A. Zielsetzung
- Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 3. März 2004 (1 BvF 3/92) festgestellt, dass die bisherige Ausgestaltung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt in den §§ 39 und 41 des Außenwirtschaftsgesetzes mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar ist. lm Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG keinen geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke genügen diesem Maßstab nicht.
- Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, unter Nutzung seines Gestaltungsspielraums den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum Ablauf der in § 51 AWG normierten Befristung zum 31. Dezember 2004 hält das Gericht die gegenwärtige Rechtslage für noch hinnehmbar.
B. Lösung
- Die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung im Außenwirtschaftsverkehr wird neu ausgestaltet, um den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss dargelegten Anforderungen Rechnung zu tragen. Gleichzeitig wird der Standort der Regelungen vom Außenwirtschaftsgesetz in das die besonderen Befugnisse des Zollkriminalamts enthaltene Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) verlagert.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- Vollzugsaufwand
Keinen.
E. Sonstige Kosten
- Die von den Betreibern der Telekommunikationsanlagen nach §.110 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes vorzuhaltenden Überwachungseinrichtungen müssen zum Teil an die Vorschriften nach § 23b Abs. 4 Satz 2 ZFdG und § 100b Abs. 2 Satz 2 StPO angepasst werden. Die Höhe dieser Kosten lässt sich nicht zuverlässig abschätzen, da nicht bekannt ist, welcher zusätzliche Aufwand für die Umsetzung der neuen Anforderungen in den jeweiligen Mobilfunknetzen erforderlich ist.
- Auswirkungen auf Verbraucher, Einzelpreise oder das Preisniveau sind durch das Gesetz jedoch nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikation- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. September 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die bisherige Rechtsgrundlage zum 31. Dezember 2004 ausläuft und eine lückenlose Anschlussregelung gewährleistet sein muss.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die §§ 39 bis 43 und 51 des
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004
(BGBl. 1 S. 1859) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S.
3202) wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
- In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 39 des
Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe 23a"
ersetzt.
- In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 39 des
Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 23a"
ersetzt.
- In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 39 des
Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 23a"
ersetzt.
- In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 39 des
Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 23a"
ersetzt.
- In § 44 wird nach der Angabe "der Freiheit der Person
( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)" ein Komma sowie die
Angabe "des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Abs. 1 des Grundgesetzes)" eingefügt.
- Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 3
Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung
§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
- "Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
Personen Straftaten nach § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und
2, § 20a Abs. 1 und 2 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
vorbereiten, ist das Zollkriminalamt befugt, zur Verhütung
dieser Straftaten dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende
Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation zu
überwachen und aufzuzeichnen. 2Die
Überwachung und Aufzeichnung bedarf der vorherigen
richterlichen Anordnung.
- 1 Eine Vorbereitung von Straftaten im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist,
Straftaten zu begehen, das geschützte Rechtsgut aber nicht
unmittelbar gefährdet. 2lnsbesondere fallen darunter das
Führen von Verhandlungen über die Lieferung von
Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen, das
Anbieten, der Erwerb, die Herstellung oder die Überlassung
von Gütern, das Anbieten von Dienstleistungen, die
Beschaffung von Transportmitteln für die Lieferung von
Gütern oder das Anwerben von Teilnehmern, soweit dies der
Begehung der Straftat nützlich sein soll.
- Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass Personen
1. die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste
(Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung
vom ...) in ihrer jeweils gültigen Fassung genannten
Gütern ohne die hierfür nach § 5 Abs. 1 der
Außenwirtschaftsverordnung erforderliche Genehmigung
vorbereiten, diese Ausfuhr nach § 34 Abs. 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes strafbar ist und unter der
weiteren Voraussetzung, dass
a) die Güter ganz oder teilweise bestimmt sind zur
Verwendung im Zusammenhang mit der Handhabung, dem Betrieb, der
Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der
Verbreitung von chemischen, biologischen
oder Atomwaffen oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung
oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen,
oder
- die Güter für die Verwendung in einem Staat
bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder
nichtinternationalen bewaffneten Konflikt befindet oder in dem
die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht, oder
- durch die Lieferung der Güter die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird, oder
- gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den
Empfänger der Güter ein Waffenembargo aufgrund eines
vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen
Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und
die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union
oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, aufgrund derer die Liste der
Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit benannt sind,
oder
- das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der
Länderliste K (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung)
ist,
oder
2. die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
in folgenden Fällen vorbereiten:
- die Ausfuhr von Gütern, die in Kategorie 0, Kategorie 1
Nr. 10350, 1C351, 10352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350,
2B351 oder 2B352 des Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die
Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit
doppeltem Verwendungszweck (ABI. EG (Nr. ) L 159 S. 1, zuletzt
geändert durch ...) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführt sind, ohne die hierfür nach Artikel 3 Abs. 1
dieser Verordnung erforderliche Genehmigung und die Güter
ganz oder teilweise bestimmt sind zur Verwendung im Zusammenhang
mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem
Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der
Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen
oder Atomwaffen oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder
Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen,
oder
- die Ausfuhr von anderen als in Buchstabe a genannten
Gütern, die in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in
der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ohne die
hierfür nach Artikel 3 Abs. 1 dieser Verordnung
erforderliche Genehmigung und die Güter ganz oder teilweise
bestimmt sind zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung,
der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der
Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung
von chemischen, biologischen oder Atomwaffen oder zur
Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von
Flugkörpern für derartige Waffen, oder
- die Ausfuhr von Gütern, die nicht in Anhang 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 aufgeführt sind, ohne die
hierfür nach Artikel 4 Abs. 1 dieser Verordnung
erforderliche Genehmigung, obwohl das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Ausführer
unterrichtet hat, dass die Güter ganz oder teilweise
bestimmt sind oder bestimmt sein können zur Verwendung im
Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der
Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung,
der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen,
biologischen oder Atomwaffen oder zur Entwicklung, Herstellung,
Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige
Waffen, oder
- die Ausfuhr von Gütern, die nicht in Anhang 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 aufgeführt sind, ohne
hierfür nach Artikel 4 Abs. 4 dieser Verordnung
erforderliche Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die
Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne die hierfür
erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörden,
obwohl dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter ganz
oder teilweise bestimmt sind zur Verwendung im Zusammenhang mit
der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb,
der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder
der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Atomwaffen oder
zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von
Flugkörpern für derartige Waffen
und die Ausfuhr strafbar, ist im Falle des Buchstaben a nach
§ 34 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes sowie in den
Fällen der Buchstaben b bis d nach § 34 Abs. 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes, indem sie geeignet ist, die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das
friedliche Zusammenleben der Völker oder die
auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland in
Bezug auf die Zielsetzung, die Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen zu verhindern, zu gefährden.
(4) "Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3
dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer
natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen
Person oder Personenvereinigung, wenn
- Personen, bei denen die Voraussetzungen für die
Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1. oder
3 vorliegen, für sie tätig sind und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnehmen
oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät
benutzen, oder
- sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen für
die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3
vorliegen, Mitteilungen entgegennehmen oder von diesen
herrührende Mitteilungen weitergeben oder
- Personen, bei denen die Voraussetzungen für die
Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen,
ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät
benutzen.
2Beschränkungen nach Satz 1 dürfen nur
angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen
gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder
3 vorliegen, nicht ausreichen werden, um die in Vorbereitung
befindliche Tat zu verhüten. 3Abgeordnetenpost
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der
Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden,
die sich gegen eine Person, bei der die Voraussetzungen nach
Absatz 1 oder 3 vorliegen, richtet.
- "Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4
dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse
aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu
verhindern und die Maßnahmen nicht außer
Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen.
2Die Maßnahmen dürfen auch
durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar
betroffen werden.
- "Vor dem Antrag auf Anordnung nach § 23b ist
die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. 2Ebenso ist
die Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entscheidung, von
einer Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr
im Verzug und von dem Ergebnis der durchgeführten
Maßnahme zu unterrichten.
- § 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.
§ 23b Richterliche Anordnung
(1) "Beschränkungen nach § 23a Abs. 1, 3
oder 4 sind von der Behördenleitung des Zollkriminalamts
persönlich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung
unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der beantragten
Maßnahme nach Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen schriftlich zu beantragen
und gleichzeitig zu begründen.
- Die Anordnung ergeht durch das Landgericht, bei
Gefahr im Verzug durch das Bundesministerium der Finanzen.
2Die Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen
tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem
Landgericht bestätigt worden ist.
- "Zuständig ist das Landgericht, in dessen
Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. 2Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
- "Die Anordnung ergeht schriftlich. 2Sie
muss Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie
sich richtet, bei einer Überwachung der Telekommunikation
auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des
Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des
Endgerätes. 3In ihr sind Art, Umfang und Dauer
der Maßnahme zu bestimmen. 4Die Anordnung ist
auf höchstens drei Monate zu befristen.
5Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei
weitere Monate sind zulässig, soweit die in § 23a
bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
§ 23c Durchführungsvorschriften
- "Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und
Postüberwachung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ist durch
das Zollkriminalamt vorzunehmen. 2Die Leitung der
Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung
zum Richteramt wahrzunehmen. 3§ 11 Abs. 2 und 3
des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- " Das Zollkriminalamt darf die durch die Maßnahmen
erlangten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhütung
von Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 oder 3 verarbeiten
und nutzen. 2Es darf die Daten auch zur Verfolgung von
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2,
§ 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit §
21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, oder § 34 Abs. 1 bis 6 des
Außenwirtschaftsgesetzes verwenden. 3Das
Zollkriminalamt prüft unverzüglich und sodann in
Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen
Daten für die in § 23a Abs. 1 oder 3 bestimmten Zwecke
erforderlich sind. 4Soweit die Daten für diese
Zwecke nicht erforderlich sind, nicht zur Verfolgung einer
Straftat im Sinne des Satzes 2 oder für eine
Übermittlung nach § 23d benötigt werden sowie
nicht mehr für eine Mitteilung nach Abs. 4 oder für
eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit
der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein
können, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines
Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu
löschen. 5Die Löschung ist zu
protokollieren. 6Zur Sicherung der
ordnungsgemäßen Löschung sind in
regelmäßigen Abständen
von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen
Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat,
durchzuführen; die Prüfungen sind zu protokollieren.
"Daten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach
Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert
bleiben, sind zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck
verwendet werden.
(3) "Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.
2Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung
durch den Dritten, an den die Daten übermittelt wurden,
aufrechtzuerhalten.
(4) l Das Zollkriminalamt hat die von
Maßnahmen nach § 23a Abs. 1, 3, 4 oder 5 Satz 2
erfasste natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung (Betroffener) von der Maßnahme zu
benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der
Maßnahme und ohne Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit einer Person oder von wesentlichen Vermögenswerten
geschehen kann. 3Von einer Benachrichtigung des
Betroffenen kann abgesehen werden, wenn diese einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die
Abwägung der Interessen verschiedener Betroffener
untereinander dies gebietet. 4lst wegen desselben
Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den
Betroffenen eingeleitet worden, entscheidet die
Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der
Benachrichtigung.
(5) "Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen
sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die
weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung.
2Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer
anderen richterlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut
einzuholen. 3Eine Unterrichtung kann mit richterlicher
Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
- die Voraussetzungen des Absatz 4 Satz 1 auf Dauer nicht
vorliegen oder
- überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen
oder
- die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt
werden können.
4Zuständig ist das in § 23b Absatz 3 Satz
1 bezeichnete Gericht.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in
Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das
aus neun vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über
die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie
§§ 45 und 46 dieses Gesetzes.
§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten
dürfen zur Verhütung von Straftaten an die mit
polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt
werden, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
bestehen, dass jemand
- Straftaten nach § 80, § 81 Abs. 1, § 94 Abs.
2, § 129a, auch in Verbindung mit 129b Abs. 1, §§
211, 212, 239a und 239b und § 307 Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches oder
- Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung
mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19
bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen
begehen will oder begeht oder
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand
- Straftaten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7,
Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichnet sind, oder
- Straftaten nach §§ 130, 146, 151 bis 152a, 181, 249
bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 4, 309 Abs.
1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, §
315b Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 1 oder Abs. 3, oder
316c Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches, oder
- Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr.
1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes
begehen will oder begeht.
(2) Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die
zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine
der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten
begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,
zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet
hat.
(3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten
dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder an das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit als Genehmigungsbehörde nach dem
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen übermittelt
werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
1. zur Aufklärung von Teilnehmern am
Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die
für die Einhaltung von Beschränkungen des
Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer
ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von
Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch
eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern
begründet wird.
(4) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten
dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst
übermittelt werden, wenn
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von
Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik
Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1
Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten
Schutzgüter gerichtet sind,
-
oder
- bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender
oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde
Macht begründen.
(5) "Die vom Zollkriminalamt erlangten
personenbezogenen Daten dürfen an den
Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn
- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die
Kenntnis der Daten für seine Eigensicherung nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
erforderlich ist
-
oder
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des
Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes
über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von
Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3
des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich
sind.
(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten
dürfen zur Verhütung von Straftaten nach § 34 Abs.
1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des
Außenwirtschaftsgesetzes, oder nach §§ 19 bis 21
oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung
befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaatlichen
Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe
übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für den Verdacht bestehen, dass derartige Straftaten
begangen werden sollen.
(7) "Das Zollkriminalamt kann die erlangten
personenbezogenen Daten an die für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländischen
öffentlichen Stellen sowie zwischen- und überstaatliche
Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, soweit
dies in Fällen einer Gefahr für die äußere
Sicherheit des Staates, an den die Daten übermittelt werden,
erforderlich ist. 2Die Übermittlung unterbleibt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass
- außen- oder sicherheitspolitische Belange der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder
- überwiegende schutzwürdige Interessen eines
Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn
im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht
gewährleistet wäre.
(8) "Die Übermittlung nach Absatz 1 bis 7 ist nur
zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich
ist. 2Sind mit personenbezogenen Daten, die
übermittelt werden, weitere Daten des Betroffenen oder einer
anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht
oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die
Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Nutzung
dieser Daten ist unzulässig. 3Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
das Zollkriminalamt. 4über die Übermittlung
entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminalamts, der die
Befähigung zum Richteramt hat. 5Das
Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass zu
protokollieren.
(9) "Der Dritte, an den die Daten übermittelt
werden, darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu
deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind oder
hätten übermittelt werden dürfen. 2Er
prüft unverzüglich und sodann in Abständen von
höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten
für diese Zwecke erforderlich sind. 3Soweit die
Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie
unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die
Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen.
4Die Löschung ist zu protokollieren. 5Bei
Übermittlungen ins Ausland ist der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden
dürfen, zu dem sie übermittelt wurden, eine angebrachte
Kennzeichnung beizubehalten ist und das Zollkriminalamt sich
vorbehält, Auskunft über die Verwendung einzuholen.
§23e Verschwiegenheitspflicht
Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so darf
diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der
Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt
werden.
§ 23f Entschädigung für Leistungen
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die
geschäftsmäßig Post- oder
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der
Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine
Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst."
8. Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:
"Kapitel 5
Straf- und Bußgeldvorschriften §45
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mitteilung macht.
§ 46 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig
handelt, wer
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 7 in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel
10-Gesetzes zuwiderhandelt,
- entgegen § 23a Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
- entgegen § 23a Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine
Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro geahndet werden.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend."
Artikel 3
Änderung der Telekommunikationsüberwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der
Fassung vom 22. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel
328 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
" §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch
die Angabe " §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46
des Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1 wird die Angabe " § 40 des
Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 23b des
Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.
- In Nummer 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 23a Abs.
1 des Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.
- In Nummer 13 wird die Angabe " §§ 39 bis 43 des
Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " §§
23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des
Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.
- In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe " §§ 39
bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe
" §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des
Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.
- In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe " §§ 39 bis
43 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe
" §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des
Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.
3. In der überschrift zu Teil 2 wird die Angabe
" §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch
die Angabe " §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46
des Zollfahndungsdienstgesetzes"ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 5
des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 23a
Abs. 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.
In § 100b Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. 1 S. 1074, 1319), die zuletzt
durch geändert worden ist, werden nach dem Wort
"Telekommunikationsanschlusses" die Wörter "oder die Kennung
des Endgerätes" eingefügt.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung können auf
Grund des Telekommunikationsgesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Begründung
1. Allgemeiner Teil
Durch das Gesetz zur Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer
Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. 1 1992, S. 372 ff., vom 6.
März 1992) wurden die §§ 39 bis 43 in das
Außenwirtschaftsgesetz ,eingefügt. Danach wurde das
Zollkriminalamt befugt, dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
unterliegende Sendungen zur Verhütung von Straftaten nach
dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder dem
Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) zu öffnen und einzusehen
sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen.
Die Befugnis war zunächst bis zum 31. Dezember 1994
befristet (§ 51 AWG).
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes vom 9. August 1994 wurde die
Befristung erstmals bis zum 31. Dezember 1996 verlängert, da
sich die Regelung zwar bewährt hatte, für eine
endgültige Bewertung und Entscheidung über eine
unbefristete Regelung jedoch eine längere Erprobung
über den 31. Dezember 1994 hinaus erforderlich war. Eine
weitere Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember
1999 (Neuntes Gesetz zur Änderung des AWG vom 11. Dezember
1996), sodann bis zum 31. Dezember 2002 (Zehntes Gesetz zur
Änderung des AWG vom 22. Dezember 1999) und
schließlich bis zum 31. Dezember 2004 (Gesetz zur Anpassung
von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten
oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung
sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des
Außenwirtschaftsgesetzes vom 16. August 2002) wurde jeweils
mit der noch ausstehenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts auf die Normenkontrollklage der
Regierung des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1992
begründet.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom
3. März 2004 (1 BvF 3/92) festgestellt, dass die
§§ 39 und 41 des Außenwirtschaftsgesetzes mit
Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Im Bereich der
Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen zum
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG keinen geringeren
rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und
Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der
Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Die Ermächtigung des
§ 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwachung des Postverkehrs
und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung
und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und Weitergabe
der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke
genügt diesem Maßstab nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert,
unter Nutzung seines Gestaltungsspielraums den
verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum Ablauf der in § 51 AWG normierten
Befristung zum 31. Dezember 2004 hält das Gericht die
gegenwärtige Rechtslage für noch hinnehmbar.
Der vorliegende Entwurf trägt den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Die Durchführung der
Überwachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung im
Außenwirtschaftsverkehr wird auf eine neue Rechtsgrundlage
gestellt. Der Standort der Regelungen wird dabei vom
Außenwirtschaftsgesetz in das Zollfahndungsdienstgesetz
(ZFdG) verlagert. Die Aufnahme der Vorschriften in das
Außenwirtschaftsgesetz erfolgte im Jahr 1992 nur deshalb,
weil kein bereichsspezifisches Gesetz zur Regelung von Aufgaben
und Befugnissen des Zollkriminalamts vorhanden war. Die Schaffung
eines Gesetzes zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes
(Zollfahndungsneuregelungsgesetz - ZFnrG), in Kraft getreten am
24. August 2002 (BGBl. I S. 3202), erlaubt es nunmehr, die
Befugnisse des ZKA über die präventive
Telekommunikations- und Postüberwachung in das
Zollfahndungsdienstgesetz (Art. 1 ZFnrG), Kapitel 2, Abschnitt 2,
Befugnisse des Zollkriminalamts, zu übernehmen.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Normenkontrollklage des Landes Rheinland-Pfalz ist zu entnehmen,
dass das Gericht eine präventive
Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich für
zulässig erachtet. Die Bundesregierung ist, wie in der
Vergangenheit wiederholt deutlich gemacht wurde, zuletzt im
Rahmen der Verlängerung der Befristung des § 51 AWG,
von der Notwendigkeit einer präventiven Telekommunikations-
und Postüberwachung zur Verhinderung schwerwiegender
Straftaten nach dem AWG oder dem KWKG überzeugt.
Die Kernvorschriften (§§ 23a bis 23d ZFdG) werden
zum Zwecke der Normenklarheit und Normenbestimmtheit im
Unterschied zu den §§ 39 und 41 AWG in wesentlichen
Punkten klarer gefasst und im Anwendungsbereich
eingeschränkt:
• Der Begriff der Planung einer Straftat wird nicht mehr
verwendet. Er wird ersetzt durch den in der allgemeinen
Rechtssprache gebräuchlichen Begriff der
Vorbereitungshandlung. Diese spielt sich - im Gegensatz zur
Planung - in wesentlichen Teilen nicht nur in der
Vorstellungswelt des potenziellen Straftäters ab, sondern
wird immer durch konkrete Handlungsmerkmale auch nach außen
sichtbar.
• Der Begriff "Straftaten von erheblicher Bedeutung" wird
nicht mehr verwendet. Die geforderte Konkretisierung der
Straftatbestände erfolgt durch eine enumerative
Aufzählung und gleichzeitige Einengung bei den jeweiligen
Straftatbeständen selbst.
• Aus dem in Bezug genommenen Straftatenkatalog
herauszunehmen war die Vorschrift des § 34 Abs. 4 AWG
(strafbare Verstöße gegen UN- und EG-Embargo). Der
Straftatbestand hat zwar Verbrechenscharakter, in der
Vergangenheit hat es jedoch zahlreiche Fälle gegeben, die
keinen erheblichen Unrechtsgehalt enthielten. So hat es
insbesondere im Zusammenhang mit dem Irak-Embargo Exporte von
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern gegeben, die keinen
besonderen Wert darstellten (z.B. PKW-Exporte) und daher die
Wirksamkeit des Embargos nicht wesentlich beeinträchtigt
haben. Lieferungen von Kriegswaffen, Waffen und
Rüstungsgütern, die in ein von einem Embargo
betroffenes Land erfolgen sollen, werden schon durch die
Vorschriften des KWKG sowie die Absätze 1 bis 3 des §
34 AWG erfasst, so dass insoweit ein Bezug auf § 34 Abs. 4
AWG entbehrlich ist.
• Die Übermittlung von durch die
Überwachungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen
Daten durch das Zollkriminalamt an andere öffentliche
Stellen wird nach den Maßgaben des
Bundesverfassungsgerichts konkretisiert. Alle personenbezogenen
Daten sind zu kennzeichnen. Für alle
Übermittlungsvorgänge gilt eine
Protokollierungspflicht. Erhebende und empfangende Stellen haben
unverzüglich und in Abständen von höchstens sechs
Monaten zu prüfen, ob die Daten erforderlich sind;
anderenfalls sind sie unverzüglich zu löschen. In jedem
Fall gilt eine strenge Zweckbindung für den Umgang mit
personenbezogenen Daten.
• Die Benachrichtigungspflicht der von einer
Überwachungsmaßnahme Betroffenen wird auf alle von der
Maßnahme erfassten natürlichen oder juristischen
Personen oder Personenvereinigungen ausgedehnt. Eine
Benachrichtigung kann nur dann unterbleiben, wenn diese einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die
Abwägung der Interessen verschiedener Betroffener
untereinander dies gebietet.
Die bisherigen Regelungen der §§ 39 Abs. 3, 4 und 5,
40 und 41 Abs. 1 und 5 AWG, die vom Bundesverfassungsgericht
lediglich aufgrund ihrer Untrennbarkeit zu den beanstandeten
Vorschriften als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt
worden sind, bleiben aufgrund der verfassungsgemäßen
Neufassung der Kernvorschriften in den §§ 23a Abs. 1
bis 4, 23c Abs. 2 bis 4 sowie § 23d ZFdG entweder inhaltlich
unverändert oder sind an die neuen Bestimmungen angepasst.
Darüber hinaus werden auch die Bestimmungen der §§
42 (Verschwiegenheitspflicht, Strafvorschrift), 42a
(Bußgeldvorschriften) und 43 (Entschädigung für
Leistungen) des Außenwirtschaftsgesetzes wegen des
Sachzusammenhangs in das ZFdG (§§ 23e, 23f, 45 und 46)
übernommen.
Die Novellierung enthält darüber hinaus
redaktionelle, insbesondere sprachliche Bereinigungen und
Anpassungen.
Eine mit § 51 AWG vergleichbare Regelung wird nicht in
das ZFdG übernommen, da die Gründe für eine
weitere Befristung aufgrund der langjährigen positiven
Erfahrungen mit dem Überwachungsinstrument und durch die
Gesetzesnovellierung weggefallen sind.
II. Begründung zu den Einzelvorschriften
Artikel 1 enthält die Aufhebung der §§ 39 bis
43 und des § 51 des Außenwirtschaftsgesetzes. Die
Vorschriften werden neugefasst und in das
Zollfahndungsdienstgesetz übernommen.
Artikel 2 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)
Zu Artikel 2 Nummer 1 bis 5
Die Anpassungen sind notwendige Folgeänderungen zur
Aufhebung des § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes
(Artikel 1).
Zu Artikel 2 Nummer 6
Durch die Aufnahme der Befugnisse des Zollkriminalamts zur
präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung in
das Zollfahndungsdienstgesetz wird das Grundrecht des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt. § 44 ZFdG (Einschränkung von
Grundrechten) ist insoweit um die Angabe "Artikel 10 des
Grundgesetzes" zu ergänzen.
Zu Artikel 2 Nummer 7
Die §§ 23a bis 23f werden in das
Zollfahndungsdienstgesetz eingefügt. Sie ersetzen die nach
den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht neu zu fassenden
Vorschriften der §§ 39 bis 41, 42 Abs. 1 und 43 des
Außenwirtschaftsgesetzes.
Zu § 23a (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)
§ 23a ersetzt in einer verfassungskonformen Neufassung
die bisherigen Regelungen des § 39 des
Außenwirtschaftsgesetzes.
Die Absätze 1 und 3 enthalten in der Form eines
abschließenden Kataloges die Tatbestände, zu deren
Verhinderung das Zollkriminalamt Maßnahmen der Brief-,
Post- und Telekommunikationsüberwachung durchführen
kann. Mit der Neuregelung wird den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Anlass, den
Zweck und die Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung
bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen.
Das Merkmal des Planens, das nach den Feststellungen des
Bundesverfassungsgerichts vom Zollkriminalamt eine Prognose
künftiger Entwicklungen verlangt, die sich in wesentlichen
Teilen noch in der Vorstellungswelt des potenziellen
Straftäters abspielen, wird ersetzt durch den Begriff der
Vorbereitungshandlung, der in Absatz 2 beispielhaft
erläutert wird.
Der Begriff "Straftaten von erheblicher Bedeutung" wird
gestrichen. Den Anforderungen des Gerichts, eine Gewichtung der
konkret geplanten Tat vorzunehmen, wird im vorliegenden Entwurf
durch die enumerative Aufzählung der Straftatbestände
und gleichzeitige Einschränkung auf besonders schwere
Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der
Lieferung von Gütern und Technologie zur
Herstellung von Massenvernichtungswaffen und für die
konventionelle Rüstung entsprochen. Die
Überwachungsbefugnis des Zollkriminalamts wird auf
Verstöße gegen die exportkontrollrechtlich bedeutsamen
Vorschriften des KWKG und des AWG beschränkt.
Die im Exportkontrollrecht grundsätzlich unvermeidbare
Verweisungstechnik wird zwar beibehalten, die Verweisungsketten
werden jedoch erheblich reduziert. Durch die Bezugnahme auf
konkrete Tatbestände wird die Norm übersichtlich und
für den Rechtsanwender verständlich. Der Kritik des
Bundesverfassungsgerichts, dass bei der derzeit geltenden Fassung
des § 39 AWG nur der Experte sämtliche
Eingriffsvoraussetzungen mit vertretbarem Aufwand erkennen kann,
wird mit der Neuregelung Rechnung getragen. Für die
Beteiligten am Außenwirtschaftsverkehr, von denen
Kenntnisse der exportkontrollrechtlichen Bestimmungen verlangt
werden können, ergibt sich durch die enumerative
Aufzählung der Tatbestände und die konkrete
Einschränkung auf besonders schwere Rechtsverletzungen ein
klares Bild.
Das Problem der Verwaltungsakzessorietät wird durch die
Neufassung der Vorschrift ebenfalls erheblich entschärft.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Beschluss vom 3.
März 2004 (1 BvF 3/92) fest, dass die Abhängigkeit
einer strafrechtlichen Sanktion von den Voraussetzungen einer
behördlichen Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des
Bestimmtheitserfordernisses zwar dann nicht zu beanstanden ist,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Gesetz oder
in einer Verordnung hinreichend festgelegt sind. Bedenken
könnten oder durch die vorgesehenen Beurteilungs- und
Ermessensspielräume der Genehmigungsbehörde entstehen.
Das Zollkriminalamt werde im Regelfall nicht wissen, wann ein
Verhalten genehmigungsfähig oder nicht
genehmigungsfähig ist. Die Ausgestaltung des
Anwendungsbereichs im vorliegenden Entwurf stellt
ausschließlich auf Handlungen ab, die bereits auf
Verwaltungsebene den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der
zuständigen Behörden so weit einschränken, dass im
Regelfall nur eine negative Bescheidung des Antrags auf
Ausfuhrgenehmigung möglich ist. Der mögliche Betroffene
kann erkennen, dass die in § 23a bezeichneten Handlungen
nicht genehmigungsfähig sind. Das Zollkriminalamt hat bei
der Beurteilung des Sachverhalts die Möglichkeit, die
Genehmigungsdaten des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 45 Abs. 2 AWG im
automatisierten Verfahren abzurufen und sich somit ein Bild von
der Genehmigungspraxis des BAFA zu verschaffen. Das Risiko einer
Fehlprognose durch das Zollkriminalamt wird daher weitestgehend
reduziert. Zugleich werden damit die Anlässe und
Voraussetzungen einer Überwachungsmaßnahme für
die betroffenen Personen mit der verfassungsrechtlich gebotenen
Bestimmtheit festgelegt.
Zu Absatz 1
Straftaten nach den §§ 19, 20, 20a und 22a des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG)
betreffen den Umgang mit atomaren, biologischen oder chemischen
Waffen (Massenvernichtungswaffen), mit Anti-Personen-Minen sowie
mit konventionellen Kriegswaffen. Handlungen im Zusammenhang mit
den genannten Kriegswaffen sind entweder aufgrund
völkerrechtlicher Verträge grundsätzlich verboten
oder unterliegen der sehr restriktiven Exportkontrollpolitik der
Bundesregierung. Die Straftatbestände sind für den
Rechtsanwender klar formuliert. Eine weitere Einschränkung
ist daher weder erforderlich noch sachgerecht.
Soweit es um die Brief- und Postüberwachung geht, umfasst
die Befugnis des Zollkriminalamts das Öffnen und Einsehen
von Sendungen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie von der natürlichen Person, gegen die sich die
Anordnung richtet, herrühren oder für sie bestimmt
sind.
Das Zollkriminalamt ist des Weiteren befugt, die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation zu
überwachen und aufzuzeichnen. Unter Telekommunikation ist
hierbei der technische Vorgang des Aussendens, übermittelns
und Empfangens von Signalen mittels technischer Einrichtungen
oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare
elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen,
steuern oder kontrollieren können
(Telekommunikationsanlage), zu verstehen (vgl. § 3 Nr. 22
und 23 des Telekommunikationsgesetzes).
Die in § 39 Abs. 1 AWG normierte Erweiterung auf die in
Datenspeichern abgelegten Inhalte ist durch die Neufassung der
Definition "zu überwachende Telekommunikation" nach § 4
Nr. 15 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
(TKüV) entbehrlich. Sogenannte Datenspeicher im
Telekommunikationsnetz (Voice- und Mail-Boxen bei dem
verpflichteten Diensteanbieter) sind vom Begriff der
Telekommunikation, die für die zu überwachende
Rufnummer oder eine andere Kennung bestimmt ist (§ 4 Nr. 15
Buchstabe b TKüV) mit umfasst.
Zu Absatz 2
Der bisher verwendete Begriff des "Planens" wird durch den
Begriff der "Vorbereitungshandlung ersetzt. Eine Vorbereitung
zeichnet sich dadurch aus, dass der potenzielle Täter durch
eine Handlung etwas in Gang gesetzt hat, das bei weiterem
Fortschreiten zu einer Straftat führt. Das geschützte
Rechtsgut ist durch die Handlung indes noch nicht unmittelbar
verletzt. Vorbereitungshandlungen enthalten typischerweise
bereits Konkretisierungen der späteren Tat. Im Hinblick auf
§ 23a ZFdG muss diese Konkretisierung z.B. die Frage
betreffen, welche Güter an welchen Kunden in welchem Land
geliefert werden sollen. Beispiele für die Vorbereitung von
Exportgeschäften liegen daher im Führen von
Verhandlungen über die Lieferung von Gütern oder das
Erbringen von Dienstleistungen, im Anbieten, im Erwerb, in der
Herstellung oder der Überlassung von zum Export bestimmten
Gütern, im Anbieten von Dienstleistungen, in der
Beschaffung von Transportmitteln für die Lieferung von
Gütern oder im Anwerben von Teilnehmern und werden somit bei
der Beurteilung eines Sachverhalts durch konkrete Merkmale nach
außen sichtbar. Wenn auch im Versuchsstadium einer Straftat
noch präventive Maßnahmen möglich sind, geht es
hier jedoch ausschließlich um Handlungen, die vor Einsetzen
der Strafbarkeit liegen. Im Falle schon eingetretener
Strafbarkeit hat das strafprozessuale Instrumentarium
Vorrang.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ist die Rechtsgrundlage zur Durchführung von
Überwachungsmaßnahmen bei Vorliegen von Tatsachen,
die die Annahme rechtfertigen, dass die Ausfuhr von Gütern
des Teils 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste (Waffen, Munition oder
Rüstungsmaterial) oder von Dual-Use-Gütern im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates über eine
Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit
doppeltem Verwendungszweck (EG-Dual-Use-Verordnung) vorbereitet
wird. Die Durchführung einer Überwachungsmaßnahme
ist an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass der
Betroffene über eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht
verfügt. Die Handlung muss zudem nach § 34 AWG unter
Strafe gestellt sein. Die unterschiedlichen Tatbestände des
§ 23a Abs. 3 werden in Nr. 1 Buchstabe a) bis e) sowie in
Nr. 2 Buchstabe a) bis d) durch weitere Voraussetzungen in ihrem
Anwendungsbereich noch weiter eingeengt.
Die gewählte Fassung trägt den Forderungen des
Bundesverfassungsgerichts nach einer normenklaren Regelung
Rechnung. Die direkte Benennung der ungenehmigten Handlungen, die
unter Strafe gestellt sind, macht die Vorschrift
übersichtlicher. Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage muss
der Rechtsanwender keine langen Verweisungsketten mehr
nachvollziehen. Soweit Verweisungen unvermeidbar sind, werden
die Vorschriften und Güterlisten, aus denen sich die
Genehmigungspflicht der Ausfuhr und die Strafbarkeit einer
ungenehmigten Ausfuhr ergeben, angeführt.
In Absatz 3 wird durchgängig der Begriff "Güter"
verwendet, weil er nach seiner Definition in §
4c der Außenwirtschaftsverordnung sowohl die Ware
als solche, als auch Datenverarbeitungsprogramme
(Software) und Technologie (einschließlich
Unterlagen zur Fertigung von Waren und Unterlagen, die nur die
Fertigung von Teilen dieser Waren ermöglichen) erfasst.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Art. 2
EG-Dual-Use-Verordnung sind alle Güter, die sowohl für
zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden
können.
Soweit Absatz 3 den Begriff der "Atomwaffen" verwendet,
handelt es sich dabei um Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs.
2 KWKG. Darunter fallen auch Kernwaffen und sonstige
Kernsprengkörper im Sinne des Art. 4 der
EG-Dual-Use-Verordnung.
Zu Absatz 3 Nr. 1
Der Anwendungsbereich des § 23a Absatz 3 Nr. 1 bei
Vorliegen von Tatsachen, die auf die Vorbereitung einer
ungenehmigten Ausfuhr von Waffen, Munition oder
Rüstungsmaterial hindeuten, wird eingeschränkt. Die in
Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter
müssen alternativ
• für Massenvernichtungswaffen oder Flugkörper
für derartige Waffen bestimmt sein.
• für eine Verwendung in einem Staat bestimmt sein,
der sich in einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt befindet oder in dem die dringende Gefahr
eines solchen Konflikts besteht. Die Begriffe "internationaler
und nichtinternationaler bewaffneter Konflikt" bestimmen sich
nach den §§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches
vom 26. Juni 2002 (BGBl. 1 S. 2254). Mit dem Begriff
"internationaler bewaffneter Konflikt" werden dabei in
Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 2 der vier
Genfer Abkommen der Krieg bzw. sonstige Formen mit Waffengewalt
ausgetragener Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr
Staaten erfasst. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Abs. 2
Buchstabe f) (StGH-Statut umfasst die Formulierung
"nichtinternationaler bewaffneter Konflikt" solche Konflikte, in
denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen
organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander
kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer
sind. Innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende
Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen sind insofern
nicht als bewaffnete Konflikte einzustufen (vgl. Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches,
BT-Drs. 014/8524, Begründung, Abschnitt B, zu Artikel 1
Völkerstrafgesetzbuch, 2. Teil, 2. Abschnitt, Nr. 2).
- bei Lieferung die Gefahr eines schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführen. Dies gilt namentlich auch für
mögliche nachteilige Folgen für die Bundesrepublik
Deutschland in den Bündnissystemen.
- in ein Käufer- oder Bestimmungsland oder an einen
Empfänger ausgeführt werden, gegen das/den ein
Waffenembargo aufgrund eines vom Rat der Europäischen Union
verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes nach Art. 15 des
Vertrages über die Europäische Union oder einer
verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen
verhängt wurde. Diese werden künftig vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
- in ein Käufer- oder Bestimmungsland ausgeführt
werden, das in der Länderliste K (Anlage zur
Außenwirtschaftsverordnung) aufgeführt ist.
Zu Absatz 3 Nr. 2
Die Regelung des Absatzes 3 Nr. 2 erlaubt die
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen bei
Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die
Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(Dual-Use-Güter) ohne die nach den einschlägigen
Tatbeständen der EG-Dual-Use-Verordnung erforderliche
Ausfuhrgenehmigung vorbereitet wird. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Güter gelistet sind oder nicht. In Absatz 3
Nr. 2 Buchstabe a) bis d) werden die einzelnen Tatbestände
explizit aufgeführt. Zusammengefasst handelt es sich hier um Zuwiderhandlungen gegen die
Genehmigungsvorschriften der Art. 3 und 4 EG-Dual-Use-Verordnung,
die bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen entweder nach §
34 Abs. 1 AWG oder nach § 34 Abs. 2 AWG unter Strafe
gestellt sind. Die Tatbestände decken den kompletten Anhang
1 zur EG-Dual-Use-Verordnung ab sowie die Ausfuhr von nicht
gelisteten Dual-Use-Gütern, sofern alle genannten Güter
für eine Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder
Trägern für derartige Waffen bestimmt sind oder
bestimmt sein können.
Im Gegensatz zu den Rüstungsgütern nach Absatz 3 Nr.
1 ergibt sich bei Dual-Use-Gütern aus den
Konstruktionsmerkmalen und den Gütereigenschaften nicht
zwangsläufig eine tatsächliche Verwendung im sensitiven
Bereich. Rüstungsgüter sind aufgrund ihrer
Eigenschaften immer für eine militärische Endverwendung
bestimmt. Dual-Use-Güter können für eine derartige
Verwendung bestimmt sein. Aufgrund der besonderen innen- und
außenpolitischen Bedeutung des zu schützenden
Rechtsguts, nämlich der Verhinderung der Proliferation von
Massenvernichtungswaffen, muss bei diesen Gütern aus
Gründen der Gefahrenabwehr eine
Überwachungsmaßnahme auch in den Fällen
möglich sein, in denen die Endverwendung im
Vorbereitungsstadium nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, nicht aber
mit endgültiger Sicherheit zu klären ist.
Voraussetzung für die Durchführung einer
Überwachungsmaßnahme im Falle des § 23a Absatz 3
Nr. 2 Buchstabe b) bis d) ist die Gefährdung eines der in
§ 34 Abs. 2 AWG aufgeführten Rechtsgüter.
Eine Gefährdung des Rechtsguts der "äußeren
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist nicht nur in einem
militärischen Angriff unmittelbar auf das Staatsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland zu sehen, sondern auch bei solchen auf
NATO-Mitgliedstaaten. So verfügt beispielsweise Pakistan
mittlerweile über Trägerraketen mit einer Reichweite,
die es ermöglichen auch das Gebiet von NATO-Staaten zu
erreichen (Shaheen). Die technische Fortentwicklung der
Trägerraketen birgt zudem die Gefahr in sich, dass die
Bundesrepublik Deutschland selbst in die Reichweite gelangen
kann.
Soweit in § 34 Abs. 2 AWG auf das Tatbestandsmerkmal der
erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland abgestellt wird, sind die
Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 3.
März 2004 (1 BvF 3/92) zu berücksichtigen. Das
Bundesverfassungsgericht führt aus, dass das Merkmal einen
weiten Inhalt hat und diejenigen Sachverhalte umfasst, die
für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen,
insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik,
Bedeutung haben. Nach allgemeinem sprachlichen Verständnis
können so das Bundesverfassungsgericht - hierzu im konkreten
Regelungszusammenhang neben Kontakten politischer auch solche
wirtschaftlicher und kultureller Art gehören. Das
Bundesverfassungsgericht stellt die Bezugnahme auf das
Tatbestandsmerkmal der erheblichen Gefährdung der
auswärtigen Beziehungen allerdings nicht als entscheidendes
Kriterium für die Unbestimmtheit der Norm heraus, sondern
kritisiert insbesondere die im Rahmen der Verweisungstechnik
zusätzliche Verwendung von Tatbestandsmerkmalen mit weit
gefasstem Inhalt. Den Bedenken des Gerichts wird dadurch Rechnung
getragen, dass der Begriff "auswärtige Beziehungen" im
vorliegenden Entwurf eingeschränkt wird. Eine
Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland ist danach nur dann gegeben, wenn die
beabsichtigte Straftat die außenpolitische Zielsetzung, die
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern,
gefährden würde. Diese Einstellung ist dem politischen
Wandel nicht unterworfen, sondern seit Gründung der
Bundesrepublik Deutschland beständige Politik
(Brüsseler Vertrag, Beitritt zur NATO, internationale
Nichtverbreitungsverträge, Zweiplusvier-Vertrag). Es ist
für jedermann einsehbar, dass die Lieferung von ABC-Waffen,
Rüstungsgütern oder Dual-Use-Gütern, die zur
Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet werden sollen,
der genannten Zielsetzung eindeutig widerspricht.
Über die genannten Tatbestände hinausgehende
Beschränkungen des Außenwirtschaftsrechts, die
ebenfalls nach § 34 Abs. 2 mit Strafe bedroht sind, z.B. die
verbotene Abgabe von Boykott-Erklärungen nach § 4a AWV
oder Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002
des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des
Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit
Rohdiamanten, können nicht Gegenstand von
Überwachungsmaßnahmen sein.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des
§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 AWG. Die
Bestimmung wurde redaktionell an die Neuregelung des § 23a
Abs. 1 und 3 angepasst.
Sofern sich Maßnahmen auch gegen Personen oder
Personenvereinigungen richten, für die die verdächtige
Person tätig ist, wird das Tatbestandsmerkmal der
tatsächlichen Anhaltspunkte nach der bisherigen Regelung des
§ 39 Abs. 2 Satz 2 AWG auf die Eingriffsschwelle der
bestimmten Tatsachen angehoben. Dies erfüllt insoweit die
Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, wenn nunmehr Tatsachen
verlangt werden, die einen hinreichend sicheren Schluss auf die
Teilnahme des hauptsächlich Betroffenen am Postverkehr des
Dritten oder die Nutzung seines Telekommunikationsanschlusses
ermöglichen.
Der besonderen Schutzwürdigkeit der Abgeordnetenpost von
Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der
Länder wurde dadurch Rechnung getragen, dass sie einer
Überwachungsmaßnahme nicht unterworfen werden
kann.
Zu Absatz 5
§ 23a Abs. 5 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung
des § 39 Abs. 3 Satz 1 AWG und wurde sprachlich und
redaktionell angepasst.
Da "Dritter der Adressat einer Datenübermittlung (§
3 Abs. 8 BSDG) ist, wird anstelle "Dritter" in Absatz 5 Satz 2
die Bezeichnung "andere Person" verwandt.
Zu Absatz 6
Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des §
39 Abs. 4 AWG und wurde sprachlich angepasst.
Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass eine Unterrichtung der
Staatsanwaltschaft geboten erscheint. Die Staatsanwaltschaft kann
dadurch prüfen, ob der Sachverhalt nicht bereits einen
Straftatbestand erfüllt, der sie zur Einleitung
strafrechtlicher Ermittlungen veranlassen müsste. Auch
über den weiteren Fortgang und das Ergebnis der
Überwachungsmaßnahme wird die Staatsanwaltschaft
unterrichtet, um ihr auch später die Gelegenheit zu geben,
eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Sollte aus
Sicht des Zollkriminalamtes die vorbereitete Straftat versucht
werden bzw. im Rahmen der Maßnahme erkannt werden, dass
eine entsprechende Straftat nach AWG oder KWKG bereits begangen
worden ist, erfolgt eine Übermittlung nach § 23c Abs. 2
Satz 2 im Rahmen des Strafverfahrens.
Zu Absatz 7
Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des §
39 Abs. 5 AWG und ist inhaltlich unverändert.
Zu § 23b (Richterliche Anordnung)
Zu Absatz 1
Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des §
40 Abs. 1 AWG und wurde redaktionell angepasst.
Zu Absatz 2
Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des §
40 Abs. 2 AWG und ist inhaltlich unverändert.
Zu Absatz 3
Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des §
40 Abs. 3 AWG und ist inhaltlich unverändert.
Zu Absatz 4
Die Bestimmung beschreibt die Anforderungen an die Anordnung
der Telekommunikationsüberwachung. Sie entspricht im
Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 40 Abs. 4 AWG,
wird aber in einem Punkt ergänzt. Nach der bisherigen
Regelung des § 40 Abs. 4 AWG ist in einer Anordnung zur
Überwachung der Telekommunikation "die Rufnummer oder eine
andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses" anzugeben. Als
Kennung des Telekommunikationsanschlusses ist nach der
Rechtsprechung des Ermittlungsrichters beim BGH im Bereich der
Überwachung mobiler Anschlüsse auch die elektronische
Gerätekennung (IMEI, International Mobile Equipment
Identity) zu verstehen. In der Praxis ergeben sich indes nach wie
vor Probleme mit den Netzbetreibern, wenn in der Anordnung
ausschließlich die IMEI-Kennung angegeben ist. Diese
Probleme sollen durch eine entsprechende Klarstellung in §
23b Abs. 4 Satz 2 durch den Zusatz "oder die Kennung des
Endgerätes" vermieden werden.
Zu § 23c (Durchführungsvorschriften)
§ 41 AWG geltender Fassung enthält die
Durchführungsvorschriften zu den in § 39 AWG geltender
Fassung geregelten Beschränkungen des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses.
Die Rechtsnorm wurde grundlegend neugefasst und in § 23c
ZFdG übertragen. Den vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) zur strategischen Fernmeldekontrolle
beschriebenen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zum
Umgang mit personenbezogenen Daten wird Rechnung getragen. Dies
betrifft in erster Linie die Pflichten des Zollkriminalamts bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erlangten Daten. Eine
Kennzeichnungspflicht wird gesetzlich geregelt.
Der Begriff des von der Überwachungsmaßnahme
Betroffenen und die Pflicht zur Benachrichtigung desselben werden
konkretisiert. Die durch die Neuregelung des § 23c Abs. 4
normierte Benachrichtigungspflicht dient der Gewährleistung
effektiven Schutzes der von einer Überwachungsmaßnahme
betroffenen Grundrechte.
Die bisherige Regelung des § 41 Abs. 2 AWG erlaubt die
Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen. Nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind bei
Übermittlungen mit Zweckänderung die
Empfangsbehörden konkret oder nach ihrem Aufgabenbereich zu
benennen. Aus diesem Grund werden die
Übermittlungsvorschriften in einem eigenen § 23d
zusammengefasst.
Zu Absatz 1
Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des §
41 Abs. 1 AWG und wurde redaktionell angepasst.
Zu Absatz 2
Die Regelung des Absatzes 2 normiert zunächst die
datenschutzrechtliche Befugnis des Zollkriminalamts. Die durch
die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten dürfen
zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1
oder 3 verarbeitet und genutzt werden. Zur Verfolgung von
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2,
§ 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit §
21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, oder § 34 Abs. 1 bis 6 des
Außenwirtschaftsgesetzes dürfen diese Daten verwendet
werden. Das Zollkriminalamt ist nach § 4 Abs. 1 ZFdG eine
zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörde. Eine
Verwendung der zu präventiven Zwecken erhobenen Daten durch
das Zollkriminalamt im Strafverfahren ist daher gesondert zu
regeln.
Absatz 2 regelt ferner die Pflicht des Zollkriminalamts zur
unverzüglichen Prüfung, ob die erhobenen Daten für
die mit dem Erhebungszweck verbundenen Aufgaben erforderlich
sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie unverzüglich
zu löschen. Eine Löschung unterbleibt, wenn die Daten
nach § 23d übermittelt werden sollen oder wenn sie zur Verfolgung einer Straftat nach
KWKG oder AWG, für eine Mitteilung nach Absatz 4 oder
für eine gerichtliche Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme
benötigt werden. In Fällen, in denen die erhobenen
Daten nur zum Zwecke einer Mitteilung nach Absatz 4 oder für
eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit
der Beschränkung gespeichert bleiben, sind sie zu sperren.
Werden Betroffene nach Beendigung einer Maßnahme über
die durchgeführte Überwachung benachrichtigt, sind die
gesperrten Daten bis zum Ende der in der Benachrichtigung
festgesetzten Frist von vier Wochen aufzubewahren. Beantragt der
Benachrichtigte nicht innerhalb dieser Frist die Einsichtnahme in
die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten,
sind sie unverzüglich zu löschen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält die vom Bundesverfassungsgericht
in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) zur
strategischen Fernmeldekontrolle geforderte Kennzeichnungspflicht
von aus einer Überwachungsmaßnahme erlangten
Daten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Benachrichtigungspflicht des
Zollkriminalamts über eine durchgeführte
Überwachungsmaßnahme, sobald dies ohne Gefährdung
des Zwecks der Maßnahme sowie ohne Gefährdung von
Leib, Leben und Freiheit einer Person oder von wesentlichen
Vermögenswerten geschehen kann. Der Begriff des Betroffenen
wird konkretisiert. Zu unterrichten sind all diejenigen, in deren
Grundrechte durch die Maßnahme eingegriffen worden ist und
denen somit Rechtsschutzmöglichkeiten und
Anhörungsrechte offen stehen müssen.
Überwachungsmaßnahmen bleiben nicht auf eine einzige
natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung
begrenzt. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nach Art. 19 Abs.
GG grundsätzlich auch gegenüber solchen Personen und
Personenvereinigungen, die mit den von der Maßnahme
Betroffenen Briefkontakt hatten oder
Telekommunikationsverbindungen unterhalten haben (unvermeidbar
betroffene andere Personen). Eine Benachrichtigung kann in den
Fällen unterbleiben, in denen diese einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert,
insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Identität
eines Betroffenen. Von einer Benachrichtigung kann ebenfalls
abgesehen werden, wenn die Abwägung der Interessen
verschiedener Betroffener untereinander dies gebietet. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Benachrichtigung eines Betroffenen
den Grundrechtseingriff bei einem anderen von der Überwachungsmaßnahme Betroffenen weiter vertieft,
z.B. in Fällen, in denen die Überwachung keine
verwertbaren Ergebnisse erbracht hat.
Nach Absatz 4 Satz 4 entscheidet die Staatsanwaltschaft
über den Zeitpunkt der Unterrichtung, wenn gegen den
Betroffenen aufgrund der im Rahmen der
Überwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
Zu Absatz 5
Die Befassung unabhängiger Stellen mit der
überprüfung der Gründe für die weitere
Geheimhaltung staatlicher Eingriffe ist ein wesentliches Element
des Grundrechtsschutzes, den die Betroffenen nicht selbst
wahrnehmen können. Der Gewährleistung dieses
Grundrechtsschutzes dienen die hier normierten
Verfahrensregelungen. Bei jeder mehr als sechsmonatigen
Zurückstellung der Benachrichtigung nach Beendigung der
Maßnahme ist daher eine gerichtliche Entscheidung
vorgesehen. Danach erfolgt grundsätzlich eine weitere
überprüfung nach jeweils sechs Monaten, es sei denn,
der Richter hat eine abweichende Frist bestimmt.
Zu Absatz 6
Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung des §
41 Abs. 5 AWG und wurde redaktionell angepasst.
Zu § 23d (Übermittlungen durch das Zollkriminalamt)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur
Normenkontrollklage des Landes Rheinland-Pfalz festgestellt, dass
sich der Schutz des Art. 10 GG auch auf die Weitergabe der durch
eine Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Daten an
andere Stellen sowie auf die Verarbeitung durch diese erstreckt.
Zweckänderungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Sie müssen durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sein, die
die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen.
Der neue Verwendungszweck muss sich auf die Aufgaben und
Befugnisse der Behörde beziehen, der die Daten
übermittelt werden, und hinreichend normenklar geregelt
sein. Ferner dürfen der Verwendungszweck, zu dem die
Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck
nicht miteinander unvereinbar sein.
Die Neuregelung des § 23d nimmt Bezug auf bestimmte
Empfangsbehörden, wodurch dem Bestimmtheitsgrundsatz
entsprochen wird. Für jede Empfangsbehörde wird auf konkrete Tatbestände für eine
Übermittlung verwiesen. Die in § 41 Abs. 2 AWG
geregelte bloße Verweisung auf § 7 Abs. 1 bis 4
Artikel 10-Gesetz, die mit dem Bestimmtheitsgebot nicht in
Einklang stand, wird aufgegeben.
Die Übermittlungsbefugnisse regeln Fälle, in denen
ein bekannt werdender Sachverhalt den Verdacht auf eine sonstige
schwere Straftat begründet, oder deren Kenntnis für den
Aufgabenbereich der genau bezeichneten Empfangsbehörde von
erheblicher Bedeutung ist. Hier wäre es nicht hinnehmbar,
wenn die erlangten Daten gelöscht werden müssten. Die
Neuregelung des § 23d schafft ein differenzierendes
System, innerhalb dessen auch Zufallsfunde
übermittelt werden dürfen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Übermittlung der aus
Überwachungsmaßnahmen nach § 23a Abs. 1 oder 3
gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhütung
von Straftaten.
Bei der Übermittlung an die mit
(präventiv-)polizeilichen Aufgaben, d.h. mit Aufgaben der
Gefahrenabwehr im engeren Sinne betrauten Behörden werden
im Hinblick auf die Übermittlungsschwelle
zwei Gruppen unterschieden.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 genannten Straftaten genügt die
Verdachtsschwelle der "tatsächlichen Anhaltspunkte". In den
Fällen des Buchstaben a handelt es sich um Straftaten, bei
denen die in der Strafandrohung (mindestens 5 Jahre
Freiheitsstrafe) zum Ausdruck gebrachte Bedeutung der
Rechtsgutverletzung rechtfertigt, Erkenntnisse aus der
Überwachungsmaßnahme zum Schutz dieser
Rechtsgüter vor dieser Beeinträchtigung zu
übermitteln. Hieraus rechtfertigt sich unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine niedrige
Übermittlungsschwelle. Ferner ist § 129a StGB, auch in
Verbindung mit § 129b StGB hier aufgenommen. Dies trägt
der besonderen Gefährlichkeit des organisierten Terrorismus
Rechnung, die im geregelten Sachverhalt noch dadurch
unterstrichen wird, dass die Anhaltspunkte auf terroristische
Taten im Zusammenhang mit der Aufklärung einer in
§ 23a bezeichneten Straftat bekannt geworden
sind. Die gefahrenangemessen niedrigschwellige
Übermittlungsregelung fügt sich konsequent in
die systematische Anknüpfung weitreichender
Ermittlungsmaßnahmen von erheblicher
Eingriffsintensität an diese Bestimmungen im geltenden Recht
ein.
Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1b bei geplanten
Straftaten nach dem AWG oder dem KWKG - über den Katalog des
§ 23a Absatz 1 oder 3 hinaussteht in enger Beziehung zum
Erhebungszweck. Das Zollkriminalamt darf in diesen Fällen
personenbezogene Daten insbesondere an die
Zollfahndungsämter zur
Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) übermitteln.
Für die in Satz 1 Nr. 2 genannten Straftaten soll die
hohe Übermittlungsschwelle der "bestimmten
Tatsachen" gelten. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese Erkenntnisse den Charakter von
"Zufallsfunden" haben. Der Straftatenkatalog stellt sicher, dass
die Übermittlung von Zufallserkenntnissen zur
Verhütung von Straftaten, die besonders bedeutende
Rechtsgüter gefährden, möglich ist. Der
Straftatenkatalog entspricht im Wesentlicher der bisherigen
Katalog-Regelung des § 41 Abs. 2 AWG, wird jedoch durch
unmittelbare Aufzählung konkretisiert und somit den
Anforderungen der Normenbestimmtheit gerecht.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Übermittlung von
personenbezogenen Daten zur Verfolgung von Straftaten in
bedeutenden Fällen an die zuständigen Behörden.
Dies sind die Polizeien des Bundes und der Länder, die
Staatsanwaltschaften der Länder und die Bundesanwaltschaft.
Bei Verdacht auf Begehung einer der in § 100a StPO genannten
Straftatbestände wird die Übermittlungsschwelle auf das
Vorliegen "bestimmter Tatsachen" beschränkt. Da im Falle der
Strafverfolgung die Verletzung des Rechtsguts bereits eingetreten
ist und es nunmehr um die Sanktion geht, ist es nicht
gerechtfertigt, die Übermittlungsschwelle unter diejenige
abzusenken, welche auch bei der Strafverfolgung für
Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nach § 100a StPO
gilt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen
personenbezogene Daten an die nach dem AWG und dem KWKG
zuständigen Genehmigungsbehörden übermittelt
werden können. Dies sind das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit in seiner Funktion als
Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 KWKG.
Maßnahmen nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 liefern
aufgrund des Überwachungszwecks mit hoher Wahrscheinlichkeit
Erkenntnisse über Beschaffungsversuche in Deutschland
für Güter, die Beschränkungen nach dem KWKG, der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine
Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von
Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
(EG-Dual-Use-Verordnung) oder der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unterliegen können.
Ziel der Maßnahmen ist die Verhinderung illegaler Exporte.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den zuständigen
Genehmigungsbehörden in einem sehr frühen Stadium
Erkenntnisse zu übermitteln, die sie in die Lage versetzen,
entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Lieferanfragen gehen häufig von ausländischen
Institutionen aus, die als Beschaffungsorganisationen für
Rüstungsprogramme tätig sind. Diese Kenntnis ist in
Unternehmen, die Ziele eines Beschaffungsversuchs sind, oftmals
nicht vorhanden. Eine Übermittlung der Lieferanfrage durch
das Zollkriminalamt an die Genehmigungsbehörde versetzt
diese in die Lage, das Unternehmen warnend anzusprechen und vor
einer Lieferung auf eine mögliche Genehmigungspflicht
hinzuweisen.
In bestimmten Fällen kann das BAFA die Erkenntnis aus
einer Überwachungsmaßnahme auch dazu nutzen, eine
Genehmigungspflicht für nicht gelistete Güter bei
sensitiver Endbestimmung nach Art. 4 EG-Dual-Use-Verordnung oder
§§ 5c oder 5d AWV durch gezielte Unterrichtung des
betroffenen Unternehmens auszulösen.
Die Maßnahmen des BAFA können in bestimmten
Fällen dazu führen, dass die
Überwachungsmaßnahme und somit der Grundrechtseingriff
frühzeitig beendet werden kann, wenn feststeht, dass das
betroffene Unternehmen seinen außenwirtschaftsrechtlichen
Pflichten nachkommt und keine weiteren Anhaltspunkte für
Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 23a Abs. 2
vorliegen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Übermittlungsbefugnisse an die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
sowie an den Militärischen Abschirmdienst. Die
Übermittlung personenbezogener Daten an die genannten
Behörden ist bei Erkenntnissen über terroristische
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie bei
Hinweisen auf sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
Tätigkeiten wegen der besonderen Schwere der betroffenen
Rechtsgüter zwingend erforderlich. Dies rechtfertigt eine
Übermittlung personenbezogener Daten bei Erkenntnissen
über terroristische Bestrebungen in der Bundesrepublik
Deutschland an die Verfassungsschutzbehörden und den
Militärischen Abschirmdienst auf der Grundlage
tatsächlicher Anhaltspunkte. Die Weitergabe entsprechender
Zufallserkenntnisse aus dem Bereich sicherheitsgefährdender
oder geheimdienstlicher Tätigkeiten erfordert einen durch
bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift enthält die Tatbestände für eine
Übermittlung personenbezogener Daten an den
Bundesnachrichtendienst. Die hohe Übermittlungsschwelle der
"bestimmten Tatsachen" ist bei Verdacht auf eine Gefahr für
Leib und Leben eines Angehörigen des
Bundesnachrichtendienstes erforderlich, da hier eine
Zweckänderung der erlangten Daten zugrunde zu legen ist.
Bei Bekanntwerden von Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes, nämlich der
Gefahr der Begehung internationaler terroristischer
Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland oder der Gefahr der internationalen Verbreitung von
Kriegswaffen im Sinne des KWKG sowie des unerlaubten
Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren,
Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von
erheblicher Bedeutung, ist wegen der unmittelbaren Nähe zum
Erhebungszweck eine niedrigere Übermittlungsschwelle
hinnehmbar. Das Zollkriminalamt muss in diesen Fällen den
Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung seiner Aufgaben bei
der Aufklärung der Proliferation über Erkenntnisse aus
den Überwachungsmaßnahmen unterrichten
können.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Übermittlung personenbezogener Daten
an die mit der Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der
EU-Mitgliedstaaten. Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren nach Art.
161 des Zollkodex (ZK) ist ein mehrstufiges Verfahren, an dem in
der Regel zwei Zollstellen beteiligt sind. Zuständig
für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr ist
die Ausfuhrzollstelle nach Art. 161 Abs. 5 ZK. Dies ist die
Zollstelle, in deren Bezirk der Ausführer ansässig ist
oder die Zollstelle, in deren Bezirk die Waren zur Ausfuhr
verpackt oder verladen werden.
Die Ausgangszollstelle (= Grenzzollstelle) stellt sicher, dass
die gestellten Waren den zuvor bei der Ausfuhrzollstelle anhand
der Ausfuhranmeldung geprüften Waren entsprechen; sie
überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft. Bei der Ausgangszollstelle handelt
es sich demnach in einer Vielzahl von Fällen nicht um eine
deutsche Zollstelle, sondern um eine Zollstelle in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bei Erkenntnissen aus
Überwachungsmaßnahmen auf bevorstehende
Ausfuhrlieferungen einer überwachten natürlichen oder
juristischen Person bzw. Personenvereinigung ist es daher
zwingend erforderlich, die zuständige Ausgangszollstelle
frühzeitig über den geplanten Export zu unterrichten,
damit diese entsprechende Maßnahmen einleiten kann.
Wegen der unmittelbaren Nähe der in Absatz 6 genannten
Straftaten nach dem AWG oder KWKG zum Überwachungszweck ist
eine Übermittlung personenbezogener Daten an die für die
Ausfuhrüberwachung zuständigen Behörden in den
EU-Mitgliedstaaten bei tatsächlichen Anhaltspunkten auf eine
derartige Straftat erforderlich.
Zu Absatz 7
Übermittlungen durch das Zollkriminalamt an die für
die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
zuständigen ausländischen öffentlichen Stellen
sowie zwischen- und überstaatliche Einrichtungen, die mit
Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
befasst sind, sollen zur Erfüllung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur
unter erschwerten Voraussetzungen möglich sein.
Übermittlungen sind möglich, wenn das Zollkriminalamt
Erkenntnisse über Tatsachen gewinnt, die eine Gefahr
für die äußere Sicherheit des Staates, an den die
Daten übermittelt werden, darstellen. Dies ist z.B. der
Fall, wenn proliferationsrelevante Güter aus einem anderen
Staat in einen anderen Staat geliefert werden sollen, dies nach
deutschem Recht jedoch nicht verhindert oder verfolgt werden
kann. Die Übermittlung unterbleibt, wenn außen- und
sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen oder überwiegende schutzwürdige
Interessen eines von der Überwachungsmaßnahme
Betroffenen beeinträchtigt würden. Insbesondere ist
darauf zu achten, dass im Empfangsland ein angemessener
Datenschutzstandard gewährleistet ist.
Zu Absatz 8
Absatz 8 setzt die Anforderungen um, die das
Bundesverfassungsgericht für den Umgang mit
personenbezogenen Daten auf Seiten des Empfängers
aufgestellt hat. Die Vorschrift erlaubt ausnahmsweise die
Übermittlung personenbezogener Daten, deren Trennung in
Akten nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich
ist.
Zu Absatz 9
Nach Absatz 9 unterliegen die personenbezogenen Daten auf
Seiten des Empfängers einer besonders strengen Zweckbindung.
Ihre Verwendung ist ausschließlich zu den
übermittlungszwecken zulässig. Darüber hinaus
unterliegt »der Empfänger den gleichen
Prüfungs-, Löschungs- und Protokollierungspflichten wie
die erhebende Stelle.
Bei Übermittlungen ins Ausland ist der Empfänger der
Daten nicht den gesetzlichen Verpflichtungen nach dem ZFdG,
insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 23c und 23d, unterworfen.
Aus diesem Grund ist er gesondert darauf hinzuweisen, dass die
übermittelten Daten nur zu den Übermittlungszwecken
verwendet werden dürfen, und dass eine angebrachte
Kennzeichnung nicht entfernt werden darf. Das Zollkriminalamt
muss jederzeit Auskunft über die Verwendung der Daten
verlangen können.
Zu § 23e (Verschwiegenheitspflicht)
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des §
42 Abs. 1 AWG und wurde redaktionell angepasst. Die in § 42
Abs. 2 AWG enthaltene Strafbestimmung bei Verstoß gegen die
Verschwiegenheitspflicht wird als § 45 in das neue Kapitel 5
(Straf- und Bußgeldvorschriften) übernommen.
Zu § 23f (Entschädigung für Leistungen)
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des §
43 AWG und wurde redaktionell angepasst.
Zu Artikel 2 Nummer 8
Die Regelungen des §§ 42 Abs. 2 und 42a des
Außenwirtschaftsgesetzes werden als Straf- und
Bußgeldvorschriften in ein neues Kapitel 5 des
Zollfahndungsdienstgesetzes übernommen. Die gesonderte
Stellung am Ende des Gesetzes entspricht den Üblichkeiten im
Nebenstrafrecht.
Zu § 45 (Strafvorschriften)
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des §
42 Abs. 2 AWG und ist inhaltlich unverändert.
Zu § 46 (Bußgeldvorschriften)
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des §
42a AWG und wurde im Hinblick auf die Bußgelddrohung
(Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro) an die im
Nebenstrafrecht übliche Staffelung angepasst.
Artikel 3 (Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung)
Artikel 3 enthält die notwendigen Folgeänderungen
der Telekommunikations Überwachungsverordnung.
Artikel 5 enthält die notwendigen Folgeänderungen zu
§ 23b Abs. 4 ZFdG.
Artikel 5 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Artikel 4 enthält die Entsteinerungsklausel, die den
einheitlichen Verordnungsrang für die durch dieses Gesetz
geänderte Telekommunikations-Überwachungsverordnung
wiederherstellt.
Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.