892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
A
- 1. Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Begründung:
Zu Nummer 1:
Die StVZO besteht seit Jahren nur noch als unübersichtlicher Torso, nachdem das Fahrerlaubnisrecht in die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und das Fahrzeug-Zulassungsrecht in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausgegliedert wurden.
Seit 2009 sind wesentliche Fahrzeugarten wie Krafträder, Pkw, Omnibusse, Lkw, Anhänger sowie land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen großenteils nach der EG-FGV zu genehmigen, die EU-Recht umsetzt.
Mit der rechtskräftigen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 fallen ab 1. November 2014 viele der EU-Richtlinien weg, auf denen die StVZO (u.a. im Anhang) basiert; sie werden durch ECE-Regelungen ersetzt.
Die StVZO wurde unzureichend aktualisiert und an das fortgeschriebene EU-Recht angeglichen. Ferner fehlt eine nutzerfreundliche, übersichtliche Struktur. Dies bereitet den betroffenen Fahrzeugführern, den Fahrzeughaltern, der Fahrzeugindustrie, dem Transportgewerbe, der Verkehrsüberwachung sowie den Ländern zunehmende Probleme und kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Zu Nummer 2:
EU-Vorschriften sowie ECE-Regelungen sind wesentlich auf die Typgenehmigung neuer Serienfahrzeuge oder Teile ausgerichtet, nicht auf die Einzelgenehmigung neuer Fahrzeuge, auf Fahrzeugumrüstungen oder den späteren Fahrzeug-Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr. Eine Anwendung dieser Vorschriften bereitet den Herstellern, Technischen Diensten, Einzel-Genehmigungsbehörden und der Verkehrsüberwachung erhebliche Probleme.