A. Problem und Ziel
- Ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder bestimmte Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezieht, muss bei seinen Flächen Grundanforderungen zur Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur einhalten. Die bisher hierfür zugelassenen Alternativen sind für die Beteiligten unübersichtlich und führen zu einem erheblichen Verwaltungs- und Kontrollaufwand. Da die Länder um eine Vereinfachung der Regelung gebeten haben und auch die Europäische Kommission ein für alle Beteiligten überschaubareres System empfohlen hat, soll die angestrebte Änderung unter Beibehaltung größtmöglicher Flexibilität für die Landwirte insbesondere den erheblichen administrativen Aufwand reduzieren.
B. Lösung
- Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
- Landwirte können ihre Maßnahmen zum Erhalt der organischen Substanz auf folgende Arten nachweisen. Grundsätzlich sollen sie in jedem Jahr eine Humusbilanz erstellen, die gewisse Minimumwerte bezüglich organischer Substanz nicht unterschreiten darf. Als Nachweis genügt im Fall der Kontrolle nunmehr die Vorlage einer positiven Humusbilanz für das Kontrolljahr; eine Grenzwertunterschreitung kann durch Mittelwertbildung mit bis zu zwei vorhergehenden Jahren ausgeglichen werden. Bei Betriebsinhabern, die auf ihren Ackerflächen keine "Humus zehrende" Kultur anbauen, ist davon auszugehen, dass sie die Grenzwerte in jedem Falle einhalten. Für sie gilt die Verpflichtung deshalb von vornherein als erfüllt.
- Als alternative Nachweismöglichkeiten bleiben daneben die Bodenhumusuntersuchung, die für sechs Jahre gültig ist, sowie die Einhaltung eines mehrgliedrigen Anbauverhältnisses mit mindestens drei Kulturen, die jeweils mindestens 15% der betrieblichen Ackerfläche einnehmen müssen.
- Nicht mehr möglich sein wird in Zukunft die sog. überjährige Fruchtfolge als Nachweis, weil diese wesentlich zu der aufwendigen mehrjährigen Kontrolle führt. Erhalten bleibt jedoch die Regelung, nach der auch der Anbau von nur einer oder zwei Kulturen in einem Betrieb die Anforderungen an den Erhalt der organischen Substanz erfüllen kann, wenn ein Flächenwechsel mit anderen Betrieben erfolgt; der Landwirt muss dann nachweisen, dass auf der jeweils aktuell bewirtschafteten Fläche nun und in den beiden vorhergehenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut wurden. Diese Regelung trägt insbesondere den Gegebenheiten in Kartoffelbaubetrieben Rechnung.
- Entfallen soll die Möglichkeit, einen Pflichtverstoß durch Teilnahme an einer Beratungsmaßnahme und anschließende Einhaltung des Grenzwertes zu heilen, da dies zu einer mehrjährigen Verzögerung im Kontrollprozess führt und ein Beratungsangebot im Rahmen des Farm Advisory System auch unabhängig von der bisherigen Regelung besteht.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch die Änderung der Kontrollpraxis können erhebliche administrative Kosten eingespart werden, ohne dass dabei Kontrolldichte und -wirksamkeit gemindert werden.
- 2. Vollzugsaufwand Im Regelfall führt die Neuregelung zu einer erheblichen Zeitersparnis. Es wird Personalkapazität eingespart.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die betroffenen Empfänger von landwirtschaftlichen Direktzahlungen bzw. von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden durch die geplanten Auflagen in der Regel keine neuen Kosten entstehen. Ob im Einzelfall zusätzliche Kosten für Landwirte entstehen, hängt von den jeweiligen landwirtschaftlichen Gegebenheiten ab.
F. Bürokratiekosten
- Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung neu eingeführt. Ob im Einzelfall überhaupt Bürokratiekosten anfallen, hängt nach wie vor davon ab, welche Option der betreffende Landwirt gewählt hat, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen nachzuweisen. Wer die Option der Humusbilanz wählt, wird durch die neue Regelung insofern entlastet, als er in Zukunft nicht mehr zwingend für drei Jahre an diese Entscheidung gebunden ist, sondern schon nach einem Jahr auf eine andere Option umstellen kann, in der ihn keine Dokumentationspflicht trifft (z.B. mehrgliedriges Anbauverhältnis oder Verzicht auf den Anbau Humus zehrender Kulturen). Darüber hinaus kann die Aufbewahrungspflicht in Bezug auf die Humusbilanz auf vier Jahre verkürzt werden, da durch den Wegfall der Möglichkeit, einen Verstoß durch Teilnahme an einer Beratungsmaßnahme und anschließende Einhaltung der Grenzwerte zu heilen, der maximal mögliche Kontrollzeitraum verkürzt wird.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. November 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt gefasst:"
§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur
- (1) Der Betriebsinhaber hat seine Ackerflächen so zu bewirtschaften, dass die organische Substanz im Boden erhalten bleibt. Dies hat er nachzuweisen durch
- 1. eine jährliche Humusbilanz auf betrieblicher Ebene nach Maßgabe der Anlage 3, die bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen ist, oder
- 2. eine nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode durchzuführende Bodenhumusuntersuchung, deren Ergebnis in dem Kalenderjahr, für das der Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen gestellt wird, zu Kontrollzwecken jederzeit bereitzuhalten ist und nicht älter als sechs Jahre sein darf.
Der Nachweis ist erbracht, wenn die in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte nicht unterschritten werden. Wird bei der Humusbilanz der Grenzwert in einem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung dennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwertbildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen oder mit den beiden vorangegangenen Jahren eingehalten wird. Die Ergebnisse der Humusbilanz sind mindestens vier Jahre, diejenigen der Bodenhumusuntersuchung mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. Baut ein Betriebsinhaber auf seinen Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht.
- (2) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch als erfüllt, soweit auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht. Dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.
- (3) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt ferner als erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der weniger als drei Kulturen anbaut und jedes Jahr andere Flächen im Wechsel mit anderen Betrieben bewirtschaftet, nachweist, dass auf der von ihm aktuell bewirtschafteten Ackerfläche in diesem Jahr und in jedem der zwei vorhergehenden Jahre jeweils andere Kulturen angebaut worden sind.
- (4) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind."
- 2. In Anlage 3 wird der Klammerzusatz "(zu § 3 Absatz 4 und 5)" durch den Klammerzusatz "(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3)" ersetzt.
- 3. Folgende Anlage 4 wird angefügt:"
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6)
Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates
Fruchtarten
- 1. Eiweißpflanzen (Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen) ausschließlich zur Körnernutzung
- 2. Ölsaaten (Raps, Sonnenblumen) ausschließlich zur Körnernutzung
- 3. Mais ausschließlich zur Kolben- oder Körnernutzung
- 4. Flächenstilllegung (Acker)
- 5. mehrjähriges Ackerfutter (Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras und Gemische daraus)
- 6. Grünbrache"
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
Ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder bestimmte Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezieht, muss bei seinen Flächen Grundanforderungen zum Erhalt der organischen Substanz im Boden einhalten. Im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ist festgelegt, dass die organische Substanz im Boden durch geeignete Praktiken erhalten werden muss und die Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist. Deutschland hat diese Forderung, die auch bereits in der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthalten war, bisher im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) und in der dazugehörigen Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) aus dem Jahr 2004 umgesetzt.
Die bisher zugelassenen Alternativen zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur sind für die Beteiligten unübersichtlich und führen zu einem erheblichen Verwaltungs- und Kontrollaufwand. So erstrecken sich die erforderlichen Kontrollen bei den einzelnen Landwirten derzeit auf einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei, in besonderen Fällen bis zu fünf Jahren. Da die Länder um eine Vereinfachung der Regelung gebeten haben, weil Prüfgegenstand und Komplexität des Kontrollsystems außer Verhältnis stehen, und da auch die Europäische Kommission ein für alle Beteiligten überschaubareres System empfohlen hat, soll die Änderung den erheblichen administrativen Aufwand reduzieren.
Darüber hinaus bietet die neue Regelung den Landwirten mehr Flexibilität beim Wechsel zwischen verschiedenen Nachweismethoden: Während bisher eine Humusbilanz immer für mindestens drei Jahre erstellt werden muss, kann nach der neuen Regelung bei Einhaltung der Grenzwerte in einem Jahr bereits im Folgejahr auf eine andere Nachweisart (z.B. mehrgliedriges Anbauverhältnis) umgestellt werden. Der Landwirt hat damit auch mehr Freiheit in seinen Anbauentscheidungen.
Rechtsgrundlage für die Änderungsverordnung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DirektZahlVerpflG.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Bundesländer werden durch die Umstellung der Regelung hinsichtlich des von ihnen zu erbringenden Kontrollaufwandes deutlich entlastet.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Für die Empfänger landwirtschaftlicher Direktzahlungen werden durch die geplanten Auflagen in der Regel keine neuen Kosten entstehen. Ob im Einzelfall zusätzliche Kosten für Landwirte entstehen, hängt insofern von den jeweiligen landwirtschaftlichen Gegebenheiten ab, als die Landwirte weiterhin die Wahl zwischen verschiedenen Nachweisoptionen haben, von denen nur manche mit Dokumentationspflichten (z.B. Erstellung einer Humusbilanz) oder zusätzlichen Kosten (z.B. Bodenhumusuntersuchung) verbunden sind, andere hingegen nicht (dreigliedriges Anbauverhältnis, Verzicht auf Anbau von Humuszehrern, Fruchtfolge bei Flächenwechsel). Ein Betriebsinhaber, der bisher die (nun nicht mehr generell, sondern nur noch unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 mögliche) Option der überjährigen Fruchtfolge gewählt hat, kann nun unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und der jeweiligen Anbauplanung entscheiden, welche andere Option für ihn am günstigsten ist.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung neu eingeführt. Ob im Einzelfall überhaupt Bürokratiekosten anfallen, hängt nach wie vor davon ab, welche Option der betreffende Landwirt gewählt hat, um die Einhaltung seiner Verpflichungen nachzuweisen. Wer die Option der Humusbilanz wählt, wird durch die neue Regelung insofern entlastet, als er in Zukunft nicht mehr zwingend für drei Jahre an diese Entscheidung gebunden ist, sondern schon nach einem Jahr auf eine andere Option umstellen kann, in der ihn keine Dokumentationspflicht trifft (z.B. mehrgliedriges Anbauverhältnis oder Verzicht auf den Anbau Humus zehrender Kulturen). Darüber hinaus kann die Aufbewahrungspflicht in Bezug auf die Humusbilanz auf vier Jahre verkürzt werden, da durch den Wegfall der Möglichkeit, einen Verstoß durch Teilnahme an einer Beratungsmaßnahme und anschließende Einhaltung der Grenzwerte zu heilen, der maximal mögliche Kontrollzeitraum verkürzt wird.
B. Besonderer Teil
Zu § 3 Absätze 1 und 2
Zur Sicherstellung des Erhalts der organischen Substanz im Boden hat der Landwirt folgende Alternativen:
- 1. Er erstellt eine jährliche Humusbilanz. Die Humusbilanz für ein Jahr ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres (n+1) zu erstellen. Dies gibt denjenigen Landwirten, die im laufenden Jahr keine mehrgliedrige Fruchtfolge nach Absatz 2 vorgesehen haben bzw. keine Bodenhumusuntersuchung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu Kontrollzwecken bereithalten, die Möglichkeit, erforderlichenfalls in den verbleibenden Monaten bis zum Ende des Jahres zusätzliche Maßnahmen im Sinne einer ausgeglichenen Humusbilanz zu ergreifen. Zugleich kann die Behörde im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle die Betriebsflächen in Augenschein nehmen und auf dieser Grundlage die Richtigkeit der Berechnungen zur Humusbilanz überprüfen. Sofern die Werte der Humusbilanzierung in einem Jahr die Grenzwerte gemäß Anlage 3 unterschreiten, kann der Landwirt dies ausgleichen, wenn die Grenzwerte auf Grundlage des arithmetischen Mittels des aktuellen Jahres mit dem vorhergehenden Jahr oder mit den beiden Vorjahren eingehalten sind. Da bei Betriebsinhabern, die auf ihren Ackerflächen ausschließlich Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates nach den Anforderungen der Anlage 4 anbauen, davon auszugehen ist, dass sie die Grenzwerte in jedem Falle einhalten, gilt für sie die Verpflichtung von vornherein als erfüllt; im Fall einer Kontrolle wird dann überprüft, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der Anlage 4 gegeben sind.
- 2. Alternativ kann der Betriebsinhaber wie bisher seinen Verpflichtungen nachkommen, indem er seine Ackerflächen alle sechs Jahre auf den aktuellen Bodenhumusgehalt untersucht. Zu Kontrollzwecken muss zu jedem Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres, für das der Beihilfeantrag gestellt wird, ein aktuelles Untersuchungsergebnis vorliegen.
- 3. Wenn der Landwirt weder eine Humusbilanz erstellt noch eine Bodenhumusuntersuchung durchführt, kann er die positive Wirkung auf die Entwicklung der organischen Substanz - wie bisher auch - über die Durchführung eines mehrgliedrigen jährlichen Anbauverhältnisses nachweisen. Bei einem Fruchtwechsel, der aus mindestens 3 Kulturen pro Jahr zu mindestens je 15 % besteht, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Wirkung dieses Anbaus auf die Fruchtfolge nicht zu einer Überschreitung der Defizitkriterien, die in Anlage 3 genannt sind, führt. Falls ein Betrieb mehr als 3 Kulturen anbaut, können einzelne kleinere Kulturen zusammengefasst werden, um das 15 %-Kriterium zu erfüllen. Eine Klarstellung, dass bei der Berechnung des Anbauverhältnisses Dauerkulturen und mehrjährige Kulturen unberücksichtigt bleiben, ist aufgrund der überarbeiteten Definitionen in den einschlägigen europäischen Verordnungen nicht mehr erforderlich.
Zu § 3 Absatz 3
Absatz 3 trägt einer Sonderkonstellation der Betriebsführung Rechnung, bei der ein Landwirt jedes Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, hierfür jedoch im Wechsel mit anderen Betrieben jedes Mal andere Flächen nutzt, um auf diese Weise in Bezug auf die jeweilige Fläche eine überjährige Fruchtfolge sicherzustellen. In solchen - insbesondere bei spezialisierten Kartoffelanbaubetrieben relevanten - Konstellationen gilt die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 als erfüllt, wenn der Landwirt nachweist, dass auf der jeweils aktuell bewirtschafteten Fläche nun und in den beiden vorhergehenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut wurden.
Zu § 3 Absatz 4
Keine Änderung gegenüber der derzeit geltenden Regelung.
Zu Anlage 4
Bei den Kulturen Körnermais, Ölpflanzen (Raps und Sonnenblumen), die ausschließlich zur Körnergewinnung angebaut werden, verbleiben die Erntenebenprodukte (Stroh) bei der Ernte auf dem Feld. Bei Mais, bei dem nur die Körner (Körnermais) oder die Körner plus die Spindel (CornCobMix) oder der gesamte Kolben einschließlich der Lieschblätter durch eine Erntemaschine geerntet werden, verbleibt die gesamte Restpflanze auf dem Acker. Dadurch wird erhebliche organische Masse dem Boden wieder zugeführt. Bei Eiweißpflanzen kommt neben der hohen Wurzelmassebildung hinzu, dass die anfallenden Erntenebenprodukte keiner Verwertung außerhalb der Anbaufläche zugeführt werden und somit ebenfalls als Häckselgut auf dem Acker verbleiben.
Dies führt dazu, dass bei einer Humusbilanzierung bei diesen Kulturen ein positiver Bilanzwert entsteht. Daher werden diese Kulturen in einer neuen Anlage 4 als Kulturen aufgeführt, bei denen es zu keiner negativen Veränderung des Humusvorrates kommt.
Ackerfutterflächen, die mit Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras oder mit Gemischen aus diesen Kulturen angebaut werden, ergeben selbst bei intensiver Nutzung des Aufwuchses eine positive Humusbilanz. Gleiches gilt für das Verfahren Grünbrache, bei dem auf Ackerflächen vorstehende Pflanzen oder Gemische mit anderen Pflanzen angebaut werden. Dieses Verfahren wird insbesondere im ökologischen Landbau praktiziert.
Sofern Flächenstilllegung mit Selbstbegrünung oder mit aktiver Begrünung durchgeführt wird und der Aufwuchs gehäckselt wird und auf der Fläche verbleibt, kommt es zu einer erheblichen Humuszufuhr. Selbst bei einmaliger Abfuhr des Erntegutes von der Fläche verbleibt eine positive Humusbilanz.
Daher wird auch mehrjähriges Ackerfutter und Flächenstilllegung (Acker) in die Anlage 4 aufgenommen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1074:
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben hat Auswirkungen auf eine bestehende Informationspflicht der Wirtschaft. Landwirten stehen zur Sicherstellung des Erhalts der organischen Substanz im Boden verschiedene Optionen zur Verfügung. So kann er u.a. eine jährliche Humusbilanz erstellen. Sofern ein Landwirt sich für diese Option entschieden hat, war er bisher an diese Entscheidung für drei Jahre gebunden. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben kann er bereits nach einem Jahr auf eine andere Option umstellen (z.B. mehrgliedriges Anbauverhältnis oder Verzicht auf den Anbau Humus zehrender Kulturen).
Insofern wird der Landwirt durch die neue Regelung entlastet. Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |