A. Problem und Ziel
- Der Bund beteiligt sich nach § 46 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- Damit wird sichergestellt, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.
- Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 29,1 Prozent festgelegt. Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB II und des Finanzausgleichsgesetzes wurde die Bundesbeteiligung für das Jahr 2007 für Baden-Württemberg auf 35,2 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 41,2 Prozent und für die übrigen 14 Länder auf die Höhe von 31,2 Prozent, festgelegt. Dies entsprach einer durchschnittlichen Bundesbeteiligung in Höhe von 31,8 Prozent. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des SGB II wurde die Bundesbeteiligung auf bundesdurchschnittlich 29,2 Prozent für das Jahr 2008 gesenkt. Der Bund beteiligt sich in 2008 an den Leistungen für Unterkunft in Baden-Württemberg mit 32,6 Prozent, in Rheinland-Pfalz mit 38,6 Prozent und in den übrigen 14 Ländern mit 28,6 Prozent.
- Nach § 46 Abs. 7 und 8 SGB II ist die Höhe der Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2008 auf Grundlage der Anpassungsformel in § 46 Abs. 7 SGB II durch Bundesgesetz anzupassen, soweit es zu einer Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften um mehr als 0,5 Prozent kommt. Da sich die Zahl der Bedarfsgemeinschaften im maßgeblichen Zeitraum um mehr als 0,5 Prozent verändert hat, ist eine gesetzmäßige Anpassung der Bundesbeteiligung für das Jahr 2009 nach Maßgabe der Formel des § 46 Abs. 7 SGB II erforderlich.
B. Lösung
- Die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird für das Jahr 2009 angepasst. Die Beteiligung des Bundes wird für das Jahr 2009 für Baden-Württemberg auf 29,4 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 35,4 Prozent und für die übrigen 14 Länder auf 25,4 Prozent festgesetzt. Dies entspricht einer bundesdurchschnittlichen Höhe der Bundesbeteiligung von 26,0 Prozent.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Eine Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von bundesdurchschnittlich 26,0 Prozent für das Jahr 2009 gewährleistet, dass die Kommunen entsprechend § 46 Abs. 5 SGB II um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Für den Bund führt diese Beteiligung für das Jahr 2009 zu einer finanziellen Belastung in Höhe von rd. 3,2 Mrd. Euro. Gegenüber dem Haushaltssoll 2008 von 3,9 Mrd. Euro wird der Bund damit um 0,7 Mrd. Euro entlastet. Die finanziellen Auswirkungen der Folgejahre sind abhängig von der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Durch die Neufestsetzung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Informationspflichten der Wirtschaft, der Verwaltung sowie der Bürgerinnen und Bürger nicht berührt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.11.08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 46 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- "Im Jahr 2009 betragen diese Sätze im Land Baden-Württemberg 29,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 35,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 25,4 vom Hundert."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe im SGB II zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammengefasst.
Der Bund beteiligt sich nach § 46 Abs. 5 SGB II zweckgebunden an den nach § 22 Abs.1 SGB II erbrachten Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen in ihrer Gesamtheit durch das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus diesem ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.
Der Anteil des Bundes für das Jahr 2009 muss gemäß der Anpassungsformel in § 46 Abs. 7 SGB II berechnet und durch Bundesgesetz gemäß § 46 Abs. 8 SGB II festgelegt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zur Berechnung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird die gemäß § 46 Abs. 7 SGB II gesetzlich vorgeschriebene Anpassungsformel angewendet.
In der Anpassungsformel ist festgelegt, dass bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl (BG) um +/- 1 Prozent eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7 Prozentpunkte erfolgt.
Die Höhe der Bundesbeteiligung wird nach folgender Regel angepasst:
- (1) Veränderung der BG (in Prozent) = (JD BG-Zahl aktuelles Jahr/ JD BG-Zahl Vorjahr - 1)*100
- (2) Veränderung der Bundesbeteiligung (in Prozentpunkten) = Veränderung der BG-Zahl als Maßzahl * 0,7 Prozentpunkte
- (3) Höhe der Bundesbeteiligung des Folgejahres (in %) = Ergebnis zu (2) + Bundesbeteiligung des aktuellen Jahres
Um Unsicherheiten über die Anzahl der zugrunde liegenden Bedarfsgemeinschaftszahlen zu vermeiden, wird zur Herleitung der erforderlichen jahresdurchschnittlichen Zahl auf revidierte Daten der Grundsicherungsstatistik mit einer Wartezeit von drei Monaten zurückgegriffen.
Die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften (JD BG-Zahl) wird jeweils von Jahresmitte bis Jahresmitte berechnet.
Im Ergebnis hat sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum von Juli 2006 bis Juni 2007 im Vergleich zu dem Zeitraum von Juli 2007 bis Juni 2008 von 3.827.934 auf 3.653.757, das heißt um 4,6 Prozent verringert. Dementsprechend verringert sich die Bundesbeteiligung um 3,2 Prozentpunkte. Hieraus ergibt sich eine Höhe der Bundesbeteiligung von bundesweit 26,0 Prozent. Im Einzelnen wird sie für Baden-Württemberg auf 29,4 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 35,4 Prozent und für die übrigen 14 Länder jeweils auf 25,4 Prozent festgelegt.
Zu Artikel 2
Das Inkrafttreten der Änderung zur Höhe der Bundesbeteiligung wird auf den 1. Januar 2009 festgelegt, um sicherzustellen, dass die Neufestlegung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2009 ab Beginn des Jahres 2009 wirksam werden kann.
C. Finanzielle Auswirkungen
- Für das Jahr 2009 werden Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung von rd. 12,3 Mrd. Euro erwartet. Bei einer Bundesbeteiligung in Höhe von 26,0 Prozent führt dies zu Ausgaben des Bundes in Höhe von rd. 3,2 Mrd. Euro. Für das Jahr 2009 ist daher mit einer Entlastung für den Bund in Höhe von rd. 0,7 Mrd. Euro gegenüber dem Haushaltssoll 2008 von 3,9 Mrd. Euro zu rechnen.
- Für die Länderhaushalte ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die Länder die durch das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingten Einsparungen an die kommunalen Haushalte weiterleiten.
- Die in § 46 Abs. 5 SGB II gesetzlich zugesicherte Gesamtentlastung der Kommunen um jährlich 2,5 Mrd. Euro ist für 2009 sichergestellt. Die Kommunen tragen dabei von den für 2009 erwarteten Leistungen für Unterkunft in Höhe von rd. 12,3 Mrd. Euro einen Betrag in Höhe von rd. 9,1 Mrd. Euro.
- Die finanziellen Auswirkungen für die Folgejahre sind abhängig von der Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
D. Preiswirkungsklausel
- Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Bedeutung
G. Bürokratiekosten
- Durch die Neufestsetzung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Informationspflichten der Wirtschaft, der Verwaltung sowie der Bürgerinnen und Bürger nicht berührt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 725:
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.a. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |