wird diese Entlastung ungeachtet des § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nur gewährt,
- 1. wenn die Gesellschaft den Namen und die Ansässigkeit der natürlichen Personen offen legt,
- 2. soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
- Die Finanzbehörde kann für diese Personen eine Bestätigung nach § 50d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes verlangen.
§ 3 Versagung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Versagung des Teileinkünfteverfahrens
- Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung im Sinne des § 1 Absatz 5 nicht nach, sind § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschriften über die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
Abschnitt 2
Vorschriften zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes
§ 4 Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
- Wenn die in § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1. die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sowie
- 2. vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- Das gilt nicht, soweit eine der Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt ist.
Abschnitt 3
Vorschriften zu Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 5 Erstmalige Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des § 162 Absatz 2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung
- § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung der BT-Drs. 016/12852]) sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Bei Anwendung des § 147a Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung der BT-Drs. 016/12852]) im Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des Besteuerungszeitraums 2009 maßgebend.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 6 Anwendungsvorschrift
- Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
- Hat der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
§ 7 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Staaten und Gebiete, die nicht die nach dem von der Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Standard für ein Besteuerungsverfahren erforderlichen Auskünfte auf Ersuchen erteilen, erleichtern es Bürgern anderer Staaten, Steuern auf ihre Einkünfte zu hinterziehen, und machen dadurch den anderen Staaten eine Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen unmöglich. Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, dieses Ermittlungs- und Aufklärungsdefizit der Finanzbehörden auszugleichen. Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die den OECD-Standard nicht anwenden, müssen zusätzliche Mitwirkungs-, Nachweis- und Aufklärungspflichten erfüllen. Erfüllen sie diese Pflichten nicht, hat dies steuerliche Konsequenzen. § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes und § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes ermächtigen die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, die besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie den Umfang der Rechtsfolgen, die an die Nichtbefolgung dieser Pflichten geknüpft sind festzulegen.
Hinsichtlich welcher Staaten oder Gebiete die zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- und Aufklärungspflichten gelten, ist bereits in § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes und § 90 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung bestimmt. Nicht kooperierende Jurisdiktionen in diesem Sinne sind danach Staaten oder Gebiete,
- 1. mit denen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht,
- 2. die keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und
- 3. bei denen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder sowie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nicht kooperierende Jurisdiktionen in einem im Bundessteuerblatt bekannt zu gebenden Schreiben veröffentlichen. Staaten oder Gebiete, auf die die vorstehenden Nummern 1 und 2 zutreffen, wird das Bundesministerium der Finanzen erst dann in ein Schreiben aufnehmen, wenn sie nach Aufforderung auf diplomatischem Wege nicht bereit sind, in Gespräche zum Abschluss einer bilateralen Vereinbarung zur Umsetzung des OECD-Standards einzutreten, und wenn sie den OECD-Standard nicht auf andere Weise implementiert haben, der mit Deutschland einen Auskunftsaustausch nach OECD-Standards ermöglicht, z.B. durch unilaterale Maßnahmen.
Darüber hinaus kann die Bundesregierung nach Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes bestimmen.
Die Erfahrungen aus den bisher geführten und aus laufenden Verhandlungen zum Abschluss von Steuerinformationsabkommen bzw. zur Anpassung der Auskunftsklauseln in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen haben gezeigt, dass die Verfügbarkeit und Möglichkeit der Anwendung konkreter Abwehrmaßnahmen - wie in Tz. 16 des Kommuniqués der Berliner Konferenz vom 23. Juni 2009 ausdrücklich gefordert - von erheblicher Bedeutung für die zeitnahe Umsetzung des OECD-Standards und Vermeidung unangemessener Verzögerungen sind.
Soweit die Verordnung zur Folge hat, dass Steuerfreistellungen oder -ermäßigungen, die auch auf Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen, EG-Richtlinien oder EU-Abkommen beruhen nicht gewährt werden, steht dies im Einklang mit den der Bundesrepublik Deutschland obliegenden völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen.
Denn diese Maßnahmen entspringen dem Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten. Die Wahrung der Steueraufsicht ist ein zwingendes Anliegen des Allgemeininteresses, zu deren Sicherung die Mitgliedstaaten in Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflichten verlangen dürfen, mit denen sie klar und genau nachprüfen können ob die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und ob andere steuerrelevante Kriterien gegeben sind (ständige EuGH-Rspr, vgl. zuletzt Urteil vom 27.1.2009 in der Rs. C-318/07 "Hein Persche" Rn. 55, 60, 69 m.w.N.)
Die Anforderungen an das Maß der Mitwirkung stehen notwendigerweise in Relation zu den gegebenen Kontrollmöglichkeiten und der Gefahr des drohenden Schadens für die Allgemeinheit, der bei falschen oder ungenügenden Angaben einträte. Während in Sachverhaltskonstellationen mit Staaten, mit denen ein Auskunftsaustausch gewährleistet ist, auch eine Kontrolle über die Behörden des anderen Staates erfolgen kann, ist dies im Verhältnis zu nicht kooperierenden Staaten nicht möglich. Deshalb können in diesen Fällen zur Wahrung der Sicherung der Steueraufsicht den Steuerpflichtigen, die Geschäftsbeziehungen zu solchen Staaten oder Gebieten unterhalten, zusätzliche Mitwirkungs- und Nachweispflichten auferlegt werden. Die von der Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen für die Nichterbringung dieser erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten korrespondieren mit dem Recht der Mitgliedstaaten, ihr Besteuerungsrecht für steuerlich relevante Aktivitäten auszuüben die auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, und entspringen ihrer regelmäßig durch Doppelbesteuerungsabkommen bilateral festgelegten Zuständigkeit zur Besteuerung der unter Nutzung der von ihnen staatlich bereitgestellten Infrastruktur erzielten Erfolge. Sie dienen damit der Sicherung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens als Voraussetzung einer gleichmäßigen und zutreffenden leistungsgerechten Besteuerung. Der Steuerpflichtige hat es selbst in der Hand, durch Erfüllung seiner Mitwirkungs- und Nachweispflichten die anderenfalls drohenden Rechtsnachteile zu vermeiden.
Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, Steuermindereinnahmen - die durch legale und illegale Nutzung der Möglichkeiten von Steueroasen verursacht werden - einzuschränken.
Betroffen ist ein erhebliches nicht genauer quantifizierbares Steuerausfallvolumen.
2. Vollzugsaufwand
Über die gesondert ausgewiesenen Bürokratiekosten hinaus entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
Sonstige Kosten
Der Verordnungsentwurf führt insgesamt über die gesondert angeführten Bürokratiekosten hinaus nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, sofern den gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkungs- und Nachweispflichten nachgekommen wird. Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft durch die vorgesehenen Maßnahmen sind nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass weder in Einzelfällen noch allgemein volkswirtschaftliche Effekte ausgelöst werden, die sich in Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen können.
Belastungen für mittelständische Unternehmen werden ebenfalls nicht erwartet.
Bürokratiekosten
lfd. Nr. | Vorschrift | Informationspflicht | Bürokratiebe-/-entlastung für | Fallzahl | Periodizität | Herkunft in % |
Bürger in min je Fall | Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall | Unternehmen in EUR | Verwaltung in EUR | A | B | C |
1 | § 1 Absatz 2 bis 5 SteuerHBekV | Erfüllung besonderer Mitwirkungspflichten bei Steuerpflichtigen, die Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Jurisdiktionen unterhalten, in Fällen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG | | | 261.250 | | 2.500 | 1,00 | 0 | 0 | 100 |
2 | § 4 Absatz 2 und 3 SteuerHBekV | Erfüllung besonderer Mitwirkungspflichten bei Steuerpflichtigen, die Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Jurisdiktionen unterhalten, in Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG | | | 261.250 | | 2.500 | 1,00 | 0 | 0 | 100 |
Summe ohne Einmalkosten in EUR bzw. Minuten | 522.500 | 0 | | | | | |
Summe Einmalkosten in EUR bzw. Minuten | 0 | 0 | | | | | |
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 4 oder des § 9 des Einkommensteuergesetzes in den in § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f genannten Fällen den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur mindern dürfen wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten erfüllt worden sind. Die besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten brauchen dagegen nicht erfüllt zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 verweist auf die umfassenden Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung und der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung, die auf Grund der Ermächtigung in § 90 Absatz 3 Satz 5 der Abgabenordnung geschaffen wurde. Die Verpflichtung, diese Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen und innerhalb der Frist des § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen, ist erforderlich, um entsprechende Informationen über Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen, die in einer nicht kooperierenden Jurisdiktion ansässig sind, anlässlich einer Außenprüfung überprüfen zu können.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wendet die Regelungen für Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen auch auf die Fälle an, in denen ein Steuerpflichtiger für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen seinem inländischen Unternehmen und dessen ausländischen Betriebsstätten aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte seines ausländischen Unternehmens zu ermitteln hat.
Zu Absatz 4
Satz 1
Satz 1 bestimmt den Umfang der notwendigen Aufzeichnungen in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Personen im Ausland unterhält, die keine nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes sind. Ist an der Person, zu der die Geschäftsbeziehung besteht, eine andere als eine natürliche Person beteiligt, schließen die Aufzeichnungen auch Informationen ein, die der Identifizierung der unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Person beteiligten natürlichen Personen dienen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Hauptgattung der Aktien der Person an einer anerkannten Börse gehandelt wird. Das gilt entsprechend für die Gesellschafter bzw. Anteilseigner der Person, deren Hauptaktiengattung einer anerkannten Börse gehandelt werden.
Satz 2
Satz 2 verweist hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen auf die bestehenden Regelungen in § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.
Die Verpflichtung, diese Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen und innerhalb der Frist des § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen, ist erforderlich um entsprechende Informationen über Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen, die in einer unkooperativen Jurisdiktion ansässig sind, anlässlich einer Außenprüfung überprüfen zu können. § 6 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden. Dagegen brauchen die Aufzeichnungen nicht für Geschäftsbeziehungen zu einer einzelnen Person geführt zu werden, soweit die Entgelte für Lieferungen und Leistungen im Verhältnis zu dieser Person den Betrag von 10 000 Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.
Zu Absatz 5
Nach diesem Absatz kann die Finanzbehörde Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland auffordern, sie zur Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten im Ausland zu bevollmächtigen, wenn eine Geschäftsbeziehung feststeht oder objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Steuerpflichtige über eine solche verfügt. Diese Mitwirkungspflicht gilt allerdings nur, wenn keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
Zu § 2
Die Vorschrift bestimmt, dass Ansprüche auf die Entlastung vom Steuerabzug, die sich aus § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes ergeben, im Fall unmittelbar oder mittelbar beteiligter natürlicher Personen, deren Anteil 10 Prozent übersteigt nur gewährt werden, wenn die Namen dieser Personen und ihre Ansässigkeit offen gelegt werden. Diese Mitwirkungspflicht gilt allerdings nur, wenn keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist. Zusätzlich kann die Finanzbehörde eine Bestätigung im Sinne des § 50d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die zuständige ausländische Finanzbehörde verlangen z.B. wenn Zweifel bestehen, dass eine Person tatsächlich ihre Ansässigkeit in dem angegebenen Staat oder Gebiet hat.
Zu § 3
Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland auffordern, sie zur Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten im Ausland zu bevollmächtigen, wenn eine Geschäftsbeziehung feststeht oder objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Steuerpflichtige über eine solche verfügt. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nach, sind die Vorschriften zur Abgeltungsteuer nach § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, die über das Wertpapierdepot des ausländischen Kreditinstituts dem Steuerpflichtigen zufließen, und die Vorschriften über die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (Teileinkünfteverfahren) nicht anzuwenden. Diese Mitwirkungspflicht gilt allerdings nur, wenn keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
Zu § 4
§ 4 bestimmt, dass die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sowie vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht anzuwenden sind, wenn im Fall von Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes die nach § 1 Absatz 2 der Verordnung bestehenden besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten oder die in § 1 Absatz 5 der Verordnung genannten Pflichten nicht erfüllt worden sind. Die besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten brauchen dagegen nicht erfüllt zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt ist.
Zu § 5
Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zu den durch Artikel 3 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes eingefügten oder geänderten Vorschriften der Abgabenordnung (vgl. Artikel 4 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes).
Zu § 6
Die Vorschrift bestimmt, dass die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden sind. Hat der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
Die Anwendung der besonderen Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach den §§ 1 bis 4 sowie nach § 90 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung (und damit mittelbar auch die Regelungen in § 147a Satz 6, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung) setzt außerdem voraus, dass im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat oder Gebiet, ungeachtet bestehender Rechtsgrundlagen, kein Auskunftsaustausch möglich ist, der dem Standard des Artikels 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 entspricht, und der Staat oder das Gebiet nicht bereit ist, zeitnah Maßnahmen zur Umsetzung des OECD-Standards einzuleiten, z.B. durch Aufnahme diesbezüglicher Gespräche zum Abschluss einer bilateralen Vereinbarung.
Zu § 7
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung.
Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1029:
Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftssteuergesetzes und Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung eingefügten Ermächtigungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Dies führt nach Auffassung des Ressorts zu Bürokratiekosten in Höhe von 522.500 Euro jährlich.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.
Das Ressort geht bei beiden Informationspflichten davon aus, dass jeweils rund 2.500
Unternehmen betroffen sein können. Bei diesen entsteht Aufwand in durchschnittlicher Höhe von 220 Minuten.
Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ressort im Bereich der Steuerhinterziehung allenfalls mit Näherungswerten arbeiten kann.
Der Rat ist der Auffassung, dass der geschätzte Zeitansatz ausreichen kann in den Fällen, in denen kleinere Unternehmen Geschäftsvorgänge mittlerer Komplexität dokumentieren müssen. Bei großen Unternehmen mit komplexen Geschäftsbeziehungen kann der Aufwand jedoch mitunter deutlich höher sein, insbesondere dann, wenn zu einer Vielzahl an Geschäftspartnern in einem der noch zu benennenden Staaten Beziehungen bestehen.
Der Rat bittet daher das Ressort, das Vorhaben zeitnah zu evaluieren, dabei die Bürokratiekosten durch das Statistische Bundesamt empirisch fundiert messen zu lassen und dem Rat hierüber zu berichten. Für die erste Evaluierung sieht der Rat den Zeitraum eines halben Jahres nach erster Anwendung der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung als angemessen an.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf einer Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)
Zu der Stellungnahme vom 29. Juli 2009 des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) zum Entwurf einer Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV), nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen des NKR, das Vorhaben zeitnah zu evaluieren, dabei die Bürokratiekosten durch das Statistische Bundesamt empirisch fundiert messen zu lassen und dem NKR hierüber zu berichten. Das Bundesministerium der Finanzen wird hierzu rechtzeitig mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Vorkehrungen treffen.