A. Problem und Ziel
- Bürokratie und Überregulierung fesseln die Eigenverantwortung der Bürger, lähmen die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und behindern das Engagement der Menschen für ihre Gesellschaft. Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf sollen in einer Vielzahl von Lebensbereichen unnötige Vorschriften abgeschafft und gesetzliche Anforderungen gelockert werden.
B. Lösung
- Zur Verwirklichung der Ziele sind die vorgelegten Gesetzesänderungen notwendig.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte lassen sich aufgrund der Vielzahl der Änderungen nicht abschätzen. Es ist jedoch insgesamt von einer deutlichen Entlastung der öffentlichen Haushalte auszugehen da Kontroll- und Verwaltungsaufwendungen der staatlichen Organe generell reduziert werden.
E. Sonstige Kosten
- Durch den Abbau von Bürokratie und unnötigen Regulierungs- und Kontrollmechanismen ist ebenfalls mit einer deutlichen Senkung der Kosten für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft zu rechnen.
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 16. September 2004
Der Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 aufzunehmen. Nach Vorstellung im Plenum soll der Gesetzentwurf den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 12 Satz 1 werden die Wörter durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
- 2. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Die Nachweise der Überprüfung der eingesetzten Messgeräte, die mindestens Angaben über die überprüfende Prüfstelle, den Zeitpunkt und das Ergebnis der Überprüfung umfasst, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
- 3. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter von einem Schornsteinfegermeister oder einem anderen geeigneten Fachbetrieb" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter hat der Bezirksschornsteinfegermeister" durch das Wort ist" ersetzt und nach Satz 2 die folgenden Sätze angefügt:
Ergänzend ist dem Betreiber schriftlich mitzuteilen, welche Messgeräte beiden Messungen eingesetzt wurden. Die Mitteilung umfasst auch die Bestätigung , dass es sich bei den eingesetzten Messgeräten um geeignete Messgeräte im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt, die nach § 13 Abs. 2 überprüft wurden. Dabei sind auch Angaben über die überprüfende Prüfstelle den Zeitpunkt und das Ergebnis der zuletzt durchgeführten Überprüfung zu machen."
- c) Absatz 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 1, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so leitet derjenige, der die Messungen nach Absatz 1 durchgeführt hat, innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde eine Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu. Weiter hat der Betreiber innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Messung eine Wiederholungsmessung durchführen zu lassen.
(5) Der Betreiber hat die Bescheinigung über das Ergebnis der Messungen nach Abs. 3 Satz 2 zusammen mit der Mitteilung nach Abs. 3 Satz 3 mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Schornsteinfegermeister und andere Fachbetriebe haben Durchschriften der Unterlagen nach Satz 1 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
- 4. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter von einem Schornsteinfegermeister oder einem anderen geeigneten Fachbetrieb" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister" gestrichen.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 5. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
- 6. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a eingefügt:
5a. entgegen § 13 Abs. 1 Messungen nicht mit geeigneten Messgeräten durchführt, entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 die Messgeräte nicht oder nichtrechtzeitig überprüfen lässt oder entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Nachweise über die Überprüfung der eingesetzten Messgeräte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
- b) In Nummer 6 wird die Angabe § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1" durch die Angabe § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 2" ersetzt.
- c) Nach Nummer 6 werden die folgenden neuen Nummern 6a und 6b eingefügt:
"6a. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 eine Messbescheinigung nicht oder nichtrechtzeitig vorlegt oder entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 eine Messbescheinigung zusammen mit Mitteilungen über die eingesetzten Messgeräte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6b. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 eine Messbescheinigung zusammen mit Mitteilungen über die eingesetzten Messgeräte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,"
Artikel 2
Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1. Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Maschinen und Geräte" wird aufgehoben.
- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung (1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3. § 10 Abs. 1 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22 ades Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 7.1 Spalte 1 Buchstabe e und f sowie Spalte 2 Buchstabe a ee und ff wird aufgehoben.
- 2. Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:
- 1. § 16 Abs. 3 Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Das Abfallwirtschaftskonzept ist für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben; die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus entsprechend § 19 eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen."
- 2. § 19 erhält folgende Fassung:
§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
(1) Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle sowie Abfallbilanzen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle zu erstellen.
(2) Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen regeln die Länder."
- 3. § 20 wird aufgehoben.
- 4. § 21 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.
- 5. In § 29 Abs. 9 werden die Wörter und alle fünf Jahre fortzuschreiben" durch die Wörter und sollen bei Bedarf alle fünf Jahre fortgeschrieben werden" ersetzt.
- 6. § 36d Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Betreiber und öffentlichen Entsorgungsträger sollen die in Absatz 1 genannten Kosten erfassen und der zuständigen Behörde innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist Übersichten über die Kosten und die erhobenen Entgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfügung stellen.
- 7. § 39 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung unterrichten."
- 8. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift und die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
§ 49 Anzeige für Transport und Vermittlung
(1) Wer Abfälle zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammeln oder befördern will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Wer für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der anzuzeigenden Tätigkeiten Auflagen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 und 11 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der anzuzeigenden Tätigkeiten zu untersagen wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken an der Sach- und Fachkunde oder gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in den §§ 5 und 11 genannten Pflichten anders nicht zu gewährleisten ist. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Beförderer, Einsammler oder Vermittler seinen Hauptsitz hat."
- b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort Genehmigungspflicht" durch das Wort Anzeigepflicht" ersetzt.
- 9. § 50 wird aufgehoben.
- 10. § 51 erhält folgende Fassung:
§ 51 Verzicht auf die Anzeige für Transport und Vermittlung
Einer Anzeige nach § 49 Abs. 1 oder 2 bedarf nicht, wer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 ist und die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der zuständigen Behörde angezeigt hat. § 49 Abs. 3 gilt entsprechend."
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S.1447, ber. BGBl. 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird aufgehoben.
Die Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 wird das Wort muss" durch das Wort soll" ersetzt.
Die Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Sachkunde soll durch betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplans vermittelt werden."
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird wie folgt geändert:
§ 10 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Sachkunde soll durch betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplans vermittelt werden."
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort sind" durch das Wort sollen" sowie das Wort zuzuführen" durch die Wörter zugeführt werden" ersetzt.
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sollen bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung geben."
- b) In Absatz 2 wird das Wort muss" durch das Wort soll" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter ist verpflichtet" durch das Wort soll" und das Wort bereitzustellen" durch die Wörter bereit stellen" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort ist" durch das Wort soll" sowie das Wort sicherzustellen" durch die Wörter sichergestellt werden" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden die Wörter ist verpflichtet," durch das Wort soll" sowie das Wort zuzuführen" durch das Wort zuführen" ersetzt.
- 3. In § 12 werden die Wörter sind so herzustellen und zu vertreiben" durch die Wörter sollen so hergestellt und vertrieben werden" ersetzt.
- 4. Im Anhang I zu § 6 Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort sind," das Wort sind" durch das Wort sollen" sowie das Wort zuzuführen" durch die Wörter zugeführt werden" ersetzt.
Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3 a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird aufgehoben.
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1921), wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 3e Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Bei Änderungen und Erweiterungen der in der Anlage 1 Nr. 14.3 bis 14.6 aufgeführten Vorhaben entfällt eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe der Anlage 1a."
- 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 10.7 erhalten folgende Fassung:
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie: |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 Sp. 2 |
1.1. | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von | |
1.1.1 | mehr als 200 MW, | X |
1.1.2 | 50 MW bis 200 MW, | A |
1.1.3 | 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz | A |
| - fester Brennstoffe, ausgenommen von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen | |
| - oder flüssiger Brennstoffe, ausgenommen von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern | |
| - oder gasförmiger Brennstoffe, ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas. | |
| Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen | |
1.2 | mit einer Feuerungswärmeleistung von | |
1.2.1 | mehr als 200 MW, | X |
1.2.2 | 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), aufgehoben | A |
1.3 | Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer | |
1.4 | Feuerungswärmeleistung von | |
1.4.1 | mehr als 200 MW, | X |
1.4.2 | 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff); aufgehoben | A |
1.5 | Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 | |
1.6 | Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit | |
1.6.1 | 20 oder mehr Windkraftanlagen, | X |
1.6.2 | 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen; | A |
| Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; | |
1.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle | X |
1.8 | (z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von | |
1.8.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X |
1.8.2 | weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; | A |
1.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von | |
1.9.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X |
1.9.2 | weniger als 500 t je Tag; | A |
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe: |
2.1 | Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von | |
2.1.1 | 25 ha oder mehr, | X |
2.1.2 | 10 ha bis weniger als 25 ha; | A |
2.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von | |
2.2.1 | 1 000 t oder mehr je Tag, | X |
2.2.2 | weniger als 1 000 t je Tag; | A |
2.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; |
2.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit | X |
2.4.1 | einer Jahresproduktion von | |
2.4.1.1 | 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, | X |
2.4.1.2 | 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, | X |
2.4.2 | einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, | X |
2.4.3 | einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben; | A |
2.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung von | |
2.5.1 | 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr, | |
2.5.2 | 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben; | A |
| Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der | |
2.6 | Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt; | A |
| Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich | |
2.7 | Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern; | A |
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung: |
| Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; | A |
3.1 | Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind); | X |
3.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich |
3.3 | Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, | A |
| Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, | |
3.4 | Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; | X |
| Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von | |
3.5 | Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von | |
3.5.1 | 100 000 t oder mehr je Jahr, | X |
3.5.2 | 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen | A |
| Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr; | |
| Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; | |
3.6 | Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung | A |
3.7 | von | |
3.7.1 | 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, | X |
3.7.2 | 20 t Gussteilen oder mehr je Tag; | A |
| Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf | |
3.8 | Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von | |
3.8.1 | 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr, | X |
3.8.2 | 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr; | A |
3.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen | A |
3.10 | Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes 20 Kilojoule oder mehr beträgt; | A |
3.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss; | A |
3.12 | Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft | A |
3.12.1 | zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, | X |
3.12.2 | zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt; | A |
3.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen); | A |
3.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr; | A |
3.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten; | A |
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung: |
4.1 | Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und | X |
| - zur Herstellung von organischen Grundchemikalien, | |
| - zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien, | |
| - zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff), | |
| - zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden, | |
| - zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder | |
| - zur Herstellung von Explosivstoffen dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | |
4.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | A |
4.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien; | X |
4.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; | A |
5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen: |
5.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr | A |
6. Holz, Zellstoff: |
6.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; | X |
6.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionsleistung von | |
6.2.1 | 200 t oder mehr je Tag, | X |
6.2.2 | 20 t bis weniger als 200 t je Tag; | A |
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: |
7.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit | |
7.1.1 | 60 000 oder mehr Plätzen, | X |
7.1.2 | 20 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, | A |
7.1.3 | 15 000 bis weniger als 20 000 Plätzen | S |
7.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit | |
7.2.1 | 85 000 oder mehr Plätzen, | X |
7.2.2 | 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, | A |
7.2.3 | 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen | S |
7.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder aufzucht von Mastgeflügel mit | |
7.3.1 | 85 000 oder mehr Plätzen, | X |
7.3.2 | 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, | A |
7.3.3 | 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen, | S |
7.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder aufzucht von Truthühnern mit | |
7.4.1 | 20 000 oder mehr Plätzen, | A |
7.4.2 | 15 000 bis weniger als 20 000 Plätzen, aufgehoben | S |
7.5 | aufgehoben | |
7.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder aufzucht von Mastschweinen | |
7.7 | (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit | |
7.7.1 | 3 000 oder mehr Plätzen, | X |
7.7.2 | 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen, | A |
7.7.3 | 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen | S |
7.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | |
7.8.1 | 900 oder mehr Plätzen, | X |
7.8.2 | 750 bis weniger als 900 Plätzen, | A |
7.8.3 | 560 bis weniger als 750 Plätzen | S |
7.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | |
7.9.1 | 6 000 oder mehr Plätzen für die getrennte Aufzucht, | A |
7.9.2 | 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen für die getrennte Aufzucht, | S |
7.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder aufzucht von Pelztieren mit | |
7.10.1 | 1 000 oder mehr Plätzen, | A |
7.10.2 | 750 bis weniger als 1 000 Plätzen | S |
7.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder aufzucht von Nutztieren in gemischten Beständen, wenn | |
7.11.1 | die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.7.1 und 7.8.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, | X |
7.11.2 | die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.1 und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, | A |
7.11.3 | die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.2 und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet. | S |
7.12 | aufgehoben | |
7.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 5o t Lebendgewicht oder mehr je Tag; | A |
7.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten, aus tierischen Rohstoffen ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; | A |
7.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; | A |
7.16 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionsleistung von 75 t Konserven oder mehr je Tag; | A |
7.17 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionsleistung von 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | A |
7.18 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft; | A |
7.19 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von 10 t oder mehr je Tag; | A |
7.20 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; | A |
7.21 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; | X |
7.22 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionsleistung von 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | A |
7.23 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | A |
7.24 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | A |
7.25 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker; | A |
7.26 | Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | A |
7.27 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag; | A |
7.28 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | A |
7.29 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert; | A |
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:
8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummer 8.1.2; X
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr; X
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag ; X
8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag ; A
8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden; X
8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemi-
8.6 schen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.6.1 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag; A
8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr;
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungs-
8.8 A bedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des
8.9 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei
8.9.1 besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t X oder mehr,
8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A
8.9.2 nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 t je A
Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;
9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:
Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern
9.1 oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern enthalten dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1 200 000 t oder mehr, X
9.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen A von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt;
Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern
9.2 dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.2.1 200 000 t oder mehr, X
9.2.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t; A
9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.3.1 200 000 t oder mehr, X
9.3.2 75 t bis weniger als 200 000 t; A
Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem
9.4 Fassungsvermögen von
9.4.1 200 000 t oder mehr, X
9.4.2 250 t bis weniger als 200 000 t; A
Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammonium-
9.5 nitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient mit einem Fassungsvermögen von
9.5.1 200 000 t oder mehr, X
9.5.2 500 t bis weniger als 200 000 t; A
9.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.6.1 200 000 t oder mehr, X
9.6.2 2 500 t bis weniger als 200 000 t; A
9.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.7.1 200 000 t oder mehr, X
9.7.2 30 t bis weniger als 200 000 t; A
Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Nummern
9.8
9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.8.1 200 000 t oder mehr, X
9.8.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t; A
10. Sonstige Industrieanlagen:
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von
10.1 X explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe , Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte;
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosions-
10.2 X gefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;
Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk
10.3 A unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde;
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)
10.4 A oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag;
Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände;
10.5 A Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer
10.6 Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.6.1 mehr als 200 MW, X
10.6.2 100 MW bis 200 MW; A
Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge;
10.7 A"
b) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 14.7 und 14.10 werden wie folgt gefasst:
Bau eines Schienenweges für den Fernverkehr mit den dazugehörenden Betriebsan-
1 4. 7 X lagen einschließlich Bahnstromfernleitungen;
Bau eines Schienenweges für den sonstigen Verkehr, einer anderen Bahnstrecke für 1 4. 1 0 den öffentlichen spurgeführten Verkehr jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen und Bahnstromfernleitungen
bb) Nummer 14.12 wird wie folgt gefasst:
Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von 1 4. 12 Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von
14.12.1 2 100 m oder mehr,
14.12.2 weniger als 2 100 m;
c) Nummer 17.2 wird wie folgt gefasst:
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 17.2.1 20 ha oder mehr Wald,
17.2.2 weniger als 20 ha Wald; L"
d) Nummer 19.8 wird wie folgt gefasst:
Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.8 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (wasserueber.htmfernleitung) mit 19.8.1 einer Länge von 25 km oder mehr A 19.8.2 einer Länge von 10 km bis weniger als 25 km S"
3. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
Anlage 1a (zu § 3e Abs. 1a)
Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben an Straßen nach den Nummern 14.3.bis 14.6. der Anlage 1
- 1. Verbreiterung der für Kraftfahrzeuge bestimmten Fahrbahn um bis zu 2 m auf einer Länge von nicht mehr als 5 km,
- 2. Anlegung eines Überholstreifens, der nicht länger als 1,5 km ist,
- 3. Verlegung eines Abschnitts einer bestehenden Straße, soweit nicht von Anlage 1 Nr. 14.5 erfasst, zur Verbesserung der Linienführung oder der Einmündung in eine andere Straße sowie Änderung der Höhenlage einer bestehenden Straße, wenn der zu ändernde Streckenabschnitt nicht länger als1 km ist,
- 4. Änderung von Straßenkreuzungen oder -einmündungen samt der Anlegung von Abbiege- und Einfahrstreifen oder von Kreuzungen zwischen Straßen und anderen Verkehrswegen oder Gewässern, wenn insgesamt nichtmehr als 1 ha befestigte Verkehrsfläche zusätzlich entsteht,
- 5. Anlegung, Erweiterung oder Verlegung eines Parkplatzes als Teil der Straße mit einer befestigten Verkehrsfläche von nicht mehr als 1 ha, ausgenommen Straßenparkplätze, die Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nr. 18 der Anlage 1 sind,
- 6. Anlegung eines unselbständigen Radwegs als Teil der Straße mit einer Länge von weniger als 5 km sowie Ausbau oder Verlegung eines unselbständigen Radwegs, ausgenommen unselbständige Radwege, die Teil eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens nach Nr. 18 der Anlage 1 sind,
- 7. Ausstattung einer bestehenden Straße mit anderen als den in Nummer 5 und6 genannten Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes, ausgenommen Fahrbahnen und Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge die nicht unter Nummer 2 fallen, sowie Änderungen, Erweiterungen oder Ersatz dieser Anlagen, es sei denn, das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben nach Nummern 1 bis 7 ist ein Projekt im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes oder es liegt mindestens teilweise in einem in der Anlage 2 Nr. 2.3.2 , 2.3.3. und 2.3.5 aufgeführten Gebiet."
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S 3245), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
§ 37 wird aufgehoben.
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird aufgehoben.
Artikel 15
Aufhebung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch Artikel 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Erstes Buch (I)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter Versicherungsämter und" gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Viertes Buch (IV)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert:
- 1. Im Fünften Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses - Versicherungsbehörden - werden die Angaben § 92 Versicherungsämter" und § 93 Aufgaben der Versicherungsämter" jeweils durch die Angabe (aufgehoben)" ersetzt.
- 2. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter desselben Versicherungsamts" durch die Wörter derselben unteren Verwaltungsbehörde" ersetzt.
- 3. § 91 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Versicherungsbehörde des Bundes ist das Bundesversicherungsamt."
- 4. Die §§ 92 und 93 werden aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
In § 218 Abs. 1 werden die Wörter desselben Versicherungsamtes" durch die Wörter derselben unteren Verwaltungsbehörde" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Sechstes Buch (VI)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, ber. S. 1404, S. 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert:
- 1. Im Inhaltsverzeichnis, Drittes Kapitel, Zweiter Abschnitt werden in der Inhaltsangabe zu § 151a die Wörter beim Versicherungsamt" durch die Wörter bei den Gemeindebehörden" ersetzt.
- 2. In § 148 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter Versicherungsämtern und" gestrichen.
- 3. In § 150 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter Versicherungsämter und" gestrichen.
- 4. In § 151a werden in der Überschrift die Wörter beim Versicherungsamt" gestrichen und in Absatz 1 jeweils die Wörter dem Versicherungsamt oder" gestrichen. Ferner werden die Wörter des Versicherungsamtes" durch die Wörter der unteren Verwaltungsbehörde" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den Versicherungsämtern gewährleistet werden kann" gestrichen.
Artikel 21
Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII)
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift Neuntes Kapitel Kinder und Jugendhilfestatistik" wird gestrichen und die §§ 98 bis 103 SGB VIII werden aufgehoben.
Artikel 22
Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Neuntes Buch (IX)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt geändert:
§ 131 wird aufgehoben.
Artikel 23
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I S. 354) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- (2) Das Nähere regelt das Landesrecht."
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Gemeinschaftseinrichtungen" ein Komma und die Wörter mit Ausnahme von Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderhorten," eingefügt.
Artikel 25
Änderung der Heimpersonalverordnung
Die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort zweite" durch das Wort dritte" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
§ 10b Abs. 3 wird aufgehoben.
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 1993 (BGBl. I S. 466), wird wie folgt geändert:
- 1. § 17 wird aufgehoben.
- 2. Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt:
§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass der fünften Änderungsverordnung
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem ...... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens) öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der fünften Änderungsverordnung geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt."
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2185 ber. 1993 I S. 169, BGBl. III 612-14-20) zuletzt geändert durch das Hauhaltsbegleitgesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3087) ist wie folgt zu ändern:
In § 25d Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
- Die Vergütung ab dem 1. Januar 2005 erfolgt für Betriebe nach § 25c Nr. 1 in einem pauschalierten Verfahren, in dem ein Gasölverbrauch pro Betriebsjahr von 120 Litern je Hektar landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzfläche unterstellt wird. Ein Einzelnachweis des versteuerten Gasöls ist nicht erforderlich. Nähere Einzelheiten werden in § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung geregelt.
Artikel 29
Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602, BGBl. III 612-14-20-1), zuletzt geändert durch das Hauhaltsbegleitgesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3087), ist wie folgt zu ändern:
- 1. § 47a Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Dem Vergütungsantrag sind beizufügen
- 1. Nachweise über die Größe der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen , die Angaben können den Anträgen nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz entnommen werden
- 2. das Verwendungsbuch oder die an dieser Stelle zugelassenen Aufzeichnungen , soweit der Antragsteller zu deren Führung nach Absatz 5 verpflichtet ist
- 3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker(Völkermeldung)
- 4. von Betrieben nach § 25c Nr. 2 und 3 des Mineralölsteuergesetzes Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Vergütungsabschnitt insgesamt bezogene Gasöle und Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffe (Biodiesel)."
- 2. § 47a Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Begünstige im Sinne des § 25c Nr. 2 und 3 hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über das im Vergütungsabschnitt insgesamt für begünstigte- und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöl sowie Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zahlenden Betrag enthalten.
Artikel 30
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 1 bis 3, 5 bis 10, 25, 27 und 29 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 31
Inkrafttreten
- 1. Artikel 1 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
- 2. Artikel 16 bis 20 treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
- 3. Artikel 26 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
- 4. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Bürokratische Überreglementierungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens hemmen das dringend notwendige Wirtschaftswachstum, belasten Unternehmen,
Bürger und Staat und tragen mit zur weit verbreiteten Staatsverdrossenheit bei. Alle maßgeblichen politischen Kräfte teilen daher die Auffassung, dass nicht unbedingt notwendige Regelungen gestrichen, komplizierte Bestimmungen vereinfacht werden müssen und neue Vorschriften nur bei zwingender Notwendigkeit geschaffen werden dürfen.
Die jetzt vorliegende Initiative schlägt daher in verschiedenen Bereichen entsprechende Maßnahmen zur Deregulierung vor. Deren Umsetzung wird einen erheblichen Abbau der Bürokratie und eine Stärkung der Eigenverantwortung von Wirtschaft und Bürgern bedeuten. Besonders erwähnenswert ist die Streichung nicht mehr notwendiger Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, die erkennbar zur Überforderung des Wirtschaftsstandortes Deutschland geführt haben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (1. BImSchV)
Das überkommene System der Übertragung der Aufgabe der Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen allein auf den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister entspricht nicht mehr den Realitäten der heutigen Zeit und soll daher abgelöst werden. Gleichzeitig soll das Vertrauen in die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sowohl der Betreiber als auch der Schornsteinfegermeister und anderer geeigneter Fachbetriebe, die nunmehr für Messungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV zugelassen werden, gestärkt werden.
Das bisherige Konzept der Überwachung durch das Schornsteinfegerhandwerk wird daher dahingehend geändert, dass Messungen an Kleinfeuerungsanlagen zukünftig von einem Schornsteinfegermeister oder einem anderen geeigneten Fachbetrieb nach Wahl der Betreiber durchgeführt werden können. Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der 1. BImSchV erfolgt zukünftig stichprobenartig durch zuständige Behörden. Die bisherigen Zugriffsmöglichkeiten der Behörden auf das Schornsteinfegerhandwerk entfallen.
Für die Verwaltung entstehen durch Zulassung von Schornsteinfegermeistern und anderer geeigneter Fachbetriebe für Messungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV keine zusätzliche Kosten. Für die behördliche Überwachung, dass Schornsteinfegermeister und andere geeignete Fachbetriebe bei der Durchführung von Messungen nach §§ 14 und 15 ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, wird ein zusätzlicher jährlicher Personalaufwand von bundesweit 250 Personalstellen oder 500.000 Stunden geschätzt.
Für die Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen werden die Kosten einer Messung reduziert sofern die Messungen im Zusammenhang mit einer Wartung der Anlage durchgeführtwerden. Werden die Messungen alleine durchgeführt, sind die Kosten abhängig von Angebot und Nachfrage. Wie sich die Kosten für die Betreiber hierdurch gegenüber den bisherigen Festlegungen durch Gebühren verändern werden, kann nicht abgeschätzt werden.
Mit der Änderung des Überwachungskonzepts entfallen für das Schornsteinfegerhandwerk die bisher allein diesem Handwerk übertragenen Messtätigkeiten im Rahmen der Überwachung nach der 1. BImSchV, die etwa ein Drittel der Tätigkeit des Schornsteinfegerhandwerks betragen. Ein Teil der Messtätigkeit wird dem Schornsteinfegerhandwerk durch die Beauftragung der Betreiber erhalten bleiben, während der andere Teil von den ebenfalls zugelassenen anderen geeigneten Fachbetrieben wahrgenommen werden wird. Die strukturellen Änderungen des Überwachungskonzepts wie auch der Wegfall eines Teils der Messtätigkeiten haben weitgehende Auswirkungen für das Schornsteinfegerhandwerk, insbesondere auf die Einteilung der Schornsteinfegertätigkeiten in Kehrbezirke nach dem Schornsteinfegergesetz. Eine soziale Umsetzung der Änderungen des Überwachungskonzepts für das Schornsteinfegerhandwerk erfordert daher eine längere Übergangszeit, wie sie in Artikel 36 zum Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen ist.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und Verbraucherpreisniveau von Feuerungsanlagen und Brennstoffen sind vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.
Zu Nummer 1
Aufgrund der Änderung des Konzepts zur Überwachung nach §§ 14 und 15 ist der Verweis auf den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, als demjenigen durch den die Messungen nach §§ 14 und 15 durchzuführen sind, an die neuen Regelungen anzupassen. Da der Verweis darauf, wer die Messungen nach §§ 14 und 15 durchführt entbehrlich ist, wird er gestrichen.
Zu Nummer 2
Messungen nach §§ 14 und 15 dürfen nach § 13 nur mit geeigneten Messgeräten durchgeführtwerden, die halbjährlich überprüft werden. Schornsteinfegermeister und andere Fachbetriebe, die Messungen nach §§ 14 und 15 durchführen, haben Nachweise über die Überprüfung der eingesetzten Messgeräte mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Damit kann überwacht werden ob Schornsteinfegermeister und andere geeignete Fachbetriebe, die Messungen nach §§ 14 und 15 durchführen, Messgeräte einsetzten, die den Anforderungen des § 13 entsprechen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Das bisherige Konzept der Überwachung durch das Schornsteinfegerhandwerk wird dahingehend geändert, dass Messungen an Kleinfeuerungsanlagen zukünftig von einem Schornsteinfegermeister oder einem anderen geeigneten Fachbetrieb nach Wahl der Betreiber durchgeführt werden können. Geeignete Fachbetriebe sind insbesondere solche, die Wartungsarbeiten an Kleinfeuerungsanlagen qualifiziert durchführen.
Das überkommene System der Übertragung der Aufgabe der Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen allein auf den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister entspricht nicht mehr den Realitäten der heutigen Zeit und wird daher abgelöst. Gleichzeitig soll das Vertrauen in die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sowohl der Betreiber als auch der Schornsteinfegermeister und anderer geeigneter Fachbetriebe gestärkt werden.
Mit der Änderung des Überwachungskonzepts ist es Aufgabe der Betreiber, die vorgeschriebenen Messungen fristgerecht durchführen zu lassen. Die bisherigen Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Überwachung entfallen.
Zu Buchstabe b
Derjenige, der die Messungen nach § 14 Abs. 1 durchführt, hat über das Ergebnis der Messung eine Bescheinigung zu erstellen. Weiter ist dem Betreiber mitzuteilen, welche Messgeräte eingesetzt wurden, und zu bestätigen, dass diese Messgeräte die Anforderungen des § 13 erfüllen.
Zu Buchstabe c
Derjenige, der die Messungen nach § 14 Abs. 1 durchführt, hat die zuständige Behörde über das Ergebnis der Messung zu informieren, sofern bei der Messung die Anforderungen an die Emissionen der gemessenen Anlage nicht erfüllt sind. Unverändert muss in einem solchen Fall innerhalb von sechs Wochen die erste Messung wiederholt werden. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, um die Feuerungsanlage vor der Durchführung einer Wiederholungsmessung warten zu lassen, so dass sie die Anforderungen erfüllt.
Der Betreiber hat die Messbescheinigung und die Mitteilung über die eingesetzten Messgeräte nach Abs. 3 mindestens drei Jahre als Nachweis aufzubewahren. Eine solche Regelung ist nunmehr erforderlich, weil die Messbescheinigungen nicht mehr vollständig beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vorliegen und eingesehen werden können. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen der 1. BImSchV an Kleinfeuerungsanlagen, indem sie sich von den Betreibern auf Verlangen die Messbescheinigung vorlegen lässt. Da diese Überwachung stichprobenartig erfolgt, ergibt sich eine deutliche Verlängerung der Überwachungsintervalle für die Betreiber.
Schornsteinfegermeister und andere Fachbetriebe haben Durchschriften der Messbescheinigungen und der Mitteilungen über die eingesetzten Messgeräte mindestens fünf Jahre aufzubewahren auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierdurch wird die Behörde in die Lage versetzt, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht der Schornsteinfegermeister und anderer geeigneter Fachbetriebe bei der Durchführung von Messungen nach § 14 Abs. 1 nachprüfen zu können.
Zu Nummer 4
Zu Buchstaben a und b
Entsprechend der Änderung des Konzepts der Überwachung können auch die wiederkehrenden Messungen an Kleinfeuerungsanlagen von einem Schornsteinfegermeister oder einem anderen geeigneten Fachbetrieb nach Wahl der Betreiber durchgeführt werden.
Zu Buchstabe c
Die Ankündigung des voraussichtlichen Zeitpunkts der wiederkehrenden Messung entfällt. Dies ist möglich, weil es zukünftig die Aufgabe der Betreiber ist, die vorgeschriebenen Messungen fristgerecht durchführen zu lassen. Die Vereinbarung eines Messtermins erfolgt im Rahmen der Beauftragung eines Schornsteinfegermeisters oder eines anderen geeigneten Fachbetriebs.
Zu Nummer 5
Mit der Änderung des bisherigen Konzepts der Überwachung durch das Schornsteinfegerhandwerk entfällt die Grundlage zu Erstellung von landes- und bundesweiten Statistiken über die Messergebnisse. Ebenso entfallen die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Überwachung, so dass auch eine Übertragung dieser Aufgaben für Feuerungsanlagen der Bundeswehr entbehrlich ist. Für die Übertragung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden wird auf die Regelungen des§ 59 BIm Sch G i.V.m. der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung 14. BImSchV) verwiesen.
Die §§ 16 und 17 sind daher zu streichen.
Zu Nummer 6:
Zu Buchstabe a
Die Nichteinhaltung der Anforderungen des § 13 an eingesetzte Messgeräte wird neu mit einem Bußgeld bewehrt. Der Betreiber einer Feuerungsanlage muss davon ausgehen können, dass Schornsteinfegermeister oder andere Fachbetriebe, welche Messungen nach §§ 14 und 15 anbieten, geeignete und überprüfte Geräte einsetzen.
Zu Buchstabe b
Aufgrund des geänderten § 14 Abs. 4 erforderliche textliche Anpassung.
Zu Buchstabe c
Einführung eines neuen Bußgeldtatbestandes, wenn Messbescheinigungen zusammen mit Mitteilungen über die eingesetzten Messgeräte von Schornsteinfeger oder andere Fachbetriebe, die Messungen nach § 14 und 15 durchführen, (Nummer 6a) oder von Betreibern (Nummer 6b) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden.
Zu Artikel 2 (32. BImSchV)
Die Regelungen des Abschnitts 3 bedeuten für Rechtsanwender und Verwaltungsbehörden ein Übermaß an Regelung und bürokratischen Regelungsfolgen. Sie führen nicht nur zu unnötiger Arbeit für die ohnehin überlasteten Umweltbehörden, sie schaffen auch mehr Probleme als sie lösen. Der Mehrwert an Lärmschutz ist im Verhältnis dazu unvertretbar gering. Er kann und wurde wenn gewünscht ohne weiteres auf Landes oder Gemeindeebene bedarfsbezogen und damit auch wirksamer geschaffen werden. Es ist keineswegs notwendig, dass die Bereitstellung der Mülltonnen für ganz Deutschland festgelegt oder der Rasen überall zur gleichen Zeit gemäht oder ganz allgemein der Maschinen- und Gerätebetrieb bundesweit synchronisiert wird. Es handelt sich insoweit in erster Linie um verhaltensbezogene Vorgaben, die allein das örtliche Zusammenleben betreffen und dort auch am besten geregelt werden können. So haben einzelne Länder die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über Haus- und Gartenarbeiten zu treffen.
Der 3. Abschnitt ist, wie sich inzwischen zeigt, nur durch rigoros einschränkende Auslegung mit Mühe beherrschbar. Jede der beiden Vorschriften dieses Abschnitts wirft eine Vielzahl von Einzelfragen auf, wie die diversen Ministerialschreiben der Länder in dieser Sache belegen. Deshalb sollte die Korrektur schnellstmöglich und umfassender folgen, um den Behörden und Betroffenen unnötige Lasten zu ersparen.
Zu Artikel 3 (4. BImSchV)
Die seit dem 03.08.2001 bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Anlagen nach Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs zur 4. BImSchV ist in Folge der BSE-Krise in das Artikelgesetz aufgenommen worden. In der praktischen Umsetzung wirkt sich die Tatsache, dass in dieser Regelung keine Unterscheidung nach der Größe der Tierhaltung vorgenommen wird, nachteilig aus. So ist beispielsweise eine Tierhaltung mit 43 Milchkühen und 20 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, während ein Betrieb mit200 Milchkühen und mehr als 120 ha landwirtschaftlicher Fläche nicht der Genehmigungspflicht unterfällt. Von der Genehmigungspflicht für Anlagen dieser Art sind in Baden-Württemberg nach Schätzungen über 1.500 bäuerliche Betriebe kleinerer und mittlerer Größe betroffen.
Die Verknüpfung von Genehmigungspflicht und Flächenbezug wird von der Ermächtigungsgrundlage des BIm Sch G nur teilweise gedeckt; bei einer Reduzierung der landwirtschaftlich genutzten Fläche z.B. durch Verkauf kann eine ursprünglich nicht genehmigungsbedürftige Anlage ungewollt" genehmigungspflichtig werden, ohne dass sich die Emissions- und Immissionsverhältnisse qualitativ oder quantitativ ändern. Zudem ist die Flächenbindung der Tierhaltung durch die Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung), insbesondere in § 3 Abs. 7, geregelt. Eine darüber hinausgehende Regelung im Immissionsschutzrecht führt zu Belastungen und Rechtsunsicherheiten bei den Anlagebetreibern sowie zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands in beträchtlichem Umfang beiden Genehmigungs- und Überwachungsbehörden. Betriebe kleinerer und mittlerer Größe, die nach guter fachlicher Praxis in der Tierhaltung wirtschaften, sollten zumal in wirtschaftlich sensiblen Bereichen nicht im Übermaß durch derart drastische Wettbewerbsverzerrungen belastet werden, ohne dass damit eine qualitative und quantitative Verbesserung der Umweltsituation erzielt werden könnte.
Ein Festhalten an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ist in diesem Fall auch nicht unter UVP-Aspekten geboten. Durch die vorgeschlagene Streichung der Nr. 7.12 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es auch keines Trägerverfahrens mehr in das die UVP integriert werden müsste.
Ferner konnte auf Regelungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht für Anlagen der Rinder- und Kälberhaltung verzichtet werden. EG-rechtlich sind diese Regelungen entbehrlich, da derartige Tierhaltungsanlagen nicht von der IVU-Richtlinie erfasst werden. Auch unter UVP-Aspekten besteht keine Notwendigkeit, die Regelungen zur Genehmigungsbedürftigkeit in der 4. BImSchV insoweit aufrechtzuerhalten.
Zu Nummern 1 bis 4
Die Regelungen zur Erstellung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen haben sich in der Praxis nicht bewährt. Diese Rechtspflichten können daher im Rahmen der Entbürokratisierungsinitiative ersatzlos aufgehoben werden. Die Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die die Details eines Abfallwirtschaftskonzeptes und einer Abfallbilanz regeln, ist damit ebenfalls entbehrlich und kann aufgehoben werden. Die Pflicht der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen bleibt hiervon unberührt.
Zu Nummer 5
Viele abfallrechtliche Vorschriften sehen verbindliche Regelungen (Ist-Regelungen") mit starren Rechtspflichten für den Adressaten vor, die im Vollzug kaum praktische Relevanz und geringe umweltpolitische Bedeutung haben. Diese Rechtspflichten können daher im Rahmen einer Entbürokratisierungsinitiative in flexiblere Soll-Regelungen umgestaltet werden.
Die Fortschreibung der Abfallwirtschaftspläne der Länder soll bei Bedarf alle fünf Jahre erfolgen.
Zu Nummer 6
Die Kosten der Ablagerung von Abfällen sollen erfasst und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Zu Nummer 7
Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung unterrichten.
Zu Nummern 8 bis 10
Die Genehmigungspflicht für Transport und Vermittlung von Abfällen soll in eine Anzeigepflicht umgewandelt werden. Das EG-Recht (s. Art. 12 der EG-Abfallrahmenrichtlinie) sieht eine Genehmigung nicht zwingend vor, sondern lässt auch eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde zu.
Zu Artikel 5 (Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen)
Folgeänderung aufgrund von Artikel 4, Nummern 1 bis 4.
Viele abfallrechtliche Vorschriften sehen verbindliche Regelungen (Ist-Regelungen") mit starren Rechtspflichten für den Adressaten vor, die im Vollzug kaum praktische Relevanz und geringe umweltpolitische Bedeutung haben. Diese Rechtspflichten können daher in flexiblere Soll-Regelungen umgestaltet werden.
Die Altölannahmestelle soll bei der Abgabe von Frischöl an den Endverbraucher in einem räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen.
Vgl. Begründung zu Artikel 6.
Die Sachkunde soll durch betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes vermittelt werden.
Die zu ändernden Regelungen der Verpackungsverordnung haben im Vollzug kaum praktische Relevanz und keinerlei ökologische oder umweltpolitische Bedeutung. Zur Erzielung einer besseren Flexibilität sind diese Regelungen in Soll-Regelungen umzustellen.
Durch die Umstellung der Transportgenehmigungspflicht in eine EG-rechtskonforme Anzeigepflicht ist die Transportgenehmigungsverordnung entbehrlich. Sie ist ersatzlos aufzuheben.
Zu Nummer 1
Nach § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes hat die Erlaubnisbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von zusätzlichen Erlaubnisausfertigungen auch den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Durchführung des Anhörungsverfahrens vor der Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene, weil der Verwaltungsaufwand als zu hoch und der Informationsgehalt von nur sehr selten eingehenden Stellungnahmen häufig als äußerst gering zu bewerten sind. Auf Abschnitt IV.1 des Berichtes der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zur Effizienz des neuen güterkraftverkehrsrechtlichen Ordnungs könnte das Verfahren zur Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen wesentlich beschleunigen und somit zur Entbürokratisierung beitragen.
Zu Nummer 2
Nach § 7a des Güterkraftverkehrsgesetzes hat sich der Unternehmer gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland haftet. Der Abschluss einer solchen pauschal vorgeschriebenen Versicherung ist jedoch nicht möglich und auch nicht erforderlich, wenn das zu befördernde Gut wie beispielsweise bei Abfalltransporten keinen Versicherungswert hat.
Allgemein Die Änderungen verfolgen das Ziel, die Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagenbetreiber und Vollzugsbehörden einfacher als bisher auszugestalten. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.09.2001 hat die dem UVP-Recht unterliegenden Vorhaben erheblich ausgeweitet, ohne dass dies zur Erfüllung europarechtlich begründeter Umsetzungspflichten geboten gewesen wäre. Das EU-Recht fordert eine UVP nur für Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG). Zahlreiche Vorhabentypen aus dem industriellen Bereich, für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls normiert ist, fallen nicht in diese Kategorie. Bei diesen Vorhaben handelt es sich in der Regel um kleine Vorhaben, die von mittelständischen Unternehmen durchgeführt werden. Der mit einer UVP verbundene Aufwand steht in diesen Fällen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen derartiger Anlagen. Es besteht daher ein dringendes Bedürfnis, durch Anhebung der unteren Schwellenwerte die UVP-Pflicht wieder auf ein sachlich gerechtfertigtes Maß zurückzuführen.
Besonders unbefriedigend ist die unter Nr. 7.12 der Anlage 1 UVPG eingeführte allgemeine Vorprüfungspflicht, die dazu führt, dass auch Tierhaltungsanlagen mit vergleichsweise geringer Umweltrelevanz dem UVP-Recht unterliegen. Gleichzeitig wurde für diese Anlagetypen durch eine Änderung der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht eingeführt. Die Bestimmung der UVP-Pflicht von Tierhaltungsanlagen in Abhängigkeit von der vom Betreiber bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche geht über die Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie von1997 hinaus und baut zusätzliche Verfahrenserschwernisse auf, die gerade kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe empfindlich treffen. Um eine europarechtskonforme Umsetzung der UVP-Richtlinie zu gewährleisten, genügt es, den Auslöseschwellenwert für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls neu zu bestimmen. Dies kann ohne großen bürokratischen Aufwand wie bereits bei den zwingend UVP-pflichtigen Vorhaben mit Hilfe von Stellplatzzahlen geschehen.
Die UVP-Pflicht von Anlagen des Luftverkehrs und des Eisenbahnverkehrs soll in enger Anlehnung an den Wortlaut der UVP-Änderungsrichtlinie von 1997 neu bestimmt werden. Für die in Anhang I dieser Richtlinie aufgelisteten Projekte ist eine zwingende UVP-Pflicht vorgesehen. Soweit die genannten Projekte in Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind, ist eine allgemeine Vorprüfungspflicht zur Bestimmung der UVP-Pflicht ausreichend. EG-rechtlich nicht gebotene Verschärfungen des nationalen Rechts führen lediglich zu unvertretbaren Kostenbelastungen und sind daher abzubauen.
Die bundesrechtlichen UVP-Regelungen für Waldumwandlungen sind in ihrem derzeitigen Umfang nicht erforderlich. Das EG-Recht hindert den Bundesgesetzgeber nicht den Ländern einen größeren Spielraum bei der Bestimmung der UVP-Pflicht von Waldumwandlungen einzuräumen. Der zur UVP-Pflicht führende Schwellenwert wird deshalb angemessen heraufgesetzt.
Auch bei der Regelung der UVP-Pflicht für Wasserfernleitungen besteht Handlungsbedarf da die derzeitigen Regelungen in Nr. 19.8 der Anlage 1 UVPG EG-rechtlich nicht notwendig sind. Dies soll zum einen durch eine maßvolle Anhebung der zur Vorprüfungspflicht führenden Schwellenwerte, zum anderen durch eine sachgerechte Definition des Begriffs Wasserfernleitung" erreicht werden.
Für die in der Praxis häufig vorkommenden Änderungen und Erweiterungen an bestehenden Bundesfernstraßen werden in das Gesetz typische Fallgestaltungen aufgenommen bei denen auf Grund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. In diesen Fällen entfällt grundsätzlich die Verpflichtung zur Vorprüfung des Einzelfalls.
Dies stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung dar, da zum einen die UVP bei Straßenbauvorhaben eine gewichtige Rolle spielt und zum anderen beim erreichten Stand des Bundesfernstraßennetzes die Änderung und Erweiterung vorhandener Straßen im Interesse der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses oder zum Schutz angrenzender Grundstücke von Bedeutung ist.
Zu Nummer 1
Die in Anlage 1a aufgeführten Änderungs- und Erweiterungsvorhaben im Straßenbereich verursachen wegen ihrer Geringfügigkeit typischerweise keine erheblichen Umweltauswirkungen. Eine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht ist in diesen Fällen in der Regel entbehrlich. Nur wenn sensible Gebiete (z.B. Natura 2000-Gebiete) beeinträchtigt sein können, bleibt es in diesen Fällen bei der Vorprüfungspflicht. Im Einzelnen wird auf die Begründung zu Anlage 1a verwiesen.
Zu Nummer 2 (Anlage 1 UVPG)
Zu Buchstabe a
Insbesondere bei Industrieanlagen führt die vom Bundestag beschlossene Form der Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie zu einer nicht gerechtfertigten Ausdehnung der Einzelfallprüfungen. In der Praxis führt kommt es hierdurch zu unvertretbaren Belastungen bei den Betroffenen, ohne dass ein Mehrwert für den Umweltschutz erkennbar wäre. Zwar lässt auch die vom Bundestag beschlossene Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie einen Schwellenwert als Abschneidekriterium zu, unterhalb dessen die Durchführung einer UVP in keinem Fall erforderlich ist. Allerdings ist bei Industrieanlagen der gewählte Schwellenwert mit der Orientierung an den unteren Leistungs- oder Mengenschwellen der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV deutlich zu niedrig gewählt. Die 4. BImSchV differenziert mit der Zuordnung zu Spalte 1 bzw.
Spalte 2 bereits nach der Bedeutung der Anlagen im Hinblick auf ihre möglichen Umweltauswirkungen. Diese Differenzierung stellt eine gesetzgeberische Wertentscheidung dar und bietet damit den sachgerechten Anhaltspunkt für die Festlegung des Abschneidekriteriums. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht daher - von der generellen UVP-Pflicht nach Anhang 1 der Richtlinie abgesehen eine Einzelfallprüfung nur für die Anlagen vor, die von Spalte 1 der 4. BImSchV erfasst werden.
Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem sog. Irlandurteil" des EUGH. Der dort entschiedene Fall, dass durch eine entsprechende Ausgestaltung des UVP-Rechts kein einziges Vorhaben UVP-pflichtig wurde, liegt hier gerade nicht vor.
Der Entwurf folgt im Übrigen in seiner Zielrichtung der Systematik des Europarechts.
Spalte 1 der 4. BImSchV enthält als untere Grenze die jeweiligen Werte aus der IVU-Richtlinie. Die EU verlangt für diese Anlagen die Einführung einer Genehmigungspflicht weil sie möglicherweise umweltrelevant sind. Dann aber kann für Anlagen unterhalb dieser Schwelle, für die die IVU-Richtlinie nicht einmal die Einführung einer Genehmigungspflicht vorsieht, kein Raum mehr für eine Umweltverträglichkeitsprüfung sein, die besonders umweltrelevante Anlagen zum Gegenstand hat.
Ein anschauliches Beispiel für eine über die UVP-Richtlinie hinausgehende Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im deutschen Recht sind die für Tierhaltungsanlagen geltenden Schwellenwerte zur Bestimmung der UVP-Pflicht. Aufgrund der derzeitigen Fassung der Nummer 7 der Anlage 1 gelten in Deutschland deutlich niedrigere Schwellenwerte als zur europarechtskonformen Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie von 1997 tatsächlich notwendig. Zusätzlich wurde mit der Nummer 7.12 als weiteres Bestimmungsmerkmal eine Flächenbindung eingeführt, wie sie kein anderer Mitgliedstaat der EU vorsieht. Damit werden auch kleine und mittlere Tierhaltungen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen, ohne dass dies im Hinblick auf die Umweltrelevanz dieser Betriebe sachlich geboten wäre. Dies führt zu Wettbewerbsnachteilen deutscher Tierhalter gegenüber Tierhaltern in anderen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus steht in diesen Fällen der zusätzliche Verfahrensaufwand, der mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist, in keinem Verhältnis zu deren ökologischem Nutzen. Diese Unzulänglichkeiten sollen durch eine entsprechende Anpassung der die UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht auslösenden Schwellenwerte behoben werden.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates europarechtlichen Bedenken damit begründet, dass unterhalb der Schwelle der zwingenden UVP-Pflicht eine allgemeine Vorprüfung notwendig ist, um eine richtlinienkonforme Umsetzung der EG-rechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.11.2000 (DS 674/00 ) enthaltenen Schwellenwerte übernommen. Durch die Einführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Bestimmung der UVP-Pflicht wird der Ermessensspielraum den die Richtlinie bei Anhang-II-Projekten den Mitgliedstaaten einräumt zu Gunsten der betroffenen Tierhalter genutzt. Mit diesen Vorschlägen und der Aufhebung von Anlage 1 Nr. 7.12 UVPG wird die Richtlinie 1:1 umgesetzt und unnötiger Bürokratieaufwand vermieden.
Des Weiteren sollen die bislang unter Nr. 7.5 und 7.6 der Anlage 1 enthaltenen UVP-Regelungen für Anlagen für die Intensivhaltung und -aufzucht von Rindern und Kälbern künftig entfallen. Bei diesen Anlagen handelt es sich nicht um Intensivtierhaltungen. Ernährungsphysiologisch und von den Haltungsanforderungen können Rinder und Kälber, anders als Schweine oder Geflügel, nicht in Intensivtierhaltungen ohne entsprechende Grundfutterfläche gehalten werden. Anlagen der Rinder- und Kälberhaltung sind weder in der UVP-Änderungsrichtlinie von 1997 noch in der IVU-Richtlinie von 1996 explizit aufgeführt. Folgerichtig sah auch der seinerzeitige Notwendigkeit, diese Tierhaltungsanlagen UVP-rechtlich zu erfassen. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung können die Regelungen zur Rinder- und Kälberhaltung deshalb ersatzlos entfallen.
Zu Buchstabe b aa
Die Richtlinie 97/11/EG sieht nach Anhang I Nr. 7 Buchst. a eine generelle UVP-Pflicht für den Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken vor. Nach Anhang II Nr. 10 Buchst. c hat beim Bau von sonstigen Eisenbahnstrecken, nach Nr. 10 Buchst. h bei Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, eine Vorprüfung zu erfolgen. Demgegenüber ist nach Anlage 1 Nr. 14.7 UVPG der Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen UVP-pflichtig. Damit sind alle Schienenwege , nicht nur Fernverkehrsstrecken gemeint. Gleiches gilt für den Bau einer Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden Betriebsanlagen (Nr. 14.10). Damit geht das UVPG über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. Gründe für eine generelle UVP-Pflicht dieser Vorhaben sind nicht ersichtlich. Vielmehr sollte im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung unter Berücksichtigung der Größe und der standortspezifischen Auswirkungen des Vorhabens entschieden werden ob eine UVP durchzuführen ist.
Die Verwendung von Schwellenwerten erscheint bei Eisenbahnstrecken und anderen Bahnstrecken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr nicht sinnvoll, da Parameter wie Länge, eingleisig/zweigleisig u. ä. keine grundsätzlichen Aussagen über die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zulassen.
Zu Buchstabe b bb
Die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sieht eine UVP-Pflicht bei Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr vor (Anhang I Nr. 7.Buchst. a UVP-RL). Bei Flugplätzen mit einer Start- und Landebahn von unter 2.100 m entscheidet der Mitgliedstaat über die UVP-Pflicht (Anhang II Nr. 10 Buchst. d) in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 UVP-RL). Demgegenüber sieht das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Anlage 1 Nr. 14.12.1 eine UVP-Pflicht bereits bei1.500 m und mehr sowie in Anlage 1 Nr. 14.12.2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bei weniger als 1.500 m vor. Die bundesgesetzlichen Regelungen sind damit schärfer als die Vorgaben in der EU-Richtlinie. Im Interesse einer Reduzierung der Verwaltungsaufgaben und einer Entbürokratisierung der Verwaltung ist es sachgerecht die bundesgesetzlichen Regelungen nicht schärfer auszugestalten als die EU-Regelungen es verlangen.
Zu Buchstabe c
Um einen Beitrag zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau zu leisten, wird der Schwellenwert für Waldumwandlungen in Nr. 17.2.1, der eine UVP-Pflicht zwingend begründet auf 20 ha heraufgesetzt. Dadurch ist sichergestellt, dass große Vorhaben bundeseinheitlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Unterhalb des Schwellenwerts von 20 ha sollten die Länder die Möglichkeit erhalten, die UVP-Pflichtigkeit in eigener Verantwortung zu bestimmen. Durch differenzierte Regelungen im Landesrecht, z.B. durch Einführung einer Vorprüfungspflicht, ggf. kombiniert mit anderen umweltrelevanten Kriterien, können die Belange des Umweltschutzes in diesen Verfahren ausreichend berücksichtigt werden, ohne dass der Spielraum, den das EG-Recht den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der UVP-Pflicht von Projekten des Anhangs II einräumt, überschritten wird.
Zu Buchstabe d
Die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Schwellenwerte für die UVP-Pflicht von Wasserfernleitungen sind zu niedrig angesetzt. Rein vom Wortsinn her kann eine Wasserleitung mit einer Länge von weniger als 10 km nichtmehr als Fernleitung" angesehen werden, selbst wenn sie das Gebiet einer Gemeinde überschreitet. Eine Unterschreitung der Grenze von 10 km belastet in besonderem Maße diejenigen Gemeinden, die sich zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zusammenschließen. Dass diese zusätzliche Belastung die Bevölkerung zu tragen hätte, bedarf keiner gesonderten Erwähnung.
Außerdem zeigt auch ein Vergleich mit den Regelungen zu den übrigen Leitungsanlagen in Nummer 19 der Anlage 1 zum UVPG, dass die derzeit gültigen Schwellenwerte die potentiellen Umweltauswirkungen von Wasserfernleitungen überbewerten.
Für Rohrleitungen, in denen gefährlichere Stoffe als Wasser befördert werden, gelten nämlich höhere Schwellenwerte für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Zusätzlich wird die UVP-Pflicht durch die Festlegung bestimmter Rohrdurchmesser eingeschränkt.
Zu Nummer 3
In Anlage 1a werden Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Bundesfernstraßen aufgeführt, die nach einer Gesamtbeurteilung im Falle ihrer Verwirklichung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen und die deshalb regelmäßig von der Vorprüfungspflicht freigestellt werden können. Diese Vorgehensweise hält sich im Rahmen des den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraums bei der Bestimmung der UVP-Pflicht von Projekten. Die grundsätzliche Freistellung von der Vorprüfungspflicht wurde auf Fälle beschränkt, in denen typischerweise unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Größe und ihres Standorts (im unmittelbaren Trassenbereich einer vorhandenen, verkehrlich genutzten Straße) mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen sind zum einen kleinräumig, was durch Größenbeschränkungen (Länge und/oder Fläche) sichergestellt ist, wobei von einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme von höchstens etwa 1 ha pro Maßnahme ausgegangen wurde. Dieser Schwellenwert liegt, selbst wenn zwei Maßnahmen zusammentreffen sollten, deutlich unter den Größenwerten für neu zu bauende Projekte nach den Nummern 1.6.3, 2.1.3 (ohne Sprengstoffe), 8.7.2, 14.12.2, 18.3.2; 18.5.2 und 18.7.2 der Anlage 1 UVPG. Zum anderen geht es um solche geringfügigen Änderungen/ Erweiterungen an Straßen, die wie Überholstreifen , Parkplätze, Kreuzungsverbesserungen, Radwege oder andere Straßenausstattungen wie Lärmschutzmaßnahmen oder Entwässerungseinrichtungen die Verkehrskapazität der bestehenden Straße nicht oder nicht erheblich erhöhen; zusätzliche Fahrbahnen oder Fahrstreifen sind dementsprechend nicht aufgeführt.
Eine behördliche Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht ist jedoch gleichwohl geboten, wenn von der Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahme ein besonders geschütztes Gebiet (Natura 2000-Gebiet, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Biotop) betroffen ist. Mithin berechtigen die in Anlage 1a aufgeführten Bagatelltatbestände nicht in jedem Fall von der Anwendung UVP-rechtlicher Vorschriften abzusehen.
§ 37 Abs. 1 WHG regelt die rahmengesetzliche Pflicht zur Führung von Wasserbüchern. Abs. 2 dieser Vorschrift beinhaltet die Mindesteintragungen in die Wasserbücher.
Auf die Vorschrift zur Führung des Wasserbuchs, das keinen öffentlichen Glauben besitzt kann verzichtet werden. Die Länder können die Verwaltung von Wasserrechtsdaten des Wasserbuchs nach Zweckmäßigkeit regeln.
Die Erhebung der Abwasserabgabe ist bundesweit mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Im Hinblick auf den hohen Indirekteinleiteranteil und dem hohen Niveau der erreichten Reinigungsleistung kommunaler Kläranlagen ist der umweltpolitische Lenkungszweck Verbesserung der Gewässerqualität" mittlerweile erreicht. Auf die Erhebung der Abwasserabgabe kann deshalb verzichtet werden.
Zu Artikel 15 (Grundsicherungsgesetz)
Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Grundsicherung ist eine neue, sozialhilfeähnliche Sozialleistung. Hauptunterschied zur Sozialhilfe ist der weitgehende Verzicht auf Unterhalt gegenüber Angehörigen. Der kurze Erfahrungszeitraum mit der Grundsicherung hat gezeigt, dass diese ihr Ziel, verschämte Altersarmut zu bekämpfen verfehlt hat. Die Umsetzung des Gesetzes ist äußerst verwaltungsaufwändig verursacht hohe Sach- und Personalkosten und bringt für Betroffenen außer neuen bürokratischen Hürden nichts. Die Erstattungsregelungen des Bundes zum Ausgleich der Mehraufwendungen der kommunalen Träger sind unzureichend. Das Gesetz ist deshalb zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzuheben.
Zu Artikeln 16 bis 20 allgemein
Die Versicherungsämter haben bereits in der Reichsversicherungsordnung vom 19.Juli 1911 ihre gesetzliche Grundlage erhalten. Infolge der Gründung einer eigenständigen Sozialgerichtsbarkeit haben sie 1953 die Entscheidungskompetenz über Leistungsstreitigkeiten mit der Unfall-, Kranken- und Invalidenversicherung und damit eine wesentliche Aufgabe verloren. Das Sozialgesetzbuch hat die Versicherungsämter dennoch beibehalten und ihnen neben Auskunftserteilung und Beratung vor allem die Unterstützung der Sozialversicherungsträger (Aufklärung des Sachverhalts, Beifügung von Beweismitteln, Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen, unverzügliche Weiterleitung von Unterlagen an den Versicherungsträger) aufgegeben. Soweit die Länder von der Ermächtigung des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Gebrauch gemacht haben werden diese Aufgaben der Versicherungsämter von den Gemeinden erfüllt, deren Pflicht zur Auskunftserteilung in sozialen Angelegenheiten nach § 15 Abs. 1 SGB I (sofern sie landesrechtlich als Auskunftsstellen bestimmt wurden) und zur Antragsannahme nach § 16 Abs. 1 daneben bestehen bleibt.
Ein Bedarf für ein derart überdimensioniertes Beratungsangebot, das sich zudem inhaltlich teilweise überschneidet, besteht angesichts des gut ausgebauten Netzes von Servicestellen und Regionalbüros der Sozialversicherungsträger, der Nutzungsmöglichkeiten von Post, Telefon und Internet sowie der Auskunfts- und Beratungspflicht der Gemeinden nicht mehr. Die Abschaffung der Versicherungsämter, die, soweit ihre Aufgaben auf die Gemeinden übertragen wurden, auch zu einer entsprechenden personellen und finanziellen Entlastung der Kommunen führen würde, erscheint deshalb geboten.
Ziel muss deshalb sein, die unteren Verwaltungsbehörden und die Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Versicherungsämter erfüllen, bundesweit durch die Abschaffung der Versicherungsämter zu entlasten.
Zu Artikel 16 (SGB I)
Folgeänderung zur Aufhebung der Versicherungsämter.
Zu Artikel 17 (SGB IV)
Zu Nummer 1
Infolge der Streichung der §§ 92 und 93 sind diese Inhaltsangaben gegenstandslos geworden.
Zu Nummer 2
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 ist Beschäftigungsort auch der Ort, an dem der Arbeitnehmer außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt wird, wenn die feste Arbeitsstätte und der Ort der tatsächlichen Beschäftigung innerhalb des Bezirks desselben Versicherungsamtes liegen. Da Versicherungsämter nach der aufzuhebenden Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die unteren Verwaltungsbehörden sind, kann der Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde als nunmehr ausschlaggebend bestimmt werden.
Zu Nummer 3
Wenn die Versicherungsämter abgeschafft werden, bleibt das Bundesversicherungsamt die einzige durch das SGB vorgeschriebene Versicherungsbehörde. Die Ermächtigung der Länder, weitere Versicherungsbehörden zu errichten, wird durch die Abschaffung der Versicherungsämter nicht berührt.
Zu Nummer 4
Diese Vorschriften, die Trägerschaft und Aufgabenbereich der Versicherungsämter festlegen werden gegenstandslos.
Zu Artikel 18 (SGB V)
Auch hier ersetzt der Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde den des Versicherungsamtes.
Zu Artikel 19 (SGB VI)
Zu Nummer 1
Das automatisierte Verfahren bei der Antragsaufnahme und -übermittlung wird auf die Gemeindebehörden beschränkt, so dass die Inhaltsangabe entsprechend angepasst werden muss.
Zu Nummer 2
Mit der Aufhebung der Versicherungsämter sind diese Worte gegenstandslos geworden.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zu Nr. 2.
Zu Nummer 4
§ 151a SGB VI ermöglicht die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zur Antragsannahme bei den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden. Wegen der Abschaffung der Versicherungsämter ist diese Ermächtigung auf die Gemeindebehörden zu beschränken.
Zu Artikel 20 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte)
Folgeänderung zur Abschaffung der Versicherungsämter.
Zu Artikel 21 (SGB VIII)
Die §§ 98 bis 103 SGB VIII regeln als Neuntes Kapitel des SGB VIII die Kinder- und Jugendhilfestatistik als amtliche Bundesstatistik. Da die Leistungen nach dem SGB VIII ausschließlich in kommunaler Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung erbracht werden, ist eine Bundesstatistik entbehrlich. Es ist vielmehr Aufgabe der kommunalen Ebene selbst zu regeln, welche Daten für die Planung und Fortentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe benötigt werden.
Zu Artikel 22 (SGB IX)
Die Führung einer Bundesstatistik über schwerbehinderte Menschen, die die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort erfasst, ist aus Ländersicht nicht notwendig. Die für die Durchführung des Ausweisverfahrens zuständigen Behörden werden durch die Abschaffung dieser Statistik entlastet.
Zu Artikel 23 (Adoptionsvermittlungsgesetz)
Die Mindestbesetzung der Adoptionsvermittlungsstellen sollte durch Landesrecht entsprechend der örtlichen Gegebenheiten geregelt werden. Die Vorgabe des Adoptionsvermittlungsgesetzes entspricht vor allem in ländlichen Gebieten nicht dem tatsächlichen Bedarf.
Die erforderlichen Hygienemaßnahmen sollen in eigener Verantwortung sichergestellt werden. Dadurch soll der Vollzug des If SG vereinfacht und dem Aspekt der Subsidiarität Rechnung getragen werden. Im Übrigen entspricht die vorgeschlagene Novellierung dem Leitgedanken des If SG, der auf die Stärkung der Eigenverantwortung durch die Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten setzt.
Zu Artikel 25 (Heimpersonal VO)
Die Regelung dient der Deregulierung und damit der Reduzierung von Bürokratie.
Dadurch soll der Vollzug der Heimpersonalverordnung vereinfacht und die Eigenverantwortung der Trägers von Heimen für die Vorhaltung der erforderlichen Menge qualifizierten Fachpersonals gestärkt werden.
Zu Artikel 26 (Asylbewerberleistungsgesetz)
Nach § 10b Abs. 3 AsylbLG werden Kosten für Leistungen nach dem AsylbLG zwischen den Leistungsträgern unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. Der Verwaltungsaufwand bei der Geltendmachung dieses gegenseitigen Kostenerstattungsanspruchs steht häufig im Missverhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen. Mit Streichung von § 10b Abs. 3 AsylbLG entfällt diese Erstattung und der damit verbundene Verwaltungsaufwand. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis insbesondere von Landkreisen in Baden-Württemberg aufgrund gegenseitiger Vereinbarungen und folgt dem Wegfall einer entsprechenden Kostenerstattungsregelung in § 107 BSHG zum 1. Januar 2005.
Zu Nummer 1
Einer konkretisierenden bundesrechtlichen Vorgabe durch Obergrenzen für die planenden Gemeinden bedarf es nicht. Die Gemeinden sind auch ohne derartige Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu einer an den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgerichteten Bauleitplanung in der Lage.
Damit erhalten die Gemeinden mehr Spielraum bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
Sie sind künftig frei, das Maß der baulichen Nutzung eigenverantwortlich mit Blick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu bestimmen.
Gleichzeitig entfällt für den Plangeber die Notwendigkeit komplizierter Berechnungen, insbesondere für die Geschossflächenzahl. Während der Plangeber bisher dazu verpflichtet war, auch die Obergrenzen für diejenigen Maßbestimmungsfaktoren sicherzustellen und nachvollziehbar darzulegen, die er gar nicht festsetzen wollte (z.B. die Geschossflächenzahl), sind solche Hilfsberechnungen künftig nicht mehr notwendig.
Die Gemeinde kann das Maß der baulichen Nutzung beispielsweise über die wesentlich einfacher handhabbaren Maßfaktoren Grundflächenzahl und Höhe baulicher Anlagen bestimmen und damit auf komplizierte Berechnungen bei der Bauleitplanung, aber auch bei jedem einzelnen Baufall verzichten.
Zu Nummer 2
§ 25d trifft die übliche Überleitungsvorschrift für Bauleitplanverfahren, die bei Inkrafttreten der geänderten Fassung bereits eingeleitet sind. Entsprechend den bisherigen Überleitungsvorschriften findet die bisherige Fassung der Bau NVO dann Anwendung, wenn die erste öffentliche Auslegung spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hat.
Zu Artikel 28 (Mineralölsteuergesetz) und zu Artikel 29 (Mineralölsteuerverordnung)
Für die Vergütung von Gasöl ist ein umfangreicher Antrag mit Einzelnachweisen erforderlich. Der Aufwand für das Antragsverfahren ist für die Antragsteller und für die Verwaltung gleichermaßen hoch. Im Rahmen des ab 2005 geltenden Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist zu erwarten, dass nahezu die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Zahlungsansprüchen belegt werden. Um die Zahlungsansprüche geltend zu machen, ist ein Antrag erforderlich, in dem die Bewirtschaftung der Flächen nachgewiesen werden muss. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche über das Antragsverfahren erfasst wird.
Aus Vereinfachungsgründen erscheint es für Betriebe, die einen Antrag nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz stellen, angebracht, die Vergütung bei der Mineralölsteuer an die beantragten Flächen zu orientieren und auf einen Einzelnachweis des versteuerten Gasöls zu verzichten. Betriebe, die keinen Antrag nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz stellen, müssen ihre Flächen anderweitig nachweisen.
Abweichungen vom tatsächlich verbrauchten Gasöl können in Kauf genommen werden da die Verbräuche bei den einzelnen Kulturen nicht sehr ausgeprägt sind. Der Vereinfachungseffekt für Antragsteller und Verwaltung rechtfertigt den Verzicht auf Einzelfallgerechtigkeit.
Die Höhe des Gasölverbrauches je Hektar leitet sich aus dem derzeitigen Aufkommen für die Agrardieselrückvergütung und der Fläche ab.
Zu Artikel 30 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Es handelt sich um die übliche, sogenannte Entsteinerungsklausel. In einem Änderungsgesetz in dem auch Rechtsverordnungen geändert werden, muss zugleich vorgesehen werden, dass der Verordnungsgeber auch die gesetzesrangigen Teile der Rechtsverordnungen aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigung später wieder ändern kann.
Zu Artikel 31 (Inkrafttreten)
Zu Nummer 1
Für das Schornsteinfegerhandwerk haben die strukturellen Änderungen des Überwachungskonzepts wie auch der Wegfall eines Teils der Messtätigkeiten weitgehende Auswirkungen , insbesondere auf die Einteilung der Schornsteinfegertätigkeiten in Kehrbezirke nach dem Schornsteinfegergesetz. Eine soziale Umsetzung der Änderungen des Überwachungskonzepts erfordert daher eine längere Übergangszeit, wie sie in Artikel 31 Nr. 1 zum Inkrafttreten vorgesehen ist.
Die Umstellung des Konzepts zur Überwachung nach §§ 14 und 15 verlangt vor allem für das Schornsteinfegerhandwerk eine Anpassung an das neue System, so dass die Änderungen erst nach einer Übergangszeit von drei Monaten in Kraft treten.
Zu Nummer 2
Die Abschaffung der Versicherungsämter setzt bundesweit Änderungen der Verwaltungsstruktur voraus, deren Umsetzung eine gewisse Zeit benötigt. Sechs Monate erscheinen hierfür als erforderlich, aber auch als ausreichend.
Zu Nummer 3
Das Inkrafttreten von Artikel 26 soll möglichst zeitgleich mit dem Wegfall der Regelung des§ 107 BSHG am 1. Januar 2005 erfolgen.
Zu Nummer 4
Das Gesetz soll im Übrigen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.