Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 039/93 = AE-Nr. 930103,
Drucksache 122/03 (PDF) = AE-Nr. 030591 und AE-Nr. . 013703, 090103, 091056, 110795
Brüssel, den 23.11.2011
KOM (2011) 789 endgültig
2011/0372 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU
{SEK(2011) 1406 endgültig}
{SEK(2011) 1407 endgültig}
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
Gestützt auf eine breit angelegte Konsultation von Mitgliedstaaten und Interessenträgern und eine Folgenabschätzung schlägt die Kommission vor, das mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingeführte Überwachungssystem zu überarbeiten und die Entscheidung zu ersetzen. Das bisherige Überwachungs- und Berichterstattungssystem soll verbessert werden, um sicherzustellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Zusagen und Verpflichtungen aus laufenden und künftigen internationalen Klimaübereinkommen erfüllen, den rechtlichen Anforderungen des Klima- und Energiepakets nachzukommen und die Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsinstrumenten auf EU-Ebene zu fördern.
Die Kommission schlägt vor, die Entscheidung Nr. 280/2004/EG durch eine Verordnung, die einen breiteren Geltungsbereich gewährleistet und mehr Adressaten erreicht, zu ersetzen, auch aufgrund des sehr technischen und harmonisierten Charakters des Überwachungssystems und zur Erleichterung seiner Umsetzung.
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC), die mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen2 im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde, ist es, Konzentrationen von Treibhausgasen (THG) in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert. Damit dieses Ziel erreicht wird, sollte die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel einen Wert von höchstens 2 °C über dem vorindustriellen Niveau nicht überschreiten. Der Vierte Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zeigt, dass die globalen THG-Emissionen ihren Höchststand bis 2020 erreicht haben müssen, wenn dieses Ziel erreicht werden soll.
Das von der Union am 31. Mai 20023 ratifizierte Kyoto-Protokoll ist am 16. Februar 2005 in Kraft getreten. Das Protokoll enthält für die Union und ihre Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) verbindliche Ziele für die Verringerung bzw. die Begrenzung von Treibhausgasemissionen. Auf seiner Tagung von März 2007 hat der Europäische Rat fest zugesagt, die THG-Emissionen der EU bis 2020 insgesamt um mindestens 20 % unter den Wert von 1990 zu senken, bzw. um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und auch wirtschaftlich fortgeschrittenere Entwicklungsländer entsprechend ihren jeweiligen Kapazitäten einen Beitrag leisten. Mit dem im Dezember 2008 vereinbarten Klima- und Energiepaket wurden die 20 %-Ziele rechtsverbindlich. Die Ziele sind auch Gegenstand des Beschlusses 2/CP.15 ("Vereinbarung von Kopenhagen"), den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 28. Januar 2010 befürwortet haben.
Ziel der Entscheidung Nr. 280/2004/EG über die Einführung eines Überwachungssystems, nachstehend "ÜS-Entscheidung" genannt, war es, einen Mechanismus für die Überwachung aller anthropogenen Emissionen von nicht im Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken zu schaffen, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll zu evaluieren, die Berichterstattungsvorschriften der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls zu implementieren und zu gewährleisten, dass die Berichterstattung der Union und der Mitgliedstaaten an das UNFCCC-Sekretariat aktuell, umfassend, akkurat, kohärent, vergleichbar und transparent ist.
Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung wird bezweckt,
- - die Berichtspflichten aus der UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und sich daraus ergebenden Folgebeschlüssen, die THG-Emissionen und die finanzielle/technologische Unterstützung von Entwicklungsländern betreffen, in die ÜS-Verordnung einzubeziehen; - der Union und den Mitgliedstaaten zu helfen, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen und das Klima- und Energiepaket umzusetzen;
- - die Entwicklung neuer Klimaschutz- und Anpassungsinstrumente der EU zu fördern.
Auf der Grundlage der sechsjährigen Erfahrung mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und ihren Durchführungsvorschriften, namentlich der Entscheidung Nr. 2005/166/EG4, sowie der Erfahrung mit der Umsetzung diverser UNFCCC-Vorschriften trägt der Vorschlag auch zur Verbesserung der Regelung für die Überwachung von und Berichterstattung über THG-Emissionen bei.
- Allgemeiner Hintergrund
Die Überarbeitung der ÜS-Entscheidung ist aus folgenden Gründen notwendig:
- - Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls und die dazugehörigen Durchführungsvorschriften sind die wichtigsten Instrumente für die Überwachung und Prüfung von THG-Emissionen und die Berichterstattung über diese Emissionen. Sie regeln die Berichterstattung über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken, die Mitteilung von Informationen über nationale Programme zur Emissionsverringerung, über THG-Emissionsprognosen sowie über Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen im Einklang mit der Klimarahmenkonvention (UNFCCC).
- - Die sechsjährige Erfahrung mit der Umsetzung dieser beiden Entscheidungen und die Erfahrungen, die im Rahmen internationaler Verhandlungen und mit der Umsetzung diverser UNFCCC-Verpflichtungen gewonnen wurden, haben aufgezeigt, in welchen Bereichen signifikante Verbesserungen erzielt werden könnten. Intensiverer Klimaschutz auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten und die notwendige Erfüllung sowohl neuer als auch zukünftiger internationaler und europäischer Verpflichtungen, einschließlich der Strategie "Europa 2020", erfordern ebenfalls ein besseres Überwachungs- und Berichterstattungssystem.
- - Um den Bedenken hinsichtlich der wachsenden Klimagefährdung durch die zunehmenden THG-Konzentrationen in der Atmosphäre Rechnung zu tragen, implementiert und plant die EU zurzeit eine Reihe von Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen. Die Schaffung eines soliden Überwachungs-, Evaluierungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmens für THG-Emissionen ist ein wichtiger Bestandteil dieses Prozesses, denn er gestattet der EU, künftige Politiken effizienter zu entwickeln, zu implementieren und zu bewerten und unter Beweis zu stellen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt.
- - Auf der Konferenz der Vertragsparteien (Conference of Parties, CoP) der UNFCCC in Kopenhagen (CoP-15) haben die Union und die Mitgliedstaaten Entwicklungsländern eine signifikante Schnellstart- und langfristige Klimafinanzierung sowie technologische Unterstützung zugesagt. Im Rahmen der CoP-16 in Cancun haben die Teilnehmerländer vereinbart (Punkt 40 des Beschlusses 1/CP.16), dass jedes Industrieland, das Mitglied der UNFCCC ist, seine Berichterstattung über die finanzielle und technologische Unterstützung dieser Entwicklungsländer, auch für den Kapazitätenaufbau, verbessert. Eine bessere Berichterstattung ist wesentlich, wenn die Anstrengungen, die die Union und die Mitgliedstaaten unternehmen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, anerkannt werden sollen.
Insbesondere sollen mit der Überarbeitung der ÜS-Entscheidung folgende Probleme geregelt werden:
- (1) Das bisherige Überwachungs- und Berichterstattungssystem für THG-Emissionen und Klimaschutzmaßnahmen reicht nicht aus, um neuen Anforderungen aus neuen Rechtsvorschriften und neuen internationalen Entwicklungen im Rahmen der UNFCCC gerecht zu werden.
Mit dem zwischen Rat und Europäischem Parlament im Jahr 2009 vereinbarten Klima- und Energiepaket wurden neue Überwachungs- und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten eingeführt, die, um wirksam zu werden, in das bestehende Überwachungs- und Berichterstattungssystem einbezogen werden müssen. Auch die im Rahmen der UNFCCC getroffenen "Vereinbarungen von Cancun" (Beschluss 1/CP.16) sehen als Folgemaßnahmen zum Kyoto-Protokoll eine Verbesserung der Berichterstattung über Emissionen und Klimaschutzmaßnahmen vor.
- (2) Auf EU-Ebene stehen nicht genügend Daten zur Verfügung, um die Entwicklung und Durchführung künftiger Politiken zu untermauern.
In bestimmten Bereichen/Sektoren, die für die Verringerung der THG-Emissionen und ein Tätigwerden auf EU-Ebene von großer Bedeutung sind, wurden bisher entweder überhaupt keine oder nicht genügend Daten erhoben, um eine wirksame Politikgestaltung und -umsetzung zu unterstützen. Betroffen sind die Bereiche
- a) Seeverkehr,
- b) Luftverkehr,
- c) Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) und
- d) Klimaanpassung.
- (3) Das bisherige Überwachungs- und Berichterstattungssystem trägt zwar den THG-Emissionen und Klimaschutzmaßnahmen Rechnung, berücksichtigt jedoch in keiner
Weise neue UNFCCC-Verpflichtungen zur finanziellen und technologischen Unterstützung von Entwicklungsländern bzw. gewährleistet nicht die Einhaltung derartiger Verpflichtungen.
Die EU hat sich auf internationaler Ebene verpflichtet, Entwicklungsländern eine signifikante Schnellstart- und langfristige Klimafinanzierung sowie technologische Unterstützung zu gewähren. Eine transparente und umfassende Information über die Art und Höhe dieser Unterstützung ist unerlässlich, wenn die Außenwirkung der EU, die Wirksamkeit ihrer Klimabotschaft und ihre Glaubwürdigkeit gegenüber internationalen Partnern gesichert werden sollen. Die oben genannten Probleme haben oft scharfe Kritik anderer Länder dahingehend laut werden lassen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, und müssen daher gelöst werden.
- (4) Es sind mehr Daten und Informationen erforderlich, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Emissionsziele insbesondere im Rahmen der Strategie "Europa 2020" zu überwachen.
Die Strategie "Europa 2020" als neue Strategie der EU für eine integrierte wachstums- und beschäftigungsorientierte Wirtschaftspolitik sieht EU- und einzelstaatliche Ziele für die Emissionsbegrenzung als Leitziele vor.
- (5) Die Informationen, die im Rahmen der ÜS-Entscheidung derzeit mitgeteilt werden, sind eindeutig nicht transparent, aktuell, kohärent, umfassend und vergleichbar genug.
Die relativ zahlreichen Fälle von Nichtkonformität, die in den letzten Jahren festgestellt wurden, legen nahe, dass das gegenwärtige Überwachungs- und Berichterstattungssystem transparenter, akkurater, kohärenter und effizienter werden könnte.
- (6) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die geltenden Berichterstattungsvorschriften unbedingt vereinfacht und gestrafft werden müssen.
Die Erfahrung mit der Umsetzung der ÜS-Entscheidung hat gezeigt, dass bestimmte Berichterstattungsvorschriften weniger wirksam waren als erwartet bzw. dass die mitgeteilten Informationen nicht wie angenommen verwendet wurden. Es hat sich ferner gezeigt, dass die Berichterstattungsinstrumente besser verknüpft werden könnten.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die Überwachung ist derzeit in der Entscheidung Nr. 280/2004/EG geregelt, die mit dem vorliegenden Vorschlag aufgehoben wird.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Die Überarbeitung der ÜS-Entscheidung
- - Trägt zum Gesamtziel des Klima- und Energiepakets bei, die globalen THG-Emissionen zu reduzieren, steht in Einklang mit den im Rahmen des Pakets festgelegten einzelnen Rechtsinstrumenten und hat zum Ziel, die Implementierung zusätzlicher Politiken in Bereichen, die von dem Paket noch nicht hinreichend erfasst sind, zu verbessern; -steht in Einklang mit den Debatten im Rahmen der UNFCCC über die künftigen Systeme für die Messung, Meldung und Prüfung (measurement, reporting und verification, MRV) von Emissionen, über Aktionen und über die Bereitstellung von Finanzmitteln sowohl unter dem Gesichtspunkt der zur Regelung vorgeschlagenen Fragen als auch der Bereiche, in denen die Berichterstattung verbessert werden soll; - steht in Einklang mit der Strategie "Europa 2020", die als eines ihrer Leitziele die Verpflichtung zur Emissionsbegrenzung enthält und vorgibt, dass aktualisierte und aktuelle Informationen über Klimaschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sind, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten und der Union zu überwachen;
- - steht in Einklang mit den Zielen der Union für Vereinfachung und bessere Rechtsetzung, da die Überarbeitung auf Durchführungserfahrungen und Rückmeldungen der Interessenträger beruht. Die Überarbeitung dient der Behebung der festgestellten Schwächen und Probleme bzw. der Vereinfachung der Berichterstattungsvorschriften. Die neuen Vorschriften werden den existierenden Datenströmen und dem Informationsbedarf angeglichen, welche bei ihrer Ausarbeitung umfassend berücksichtigt wurden.
2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen
- Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusätzlich zu den Sachverständigensitzungen und Workshops wurden die Interessenträger zwischen dem 7. März 2011 und dem 29. April 2011 auch im Rahmen einer öffentlichen Online-Konsultation zu allen Aspekten der geplanten Überarbeitung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG konsultiert. Der Online-Fragebogen konnte von den Websites der GD Klimapolitik und "Ihre Stimme in Europa" abgerufen werden. Er war in allen Amtsprachen verfügbar, und Interessenträger wurden entsprechend informiert. Es gingen Antworten von Privatpersonen, nationalen Verwaltungen, Nichtregierungsorganisationen, Privatunternehmen, Industriekonzernen und einem Forschungsinstitut ein.
- Ergebnis der öffentlichen Online-Konsultation
Aus den im Rahmen der genannten Online-Konsultation erhobenen Daten von Interessenträgern geht hervor, dass die Bürger der EU an Klimaschutzinformationen sehr interessiert sind und weitere Verbesserungen des Berichterstattungssystems unterstützen, insbesondere was die Vollständigkeit und Transparenz der Informationen anbelangt. Insgesamt fanden die Befragten, dass es trotz der relativ hohen Quantität und Qualität der Informationen und Daten zum Klimawandel noch weitere Verbesserungsmöglichkeiten gibt, und die Mehrheit der Befragten war der Auffassung, dass sich eine Verbesserung der Vorschriften in allen in dieser Folgenabschätzung angesprochenen Bereichen lohnen würde. Die Ergebnisse der Konsultation können online abgerufen werden5.
- Konsultation der Mitgliedstaaten
In den Jahren 2009, 2010 und 2011 wurden zwei Workshops sowie verschiedene technische und sektorspezifische Sachverständigensitzungen und Projektsitzungen abgehalten, um die Mitgliedstaaten über die Überarbeitung der ÜS-Entscheidung zu informieren. Auf diesen Sitzungen kamen die Mitgliedstaaten überein, die ÜS-Entscheidung zu überarbeiten, um den Entwicklungen auf EU- und auf internationaler Ebene sowie den bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung der Entscheidung Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten befürchteten jedoch, dass dies möglicherweise mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, die Niederlande, Schweden, die Slowakei, Spanien und Ungarn) erklärten sich bereit, Informationen über den Verwaltungsaufwand/die Verwaltungskosten vorzulegen. Diese Mitgliedstaaten wurden zweimal anhand von Fragebögen konsultiert. Allerdings haben nur 5 Staaten (Deutschland, Finnland, die Niederlande, Schweden und Ungarn) auch den zweiten Fragebogen beantwortet. Die niedrige Antwortquote beim zweiten Fragebogen lässt sich in erster Linie darauf zurückführen, dass die Fragen hauptsächlich die neuen Bestimmungen betrafen, die Teil der neuen ÜS-Verordnung sein werden. Die Mitgliedstaaten fanden es daher schwierig, den potenziellen Verwaltungsaufwand abzuschätzen. Auf Empfehlung der Lenkungsgruppe für Folgenabschätzungen wurden die Vertreter der Mitgliedstaaten anschließend telefonisch und per E-Mail um Vorlage zusätzlicher Daten oder um Präzisierung bereits übermittelter Informationen gebeten. Dieser Prozess lieferte endgültige Daten zum Verwaltungsaufwand, die für die Folgenabschätzung herangezogen wurden.
- Folgenabschätzung
Bei der Folgenabschätzung wurden verschiedene Fragen untersucht, darunter:
- - EU-Überprüfungs- und -Erfüllungszyklus im Rahmen der Lastenteilungsentscheidung; - Berichtspflichten in Bezug auf Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;
- - Berichtspflichten in Bezug auf die nicht CO₂-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima;
- - Berichtspflichten in Bezug auf Anpassungsmaßnahmen; - zusätzliche Berichtspflichten in Bezug auf LULUCF;
- - Berichtspflichten in Bezug auf die finanzielle und technologische Unterstützung von Entwicklungsländern;
- - Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten der EU, die Luftschadstoffe betreffen, und Verbesserungen aufgrund der bisherigen Durchführungserfahrungen.
Bei der Folgenabschätzung wurden für jede dieser Fragen verschiedene politische Optionen geprüft. Die potenziellen wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen wurden im Detail analysiert. Für die Einzelheiten der Prüfung der Optionen siehe die Folgenabschätzung zum Vorschlag, die unter http://ec.europa.eu/clima/studies/g-gas/index en.htm abrufbar ist.
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Hauptziel dieser Verordnung ist es, die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer nationalen, europäischen und internationalen Verpflichtungen und Ziele zu unterstützen und die weitere Politikgestaltung durch eine transparente, akkurate, kohärente, vergleichbare und umfassende Berichterstattung zu verbessern.
Existierende internationale Berichtspflichten umfassen schon jetzt die jährliche Meldung von THG-Emissionen und die vierjährliche Meldung anderer Klimainformationen (Prognosen, Klimaschutzmaßnahmen, Unterstützung von Entwicklungsländern, Anpassung). Diese Art der Berichterstattung gilt jedoch bereits seit langem als unzureichend, und der Druck auf internationaler Ebene, die geltenden Berichterstattungsvorschriften zu verbessern und zu erweitern und die Häufigkeit der Berichterstattung zu verstärken, ist groß. In der heutigen Krisenzeit, in der wirtschaftliche Entwicklungen die Gestaltung der Klimaschutzpolitik stark prägen und Frühwarnung die Kapazität eines Landes, Klimaschutzmaßnahmen zu treffen, stark beeinflussen und gewährleisten kann, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum auch weiterhin von THG-Emissionen entkoppelt bleibt, ist dies besonders wichtig. Genau diese Erwägungen wurden in den jüngsten internationalen Vereinbarungen von Cancun in konkrete Vorschriften umgesetzt (Beschluss 1/CP.16), Vereinbarungen, die in der Tat eine Vielfalt von stichhaltigen und umfassenden Informationen (über Prognosen, Klimaschutzmaßnahmen, Unterstützung von Entwicklungsländern) vorschreiben, die im Zweijahresrhythmus vorzulegen sind, um die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen zu untermauern. Die internationalen Verpflichtungen ergänzen auch die kürzlich erlassenen europäischen Vorschriften des Klima- und Energiepakets, in dem ebenfalls unmissverständlich anerkannt wird, dass bessere und aktuellere Daten und Informationen erforderlich sind. Und schließlich wird auch die Einholung aktueller Informationen der Mitgliedstaaten, vor allem über nationale THG-Prognosen und Klimaschutzmaßnahmen, zur Durchführung der Strategie "Europa 2020" beitragen, die die europäischen und nationalen Ziele für die Emissionsbegrenzung als Leitziele vorgibt. Aus diesem Grunde wird mit dieser Verordnung ein besserer Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsrahmen für die EU vorgeschlagen, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass den europäischen und internationalen Verpflichtungen nachgekommen wird, existierende Politiken implementiert werden und die wirksame Gestaltung künftiger Politiken möglich ist.
Angesichts der Unsicherheit einer Folgeregelung zum Kyoto-Protokoll und der Notwendigkeit eines jährlichen Erfüllungszyklus für die Umsetzung der Lastenteilungsentscheidung (LTE) wird vorgeschlagen, auf EU-Ebene ein Verfahren für die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten THG-Daten zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der LTE-Ziele umfassend, transparent, glaubwürdig und zeitgerecht bewertet wird, wie dies im Klima- und Energiepaket vorgesehen ist.
Der Vorschlag geht die Frage der Berichterstattung über Emissionen aus den Sektoren internationaler Seeverkehr und LULUCF, in denen zurzeit sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene politische Debatten laufen, mit einer gewissen Vorsicht an: So wird sichergestellt, dass das Überwachungssystem einen angemessenen Rahmen bildet, der es gestattet, ausführliche Berichterstattungsvorschriften zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen, wenn auf internationaler Ebene oder auf EU-Ebene eine konkrete Lösung erzielt wurde. Auf diese Weise wird Kohärenz mit künftigen politischen Rahmenvorschriften gewährleistet, Doppelarbeit vermieden und sichergestellt, dass die Union in der Lage ist, die ausführlichen Vorschriften so effizient wie möglich umzusetzen.
Der Vorschlag gewährleistet Kohärenz mit der geltenden EU-Politik für die nicht CO₂- bedingten Klimaauswirkungen des Luftverkehrs, denn er sieht vor, dass die Kommission diese Auswirkungen anhand der neuesten Emissionsdaten und wissenschaftlichen Erkenntnisse alle zwei Jahre bewertet. Dieser Ansatz unterscheidet sich von den in der Folgenabschätzung geprüften Konzepten und berücksichtigt den nützlichen Beitrag, den andere Kommissionsdienststellen im Rahmen des dienststellenübergreifenden Konsultationsprozesses geleistet haben. Er wurde in den Vorschlag aufgenommen, weil davon ausgegangen wurde, dass so mit wesentlich geringerem Verwaltungsaufwand der gleiche Nutzen erzielt wird.
In Bezug auf Prognosen, Politiken und Maßnahmen sieht der Vorschlag eine jährliche Berichterstattung vor, damit die Verpflichtungen, die die EU auf nationaler und internationaler Ebene eingegangen ist, auf Jahresbasis bewertet werden können, aber auch, um frühzeitige und wirksame Korrekturmaßnahmen zu ermöglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass viele Mitgliedstaaten schon jetzt jedes Jahr aktualisierte Informationen übermitteln, wenn sie die Informationen des Vorjahres für überholt halten. Der Vorschlag verfolgt insofern einen pragmatischen Ansatz, als der Kommission Hintergrundinformationen nicht doppelt vorgelegt werden müssen; vielmehr soll sichergestellt werden, dass die vorliegenden technischen Hintergrundberichte künftig öffentlich zugänglich sind.
Der Vorschlag gewährleistet, dass die Berichterstattung über finanzielle und technologische Unterstützung durch die Anwendung einheitlicher Methoden verbessert wird, und steht somit in Einklang mit der Verpflichtung der Union, auf transparente Weise und umfassend über die finanzielle und technologische Unterstützung von Entwicklungsländern zu informieren.
Die jährliche Berichterstattung über Anpassungsmaßnahmen wird helfen, einen Überblick über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu erlangen, und die Entwicklung einer EU-weiten Anpassungsstrategie fördern. Sie sichert auch Informationen und Daten für das EU-Clearinghouse, das sich für nationale, regionale und lokale politische Entscheidungsträger als nützliches Instrument erweisen wird. In Einklang mit der Folgenabschätzung ist dies eine effiziente Option, denn die Union kann ihren internationalen Berichtspflichten mit geringerem Verwaltungsaufwand nachkommen.
Schließlich verbessert der Vorschlag auch die in den Mitgliedstaaten bereits existierenden Systeme für die Berichterstattung über Prognosen, Politiken und Maßnahmen und sichert Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten, die Luftschadstoffe zum Gegenstand haben. Dies ist der richtige Weg nach vorne, denn ungeachtet des damit verbundenen Aufwands wird langfristig eine bessere Einhaltung, Vereinfachung und ein niedrigeres Kostenniveau gewährleistet. Der Vorschlag enthält auch verbesserte Vorschriften für die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, vereinheitlichte Berichtsformate sowie Leitlinien für die Verbesserung der Qualität und Vollständigkeit der übermittelten Daten und die Vereinfachung der geltenden Berichterstattungsvorschriften ohne unnötigen Verwaltungsaufwand.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Legislativvorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag verfolgt ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 191 Absatz 1 des Vertrags, namentlich die Bekämpfung des Klimawandels (durch Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen). Er zielt darauf ab, Informationen für die politische Entscheidungsfindung und Beschlussfassung der EU besser verfügbar zu machen und die Koordination und Kohärenz der Berichterstattung der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen der UNFCCC zu verbessern. Dieses Ziel lässt sich mit weniger restriktiven Mitteln nicht erreichen. Der Vorschlag berührt nicht die mit der ÜS-Entscheidung eingeführte allgemeine Verteilung der Überwachungs-, Datenerhebungs- und Berichterstattungskompetenzen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.
- Subsidiaritätsprinzip
Bei einem Tätigwerden der EU muss das Subsidiaritätsprinzip gewahrt sein:
(a) Transnationaler Charakter des Problems (Kriterium der Erforderlichkeit)
Der transnationale Charakter des Klimawandels ist ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, ob ein Tätigwerden der Union notwendig ist. Mit nationalen Maßnahmen allein ließen sich international vereinbarte Verpflichtungen nicht erfüllen, und nationale Maßnahmen würden nicht ausreichen, um die Einzel- und Gesamtziele der Lastenteilungsentscheidung zu verwirklichen. Die EU muss daher einen Rahmen schaffen, der es ihr ermöglicht, ihre internationalen und europäischen Verpflichtungen zu erfüllen und wo immer möglich eine harmonisierte Berichterstattung zu gewährleisten. Zur Verbesserung der Effizienz der Berichterstattung, die eine Koordinierung verschiedener Instrumente voraussetzt, sowie der Aktualität und Qualität der Berichterstattung im Rahmen der UNFCCC durch das Zusammentragen von Daten aus allen 27 Mitgliedstaaten ist auch eine Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich.
(b) Kriterium der Wirksamkeit (Mehrwert)
Auch wenn sich die meisten Überarbeitungsvorschläge aus geltenden oder anstehenden EU-und internationalen Verpflichtungen ergeben, wären Maßnahmen auf EU-Ebene im Vergleich zu nationalen Maßnahmen aufgrund ihrer höheren Wirksamkeit eindeutig vorteilhafter. Da die übergeordneten Verpflichtungen auf EU-Ebene eingegangen werden, ist es effizienter, auch die erforderlichen Berichterstattungsinstrumente auf EU-Ebene festzulegen. Um die festgestellten Probleme (Qualität und Aktualität der Berichterstattung der EU und der Mitgliedstaaten) lösen zu können, ist auch eine Koordinierung der Daten und Vorgehensweisen aller 27 Mitgliedstaaten erforderlich, was sich auf EU-Ebene wirksamer bewerkstelligen lässt.
Die Erfahrung, insbesondere mit der Berichterstattung über THG-Emissionen an die UNFCCC, hat gezeigt, dass die ÜS-Entscheidung wesentlich zur Vereinfachung und Durchsetzung der Berichterstattung beigetragen hat. Die zusätzlichen Kontrollen und Analysen der Daten aus den Mitgliedstaaten im Rahmen der ÜS-Entscheidung haben die Qualität der an die UNFCCC übermittelten Daten verbessert, den Mitgliedstaaten proaktiv geholfen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, und in hohem Maße dazu beigetragen, die Fälle von Nichterfüllung der UNFCCC-Verpflichtungen zu begrenzen. Die verbesserte Durchsetzung der Pflichterfüllung - ermöglicht durch die Befähigung der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - war ebenfalls maßgebend.
Es wird davon ausgegangen, dass die Erweiterung der Berichtspflichten im Rahmen des überarbeiteten Überwachungssystems auf neue Bereiche der UNFCCC wie Finanzierung und technologische Unterstützung ähnlich große Vorteile bringen wird. Die Berichterstattung nach dem überarbeiteten Überwachungssystem wird eine detailliertere Auswertung und Bewertung der Daten der Mitgliedstaaten gestatten und gewährleisten, dass Datenlücken und Datenschwächen (zwei Bereiche der Berichterstattung, die für die Glaubwürdigkeit der EU auf internationaler Ebene wesentlich sind) genau identifiziert und konkrete Maßnahmen getroffen werden, um diese zu beheben. Die Berichterstattung nach dem überarbeiteten System wird außerdem zumindest einige gemeinsame Mindestnormen gewährleisten, da Informationen bisher eher uneinheitlich mitgeteilt wurden. Auch die künftige Anwendung von Verstoßverfahren ist von Bedeutung, weil auf diese Weise sichergestellt wird, dass etwaige noch offene Fragen EU-intern und nicht innerhalb der UNFCCC geregelt werden, wo die politischen und rechtlichen Implikationen groß sein könnten.
Für die Berichterstattung im Bereich der Anpassung wird das überarbeitete Überwachungssystem ähnlich nützlich sein, mit dem zusätzlichen Vorteil, dass es auch eine Plattform für den Austausch bewährter Praktiken bietet. Da die Anpassung an den Klimawandel ein allen Mitgliedstaaten gemeinsames Problem ist, wird die Zentralisierung der Berichterstattung dazu beitragen, dass Anpassungserfordernisse besser verstanden und bewährte Praktiken und Datenlücken identifiziert werden, die durch Maßnahmen auf EU-Ebene oder durch Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten behoben werden könnten.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:
Er geht nicht über das Maß hinaus, das zur Verwirklichung der Ziele der Verbesserung der Qualität der Klimadaten und der Erfüllung internationaler und europäischer Verpflichtungen erforderlich ist.
Er steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem übergeordneten EU-Ziel der Verwirklichung der THG-Emissionsreduktionsziele des Kyoto-Protokolls, den Zielen des Klima- und Energiepakets der EU, der Vereinbarung von Kopenhagen und dem Beschluss 1/CP.16 ("Vereinbarungen von Cancun").
Er sieht ein Überwachungssystem vor, das dem mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bereits implementierten System unter praktischen und prozeduralen Gesichtspunkten ähnlich ist.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Wie aus dem dieser Verordnung beiliegenden Finanzbogen hervorgeht, wird die Verordnung mit den vorhandenen Haushaltsmitteln implementiert, ohne Auswirkungen auf den mehrjährigen Finanzrahmen.
5. FAKULTATIVE Angaben
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, die es der Kommission ermöglicht, diese Verordnung im Kontext künftiger Beschlüsse zur UNFCCC und zum Kyoto-Protokoll oder anderer EU-Vorschriften zu überarbeiten. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, geltende delegierte Rechtsakte ändern oder neue delegierte Rechtsakte erlassen.
- 1. ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
- 2. ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.
- 3. ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.
- 4. ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57.
- 5. http://ec.europa.eu/clima/consultations/0008/index_en.htm
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls3 wurden Rahmenvorschriften für die Beobachtung anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken, für die Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen und für die Umsetzung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC)4 und des Kyoto-Protokolls5 in der Europäischen Union festgelegt. Um aktuellen und künftigen Entwicklungen auf internationaler Ebene, die die UNFCCC und das Kyoto-Protokoll betreffen, Rechnung zu tragen und in EU-Vorschriften vorgesehene neue Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften umzusetzen, sollte die Entscheidung Nr. 280/2004/EG aufgehoben werden. Aufgrund des größeren Geltungsbereichs und Adressatenkreises einer Verordnung und ihrer einfacheren Umsetzung, des komplexeren und extrem technischen Charakters der eingeführten Vorschriften und der Dringlichkeit EU-weit einheitlicher Vorschriften sollte die Entscheidung Nr. 280/2004/EG durch eine Verordnung ersetzt werden.
- (2) Das übergeordnete Ziel der UNFCCC besteht darin, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel auf einen Wert von höchstens 2 °C über dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden.
- (3) Es besteht Bedarf an einer gründlichen Überwachung und Berichterstattung und einer regelmäßigen Bewertung der Treibhausgasemissionen der Union und der Mitgliedstaaten und ihrer Klimaschutzmaßnahmen.
- (4) Der Beschluss 1/CP.15 der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC ("Beschluss 1/CP.15" oder "Vereinbarung von Kopenhagen") und der Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC ("Beschluss 1/CP.16" oder "Vereinbarungen von Cancun") haben wesentlich zu den erzielten Fortschritte beigetragen, indem bei der Bekämpfung des Klimawandels nach einem ausgewogenen Konzept vorgegangen wurde. Mit beiden Beschlüssen wurden Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über die Umsetzung der ehrgeizigen Emissionsreduktionsziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie Finanzierungshilfen für Entwicklungsländer eingeführt. Mit den Beschlüssen wurde auch anerkannt, dass Anpassungsmaßnahmen ebenso wichtig sind wie Klimaschutzmaßnahmen. Außerdem verpflichtet der Beschluss 1/CP.16 die Industrieländer, Strategien oder Pläne für eine emissionsarme Entwicklung aufzustellen. Derartige Strategien oder Pläne dürften das Ziel einer Gesellschaft mit geringem Kohlenstoffeinsatz ein Stück näher bringen und gleichzeitig weiterhin hohes Wirtschaftswachstum sowie nachhaltige Entwicklung gewährleisten. Diese Verordnung dürfte über ihre delegierten Rechtsakte die Umsetzung dieser und künftiger Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften, die aufgrund weiterer Beschlüsse oder im Zuge der Annahme eines internationalen Übereinkommens im Rahmen der UNFCCC erlassen werden, erleichtern.
- (5) Das im Jahr 2009 verabschiedete Klima- und Energiepaket, insbesondere die Entscheidung Nr. 406/2009/EG vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 20206 und die Richtlinie 2009/29/EG vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten7, ist ein weiteres Beispiel für die feste Zusage der Union und der Mitgliedstaaten, ihre Treibhausgasemissionen wesentlich zu verringern. Das EU-System für die Überwachung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung sollte auch aktualisiert werden, um in Anwendung dieser Gesetzgebung festgelegten neuen Anforderungen Rechnung zu tragen.
- (6) Nach der UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, anhand vergleichbarer Methoden, die von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbart wurden, nationale Inventare aufzustellen, in denen anthropogene Emissionen aller Treibhausgase, die nicht durch das von den Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht angenommene Protokoll von Montreal (1987) über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ("Montrealer Protokoll")8, geregelt sind, aus Quellen sowie der Abbau dieser Gase durch Senken erfasst sind, und diese Inventare regelmäßig zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien vorzulegen.
- (7) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls müssen die Union und die Mitgliedstaaten ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken errichten und unterhalten, um die Durchführung anderer Vorschriften des Kyoto-Protokolls zu gewährleisten. Der Beschluss 1/CP.16 sieht ebenfalls nationale Regelungen zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor. Mit dieser Verordnung soll diesen beiden Verpflichtungen nachgekommen werden.
- (8) Die Erfahrung mit der Durchführung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG hat gezeigt, dass Synergien verstärkt werden müssen und die Kohärenz mit Berichtspflichten im Rahmen anderer Rechtsinstrumente, insbesondere mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates9, mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates10, mit der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe11, mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 12 und mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 13 verbessert werden muss. Die Vereinheitlichung der Berichterstattungsvorschriften setzt zwar die Änderung einzelner Rechtsinstrumente voraus, einheitliche Daten sind jedoch für die Meldung von Treibhausgasemissionen unerlässlich, wenn die Qualität der Emissionsberichterstattung gewährleistet werden soll.
- (9) Im Vierten Sachstandsbericht (Fourth Assessment Report) des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) wurde für Stickstofftrifluorid (NF3) ein Treibhauspotenzial angegeben, das ungefähr 17 000 Mal höher ist als das von CO₂. NF3 wird zunehmend in der Elektronikindustrie eingesetzt, um Perfluorkohlenwasserstoffe ("PFC") und Schwefelhexafluorid (SF6) zu ersetzen. Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die Umweltpolitik der Union auf dem Vorsorgeprinzip basieren. Nach diesem Prinzip muss NF3 überwacht werden, um den Umfang der Emissionen in der EU bewerten und erforderlichenfalls Klimaschutzmaßnahmen festlegen zu können.
- (10) Die zurzeit über die nationalen Treibhausgasinventare und die nationalen Register sowie das Unionsregister gemeldeten Daten reichen nicht aus, um auf Ebene der Mitgliedstaaten die nationalen CO₂-Emissionen aus der zivilen Luftfahrt zu bestimmen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Die EU sollte die Mitgliedstaaten sowie kleine und mittlere Unternehmen ("KMU") durch die Festlegung von Berichtspflichten nicht in einer Weise belasten, die in keinem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. CO₂-Emissionen aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Flügen sind nur ein sehr kleiner Teil der THG-Gesamtemissionen, und die Verpflichtung zur Berichterstattung über diese Emissionen wäre angesichts der im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG bereits bestehenden Berichtspflichten für den Sektor im Allgemeinen eine ungerechtfertigte Belastung. CO₂-Emissionen aus der IPCC-Quellenkategorie "1.A.3.A Zivilluftfahrt" sollten daher für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen angesehen werden.
- (11) Emissionen von Treibhausgasen aus der Landnutzung, Landnutzungsänderungen und der Forstwirtschaft ("LULUCF") und deren Abbau durch Senken werden zwar für das Emissionsreduktionsziel der EU im Rahmen des Kyoto-Protokolls angerechnet, sind jedoch nicht Teil des 20 %-Ziels des Klima- und Energiepakets für 2020. Nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und der Richtlinie 2003/87/EG muss die Kommission prüfen, wie der LULUCF-Sektor in das Ziel für 2020 einbezogen werden kann. Der diesbezügliche Zeitrahmen wurde von den Ergebnissen der Verhandlungen über ein internationales Klimaschutzübereinkommen abhängig gemacht. Da ein solches Übereinkommen Ende 2010 nicht vorlag, kann die Kommission einen Rechtsakt vorschlagen, der 2013 in Kraft treten soll. Die vorliegende Verordnung dürfte die Voraussetzungen für die Erfüllung der Berichtspflichten eines internationalen Übereinkommens oder eines solchen EU-Rechtsakts erfüllen.
- (12) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die aktuellsten Informationen über ihre Treibhausgasemissionen vorzulegen, insbesondere im Rahmen der Strategie "Europa 2020" und ihres speziellen Zeitrahmens. Diese Verordnung dürfte es ermöglichen, derartige Schätzungen in kürzestmöglicher Zeit aufzustellen, wenn statistische und andere Informationen verwendet werden.
- (13) Vorschriften für die Überwachung von Emissionen aus dem Seeverkehr durch die Mitgliedstaaten und für die diesbezügliche Berichterstattung sollten so festgelegt werden, dass sie die UNFCCC-Anforderungen und weitestgehend auch die Anforderungen für Schiffe im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ("IMO") ergänzen oder mit diesen Anforderungen vereinbar sind, oder über eine EU-Maßnahme zur Regelung der THG-Emissionen aus dem Seeverkehr angenommen werden. Eine solche Überwachung und Berichterstattung würde zu einem besseren Verständnis dieser Emissionen führen und die wirksame Durchführung der Maßnahmen fördern.
- (14) Die Erfahrung mit der Durchführung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG hat gezeigt, dass die Informationen über Politiken, Maßnahmen und Prognosen transparenter, genauer, kohärenter, umfassender und vergleichbarer sein müssen. Die Entscheidung Nr. 406/2009/EG verlangt, dass die Mitgliedstaaten über ihre projizierten Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung berichten, auch in Form von Informationen über nationale Politiken, Maßnahmen und Prognosen. Nach der integrierten wirtschaftspolitischen Agenda der Strategie "Europa 2020" sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, möglichst frühzeitig über Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Emissionen zu berichten. Die Schaffung nationaler Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürfte zusammen mit besseren Leitlinien für die Berichterstattung wesentlich dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht werden. Um sicherzustellen, dass die EU ihren internationalen und internen Verpflichtungen zur Meldung ihrer THG-Prognosen nachkommt, und um die Fortschritte der EU bei der Erfüllung ihrer internationalen und internen Engagements und Verpflichtungen zu bewerten, sollte auch die Kommission THG-Prognoseschätzungen erstellen und anwenden.
- (15) Es sind bessere Informationen seitens der Mitgliedstaaten erforderlich, um deren Fortschritte und Maßnahmen im Bereich der Klimaanpassung zu überwachen. Diese Informationen sind notwendig, um auf der Grundlage des Weißbuchs "Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen"14 eine umfassende Anpassungsstrategie für die EU entwickeln zu können. Die Berichterstattung über Anpassungsmaßnahmen wird es den Mitgliedstaaten gestatten, bewährte Praktiken auszutauschen und ihre Bedürfnisse und Einsatzfähigkeit in Bezug auf die Herausforderungen des Klimawandels zu evaluieren.
- (16) Gemäß dem Beschluss 1/CP.15 sind die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, für die Finanzierung des Klimaschutzes umfangreiche Finanzmittel bereitzustellen, um Anpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern zu unterstützen. Gemäß Absatz 40 des Beschlusses 1/CP.16 müssen die Industriestaaten unter den UNFCCC-Vertragsparteien ihre Berichterstattung über finanzielle und technologische Unterstützung und die Unterstützung für den Kapazitätenaufbau, die sie Entwicklungsländern unter den UNFCCC-Vertragsparteien gewähren, verbessern. Eine bessere Berichterstattung ist unerlässlich, wenn die Anstrengungen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten unternehmen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, anerkannt werden sollen. Mit dem Beschluss 1/CP.16 wurde auch ein neuer Technologiemechanismus eingeführt, um den internationalen Technologietransfer zu verbessern. Diese Verordnung sollte gewährleisten, dass Entwicklungsländer Zugang zu stichhaltigen und aktuellen Informationen über Technologietransfertätigkeiten haben.
- (17) Aufgrund der Änderung der Richtlinie 2008/101/EG15 gilt das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführte System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU jetzt auch für den Luftverkehr. Die Richtlinie 2003/87/EG enthält nunmehr auch Bestimmungen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften, die Berichterstattung über die Verwendung der Versteigerungseinkünfte in den Mitgliedstaaten und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Luftverkehrszertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie zu versteigern und darüber zu wachen, dass 100 % dieser Einkünfte oder ein gleichwertiger Betrag für die Zwecke einer oder mehrerer der Maßnahmen gemäß Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendet werden. Aufgrund von Änderungen der Richtlinie 2009/29/EG enthält die Richtlinie 2003/87/EG nun auch Vorschriften für die Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften, von denen mindestens 50 % für die Zwecke einer oder mehrerer der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verwendet werden sollten. Die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss transparent sein, um den Zusagen der EU Gewicht zu verleihen. Die Berichte über die Verwendung dieser Einkünfte sollten Angaben über die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Beträge enthalten sowie Angaben darüber, ob die Einkünfte als direkte Projektinvestitionen, als Investitionsmittel oder als Steuer- oder Finanzhilfemaßnahmen bereitgestellt wurden und wenn ja, welcher Art diese Maßnahmen, Projekte oder Mittel sind (Angabe von Referenzen).
- (18) Die UNFCCC verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten Leitlinien, Methodiken und Formate nationale Mitteilungen und Zweijahresberichte abzufassen, regelmäßig zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien vorzulegen. Der Beschluss 1/CP.16 fordert eine bessere Berichterstattung über Klimaschutzziele und über die Bereitstellung von finanziellen und technologischen Mitteln sowie von Mitteln für den Kapazitätenaufbau an die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien.
- (19) Mit der Entscheidung Nr. 406/2009/EG wurde der bisherige jährliche Berichterstattungszyklus in einen jährlichen Verpflichtungszyklus umgewandelt und es wurde zur Auflage gemacht, dass die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten in einem kürzeren Zeitrahmen umfassend zu überprüfen sind als dies bei der Prüfung des UNFCCC-Inventars derzeit der Fall ist, um Flexibilitätsbestimmungen nutzen und am Ende des jeweiligen Jahres erforderlichenfalls Korrekturen vornehmen zu können. Angesichts der Unsicherheit der künftigen Entwicklungen im Rahmen der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls sollte auf EU-Ebene ein Verfahren zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Treibhausgasinventare festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG auf glaubwürdige, kohärente und transparente Weise sowie zeitgerecht evaluiert wird.
- (20) Eine Reihe technischer Fragen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken, beispielsweise Fragen zu Treibhauspotenzialen (Global Warming Potentials, GWP), zur Art der einbezogenen Treibhausgase und zu den für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare zugrunde zu legenden methodologischen Leitlinien des IPCC, werden zurzeit auf UNFCCC-Ebene erörtert. Revisionen dieser methodologischen Elemente im Kontext der UNFCCC und spätere Neuberechnungen der Zeitreihen von Treibhausgasemissionen einen anderen Umfang und andere Entwicklungstendenzen der Treibhausgasemissionen ergeben. Die Kommission sollte derartige Entwicklungen auf internationaler Ebene überwachen und erforderlichenfalls eine Überarbeitung dieser Verordnung vorschlagen, um Kohärenz mit den auf UNFCCC-Ebene angewandten Methodiken zu gewährleisten.
- (21) Die Treibhausgasemissionen innerhalb der gemeldeten Zeitreihen sollten nach denselben Methoden geschätzt werden. Die zugrunde liegenden Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren sollten auf kohärente Weise ermittelt und verwendet werden, wobei sicherzustellen ist, dass Änderungen der Schätzmethoden oder Hypothesen keine Änderungen der Emissionstrends nach sich ziehen. Neuberechnungen sollten nach vereinbarten Leitlinien vorgenommen werden und die Verbesserung der Kohärenz, Genauigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Zeitreihen sowie die Anwendung detaillierterer Methoden zum Ziel haben. Hat sich die Methodik oder die Art und Weise, in der zugrunde liegende Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren erhoben werden, verändert, so sollten die Mitgliedstaaten die Inventare für die gemeldeten Zeitreihen neu berechnen und auf Basis der in den vereinbarten Leitlinien angegebenen Kriterien, vor allem für Schlüsselkategorien, prüfen, ob Neuberechnungen wirklich notwendig sind. In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen die Auswirkungen derartiger Neuberechnungen zu berücksichtigen sind.
- (22) Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von Kohlendioxid (CO₂), aber auch aufgrund anderer Emissionen und Mechanismen wie Stickoxidemissionen und die Verstärkung der Zirruswolkenbildung auf das Weltklima aus. Da sich das wissenschaftliche Verständnis dieser Auswirkungen stetig verbessert, sollten in Rahmen dieser Verordnung eine regelmäßige Bewertung der nicht CO₂-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgenommen werden.
- (23) Die Europäische Umweltagentur (EUA) ist bestrebt, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, dass signifikante und messbare Verbesserungen der europäischen Umwelt erzielt werden, indem sie politischen Entscheidungsträgern, Behörden und der Öffentlichkeit zeitgerechte, gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die EUA sollte die Kommission gegebenenfalls bei ihrer Überwachungs- und Berichterstattungsarbeit unterstützen, insbesondere im Kontext des EU-Inventarsystems und des EU-Systems für Prognosen, Politiken und Maßnahmen, indem sie die jährliche Expertenprüfung der Inventare der Mitgliedstaaten durchführt, den Fortschritt bei der Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen sowie die Klimaauswirkungen, die Klimagefährdung und die Anpassungsmaßnahmen evaluiert und der Öffentlichkeit stichhaltige Klimainformationen zur Verfügung stellt.
- (24) Im Interesse der Kohärenz sollte die Kommission die Durchführung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften dieser Verordnung und künftige Entwicklungen im Rahmen der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls verfolgen. Sie sollte gegebenenfalls Vorschriften dieser Verordnung aufheben oder ändern.
- (25) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 20 Absatz 5 dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Damit harmonisierte Berichterstattungsvorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und andere klimapolitisch relevante Informationen festgelegt werden können, sollte die Kommission die Befugnis für den Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, die die Überarbeitung von Anhang I dieser Verordnung, die Berichte der Mitgliedstaaten über LULUCF-Tätigkeiten und den Seeverkehr, die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten, die Expertenprüfung der Inventardaten der Mitgliedstaaten, die ausführlichen Vorschriften über den Inhalt, die Struktur, das Format und die Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten sowie die Aufhebung und Änderung bestimmter Verpflichtungen aus dieser Verordnung betreffen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission in der Phase der Vorarbeiten auch auf Expertenebene Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass relevante Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.
- (26) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, wie in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehen, ihrem Wesen nach durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können und aufgrund des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf EU-Ebene besser verwirklicht werden können, kann die Union in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dem mit dieser Verordnung eingeführten System wird Folgendes bezweckt:
- (a) Gewährleistung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichte der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das UNFCCC-Sekretariat;
- (b) Überprüfung von Informationen betreffend die Verpflichtungen aus der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll und betreffend Beschlüsse, die im Rahmen der genannten Verträge angenommen wurden, sowie Bewertung des Stands der Erfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich Berichterstattung;
- (c) Überwachung aller anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen, die nicht im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die in den Mitgliedstaaten zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelt sind, aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken, einschließlich Berichterstattung;
- (d) Überwachung, Überprüfung und Verifizierung von Treibhausgasemissionen und anderen Informationen gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, einschließlich Berichterstattung;
- (e) Berichterstattung über CO₂-Emissionen aus dem Seeverkehr;
- (f) Überwachung der Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie, einschließlich Berichterstattung;
- (g) Überwachung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels getroffen haben, einschließlich Berichterstattung;
- (h) Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
- (i) Erhebung von Informationen und Daten, die für die Gestaltung und Bewertung der künftigen Klimapolitik der EU erforderlich sind.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung betrifft
- (a) die Politiken der EU und ihrer Mitgliedstaaten für eine CO₂-arme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Politiken gemäß dem Beschluss 1/CP.16;
- (b) die Emissionen der in den nationalen Treibhausgasverzeichnissen (Inventaren) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der UNFCCC erfassten und in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten emittierten Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung aus Sektoren und Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken;
- (c) Treibhausgasemissionen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallen;
- (d) Treibhausgasemissionen aus Schiffen, die Seehäfen der Mitgliedstaaten anlaufen;
- (e) die nicht CO₂-bedingten Klimaauswirkungen von Emissionen aus der Zivilluftfahrt;
- (f) die Prognosen der EU und ihrer Mitgliedstaaten für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken sowie die Politiken und Maßnahmen der Mitgliedstaaten;
- (g) die gesamte, projektspezifische und länderspezifische finanzielle und technologische Unterstützung von Entwicklungsländern;
- (h) die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;
- (i) die nationalen und regionalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Anpassung an den Klimawandel.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (1) "Treibhauspotenzial": der Gesamtbeitrag eines Gases zum Treibhauseffekt, bedingt durch die Emission einer Einheit dieses Gases bezogen auf eine Einheit des Referenzgases Kohlendioxid, dem ein Wert von 1 zugeordnet wird;
- (2) "nationales Inventarsystem": ein System institutioneller, rechtlicher und prozeduraler Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Schätzung anthropogener Emissionen von nicht im Rahmen des Montrealer Protokolls geregelten Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie zur Berichterstattung über Inventarinformationen und zur Archivierung dieser Informationen gemäß dem Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC ("Beschluss 19/CMP.1") oder anderen gemäß der UNFCCC oder dem Kyoto-Protokoll gefassten relevanten Beschlüsse;
- (3) "zuständige Inventarbehörden": eine oder mehrere Behörden, die im Rahmen des nationalen Inventarsystems eines Mitgliedstaats für die Erstellung des Treibhausgasinventars zuständig sind;
- (4) "Qualitätssicherung (QS)": ein Plansystem von Überprüfungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Datenqualitätsziele erreicht werden und dass im Interesse der Wirksamkeit des Qualitätskontrollprogramms und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten die bestmöglichen Schätzungen und Informationen gemeldet werden;
- (5) "Qualitätskontrolle (QK)": ein System routinemäßiger technischer Vorgänge zur Messung und Kontrolle der Qualität der erfassten Informationen und Schätzungen zum Zwecke der Sicherung der Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, der Feststellung und Behebung von Fehlern und Datenlücken, der Dokumentierung und Archivierung von Daten und anderem verwendeten Material und der Aufzeichnung aller QS-Tätigkeiten;
- (6) "Indikator": ein Mengen- oder Qualitätsfaktor oder eine Mengen- oder Qualitätsvariable, der (die) die Bewertung des Stands der Durchführung von Politiken und Maßnahmen und der Entwicklungstendenzen von Treibhausgasen erleichtert;
- (7) "zugeteilte Menge handelbarer Einheiten (assigned amount unit, AAU)": eine Einheit, die gemäß den relevanten Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC ("Beschluss 13/CMP.1") vergeben wird;
- (8) "Gutschrift aus Senken (removal unit, RMU)": eine Einheit, die gemäß den relevanten Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
- (9) "Emissionsreduktionseinheit (emission reduction unit, ERU)": eine Einheit, die gemäß den relevanten Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse im Rahmen der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
- (10) "zertifizierte Emissionsreduktion (certified emission reduction, CER)": eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den Bestimmungen desselben Artikels und gemäß den relevanten Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 vergeben wird;
- (11) "nationales Register": ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, die Daten über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und über die Übertragung von ERU, CER und AAU in den nächsten Handelszeitraum enthält;
- (12) "Politiken und Maßnahmen": alle politischen, administrativen und legislativen Instrumente, die die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der UNFCCC zum Ziel haben, einschließlich solcher Instrumente, deren Hauptziel nicht in der Begrenzung und Verringerung von Treibhausgasemissionen besteht;
- (13) "nationales System für Politiken, Maßnahmen und Prognosen": ein System institutioneller, rechtlicher und prozeduraler Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen und zur Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, einschließlich Berichterstattung, gemäß Artikel 13 dieser Verordnung;
- (14) "Exante-Bewertung von Politiken und Maßnahmen": eine Bewertung der projizierten künftigen Auswirkungen einer Politik oder Maßnahme;
- (15) "Expost-Bewertung von Politiken und Maßnahmen": eine Bewertung der bisherigen Auswirkungen einer Politik oder Maßnahme;
- (16) "Prognosen ohne Maßnahmen": Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen, die nach dem Jahr, das als Ausgangsjahr für die Prognose gewählt wurde, geplant, angenommen oder durchführt werden;
- (17) "Prognosen mit Maßnahmen": Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen - in Form von Reduktionen von Treibhausgasemissionen - von Politiken und Maßnahmen, die angenommen und durchgeführt wurden;
- (18) "Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen": Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen - in Form von Reduktionen von Treibhausgasemissionen - von Politiken und Maßnahmen, die zur Eindämmung des Klimawandels angenommen und durchführt wurden, sowie der Auswirkungen geplanter Politiken und Maßnahmen;
- (19) "Sensivitätsanalyse": eine Untersuchung eines Modellalgorithmus oder einer Hypothese zur Quantifizierung der Empfindlichkeit oder der Stabilität der Modell-Ergebnisgrößen bei Variationen der Inputfaktoren oder der zugrunde liegenden Hypothesen. Die Sensivitätsanalyse erfolgt durch Variieren der Inputfaktoren oder der Modellgleichungen und anschließende Prüfung der Variation der Modell-Ergebnisgröße;
- (20) "Klimaschutzbeihilfe": Unterstützung für Tätigkeiten in Entwicklungsländern, die zu dem Ziel beitragen, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindern würde;
- (21) "Anpassungsbeihilfe": Unterstützung für Tätigkeiten in Entwicklungsländern, mit denen die Anfälligkeit humaner oder natürlicher Systeme gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und klimabezogener Risiken durch die Erhaltung oder Verbesserung der Anpassungskapazität und Resilienz der Entwicklungsländer gemindert werden soll;
- (22) "technische Berichtigungen": Anpassungen der Schätzungen im nationalen Treibhausgasinventar, die im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 20 dieser Verordnung vorgenommen werden, wenn übermittelte Inventardaten unvollständig oder in einer Weise zusammengestellt sind, die internationalen Vorschriften oder Leitlinien oder Vorschriften oder Leitlinien der EU zuwiderläuft, und die anfänglich übermittelte Schätzungen ersetzen sollen;
- (23) "Neuberechnungen": ein Verfahren (im Sinne der UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Jahresinventare) für die Neuschätzung - infolge von methodologischen Änderungen, Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, oder der Einbeziehung neuer Kategorien von Quellen und Senken - der in zuvor übermittelten Inventaren erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken.
Kapitel 2
Politiken für eine emissionsarme Entwicklung
Artikel 4
Politiken für eine emissionsarme Entwicklung
- 1. Die Mitgliedstaaten und - im Namen der EU - die Kommission entwickeln und implementieren jeweils eine Strategie für eine emissionsarme Entwicklung, die dazu beitragen soll,
- (a) die tatsächlichen und projizierten Fortschritte (einschließlich des Beitrags von EU-Maßnahmen), die die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Verpflichtung der EU und ihrer Mitgliedstaaten aus der UNFCCC, anthropogene Emissionen von Treibhausgasen zu begrenzen oder zu verringern, erzielen, auf transparente und akkurate Weise zu überwachen;
- (b) dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren, erfüllen und dass in Einklang mit dem Ziel der EU, die Emissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gemessen am Stand von 1990 zu verringern, in allen Sektoren langfristige Emissionsreduktionen sowie ein verstärkter Abbau von Treibhausgasen durch Senken erreicht werden, und zwar im Kontext der nach dem Weltklimarat (IPCC) für die Industrienationen als Gruppe erforderlichen Reduktionen.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach einem von der Staatengemeinschaft im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Zeitplan.
- 3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen Politiken für eine emissionsarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Politiken umgehend öffentlich zugänglich.
Kapitel 3
Berichterstattung über historische Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau
Artikel 5
Nationale Inventarsysteme
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und verbessern fortlaufend nationale Inventarsysteme, um anthropogene Emissionen der Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung und deren Abbau durch Senken zu schätzen, und gewährleisten die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare.
- 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang haben und dass ihre nationalen Inventarsysteme den zuständigen Behörden Zugang gewähren zu
- (a) Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilt werden, um die Kohärenz der im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten;
- (b) Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare erhoben werden;
- (c) Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie Methodiken, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden;
- (d) Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden, auch aufgrund einer entsprechenden Regelung ihrer nationalen Inventarsysteme,
- (a) von den Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Gebrauch machen, um in den Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten;
- (b) in der Lage sind, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben l und m dieser Verordnung vorgesehenen jährlichen Kohärenzkontrollen durchzuführen.
Artikel 6
Inventarsystem der Union
Es wird ein EU-Inventarsystem eingerichtet, um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Inventare gemessen am EU-Treibhausgasinventar zu gewährleisten. Die Kommission verwaltet, unterhält und verbessert fortlaufend dieses System, das unter anderem Folgendes vorsieht:
- (a) ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm, das unter anderem die Festlegung von Qualitätszielen und die Aufstellung eines Plans für die Sicherung und Kontrolle der Inventarqualität beinhaltet. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme;
- (b) ein Verfahren zur Schätzung - in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat - etwaiger Datenlücken in dessen nationalem Inventar;
- (c) eine jährliche Expertenprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten.
Artikel 7
Treibhausgasinventare
- 1. Die Mitgliedstaaten ermitteln/erstellen und übermitteln der Kommission bis 15. Januar jedes Jahres ("Jahr X")
- (a) ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung und die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-2. Unbeschadet der Berichterstattung über die Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung werden die Emissionen von Kohlendioxid (CO₂) aus Quellen der IPCC-Quellenkategorie "1.A.3.A Zivilluftfahrt" für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen betrachtet;
- (b) Daten über ihre anthropogenen Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), wie sie auch gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2001/81/EG gemeldet wurden, für das Jahr X-2;
- (c) ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau von CO₂ durch Senken im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) für das Jahr X-2;
- (d) ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau von CO₂ durch Senken aus LULUCF-Tätigkeiten gemäß dem KyotoProtokoll mit Informationen über die Anrechnung dieser THG-Emissionen und des Abbaus dieser Gase als Folge von Landnutzungstätigkeiten, Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel3 Absatz 3 und - soweit die Mitgliedstaaten beschließen, davon Gebrauch zu machen - Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls und gemäß auf Grundlage des Protokolls gefassten relevanten Beschlüssen für die Jahre zwischen 2008 und X-2. Mitgliedstaaten, die sich für die Anrechnung von Ackerwirtschaft, Weidewirtschaft und Wiederbepflanzung im Sinne von gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls entscheiden, teilen darüber hinaus für jede dieser Tätigkeiten die THG-Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken für das Jahr 1990 mit;
- (e) etwaige Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a bis d für die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr X-3, mit Angabe der Gründe für diese Änderungen;
- (f) Informationen über Indikatoren für das Jahr X-2;
- (g) Angaben aus ihren nationalen Registern über die Vergabe, den Erwerb, den Besitz, die Übertragung, die Löschung, die Ausbuchung und Übertragung in den nächsten Verpflichtungszeitraum von AAU, RMU, ERU und CER für das X-1;
- (h) Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-1;
- (i) Informationen über die Anwendung des Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation, JI), des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und des internationalen Emissionshandels gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls oder über die Anwendung eines beliebigen anderen flexiblen Mechanismus, sofern er in anderen von der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC angenommenen Instrumenten vorgesehen ist, wenn diese Mechanismen dazu dienen, den quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2002/358/EG16 und des Kyoto-Protokolls oder etwaigen künftigen Verpflichtungen im Rahmen der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls nachzukommen, für das Jahr X-2;
- (j) Informationen über die Schritte, die zur Verbesserung der Inventarschätzungen insbesondere in den Bereichen des Inventars unternommen wurden, die Gegenstand von auf Expertengutachten basierenden Anpassungen oder Empfehlungen waren;
- (k) die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und den Anteil dieser geprüften Emissionen an den gemeldeten THG-Gesamtemissionen für diese Quellenkategorien für das Jahr X-2;
- (1) die Ergebnisse der Kontrollen der Kohärenz der in den Treibhausgasinventaren eingetragenen Emissionen für das Jahr X-2 mit
- (i) den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen;
- (ii) den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldeten Emissionen der Betriebseinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006;
- (m) die Ergebnisse der Kontrollen der Kohärenz der zur Schätzung der Emissionen zwecks Aufstellung der Treibhausgasinventare verwendeten Tätigkeitsdaten, Hintergrunddaten und Hypothesen für das Jahr X-2 mit
- (i) den zur Aufstellung von Luftschadstoffinventaren gemäß der Richtlinie 2001/81/EG verwendeten Daten und Hypothesen;
- (ii) den gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gemeldeten Daten;
- (iii) den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Energiedaten;
- (n) eine Beschreibung etwaiger Änderungen des nationalen Inventarsystems;
- (o) eine Beschreibung etwaiger Änderungen des nationalen Registers;
- (p) etwaige andere Angaben des nationalen Treibhausgasinventarberichts, die für die Aufstellung des Treibhausgasinventarberichts der EU erforderlich sind, beispielsweise Informationen über die Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollpläne der Mitgliedstaaten, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung und eine allgemeine Bewertung der Vollständigkeit.
Im ersten Berichtsjahr im Rahmen dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob sie beabsichtigen, von den Vorschriften von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG Gebrauch zu machen.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15. März jedes Jahres einen vollständigen und aktuellen nationalen Inventarbericht. Dieser Bericht enthält alle Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie etwaige spätere Aktualisierungen dieser Informationen.
- 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem UNFCCC-Sekretariat bis 15. April jedes Jahres nationale Inventare mit Informationen, die den der Kommission gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Informationen entsprechen.
- 4. Die Kommission erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein EU-Treibhausgasinventar sowie einen EU-Treibhausgasinventarbericht und übermittelt diese bis 15. April jedes Jahres an das UNFCCC-Sekretariat.
- 5. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 29 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
- (a) Stoffe in die Liste der Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung aufzunehmen oder aus dieser Liste zu streichen;
- (b) Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für den LULUCF-Sektor festzulegen, die etwaigen neuen internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten, die gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG erlassen wurden, Rechnung tragen.
Artikel 8
Vorläufige Treibhausgasinventare
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Juli jedes Jahres ("Jahr X") vorläufige Treibhausgasinventare für das Jahr X-1. Die Kommission erstellt jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder erforderlichenfalls auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die EU. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis 30. September öffentlich zugänglich.
Artikel 9
Verfahren für die Vervollständigung der Emissionsschätzungen
- 1. Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung übermittelten Daten einer ersten Kontrolle auf Vollständigkeit und auf potenzielle Probleme. Sie leitet die Ergebnisse dieser Kontrolle innerhalb von sechs Wochen nach der Ablauf der Übermittlungsfrist an die Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten nehmen zu etwaigen Fragen, die bei dieser Erstkontrolle aufgeworfen wurden, bis spätestens 15. März Stellung und übermitteln ihre Kommentare zusammen mit dem endgültigen Inventar für das Jahr X-2.
- 2. Nimmt ein Mitgliedstaat nicht zu den von der Kommission aufgeworfenen Fragen Stellung oder legt er bis zum 15. März nicht die vollständigen Inventarschätzungen vor, die für die Erstellung des EU-Inventars erforderlich sind, so nimmt die Kommission Schätzungen vor, die sodann anstelle der relevanten Schätzungen des Inventars des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden. Die Kommission wendet zu diesem Zweck Methoden an, die mit den Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare in Einklang stehen.
Artikel 10
Berichterstattung über CO₂-Emissionen aus dem Seeverkehr
- 1. Die Kommission wird ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für CO₂-Emissionen aus dem Seeverkehr in Bezug auf Schiffe festzulegen, die Seehäfen in den Mitgliedstaaten anlaufen. Die festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften müssen mit den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Anforderungen und so weit wie möglich auch mit den Anforderungen in Einklang stehen, die im Rahmen der IMO oder aufgrund von EU-Vorschriften zur Regelung der THG-Emissionen aus dem Seeverkehr auf Schiffe Anwendung finden. Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften müssen den Arbeitsaufwand für die Mitgliedstaaten - auch durch zentralisierte Datenerhebung und Datenpflege - so weit wie möglich erleichtern.
- 2. Soweit ein Rechtsakt gemäß Absatz 1 erlassen wurde, ermitteln die Mitgliedstaaten bis 15. Januar jedes Jahres ("Jahr X") gemäß diesem Rechtsakt die CO₂-Emissionen aus dem Seeverkehr für das Jahr X-2 und melden sie der Kommission.
Kapitel 4
Register
Artikel 11
Errichtung und Führung von Registern
- 1. Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und führen Register, in denen die Vergabe, der Besitz, die Übertragung, der Erwerb, die Löschung und die Ausbuchung von AAU, RMU, ERU und CER sowie die Übertragung von AAU, RMU, ERU und CER in den nächsten Handelszeitraum akkurat verbucht werden. Die Mitgliedstaaten können diese Register auch verwenden, um die Einheiten gemäß Artikel 1 1a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG akkurat zu verrechnen.
- 2. Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre Register mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines konsolidierten Systems führen.
- 3. Die Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden dem Zentralverwalter gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG zur Verfügung gestellt.
- 4. Die Kommission wird ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um das Unionsregister gemäß Absatz 1 dieses Artikels einzurichten.
Artikel 12
Ausbuchung von Einheiten im Rahmen des Kyoto-Protokolls
- 1. Nach Abschluss der Überprüfung ihrer nationalen Inventare gemäß dem KyotoProtokoll für jedes Jahr des in diesem Protokoll vorgesehenen ersten Verpflichtungszeitraums, und nach Lösung etwaiger Durchführungsprobleme buchen die Mitgliedstaaten AAU, RMU, ERU und CER in einer Menge, die ihren Nettoemissionen in diesem Jahr entspricht, aus dem Register aus.
- 2. Für das letzte Jahr des im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Verpflichtungszeitraums buchen die Mitgliedstaaten vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss 11/CMP.1 der als Tagung der Parteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC Einheiten aus dem Register aus.
Kapitel 5
Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken
Artikel 13
Nationale Systeme für Politiken, Maßnahmen und Prognosen
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission errichten und führen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nationale Systeme für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie die Aufstellung von und Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken und gewährleisten die fortlaufende Verbesserung dieser Systeme. Diese nationalen Systeme umfassen alle institutionellen, rechtlichen und prozeduralen Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats und innerhalb der EU für die Bewertung von Politiken und die Aufstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken.
- 2. Sie bemühen sich um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zu den Politiken, Maßnahmen und Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung mitgeteilt werden, einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.
Artikel 14
Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15. März jedes Jahres ("Jahr X")
- (a) eine Beschreibung ihres nationalen Systems für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie die Aufstellung von und Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung, oder Informationen über etwaige Änderungen an diesem System, soweit eine derartige Beschreibung bereits übermittelt wurde;
- (b) etwaige zusätzliche Informationen oder Aktualisierungen, die für ihre Politiken für eine emissionsarme Entwicklung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung relevant sind, und Angaben zum Stand der Umsetzung dieser Politiken;
- (c) Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung. Diese Informationen enthalten Querverweise auf geltende nationale oder EU-Politiken, insbesondere Luftqualitätspolitiken, und betreffen unter anderem
- (i) das Ziel der Politik oder Maßnahme sowie eine kurze Beschreibung;
- (ii) die Art des Politikinstruments;
- (iii) den Stand der Durchführung;
- (iv) Indikatoren zur Überwachung und Evaluierung im Zeitverlauf;
- (v) quantitative Schätzungen der Auswirkungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach
- - Ergebnissen der Exante-Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen. Schätzwerte werden für eine Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die sich unmittelbar an das Jahr X anschließen, mitgeteilt, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG unterschieden wird;
- - Ergebnissen der Expost-Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz, soweit vorhanden, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG unterschieden wird;
- (vi) Schätzungen der projizierten Kosten von Politiken und Maßnahmen sowie ggf. Schätzungen der realisierten Kosten;
- (vii) alle Verweise auf die Bewertung und die ihr zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Absatz 2 dieses Artikels;
- (d) Informationen über implementierte oder geplante Politiken und Maßnahmen, mit denen relevante EU-Vorschriften durchgeführt werden sollen, und Informationen über nationale Einhaltungs- und Durchsetzungsverfahren;
- (e) die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
- (f) Informationen über den Umfang, in dem die Maßnahmen des Mitgliedstaats zu den nationalen Bemühungen beitragen, sowie über den Umfang, in dem die projizierte Anwendung des Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (JI), des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und des internationalen Emissionshandels gemäß den relevanten Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen angenommenen Beschlüsse die heimischen Maßnahmen ergänzt.
- 2. Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen sowie alle Informationen über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich. Die letztgenannten Berichte sollten Beschreibungen der angewandten Modelle und methodischen Ansätze, Definitionen und zugrunde liegenden Hypothesen umfassen.
Artikel 15
Berichterstattung über Prognosen
- 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15. März jedes Jahres ("Jahr X") ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit, aufgeschlüsselt nach Gasen und Sektoren. Diese Prognosen umfassen quantitative Schätzungen für eine Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die sich unmittelbar an das Jahr X anschließen. Die nationalen Prognosen tragen etwaigen auf EU-Ebene festgelegten Politiken und Maßnahmen Rechnung und umfassen
- (a) Prognosen ohne Maßnahmen, Prognosen mit Maßnahmen und Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen;
- (b) Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die projizierten Emissionen von Treibhausgasen aus den unter die Richtlinie 2003/87/EG und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Quellen;
- (c) genaue Angaben zu den nationalen, regionalen und EU-Politiken und -Maßnahmen, die für die Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken berücksichtigt wurden. Werden derartige Politiken und Maßnahmen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe hierfür anzugeben;
- (d) die Ergebnisse der für die Prognosen durchgeführten Sensitivitätsanalyse;
- (e) alle relevanten Verweise auf die Bewertungen und die diesen Bewertungen zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Absatz 3 dieses Artikels.
- 2. Hat ein Mitgliedstaat bis 15. März jedes Jahres keine vollständige Prognoseschätzung übermittelt, so kann die Kommission die Schätzungen vornehmen, die für die Erstellung von EU-Prognosen erforderlich sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken sowie etwaige diesen Prognosen zugrunde liegende technische Berichte in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Diese Berichte sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze, sowie Definitionen und zugrunde liegende Hypothesen umfassen.
Kapitel 6
Berichterstattung über andere klimaschutzrelevante Informationen
Artikel 16
Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15. März jedes Jahres Informationen über die von ihnen durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und insbesondere Informationen über nationale oder regionale Anpassungspolitiken und Anpassungsmaßnahmen mit. Diese Informationen betreffen die Mittelzuweisung nach Politikbereichen und - für jede Anpassungsmaßnahme - das übergeordnete Ziel, die Art des Instruments, den Stand der Durchführung und die Kategorie der Klimaauswirkung (z.B. Hochwasser, Anstieg des Meeresspiegels, Temperaturextreme, Dürren und Witterungsextreme).
Artikel 17
Berichterstattung über die finanzielle und technologische Unterstützung von Entwicklungsländern
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten bis 15. März jedes Jahres ("Jahr X") Folgendes mit:
- (a) Informationen über bereitgestellte und an Entwicklungsländer, die Vertragsparteien der UNFCCC sind, ausgezahlte Finanzmittel für das Jahr X-1, über bereitgestellte Finanzmittel für das Jahr X und über geplante Finanzhilfen. Die mitgeteilten Informationen umfassen unter anderem
- (i) Angaben darüber, ob es sich bei den Finanzmitteln, die der betreffende Mitgliedstaat Entwicklungsländern gewährt hat, um unter UNFCCC-Gesichtspunkten neue und zusätzliche Mittel handelt, und Angaben über die Art der Berechnung dieser Mittel;
- (ii) Informationen über etwaige Finanzmittel, die der betreffende Mitgliedstaat für die Durchführung der UNFCCC zugewiesen hat, aufgeschlüsselt nach Finanzierungskanälen (bilaterale, regionale oder multilaterale Kanäle);
- (iii) quantitative Angaben über Finanzierungsströme auf Basis der so genannten "Rio-Marker für Klimaschutz- und Anpassungsbeihilfen" ("Rio-Marker"), die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD eingeführt wurden, sowie methodologische Informationen über die Anwendung der klimawandelbezogenen Rio-Marker-Methodik;
- (iv) ausführliche Informationen über Unterstützungsmaßnahmen des öffentlichen bzw. des privaten Sektors für von den Auswirkungen des Klimawandels besonders betroffene Entwicklungsländer, zwecks Anpassung an diese Auswirkungen;
- (v) ausführliche Informationen über Unterstützungsmaßnahmen des öffentlichen bzw. des privaten Sektors für Entwicklungsländer zwecks Eindämmung der Treibhausgasemissionen dieser Länder;
- (b) Informationen über Tätigkeiten des betreffenden Mitgliedstaats im Bereich Technologietransfer an Entwicklungsländer, die Vertragsparteien der UNFCCC sind, und über transferierte Technologien für das Jahr X-1, Informationen über geplante Tätigkeiten im Bereich Technologietransfer an Entwicklungsländer, die Vertragsparteien der UNFCCC sind, und über zu transferierende Technologien für das Jahr X und die folgenden Jahre. Die Informationen sollten Angaben darüber enthalten, ob die transferierte Technologie zum Klimaschutz oder zur Anpassung an die Klimaauswirkungen eingesetzt wurde, sowie Angaben über das Empfängerland, die Höhe der gewährten Unterstützung und die Art der transferierten Technologie.
Artikel 18
Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften und Projektgutschriften
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15. März jedes Jahres ("Jahr X") für das Jahr X-1 Folgendes:
- (a) eine eingehende Begründung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
- (b) Informationen über die Verwendung von Einkünften im Jahr X-1, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat. Diese Informationen enthalten auch spezifische und genaue Angaben über die Verwendung von 50 % dieser Einkünfte und die sich daraus ergebenden Maßnahmen, mit Angabe der Kategorie im Falle von Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und des jeweiligen Empfängerlandes oder der jeweiligen Empfängerregion;
- (c) Informationen über die Verwendung sämtlicher Einkünfte, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat;
- (d) Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Angaben darüber, wie ihre Erwerbspolitik dazu beiträgt, dass ein internationales Klimaschutzübereinkommen erreicht wird.
- 2. Beschließen Mitgliedstaaten, für die Zwecke von Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG einen den realisierten Versteigerungseinkünften gleichwertigen Betrag zu verwenden, so gelten für diesen Betrag die Vorschriften von Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels.
- 3. Versteigerungseinkünfte, die zu dem Zeitpunkt, an dem ein Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht gemäß diesem Artikel vorlegt, nicht ausgezahlt sind, sind in Berichten für spätere Jahre zu quantifizieren und mitzuteilen.
- 4. Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorlegt werden, öffentlich zugänglich.
Artikel 19
Zweijahresberichte und nationale Mitteilungen
- 1. Die Union und die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat gemäß dem Beschluss 1/CP.16 Zweijahresberichte und gemäß Artikel 12 der UNFCCC nationale Mitteilungen vor.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen auch der Kommission nationale Mitteilungen und Zweijahresberichte vor.
Kapitel 7
Überprüfung von Treibhausgasemissionen durch EU-Experten
Artikel 20
Expertenprüfung der Inventare
- 1. Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer ersten Expertenprüfung, um gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die jährlichen Emissionszuweisungen festzulegen.
- 2. Beginnend mit den für das Jahr 2013 gemeldeten Daten unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer jährlichen Expertenprüfung, um zu überwachen, ob die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sowie etwaige andere EU-rechtlich festgeschriebene Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele erreichen.
- 3. Die erste und die jährliche Expertenprüfung umfassen
- (a) Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen;
- (b) Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise erhoben werden, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den EU-Vorschriften zuwiderläuft; und
- (c) gegebenenfalls Berechnungen der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen.
- 4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 29 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Verfahrensvorschriften für die Expertenprüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, einschließlich der Aufgaben gemäß Absatz 3 dieses Artikels, festzulegen.
- 5. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr zu bestimmen, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat mit Abschluss der maßgeblichen Jahresprüfung vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt.
- 6. Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 5 dieses Artikels in den Registern gemäß Artikel 11 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingetragen sind, einschließlich Änderungen dieser Daten, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in Anspruch nimmt, sind für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG maßgeblich.
Artikel 21
Auswirkungen von Neuberechnungen
- 1. Sobald die in Artikel 20 dieser Verordnung vorgesehene jährliche Expertenprüfung der Inventardaten für das Jahr 2020 abgeschlossen ist, berechnet die Kommission nach der Formel in Anhang II dieser Verordnung die Summe der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats neu.
- 2. Unbeschadet von Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung stützt sich die Kommission unter anderem auf die gemäß Absatz 1 dieses Artikels neuberechnete Summe, wenn sie gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die Ziele für die Emissionsreduktionen oder Emissionsbegrenzungen jedes Mitgliedstaats für den Zeitraum nach 2020 vorschlägt.
- 3. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels umgehend.
Kapitel 8
Bewertung des Fortschritts bei der Erfüllung EU-interner und internationaler Verpflichtungen
Artikel 22
Fortschrittsbewertung
- 1. Die Kommission bewertet jährlich auf der Grundlage der gemäß den Artikels 7, 8, 11
sowie 15 bis 18 dieser Verordnung gemeldeten Informationen und in Konsultation mit den Mitgliedstaaten, welche Fortschritte die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen erzielt haben und ob diese Fortschritte ausreichend sind:
- (a) Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der UNFCCC und Artikel 3 des Kyoto-Protokolls, wie sie in Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC festgeschrieben sind;
- (b) Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG.
- 2. Gestützt auf die Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 dieser Verordnung mitteilen, bewertet die Kommission alle zwei Jahre die Gesamtauswirkungen des Luftfahrtsektors auf das Weltklima - auch durch Nicht-CO₂-Emissionen wie beispielsweise Emissionen von Stickstoffoxiden und durch nicht CO₂-bedingte Auswirkungen wie verstärkte Zirruswolkenbildung - und verbessert diese Quantifizierung, indem sie wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. Luftverkehrsdaten heranzieht.
- 3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Oktober jedes Jahres einen Kurzbericht über die Ergebnisse der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vor.
Artikel 23
Bericht über den zusätzlichen Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem KyotoProtokoll
Die EU und jeder ihrer Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat mit Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des Beschlusses 13/CMP.1 einen Bericht über diesen zusätzlichen Zeitraum vor.
Kapitel 9
Zusammenarbeit und Unterstützung
Artikel 24
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Union
Mitgliedstaaten und Union kooperieren und koordinieren umfassend ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Bezug auf
- (a) die Erstellung des EU-Treibhausgasinventars und des EU-Treibhausgasinventarberichts gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung;
- (b) die Erarbeitung der nationalen Mitteilung der Union gemäß Artikel 12 der UNFCCC und des Zweijahresberichts gemäß dem Beschluss 1/CP.16;
- (c) die Überprüfungs- und Einhaltungsverfahren gemäß der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll und etwaigen Beschlüssen im Rahmen der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls sowie das Verfahren der EU für die Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 dieser Verordnung;
- (d) etwaige Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls oder infolge des EU-Überprüfungsprozesses gemäß Artikel 20 dieser Verordnung oder andere Änderungen der Inventare oder der Inventarberichte, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden oder zu übermitteln sind;
- (e) die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union gemäß Artikel 8 dieser Verordnung;
- (f) die Berichterstattung über die Ausbuchung von AAU, CER, ERU oder RMU nach Ablauf des zusätzlichen Zeitraums gemäß Absatz 14 des Beschlusses 13/CMP.1 zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls.
Artikel 25
Rolle der Europäischen Umweltagentur
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Artikel 6 bis 10, 13 bis 20, 22 und 23 dieser Verordnung entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Diese Unterstützung betrifft unter anderem
- (a) die Erstellung des EU-Treibhausgasinventars und des EU-Treibhausgasinventarberichts;
- (b) die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren für die Erstellung des EU-Treibhausgasinventars;
- (c) die Schätzung von Daten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren nicht mitgeteilt wurden;
- (d) die Durchführung der jährlichen Expertenprüfung;
- (e) die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der EU;
- (f) die Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten über Prognosen, Politiken und Maßnahmen;
- (g) die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über Prognosen, Politiken und Maßnahmen;
- (h) die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden;
- (i) die Zusammenstellung von Daten für den Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat;
- (j) die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen, einschließlich Unterhaltung und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und eines Clearing-Mechanismus für Klimaauswirkungen, Klimagefährdung und Klimaanpassung.
Kapitel 10
Befugnisübertragung
Artikel 26
Ausführliche Berichterstattungsvorschriften
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um ausführliche Berichterstattungsvorschriften, einschließlich Vorschriften betreffend Inhalt, Struktur, Format und Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Informationen gemäß den Artikeln den 4, 5, 7, 8 und 13 bis 19 dieser Verordnung, festzulegen.
Artikel 27
Vorschriften für nationale Systeme
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für die Errichtung, die Führung und das Funktionieren der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten gemäß den Artikel 5 und 13 dieser Verordnung festzulegen.
Artikel 28
Aufhebung und Änderung von Verpflichtungen
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung zu erlassen, um die Artikel 4 bis 7, 10 bis 12, 14, 15, 17 und 19 dieser Verordnung ganz oder in Teilen aufzuheben oder dieselben Artikel zu ändern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass internationale oder andere Entwicklungen eine Situation herbeiführen, in der sich die Verpflichtungen aus diesen Artikeln erübrigen oder gemessen an den Vorteilen, die sie bringen, unverhältnismäßig sind oder die Berichterstattungsanforderungen im Rahmen der UNFCCC nicht erfüllen bzw. verdoppeln. Gemäß diesem Artikel erlassene Rechtsakte dürfen nicht dazu führen, dass EU-interne und internationale Berichtspflichten insgesamt für die Mitgliedstaaten mit einem höheren Aufwand verbunden sind.
Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels übertragen.
- 2. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7, 10, 11, 20 und 26 bis 28 dieser Verordnung wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 3. Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7, 10, 11, 20 und 26 bis 28 dieser Verordnung jederzeit widerrufen Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. En delegierter Rechtsakt gemäß den Artikel 7, 10, 11, 20 oder 26 bis 28 dieser Verordnung tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Kapitel 11
Schlussbestimmungen
Artikel 30
Ausschussverfahren
Die Kommission wird von einem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) No 182/1117.
Artikel 31
Überprüfung
- 1. Die Kommission überprüft regelmäßig die Konformität der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften dieser Verordnung mit künftigen Beschlüssen, die im Rahmen der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls oder anderer Vorschriften der EU erlassen werden.
- 2. Sollten sich die internationalen Regeln für die Schätzung von Treibhausgasemissionen zur Erstellung von Treibhausgasinventaren während des Verpflichtungszeitraums gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG ändern, so prüft die Kommission, inwieweit die neuen Regeln für die Zwecke der Entscheidung Nr. 406/2009/EG gelten.
Artikel 32
Aufhebung
Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Treibhausgase
Kohlendioxid (CO₂)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N₂O)
Schwefelhexafluorid (SF6 )
Stickstofftrifluorid (NF3)
Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):
- HFC-23 CHF3
- HFC-32 CH2F2
- HFC-41 CH3F
- HFC-125 CHF2CF3 HFC-
- 134 CHF2CHF2 HFC-
- 134a CH2FCF3 HFC-143
- CH2FCHF2 HFC-143a
- CH3CF3 HFC-152
- CH2FCH2F HFC-152a
- CH3CHF2 HFC-161
- CH3CH2F HFC-227ea
- CF3CHFCF3 HFC-236cb
- CF3CF2CH2F HFC-236ea
- CF3CHFCHF2 HFC-236fa
- CF3CH2CF3 HFC-245fa
- CHF2CH2CF3 HFC-245ca
- CH2FCF2CHF2 HFC-365mfc
- CH3CF2CH2CF3
- HFC-43-10mee CF3CHFCHFCF2CF3 oder (C5H2F10)
Perfluorkohlenwasserstoffe (PFKW):
PFC-14, Perfluormethan, CF4
PFC-116, Perfluorethan, C2F6
PFC-218, Perfluorpropan, C3F8
PFC-318, Perfluorcyclobutan,
c-C4F8 Perfluorcyclopropan c-C3F6
PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F10
PFC-4-1-12, Perfluorpentane, C5F12
PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F14 PFC-9-1-18, C10F18
Anhang II
Neuberechnung der Summe der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1
Die Summe der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten wird nach folgender Formel neuberechnet:
Dabei sind
- - ti,2012 - die jährliche Emissionszuweisung des Mitgliedstaats, wie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt;
- - ti,2022 - die jährliche Emissionszuweisung des Mitgliedstaats für das Jahr i gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, wie sie berechnet worden wäre, wenn für das Jahr 2022 vorgelegte überprüfte Inventardaten als Inputdaten verwendet worden wären;
- - eij - die Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats für das Jahr i, wie sie gemäß Rechtsakten, die die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 5 erlassen hat, im Anschluss an die Expertenprüfung des Inventars im Jahr j ermittelt wurden.
Anhang II
Entsprechungstabelle
Entscheidung Nr. 280/2004/EG | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 | |
Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 6 |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 6 |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 25 |
Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 | |
Artikel 5 Absatz 4 | |
Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 23 |
Artikel 5 Absatz 6 | |
Artikel 5 Absatz 7 | Artikel 25 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 1 | |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 | |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 24 |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 | |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 30 |
Artikel 9 Absatz 2 | |
Artikel 9 Absatz 3 | |
Artikel 10 | |
Artikel 11 | Artikel 32 |
Artikel 12 | Artikel 33 |
- 1. ABl. C" S. .
- 2. ABl. C" S. .
- 3. ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
- 4. ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 13.
- 5. ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 4.
- 6. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
- 7. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
- 8. ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21.
- 9. ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
- 10. ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.
- 11. ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.
- 12. ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.
- 13. ABl. L 304 vom 4.11.2008, S. 1.
- 14. KOM (2009) 147 endg.
- 15. ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
- 16. ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.
- 17. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.