865. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2009
A.
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Gesundheitsausschuss (G) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
§ 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- b) kosmetischen Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakprodukte sowie
Begründung
Bei den in § 2 aufgeführten Aufsichtsbereichen des BMELV wird der fehlende Bereich "Bedarfsgegenstände" ergänzt, da die Bedarfsgegenstände genauso zum Regelungsbereich des LFGB bzw. des Vorläufigen Tabakgesetzes gehören wie die Lebensmittel, Futtermittel, kosmetischen Mittel und Tabakprodukte. Die Ergänzung dient der Präzisierung des Aufsichtsbereichs des BMELV im Verordnungstext, zumal die Begründung keine Ausführungen hierzu enthält.
2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5
In § 2 Satz 1 Nummer 5 sind nach dem Wort "Stadtentwicklung" die Wörter "bei Bauprodukten sowie" einzufügen.
Begründung
Im Rahmen der Aufsicht sollte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für den besonders wichtigen Bereich der Bauprodukte benannt werden. Das BMVBS ist innerhalb der Bundesregierung zuständig für das Bauwesen.
Das BMVBS ist das federführende Ressort für das Bauproduktengesetz des Bundes (Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften), welches die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) umsetzt. Im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist das BMVBS zentraler Ansprechpartner für die Länder, die wiederum das Bauproduktengesetz zu vollziehen haben.
Auch für die Revision der Bauproduktenrichtlinie der EU ist das BMVBS das Ressort, welches dieses wichtige europäische Gesetzgebungsvorhaben begleitet. Da auch in diesem Bereich das BMVBS zentraler Ansprechpartner für die Länder ist, sollte die Aufsicht über die Tätigkeit der neuen einheitlichen deutschen Akkreditierungsstelle bei dem Ministerium liegen, das die größte Fachkompetenz innerhalb der Bundesregierung für den Sektor "Bauprodukte" hat.
3. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d - neu -§ 2 Satz 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung. Es soll verdeutlicht werden, dass das BMVBS die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle im gesamten Bereich der Verkehrstechnik hat. Dazu zählen insbesondere auch spurgeführte Bahnen, Seilbahnen und weitere Sonderanlagen zur Beförderung von Gütern und Personen.
4. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a
In § 2 Satz 1 Nummer 7 ist Buchstabe a zu streichen.
Begründung
Nach § 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a übt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bereich des gesetzlichen Mess- und Eichwesens die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle aus.
Nach dem Akkreditierungsstellengesetz überwacht die Akkreditierungsstelle ausschließlich akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Sinne der EG-Verordnung 765/2008. Die Beleihung der Akkreditierungsstelle bezieht sich somit nur auf die Überwachung akkreditierter Stellen.
Weder im nationalen Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz), noch in der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID, 2004/22/EG) und in der Waagenrichtlinie (NAWI, 2009/23/EG, früher 090/384/EWG) sind Bestimmungen über Akkreditierungen enthalten oder gefordert. Diese existiert im derzeit gültigen Recht dieser Bereiche nicht.
Die Regulierung eines für diese Verordnung nicht relevanten Bereichs ist nicht sachgerecht und muss im Sinne einer klaren und verständlichen Gesetz- und Verordnungsgebung abgelehnt werden.
Die Implementierung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Aufsichtsbehörde in diesem Aufgabenbereich greift der Diskussion über das künftige gesetzliche Mess- und Eichwesen vor und würde damit ein Präjudiz darstellen.
5. Zu § 3 Nummer 2
In § 3 Nummer 2 sind nach dem Wort "trifft" die Wörter "sowie
- 6. [die Akkreditierungsstelle] in diesen Bereichen den die Befugnis erteilenden Behörden die Kosten für ihre Tätigkeiten erstattet" einzufügen.
Begründung
Im Rahmen der Aufsicht muss gewährleistet sein, dass das Vorliegen der Beleihungsvoraussetzungen kontinuierlich überprüft wird. Die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle bezieht sich auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen. Dazu gehört die Kostenerstattungspflicht gegenüber den die Befugnis erteilenden Behörden für ihre im Akkreditierungsstellengesetz angelegten Tätigkeiten.
Zu § 4 Satz 1 und 1a - neu -*
§ 4 ist wie folgt zu ändern:
- 7. a) In Satz 1 sind die Wörter "können in einem öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbaren" durch die Wörter "vereinbaren in einem öffentlichrechtlichen Vertrag" zu ersetzen.
- 8. b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen: (bei Annahme entfällt Ziffer 15) "Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einzelnen muss hinreichend bestimmt und konkret sein. Daher haben Akkreditierungsstelle und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen öffentlichrechtlichen Vertrag zu schließen (vereinbaren). Die bloße Möglichkeit ("können ... vereinbaren") reicht nicht aus.
Zu Buchstabe b:
Die Überwachung dient der fortlaufenden Kontrolle der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer akkreditierten Stelle (vgl. Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008) und soll auf Grund der vorhandenen Sachkenntnis und Erfahrung in den hochsensiblen Bereichen von den
Behörden ausgeführt werden. Da sich aus der Überwachung auch Hinweise auf zukünftige Begutachtungen ergeben und Begutachtungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 AkkStelleG von den zuständigen Behörden ausgeführt werden, ist eine Begutachtung und Überwachung aus einer Hand erforderlich.
- * Bei Annahme von Ziffer 7 oder Ziffer 8 wird die Überschrift redaktionell angepasst.
9. Zu § 4 Satz 2
In § 4 Satz 2 sind nach dem Wort "Bundesministerien" die Wörter "sowie der Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung
Beleihungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der Beleihungsvertrag werden in der vorliegenden Verordnung als separate Teile behandelt. Dabei soll der Beleihungsvertrag ("öffentlichrechtlicher Vertrag") die Ausführung der Akkreditierungsaufgabe im Einzelnen regeln, jedoch nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates unterliegen.
Die nach dem Akkreditierungsstellengesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu übertragende Akkreditierungsaufgabe besteht in der Durchführung von Akkreditierungsverfahren. In § 4 der Verordnung wird nun eine Trennung zwischen der Aufgabe und seiner Ausführung vorgenommen. Aufgabe und Aufgabenausführung stellen in der konkreten Ausgestaltung des Akkreditierungswesens jedoch eine untrennbare Einheit dar. Wenn also, wie in der Verordnung vorgesehen, im Beleihungsvertrag die Aufgabenausführung geregelt werden soll, wird letztlich ein wesentlicher Teil der Aufgabe selbst geregelt. Folgerichtig sieht der § 4 Satz 1 daher ein Zustimmungserfordernis der betroffenen Bundesministerien vor. Das Zustimmungsrecht des Bundesrates nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Akkreditierungsstellengesetz würde unterlaufen, wenn es nicht ebenfalls auf den Vertrag erstreckt wird. Vor diesem Hintergrund bedarf der Beleihungsvertrag auch der Zustimmung des Bundesrates.
10. Zu § 5 Absatz 1
In § 5 Absatz 1 sind nach dem Wort "Akkreditierungsinteressen" die Wörter "unter Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes" einzufügen.
Begründung
Nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Akkreditierungsstellengesetz ist es die Aufgabe des Akkreditierungsbeirats, die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zu koordinieren. Zur Klarstellung sollte in § 5 Absatz 1 ausdrücklich auf das Akkreditierungsstellengesetz Bezug genommen werden.
11. Zu § 5 Absatz 2
§ 5 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
- In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 hat die Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes einzuholen.
Begründung
In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Akkreditierungsstellengesetz ist dem Akkreditierungsbeirat die Aufgabe der Koordinierung der deutschen Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zugewiesen. Diese Aufgabe kann nur erfüllt werden, wenn die Akkreditierungsstelle zwingend eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats einholt, an die sie dann auch grundsätzlich gebunden ist.
B.
- 12. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C.
Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- 13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass den Ländern bei einer Beteiligung an der Gesellschaft keine finanziellen Belastungen erwachsen, die über die Beteiligung am Stammkapital der Akkreditierungsgesellschaft hinausgehen. (bei Annahme entfällt Ziffer 14)
In der Verordnung wird unter Buchstabe D des Vorblatts auf Buchstabe D des Vorblatts zum Akkreditierungsstellengesetz (vgl. BT-Drucksache 016/12983) Bezug genommen. Dort und auch in der Begründung zum Gesetz wird von einer anteiligen Beteiligung der Länder an der Anschubfinanzierung ausgegangen.
Eine Beteiligung der Länder an der Anschubfinanzierung oder an späteren Risiken aus dem Betrieb der Akkreditierungsgesellschaft ist abzulehnen. Ihre Errichtung und Erhalt sind als nationale Aufgabe nicht von den Ländern zu finanzieren.
- 14. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass den Ländern bei einer Beteiligung an der Gesellschaft keine finanziellen Belastungen erwachsen dürfen, die über die Beteiligung am Stammkapital der Akkreditierungsgesellschaft hinausgehen. (entfällt bei Annahme von Ziffer 13)
Begründung
Im Vorblatt zur Verordnung wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz über die Akkreditierungsstelle (vgl. BT-Drucksache 016/12983, Allgemeiner Teil der Begründung, Abschnitte III und IV) Bezug genommen. Hierin wird von einer anteiligen Beteiligung der Länder an der Anschubfinanzierung ausgegangen. Eine Beteiligung der Länder an der Anschubfinanzierung oder an späteren Risiken aus dem Betrieb der Akkreditierungsgesellschaft ist abzulehnen. Ihre Errichtung und ihr Erhalt sind als nationale Aufgabe nicht von den Ländern zu finanzieren.
- 15. Ferner stellt der Bundesrat fest, dass in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen auch die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen ist. (entfällt bei Annahme von Ziffer 8)
Begründung
Die Überwachung dient der fortlaufenden Kontrolle der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer akkreditierten Stelle (vgl. Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Sie soll auf Grund der vorhandenen Sachkenntnis und Erfahrung in den hochsensiblen Bereichen von den die Befugnis erteilenden Behörden ausgeführt werden. Da sich aus der Überwachung auch Hinweise auf zukünftige Begutachtungen ergeben und Begutachtungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 AkkStelleG von den zuständigen Behörden ausgeführt werden, ist eine Begutachtung und Überwachung aus einer Hand erforderlich.
- 16. Dabei ist der Bundesrat der Auffassung, dass den die Befugnis erteilenden und überwachenden Behörden die Kosten für ihre Tätigkeiten in diesen Bereichen zu erstatten sind.
Begründung
Die Kosten für die aufwändigen Tätigkeiten der die Befugnis erteilenden Behörden sind zu erstatten.
- 17. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als beleihende Behörde wird gebeten, besonders darauf zu achten, dass die Synergieeffekte durch den Zusammenschluss aller Akkreditierungsstellen in der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH genutzt und an die Wirtschaft weitergegeben werden. Die Akkreditierungskosten für die Wirtschaft sollten im Vergleich zur heutigen Kostenstruktur sinken.