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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht ILO
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Übereinkommen 164 - Übereinkommen über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute, 1987

Vom 8. Oktober 1987
(BGBl II vom 10.02.2010 S. 939; 26.06.2013 S. 763 13;10.09.2014 S. 891 hier nicht mehr gültig)


(Wird durch Seearbeitsübereinkommen ersetzt Inkrafttreten)


Dieses Übereinkommen ist am 11. Januar 1991 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 74

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 24. September 1987 zu ihrer vierundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute, 1946, des Übereinkommens über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (Neufassung), 1949, des Übereinkommens über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (zusätzliche Bestimmungen), 1970, der Empfehlung betreffend Schiffsapotheken, 1958, der Empfehlung betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958, und des Übereinkommens und der Empfehlung über die Unfallverhütung (Seeleute), 1970,

verweist auf die Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in bezug auf die Ausbildung in medizinischer Hilfe bei Unfällen oder Krankheiten, wie sie an Bord vorkommen können,

stellt fest, daß es für den Erfolg der Maßnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung der Seeleute wichtig ist, daß die Internationale Arbeitsorganisation, die Internationale Seeschiffahrtsorganisation und die Weltgesundheitsorganisation auf ihren jeweiligen Gebieten eng zusammenarbeiten,

stellt fest, daß die nachstehenden Normen infolgedessen mit Unterstützung der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation ausgearbeitet worden sind und daß die Absicht besteht, die Zusammenarbeit mit ihnen bei der Anwendung dieser Normen fortzusetzen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung der Seeleute, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 8. Oktober 1987, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute, 1987, bezeichnet wird.

Artikel 1

  1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Gebiet eines Mitglieds, für das das Übereinkommen in Kraft ist, eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt verwendet werden.
  2. Die zuständige Stelle hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie dies nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden.
  3. Im Zweifelsfall hat die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Reeder, der Seeleute und der Fischer zu entscheiden, ob Schiffe in der gewerblichen Seeschiffahrt oder in der gewerblichen Seefischerei im Sinne dieses Übereinkommens verwendet werden.
  4. Als "Seeleute" im Sinne dieses Übereinkommens gelten alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt sind, für das dieses Übereinkommen gilt.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, betriebliche Regelungen, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise durchzuführen.

Artikel 3

Jedes Mitglied hat durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzusehen, daß die Reeder für angemessene sanitäre und hygienische Verhältnisse auf den Schiffen verantwortlich sind.

Artikel 4

Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, daß Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute an Bord festgelegt werden, die

  1. sicherstellen, daß alle allgemeinen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und über die medizinische Betreuung, die für den Seemannsberuf von Belang sind, sowie alle die Arbeit an Bord betreffenden besonderen Bestimmungen auf die Seeleute angewendet werden;
  2. darauf abzielen, Seeleuten soweit wie möglich einen Gesundheitsschutz und eine medizinische Betreuung zu gewährleisten, wie sie im allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zur Verfügung stehen;
  3. den Seeleuten das Recht sichern, in den Anlaufhäfen unverzüglich einen Arzt aufzusuchen, soweit dies möglich ist;
  4. gewährleisten, daß gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Seeleuten, die in einem Heuerverhältnis stehen, medizinische Betreuung und Gesundheitsschutz kostenlos gewährt werden;
  5. nicht auf die Behandlung kranker oder verletzter Seeleute beschränkt sind, sondern auch vorbeugende Maßnahmen umfassen und der Entwicklung von Programmen zur Gesundheitsförderung und zur Gesundheitserziehung besondere Beachtung schenken, damit die Seeleute selbst aktiv zur Verminderung der Häufigkeit von Krankheiten beitragen können, die unter ihnen auftreten.

Artikel 5

  1. Für jedes Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, ist die Mitführung einer Schiffsapotheke vorzuschreiben.
  2. Der Inhalt der Schiffsapotheke und die mitgeführte medizinische Ausrüstung sind von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung von Faktoren wie Art des Schiffes, Zahl der an Bord befindlichen Personen sowie Art, Ziel und Dauer der Reisen vorzuschreiben.
  3. Bei der Annahme oder Überprüfung der innerstaatlichen Vorschriften über den Inhalt der Schiffsapotheke und die mitgeführte medizinische Ausrüstung hat die zuständige Stelle die einschlägigen internationalen Empfehlungen wie die neueste Ausgabe des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe und des Verzeichnisses wesentlicher Arzneimittel, die von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht worden sind, sowie die Fortschritte in den medizinischen Kenntnissen und in den anerkannten Behandlungsmethoden zu berücksichtigen.
  4. Die Schiffsapotheke und ihr Inhalt sowie die mitgeführte medizinische Ausrüstung sind ordnungsgemäß instand zu halten und in regelmäßigen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht überschreiten dürfen, durch verantwortliche Personen zu überprüfen, die von der zuständigen Stelle bezeichnet werden; diese haben dafür zu sorgen, daß die Verfalldaten und die Aufbewahrungsbedingungen aller Arzneimittel kontrolliert werden.
  5. Die zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, daß der Inhalt der Schiffsapotheke in einem Verzeichnis erfaßt und mit Etiketten versehen wird, auf denen zusätzlich zu den Markennamen die Gattungsbezeichnungen, die Verfalldaten und die Aufbewahrungsbedingungen anzugeben sind, und daß er dem auf innerstaatlicher Ebene verwendeten ärztlichen Leitfaden entspricht.
  6. Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, daß in den Fällen, in denen eine als gefährlich klassifizierte Fracht nicht in die neueste Ausgabe der von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation veröffentlichten Richtlinien für medizinische Erste Hilfe bei Unfällen durch gefährliche Güter aufgenommen worden ist, dem Kapitän, den Seeleuten und anderen beteiligten Personen die notwendigen Informationen über die Art der Stoffe, die damit verbundenen Risiken, die erforderlichen persönlichen Schutzmittel, die einschlägigen medizinischen Verfahren und die speziellen Gegenmittel verfügbar gemacht werden. Solche spezielle Gegenmittel und persönliche Schutzmittel müssen bei der Beförderung gefährlicher Güter stets an Bord mitgeführt werden.
  7. In dringenden Fällen und wenn ein einem Seemann von qualifiziertem ärztlichem Personal verschriebenes Arzneimittel in der Schiffsapotheke nicht vorhanden ist, hat der Reeder alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieses so bald wie möglich zu beschaffen.

Artikel 6

  1. Für jedes Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, ist die Mitführung eines von der zuständigen Stelle angenommenen ärztlichen Leitfadens für Schiffe vorzuschreiben.
  2. Der ärztliche Leitfaden hat die Verwendung des Inhalts der Schiffsapotheke zu erläutern und muß so gestaltet sein, daß auch Personen, die keine Ärzte sind, in die Lage versetzt werden, Kranke oder Verletzte an Bord mit oder ohne funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung zu betreuen.
  3. Bei der Annahme oder Überprüfung des auf innerstaatlicher Ebene verwendeten ärztlichen Leitfadens für Schiffe hat die zuständige Stelle die einschlägigen internationalen Empfehlungen zu berücksichtigen, einschließlich der neuesten Ausgabe des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe und der Richtlinien für medizinische Erste Hilfe bei Unfällen durch gefährliche Güter.

Artikel 7

  1. Die zuständige Stelle hat durch vorsorgliche Maßnahmen sicherzustellen, daß eine funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, den Schiffen auf See zu jeder Tages- oder Nachtzeit zur Verfügung steht.
  2. Eine solche ärztliche Beratung, einschließlich der Übertragung ärztlicher Mitteilungen über Funk oder Satellitenfunk zwischen einem Schiff und den Ratgebenden an Land, hat allen Schiffen, ungeachtet des Gebiets, in dem sie eingetragen sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stehen.
  3. Um sicherzustellen, daß die für die funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung zur Verfügung stehenden Einrichtungen optimal genutzt werden,
    1. haben alle mit Funkanlagen ausgestatteten Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt, ein vollständiges Verzeichnis der Funkstationen mitzuführen, über die eine ärztliche Beratung erhältlich ist;
    2. haben alle mit einem Satellitenfunksystem ausgestatteten Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt, ein vollständiges Verzeichnis der Küsten-Bodenstationen mitzuführen, über die eine ärztliche Beratung erhältlich ist;
    3. sind die Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten und von dem den Funkdienst versehenden Besatzungsmitglied aufzubewahren.
  4. Die Seeleute an Bord, die funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung anfordern, sind im Gebrauch des ärztlichen Leitfadens für Schiffe und des medizinischen Abschnitts der neuesten Ausgabe des von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation veröffentlichten Internationalen Signalbuchs zu unterweisen, um sie in die Lage zu versetzen, die von dem befragten Arzt benötigten Angaben sowie den erteilten Rat zu verstehen.
  5. Die zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Ärzte, die ärztliche Beratung gemäß diesem Artikel erteilen, eine geeignete Ausbildung erhalten und über die Verhältnisse an Bord von Schiffen unterrichtet sind.

Artikel 8

  1. Alle Schiffe mit 100 oder mehr Seeleuten an Bord, für die dieses Übereinkommen gilt und die gewöhnlich zu internationalen Reisen mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen verwendet werden, haben einen Arzt als Mitglied der Besatzung mitzuführen, der für die ärztliche Betreuung verantwortlich ist.
  2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat zu bestimmen, welche sonstigen Schiffe einen Arzt als Mitglied der Besatzung mitführen müssen, wobei unter anderem Faktoren wie die Dauer, die Art und die Umstände der Reise und die Zahl der Seeleute an Bord zu berücksichtigen sind.

Artikel 9

  1. Alle Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt und die keinen Arzt mitführen, haben eine oder mehrere näher bezeichnete Personen als Besatzungsmitglieder mitzuführen, denen im Rahmen ihrer normalen Pflichten die medizinische Betreuung und die Verabreichung von Arzneimitteln obliegt.
  2. Die für die medizinische Betreuung an Bord zuständigen Personen, die keine Ärzte sind, müssen einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang für die theoretische und praktische Ausbildung in medizinischen Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgreich abgeschlossen haben. Dieser Lehrgang hat folgendes zu umfassen:
    1. für Schiffe mit einem Brutto-Raumgehalt von weniger als 1.600 Tonnen, die normalerweise qualifizierte ärztliche Betreuung und medizinische Einrichtungen innerhalb von acht Stunden erreichen können, eine Grundausbildung, die die betreffenden Personen in die Lage versetzt, wirksame Sofortmaßnahmen bei Unfällen oder Krankheiten zu treffen, wie sie an Bord vorkommen können, und von funk- oder satellitenfunkärztlicher Beratung Gebrauch zu machen;
    2. für alle anderen Schiffe eine weitergehende medizinische Ausbildung, einschließlich einer praktischen Ausbildung auf der Notfall-/Unfallstation eines Krankenhauses, soweit dies möglich ist, und eine Ausbildung in Lebensrettungstechniken wie intravenöse Therapie, die die betreffenden Personen in die Lage versetzt, sich wirksam an koordinierten Programmen der medizinischen Hilfe für Schiffe auf See zu beteiligen und Kranken oder Verletzten eine ausreichende medizinische Betreuung während der Zeit zu gewährleisten, in der sie wahrscheinlich an Bord bleiben. Wenn möglich, ist diese Ausbildung unter der Aufsicht eines Arztes zu erteilen, der über eine gründliche Kenntnis und ein gründliches Verständnis der medizinischen Probleme und Begleitumstände des Seemannsberufs verfügt, einschließlich Fachkenntnissen auf dem Gebiet der ärztlichen Betreuung über Funk oder Satellitenfunk.
  3. Die in diesem Artikel erwähnten Lehrgänge müssen auf dem Inhalt der neuesten Ausgabe des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe, der Richtlinien für medizinische Erste Hilfe bei Unfällen durch gefährliche Güter, des von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation veröffentlichten Leitfadens -- Internationale Richtlinien für die Seeschiffahrtsausbildung und des medizinischen Abschnitts des Internationalen Signalbuchs sowie ähnlicher innerstaatlicher Leitfäden beruhen.
  4. Die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Personen und alle anderen von der zuständigen Stelle bestimmten Seeleute müssen ungefähr alle fünf Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren, damit sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten und verbessern und mit neuen Entwicklungen Schritt halten können.
  5. Alle Seeleute müssen während ihrer Berufsausbildung für die Seeschiffahrt in den Sofortmaßnahmen unterwiesen werden, die bei Unfällen oder sonstigen medizinischen Notfällen an Bord zu treffen sind.
  6. Neben der Person oder den Personen, die für die medizinische Betreuung an Bord zuständig sind, müssen ein näher bezeichnetes Besatzungsmitglied oder näher bezeichnete Besatzungsmitglieder eine Grundausbildung in medizinischer Betreuung erhalten, um in der Lage zu sein, bei Unfällen oder Krankheiten, wie sie an Bord vorkommen können, wirksame Sofortmaßnahmen zu treffen.

Artikel 10

Alle Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt, haben anderen Schiffen auf deren Wunsch jede mögliche medizinische Hilfe zu leisten, soweit dies praktisch durchführbar ist.

Artikel 11

  1. Auf jedem Schiff mit einem Brutto-Raumgehalt von 500 oder mehr Tonnen mit 15 oder mehr Seeleuten an Bord und einer Reisedauer von mehr als drei Tagen ist ein gesonderter Krankenraum vorzusehen. Für Küstenschiffe kann die zuständige Stelle Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen.
  2. Auf jedem Schiff mit einem Brutto-Raumgehalt zwischen 200 und 500 Tonnen und auf Schleppern ist dieser Artikel anzuwenden, soweit dies tunlich und durchführbar ist.
  3. Dieser Artikel gilt nicht für Segelschiffe.
  4. Der Krankenraum muß so gelegen sein, daß er leicht zugänglich ist und die Kranken bequem untergebracht und bei jeder Witterung angemessen gepflegt werden können.
  5. Der Krankenraum muß so beschaffen sein, daß Konsultationen und die Gewährung medizinischer Erster Hilfe erleichtert werden.
  6. Zugang, Betten, Beleuchtung, Lüftung, Heizung und Wasserversorgung müssen so angeordnet sein, daß die Bequemlichkeit der Kranken gewährleistet und ihre Behandlung erleichtert wird.
  7. Die zuständige Stelle hat die Zahl der im Krankenraum vorzusehenden Betten festzusetzen.
  8. Toiletten für den ausschließlichen Gebrauch der Kranken sind im Krankenraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.
  9. Der Krankenraum darf nur zu medizinischen Zwecken verwendet werden.

Artikel 12

  1. Die zuständige Stelle hat ein einheitliches ärztliches Berichtsformular für Seeleute festzulegen, das den Schiffsärzten, Kapitänen oder für die medizinische Betreuung an Bord zuständigen Personen sowie den Krankenhäusern oder Ärzten an Land als Muster dienen soll.
  2. Das Formular ist so zu gestalten, daß der Austausch von medizinischen und verwandten Angaben über einzelne Seeleute zwischen Schiff und Land bei Erkrankungen oder Unfällen erleichtert wird.
  3. Die in dem ärztlichen Berichtsformular enthaltenen Angaben sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, die Behandlung der Seeleute zu erleichtern.

Artikel 13

  1. Die Mitglieder, für die dieses Übereinkommen in Kraft ist, haben bei der Förderung des Gesundheitsschutzes der Seeleute und ihrer medizinischen Betreuung an Bord zusammenzuarbeiten.
  2. Diese Zusammenarbeit könnte sich auf folgendes erstrecken:
    1. Entwicklung und Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen und Veranlassung sofortiger ärztlicher Hilfe und Evakuierung auf See für Schwerkranke oder Schwerverletzte an Bord von Schiffen unter anderem durch Systeme zur regelmäßigen Meldung der Schiffsposition, Rettungsleitstellen und Hubschraubernotdienste gemäß den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See, 1979, und dem Handbuch "Suche und Rettung" für Handelsschiffe und dem IMO-Handbuch "Suche und Rettung", die von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation ausgearbeitet worden sind;
    2. bestmögliche Nutzung der Fischereifahrzeuge, die einen Arzt mitführen, und der auf See stationierten Schiffe, die Krankenräume und Rettungseinrichtungen bereitstellen können;
    3. Aufstellung und Führung eines internationalen Verzeichnisses von Ärzten und Einrichtungen für die ärztliche Betreuung, die weltweit für die ärztliche Notversorgung von Seeleuten zur Verfügung stehen;
    4. Ausschiffung von Seeleuten im Hafen zwecks Notbehandlung;
    5. Heimschaffung von Seeleuten, die im Ausland in ein Krankenhaus eingeliefert worden sind, sobald dies möglich ist, gemäß dem ärztlichen Rat der behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Seemanns;
    6. Vorkehrungen für die persönliche Unterstützung von Seeleuten während der Heimschaffung gemäß dem ärztlichen Rat der behandelnden Ärzte unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Seemanns;
    7. Bemühungen zur Einrichtung von Gesundheitszentren für Seeleute mit der Aufgabe:
      i) Untersuchungen über den Gesundheitszustand, die medizinische Behandlung und die vorbeugende gesundheitliche Betreuung von Seeleuten durchzuführen;
      ii) das ärztliche Personal und das Personal von Gesundheitsdiensten in Schiffahrtsmedizin auszubilden;
    8. Erhebung und Auswertung von Statistiken über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Todesfälle von Seeleuten und ihre Eingliederung in das bestehende innerstaatliche System von Statistiken über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Todesfälle anderer Arbeitnehmergruppen unter Abstimmung mit diesem System;
    9. Organisierung des internationalen Austauschs von technischen Informationen, Ausbildungsmaterial und Personal sowie internationaler Ausbildungslehrgänge, Seminare und Arbeitsgruppen;
    10. Bereitstellung besonderer Gesundheits- und medizinischer Dienste zur Behandlung und Vorbeugung für alle Seeleute in den Häfen oder Ermöglichung ihres Zugangs zu den allgemeinen Gesundheits-, medizinischen und Rehabilitationsdiensten;
    11. Veranlassung der Überführung der Leichname oder der Asche verstorbener Seeleute in das Heimatland gemäß den Wünschen der nächsten Angehörigen, sobald dies möglich ist.
  3. Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung der Seeleute hat auf zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften oder auf Konsultationen zwischen den Mitgliedern zu beruhen.

Artikel 14

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 15

  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 16

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 17

  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 18

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 19

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 20

  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:
    1. Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 16 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 21

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

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