A. Problem und Ziel
- Die Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erfolgt auf Grundlage der §§ 50 - 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung des Monitorings können in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden, die im Benehmen mit dem Ausschuss Monitoring vorbereitet werden.
- Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Durchführung des Monitorings für das Jahr 2010 geregelt. Dabei werden erstmalig auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen berücksichtigt.
- Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift legen die zu untersuchenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände, Stoffgruppen und Gesamtuntersuchungszahlen sowie deren Aufteilung auf die Länder fest.
- Bei der bisherigen Durchführung des Monitorings haben sich verschiedene organisatorische Aspekte ergeben, die in der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift berücksichtigt werden.
B. Lösung
- Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- Vollzugsaufwand
Die Durchführung der AVV verursacht für den Bund keine Mehrkosten.
Die überwiegende Mehrzahl der Länder hat mitgeteilt, dass durch die Ausführung der AVV keine Mehrkosten entstehen. Ein Land hat die Mehrkosten wie folgt beziffert:
- Einmalige Investitionskosten: 400.000 €
- Jährliche Personalkosten: 40.000 €
- Jährliche Sachkosten: 19.000 €.
Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch diese AVV bereits deswegen keine Kosten, weil sie sich nicht an die Wirtschaft richtet.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt. Die AVV enthält Informationspflichten für die Verwaltung. Diese waren entsprechend schon in der nun abzulösenden AVV Lebensmittel-Monitoring vom 22. August 2005 enthalten. Insofern werden durch diese AVV keine Änderungen gegenüber schon bestehenden Regelungen vorgenommen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010 (AVV Monitoring 2010)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. August 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010 (AVV Monitoring 2010)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010 (AVV Monitoring 2010)
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Ausschuss Monitoring
- (1) Es wird beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.
- (2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesamt vorgelegten Untersuchungsplan zum Monitoring von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) Stellung.
- (3) Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter eines jeden Landes, einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium), einem Vertreter des Bundesamtes und einem Vertreter des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils einen Vertreter und drei Stellvertreter sowie deren Reihenfolge bei Verhinderung des Vertreters pro Land für die Dauer von drei Jahren. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses einen Vertreter entsenden. Diesem ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.
- (4) Den Vorsitz führt das Bundesamt.
- (5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Verlangen von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch vom Bundesministerium einberufen werden.
- (6) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.
- (7) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 2 Absatz 1 genannten ständigen Expertengruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.
§ 2 Expertengruppen
- (1) Die nach § 1 Absatz 7 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:
- 1. Expertengruppe "Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel",
- 2. Expertengruppe "Toxische Reaktionsprodukte",
- 3. Expertengruppe "Organische Kontaminanten",
- 4. Expertengruppe "Pharmakologisch wirksame Stoffe",
- 5. Expertengruppe "Natürliche Toxine",
- 6. Expertengruppe "Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen",
- 7. Expertengruppe "Bedarfsgegenstände, migrierende Stoffe",
- 8. Expertengruppe "Kosmetische Mittel",
- 9. Expertengruppe "Probenahme, Probenvorbereitungsvorschriften".
- (2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Erzeugnis- und Stoffauswahl, der Probenahme, Probenvorbereitung und der Analytik.
- (3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich in der Regel aus fünf Vertretern der Länder, die vom Ausschuss auf Vorschlag der Länder benannt werden, einem Vertreter des Bundesamtes und einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.
§ 3 Monitoringplan 2010
- (1) Der Monitoringplan 2010 ist der sich aus den Absätzen 2, 3 und 5 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 für das Jahr 2010 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Monitorings.
- (2) Im Jahr 2010 sind zur Durchführung des Monitorings bundesweit insgesamt 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln sowie insgesamt 1000 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vorzunehmen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Untersuchungszahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.
- (3) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten insgesamt 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden 6840 Untersuchungen an den in Anlage 2 aufgeführten Erzeugnissen vorgesehen. Als Untersuchung im Sinne dieser AVV zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind dabei insbesondere
- 1. Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel,
- 2. Toxische Reaktionsprodukte,
- 3. Organische Kontaminanten (z.B. aromatische Kohlenwasserstoffe, Bisphenol A, LCKW, Dioxine, PCB, PBDE , Moschusverbindungen, Triclosanmethyl)
- 4. Pharmakologisch wirksame Stoffe,
- 5. Natürliche Toxine,
- 6. Elemente,
- 7. Nitrat, Nitrit und andere anorganische Verbindungen.
- (4) Die Erzeugnisse in Anlage 2 sind auf die dort genannten Stoffe oder Stoffgruppen mindestens mit der jeweils festgesetzten Anzahl an Untersuchungen pro Stoff oder Stoffgruppe zu analysieren. Die Aufteilung der 6840 Untersuchungen an Lebensmitteln auf die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung des Verteilungsplans in Anlage 1. Dabei ist darauf zu achten, dass in der Regel jedes Bundesland die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf alle der in den Anlage 2 zu diesem Erzeugnis aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen mit gleich bleibender Anzahl an Untersuchungen analysiert. Den Ländern ist frei gestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an ein und derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode1) vorgenommen werden.
- (5) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten insgesamt 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden die restlichen 2160 Untersuchungen an Lebensmitteln zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche reserviert. Die Bearbeitung spezieller Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.
- (6) Die in Anlage 3 aufgeführten Erzeugnisse sind auf die dort genannten Stoffe oder Stoffgruppen zu untersuchen.
- (7) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmitteln sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) für das Jahr 2010 getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit2 (FIS-VL) bekannt gemacht.
§ 4 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings
- (1) Zur Durchführung des Monitorings erstellt das Bundesamt den Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enthält, auch für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche nach § 3 Absatz 3,
- 1. die Art der zu beprobenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände,
- 2. die Stoffe, die in diesen Erzeugnissen nach ihrem Gehalt analytisch zu erfassen sind, und die dabei einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen,
- 3. die Zuordnung der Anzahl an Untersuchungen auf die Länder,
- 4. die Probenahmezeiträume,
- 5. die Probenahmestellen,
- 6. die Probenherkunft,
- 7. weitere, für die Durchführung wichtige Informationen.
- (2) Vorschläge für Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche nach § 3 Absatz 3 können von den Ländern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschläge werden schriftlich beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt dafür ein Formblatt zur Verfügung. Für jedes Programm benennt der Ausschuss auf Vorschlag des Bundesamtes einen verantwortlichen Berichterstatter. Dieser erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 benötigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt nach Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter des jeweiligen Programms ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt für die Veröffentlichung nach § 10 bis zum 15. Mai 2011 zur Verfügung gestellt.
- (3) Die Länder teilen dem Bundesamt die zur Erstellung des Entwurfs eines Untersuchungsplans erforderlichen Informationen bis zum 31. August 2009 mit. Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im Oktober 2009 zur Stellungnahme vor. Anschließend wird der Untersuchungsplan den Ländern vom Bundesamt zur Durchführung als Empfehlung übermittelt.
- (4) Für Änderungen des Untersuchungsplans während der Durchführung des Monitorings gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 5 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik
- (1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den Ländern ermitteln den Gehalt an den im Untersuchungsplan festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgeführten Erzeugnissen.
- (2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) entsprechen. Dies gilt nach § 2 Absatz 3 und 4 der AVV-Rahmen-Überwachung (GMBl. 2008 S. 426) auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
§ 6 Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Jede an der Durchführung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechen.
§ 7 Handbuch
- Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften und Analysenmethoden.
- Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November 2009 in elektronischer Form im Internet zur Verfügung.
§ 8 Datenübermittlung
- (1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.
- (2) Für die Datenübermittlung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Datenübermittlung - AVV DÜb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl. 2005, S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder quartalsweise länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.
§ 9 Berichterstattung
- (1) Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht den Bericht über die Ergebnisse des Monitorings 2010 nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vor der Veröffentlichung des Berichts hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (2) Die aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wobei § 20 der AVV-Rahmen-Überwachung Anwendung findet.
§ 10 Übergangsvorschrift
- Die AVV Lebensmittel-Monitoring vom 22. August 2005 (GMBl. 2005 S. 937) ist bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2009 weiterhin anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AVV Lebensmittel-Monitoring vom 22. August 2005 (GMBl. 2005 S. 937) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- 1 ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring; Kodierung entsprechend Katalog Nr. 3: Matrixkodes
- 2 Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 19 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 426) (AVV-RÜb)
Anlage 1 (zu § 3)
Anzahl an Untersuchungen für jedes Bundesland im Jahr 2010
Bundesland | Einwohnerzahl [Mio.];] Stand 007/20083 | Anteil an der Gesamtzahl an Untersuchungen [%] | Anzahl an Untersuchungen an Lebensmitteln in 2010 | Anzahl an Untersuchungen an kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen in 2010 |
Baden-Württemberg | 10,74 | 13,03 | 1172 | 130 |
Bayern | 12,49 | 15,15 | 1364 | 152 |
Berlin | 3,40 | 4,12 | 371 | 41 |
Brandenburg | 2,56 | 3,11 | 279 | 31 |
Bremen | 0,66 | 0,80 | 72 | 8 |
Hamburg | 1,77 | 2,15 | 193 | 21 |
Hessen | 6,08 | 7,38 | 664 | 74 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,71 | 2,07 | 187 | 21 |
Niedersachsen | 8,00 | 9,70 | 873 | 97 |
Nordrhein-Westfalen | 18,03 | 21,87 | 1968 | 219 |
Rheinland-Pfalz | 4,05 | 4,91 | 442 | 49 |
Saarland | 1,05 | 1,27 | 115 | 13 |
Sachsen | 4,25 | 5,16 | 464 | 52 |
Sachsen-Anhalt | 2,47 | 3,00 | 270 | 30 |
Schleswig-Holstein | 2,83 | 3,43 | 309 | 34 |
Thüringen | 2,34 | 2,84 | 255 | 28 |
Insgesamt | 82,44 | 100 | 9000 | 1000 |
- 3 Quelle: Statistisches Bundesamt
Anlage 2: (zu § 3)
Übersicht über die im Monitoring 2010 zu beprobenden Lebensmittel und die Anzahl der Untersuchungen auf darin zu analysierende Stoffgruppen
Lebensmittelgruppe | Lebensmittel | Matrixkode1 | Anzahl an Untersuchungen je Stoffgruppe | Gesamt |
PSM2 | Toxische Reaktionsprodukte | Organische Kontaminanten | Pharmakologisch wirksame Stoffe | Natürliche Toxine | Elemente | Nitrat |
Milch | Kuhmilch | 01 00 00 | 95 | | 95 | | | 95 | | 285 |
Haarwild | Reh Fleischteilstück | 06 40 04 | 95 | | | | | 95 | | 190 |
Fleisch | Schwein Fleischteilstück | 06 16 00 | 95 | | | | | 95 | | 190 |
Pflanzliche Öle | Sonnenblumenöl | 13 04 14 | 95 | (95)3 | 95 | | | 95 | | 2854 |
Getreide | Roggenkörner | 15 02 01 | 95 | | | | 95 | | | 190 |
Blattgemüse | Kopfsalat | 25 01 01 | 190 | | | | | | 190 | 380 |
| Weißkohl | 25 01 11 | 190 | | | | | | | 190 |
| Porree | 25 01 22 | 190 | | | | | | | 190 |
Sprossgemüse | Kohlrabi | 25 02 02 | 190 | | | | | 190 | 190 | 570 |
| Spargel | 25 02 05 | 190 | | | | | 190 | 190 | 570 |
Fruchtgemüse | Tomate | 25 03 01 | 190 | | | | | | | 190 |
| Zucchini | 25 03 09 | 190 | | | | | 190 | 190 | 570 |
Wurzelgemüse | Rote Bete | 25 04 09 | 190 | | | | | 190 | 190 | 570 |
Beerenobst | Erdbeere | 29 01 02 | 190 | | | | | | | 190 |
| Himbeere | 29 01 03 | 190 | | | | | 190 | | 380 |
Kernobst | Apfel | 29 02 01 | 190 | | | | | | | 190 |
Steinobst | Pfirsich / Nektarine | 29 03 03 / 29 03 06 | 190 | | | | | | | 190 |
| Pflaume | 29 03 05 | 190 | | | | | 190 | | 380 |
Zitrusfrüchte | Grapefruit | 29 04 05 | 190 | | | | | | | 190 |
Exotische Früchte und Rhabarber | Ananas | 29 05 01 | 190 | | | | | | | 190 |
| Kiwi | 29 05 13 | 190 | | | | | 190 | | 380 |
| Rhabarber | 29 05 14 | 190 | | | | | 190 | | 380 |
| | Summe | 3705 | (95)3 | 190 | 0 | 95 | 1900 | 950 | 68404 |
- 1 ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring; Kodierung entsprechend Katalog Nr. 3: Matrixkodes
- 2 Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel
- 3 Freiwillige Untersuchung. Nicht berücksichtigt in der Summe der Untersuchungen
- 4 Ohne Berücksichtigung der freiwilligen Untersuchung auf toxische Reaktionsprodukte, s. Fußnote 3
Anlage 3: (zu § 3)
Übersicht über die Gesamtzahl an Untersuchungen an den im Monitoring 2010 zu beprobenden kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie die darin zu analysierenden Stoffe oder Stoffgruppen
Erzeugnisgruppe | Matrixkode* | Zu untersuchenden Stoffe / Stoffgruppen | Gesamtzahl an Untersuchungen |
Mittel zur Hautpflege | 841100 | Elemente | |
Mittel zur Beeinflussung des Aussehens | 841200 | Elemente | |
Reinigungs- und Pflegemittel für Mund, Zähne und Zahnersatz | 841500 | Elemente | |
Spielwaren | 850000 | Blei | |
| | | 1000 |
- * ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring; Kodierung entsprechend Katalog Nr. 3: Matrixkodes
Begründung
Allgemeines
Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Durchführung des Monitorings nach § 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) für das Jahr 2010 geregelt.
Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden im Benehmen mit dem Ausschuss Monitoring nach § 52 LFGB vorbereitet und legen die im Jahr 2010 im Monitoring zu untersuchenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände, Stoffgruppen und Gesamtzahl der Untersuchungen sowie deren Aufteilung auf die Länder fest.
Im Jahr 2010 werden erstmalig im Monitoring auch 1000 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen berücksichtigt.
Bisher wurden im Monitoring bundesweit jedes Jahr 4720 Proben Lebensmittel untersucht.
Die einzelnen Proben wurden dabei in der Regel auf mehrere Stoffgruppen wie Pflanzenschutzmittelrückstände, chlororganische Verbindungen, toxische Reaktionsprodukte, pharmakologisch wirksame Stoffe, Mykotoxine, Elemente und Nitrat analysiert. Da in den meisten Ländern diese Bestimmungen nicht alle an einem Standort durchgeführt werden konnten, mussten Monitoringproben in ausreichender Menge genommen und geteilt werden. Die Teilproben mussten mit hohem logistischen Aufwand an die verschiedenen Standorte verteilt werden. Zur Minimierung des Aufwands wird nunmehr anstatt der Probenzahl nur noch die entsprechende Untersuchungszahl festgelegt. Den Ländern ist es dabei freigestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an ein und derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses vorgenommen werden. Bei den Untersuchungen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln werden die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für das Jahr 2010 getroffenen Festlegungen zum Monitoring umgesetzt. Ein Teil der Untersuchungen bleibt wie bisher zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche reserviert.
Bei der bisherigen Durchführung des Monitorings haben sich verschiedene Aspekte ergeben, die in der neuen AVV berücksichtigt werden:
- - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übernimmt den Vorsitz des Ausschusses Monitoring nach § 52 LFGB. Der Ausschuss Monitoring wird beim BVL eingerichtet.
- - Dem Ausschuss Monitoring soll auch ein Vertreter des Bundesinstituts für Risikobewertung angehören.
- - Die Expertengruppen werden um zwei weitere Gruppen zu kosmetischen Mitteln und zu Bedarfsgegenstände erweitert.
- - Das vom BVL erstellte Handbuch wird bereits zum 30. November den Untersuchungseinrichtungen der Länder zur Verfügung gestellt.
- - Es erfolgt eine Angleichung an aktuelle Rechtsvorschriften.
Kosten und Preise
Die Durchführung der AVV verursacht für den Bund keine Mehrkosten.
Die überwiegende Mehrzahl der Länder hat mitgeteilt, dass durch die Ausführung der AVV keine Mehrkosten entstehen. Ein Land hat die Mehrkosten wie folgt beziffert:
- Einmalige Investitionskosten: 400.000 €
- Jährliche Personalkosten: 40.000 €
- Jährliche Sachkosten: 19.000 €.
Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch diese AVV bereits deswegen keine Kosten, weil sie sich nicht an die Wirtschaft richtet.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.
Die AVV enthält Informationspflichten für die Verwaltung. Diese waren entsprechend schon in der nun abzulösenden AVV Lebensmittel-Monitoring vom 22. August 2005 enthalten. Insofern werden durch diese AVV keine Änderungen gegenüber schon bestehenden Regelungen vorgenommen.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 995:
Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Die im Entwurf enthalten Informationspflichten für die Verwaltung bestanden bereits nach der bisherigen Verwaltungsvorschrift.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |