A. Problem und Ziel
- Das auf der 84. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 22. Oktober 1996 angenommene Protokoll zum Übereinkommen Nr. 147 über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen) dient der Erweiterung des Hauptübereinkommens. Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten zum Erlass nationaler Regelungen über Sicherheitsnormen, Maßnahmen der sozialen Sicherheit und über Beschäftigungs- und Aufenthaltsbedingungen der Seeleute an Bord. Mit dem Protokoll von 1996 wird der Anhang des Übereinkommen Nr. 147 um weitere, von den Vertragsstaaten zu ratifizierende IAO-Übereinkommen ergänzt.
B. Lösung
- Die Anforderungen, die das Protokoll zum Übereinkommen Nr. 147 stellt, werden von der Bundesrepublik Deutschland nach der Ratifikation des IAO-Übereinkommen Nr. 180180 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, die zeitgleich verfolgt wird, erfüllt.
- Weitere gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich. Das Protokoll kann daher ratifiziert werden.
- Da sich das Protokoll auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht, bedarf es gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Vertragsgesetzes.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. Oktober 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem am 22. Oktober 1996 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf angenommenen Protokoll zum Übereinkommen über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Protokoll findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes nicht mit Kosten belastet, da keine Änderungen innerstaatlichen Rechts oder andere Maßnahmen erforderlich sind, um die Verpflichtungen des Protokolls zu erfüllen.
Auch für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Protokoll von 1996
zum Übereinkommen über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976 (Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Oktober 1996 zu ihrer vierundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976 (im Folgenden "das Hauptübereinkommen" genannt), in dem unter anderem festgestellt wird: "Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,
- a) für die in seinem Gebiet eingetragenen Schiffe eine Gesetzgebung zu erlassen über
- i) Sicherheitsnormen, einschließlich Normen für Befähigung, Arbeitszeit und Besatzungsstärke, um die Sicherheit des Lebens an Bord zu gewährleisten;
- ii) geeignete Maßnahmen der Sozialen Sicherheit;
- iii) die Beschäftigungs- und Aufenthaltsbedingungen an Bord, soweit diese nach Ansicht des Mitglieds nicht durch Gesamtarbeitsverträge geregelt oder durch die zuständigen Gerichte in einer für die beteiligten Reeder und Seeleute gleichermaßen verbindlichen Weise festgelegt sind; und sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieser Gesetzgebung den im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Übereinkommen oder Artikeln von Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig sind, sofern das Mitglied nicht anderweitig zur Durchführung der betreffenden Übereinkommen verpflichtet ist," verweist ferner auf die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 des Hauptübereinkommens, in dem festgestellt wird: "Erhält ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und dessen Hafen von einem Schiff auf seinem planmäßigen Kurs oder aus betriebstechnischen Gründen angelaufen wird, eine Beschwerde oder Beweismaterial, dass dieses Schiff nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht dessen Normen entspricht, so kann es der Regierung des Landes, in dem das Schiff eingetragen ist, einen Bericht mit einer Abschrift an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermitteln und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung aller Bedingungen an Bord treffen, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit darstellen," verweist auf das Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, in dessen Artikel 1 Absatz 1 festgestellt wird: "Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als "Diskriminierung"
- a) jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen;
- b) jede andere Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird,"
verweist auf das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 1982, am 16. November 1994,
verweist auf das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der 1995 geänderten Fassung, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Neufassung des Hauptübereinkommens, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zum Hauptübereinkommen erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Oktober 1996, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 1996 zum Übereinkommen über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976, bezeichnet wird.
Artikel 1
- 1. Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert, hat das Verzeichnis der Übereinkommen im Anhang zu dem Hauptübereinkommen um die Übereinkommen in Teil A des Ergänzenden Anhangs und um die in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Übereinkommen zu erweitern, die es gegebenenfalls gemäß Artikel 3 annimmt.
- 2. Die Erweiterung um das in Teil A des Ergänzenden Anhangs aufgeführte Übereinkommen, das noch nicht in Kraft ist, wird erst wirksam, wenn das betreffende Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 2
Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Haupt-übereinkommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation des Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung ratifizieren.
Artikel 3
- 1. Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert, hat gegebenenfalls durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung anzugeben, welches oder welche der in Teil B des Ergänzenden Anhangs aufgeführten Übereinkommen es annimmt.
- 2. Ein Mitglied, das nicht alle der in Teil B des Ergänzenden Anhangs aufgeführten Übereinkommen angenommen hat, kann durch eine spätere Erklärung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes angeben, welches andere oder welche anderen der in Teil B des Ergänzenden Anhangs aufgeführten Übereinkommen es annimmt.
Artikel 4
- 1. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 dieses Protokolls hat die zuständige Stelle vorherige Beratungen mit den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute durchzuführen.
- 2. Die zuständige Stelle hat, sobald es möglich ist, den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute Informationen bezüglich der vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gemäß Artikel 8 Absatz 1 mitgeteilten Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen zugänglich zu machen.
Artikel 5
Für die Zwecke dieses Protokolls ersetzt das Übereinkommen über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, im Fall eines Mitglieds, das dieses Übereinkommen annimmt, das Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926.
Artikel 6
- 1. Dieses Protokoll bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
- 2. Dieses Protokoll tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen von fünf Mitgliedern, von denen drei jeweils eine Handelsflotte mit einem Brutto-Raumgehalt von mindestens einer Million Tonnen besitzen, eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Protokoll für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 7
Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, kann es, wann immer das Hauptübereinkommen gemäß dessen Artikel 7 gekündigt werden kann, durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung dieses Protokolls wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
Artikel 8
- 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
- 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
Artikel 9
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 10
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 11
Für die Zwecke der Neufassung dieses Protokolls und hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem es nicht mehr ratifiziert werden kann, gelten sinngemäß die Bestimmungen von Artikel 11 des Hauptübereinkommens.
Artikel 12
Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise verbindlich.
Ergänzender Anhang
Teil A
Übereinkommen (Nr. 133) über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (zusätzliche Bestimmungen), 1970
und
Übereinkommen (Nr. 180) über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996
Teil B
Übereinkommen (Nr. 108) über Personalausweise für Seeleute, 1958
Übereinkommen (Nr. 135) über Arbeitnehmervertreter, 1971
Übereinkommen (Nr. 164) über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute, 1987
Übereinkommen (Nr. 166) über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987
Denkschrift
I. Allgemeines
Mit dem Protokoll von 1996 (im Folgenden "Protokoll") wird der Anhang des Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Mindestnormen auf Handelsschiffen aus dem Jahr 1976 (im Folgenden "Hauptübereinkommen") um weitere zu ratifizierende IAO-Seeschifffahrtsübereinkommen erweitert. Das Protokoll wurde von der Internationalen Arbeitskonferenz am 22. Oktober 1996 angenommen und ist noch nicht in Kraft getreten. Es tritt zwölf Monate nach der Eintragung der Ratifikationen von fünf Vertragsstaaten, von denen drei jeweils eine Handelsflotte mit einem Brutto-Raumgehalt von mindestens einer Million Tonnen besitzen, in Kraft. Dies ist bislang noch nicht der Fall.
Das Protokoll ratifiziert haben bisher (Stand: 30. Juni 2005) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Lettland, Malta, die Niederlande, Rumänien, Slowenien, Schweden und Ungarn.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Hauptübereinkommen im Jahr 1980 ratifiziert. Es verpflichtet die Vertragsstaaten für die in ihrem Gebiet eingetragenen Schiffe zum Erlass der für die Umsetzung notwendigen nationalen Regelungen über Sicherheitsnormen, Maßnahmen der sozialen Sicherheit sowie über Beschäftigungs- und Aufenthaltsbedingungen der Seeleute an Bord. Die nationalen Umsetzungsregelungen und die im Anhang zum Hauptübereinkommen aufgeführten IAO-Übereinkommen sollen im Wesentlichen gleichwertig sein.
Mit der Ratifizierung des Protokolls wird für den Vertragsstaat das Verzeichnis der IAO-Übereinkommen im Anhang zum Hauptübereinkommen um die in Teil A des Ergänzenden Anhangs genannten neuen Übereinkommen erweitert. Sie werden damit für den Vertragsstaat verbindlich. Dagegen hat der Vertragsstaat hinsichtlich der in Teil B des Ergänzenden Anhangs genannten weiteren IAO-Übereinkommen die Wahl, welches dieser IAO-Übereinkommen er durch Erklärung als verbindlich annimmt. Hat ein Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Ratifikation des Protokolls nicht alle der in Teil B genannten IAO-Übereinkommen ratifiziert, kann er diese auch noch später durch eine Erklärung annehmen.
Die Anforderungen, die das Protokoll im Hinblick auf zusätzlich zu ratifizierende Übereinkommen stellt, werden von Deutschland künftig erfüllt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das in Teil A des Protokolls erwähnte Übereinkommen Nr. 133133 über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (1970) ratifiziert; die Ratifizierung des dort ebenfalls erwähnten Übereinkommen Nr. 180180 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe (1996) steht bevor.
Von den in Teil B des Protokolls genannten Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen Nr. 135 über Arbeitnehmervertreter (1971) und das Übereinkommen Nr. 164 über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute (1987) ratifiziert. Die Nichtratifikation des darüber hinaus dort genannten Übereinkommen Nr. 108108 über Personalausweise für Seeleute (1958) und die bisher noch nicht erfolgte Ratifikation von Übereinkommen Nr. 166 über die Heimschaffung der Seeleute (1987) stehen der Ratifizierung des Protokolls aus den oben ausgeführten Gründen nicht entgegen.
II. Besonderes
Nach Artikel 1 hat jedes Mitglied nach Ratifizierung des Protokolls das Verzeichnis der Übereinkommen im Anhang zum Hauptübereinkommen um die Übereinkommen des Ergänzenden Anhangs zu erweitern.
Es handelt sich hierbei um das Übereinkommen Nr. 133133 über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (1970) und das Übereinkommen Nr. 180180 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe (1996), die in Teil A des Ergänzenden Anhangs genannt sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen Nr. 133133 ratifiziert, die Ratifizierung des Übereinkommen Nr. 180180 steht bevor.
Teil B des Ergänzenden Anhangs umfasst die Übereinkommen Nr. 135 über Arbeitnehmervertreter (1971) und das Übereinkommen Nr. 164 über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute (1987), die Deutschland ratifiziert hat, sowie die von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten Übereinkommen Nr. 108108 über Personalausweise für Seeleute (1958) und Übereinkommen Nr. 166 über die Heimschaffung der Seeleute (1987).
Artikel 2 regelt das Verfahren zur Ratifizierung des Protokolls.
Artikel 3 Abs. 1 bestimmt, dass jedes Mitglied bei der Ratifikation zu erklären hat, welche der unter dem Ergänzenden Anhang Teil B aufgeführten Übereinkommen es annimmt. Nach Absatz 2 kann die Annahme nicht ratifizierter Übereinkommen des Teils B des Ergänzenden Anhangs des Protokolls später durch Erklärung an das Internationale Arbeitsamt nachgeholt werden.
Artikel 4 verlangt von der zuständigen staatlichen Stelle die Konsultation der repräsentativen Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Umsetzung des Protokolls. Sie hat diesen darüber hinaus sämtliche Informationen des Internationalen Arbeitsamtes betreffend mitgeteilter Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen zugänglich zu machen.
Nach Artikel 5 tritt das Übereinkommen Nr. 166 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, für die Staaten, die das Übereinkommen Nr. 166 ratifizieren, an die Stelle des Übereinkommen Nr. 02323 über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926.
Bei den Artikel n 6 b i s 1 2 handelt es sich um die üblichen Schlussbestimmungen über Ratifikation, Inkrafttreten, Kündigung und Berichterstattung.