Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts 2005 (Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005) vom 16. Dezember 2005 (BStBl I Sondernummer 1/2005) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Einführung wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Einkommensteuer-Richtlinien in der geänderten Fassung (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 - EStÄR 2008) sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
- (2) Die EStÄR 2008 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ 2008 anzuwenden. Die EStÄR 2008 sind auch für frühere VZ anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen.
- (3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
- (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856), zu Grunde.
- (5) Die Anordnungen, die in den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und in den dazu ergangenen Lohnsteuer-Richtlinien über die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, gelten entsprechend auch für die Veranlagung zur Einkommensteuer."
- 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter" wird wie folgt gefasst:
"R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens".
- b) Die Angabe "R 7g Ansparabschreibungen und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen" wird gestrichen.
- c) Die Angabe "R 10.3 "Renten und dauernde Lasten" wird wie folgt gefasst:
"R 10.3 Renten und dauernde Lasten, Versorgungsleistungen".
- d) Die Angabe "R 10.8 Steuerberatungskosten" wird wie folgt gefasst:
"R 10.8 Kinderbetreuungskosten".
- e) Die Angabe "R 10.12 Nachversteuerung für Versicherungsbeiträge bei Ehegatten im Falle ihrer getrennten Veranlagung" wird gestrichen.
- f) Die Angabe "R 13.3 Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen" wird wie folgt gefasst:
"R 13.3 Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen - unbesetzt -".
- g) Die Angabe "R 14a Freibetrag für die Abfindung weichender Erben (§ 14a Abs. 4, 6 und 7 EStG)" wird gestrichen.
- h) Die Angabe "R 20.3 Sparer-Freibetrag" wird wie folgt gefasst:
"R 20.3 Sparer-Freibetrag (bis einschl. VZ 2008)".
- i) Nach der Angabe "R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"R 22.6 Versorgungsleistungen - unbesetzt -
R 22.7 Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - unbesetzt -".
- j) Die Angabe "R.22.6 Besteuerung von Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG" wird wie folgt gefasst:
"R.22.8 Besteuerung von Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG".
- k) Die Angabe "R 22.7 Besteuerung von Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 4 EStG" wird wie folgt gefasst:
"R 22.9 Besteuerung von Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 4 EStG".
- l) Die Angabe "R 22.8 Besteuerung von Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 EStG" wird wie folgt gefasst:
"R 22.10 Besteuerung von Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 EStG".
- m) Die Angabe "R 33c Kinderbetreuungskosten" wird gestrichen.
- n) Nach der Angabe "R 34f Weitergeltung der Anordnungen zu § 34f EStG" wird die Angabe
"R 35 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb" eingefügt.
- o) In den Angaben R 44b.1, 44b.2 und 45b wird die Angabe "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Angabe "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- p) Die Angabe "R 45c Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt im vereinfachten Verfahren ( § 45c EStG)" wird wie folgt gefasst:
"R 45c Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt im vereinfachten Verfahren ( § 45c EStG) - letztmalig anzuwenden auf Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind (§ 52a Abs. 1 EStG) -".
- 3. In R 1a Satz 1 wird das Wort "einkommensteuerpflichtig" durch das Wort "steuerpflichtig" ersetzt.
- 4. R 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 10 wie folgt gefasst:
"1 | S. d. E. | aus den Einkunftsarten |
2 | = | S. d. E. |
3 | - | Altersentlastungsbetrag ( § 24a EStG) |
4 | - | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( § 24b EStG) |
5 | - | Freibetrag für Land- und Forstwirte ( § 13 Abs. 3 EStG) |
6 | + | Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG) |
7 | = | G. d. E. ( § 2 Abs. 3 EStG) |
8 | - | Verlustabzug nach § 10d EStG |
9 | - | Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG) |
10 | - | außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)". |
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 3 eingefügt:
"2a + Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 EStG (ab VZ 2009)
3 + Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG".
- bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 11 werden Nummern 4 bis 12.
- cc) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und wie folgt gefasst:
"13 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV".
- dd) Die bisherigen Nummern 14 bis 16 werden Nummern 15 bis 17.
- 5. R 2a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
(4) Soweit im Rahmen des UmwStG ein Verlust i. S. d. § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG übergeht, geht auch die Verpflichtung zur Nachversteuerung nach § 52 Abs. 3 Satz 3, 4 und 6 EStG über.
- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
"Umwandlung
(5) Umwandlung i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG ist nicht nur eine solche nach dem Umwandlungsgesetz oder i. S. d. UmwStG, d. h. eine Einbringung der ausländischen Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, vielmehr jede Form des "Aufgehens" der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft."
- d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.
- e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
"Anwendung von § 3 Nr. 40, § 3c EStG
(8) Die Verrechnung von negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat (mit Ausnahme der Fälle des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b EStG) erfolgt jeweils nach Anwendung des § 3 Nr. 40 und des § 3c EStG."
- 6. R 3.40 wird wie folgt gefasst:
Erfolgt die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile, für die § 21 UmwStG in der am 21.5.2003 geltenden Fassung (UmwStG a. F.) gem. § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG weiterhin anzuwenden ist, innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung, ist der Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 4b Satz 2 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung (EStG a. F.) in vollem Umfang steuerpflichtig, da kein Fall des § 3 Nr. 40 Satz 4 EStG a. F. (Rückausnahme) vorliegt. Dieselbe Rechtsfolge (Vollbesteuerung) tritt ein, wenn innerhalb der Sieben-Jahres-Frist keine Veräußerung stattfindet, sondern ein Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG a. F. gestellt wird. Mit Besteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG a. F. verlieren die Anteile ihre Eigenschaft, "einbringungsgeboren" zu sein. Werden diese Anteile später veräußert, findet in den Fällen des § 17 EStG und in den Fällen des § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung § 3 Nr. 40 EStG Anwendung.
- 7. R 3.44 wird wie folgt gefasst:
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG zu erteilen.
- 8. R 4.2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6 werden vor den Wörtern "zu ermitteln" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- b) In Absatz 16 wird die Angabe "Satz 3 und 4" durch die Angabe "Satz 5 und 6" ersetzt.
- 9. R 4.3 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
Einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes gleich (Verstrickung). Darunter fällt insbesondere die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus einer ausländischen Betriebsstätte, deren Einkünfte nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt sind, ins Inland.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ein Wirtschaftsgut wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen in den privaten oder einen anderen betriebsfremden Bereich übergeht.
- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht auch der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsgutes gleich (Entstrickung). Darunter fällt insbesondere die Überführung eines Wirtschaftsgutes vom Inland in eine ausländische Betriebsstätte (Entnahme des Wirtschaftsgutes) oder die Nutzung eines Wirtschaftsgutes, das einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, durch eine ausländische Betriebsstätte (Entnahme der Nutzung), deren Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freigestellt sind oder bei deren Besteuerung ausländische Steuern nach § 34c EStG oder nach § 26 KStG oder auf Grund eines DBA anzurechnen sind.
- c) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
- 10. R 4.4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 8 eingefügt:
Eine Bilanzberichtigung ist unzulässig, wenn der Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv richtig ist. Subjektiv richtig ist jede der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung. Entspricht ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung, wird dieser durch eine Änderung der Rechtsprechung nicht unrichtig. Hat der Stpfl. entsprechend der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bestehenden Verwaltungsauffassung bilanziert, hält er aber einen davon abweichenden Ansatz für richtig, ist eine Bilanzberichtigung bei einer Änderung der Verwaltungsauffassung auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, wenn er durch Zusätze oder Vermerke bei der Aufstellung der Bilanz dokumentiert hat, dass er einen von der Verwaltungsauffassung abweichenden Ansatz begehrt. Die Dokumentation ist zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Soweit keine steuerlichen Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte gelten, ist ein von der Handelsbilanz abweichender Ansatz in der Steuerbilanz als ausreichende Dokumentation anzusehen.
- bb) Nach Satz 9 wird folgender Satz 10 angefügt:
Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr müssen beide Veranlagungen, denen die Schlussbilanz zugrunde liegt (>§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG), geändert werden können.
- b) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:
Eine Bilanzänderung liegt nicht vor, wenn sich einem Stpfl. erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet, erstmalig sein Wahlrecht auszuüben. Eine Bilanzänderung ist zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung setzt voraus, dass sich beide Maßnahmen auf dieselbe Bilanz beziehen und die Bilanzänderung unverzüglich nach der Bilanzberichtigung vorgenommen wird.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- 11. R 4.5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"Abnutzbare und nichtabnutzbare Anlagegüter
(3) Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die Einnahmen aus der Veräußerung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern sowie vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter, die der Abnutzung unterliegen, z.B. Einrichtungsgegenstände, Maschinen, der Geschäfts- oder Firmenwert oder der Praxiswert, dürfen nur im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt werden sofern nicht § 6 Abs. 2 oder Abs. 2a EStG anzuwenden ist. Neben den Vorschriften über die AfA, die Absatzung für Substanzverringerung, die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter oder die Bildung eines Sammelpostens gelten auch die Regelungen über erhöhte Absatzungen und über Sonderabschreibungen. Die vorgenommenen Abschreibungen sind in die besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisse des Anlagevermögens aufzunehmen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert sind bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z.B. Grund und Boden, Genossenschaftsanteile, Wald einschließlich Erstaufforstung, erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen vor dem 1.1.1971 nicht bereits zum Zeitpunkt der Zahlung abgesetzt worden sind."
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Anlagevermögens" durch die Angabe "des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG" ersetzt.
- bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "Umlaufvermögens" die Angabe "- mit Ausnahme der in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG aufgeführten Wirtschaftsgüter -" eingefügt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"Raten und Veräußerungsrenten
(5) Veräußert der Stpfl. Wirtschaftsgüter i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis oder gegen eine Veräußerungsrente, ist in jedem Wirtschaftsjahr in Höhe der in demselben Wirtschaftsjahr zufließenden Kaufpreisraten oder Rentenzahlungen ein Teilbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
Bei der Veräußerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann der Stpfl. hinsichtlich der noch nicht im Wege der AfA als Betriebsausgaben berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, entsprechend verfahren. Wird die Kaufpreisforderung uneinbringlich, ist der noch nicht abgesetzte Betrag in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, in dem der Verlust eintritt."
- d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabe eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.
- 12. R 4.6 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Die zum Anlagevermögen gehörenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter und die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG anzusetzen.
- 13. R 4.7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Absatzungen für Abnutzung" durch die Angabe "AfA" ersetzt.
- b) Absatz 1 Satz 6 wird durch die Sätze 6 und 7 ersetzt:
"Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ist unabhängig von einer Nutzung zu privaten Zwecken in vollem Umfang Betriebseinnahme, wenn der Pkw während einer betrieblichen Nutzung gestohlen wurde.
Wurde der Pkw während einer privaten Nutzung gestohlen, gilt Satz 5 entsprechend."
- 14. R 4.9 wird wie folgt gefasst:
R 4.9 Abziehbare Steuern - unbesetzt -
- 15. R 4.10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 8 wird jeweils die Angabe "§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG" durch die Angabe "§ 15 Abs. 1a UStG" ersetzt.
- b) In Absatz 8 wird die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.
- 16. R 4.12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Regelungen in den LStR zu Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind entsprechend anzuwenden. Ein Abzug der Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5a Satz 4 EStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach § 4 Abs. 5a Satz 2 EStG ermittelten Werte geringer sind als die Entfernungspauschale. Wird an einem Tag aus betrieblichen oder beruflichen Gründen der Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte mehrfach zurückgelegt, darf die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt werden. Die Regelung des § 4 Abs. 5a EStG gilt nicht für Fahrten zwischen Betriebsstätten. Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen (Absatz 2), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte zu verstehen. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. Die Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen ist danach nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern das Lotsrevier oder die Lotsenstation.
- 17. R 4d wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird folgender Satz 5 eingefügt:
Für Zusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Trägerunternehmen kann entweder von den jährlichen Versorgungsleistungen ausgehen welche die jeweils begünstigten Leistungsanwärter im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 235 SGB VI), nach dem Leistungsplan der Kasse erhalten können (Grundsatzregelung).
- bb) In Satz 6 wird das Wort "Vomhundertsätze" durch das Wort "Prozentsätze" ersetzt.
- c) Absatz 8 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Soweit einem Leistungsanwärter vor Vollendung des 28. Lebensjahres (bei erstmaliger Zusage vor dem 1.1.2001: des 30. Lebensjahres, bei erstmaliger Zusage nach dem 31.12.2008: des 27. Lebensjahres) Zusagen mit vertraglicher Unverfallbarkeit gewährt werden, können hierfür laufende Prämien als Zuwendungen nur berücksichtigt werden, wenn die Bestimmungen der vertraglichen Unverfallbarkeit mindestens den Berechnungsvorschriften des § 2 Betriebsrentengesetz entsprechen.
- 18. R 5.4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Das gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter ( § 6 Abs. 2 EStG), für Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten erfasst werden (§ 6 Abs. 2a EStG), und für die mit einem >Festwert angesetzten Wirtschaftsgüter.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Absatzungen für Abnutzung" durch die Angabe "AfA" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Im bisherigen Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(>Absatz 3 Satz 2)" gestrichen.
- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- f) Im bisherigen Absatz 6 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 5" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
- 19. In R 5.5 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(>Geschäfts- oder Firmenwert/ Praxiswert)".
- 20. R 5.7 wird wie folgt gefasst:
"R 5.7 Rückstellungen Bilanzieller Ansatz von Rückstellungen
- (1) Die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gem. § 249 HGB anzusetzenden Rückstellungen sind auch in der steuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz) zu bilden, soweit eine betriebliche Veranlassung besteht und steuerliche Sondervorschriften, z.B. § 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a, 4b und 6, § 6a EStG und § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 DMBilG, nicht entgegenstehen. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Grundsätze
- (2) Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nur zu bilden, wenn
- 1. es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder eine öffentlichrechtliche Verpflichtung handelt,
- 2. die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist,
- 3. mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und
- 4. die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.
Verpflichtung gegenüber einem anderen
- (3) Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt - als Abgrenzung zur >Aufwandsrückstellung - eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus. Die Verpflichtung muss den Verpflichteten wirtschaftlich wesentlich belasten. Die Frage, ob eine Verpflichtung den Stpfl. wesentlich belastet, ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung das Unternehmen zu beurteilen.
Öffentlichrechtliche Verpflichtung
- (4) Auch eine öffentlichrechtliche Verpflichtung kann Grundlage für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sein; zur Abgrenzung von nicht zulässigen reinen Aufwandsrückstellungen ist jedoch Voraussetzung, dass die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, d. h. es muss ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums vorgeschrieben und an die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein. Ergibt sich eine öffentlichrechtliche Verpflichtung nicht unmittelbar aus einem Gesetz, sondern setzt sie den Erlass einer behördlichen Verfügung (Verwaltungsakt) voraus ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln vorschreibt.
Wirtschaftliche Verursachung
- (5) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres zu bilden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind. Die Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung setzt voraus, dass der Tatbestand, an den das Gesetz oder der Vertrag die Verpflichtung knüpft, im Wesentlichen verwirklicht ist. Die Erfüllung der Verpflichtung darf nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern muss auch Vergangenes abgelten.
Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
- (6) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die Verbindlichkeiten, die den Rückstellungen zu Grunde liegen, bis zum Bilanzstichtag entstanden sind oder aus Sicht am Bilanzstichtag mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden und der Stpfl. spätestens bei Bilanzaufstellung ernsthaft damit rechnen muss, hieraus in Anspruch genommen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist auf Grund objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen; es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen.
Rückstellungen für Erfüllungsrückstand bei schwebenden Geschäften Schwebende Geschäfte
- (7) Schwebende Geschäfte sind gegenseitige Verträge i. S. d. §§ 320 ff. BGB (z.B. Dauerschuldverhältnisse wie Arbeits- oder Mietverträge), die von den Beteiligten noch nicht voll er11 füllt sind. Noch zu erbringende unwesentliche Nebenleistungen stehen der Beendigung des Schwebezustandes nicht entgegen. Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften werden nicht passiviert es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist durch Erfüllungsrückstände gestört in diesen Fällen sind Rückstellungen für Erfüllungsrückstand auszuweisen.
Erfüllungsrückstand
- (8) Ein Erfüllungsrückstand entsteht, wenn ein Vertragspartner seine Leistung erbracht hat, der andere Vertragspartner die entsprechende Gegenleistung jedoch noch schuldet. Eine Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag ist nicht erforderlich.
Erfüllungsrückstände eines Vermieters liegen z.B. vor, wenn sich die allgemeine Pflicht zur Erhaltung der vermieteten Sache in der Notwendigkeit einzelner Erhaltungsmaßnahmen konkretisiert hat und der Vermieter die Maßnahmen unterlässt. Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung richtet sich nach Absatz 5.
Einzelfälle Leistungen auf Grund eines Sozialplans
- (9) Rückstellungen für Leistungen auf Grund eines Sozialplans nach den §§ 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes sind insbesondere unter Beachtung der Grundsätze in den Absätzen 5 und 6 im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unterrichtet hat. Die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten liegen am Bilanzstichtag auch vor, wenn der Betriebsrat erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung oder Feststellung der Bilanz unterrichtet wird und der Unternehmer sich bereits vor dem Bilanzstichtag zur Betriebsänderung entschlossen oder schon vor dem Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hat, eine zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtende Maßnahme durchzuführen. Soweit vorzeitig betriebliche Pensionsleistungen bei alsbaldigem Ausscheiden infolge der Betriebsänderung erbracht werden, richtet sich die Rückstellungsbildung ausschließlich nach § 6a EStG. Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß für Leistungen, die auf Grund einer auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhenden vergleichbaren Vereinbarung zu erbringen sind. Patent-, Urheber- oder ähnliche Schutzrechte
- (10) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Benutzung einer offengelegten, aber noch nicht patentgeschützten Erfindung sind nur unter den Voraussetzungen zulässig, die nach § 5 Abs. 3 EStG für Rückstellungen wegen Verletzung eines Patentrechts gelten. Das Auflösungsgebot in § 5 Abs. 3 EStG bezieht sich auf alle Rückstellungsbeträge, die wegen der Verletzung ein und desselben Schutzrechts passiviert worden sind. Hat der Stpfl. nach der erstmaligen Bildung der Rückstellung das Schutzrecht weiterhin verletzt und deshalb die Rückstellung in den folgenden Wirtschaftsjahren erhöht, beginnt für die Zuführungsbeträge keine neue Frist. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist sind weitere Rückstellungen wegen Verletzung desselben Schutzrechts nicht zulässig, solange Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.
Instandhaltung und Abraumbeseitigung
- (11) Die nach den Grundsätzen des § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB gebildete Rückstellung ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen. Das Gleiche gilt für die Bildung von Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Wirtschaftsjahr nachgeholt werden. Bei unterlassener Instandhaltung muss es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, aber erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Soweit nach § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB Rückstellungen auch für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen zugelassen werden, die nach Ablauf der Drei-Monats-Frist bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nachgeholt werden dürfen (handelsrechtliches Passivierungswahlrecht), sind sie steuerrechtlich nicht zulässig. Rückstellungen für Abraumbeseitigungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen sind nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (ungewisse Verbindlichkeit) zu bilden.
Kulanzleistungen
- (12) Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, sind nur zulässig, wenn sich der Kaufmann den Gewährleistungen aus geschäftlichen Erwägungen nicht entziehen kann.
Auflösung von Rückstellungen
- (13) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit die Gründe hierfür entfallen."
- 21. Der R 6.2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Dagegen sind die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes, das mittels Ratenkauf ohne gesonderte Zinsvereinbarung erworben wird, stets mit dem nach §§ 12 ff. BewG ermittelten Barwert im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen.
- 22. R 6.3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 2 bis 5 wird durch folgende Sätze 2 bis 6 ersetzt:
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Stpfl., der bei der Bilanzierung des vor dem 1.1.2008 angeschafften oder hergestellten beweglichen Anlagevermögens die AfA in fallenden Jahresbeträgen ( § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008) vorgenommen hat bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse die AfA in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) berücksichtigt. In diesem Fall muss der Stpfl. jedoch dieses Absatzungsverfahren auch dann bei der Berechnung der Herstellungskosten beibehalten wenn gegen Ende der Nutzungsdauer die AfA in fallenden Jahresbeträgen niedriger sind als die AfA in gleichen Jahresbeträgen. Der Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse auch dann in Höhe der sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens ergebenden AfA in gleichen Jahresbeträgen zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. Bewertungsfreiheiten, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absatzungen in Anspruch genommen und diese nicht in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen hat. Der Wertverzehr von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 6 Abs. 2 oder 2a EStG darf nicht in die Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen werden. Teilwertabschreibungen auf das Anlagevermögen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse nicht zu berücksichtigen.
- b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG).
- 23. R 6.12 wird wie folgt geändert:
- 24. R 6.13 wird wie folgt gefasst:
"R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens
- (1) Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens selbständig nutzungsfähig ist, stellt sich regelmäßig für solche Wirtschaftsgüter, die in einem Betrieb zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden. Für die Entscheidung in dieser Frage ist maßgeblich auf die betriebliche Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes abzustellen. Hiernach ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- 1. Das Wirtschaftsgut kann nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden,
- 2. das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einen ausschließlichen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt, d. h., es tritt mit den in den Nutzungszusammenhang eingefügten anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung, wobei für die Bestimmung dieses Merkmals im Einzelfall die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer von Bedeutung sein können,
- 3. das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch abgestimmt.
Dagegen bleiben Wirtschaftsgüter, die zwar in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern eingefügt und technisch aufeinander abgestimmt sind, dennoch selbständig nutzungsfähig wenn sie nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung auch ohne die anderen Wirtschaftsgüter im Betrieb genutzt werden können (z.B. Müllbehälter eines Müllabfuhrunternehmens).
Auch Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind selbständig nutzungsfähig, wenn sie nicht in einen Nutzungszusammenhang eingefügt sind, so dass die zusammen nutzbaren Wirtschaftsgüter des Betriebs nach außen nicht als ein einheitliches Ganzes in Erscheinung treten (z.B. Bestecke, Trivialprogramme, Videokassetten). Selbständig nutzungsfähig sind ferner Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, technisch mit diesen Wirtschaftsgütern aber nicht abgestimmt sind (z.B. Paletten, Einrichtungsgegenstände).
- (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro oder 1.000 Euro nicht übersteigen, ist,
- 1. wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes ein Betrag nach § 6b oder § 6c EStG abgesetzt worden ist, von den nach § 6b Abs. 6 EStG maßgebenden
- 2. wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG gewinn mindernd herabgesetzt wurden, von den geminderten
- 3. wenn das Wirtschaftsgut mit einem erfolgsneutral behandelten Zuschuss aus öffentlichen oder privaten Mitteln nach R 6.5 angeschafft oder hergestellt worden ist, von den um den Zuschuss gekürzten
- 4. und wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes ein Betrag nach R 6.6 abgesetzt worden ist, von den um diesen Betrag gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.
- (3) Stellt ein Stpfl. ein selbständig bewertungsfähiges und selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut aus erworbenen Wirtschaftsgütern her, muss die Sofortabschreibung gem. § 6 Abs. 2 EStG oder die Einstellung in den Sammelposten gem. § 6 Abs. 2a EStG in dem Wirtschaftsjahr erfolgen in dem das Wirtschaftsgut fertig gestellt worden ist.
- (4) Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, sind in späteren Wirtschaftsjahren nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr ihrer Entstehung ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 Euro übersteigen.
- (5) Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem Anlagegüter i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, ist ein gesonderter Sammelposten zu bilden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 1.000 Euro übersteigen.
- (6) Der Sammelposten i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG ist kein Wirtschaftsgut, sondern eine Rechengröße und damit beispielsweise einer Teilwertabschreibung nicht zugänglich. Ein Sammelposten i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG wird nicht dadurch vermindert, dass ein oder mehrere darin erfasste Wirtschaftsgüter durch Veräußerung oder Entnahme oder auf Grund höherer Gewalt (R 6.6 Abs. 2) aus dem Betriebsvermögen des Stpfl. ausscheiden. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach § 6 Abs. 3 EStG zusammen mit einem Teilbetrieb übertragen, nach § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen oder nach den §§ 20, 24 UmwStG zusammen mit einem Teilbetrieb in eine Kapital- oder Personengesellschaft eingebracht werden."
- 25. R 6a wird wie folgt geändert:
- a) Im Absatz 3 werden die Sätze 7 bis 12 gestrichen.
- b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
"Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- (8) Für die Bildung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ist zu unterstellen, dass die Jahresbeträge nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG vom Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens vom nach Absatz 10 Satz 3 maßgebenden Alter, bis zur vertraglich vorgesehenen Altersgrenze, mindestens jedoch bis zum folgenden geburtsjahrabhängigen Pensionsalter aufzubringen sind:
für Geburtsjahrgänge | Pensionsalter |
bis 1952 | 65 |
ab 1953 bis 1961 | 66 |
ab 1962 | 67 |
Als Beginn des Dienstverhältnisses gilt der Eintritt in das Unternehmen als Arbeitnehmer.
Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer die Pensionszusage erst nach Erlangung der beherrschenden Stellung erhalten hat. Absatz 11 Satz 1, 3 bis 6, 8, 9 und 13 bis 15 ist nicht anzuwenden. Für anerkannt schwer behinderte Menschen kann geburtsjahrabhängig eine vertragliche Altersgrenze wie folgt zugrunde gelegt werden:
für Geburtsjahrgänge | Pensionsalter |
bis 1952 | 60 |
ab 1953 bis 1961 | 61 |
ab 1962 | 62" |
- c) In Absatz 10 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Bei der Ermittlung des Teilwertes einer Pensionsverpflichtung sind folgende Mindestalter zu beachten:
Erteilung der Pensionszusage | maßgebendes Mindestalter |
vor dem 1.1.2001 | 30 |
nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2009 | 28 |
nach dem 31.12.2008 | 27 |
Ergibt sich durch die Anrechnung von Vordienstzeiten ein fiktiver Dienstbeginn, der vor der Vollendung des nach Satz 2 maßgebenden Lebensjahres des Berechtigten liegt, gilt das Dienstverhältnis als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Berechtigte dieses Lebensjahr vollendet (>§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 letzter Satz EStG)."
- d) Absatz 11 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Das zweite Wahlrecht kann unabhängig von der Wahl des Pensionsalters für die Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach § 2 Betriebsrentengesetz ausgeübt werden.
- e) In Absatz 12 Satz 1 wird nach der Angabe "des 28. Lebensjahres" jeweils eingefügt:
"(für nach dem 31.12.2008 erstmals erteilte Pensionszusagen: des 27. Lebensjahres)".
- f) In Absatz 20 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
Überschreitet die steuerliche Zuführung in einem Wirtschaftsjahr die in der Handelsbilanz vorgenommene Zuführung, ist sie - bei inhaltlich unverändert gebliebener Versorgungsverpflichtung - nur zu berücksichtigen, soweit in der Steuerbilanz keine höhere Rückstellung ausgewiesen wird als die in der Handelsbilanz berücksichtigte Rückstellung.
- g) Absatz 21 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "(>auch § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB)" gestrichen.
- bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
Wird die Pensionszusage widerrufen (>Absätze 3 bis 6), ist die Pensionsrückstellung in der nächstfolgenden Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen und ist erst wieder zu passivieren, wenn die Zusage mit unschädlichen Vorbehalten wieder in Kraft gesetzt wird (z.B. durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich).
- cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
- h) In Absatz 22 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
Nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles oder eines gewählten früheren Zeitpunktes (>zweites Wahlrecht, Absatz 11 Satz 3) ist die Pensionsrückstellung in jedem Wirtschaftsjahr in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres und der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres passivierten Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufzulösen; die laufenden Pensionsleistungen sind dabei als Betriebsausgaben abzusetzen. Eine Pensionsrückstellung ist auch dann in Höhe des Unterschiedsbetrages nach Satz 1 aufzulösen, wenn der Pensionsberechtigte nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles noch weiter gegen Entgelt tätig bleibt ("technischer Rentner"), es sei denn, dass bereits die Bildung der Rückstellung auf die Zeit bis zu dem voraussichtlichen Ende der Beschäftigung des Arbeitnehmers verteilt worden ist (>Absatz 11).
- 26. In R 6b.1 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
In den Fällen des rückwirkenden Teilwertansatzes nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG zulässig, wenn die Übertragung des Wirtschaftsgutes entgeltlich (z.B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) erfolgt ist.
- 27. In R 6b.3 wird das Wort "Sechsjahresfrist" jeweils durch die Angabe "Sechs-Jahres-Frist" ersetzt.
- 28. In R 7.1 Abs. 1 wird die Angabe "sowie Abs. 2" gestrichen.
- 29. R 7.3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes oder der an deren Stelle tretende Wert, z.B. § 6 Abs. 5 Satz 4 bis 6, § 7a Abs. 9, § 7b Abs. 1 Satz 2 und § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG; §§ 10 und 10a EStDV.
- b) In der Überschrift vor Absatz 4 werden die Wörter "bei Ersatzbeschaffung" gestrichen.
- 30. R 7.4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift des Absatzes 4 wird das Wort "Vomhundertsätzen" durch das Wort "Prozentsätzen" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird gestrichen.
- bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt gefasst:
Anstelle der AfA in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) vorgenommen werden, wenn deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist.
- cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
- c) In Absatz 9 werden in den Sätzen 1 und 4 jeweils die Angabe "oder Abs. 2" gestrichen sowie in Satz 2 das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
- d) In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Angabe "oder Abs. 2" gestrichen.
- 31. R 7a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1 und 2" ersetzt.
- c) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "Vomhundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
- 32. R 7g wird aufgehoben.
- 33. In R 7h werden in Absatz 2 das Wort "übergeführt" durch das Wort "überführt" ersetzt und folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Für die Begünstigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB ist es unschädlich, wenn die zugrunde liegende Sanierungssatzung während oder nach Durchführung der Maßnahmen aufgehoben wird.
- 34. In R 9a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "EStG" die Wörter "in der am 31.12.2008 geltenden Fassung" eingefügt.
- 35. R 9b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Für die Frage, ob bei den Wirtschaftsgütern i. S. d. § 6 Abs. 2 oder 2a oder § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG die Grenzen von 150, 1.000 oder 410 Euro überschritten sind, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert), auszugehen.
- b) In Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe "§ 15 Abs. 1a Nr. 1" durch die Angabe "§ 15 Abs. 1a" ersetzt.
- 36. In R 10.2 Abs. 3 wird die Angabe "zu einem Betrag von 13.805 Euro durch die Wörter "zum Höchstbetrag" ersetzt.
- 37. Die Überschrift von R 10.3 wird wie folgt gefasst:
"R 10.3 Renten und dauernde Lasten, Versorgungsleistungen".
- 38. In R 10.5 Satz 2 werden die Angabe "Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt und die Wörter "als Werbungskosten" gestrichen.
- 39. R 10.8 wird wie folgt gefasst:
"R 10.8 Kinderbetreuungskosten - unbesetzt -".
- 40. R 10.10 wird wie folgt gefasst:
"R 10.10 Schulgeld - unbesetzt -".
- 41. R 10.12 wird aufgehoben.
- 42. R 10b.1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird gestrichen.
- bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt gefasst:
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG genannt sind.
- cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "weiterhin" gestrichen und die Angabe "§ 49 EStDV" durch die Angabe "§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG" ersetzt.
- bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Vor der Weiterleitung der Spenden an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss sie prüfen, ob die Zuwendungsempfängerin wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt oder vorläufig anerkannt worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke sichergestellt ist.
- 43. R 10b.3 wird wie folgt gefasst:
"R 10b.3 Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke
- Alternativgrenze
(1) Zu den gesamten Umsätzen i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören außer den steuerbaren Umsätzen i. S. d. § 1 UStG auch nicht steuerbare >Umsätze. Der alternative Höchstbetrag wird bei einem Mitunternehmer von dem Teil der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter der Personengesellschaft berechnet, der dem Anteil des Mitunternehmers am Gewinn der Gesellschaft entspricht.
- Stiftungen
(2) Der besondere Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG steht bei zusammenveranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu, wenn beide Ehegatten als Spender auftreten."
- 44. R 10d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
- bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Der Antrag, vom Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ganz abzusehen, kann bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG widerrufen werden.
- dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz 4 ersetzt:
Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG kann der Höhe nach beschränkt werden.
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und es wird in Satz 4 die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
- e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und es werden in Satz 1 die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" sowie in Satz 2 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
- f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
- aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:
Verbleibt bei ihm ein negativer Betrag bei der Ermittlung des G. d. E., ist dieser mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten auszugleichen. Ist der G. d. E. negativ und wird dieser nach § 10d Abs. 1 EStG nicht oder nicht in vollem Umfang zurückgetragen, ist der verbleibende Betrag als Verlustvortrag gesondert festzustellen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
- bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
- g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
- 45. R 13.3 wird wie folgt gefasst:
R 13.3 Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen - unbesetzt -
- 46. R 13.5 Abs. 2 Satz 5 wird durch folgende Sätze 5 und 6 ersetzt:
Geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind nicht anzusetzen. Der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG ist mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ergeben hätte.
- 47. R 13a.1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
- 48. In R 14 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "geringwertige Anlagegüter" gestrichen.
- 49. R 14a wird aufgehoben.
- 50. R 15.5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Bei Abgabe eigener Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an das Handelsgeschäft sind diese für die Abgrenzung nach Satz 1 bis 4 mit dem Abgabepreis des Erzeugerbetriebs an Wiederverkäufer anzusetzen.
- bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:
Der Verkauf von Treibstoffen (z.B. Diesel) kann als Nebengeschäft noch der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, wenn der Verkauf wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung und im Übrigen nicht nachhaltig und nicht nach Außen erkennbar auf einen Leistungsaustausch gerichtet ist.
- b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender Satz 5 wird eingefügt:
Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke einen Umfang von 10 % unterschreitet.
- bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
- c) In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe "Satz 5 durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
- d) Absatz 11 Satz 4 wird gestrichen.
- 51. In R 15.7 Abs. 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "öffentliches Register" die Wörter "inländisches oder ausländisches" eingefügt.
- 52. R 15.8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 Satz 4 wird gestrichen.
- b) In Absatz 6 wird folgender Satz 5 angefügt:
Die Übertragung aller Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in das Gesamthandsvermögen einer nicht gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft, bei der die GmbH alleinige Komplementärin ist, führt allein nicht zum Wegfall der gewerblichen Prägung.
- 53. In der Überschrift von R 15a Abs. 2 wird die Angabe "Sätze 2 und 3" durch die Angabe "Satz 2 und 3" ersetzt.
- 54. R 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "entfällt" durch die Wörter "ausgeschlossen oder beschränkt wird § 4g EStG gilt entsprechend" ersetzt.
- bb) In Satz 8 wird die Angabe "Satz 4 und 5" durch die Angabe "Satz 5 und 6" ersetzt.
- b) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender Satz 8 wird eingefügt:
Die Veräußerung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft (Obergesellschaft), zu deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört (mehrstöckige Personengesellschaft), stellt für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 EStG einen einheitlich zu beurteilenden Veräußerungsvorgang dar.
- bb) Die bisherigen Sätze 8 bis 9 werden Sätze 9 bis 10.
- c) Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Der Nachweis kann auch durch eine amtsärztliche Bescheinigung oder durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich anknüpfen, erbracht werden.
- 55. R 17 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "oder Genossenschaft" angefügt.
- b) Dem Absatz 2 wird ein Satz 2 angefügt:
In den Fällen des § 17 Abs. 6 EStG (Erwerb der Anteile durch Sacheinlage oder durch Einbringung von Anteilen/Anteilstausch i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) führt auch eine nominelle Beteiligung von weniger als 1 % am Nennkapital zur Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"Veräußerung von Anteilen
(4) Die Ausübung von Bezugsrechten durch die Altaktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Einlage ist keine Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG."
- d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
Für Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG, die sich in Girosammelverwahrung befinden, sind die Anschaffungskosten der veräußerten Anteile nicht nach dem Fifo-Verfahren, sondern nach den durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Anteile derselben Art zu bestimmen.
- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"Veräußerungskosten
Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG sind alle durch das Veräußerungsgeschäft veranlassten Aufwendungen."
- f) In Absatz 8 werden die Angabe "zur Hälfte ( § 3c Abs. 2 EStG)" durch die Angabe "nach Maßgabe des § 3c Abs. 2 EStG" und die Angabe "Satz 4 durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
- 56. Der R 20.1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Absatz 1 und 2 gelten ab VZ 2009 vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG.
- 57. Der R 20.2 wird folgender Satz 2 angefügt:
R 154 Satz 4 Buchstabe a EStR 2003 gilt nicht für Zinsen, die nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 12 Jahren bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden.
- 58. In der Überschrift von R 20.3 wird die Angabe "(bis einschl. VZ 2008)" angefügt.
- 59. R 21.2 Abs. 4 Satz 4 und 5 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:
Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Grundstück sind Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
- 60. R 22.3 wird wie folgt gefasst:
"R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
- (1) Eine Leibrente kann vorliegen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Bezüge keinen oder nur unbedeutenden Schwankungen unterliegt. Veränderungen in der absoluten Höhe, die sich deswegen ergeben, weil die Bezüge aus gleichmäßigen Sachleistungen bestehen, stehen der Annahme einer Leibrente nicht entgegen.
- (2) Ist die Höhe einer Rente von mehreren selbständigen Voraussetzungen abhängig, kann einkommensteuerrechtlich eine lebenslängliche Leibrente erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden in dem die Voraussetzung für eine fortlaufende Gewährung der Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende des Berechtigten erstmals vorliegt. Wird die Rente schon vor diesem Zeitpunkt zeitlich begrenzt nach einer anderen Voraussetzung oder in geringerer Höhe voraussetzungslos gewährt, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente."
- 61. R 22.4 wird wie folgt geändert:
- 62. Nach R 22.5 werden eingefügt:
"R 22.6 Versorgungsleistungen - unbesetzt -
R 22.7 Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - unbesetzt -".
- 63. R 22.6 wird R 22.8.
- 64. R 22.7 wird R 22.9 und in Satz 3 werden die Wörter "gehören zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen" durch die Angabe "sind nur dann nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung als Aufwandsentschädigung gezahlt werden" ersetzt.
- 65. R 22.8 wird R 22.10.
- 66. R 26a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Beträge" die Angabe "- mit Ausnahme der >Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG -" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift wird die Angabe "und Steuerermäßigung nach § 35a EStG" gestrichen.
- bb) In Satz 1 wird die Angabe "(§§ 33 bis 33c EStG)" durch die Angabe "(§§ 33 bis 33b EStG) ersetzt.
- 67. In R 26b Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.
- 68. In R 31 Abs. 3 Satz 2 werden die Angaben "das halbe", "nach § 1612b Abs. 1 BGB" und "nach § 1612b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des Kindergelds auf den Kindesunterhalt unterbleibt" gestrichen.
- 69. Die Überschrift zu R 32.6 wird wie folgt gefasst:
R 32.6 Kinder, die sich in einer Übergangszeit befinden
- 70. R 32.9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird die Angabe "27. Lebensjahr" durch die Angabe "25. Lebensjahr" ersetzt.
- bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
Eine Berücksichtigung setzt voraus, dass die Behinderung, deretwegen das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ein Kind kann auch berücksichtigt werden, wenn diese Behinderung bereits vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 52 Abs. 40 Satz 5 EStG).
- b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe "27 Jahre" durch die Angabe "25 Jahre" ersetzt.
- 71. R 32.10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
Dies gilt nicht für Einkünfte, die durch unvermeidbare >Versicherungsbeiträge des Kindes gebunden sind. Bei einer privaten Krankenversicherung ist nicht zu prüfen, ob der Versicherungsumfang die Mindestvorsorge für den Krankheitsfall nach sozialhilferechtlichen Vorschriften (§§ 47 ff. SGB XII) übersteigt; dies gilt nicht für Ergänzungstarife oder für eine Zusatzkrankenversicherung.
- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "(>R 32b)" angefügt:
mit Ausnahme des an Kinder wegen der Geburt eines Kindes gezahlten Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) in Höhe der Mindestbeträge von monatlich 300 Euro ( § 2 Abs. 5 BEEG) bzw. 150 Euro (§ 6 Satz 2 BEEG); bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht nach Zahl der in einem Monat oder Teil des Monats lebenden Kinder,
- bb) In Nummer 3 werden die Angabe "§ 3 Nr. 2b, 3, 6, 9, 10, 27, 58 EStG" durch die Angabe "§ 3 Nr. 2b, 3, 6, 27, 58 EStG" ersetzt, nach dem Wort "Heilfürsorge" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Länder" angefügt:
und der Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen, soweit diese die >Versicherungsbeiträge des Kindes gemindert haben,
- cc) In Nummer 7 werden die Wörter "Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort "Krankenversicherung" ersetzt.
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Nicht anzusetzen sind Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind.
Dies sind insbesondere Leistungen für
- - Studiengebühren und Reisekosten bei einem Auslandsstudium,
- - Wechselkursausgleich bei einem Auslandsstudium (Auslandszuschlag),
- - Auslandskrankenversicherung bei einem Auslandsstudium,
- - Reisekosten bei einem Freiwilligendienst i. S. d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sowie
- - das Büchergeld von Ausbildungshilfen gewährenden Förderungseinrichtungen."
- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 72. In R 32.11 wird die Angabe "über das 21. bzw. 27. Lebensjahr" durch die Angabe "über das 21. Lebensjahr bzw. das 25./26./27. Lebensjahr (>§ 52 Abs. 40 Satz 6 EStG)" ersetzt.
- 73. In R 32b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "und beim Überbrückungsgeld" und die Angabe "bzw. § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX" gestrichen.
- 74. In R 33.2. Nr. 1 werden die Wörter "ein Pkw, eine Garage oder Außenanlagen" durch die Wörter " ein Pkw oder eine Garage" ersetzt.
- 75. R 33.3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht und Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde.
- bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
Pflegekosten von Personen, die nicht zu dem nach Satz 1 begünstigten Personenkreis zählen und ambulant gepflegt werden, können ohne weiteren Nachweis auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind.
- c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und/oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim.
- d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "des Pauschbetrags von 3.700 Euro" durch die Wörter "eines Pauschbetrags" und die Wörter "pflegebedingte Aufwendungen" durch die Angabe "von Aufwendungen nach Absatz 2" ersetzt.
- 76. R 33.4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im zweiten Untertiret des zweiten Tiret wird nach dem Wort "Behandlungen" eingefügt:
; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenkasse steht einem Behandlungsbeginn gleich,
- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
Bei Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht erforderlich.
- 77. R 33a.1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "BGB" die Angabe "oder dem LPartG" eingefügt.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist tatsächlich Unterhalt erhält und alle übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen; insoweit wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 78. R 33a.2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kann nur erhalten, wer für das in Berufsausbildung befindliche Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld hat.
- bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
Wegen des Begriffs der Berufsausbildung >R 32.5.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 79. In R 33a.4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "R 32.10 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "R 32.10 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
- 80. R 33b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Hinterbliebenen-Pauschbetrag und der Pflege-Pauschbetrag können mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen (z.B. Stpfl., Ehegatte, Kind), oder wenn eine Person die Voraussetzungen für verschiedene Pauschbeträge erfüllt. Mit dem Pauschbetrag für behinderte Menschen werden die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Es handelt sich um Aufwendungen, die behinderten Menschen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit bzw. Behinderung entstehen und deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen (z.B. Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten, >Fahrtkosten) können daneben als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
- 81. R 33c wird aufgehoben.
- 82. R 34.1 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
Wird für einen Gewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen, scheidet die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG aus.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(z.B. § 2a Abs. 1, § 2b i. V. m. § 52 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 15b EStG)".
- 83. R 34.2 wird wie folgt geändert:
- 84. R 34.4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort "anwendbar" die Wörter ", einschließlich der nachgezahlten Erhöhungsbeträge für den laufenden VZ" eingefügt:
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und es wird in Satz 4 die Angabe "z.B. Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG oder ein Werbungskosten-Pauschbetrag," durch die Wörter "oder Pauschbetrag" ersetzt.
- 85. Der R 34.5 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
Die Veräußerung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft (Obergesellschaft), zu deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört (mehrstöckige Personengesellschaft) , stellt für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG einen einheitlich zu beurteilenden Veräußerungsvorgang dar.
- 86. In R 34b.1 werden Absatz 6 Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 aufgehoben.
- 87. R 34c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Die nach § 34c Abs. 1 und 6 anzurechnende ausländische Steuer ist nicht zu kürzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind.
- b) In Absatz 3 Satz 6 wird nach der Angabe "Sparer-Freibetrag" eingefügt:
"( § 20 Abs. 4 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung) bzw. der Sparer-Pauschbetrag ( § 20 Abs. 9 EStG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung)".
- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 8 angefügt:
Die abzuziehende ausländische Steuer ist zu kürzen, soweit die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind.
- 88. Nach R 34f wird folgende R 35 eingefügt:
"R 35 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG bildet neben der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer die absolute Obergrenze für die Gewährung der Steuerermäßigung.
Der Ermäßigungshöchstbetrag wird durch die Formel:
ermittelt. Innerhalb der unterschiedlichen Einkunftsarten werden nur die positiven Einkünfte berücksichtigt.
Beispiel:
Einkünfte Gewerbebetrieb 1, § 15 EStG: | 100.000 Euro |
Einkünfte Gewerbebetrieb 2, § 15 EStG | -50.000 Euro |
Einkünfte selbständige Arbeit 1, § 18 EStG | -50.000 Euro |
Einkünfte selbständige Arbeit 2, § 18 EStG | 40.000 Euro |
Einkünfte Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG | 10.000 Euro |
Der Quotient für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrag berechnet sich wie folgt:
100.000 | (Einkünfte Gewerbebetrieb 1) |
150.000 | (Einkünfte Gewerbebetrieb 1 |
| + Einkünfte selbständige Arbeit 2 |
| + Einkünfte Vermietung und Verpachtung)" |
- 89. R 37 wird wie folgt gefasst:
"R 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG ist für die Ermittlung der 600Euro-Grenze in § 37 Abs. 3 EStG die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen."
- 90. In R 44b.1, 44b.2 und 45b wird die Angabe "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Angabe "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- 91. R 45c wird wie folgt geändert:
- 92. R 46.2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Der Antrag ist innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren zu stellen. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist wegen fehlender Erklärungspflicht regelmäßig nicht anwendbar, es sei denn, der Stpfl. ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert worden.
- 93. In R 49.1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Einkommensteuerpflicht" durch das Wort "Steuerpflicht" ersetzt.
- 94. In R 49.3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland" gestrichen.
- 95. R 50a.1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Einkommensteuerpflicht" durch das Wort "Steuerpflicht" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird vor dem Wort "dass" das Wort "so" eingefügt.
- 96. Die Anlage (zu R 4.6) wird wie folgt gefasst:
Anlage (zu R 4.6)
Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Übergang | Berichtigung des Gewinns im ersten Jahr nach dem Übergang: |
1. von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich, zur Durchschnittssatzgewinnermittlung oder zur Richtsatzschätzung | Der Gewinn des ersten Jahres ist insbesondere um die folgenden Hinzurechnungen und Abrechnungen zu berichtigen: + Warenbestand + Warenforderungsanfangsbestand + Sonstige Forderungen - Warenschuldenanfangsbestand + Anfangsbilanzwert (Anschaffungskosten) der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (mit Ausnahme des Grund und Bodens), soweit diese während der Dauer der Einnahmenüberschussrechnung angeschafft und ihre Anschaffungskosten vor dem 1.1.1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, ohne dass ein Zuschlag nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG in den vor dem Steuerneuordnungsgesetz geltenden Fassungen gemacht wurde. |
2. vom Bestandsvergleich, von der Durchschnittssatzgewinnermittlung oder von der Richtsatzschätzung zur Einnahmenüberschussrechnung | Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ist im ersten Jahr insbesondere um die folgenden Hinzurechnungen und Abrechnungen zu berichtigen: + Warenschuldenbestand des Vorjahres - Warenendbestand des Vorjahres - Warenforderungsbestand des Vorjahres - Sonstige Forderungen. Sind in früheren Jahren Korrektivposten gebildet und noch nicht oder noch nicht in voller Höhe aufgelöst worden, ist dies bei Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen; noch nicht aufgelöste Zuschläge vermindern, noch nicht aufgelöste Abschläge erhöhen den Unterschiedsbetrag. |
Bei der Anwendung der vorstehenden Übersicht ist Folgendes zu beachten:
- - Die Übersicht ist nicht erschöpfend. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind auch andere als die oben bezeichneten Positionen durch Zu- und Abrechnungen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Rechnungsabgrenzungsposten, z.B. im Voraus gezahlte Miete und im Voraus vereinnahmte Zinsen, sowie für Rückstellungen.
- - Die Zu- und Abrechnungen unterbleiben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens und Schulden für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst werden.
Zur zeitlichen Anwendung dieser Regelung >§ 52 Abs. 10 Satz 2 und 3 EStG."
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft vereinfacht. Dies führt zu marginalen Einsparungen an Bürokratiekosten. Daneben wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht.
In den Entwurf sollen nach Mitteilung des BMF bereits in Kraft befindliche BMF-Schreiben redaktionell aufgenommen werden. Sie sind im Ergebnis eine Zusammenfassung bestehender Verwaltungsauslegungen des geltenden Einkommensteuerrechts und haben daher keinen neuen Regelungsinhalt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.