67. Der in Artikel 19 des Richtlinienvorschlags enthaltene Ausnahmekatalog zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften lässt in Abweichung von der Fernabsatzrichtlinie einen Ausnahmetatbestand für solche Waren vermissen, die für die Rücksendung nicht geeignet sind.
Eine Reihe von Waren darf auf Grund hygienerechtlicher Vorgaben nach einmaligem Gebrauch nicht mehr wiederverkauft werden. Beispielhaft zu nennen sind Unterwäsche, Hygieneartikel, Arzneimittel, Parfum, Kontaktlinsen etc. Es wäre nicht interessengerecht und insbesondere dem Versandhandel nicht zuträglich, wenn für diese Waren nicht weiterhin eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten würde. Dies kann durch den Richtlinienvorschlag nicht beabsichtigt sein.
Die Bundesregierung wird gebeten, sich im weiteren Verfahren dafür einzusetzen, dass bezogen auf Waren, die zur Rücksendung nicht geeignet sind, kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften besteht.
Der Richtlinienvorschlag sieht in Artikel 19 vor, dass Verträge, die im Fernabsatz auf einer Versteigerung geschlossen werden, nicht widerrufen werden können. Erfasst werden dem Wortlaut nach amtliche Versteigerungen ebenso wie gewerbliche Versteigerungen z.B. über die Internetplattform "Ebay".
Gewerbliche Anbieter, die über "Ebay" ihre Produkte versteigern, werden damit gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt, die sich nicht der Versteigerungsplattform bedienen, sondern das "normale" Fernabsatzgeschäft wählen. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich. Die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers in den Fällen des Erwerbs über die Versteigerungsplattform bei gewerblichen Anbietern ist (mindestens) genauso hoch einzuschätzen. Der Ausnahmetatbestand würde damit lediglich zu einer nicht gerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung führen.
Daher wird die Bundesregierung gebeten, im Rahmen der Verhandlungen zum Richtlinienvorschlag darauf hinzuwirken, dass gewerbliche Anbieter auf Versteigerungsplattformen nicht durch Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber anderen gewerblichen Anbietern privilegiert werden.