A. Problem und Ziel:
- Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom Einsetzen: Datum der Ausfertigung wird die Düngeverordnung um die Möglichkeit erweitert, auf Grundlage der EG-Nitratrichtlinie zulassen zu können, dass Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft bei gegebenem Bedarf über die Grenze von 170 kg je Hektar und Jahr aufgebracht wird.
B. Lösung.
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen:
D. Finanzielle Auswirkungen:
E. Sonstige Kosten:
- Durch die Neuregelung der Düngeverordnung werden landwirtschaftliche Unternehmen in unterschiedlichem Umfang kostenseitig entlastet, weil die Nutzung betriebseigener Wirtschaftsdünger den ansonsten erforderlichen Zukauf von Mineraldüngern verringert. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind - insbesondere wegen des voraussichtlich begrenzten Nutzungsumfangs der Regelung - nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. September 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen
§ 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 1435 ) zuletzt geändert worden ist,
§ 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eingefügt worden ist,
- - § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl,I S. 1045) zuletzt geändert worden ist,
- - § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch § 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1439) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGB. I S. 2705) zuletzt geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Artikel 1
Die Düngeverordnung vom ... (BGBl. I S ).wird wie folgt geändert l. § 4 der wird wie folgt geändert:
- a). Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen."
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
(4) Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Gemüsebau dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit
- 1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens 4 Schnitten oder 3 Schnitten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,
- 2. ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden,
- 3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 4 nicht überschritten hat,
- 4. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 und für den Betrieb die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 4 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entscheidung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32 c und 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,
- 5. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 4 ist nach vier Jahren erneut zu beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. Bei der Weidehaltung angefallene Nährstoffe sind anteilig anzurechnen, dabei ist für Stickstoff mindestens der Wert nach Anlage 2 Zeile 10 anzusetzen. In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen."
- c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6. 2. § 10 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. entgegen § 4 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt,"
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann die Düngeverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
- Bonn, den
- Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
Allgemeiner Teil
Die Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) (Nitratrichtlinie) schreibt den Mitgliedstaaten vor, die Aufbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so zu begrenzen, dass eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschritten wird. Deutschland ist dieser Verpflichtung durch § 4 Abs. 3 der Düngeverordnung vom Einsetzen: Datum der Ausfertigung der Düngeverordnung nachgekommen.
Die Nitratrichtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, andere Höchstmengen zuzulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, dass sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele' nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z.B. lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf. Lässt ein Mitgliedstaat auf Grund dieser Vorschrift eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem Regelungsausschussverfahren prüft.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a (Ergänzung des Absatzes 3)
Durch diese Vorschrift wird sicher gestellt, dass entsprechend den Vorgaben der Nitratrichtlinie auf Flächen mit hohem Nährstoffbedarf mehr Wirtschaftsdünger aufgebracht werden kann, ohne auf den verbleibenden Flächen des Betriebes die Düngung ohne sachlichen Grund reduzieren zu müssen.
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b (Erweiterung um einen neuen Absatz 4)
Die Nitratrichtlinie ermöglicht die Nutzung einer Option zur Aufbringung von höheren N-Mengen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und verknüpft dieses mit Anforderungen, die im wesentlichen auf einen nachgewiesenen Bedarf in mindestens dieser Höhe abstellen. Auf die fachliche Problematik derartig flächendeckender pauschaler Vorgaben wurde bereits verwiesen.
Deutschland beabsichtigt bis zu 230 kg/ha bei gegebenem Bedarf zuzulassen. Diese Reglung gilt, obwohl diese Menge lediglich etwa dem durchschnittlichen Bedarf einer Weidehaltung zuzüglich 3 Schnitten entspricht. Zur Deckung des Bedarfs fehlende Nährstoffmengen müssen durch mineralische Stickstoffdünger ergänzt werden.
Diese Grenzwerte dürfen grundsätzlich nur genutzt werden, wenn ein nach Absatz 1 ermittelter entsprechender Düngebedarf gegeben ist.
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nummer 3
Folgeänderungen
1 Artikel 1: Diese Richtlinie hat zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und - weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.