Punkt 46 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010 Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 2 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog Tabelle laufende Nummer 5a und 6 Spalte Tatbestand und Spalte StVO BKatV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
5a | Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14. Mai 1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17. Februar 2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) | § 2 Absatz 3a Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2 | 20 € |
5a.1 | mit Behinderung | § 2 Absatz 3a Satz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 | 40 € |
- b) In Nummer 6 werden in der Spalte Tatbestand die Wörter "durch Nebel, Schneefall oder Regen oder" durch ein Komma ersetzt und in der Spalte StVO die Angabe " § 2 Absatz 3a Satz 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 3a Satz 2*" ersetzt.'.
* Wird bei Annahme von Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 der Drucksache 699/1/10 redaktionell angepasst.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 9. Juli 2010, dass die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen § 2 Absatz 3a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes verstoße und deshalb verfassungswidrig sei, erfordert keine Verdoppelung der Regelsätze.
Die vielfachen Hinweise und Appelle an die Verkehrsteilnehmer in den Medien, ihre Kraftfahrzeuge mit Winterreifen auszurüsten, wird als eine ausreichende präventive Maßnahme angesehen, der jetzt in der StVO normierten Winterreifenregelung Geltung zu verschaffen.
Nach den Erfahrungen der letzten Winter sind Behinderungen in erster Linie durch Kraftfahrzeuge über 7,5 t (Lkw und Busse) verursacht. Dass auch Pkw in nennenswertem Umfang der Ausrüstungspflicht nicht nachkommen und zu spürbaren Behinderungen und Beeinträchtigungen auf den Straßen beitragen, ist nicht belegt. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße wäre daher nicht angemessen. Wer dennoch Behinderungen verursacht, wird nach der bisher geltenden Regelung bereits im Bußgeldbereich mit einer Eintragung im Verkehrszentralregister sanktioniert.
Hinzu kommt, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung darauf hingewiesen hat, dass die vorgelegte Verordnung nur eine Übergangsverordnung sein soll, bis in der EU eine Regelung zur Definition von Winterreifen getroffen ist. Da diese EU-Regelung bereits vor dem Winter 2011/2012 gelten soll, erscheint eine Erhöhung der Regelgeldbußen (nur) für den jetzt bevorstehenden Winter nicht opportun.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung in der Nummer 6 stellt eine redaktionelle Anpassung dar.