A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und
der Agrarausschuss (A)
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung
gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 (§ 3 Abs. 4 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 1 sind in § 3 Abs. 4 nach dem Wort "eines" die Wörter "nach Absatz 1 zulassungspflichtigen" einzufügen.
Begründung
"Das Verbot der Inbetriebnahme kann sich nur auf die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, nicht aber auf die nach Absatz 2 ausgenommenen Fahrzeuge beziehen selbst wenn sie nach Absatz 3 auf Antrag zugelassen werden können.
Die Klarstellung entspricht insoweit der vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 6.
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 (§ 4 Abs. 1 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 1 sind in § 4 Abs. 1 die Wörter "Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe h" durch die Wörter "land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte" zu ersetzen.
Begründung
"Redaktionelle Korrektur.
3. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 (§ 4 Abs. 5 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 1 ist § 4 Abs. 5 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.".
Begründung
"Redaktionelle Klarstellung des Gewollten. Die derzeitige Fassung ist nur schwer verständlich.
4. Zu Artikel 1 Abschnitt 1 (§ 5 Abs. 3 Satz 2 - neu - FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 1 ist § 5 Abs. 3 folgender Satz anzufügen:
"Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.".
Begründung
"Die bisherige Regelung, dass mehrere Maßnahmen durchgeführt werden können, soll beibehalten werden, weil sie sich in Einzelfällen als notwendig und zweckmäßig erwiesen hat.
5. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 6 Abs. 8 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 sind in § 6 Abs. 8 nach dem Wort "ist" die Wörter "vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und" einzufügen.
Begründung
"Es ist nunmehr wieder möglich, eine Zulassungsbescheinigung II auch ohne Zulassung eines Fahrzeugs zu erhalten. Um zu vermeiden, dass solche Zulassungsbescheinigungen unzutreffende Daten enthalten, ist eine Identifizierung bereits bei der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung II erforderlich. Wenn die Identifizierung bis zur Zulassung noch nicht erfolgt ist, ist sie auch anlässlich der Zulassung erforderlich.
6. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 8 Abs. 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 ist § 8 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.".
Begründung
"Die Einschränkung auf zwei Sachverhalte (mehrfach zugeteilte gleiche Kennzeichen und in Fahndung stehende Kennzeichen) deckt den in der Praxis auftretenden Änderungsbedarf der Zulassungsbehörden nicht ab.
7. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 9 Abs. 1 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 ist in § 9 Abs. 1 Satz 2 das Wort "jeweils" zu streichen.
Begründung
"Das Wort "jeweils" ist entbehrlich. Der Verweis auf § 8 Abs. 1 und die dort einschlägigen Sätze 1 und 2 ist ausreichend.
8. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 10 Abs. 4 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 ist § 10 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
- a) Das Wort "vorgeschriebenen" ist zu streichen.
- b) Das Wort "einem" ist zu streichen.
Begründung
"Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen sollen auch zu einer Abgasuntersuchung möglich sein, die freiwillig vorzeitig durchgeführt wird. Eine solche Einschränkung wird bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung auch nicht vorgenommen. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 führen jeweils zwei Kennzeichen; deshalb kann nicht generell von einem Kennzeichen gesprochen werden.
9. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 10 Abs. 11 Satz 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 sind in § 10 Abs. 11 Satz 2 die Wörter "die nach Landesrecht zuständige Stelle" durch die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" zu ersetzen.1
Begründung
"Die Entscheidungen über die Anbringung der Zeichen "CD" und "CC" betreffen Diplomaten und Angehörige der konsularischen Vertretungen sowie deren Angehörige und bedürfen auch zukünftig zwingend einer bundesweit einheitlichen Verfahrensweise. Durch die Übertragung dieser Aufgabe vom Bund auf die Länder kann von daher keine Verwaltungsvereinfachung erkannt werden.
Vielmehr wird eine unterschiedliche Handhabung in den Ländern das Auswärtige Amt auf den Plan rufen, wenn sich einzelne Diplomaten oder Konsulatsangehörige in einem Land ungerecht behandelt oder anderen gegenüber benachteiligt fühlen. Zudem ist der direkte Verkehr deutscher Behörden mit Diplomaten dem Bereich der Außenbeziehungen Deutschlands zuzuordnen, der in die ausschließliche Kompetenz des Bundes fällt.
10. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 10 Abs. 11 Satz 3 - neu - FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 ist in § 10 Abs. 11 nach Satz 2 folgender Satz anzufügen:
"Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.".
Begründung
"Damit wird die Überwachungstätigkeit der Polizeibehörden erleichtert.
11. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 10 Abs. 12 Satz 1 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 sind in § 10 Abs. 12 Satz 1 die Wörter "Fahrzeuge dürfen" durch die Wörter "Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge" zu ersetzen.
Begründung
"Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen dürfen auch ohne Stempelplakette durchgeführt werden.
12. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 12 Abs. 6 Satz 3 - neu - FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 ist in § 12 Abs. 6 nach Satz 2 folgender Satz anzufügen:
"Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.".
Begründung
"Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, die sich langjährig bewährt hat.
13. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 ist in § 13 Abs. 1 Nr. 2 nach dem Wort "Fahrzeugklasse" die Angabe "nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" einzufügen.
Begründung
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 verwendet den Begriff der "Fahrzeugklasse", die im Übrigen aber nicht definiert ist. Daher ist die Ergänzung notwendig. Anlage XXIX wird durch Artikel 2 dieser Verordnung in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingefügt.
14. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 1 ist in § 13 Abs. 1 die Nummer 3 wie folgt zu fassen:
3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
Begründung
"Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollen auch Änderungen der Kraftstoffart, wie sie beispielsweise bei der Umrüstung auf Flüssiggas erfolgt oder der Energiequelle unverzüglich gemeldet und damit auch in den Fahrzeugregistern und den Zulassungsdokumenten vermerkt werden.
Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 13 Abs. 4 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 ist § 13 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
15. a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen.
16.b) Die Sätze 4 und 5 sind durch folgende Sätze 4 bis 6 zu ersetzen:
"Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.".
Folgeänderungen:
"In Artikel 1 Abschnitt 7 ist § 48 wie folgt zu ändern:
Begründung
zu Buchstabe a:
"Die Mitteilung der Fahrzeugveräußerung allein ist nicht ausreichend. Auch Halteränderungen auf Grund von Schenkungen, Vermietungen, Leasinggeschäften etc. sind zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen.
zu Buchstabe b:
"Die bisher vorgesehene Betriebsuntersagung ist nicht das geeignete Mittel, solche Verstöße zu sanktionieren. Es ist vielmehr eine rechtliche Möglichkeit notwendig in solchen Fällen die Zulassung zeitnah von Amts wegen beenden zu können.
17. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 15 Abs. 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 2 ist § 15 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.".
Begründung
"Klarstellung des Gewollten.
18. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 (§ 16 Abs. 3 Satz 1 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 3 ist in § 16 Abs. 3 Satz 1 nach dem Wort "wiederkehrenden" das Wort "betrieblichen" einzufügen.
Begründung
"Klarstellung, dass rote Kennzeichen nicht Dritten zu deren betrieblicher Verwendung überlassen werden dürfen.
19. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 (§ 16 Abs. 5 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 3 ist § 16 Abs. 5 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 3 ist die Angabe "§ 10 Abs. 12" durch die Angabe " § 10 Abs. 12 Satz 1" zu ersetzen.
- b) In Satz 4 ist die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 1 und 3" zu ersetzen.
Begründung
"Der Verweis in Satz 3 auf § 10 Abs. 12 ist zur Vermeidung einer Redundanz auf Satz 1 dieser Vorschrift zu beschränken. Der Verweis in Satz 4 allein auf Satz 3 ist unvollständig, da auch die Anbringungspflicht nach Satz 1 erfasst werden muss.
20. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 3 sind in § 19 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug" durch die Wörter "Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist," zu ersetzen.
Begründung
"Klarstellung der Regelung. Damit wird die Regelung gegenüber § 19 Abs. 4, der sich auf zugelassene bzw. zulassungsfreie Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen bezieht eindeutig abgegrenzt.
21. Zu Artikel 1 Abschnitt 3 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 3 sind in § 19 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "sind die Vorschriften dieser Verordnung" die Wörter "vorbehaltlich des § 16, soweit dies von dem ausländischen Staat zugelassen ist," einzufügen.
Begründung
"Neben der Möglichkeit der Verwendung von Ausfuhrkennzeichen besteht bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR auch die Möglichkeit der Verwendung von roten oder Kurzzeitkennzeichen, sofern der andere Mitgliedstaat dies einräumt.
22. Zu Artikel 1 Abschnitt 4 (§ 20 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 4 ist § 20 wie folgt zu ändern:
- a) Die Absätze 1 und 2 sind durch folgende Absätze zu ersetzen:
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeuges ausgestellt werden werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.
(2a) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind."
- b) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
"(4) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 3 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.".
Folgeänderung:
"In Artikel 1 Abschnitt 7 ist in § 48 Nr. 5 die Binnenverweisung auf § 20 anzupassen.
Begründung
"Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens wurde Deutschland durch die Europäische Kommission aufgefordert, auch den ausländischen Fahrzeugen die vorübergehende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, die mit entsprechenden Kurzzeit- oder Überführungskennzeichen anderer Mitgliedstaaten zugelassen sind. Mit der Änderung wird dem entsprochen.
23. Zu Artikel 1 Abschnitt 4 (§ 22 Satz 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 4 sind in § 22 Satz 2 die Wörter "untere Verwaltungsbehörde" durch die Wörter "Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 1" zu ersetzen.
Begründung
"Die Verwaltungsbehörden werden in § 46 Abs. 1 definiert.
24. Zu Artikel 1 Abschnitt 5 (§ 24 Abs. 1 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 5 ist § 24 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
Begründung
"Diese Einfügung erscheint zur Sicherstellung von Änderungen der Versicherungsverhältnisse zweckmäßig.
25. Zu Artikel 1 Abschnitt 5 (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 - neu - FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 5 ist in § 24 Abs. 1 nach der neuen Nummer 5 folgende Nummer anzufügen:
"6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung".
Folgeänderung:
"In Artikel 1 Abschnitt 6 sind in § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h nach dem Wort "Fahrzeugs" die Wörter "und die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung" einzufügen.
Begründung
"Nach der Neuregelung sind Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nur noch mit reservierten Kennzeichen möglich. Da diese Fahrten nur mit versicherten Fahrzeugen durchgeführt werden dürfen, ist eine Unterrichtung der Versicherungswirtschaft über die Reservierung der Kennzeichen notwendig.
Der geringfügige zusätzliche Verwaltungsaufwand der Zulassungsbehörden für die elektronische Meldung an die Versicherungswirtschaft muss in Kauf genommen werden, um solche Fahrten zu ermöglichen.
26. Zu Artikel 1 Abschnitt 5 (§ 26 Abs. 1 Satz 1 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 5 ist in § 26 Abs. 1 Satz 1 nach der Angabe "§ 4 Abs. 3 Satz 1" die Angabe "in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f" einzufügen.
Begründung
"Hiermit wird eine unerwünschte Doppelverweisung vermieden.
27. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 (§ 30 Abs. 1 Nr. 23 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 6 ist in § 30 Abs. 1 Nr. 23 das Wort "ein" durch das Wort "das" zu ersetzen.
Begründung
"Sprachliche Korrektur, die der Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 23 entspricht.
28. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 (§ 30 Abs. 2 bis 4 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 6 ist § 30 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils die Wörter "des roten Kennzeichens oder des Kurzzeitkennzeichens" zu streichen.
- b) In Absatz 3 Nr. 2 sind die Wörter "des Ausfuhrkennzeichens" zu streichen.
- c) In Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 1 sind jeweils die Wörter "des ausgehändigten Versicherungskennzeichens" zu streichen.
Begründung
"Die Erwähnung der genannten Wörter ist wegen der einleitenden Formulierungen in den Absätzen entbehrlich.
29. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 (§ 30 Abs. 9 Satz 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 6 ist in § 30 Abs. 9 Satz 2 die Angabe "5 Jahren" durch die Angabe "zehn Jahren" zu ersetzen.
Begründung
"Auf Grund des Beschlusses des Rats der Europäischen Union vom 24. Mai 2005 erfolgt eine Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Demnach ist eine Änderung im Schengener Informationssystem (SIS) vorgesehen, wonach Kraftfahrzeuge und Kfz-Kennzeichen bis zu einer Dauer von zehn Jahren ausgeschrieben werden können. Die Änderung soll Anfang 2006 in Kraft treten. Da dann innerhalb der EU die Möglichkeit der zehnjährigen Ausschreibung von Kfz-Kennzeichen besteht, ist es erforderlich, dies auch in der - nationalen - Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend zu berücksichtigen.
"Daher sind die Wiederausgabesperren von Kfz-Kennzeichen bei den Kfz-Zulassungsstellen von fünf auf zehn Jahre zu verlängern. Zum einen ist dies aus Gründen der Vereinheitlichung sinnvoll, zum anderen können durch diese Verfahrensweise falsche Treffer vermieden werden.
30. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 6 ist § 31 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils die Wörter "des roten Kennzeichens oder des Kurzzeitkennzeichens" zu streichen.
- b) In Absatz 3 Nr. 2 sind die Wörter "des Ausfuhrkennzeichens" zu streichen.
Begründung
"Die Erwähnung der Wörter ist wegen der einleitenden Formulierungen in den Absätzen entbehrlich.
31. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 (§ 45 Abs. 5 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 6 ist in § 45 Abs. 5 die Angabe "§ 30 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe "§ 31 Abs. 1 Nr. 4" zu ersetzen.
Begründung
"Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers.
Zu Artikel 1 Abschnitt 7 (§ 46 Abs. 1 und 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 7 ist § 46 wie folgt zu ändern:
32. a) In Absatz 1 Satz 1 ist vor dem Wort "Verwaltungsbehörden" das Wort "unteren" einzufügen.
33. b) In Absatz 2 ist Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.".
Begründung
zu Buchstabe a:
"Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
zu Buchstabe b:
"Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Wohnungen vorhanden sind und bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden, die keinen Sitz im Inland haben.
Die Regelung entspricht der Regelung des § 73 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung.
34. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 7 sind in § 46 Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "Landesbehörden" die Wörter "oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen" einzufügen.
Begründung
"Es obliegt der Dispositionshoheit des Landes, welche Stellen innerhalb eines Landes berechtigt sind, den Verwaltungsbehörden Weisungen zu erteilen.
35. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 (§ 46 Abs. 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 7 sind in § 46 Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "Landesbehörden" die Wörter "oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen" einzufügen.
Begründung
"Es obliegt der Dispositionshoheit des Landes, welche Stellen innerhalb eines Landes berechtigt sind, in den in Rede stehenden Fällen die Zustimmung zu erteilen.
36. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 (§ 46 Abs. 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 7 ist in § 46 Abs. 2 Satz 2 das Wort "Bundesland" durch das Wort "Land" zu ersetzen.
Begründung
"Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers.
Zu Artikel 1 Abschnitt 7 (§ 47 Abs. 1 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 7 ist § 47 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
37. a) Die Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Abs. 1 und 2 Satz 2, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,"
38. b) Die Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind.".
Folgeänderung:
"In Artikel 2 Nr. 22 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1einzufügen:
"a1) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,"".
Begründung
"Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 ( 3C 3/04 ) zur Zuständigkeit für bundesweite Ausnahmegenehmigungen zum Schleppen defekter Kraftfahrzeuge führt im Vergleich zur bisherigen Praxis zu einer beträchtlichen Ausweitung der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Diese weitreichende Zuständigkeit eines Bundesministeriums für reine Vollzugsaufgaben erscheint unter den Gesichtspunkten des Föderalismus und der Verwaltungsreform bedenklich.
Unter diesen Gesichtspunkten erscheint aber auch die in § 47 Abs. 1 der Verordnung vorgeschlagene Regelung bedenklich. Es erscheint nicht vertretbar dass sich zwar ein zuständiges Land nicht über das fehlende Einvernehmen eines anderen Landes hinwegsetzen kann, während sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über das fehlende Einvernehmen fast aller Länder hinwegsetzen könnte. Da fahrzeugzulassungsrechtliche Entscheidungen in der Regel bundes- und europaweit gültig sind, sind das Erfordernis der Einheitlichkeit der Entscheidung und die Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder für sich allein keine ausreichende Begründung, um eine Bundeszuständigkeit zu bejahen oder ein uneingeschränktes Einvernehmenserfordernis festzulegen.
"Nur bei erheblichen gebietsbezogenen Auswirkungen erscheint das Einvernehmenserfordernis sachgerecht. Sofern das Einvernehmen nicht erteilt wird ist dem durch Beschränkung des örtlichen Geltungsbereichs der Ausnahme Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist die Einheitlichkeit insbesondere durch entsprechende Bund-Länder-Abstimmungen,
Vereinbarungen und Richtlinien sicherzustellen.
"Die Regelungen des § 47 FZV und des § 70 StVZO sind anzugleichen.
39. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 7 ist § 47 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
Begründung
"Es obliegt den Ländern zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Gebrauch machen.
Durch die Notwendigkeit, das Benehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt herzustellen werden die Rechte der Länder eingeschränkt.
"Es ist ausreichend, das Kraftfahrt-Bundesamt so rechtzeitig über die erteilte Ausnahme zu informieren, dass dort die notwendigen datentechnischen Voraussetzungen geschaffen werden können.
40. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 (§ 47 Abs. 3 FZV)
"In Artikel 1 Abschnitt 7 ist § 47 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
"(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.".
Begründung
"Wegen der Eintragung der Ausnahmegenehmigung in die Zulassungsbescheinigung Teil I kann das Mitführen der Ausnahmegenehmigung auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen enthält.
41. Zu Artikel 1 Abschnitt 7 (§ 50 FZV) und Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 (Inkrafttreten,
"Außerkrafttreten)
- a) In Artikel 1 Abschnitt 7 ist § 50 wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im ersten Datierungsbefehl ist das Wort "vierten" durch das Wort "zehnten" zu ersetzen.
- bbb) Im zweiten Datierungsbefehl ist das Wort "fünften" durch das Wort "elften" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 ist im Datierungsbefehl das Wort "fünften" durch das Wort "elften" zu ersetzen.
- cc) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist im Datierungsbefehl das Wort "fünften" durch das Wort "elften" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 ist im Datierungsbefehl die Angabe "17." durch die Angabe "23." zu ersetzen.
- dd) In Absatz 4 ist im Datierungsbefehl die Angabe "17." durch die Angabe "23." zu ersetzen.
- ee) In den Absätzen 5, 6 und 7 ist in den jeweiligen Datierungsbefehlen die Angabe "23." jeweils durch die Angabe "29." zu ersetzen.
- b) In Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 ist im Datierungsbefehl das Wort "fünften" durch das Wort "elften" zu ersetzen.
Begründung
"Die strukturelle und auch inhaltliche Änderung des Zulassungsverfahrens wird umfangreiche DV-programmtechnische Anpassungen bei den Zulassungsbehörden erforderlich machen. Der für das Inkrafttreten vorgesehene Übergangszeitraum von knapp sechs Monaten wird für den erforderlichen Programmieraufwand von den Zulassungsbehörden als zu gering eingeschätzt.
Insbesondere die Erfahrungen mit der Einführung der neuen Zulassungsdokumente haben gezeigt, dass ein ausreichender Zeitraum für die Programmierarbeiten, die Testphase und die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich ist. Hinzu kommt, dass neben den zur Zeit noch laufenden Umstellungsproblemen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Zulassungsdokumente der vorgesehene Einführungstermin kurz vor bzw. in die Sommerferien fallen und damit zu Problemen in der Testphase und der Schulung führen würde. Die unterschiedlichen Inkrafttretenstermine sollen daher um weitere sechs Monate verlängert werden.
42. Zu Artikel 1 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV)
"In Artikel 1 ist die Fußnote*) in Anlage 1 Abschnitt 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind die Wörter "durch diese nach Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes" durch die Wörter "die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle" zu ersetzen.
- b) Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen: "Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.".
Begründung
"Die Festlegung der Gruppen und Nummerngruppen sollte aus ordnungspolitischen Gründen nicht den beteiligten Stellen überlassen werden. Die Festlegung sollte entsprechend der bisherigen Verfahrensweise auf Vorschlag der beteiligten Behörden durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle erfolgen.
Es ist ausreichend, das Kraftfahrt-Bundesamt so rechtzeitig über die erteilte Ausnahme zu informieren, dass dort die notwendigen datentechnischen Voraussetzungen geschaffen werden können.
43. Zu Artikel 1 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV)
Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
"Die Staatliche Technische Überwachung Hessen (TÜH) mit Sitz in Darmstadt ist durch Landesverordnung als Zulassungsbehörde bestimmt worden. Sie soll ebenfalls das Unterscheidungskennzeichen DA führen.
44. Zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a (§ 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 StVZO)
"In Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a ist in § 19 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 das Wort "Sachverständigengutachtens" durch die Wörter "Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines
Prüfingenieurs" zu ersetzen.
Begründung
"Die Begutachtung von Fahrzeugen im Rahmen dieser Vorschrift kann nicht von einem beliebigen Kraftfahrzeugsachverständigen, sondern nur von den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder den Prüfingenieuren der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen durchgeführt werden. Diese Änderung entspricht im Übrigen der Regelung in § 5 Abs. 3 Nr. 1 FZV.
45. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 31d Abs. 4 Satz 2 StVZO)
"In Artikel 2 Nr. 14 ist in § 31d Abs. 4 der Satz 2 zu streichen.
Begründung
"Ein Verzicht auf die Mindestprofiltiefe wirft erhebliche Sicherheitsfragen auf.
46. Zu Artikel 2 Nr. 23 ( § 72 Abs. 2 StVZO) und Artikel 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Begründung
zu Buchstabe a Die Ergänzung der Übergangsvorschriften bezüglich der Anhängerverzeichnisse stellt klar, dass die Zulassungsbehörden nicht sofort, sondern erst bei einer Befassung den Inhalt der Anhängerverzeichnisse auf den Stand bringen müssen der durch die Änderung zum 1. Oktober 2005 vorgeschrieben ist.
"Die Neufassung der Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 5 und 6 ist notwendig, um eine mit den Regelungen der EG-Richtlinie 1999/37 konforme Praxis sicherzustellen.
Weiterhin sind die Änderungen des § 72 Abs. 2 in der Fassung der 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (vgl. BR-Drucksache 925/05(B) ) berücksichtigt.
Zu Buchstabe b:
"Die vorstehenden Änderungen in § 72 Abs. 2 sollen sofort in Kraft treten.
47. Zu Artikel 2 Nr. 26a - neu - (Anlage VIIIb StVZO)
"In Artikel 2 ist nach Nummer 26 folgende Nummer einzufügen:
"26a. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
"In Nummer 3.6 werden nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben;" die Wörter "§ 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend;" eingefügt.".
Folgeänderung
"In der Eingangsformel, 1. Spiegelstrich ist die Angabe "Buchstabe j und" durch die Angabe "Buchstaben a und j sowie" zu ersetzen.
Begründung
"Ebenso wie die Bewerber für die Prüfung für die Anerkennung nach dem Sachverständigengesetz besitzen die Bewerber für eine Prüfung zur Anerkennung als Prüfingenieure in der Regel keine Fahrerlaubnis der Klasse D. Die Änderung dient der Klarstellung, daß die Fahrerlaubnis der Klasse C auch letztere zum Führen von Kraftomnibussen ohne Fahrgäste bei Übungs- und Prüfungsfahrten berechtigt.
48. Zu Artikel 2 Nr. 27 (Anlage XXIX (zu § 20 Abs. 3a Satz 4) StVZO)
"In Artikel 2 Nr. 27 ist in der Anlage XXIX (zu § 20 Abs. 3a Satz 4) in Abschnitt 2 die Gliederungsüberschrift "1. Zwei- und dreirädrige Fahrzeuge" zu streichen.
Begründung
"Redaktionelle Klarstellung.
Zu Artikel 8a - neu - (§§ 4, 21 FeV) und Artikel 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- 49. a) Nach Artikel 8 ist folgender Artikel 8a einzufügen:
"Artikel 8 a Änderung der Fahrerlaubnisverordnung Die Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
"Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412, 2413), wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),".
- 2. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt" durch die Wörter "das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt", ersetzt.".
- 50.
b) In Artikel 12 Abs. 1 sind die Wörter "tritt am" durch die Wörter "und Artikel 8a treten am" zu ersetzen. 2
Setzt Annahme von Ziff. 49 voraus
Folgeänderung:
- - Der Titel der Verordnung ist wie folgt neu zu fassen: "Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" und
- - im 1. Spiegelstrich der Eingangsformel ist die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, h und j" zu ersetzen.
Begründung
"Zu Artikel 8a (Änderung des § 4 FeV)
Durch die Änderung wird die fahrerlaubnisrechtliche Definition an die zulassungsrechtliche Definition motorisierter Krankenfahrstühle in § 2 Nr. 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung angepasst. Die Vorgabe, dass motorisierte Krankenfahrstühle eine Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite aufweisen müssen, ist fahrerlaubnisrechtlich nicht gefordert. Dies ist eine Frage des Zulassungsrechts und dort ausreichend berücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Zu Artikel 8a (Änderung des § 21 FeV)
"Bislang ist bei der Beantragung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragssteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt, beizufügen. Gemäß § 3 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe in der Bundesrepublik Deutschland (Pass-Muster-Verordnung- PassMustV) vom 8. August 2005 (BGBl. I, S. 2306) wird nunmehr für Reisepässe gefordert, dass das Lichtbild die Person in einer Frontalaufnahme zeigen muss. Eine Anpassung der fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen an die der PassMustV ist geboten, um Antragsstellern die Möglichkeit zu geben, ihre aus Anlass der Beantragung eines neuen EU-Reisepasses gefertigten Lichtbilder auch in Verfahren im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Führerscheinen zu nutzen. Durch die Änderung des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV kann künftig in Führerscheinen auch ein Lichtbild verwendet werden, das den Antragssteller in der Frontalaufnahme zeigt.
Zu Artikel 12
"Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Änderung soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
51. Zu Artikel 8b - neu - (§ 3 Abs. 1 FreiwFortbV) und Artikel 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Folgeänderung:
"Im ersten Spiegelstrich der Eingangsformel ist die Angabe "Nr. 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l und s bis v" durch die Angabe "Nr. 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l, p und s bis v" zu ersetzen.
Begründung
"Die Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (FreiwFortbV) sieht in § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Mindestzahl von sechs Teilnehmern vor. Auf Grund der nicht unerheblichen Kosten für die Teilnahme an einem Seminar ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten, die Forderung nach der Mindestteilnehmerzahl zu erfüllen, so dass in der Praxis häufig das Zustandekommen eines Kurses an dieser Forderung scheitert. Die Interessenten können jedoch nur begrenzte Zeit auf das Zustandekommen eines Kurses warten, wenn sie den Effekt des § 7 FreiwFortbV erreichen wollen. Es steht zudem zu befürchten, dass die für eine Evaluation erforderliche Anzahl an Kursteilnehmern nicht erreicht wird.
Andererseits ist von anderen Kursmodellen (z.B. Kurse nach § 70 Fahrerlaubnisverordnung) bekannt, dass der gruppendynamische Effekt auch mit vier Kursteilnehmern erreicht werden kann.
"Im Hinblick auf die akuten Probleme in der Praxis ist ein Inkrafttreten bereits am Tage nach der Verkündung geboten.
52. Zu Artikel 9 (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) und
"Artikel 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- a) Artikel 9 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Eingangsformel sind die Wörter "Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882)" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412)" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 2 Buchstabe b ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 - neu - einzufügen:
"aa1) In der Gebührennummer 202.9 wird die Betragsangabe "1,80" durch die Betragsangabe "1,50 bis 10,00" ersetzt.".
- b) In Artikel 12 Abs. 1 ist das Wort "tritt" durch die Wörter "und Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 treten" zu ersetzen.4
Folgeänderung:
"In der Eingangsformel, 4. Spiegelstrich ist nach der Angabe "§ 6a Abs. 2 und 3" die Angabe "und des § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" einzufügen.
Begründung
zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa:
"Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 BGBl. I S. 865, 1298) (GebOSt) wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert.
Zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb:
"Die in Gebührennummer 202.9 der Anlage zur GebOSt vorgesehene Gebühr von 1,80 € wurde für die Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Abs. 5 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung im Rahmen des Modellversuchs "Begleitetes Fahren ab 17" geschaffen. Der Modellversuch wurde mit dem "Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) eingeführt. Verschiedene Länder haben von der mit diesem Gesetz geschaffenen Ermächtigungsnorm Gebrauch gemacht und den Modellversuch eingeführt bzw. planen, dies in naher Zukunft zu tun.
Die auf Grund der bereits laufenden Modellversuche gemachten Erfahrungen zeigen dass diese Gebühren von 1,80 € in besonderen Fällen nicht kostendeckend ist. So kann z.B. auch ein Fall auftreten, bei dem der Führerscheinbesitzstand der Begleitperson im Ausland ermittelt werden muss. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG sind die Gebührensätze in der GebOSt so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
"Bereits jetzt zeigt sich, dass es bei der Überprüfung der Begleitpersonen zu unterschiedlichem Verwaltungsaufwand kommen kann, welcher eine gestaffelte Gebühr bzw. eine Rahmengebühr in der (Bundes)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr für angezeigt erscheinen lässt. Zudem ist es sowohl für die Fahrerlaubnisbehörden besser vermittelbar, als auch im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich, unterschiedliche Fälle, welche sich individuell nach den persönlichen Umständen des Antragsstellers bilden und nicht abschließend in konkreten Regelungen erfasst werden können, auch unterschiedlich gebührenmäßig zu bewerten. Antragsteller in einfach gelagerten Fällen sollen nicht für Kosten schwieriger Verfahren mit aufkommen müssen. Ein entsprechender Gebührenrahmen würde mehr Spielraum für Entscheidungen vor Ort lassen und somit die Deregulierung und die Stärkung der Entscheidungskompetenz vor Ort fördern. Nachdem auch in der GebOSt häufig ein Gebührenrahmen vorgesehen ist, dieser in der aktuellen Fassung der Nummer 202.9 GebOSt allerdings fehlt, besteht hier Handlungsbedarf.
Daher sollte die Gebührennummer 202.9 einen Gebührenrahmen erhalten, der sich von 1,50 € (überwiegend einfach gelagerter Fall) bis 10,00 € (besonders schwierige Konstellationen der Überprüfung) bewegt. Dies würde zum einen eine Gebührenabsenkung bedeuten. Einfache Fälle, bei denen z.B. die Bewerber alle erforderlichen Unterlagen beibringen, könnten so gebührenmäßig berücksichtigt werden. Zum anderen könnten Fälle, in welchen die Behörde umfangreiche und zeitaufwändige Nachermittlungen durchführen muss, gebührenmäßig höher eingestuft werden.
"Ein entsprechender Spielraum sollte ermöglicht werden, um eine einzelfallgerechte und individuelle Gebührenbelastung zu ermöglichen.
Zu Buchstabe b:
"Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Änderung soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Zu Artikel 9 (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) und Artikel 12 Abs. 1 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
53. a) Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
1. Nach Doppelbuchstabe aa1 - neu - ist folgender Doppelbuchstabe aa2 - neu - einzufügen:
- "aa2) Die Gebührennummer 221 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe " § 25 Abs. 1 StVZO" wird durch die Angabe "§ 12 Abs. 2 Satz 4 FZV" ersetzt.
- bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:
"Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro."".
2. Doppelbuchstabe bb) ist wie folgt zu fassen:
"In der Gebührennummer 223 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 StVZO" durch die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV" ersetzt.
3. Nach Doppelbuchstabe bb) wird folgender Doppelbuchstabe bb1 eingefügt:
- "bb1) Die Gebührennummer 227 wird wie folgt geändert:
54.b) In Artikel 12 Abs. 1 sind die Wörter "tritt am" durch die Wörter "und Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa2 Dreifachbuchstabe bbb und Doppelbuchstabe bb1 Dreifachbuchstabe bbb treten am" zu ersetzen.5
Begründung
zu Buchstabe a:
"Gebührenrechtliche Regelung für den Umtausch alter Fahrzeugbriefe in neue Zulassungsbescheinigungen Teil II.
zu Buchstabe b:
"Die Vorziehung des Inkrafttretens dient dazu, die bestehende gebührenrechtliche Lücke zu schließen.
Setzt Annahme von Ziff. 53 voraus B.
55. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
1 Die Bundesregierung wird gebeten, die Ministeriumsbezeichnungen in der Verordnung bei Verkündung durchgängig redaktionell zu aktualisieren.
2 Ist mit lfd. Nr. 46, 51, 52 und 54 redaktionell zusammenzuführen.
3 Ist mit lfd. Nr. 46, 50, 52 und 54 redaktionell zusammenzuführen.
4 Ist mit lfd. Nr. 46, 50, 51 und 54 redaktionell zusammenzuführen.
5 Ist mit lfd. Nr. 46, 50 bis 52 redaktionell zusammenzuführen.