A. Problem und Ziel
- Die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) enthält unter anderem nationale Durchführungsbestimmungen zu den im Gemeinschaftsrecht geregelten Direktzahlungen für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und für Energiepflanzen.
- Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU (Nr. ) L 345 vom 20. November 2004, S. 1) durch die Verordnungen (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 75, S. 8) und die Verordnung (EG) Nr. 993/2007 der Kommission vom 27. August 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 222, S. 10) hat zu weitgehenden Vereinfachungen des Gemeinschaftsrechts für die Bereiche der nachwachsenden Rohstoffe und Energiepflanzen geführt. Diese Vereinfachungen sind auf die nationalen Durchführungsbestimmungen zu übertragen.
- Da die Regelungen für Energiepflanzen und nachwachsende Rohstoffe sich zukünftig in vielen Teilen nicht mehr entsprechen, sollen die beiden Bereiche getrennt geregelt werden.
- Die Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EG-Sicherheiten- Verordnung) enthält die Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten des Rates und der Kommission, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind. Mit der Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung soll klargestellt werden, dass die nationalen Durchführungsbestimmungen auch für den Bereich der Direktzahlungen Anwendung finden.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verringert sich der Vollzugsaufwand einerseits, da sich im Rahmen der Regelungen für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen mit dem Wegfall der Pflichten zur Vorlage von Anbauverträgen, Anbauerklärungen und Liefermitteilungen die Aufgaben zur Erfassung und Auswertung von Daten verringern. Im Rahmen der Vorschriften für Hanf vergrößert sich andererseits der Vollzugsaufwand der Bundesanstalt, da ihr die Kontrolle des THC-Gehalts nunmehr nicht nur für Faserhanf, sondern für sämtlichen Hanf obliegt, der auf Flächen angebaut wird, für die die einheitliche Betriebsprämie gewährt wird.
Aufgrund der sehr niedrigen Anbauflächen von nicht für die Fasererzeugung bestimmtem Hanf, ist die Erhöhung des Kontrollaufwandes für die Bundesanstalt jedoch als äußerst gering einzuschätzen. Für die Bundesländer sind Änderungen des Vollzugsaufwandes derzeit nicht abzusehen. Im Jahr 2008 ergibt sich darüber hinaus für die Bundesanstalt wie für die Länder eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes daraus, dass infolge der EG-rechtlichen Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung auch der Abschnitt 4 dieser Verordnung ausgesetzt wird.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die Regelungen der Änderungsverordnung keine wesentlichen neuen Kosten. Die Verpflichtung der Aufkäufer und Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe und von Energiepflanzen sowie der Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen im eigenen Betrieb verarbeiten, sich einmalig bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung registrieren zu lassen, wird zwar erstmals ausdrücklich in der Verordnung geregelt, entspricht aber der bereits bestehenden Verwaltungspraxis der Bundesanstalt. Die Registrierungspflicht verursacht folglich Kosten nur für neu hinzukommende Betriebe.
- Aufgrund der geringen inhaltlichen Anforderungen an die betriebliche Anzeige (es sind nur Name, Adresse und Art der Tätigkeit gegenüber der Bundesanstalt anzugeben) sind die Kosten aus der Registrierungspflicht für die Wirtschaftsbeteiligten als gering einzuschätzen. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Regelungen für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen durch den Wegfall der Pflichten zur doppelten Vorlage von Unterlagen bei der Bundesanstalt und den Landesbehörden eine geringfügige Kostenersparnis entsteht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Die Wirtschaftsbeteiligten werden - abgesehen von der Pflicht zur einmaligen Registrierung ihres Betriebes, soweit sie als Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber erstmals mit der Verwendung oder Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe oder Energiepflanzen befasst sind - nicht mit neuen Informationspflichten belastet. Für 2008 werden hinsichtlich des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen Informationspflichten ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Regelungen für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen durch den Wegfall der Pflichten zur doppelten Vorlage von Unterlagen bei der Bundesanstalt und den Landesbehörden eine geringfügige Kostenersparnis entsteht.
- 2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Aufgrund der Änderung des Gemeinschaftsrechts werden die Mitteilungspflichten zwischen der Bundesanstalt und den Landesbehörden geändert und neu gefasst. Wesentliche neue Informationspflichten entstehen den Verwaltungen daraus nicht.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 13 Abs. 1, des § 15 in Verbindung mit § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) der Kontrollen der Verwendung oder Verarbeitung aa) von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter und bb) von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb als Brennstoff, zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff oder zu Biogas ab dem Beginn der Feststellung des Gewichts der Rohstoffe,"
- bb) In der Nummer 3 wird das Wort "Faserhanfs" durch das Wort "Hanfs" ersetzt.
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "§ 27 Abs. 3" durch die Angabe "§ 27 Abs. 2" ersetzt.
- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden aa) in Nummer 1 die Wörter "Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)" durch das Wort "Viehverkehrsverordnung" und bb) in Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa das Wort "Faserhanf" durch das Wort "Hanf" ersetzt.
- b) In Absatz 4 wird das Wort "Faserhanf" durch das Wort "Hanf" ersetzt.
- 3. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen".
- 4. § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Vertrag und Erklärung über den Anbau
- (1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben müssen in jedem Vertrag und in jeder Erklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land, in dem die Anbauflächen liegen, angegeben werden.
- (2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen."
- 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:
" § 18 Registrierung
- (1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.
- (2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
- 1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und
- 2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.
- (3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).
§ 18a BLE-Betriebsnummer
- (1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.
- (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.
" § 18b Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung
- (1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 18a erteilten BLE-Betriebsnummern.
- (2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den zuständigen Behörden der Länder, soweit dies für die Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen erforderlich ist.
- (3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
- 6. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter "sowie für die Energiepflanzen" gestrichen.
- 7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder Energiepflanzen" gestrichen.
- 8. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder von Energiepflanzen" gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden
- aa) die Wörter "oder von Energiepflanzen" gestrichen und
- bb) die Wörter "die erzeugte Energiemenge" durch die Wörter "die monatlich erzeugte Energiemenge" ersetzt.
- 9. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder Energiepflanzen" gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden
- aa) die Wörter "oder Energiepflanzen" und
- bb) die Wörter "oder der auf den mit Energiepflanzen bebauten" gestrichen.
- 10. § 23 wird durch folgende §§ 23 bis 23a ersetzt:
" § 23 Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb
- (1) Die in Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe können von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
- (2) Die Betriebsinhaber können in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.
- (3) Der Betriebsinhaber teilt der Landesstelle den Beginn der Ernte spätestens drei Tage vor dem Erntetermin schriftlich mit.
- (4) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann abweichend von den Sätzen 1 bis 2 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung des Gewichtes der geernteten Rohstoffe zulassen. Das Ergebnis der Gewichtsermittlung ist aufzuzeichnen.
- (5) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entnehmen lassen oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.
- (6) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszuführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt wird."
" § 23a Anwendung des Abschnitts 4
- Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt das Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt."
- 11. Nach § 23a wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Energiepflanzen
" § 23b Verwendung und Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb
- (1) Die in Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe sowie die mehrjährigen Freilandpflanzen der Gattung Miscanthus mit dem KN-Code ex 0602 90 51 können von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
- (2) Die Betriebsinhaber können in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.
- (3) Die Rohstoffe sind spätestens bis zu dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr in dem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu verwenden oder zu verarbeiten.
" § 23c Vertrag und Erklärung über den Anbau
- (1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben, sind in jedem Vertrag über den Anbau von Energiepflanzen die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer, die voraussichtlichen Endverwendungszwecke der Rohstoffe und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.
- (2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
- (3) Wird bei mehrjährigen Kulturen vor der ersten Ernte eine Erklärung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgegeben, so ist zusätzlich zu den dort vorgesehenen Angaben, die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben.
- (4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb ist in der den Vertrag ersetzenden Anbauerklärung zusätzlich zu den in Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.
" § 23d Festsetzung repräsentativer Erträge
- (1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich für jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag fest.
- (2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge werden von den zuständigen Landesstellen jährlich veröffentlicht.
" § 23e Inhalt und Vorlage der Liefermeldungen
- (1) Die Antragsteller, Aufkäufer oder Erstverarbeiter melden der zuständigen Landesstelle die Lieferung der Rohstoffe mit einer jeweils von dem Antragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Erklärung.
- (2) Zusätzlich zu den in Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben hat die Liefermeldung die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer zu enthalten.
- (3) Die Liefermengen sind zu verwiegen. Die Bundesanstalt kann abweichend von Satz 1 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung des Gewichtes der Liefermengen zulassen. Das Ergebnis der Gewichtsermittlung ist aufzuzeichnen.
" § 23f Inhalt und Vorlage der Ernteerklärungen
- (1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb verwenden, legen der zuständigen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Ernte eine Ernteerklärung vor, die außer den nach Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu machenden Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und den Lagerort der Rohstoffe enthält.
- (2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. § 23e Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
" § 23g Lager- und Bestandsbuchhaltung
- (1) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 haben Aufkäufer, Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen die nach Artikel 38 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu führenden Aufzeichnungen monatlich vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
- (2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von Energiepflanzen zu Biogas täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich daraus erzeugte Energiemenge entnehmen lassen.
- (3) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, entweder täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entnehmen lassen oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.
- (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen oder anderen rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie alle geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.
" § 23h Verarbeitungs- und Verwendungskontrolle
- (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen an den Nachweis der Verwendung oder Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
- (2) Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Verarbeitung oder Verwendung der Energiepflanzen anordnen.
- (3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb nach § 23b dieser Verordnung ist gegenüber der Bundesanstalt bis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Erntejahr nachzuweisen.
- (4) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszuführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt wird."
" § 23i Registrierung
- (1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter von Energiepflanzen oder Betriebsinhaber, die Energiepflanzen im Sinne des § 23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.
- (2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
- 1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und
- 2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.
- (3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).
§ 23j BLE-Betriebsnummer
- (1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.
- (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.
§ 23k Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung
- (1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach §§ 23i Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 23j erteilten BLE-Betriebsnummern.
- (2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den zuständigen Behörden der Länder, soweit dies für die Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen für Energiepflanzen erforderlich ist.
- (3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
- 12. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 6
Hanf".
- 13. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Faserhanf" durch das Wort "Hanf" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden
- aa) das Wort "Faserhanfflächen" durch das Wort "Hanfflächen" und
- bb) das Wort "Faserhanfs" durch das Wort "Hanfs" ersetzt.
- 14. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern "im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch" die Wörter "der Aufkäufer," eingefügt.
- 15. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "Faserhanfanbauflächen" durch das Wort "Hanfanbauflächen" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "Faserhanf" durch das Wort "Hanf" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird das Wort "Faserhanfsorten" durch das Wort "Hanfsorten" ersetzt.
- b) Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 bis 6b ersetzt:
- (6) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Verträge, Erklärungen und Meldungen für nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen sowie aufgrund der Sammelanträge nach § 7 alle Daten, die für die Verwaltung der Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Der Bundesanstalt sind dabei insbesondere die zum 31. Mai jedes Jahres mit nachwachsenden Rohstoffen oder Energiepflanzen als bebaut gemeldeten Flächen in Hektar mitzuteilen.
- (6a) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen Angaben in Hektar über die durch eine Sicherheitsleistung abgedeckten Vertragsflächen für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen. Im Falle des Anbaus nach wachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen teilt die Bundesanstalt den Landesstellen die auf der Grundlage der Liefermeldungen festgestellten Differenzen zu den Angaben der Antragsteller hinsichtlich der an die Aufkäufer oder Erstverarbeiter gelieferten Rohstoffmengen mit. Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Landesstellen im Falle der Verwendung oder Verarbeitung von Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb unverzüglich über eine festgestellte nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verarbeitung bzw. Verwendung der Rohstoffe durch den Betriebsinhaber.
- (6b) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der von ihnen im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe oder Energiepflanzen durchgeführten Kontrollen.
Artikel 2
Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
- In § 1 der EG-Sicherheiten-Verordnung vom 14. Oktober 1988 (BGBl I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) geändert worden ist werden nach den Wörtern "der Gemeinsamen Marktorganisationen" die Wörter " , Regelungen für Direktzahlungen" eingefügt.
Artikel 3
Neubekanntmachung der InVeKoS-Verordnung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der InVeKoS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungsbedarf
Die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) enthält unter anderem nationale Durchführungsbestimmungen zu den im Gemeinschaftsrecht geregelten Direktzahlungen für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und für Energiepflanzen.
Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU (Nr. ) L 345 vom 20. November 2004, S. 1) durch die Verordnungen (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 75, S. 8) und die Verordnung (EG) Nr. 993/2007 der Kommission vom 27. August 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 222, S. 10) hat zu weitgehenden Vereinfachungen des Gemeinschaftsrechts für die Bereiche der nachwachsenden Rohstoffe und Energiepflanzen geführt.
Diese Vereinfachungen sind auf die nationalen Durchführungsbestimmungen zu übertragen.
Da die Regelungen für Energiepflanzen und nachwachsende Rohstoffe sich zukünftig in vielen Teilen nicht mehr entsprechen, sollen die beiden Bereiche getrennt geregelt werden.
Die Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EG-Sicherheiten- Verordnung) enthält die Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten des Rates und der Kommission, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind. Mit der Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung soll klargestellt werden, dass die nationalen Durchführungsbestimmungen auch für den Bereich der Direktzahlungen Anwendung finden.
II. Kosten für die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaftsbeteiligten
Die Änderungsverordnung hat keine absehbaren Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte zur Folge. Für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verringert sich der Vollzugsaufwand einerseits da sich im Rahmen der Regelungen für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen mit dem Wegfall der Pflichten zur Vorlage von Anbauverträgen, Anbauerklärungen und Liefermitteilungen die Aufgaben zur Erfassung und Auswertung von Daten verringern. Im Rahmen der Vorschriften für Hanf vergrößert sich andererseits der Vollzugsaufwand der Bundesanstalt, da ihr die Kontrolle des THC-Gehalts nunmehr nicht nur für Faserhanf, sondern für sämtlichen Hanf obliegt, für den EG-Betriebsprämien gewährt werden.
Aufgrund der sehr niedrigen Anbauflächen von nicht für die Fasererzeugung bestimmtem Hanf, ist die Erhöhung des Kontrollaufwandes für die Bundesanstalt jedoch als äußerst gering einzuschätzen. Für die Bundesländer sind Änderungen des Vollzugsaufwandes derzeit nicht abzusehen. Im Jahr 2008 ergibt sich darüber hinaus für die Bundesanstalt wie für die Länder eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes daraus, dass infolge der EG-rechtlichen Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung auch der Abschnitt 4 dieser Verordnung ausgesetzt wird.
Für die Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die Regelungen der Änderungsverordnung keine wesentlichen neuen Kosten. Die Verpflichtung der Aufkäufer und Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe und von Energiepflanzen sowie der Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen im eigenen Betrieb verarbeiten, sich einmalig bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung registrieren zu lassen, wird zwar erstmals ausdrücklich in der Verordnung geregelt, entspricht aber der bereits bestehenden Verwaltungspraxis der Bundesanstalt. Die Registrierungspflicht verursacht folglich Kosten nur für neu hinzukommende Betriebe. Aufgrund der geringen inhaltlichen Anforderungen an die betriebliche Anzeige (es sind nur Name, Adresse und Art der Tätigkeit gegenüber der Bundesanstalt anzugeben), sind die Kosten aus der Registrierungspflicht für die Wirtschaftsbeteiligten als gering einzuschätzen.
Für 2008 werden hinsichtlich des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen außerdem Informationspflichten ausgesetzt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Regelungen für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen durch den Wegfall der Pflichten zur doppelten Vorlage von Unterlagen bei der Bundesanstalt und den Landesbehörden eine geringfügige Kostenersparnis entsteht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
III. Bürokratiekosten
Die Wirtschaftsbeteiligten werden insgesamt durch die Vorschriften- - nicht nennenswert mit neuen Bürokratiekosten be- oder entlastet.
Die Verpflichtung der Aufkäufer und Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe und von Energiepflanzen sowie der Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen im eigenen Betrieb verarbeiten, sich einmalig bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung registrieren zu lassen, wird zwar erstmals ausdrücklich in der Verordnung geregelt, entspricht aber der bereits bestehenden Verwaltungspraxis der Bundesanstalt. Die Registrierungspflicht verursacht folglich Kosten nur für neu hinzukommende Betriebe. Aufgrund der geringen inhaltlichen Anforderungen an die betriebliche Anzeige (es sind nur Name, Adresse und Art der Tätigkeit gegenüber der Bundesanstalt anzugeben) sind die Kosten aus der Registrierungspflicht für die Wirtschaftsbeteiligten als gering einzuschätzen (geschätzte Kosten: 2000 €).
Die Einführung einer solchen Registrierungspflicht ist für die Erfassung der Verträge und Erklärungen durch die Bundesanstalt und die Landesbehörden sowie für die Verwaltung der geleisteten Sicherheiten und die Durchführung der Verwendungskontrollen durch die Bundesanstalt erforderlich. Die von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer ist zu Zwecken der erleichterten Datenerfassung und Zuordnung in den Verträgen und Erklärungen anzugeben.
Für 2008 werden hinsichtlich des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen bereits bestehende Informationspflichten ausgesetzt. Insofern werden die betroffenen Betriebe für diesen Zeitraum geringfügig von Bürokratiekosten entlastet.
Eine Verringerung von Informationspflichten für die Aufkäufer und Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe und von Energiepflanzen ergibt sich daraus, dass sie aufgrund einer Änderung des Gemeinschaftsrechts nicht mehr verpflichtet sind, Kopien ihrer mit den Erzeugern der Rohstoffe abgeschlossenen Verträge der für sie zuständigen Behörde vorzulegen.
Gleiches gilt für Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten und Kopien der Erklärungen über den Anbau bei der für die Verwendungskontrolle zuständigen Behörde einzureichen hatten. Die bisher in § 18 der InVeKoS-Verordnung geregelte Pflicht zur Vorlage von Verträgen und Erklärungen gegenüber der Bundesanstalt konnten daher entfallen. Dadurch werden die Betriebe geringfügig von Bürokratiekosten entlastet.
Aus der Aufspaltung des Abschnittes für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen in zwei getrennte Regelungsbereiche folgt eine geringfügige Änderung bestehender Informationspflichten.
Aufgrund einer Änderung des Gemeinschaftsrechts haben sich die Vorlagepflichten und der Inhalt der von den Antragstellern, Aufkäufern und Erstverarbeitern von Energiepflanzen vorzulegenden Liefermeldungen geändert. Die Liefermeldungen sind nicht mehr den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt vorzulegen, sondern nur der jeweils zuständigen Landesbehörde. Sie muss allerdings von den Antragstellern und den Aufkäufern oder Erstverarbeitern unterzeichnet werden. Eine netto Be- bzw. Entlastung von Bürokratiekosten ist dadurch nicht zu erwarten.
Aus der nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einbeziehung anderer Hanfsorten als Faserhanfsorten in die Betriebsprämienregelung und somit in die InVeKoS-Verordnung folgen für die Wirtschaftsbeteiligten keine erhöhten Bürokratiekosten. In den Sammelanträgen müssen zwar zukünftig alle Hanfflächen, die der Betriebsprämienregelung unterliegen, gesondert (als solche) bezeichnet werden. Damit ändert sich jedoch nur die von den Erzeugern in den Sammelanträgen für diese Flächen anzugebende Nutzungsart (Kodierung). Die mit der Änderung des § 7 Abs. 4 eingeräumte Möglichkeit, bei gemeinsamer Nutzung zertifizierten Hanfsaatguts statt der Vorlage von Etiketten eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen stellt eine Erleichterung für die Wirtschaftsbeteiligten dar, die sich aber nicht nennenswert auf die bestehenden Bürokratiekosten auswirken wird.
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Aufgrund der Änderung des Gemeinschaftsrechts werden die Mitteilungspflichten zwischen der Bundesanstalt und den Landesbehörden geändert und neu gefasst. Wesentliche neue Informationspflichten entstehen den Verwaltungen daraus nicht.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 [Änderung der InVeKoS-Verordnung]
Zu Nummer 1:
Die Vorschrift regelt in § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) für die Kontrolle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen und von Energiepflanzen. Mit der Neufassung des § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b soll der Wortlaut dieser Zuständigkeitsregelung genauer gefasst und klargestellt werden, dass die Bundesanstalt nicht nur zuständig ist für die Kontrolle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen, sondern auch bei der Verwendung nachwachsender Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb als Brennstoff, zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff. Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Überwachung der Verwendung oder Verarbeitung von Energiepflanzen oder nachwachsenden Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb soll zu Kontrollzwecken ab dem Beginn der Ermittlung des Gewichts der Rohstoffe beginnen.
Nach dem bisherigen § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist die Bundesanstalt zuständig für die Kontrolle des Gehaltes an Tetrahydrocannabinol (THC-Gehalt) des Faserhanfs.
Nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 270 vom 21. Oktober 2003, S. 1), in der durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 953/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 geänderten Fassung (ABl. EU (Nr. ) L 175, S. 1) kommen für die Betriebsprämienregelung nicht nur Faserhanf, sondern sämtliche Hanfsorten in Betracht, deren THC-Gehalt nicht mehr als 0,2 beträgt. Die Einhaltung dieses niedrigen THC-Gehaltes der angebauten Hanfsorten ist von den Mitgliedstaaten zu kontrollieren.
Korrelierend zu der bereits bestehenden Zuständigkeit der Bundesanstalt nach § 24a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zur Überwachung des gesamten Anbaus von sog. THC-armen "Nutzhanf" sowie der bereits nach der InVeKoS-Verordnung gegebenen Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Kontrolle der Faserhanfflächen, wurde die Zuständigkeit der Bundesanstalt zur Kontrolle des THC-Gehalts auf sämtliche der EG-Betriebsprämienregelung unterliegenden Hanfanbauflächen erstreckt.
Mit der Nummer 1 Buchstabe b erfolgt in § 2 Absatz 5 eine redaktionelle Korrektur eines Verweises auf § 27 Abs. 2 der Verordnung.
Zu Nummer 2:
Die Vorschrift nimmt in § 7 Absatz 2 Nummer 1 Bezug auf eine den Betrieben nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) erteilte Registriernummer. Nach der Ablösung der Viehverkehrsverordnung durch die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) ist der Verweis entsprechend anzupassen.
Nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa hat der Betriebsinhaber in seinem Sammelantrag Flächen, die für den Anbau von Faserhanf genutzt werden, gesondert anzugeben. Infolge der Erstreckung der EG-Betriebsprämienregelung auf den Anbau anderen Hanfs als Faserhanf und der aufgrund des THC-Gehalts erforderlichen Überwachung der Hanfpflanzen, sollen in den Sammelanträgen sämtliche Hanfflächen gesondert angegeben werden.
§ 7 Absatz 4 regelt die Vorlagepflichten der Betriebsinhaber, wenn das im Falle der Aussaat von Faserhanf vorzulegende amtliche Etikett sich auf Saatgut bezieht, welches von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde. Es ist zweckmäßig, diese Regelung auf sämtlichen Hanf zu erstrecken, der der EG-Betriebsprämienregelung unterliegt.
Zu Nummer 3:
Mit der Änderung der Überschrift zu Abschnitt 4 wird die folgende Trennung der wesentlichen Regelungen für die Bereiche des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und des Anbaus von Energiepflanzen klargestellt. Die hauptsächlichen Bestimmungen zu den Energiepflanzen sind künftig in einem eigenen neuen Abschnitt 4a enthalten. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich aufgrund von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission durch die Verordnungen (EG) Nr. 270/2007 und (EG) Nr. 993/2007 der Kommission die Voraussetzungen für die Prämiengewährungen und die damit einhergehende Durchführung der Verwaltungsverfahren für beide Bereiche so stark unterscheiden, dass deren einheitliche Regelung nicht mehr sinnvoll erscheint. Lediglich bei den Regelungen der Duldungs- Mitwirkungs- und Meldepflichten in dem Abschnitt 10 werden beide Bereiche infolge verbleibender Gemeinsamkeiten weitgehend zusammengefasst.
Zu Nummer 4:
Die Vorschrift des § 17 legt bisher die über die Regelungen des Gemeinschaftsrechts hinausgehenden inhaltlichen Anforderungen an den zwischen dem Betriebsinhaber und dem Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter abzuschließenden Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe fest und sieht vor, dass in dem Vertrag zusätzlich die von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Betriebsinhabers und die für den Betriebsinhaber zuständige Landesstelle anzugeben sind.
Im Rahmen der vorgesehenen Nutzung des automatisierten Datenabgleichssystems zwischen der Bundesanstalt und den Ländern sollen die von den Betriebsinhabern zur Verfügung gestellten Vertragsdaten bzw. Erklärungen in einer von den Ländern geführten Datenbank erfasst werden. Um eine einfache, zeitnahe Datenerfassung und -verarbeitung zu gewährleisten, sieht der neue § 17 Abs. 1 vor, dass in den Vertragsformularen bzw. Formularen für die Erklärungen über den Anbau zukünftig die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer und das Land angegeben werden, in welchem die Anbauflächen liegen.
Nach dem neu geschaffenen § 17 Abs. 2 ist für jeden angebauten Rohstoff ein gesonderter Vertrag abzuschließen. Diese Regelung greift die den Mitgliedstaaten nach Art. 147 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission gegebene Option auf, dient Kontrollzwecken und entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
Zu Nummer 5:
Die Vorschrift des § 18 regelt bislang, dass Aufkäufer und Erstverarbeiter der Bundesanstalt innerhalb bestimmter Fristen Kopien der Verträge und der Erklärungen über den Anbau vorzulegen haben. Aufgrund des geänderten Gemeinschaftsrechts ist eine Pflicht zur Vorlage der Anbauverträge und -erklärungen an die für den Erstverarbeiter bzw. Aufkäufer zuständige Behörde entfallen.
Der bisherige § 18 wird zur Regelung einer Registrierung durch die §§ 18 bis 18b ersetzt. Mit dem neu gefassten § 18 wird geregelt, dass Aufkäufer und Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe sowie Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verarbeiten, ihren Betrieb einmalig bei der Bundesanstalt anzeigen müssen, um von der Bundesanstalt eine BLE-Betriebsnummer zu erhalten, die für die Erfassung der Verträge, Meldungen und Erklärungen, für die Verwaltung der Sicherheitsleistungen und die Verwendungskontrolle erforderlich ist. Inhalt der Anzeigepflicht sind nach dem Absatz 2 Name, Adresse und Art der Tätigkeit des Aufkäufers, Erstverarbeiters und Betriebsinhabers. Nach Absatz 3 sind Änderungen der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie Beendigungen der Tätigkeit bei der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. § 18a enthält die Verpflichtung der Bundesanstalt, den Aufkäufern, Erstverarbeitern und Betriebsinhabern nach erfolgter Betriebsanzeige unverzüglich eine BLE-Betriebsnummer zu erteilen. Soweit eine Änderungsanzeige die Vergabe einer neuen Betriebsnummer erforderlich macht, enthält § 18a Abs. 2 die entsprechende Verpflichtung der Bundesanstalt. § 18b enthält Regelungen zur Registerführung, zur Datenübermittlung an die Prämien gewährenden Landesbehörden und zur Datenlöschung.
Beendet ein Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb seine Tätigkeit, so sind die von der Bundesanstalt über seinen Betrieb registrierten Daten innerhalb von 6 Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt und ist so gewählt, dass ein Abschluss durchzuführender Verwendungs- und Verarbeitungskontrollen nach Ablauf der Verarbeitungsfrist durch die Bundesanstalt möglich bleibt.
Zu Nummern 6 und 7:
Die Änderungen in § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 resultieren daraus, dass der Bereich der Energiepflanzen in dem neuen Abschnitt 4a separat geregelt wird und sich die Vorschriften daher nur noch auf den Bereich der nachwachsenden Rohstoffe beziehen sollen.
Zu Nummer 8:
Die Streichungen der Wörter "von Energiepflanzen" in § 21 Absatz 1 Satz 1 und der Wörter "oder von Energiepflanzen" in § 21 Absatz 2 erfolgen, da der Bereich der Energiepflanzen in dem neuen Abschnitt 4a separat geregelt wird.
Nach § 21 Absatz 2 sind die Betreiber einer Biogasanlage verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden. Nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt genügt für die Überwachung der korrekten und vollständigen Verarbeitung der Rohstoffe zu Biogas eine Aufzeichnung der jeweils monatlich erzeugten Energiemengen. § 21 Absatz 2 war daher entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 9:
Der bisherige § 22 sieht vor, dass der Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber, der Bundesanstalt die Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Rohstoffe sowie der Energiepflanzen in Abhängigkeit davon, ob es sich um Winter- oder Sommersaaten handelt bzw. wann die Ablieferung erfolgte, innerhalb bestimmter Fristen mitzuteilen hat.
Diese Regelungen, deren Nichteinhaltung zu einem anteiligen Verfall der von dem Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter gestellten Sicherheiten führen, haben sich in der Vergangenheit als zu kompliziert erwiesen und sollen zukünftig vereinfacht werden.
In einem ersten Schritt werden mit der vorliegenden Verordnung die Wörter der Vorschrift, die auf Energiepflanzen Bezug nehmen, entfernt. Nach dem geänderten Gemeinschaftsrecht ist bei dem Anbau von Energiepflanzen eine Vorlage von Liefermeldungen an die Bundesanstalt durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter nicht mehr vorgesehen. Die Liefermeldung ist stattdessen von dem Antragsteller bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen. Eine entsprechende Regelung findet sich in dem neuen § 23e.
Da in Bezug auf die Auszahlung der Betriebsprämien und in Bezug auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des Bereiches der nachwachsenden Rohstoffe auf Stilllegungsflächen im kommenden Jahr mit Änderungen zu rechnen ist und die Vorschriften des Abschnittes 4 aufgrund der Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung im Jahr 2008 keine Anwendung finden soll eine Vereinfachung der Fristen zur Vorlage der Liefermeldungen für nachwachsende Rohstoffe erst mit einer dieser Verordnung nachfolgenden Änderungsverordnung erfolgen. Dabei sollen auch die Inhalte der Liefermeldungen genauer bestimmt und insbesondere die zusätzliche Angabe der Betriebsnummern der Landesstellen und der BLE-Betriebsnummern vorgeschrieben werden, die für eine Erfassung der Daten erforderlich sind.
Entsprechende inhaltliche Vorgaben sollen darüber hinaus für die die Liefermeldungen ersetzenden Ernteerklärungen im Falle der Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb des Betriebsinhabers getroffen werden.
Zu Nummer 10:
Mit der Nummer 10 wird der bisherige § 23 durch die §§ 23 bis 23a ersetzt.
§ 23 sieht zusätzliche Bestimmungen für den Sonderfall der Verwendung bzw. Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb vor. Die Neufassung des § 23 wurde aufgrund der separaten Regelung des Bereiches der Energiepflanzen und aufgrund der für den Bereich der nachwachsenden Rohstoffe auf Stilllegungsflächen geänderten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erforderlich.
In den Absätzen 1 und 2 wird von der den Mitgliedstaaten nach Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Betriebsinhabern zu gestatten, in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die in Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe als Brennstoff, zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff zu verwenden und alle geernteten Rohstoffe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas zu verarbeiten.
Absatz 3 regelt die Pflicht der Betriebsinhaber, der jeweils zuständigen Landesstelle den Beginn der Ernte spätestens drei Tage vor dem Erntetermin schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung entspricht der bisherigen Regelung in § 23 Absatz 2 und wurde eingeführt, um den Landesstellen die Überwachung zu erleichtern, dass sämtliche auf den Stilllegungsflächen erzeugten nachwachsenden Rohstoffe abgeerntet und vertragsgemäß an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter abgeliefert werden.
Absatz 4 bestimmt, dass die geernteten Rohstoffe mit einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage zu verwiegen sind und das Ergebnis der Verwiegung zu dokumentieren ist. Das bisherige Erfordernis, die Verwiegung durch eine gesonderte Stelle bzw. ein gesondertes Unternehmen verwiegen zu lassen, ist durch die Änderung des Gemeinschaftsrechts entfallen.
Die bisher nach § 23 Absatz 3 vorgesehene Verwiegung durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Stelle konnte daher gestrichen werden. Die Bundesanstalt kann insbesondere für kleine Betriebe, die keine eigene Waage besitzen und nur schwer Zugang zu anderen Verwiegeeinrichtungen haben, geeignete sonstige Verfahren zur Ermittlung des Gewichts der geernteten Rohstoffe zulassen.
Absatz 5 entspricht für nachwachsende Rohstoffe inhaltlich dem bisherigen § 23 Absatz 4 und sieht zu Zwecken der Verwendungskontrolle vor, dass der Betriebsinhaber, welcher nachwachsende Rohstoffe als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes einsetzt die eingesetzten Stoffe täglich aufzeichnet oder aber einen Wärmemengenzähler verwendet.
Mit dem Absatz 6 wird geregelt, dass der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff auch weiterhin über eine Denaturierung erfolgen kann, auch wenn durch die Änderung des Gemeinschaftsrechts eine Denaturierung der Ölsaaten zukünftig nicht mehr verbindlich vorgeschrieben wird. Die Bundesanstalt kann einen anderen Nachweis zulassen.
Der neu eingefügte § 23a bestimmt, dass die gesamten Vorschriften des Abschnittes 4 über nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen für den Zeitraum der Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung keine Anwendung finden und sieht zur Klarstellung für die Wirtschaftsbeteiligten vor, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Aussetzung der Verpflichtung zur Flächenstilllegung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gibt.
Zu Nummer 11:
Mit der Nummer 11 wird in die InVeKoS-Verordnung ein neuer Abschnitt 4a eingefügt, in welchem die Regelungen für den Anbau von Energiepflanzen zusammengefasst werden.
Mit § 23b Abs. 1 und 2 wird den Betriebsinhabern gestattet, die nach Artikel 33 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zulässigen Energiepflanzen als Brennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben zu verheizen, sie zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff einzusetzen oder in ihren landwirtschaftlichen Betrieben zu Biogas zu verarbeiten. Darüber hinaus soll mit der Regelung in § 23b Abs. 1 aufgrund guter Perspektiven bei der energetischen Verwertung auch der Anbau mehrjähriger Freilandpflanzen der Gattung Miscanthus mit dem KN-Code ex 0602 90 51 als Energiepflanzen in Deutschland ermöglicht werden.
Nach den Regelungen des Gemeinschaftsrechts obliegt es den Mitgliedstaaten, den Zeitpunkt festzulegen bis zu dem die Energiepflanzen von den Betriebsinhabern in den landwirtschaftlichen Betrieben direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten sind, wobei eine Verarbeitung oder Verwendung der Rohstoffe spätestens bis zu dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr erfolgt sein muss.
§ 23b Abs. 3 greift diesen spätestens möglichen Zeitpunkt auf und bestimmt, dass die Verwendung oder Verarbeitung der Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb bis zu dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr zu erfolgen hat. Damit entspricht der Zeitraum für die Verwendung bzw. Verarbeitung der Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb dem Zeitraum, der auch den sonstigen Verarbeitern für die Verwendung bzw. Verarbeitung der Energiepflanzen außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes zur Verfügung gestellt wird.
§ 23c enthält in den Absätzen 1, 3 und 4 neben den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts weitere Anforderungen an den Inhalt von Verträgen und Erklärungen über den Anbau, die eine einfache, zeitnahe Datenerfassung und -verarbeitung gewährleisten sollen. In den Vertragsformularen bzw. den Vertrag ersetzenden Erklärungen sind daher jeweils die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.
Nach § 23c Abs. 2 ist für jeden angebauten Rohstoff ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
Diese Regelung greift die den Mitgliedstaaten nach Artikel 25 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission gegebene Option auf, dient Kontrollzwecken und entspricht darüber hinaus der bisherigen Verwaltungspraxis.
Nach § 23d haben die zuständigen Landesstellen jährlich für jede angebaute Rohstoffart repräsentative Erträge festzusetzen und diese zu veröffentlichen. Diese Regelungen entsprechen den bisherigen Bestimmungen für den Bereich der Energiepflanzen.
Mit Artikel 23e werden Inhalt und Vorlage der Liefermeldungen näher bestimmt. In Absatz 1 wird geregelt, dass die zuständige Behörde zur Entgegennahme der Liefermeldungen von den Antragstellern, Aufkäufern oder Erstverarbeitern für den Bereich der Energiepflanzen die Landesstellen sind, da die Vorlage der Liefermeldungen nach Artikel 29 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Voraussetzung der Prämiengewährung ist, für welche die Landesstellen zuständig sind. Absatz 2 sieht vor, dass zusätzlich zu den nach den Regelungen des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Angaben in den Liefermeldungen weitere Angaben zu tätigen sind, die die Datenverarbeitung erleichtern sollen. Absatz 3 legt fest, dass die Liefermengen zu verwiegen sind, die Bundesanstalt abweichend davon geeignete Verfahren zur Ermittlung des Gewichts der Liefermengen festlegen kann und dass das jeweilige Ergebnis der Gewichtsermittlung zu dokumentieren ist. Die Regelungen des Absatzes 3 dienen Kontrollzwecken und sollen gewährleisten, dass die Verpflichtung zur Ablieferung dem jeweils festgelegten repräsentativen Ertrag entsprechender Mengen an Energiepflanzen nachgekommen wird.
§ 23f enthält Bestimmungen zu dem Inhalt und der Vorlage von Ernteerklärungen, die von den Betriebsinhabern anstelle der Liefermeldungen bei der Verarbeitung oder Verwendung von Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb abzugeben sind. Nach § 23f Abs. 1 müssen die Betriebsinhaber ihre Ernteerklärung der jeweils zuständigen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Abschluss der Ernte unter Angabe der Lagerorte vorgelegen.
Diese Regelung bezweckt, dass die Landesstelle die Richtigkeit der Angaben in der Ernteerklärung, deren Vorlage nach Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Voraussetzung der Prämiengewährung ist, gegebenenfalls zeitnah vor der Verarbeitung oder Verwendung der Energiepflanzen mittels einer Vor-Ort-Kontrolle überprüfen können. § 23f Abs. 2 enthält Vorgaben zur Bestimmung und Dokumentation des Gewichts der Erntemengen.
Mit § 23g werden die bisher bestehenden Regelungen zur Führung von Lager- und Bestandsbuchhaltungen für den Bereich der Energiepflanzen in einer Vorschrift zusammengefasst.
Wie bereits unter Nummer 8 zu den Gründen für die Abänderung des § 21 Abs. 2 ausgeführt, werden jedoch die Betreiber von Biogasanlagen nach § 23g Abs. 2 hinsichtlich der erzeugten Energie nur noch verpflichtet, Aufzeichnungen über die jeweils monatlich erzeugten Mengen zu führen.
§ 23h enthält Vorschriften zur Kontrolle der Verarbeitung oder Verwendung von Energiepflanzen.
Absatz 1 enthält die generelle Ermächtigung der Bundesanstalt, gegenüber dem Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen im Einzelfall zu Kontrollzwecken anzuordnen, welche Anforderungen an der Nachweis der Verwendung oder Verarbeitung zu erfüllen sind. Diese Regelung entspricht der bisherigen Bestimmung.
Nach Absatz 2 kann sich die Bundesanstalt - entsprechend der Vorschriften für nachwachsende Rohstoffe in § 21 Abs. 1 S. 2 - den Beginn der Verwendung oder Verarbeitung der Energiepflanzen und die beabsichtigte Verarbeitungsdauer zu Zwecken der Planung von Vor-Ort-Kontrollen und des Einsatzes von Betriebsprüfern im Voraus anzeigen lassen.
Absatz 3 bestimmt, dass die Verarbeitung oder Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb gegenüber der Bundesanstalt bis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Erntejahr nachzuweisen ist. Die Regelung einer solchen Nachweisfrist für den Betriebsinhaber ist erforderlich, damit die Anwendung der Sanktionsregelung des Artikels 36 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 sicher gestellt werden kann. Nach der genannten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sind die geleisteten Prämienzahlungen zurückzufordern und der Betriebsinhaber im folgenden Jahr von der Beihilfe für Energiepflanzen auszuschließen wenn der Betriebsinhaber die Energiepflanzen nicht fristgerecht (in
Deutschland: bis zu dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr) in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeitet oder verwendet hat.
Mit dem Absatz 4 wird geregelt, dass der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff auch weiterhin über eine Denaturierung erfolgen kann, auch wenn durch die Änderung des Gemeinschaftsrechts eine Denaturierung der Ölsaaten zukünftig nicht mehr verbindlich vorgeschrieben wird. Die Bundesanstalt kann einen anderen Nachweis zulassen.
Die §§ 23i bis 23k enthalten Vorschriften zur einmaligen Registrierung von Aufkäufern, Erstverarbeitern und Betriebsinhabern, die Energiepflanzen verwenden oder verarbeiten sowie Bestimmungen zur Erteilung von BLE-Betriebsnummern, zur Registerführung, Datenübermittlung und Datenlöschung. Die Regelungen entsprechen inhaltlich den für den Bereich nachwachsender Rohstoffe getroffenen Bestimmungen der §§ 18 bis 18b.
Zu Nummer 12:
Mit der Änderung der Überschrift des Abschnittes 6 wird verdeutlicht, dass sich die Regelungen des Abschnitts zu den Ernteterminen und den Kontrollen nicht mehr nur auf Faserhanf, sondern auf sämtlichen Hanf beziehen, der nach der Änderung des Gemeinschaftsrechts der EG-Betriebsprämienregelung unterliegt.
Zu Nummer 13:
Der bisherige § 25 regelt den Zeitpunkt der Ernte des Faserhanfs, die Pflicht des zugelassenen Erstverarbeiters, der Bundesanstalt den Beginn der Blütezeit zu melden und enthält darüber hinaus Vorschriften zur Kontrolle des THC-Gehalts des Faserhanfs. Mit den Änderungen des § 25 Abs. 1 und 3 soll klargestellt werden, dass die Regelungen für den zulässigen Zeitpunkt der Ernte nach der Änderung des Gemeinschaftsrechts auch für anderen Hanf als Faserhanf gelten und dass auch anderer Hanf als Faserhanf im Rahmen einer Risikoanalyse der THC-Kontrolle der Bundesanstalt unterliegt, die Anbauflächen zur Sicherstellung der Kontrollmöglichkeit erst nach der erfolgten Probenahme abgeerntet werden dürfen und der Erzeuger des Hanfs über das Ergebnis der THC-Kontrolle zu informieren ist.
Zu Nummer 14:
Mit der Abänderung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 sollen zu Zwecken der Überwachung auch die Aufkäufer von Energiepflanzen verpflichtet werden, das Betreten der Geschäfts-, Betriebsund Lagerräume durch Bedienstete der Landesstellen, der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft zu dulden, Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Zu Nummer 15:
§ 31 regelt die gegenseitigen Mitteilungspflichten zwischen Bund und Ländern. Aufgrund der Änderungen des Gemeinschaftsrechts für die Bereiche der nachwachsenden Rohstoffe und Energiepflanzen und den Regelungen zur Gewährung von Betriebsprämien für THC-armen Hanf, sind auch die Mitteilungspflichten zwischen Bund und Ländern abzuändern.
Mit der Abänderung des Absatzes 3 Nummern 1 bis 3 werden die Landesstellen verpflichtet, der die THC-Kontrolle durchführenden Bundesanstalt alle Angaben mitzuteilen, die die Betriebsinhaber in ihren Sammelanträgen zu den der EG-Betriebsprämienregelung unterfallenden Hanfanbauflächen gemacht haben.
Der bisherige Absatz 6 des § 31 wird durch die neuen Absätze 6 bis 6b ersetzt.
Absatz 6 regelt für den Bereich der nachwachsenden Rohstoffe und Energiepflanzen Mitteilungspflichten der Landesstellen gegenüber der Bundesanstalt. Danach haben die Landesstellen auf der Grundlage der ihnen von den Betriebsinhabern vorgelegten Unterlagen alle Daten mitzuteilen die für die Verwaltung der im Rahmen der Regelungen nachwachsender Rohstoffe und Energiepflanzen gestellten Sicherheiten erforderlich sind. Da sich die Höhe der zu stellenden Sicherheitsleistungen nach der Anbaufläche berechnet, die sich zum Stichtag des 31. Mai jedes Jahres aus den zwischen den Betriebsinhabern und Erstverarbeitern bzw. Aufkäufern abgeschlossenen Verträgen ergibt, sind der Bundesanstalt von den Landesstellen insbesondere diese Flächenangaben zu übermitteln.
Der neu geschaffene Absatz 6a regelt für den Bereich der nachwachsenden Rohstoffe und Energiepflanzen die Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gegenüber den Landesstellen.
Angaben der Bundesanstalt zu den von den Sicherheitsleistungen abgedeckten Vertragsflächen sind für die Landesstellen erforderlich, da die auf die Anbaufläche bezogene Sicherheitsleistung durch den Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts eine Voraussetzung für die Prämiengewährung an den Betriebsinhaber ist.
Anders als für den Bereich der Energiepflanzen erhält die Bundesanstalt für den Bereich der nachwachsenden Rohstoffe weiterhin eine Mitteilung von den Erstverarbeitern bzw. Aufkäufern über die Mengen der von den Antragstellern abgelieferten Rohstoffe. Die festgestellten Differenzen zwischen den aus den Liefermeldungen ersichtlichen abgelieferten Rohstoffmengen und den laut Unterlagen der Antragsteller abgelieferten Rohstoffmengen sind den Landesstellen zu Kontrollzwecken mitzuteilen.
Die Bundesanstalt hat den Landesstellen im Rahmen ihrer Verwendungs- bzw. Verarbeitungskontrolle die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verwendung oder Verarbeitung von Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb unverzüglich mitzuteilen, um die Landesstellen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig gegenüber den Betriebsinhabern die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Sanktionen zu ergreifen.
Der neu geschaffene Absatz 6b bestimmt grundsätzlich, dass sich Bundesanstalt und Landesstellen gegenseitig über die für die Prämiengewährung oder Sicherheitsverwaltung relevanten Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen unterrichten. Diese Regelung entspricht für die Verarbeitung oder Verwendung der nachwachsenden Rohstoffe und Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb der bisherigen Vorschrift des § 23 Abs. 6.
Artikel 2 [Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung]
Mit der Änderung des Wortlautes des § 1 der EG-Sicherheiten-Verordnung soll klargestellt werden dass die nationalen Durchführungsbestimmungen zu den Rechtsakten des Rates und der Kommission, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind, auch für den Bereich der Direktzahlungen Anwendung finden.
Damit soll insbesondere klargestellt werden, dass die Bundesanstalt unter Anwendung des § 4 Satz 1 der EG-Sicherheiten-Verordnung für den Bereich der nachwachsenden Rohstoffe und Energiepflanzen auf die Leistung einer Sicherheit durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter verzichtet wenn sich deren Betrag auf weniger als 500 € belaufen würde und die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. (EG) Nr. L 205, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.
Artikel 3 [Neubekanntmachung der InVeKoS-Verordnung]
Artikel 3 ermöglicht eine Neubekanntmachung der InVeKoS-Verordnung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Artikel 4 [Inkrafttreten]
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKos-Verordnung und der EG-Sicherheiten-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger. Für die Verwaltung werden Mitteilungspflichten zwischen der Bundesanstalt und den zuständigen Landesbehörden geändert und neu gefasst.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht der Wirtschaft neu eingeführt. Dabei handelt es sich um eine einmalige Registrierungspflicht für Ankäufer und Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe und von Energiepflanzen sowie der Betriebsinhaber, die solche Stoffe und Pflanzen im eigenen Betrieb verarbeiten. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass dadurch lediglich geringfügige Bürokratiekosten verursacht werden. Zudem bestehen diese Kosten faktisch bereits bei den Betroffenen, da die Registrierung seit längerem gängige Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist.
Bei den übrigen vom Ressort dargestellten Informationspflichten der Wirtschaft handelt es sich um Pflichten aus EG-Verordnungen, die aus Gründen der Klarstellung in den Entwurf übernommen wurden. Nach Einschätzung des Ressorts führen diese insgesamt zu einer geringfügigen Entlastung von Bürokratiekosten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |