Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 FischSeuchenV)
In Artikel 1 ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "Bestand" ist das Wort "ausschließlich" einzufügen.
- b) Nach dem Wort "Fischen" sind die Wörter "aus Aquakultur" einzufügen.
Begründung
Der Begriff "Angelteich" erfasst nach der Definition der Bundesregierung auch Gewässer mit natürlichem Fischbestand, in die Besatz zur Bestandserhaltung eingebracht wird und die angelfischereilich bewirtschaftet werden. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise auch Trinkwasser- oder Hochwassertalsperren als Angelteiche anzusehen wären, obwohl sie nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden und der Wiederbesatz nicht ausschließlich mit dem Zweck erfolgt, die Angelfischerei aufrecht zu erhalten. Dies ist jedoch nicht Ziel der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie, die auf Grund der dort enthaltenen Definition eine deutlich geringere Zahl an Angelgewässer erfasst.
2. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 2 FischSeuchenV)
In Artikel 1 ist § 4 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer zwölfstelligen Nummer erteilt, die sich aus der für die Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie der vierstelligen Nummer für den Betrieb zusammensetzt. Die zuständige Behörde erfasst die genehmigten Betriebe mit Angabe dieser Nummer in einem Register.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist dem § 6 Abs. 3 folgender Satz anzufügen:
- Für die Zusammensetzung der Registriernummer gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Begründung
Die Einführung einer neuen Nummernkategorie (Genehmigungsnummer) ist nicht zweckmäßig und verwirrend. Die Genehmigung sollte unter Erteilung einer Registriernummer erfolgen. Dies folgt dem Ansatz in der Viehverkehrsverordnung, der Bienenseuchenverordnung und der derzeit gültigen Fischseuchenverordnung. Auch die genehmigten Betriebe sollten in einem Register erfasst werden. Zur automatisierten Registerführung aller tierseuchenrelevanten Tierhaltungen in einem Register ist eine einheitliche Registriernummernstruktur essenziell.
Zur Folgeänderung:
Die Einfügung soll klarstellen, welche Struktur die Registriernummer haben soll. Am zweckmäßigsten ist hier die für § 4 Abs. 2 Satz 1 vorgeschlagene Struktur, die auch in der Viehverkehrsverordnung, Bienenseuchenverordnung und bisherigen Fischseuchenverordnung geregelt ist.
Die einheitliche Nummernstruktur garantiert die elektronische Verarbeitung von Tierhaltungen in den einschlägigen EDV-Programmen der Veterinärverwaltung.
3. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu - FischSeuchenV)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
Begründung
Die Richtlinie sieht eine risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung vor (Artikel 10 und Anhang III Teil B). Diese beinhaltet insbesondere die Überwachung der Mortalität und eine klinische Untersuchung durch qualifizierte Dienste, aber primär keine Laboruntersuchungen. Die Vorgabe "in von der zuständigen Behörde benannten Laboratorien" geht daher über die Anforderungen der EU-Richtlinie 2006/88/EG weit hinaus.
Für den Fall der labordiagnostischen Abklärung muss jedoch gewährleistet sein, dass die Untersuchungen ebenfalls in geeigneten Untersuchungseinrichtungen durchgeführt werden. Der neue Satz 2 dient der Klarstellung des Gewollten.
4. Zu Artikel 1 (Anlage 2 (zu § 13) Abschnitt A. Tabelle FischSeuchenV)
In Artikel 1 Anlage 2 (zu § 13) Abschnitt A. ist der Tabellenteil "Weitere Seuchen (freiwillig) IPN, ERM, G. salaris, SVC" zu streichen.
Begründung
Bei den genannten Fischkrankheiten handelt es sich um nicht anzeigepflichtige Erkrankungen. Zudem gehören sie nicht zu den Fischseuchen, die in der Richtlinie 2006/88/EG (Anhang IV) und somit in der Fischseuchenverordnung (Anlage 1) geregelt werden. Es erfolgt keine amtliche Überwachung dieser Fischkrankheiten. Daher ist eine - wenn auch freiwillige - Bescheinigung für diese Erkrankungen überflüssig.
5. Zu Artikel 1 (Anlage 2 (zu § 13) Abschnitt A. nach der Tabelle FischSeuchenV)
In Artikel 1 Anlage 2 (zu § 13) Abschnitt A. sind im Textteil nach der Tabelle die Wörter "§ 9 der Aquakultur-Hygiene-Verordnung" durch die Wörter "§ 7 der Fischseuchenverordnung" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Anpassung.