A. Problem und Ziel
- Die Vorschrift für die Zulassung von sogenannten Konsulatslehrerinnen und -lehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter der Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung tritt nach dem geltenden Recht am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Kultusministerkonferenz hat sich dafür ausgesprochen, die Vorschrift beizubehalten. Da auch zahlreiche deutsche Lehrerinnen und Lehrer an deutschen Auslandsschulen unterrichten, wird die Regelung entfristet, damit weiterhin die Möglichkeit besteht, Lehrkräfte im Austausch zu entsenden. Darüber hinaus wird die Definition der qualifizierten Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht an die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Berufsausbildung angepasst.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch die Verordnung entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine Mehrkosten.
- 2. Vollzugsaufwand Durch die Verordnung entsteht für Bund, Länder und Gemeinden kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Die vorgesehene Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der Wirtschaft erwachsen aus der Rechtsänderung keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Mit der Verordnung werden für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
- Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 25 wird wie folgt gefasst:"
§ 25 Grundsatz
- Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt ( § 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt."
- 2. In § 28 wird die Angabe "§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 3. § 47 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnungsänderung
Die Vorschrift für die Zulassung von sogenannten Konsulatslehrerinnen und -lehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter der Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung tritt nach dem geltenden Recht am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Kultusministerkonferenz hat sich für die Beibehaltung der Vorschrift ausgesprochen. Da auch zahlreiche deutsche Lehrerinnen und Lehrer an deutschen Auslandsschulen unterrichten, soll die Vorschrift entfristet werden, damit weiterhin die Möglichkeit besteht, Lehrkräfte im Austausch zu entsenden. Darüber hinaus wird die Definition der qualifizierten Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht an die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Berufsausbildung angepasst.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine Mehrkosten.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung entsteht für Bund, Länder und Gemeinden kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
III. Sonstige Kosten
Die vorgesehene Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Der Wirtschaft erwachsen aus der Rechtsänderung keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Mit der Verordnung werden für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
V. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (§ 25)
Die Definition der qualifizierten Beschäftigung wird an die Fortentwicklung der Ausbildungsordnungen und den entsprechenden Begriff im Berufsbildungsgesetz angepasst.
Bislang wurde die qualifizierte Beschäftigung als eine Tätigkeit definiert, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt. Die Definition ist so zu verstehen, dass für die Tätigkeit, die die ausländische Arbeitnehmerin oder der ausländische Arbeitnehmer ausübt, im Inland üblicherweise eine dreijährige Berufsausbildung erwartet wird. Auf die individuelle Qualifikation der Ausländerin oder des Ausländers kommt es hingegen nicht an. Ursprüngliches Ziel der Voraussetzung einer dreijährigen Berufsausbildung war, eine geeignete Differenzierung zwischen qualifizierten und gering qualifizierten Tätigkeiten vorzunehmen. Da sich die Ausbildungsordnungen in den letzten Jahren fortentwickelt haben und insbesondere bei Auszubildenden mit Abitur oder Fachhochschulreife eine individuelle Verkürzung der Ausbildungsdauer zum Beispiel bei dreijährigen Ausbildungsberufen auf zwei Jahre die Regel ist, wird die Voraussetzung der dreijährigen Berufsausbildung ihrem ursprünglichen Ziel nicht mehr gerecht.
Dementsprechend definiert das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Berufsausbildung als die Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlich sind (berufliche Handlungsfähigkeit). Für die Anerkennung eines Ausbildungsberufs ist es zwingend notwendig, dass die jeweilige berufsspezifische Handlungsfähigkeit dieser gesetzlichen Definition entspricht. Damit liegt bei allen nach dem BBiG und der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberufen des Bundes - unabhängig von der Dauer der Berufsausbildung, die nach dem BBiG und der HwO zwischen zwei und drei Jahren liegen soll - stets eine Berufsausbildung für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit vor.
Zu Nummer 2 (§ 28 Satz 1)
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 3 (§ 47 Satz 2)
Sogenannte Konsulatslehrerinnen und -lehrer können nach § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter der Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einen Aufenthaltstitel erhalten. § 47 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung sieht ein Außerkrafttreten der Regelung zum 31. Dezember 2009 vor.
Die Kultusministerkonferenz hat sich dafür ausgesprochen, die Vorschrift beizubehalten. Es entspricht den Zielen der revidierten Europäischen Sozialcharta, den muttersprachlichen Unterricht der Kinder von Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern - soweit durchführbar - zu fördern und zu erleichtern. Da auch zahlreiche deutsche Lehrerinnen und Lehrer an deutschen Auslandsschulen unterrichten, wird die Regelung entfristet, damit im Wege der Gegenseitigkeit weiterhin die Möglichkeit besteht, Lehrkräfte im Austausch zu entsenden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1050:
Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Rat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |