A. Problem und Ziel
- Mit der nachfolgenden Verordnung werden überwiegend redaktionelle Korrekturen an der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV) vom 16. Dezember 2008 eingebracht, die sich insbesondere auf Grund zwischenzeitlicher Erfahrungen der Wirtschaft und der Kontrollbehörden der Länder mit der neuen Verordnung ergeben.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand: keine
- Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand: keine
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung sieht neben redaktionellen Korrekturen auch Änderungen von Grenzwerten und Verdeutlichungen von bestehenden Vorgaben vor. Dadurch werden den Herstellern und Nutzern von Düngemittel Erleichterungen bei Herstellung bestimmter Düngemittel, aber auch mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung bereits bestehender Vorschriften verschafft. Neue oder aufwendigere Verfahren für die Herstellung von Düngemitteln werden nicht vorgeschrieben. Infolge dessen ist für die Wirtschaft und insbesondere mittelständischen Unternehmen nicht von zusätzlichen Kosten auszugehen Auswirkungen auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
- Es entstehen daher keine Bürokratiekosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Oktober 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Vom ...
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 7, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 11 und des § 15 Abs. 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort "Nebenbestandteile:" und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:
- 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:"
§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
- Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABL. L 304 vom 21.11.2003,S. 1) gekennzeichnet ist."
- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder
- 2. entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABL. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt."
- 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Abschnitt 2 werden in der Position 2.4 in Spalte 3 die Wörter "als Lösung: 4.1 als Suspension: 4.1, 4.5, 4.8" durch die Wörter "als Lösung: 4.2.1 als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8" ersetzt.
- c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- d) In Abschnitt 4 wird in der Position 4.1.1 in Spalte 6 Satz 2und Satz 3 jeweils die Angabe "%" durch die Angabe "% bezogen auf TM" ersetzt.
- 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Position 1.1.5 wird wie folgt gefasst:
1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO) |
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO
- bb) Die Position 1.3.1 wird gestrichen.
- cc) In der Position 1.3.2 wird in Spalte 4 der Satz 1 wie folgt gefasst:
"Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel".
- dd) In der Position 1.4.5 wird die Spalte 5 wie folgt gefasst:
Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.
- b) Tabelle 6 wird wie folgt geändert:
- c) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Position 7.2.1 wird in Spalte 3 nach Satz 3 der die Wörter "Keine Mischung mit Futtermitteln" einleitende Anstrich gestrichen.
- bb) Die Position 7.2.5 wird wie folgt gefasst:
7.2.5 | Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Zeile 7.2.1 bis 7.2.3] | | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1. |
- cc) In der Position 7.4.3 wird in Spalte 3 im zweiten Absatz das Komma nach dem Wort "entspricht" durch einen Punkt ersetzt und im dritten Absatz nach den Wörtern "nur im Rahmen der Aufbereitung (z.B. im Faulturm)" das Wort "und" eingefügt.
- dd) In der Position 7.4.7 werden Spalte 3 im zweiten Absatz die Wörter "erster Teilsatz" durch die Wörter "zweiter Teilsatz" ersetzt.
- d) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Position 8.1.3 werden in Spalte 3 im zweiten Absatz die Wörter "erster Teilsatz" durch die Wörter "zweiter Teilsatz" ersetzt.
- bb) Die Position 8.1.4 wird wie folgt gefasst:
8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze, auch -oxide, - Eisenoxihydroxide, - Eisenhydroxide, - Aluminiumsalze - Magnesiumsalze | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen zur Bindung von Sulfiden bis zu einer Menge von 0,1% der Frischmasse gilt für das zugegebene Fällungsmittel: eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4: - für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM - für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM. Bei Fällung mit Eisensalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. |
- cc) In der Position 8.1.9 wird in Spalte 3 im Satz 1 die Angabe "8.1.4" durch die Angabe "8.1.5" ersetzt.
- dd) In der Position 8.2.11 wird in Spalte 3 der Satz 2 wie folgt gefasst:
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.
- ee) In der Position 8.2.19 wird in Spalte 3 im Satz 1 die Angabe "8.1.11" durch die Angabe "8.2.11" ersetzt.
- ff) In der Position 8.3.7 wird in Spalte 3 im Satz 1 das Wort "erforderlich" durch das Wort "erfolgt" ersetzt.
- gg) In der Position 8.3.7 wird im Spalte 3 dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
Verwendung nur für organischmineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3.2.
- e) In Tabelle 10 werden
- aa) in der Position 10.1.4 in Spalte 2 in Nummer 1 die Angabe "mit teilweise umhülltem Nährstoff" durch die Angabe "mit teilweise umhülltem [Nährstoff]" ersetzt und.
- bb) in der Position 10.3.4 in Spalte 2 in Nummer 3 und in Spalte 4 in Nummer 3 jeweils nach dem Wort "Klärschlämmen" die Wörter "oder Bioabfällen" eingefügt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Düngemittelverordnung vom 16.12.2008 wird erstmals geändert. Diese Änderungen gehen im Wesentlichen auf erste Erfahrungen der Länderkontrollbehörden und der Wirtschaft mit der neuen Düngemittelverordnung zurück.
Mit überwiegend redaktionellen Änderungen soll durch Verdeutlichung des Gewollten die Umsetzung der Verordnung in den Ländern erleichtern werden. Einige zusätzliche inhaltliche Änderungen dienen der Anpassung an neue naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse bezüglich der Anforderungen an für Düngemittel genutzte Aufbereitungshilfsmittel.
Diese Anpassungen erfolgen, ohne die Wirksamkeitsforderungen und Schutzziele der Verordnung für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel zu unterlaufen.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Länder und Gemeinden.
Die Verordnung sieht neben redaktionellen Korrekturen auch Änderungen von Grenzwerten und Verdeutlichungen von bestehenden Vorgaben vor. Dadurch werden den Herstellern und Nutzern von Düngemittel Erleichterungen bei Herstellung bestimmter Düngemittel, aber auch mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung bereits bestehender Vorschriften verschafft. Neue oder aufwendigere Verfahren für die Herstellung von Düngemitteln werden nicht vorgeschrieben.
Infolge dessen ist für die Wirtschaft und insbesondere mittelständischen Unternehmen nicht von zusätzlichen Kosten auszugehen Auswirkungen auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1:
Notwendige Abgrenzung zwischen Stoffen, die sowohl als Hauptbestandteile oder auch als kennzeichnungspflichtige Nebenbestandteile enthalten sein können.
Rechtsgrundlage: § 7 Düngegesetz.
Zu Nummern 2 bis 3:
Ergänzung auf Wunsch der Länder: Es wir die Möglichkeit geschaffen, bei EG-Düngern Kennzeichnungsmängel und fehlende Aufzeichnungen zu ahnden.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 Düngegesetz.
Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Redaktionelle Korrektur, der Verweis auf die Gefahrstoffverordnung ist unnötig.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa:
Redaktionelle Korrektur durch Berichtigung der Bezeichnung für die geologische Einordnung.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb:
Redaktionelle Korrektur durch Berichtigung der Bezeichnung für die geologische Einordnung.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 4 Buchstabe b:
Redaktionelle Korrektur.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa:
Redaktionelle Korrektur durch Ergänzung der Bezugsgröße in der Überschrift.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:
Redaktionelle Korrektur durch genauere Definition der Bezugsgröße.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 4 Buchstabe d:
Redaktionelle Korrektur durch genauere Definition der Bezugsgröße.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Die Kennzeichnung des Gesamtmagnesiums erfolgt für mineralische Dünger der Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 - neu - als Magnesiumoxid und in diesem Fall ab 1,7 % MgO.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc:
Redaktionelle Korrektur durch Zusammenfassen inhaltsgleicher Vorgaben.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd:
Verdeutlichung des Gewollten durch eindeutige Reduzierung der Ausnahmeregelung auf den Grenzwert für ChromVI.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Redaktionelle Korrektur durch Streichen der Doppelung in Spalte 2 und Spalte 3.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Redaktionelle Korrektur durch genauere Definition der Bezugsgröße.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa:
Redaktionelle Korrektur; es wird verdeutlicht, dass diese Forderung Teil der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung ist.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:
Konkretisierung der Kennzeichnungsauflage.
Rechtsgrundlage: § 7 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc:
Es werden mit diesem Text zwei unabhängige Sachverhalte geregelt:
- - Zugabe von Bioabfällen nur zur Aufbereitung (über den Faulturm) und
- - nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd:
Redaktionelle Korrektur.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa:
Redaktionelle Korrektur.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb:
Bestimmte Eisensalze werden als Fällungsmittel für Schwefel in Biogasanlagen benötigt. Diese Eisenoxide enthalten Gehalte an Arsen und Nickel, welche die in Tabelle 1.4 gesetzten Grenzwerte überschreiten können, die Grenzwerte werden deshalb erhöht. Durch die Begrenzung des Mengenanteiles an der Frischmasse für das zugegebene Fällungsmittel erfolgt jedoch ein nur äußerst begrenzter Schadstoffeintrag (Fracht).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc:
Redaktionelle Korrektur.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd:
Redaktionelle Korrektur zur Verdeutlichung des Anwendungszwecks sowie zusätzliche Anwendbarkeit für Kultursubstrate.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee:
Redaktionelle Korrektur.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe ff:
Redaktionelle Korrektur zur Verdeutlichung des Gewollten.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg :
Regelung verdeutlicht, dass die Verwendung von mineralischem Filtermaterial dazu führt, dass dieses Gemisch nicht mehr als "Organischer Dünger" in den Verkehr gebracht werden darf.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa:
Redaktionelle Korrektur zur Verdeutlichung des Gewollten. Das Wort "Nährstoff" erhält durch die zugefügten eckigen Klammern die in der Düngemittelverordnung häufiger genutzte "Platzhalterfunktion", die bei der Kennzeichnung dann durch den tatsächlichen Nährstoff zu ersetzen ist.
Rechtsgrundlage: § 7 Düngegesetz.
Zu Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:
Verdeutlichung des Gewollten durch Ausdehnung der Kennzeichnungsanforderungen auch auf Bioabfälle.
Rechtsgrundlage: § 7 Düngegesetz.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1034:
Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der
Düngemittelverordnung Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |