A. Zielrichtung
- Mit der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 9. August 200 (BGBl. I S. 2110) ist die Pflanzenbeschauverordnung im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an das EG-Recht angepasst worden. Damit wurden die Richtlinien 2003/116/EG, 2004/31/EG, 2004/32/EG und 2004/70/EG der Kommission umgesetzt.
- Da die mit einer Dringlichkeitsverordnung getroffenen phytosanitären Regelungen unbefristet gelten müssen, ist eine Verlängerung ihrer Geltung über den 16. Februar 2005 hinaus erforderlich hierzu bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Belastungen der öffentlichen Haushalte außerhalb des Vollzugsaufwandes sind nicht zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden sind insgesamt keine zusätzlichen Kosten für den Vollzug zu erwarten. Die Verordnung hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaftsbeteiligten fallen gegenüber der bisherigen Rechtslage keine höheren Kosten an. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. November 2004
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl.1 S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2110), wird wie folgt geändert:
- 1. In Anlage 5 Teil III Abschnitt B und Teil IV Abschnitt B wird jeweils in der Überschrift das Wort "Pflanzenerzeugnisse" durch die Worte "Lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse" ersetzt.
- 2. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
1 | 2 |
a) In Teil III Abschnitt B wird nach Nummer 1.11 folgende Nummer angefügt: | |
1.12 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrandfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind | wie bei 1.1 |
b) In Fußnote 4 werden nach dem Wort "Regionen" das Wort ""Apulien" und nach dem Wort "Italien" die Wörter "Lettland, Litauen, Slowenien und die Slowakische Republik" eingefügt. | |
Artikel 2
Änderung der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 2 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2110) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Gründe
Die Elfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2110) ist wegen Dringlichkeit der Umsetzung der Richtlinien 2003/116/EG, 2004/31/EG, 2004/32/EG und 2004/70/EG der Kommission als Eilverordnung und wegen der besorgniserregenden phytosanitären Situation hinsichtlich der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel in Polen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.
Mit der Richtlinie 2003/116/EG wurden die phytosanitären Anforderungen im Hinblick auf Feuerbrand (Erwinia amylovora) an das erforderliche Schutzniveau angepasst.
Mit der Richtlinie 2004/31/EG wurden die technischen pflanzengesundheitlichen Anforderungen für bestimmte Importe aus Drittländern sowie beim innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf Feuerbrand sowie für Einfuhren von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus der Schweiz an das erforderliche Schutzniveau angepasst und eine Untersuchungs- und Zeugnispflicht für Weizen, Roggen und Triticale aus dem Iran eingeführt. Mit der Richtlinie 2004/32/EG wurde die Anerkennung der Schutzgebiete hinsichtlich bestimmter Schadorganismen auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Überprüfung der bisherigen Schutzgebiete durch die Kommission an die aktuelle phytosanitäre Situation angepasst. Mit der Richtlinie 2004/70/EG wurden Bestimmungen der Beitrittsakte und zwischenzeitliche Änderungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Einklang gebracht und an die aktuelle phytosanitäre Situation angepasst.
Desweiteren wurde mit der Eilverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen, der Kartoffeln aus Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, lagern oder verarbeiten will, eingeführt. Damit wird insbesondere der sehr besorgniserregenden Befallssituation in Polen mit der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel und dem erforderlichen Schutz der Kartoffelerzeugung in Deutschland vor dieser Gefahr Rechnung getragen.
Da das EG-Recht eine dauerhafte Geltung dieser Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung erfordert, ist ihre Verlängerung über den 16. Februar 2005 erforderlich. Die Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
2. Kosten der öffentlichen Haushalte
Die Verordnung hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden.
3. Sonstige Kosten (Kosten der Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme)
Der betroffenen Wirtschaft entstehen keine über die jetzigen Kosten hinausgehenden Mehrkosten. Auswirkungen dieser Verordnung auf die sozialen Sicherungssysteme bestehen nicht.
4. Auswirkungen auf das Preisniveau
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
5. Auswirkungen auf die Umwelt
Die Verordnung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Mit der Vorschrift werden die Angaben zu den geltenden Schutzgebieten hinsichtlich Feuerbrand auch für Pflanzenteile an die Bestimmungen für Pflanzen angepasst. Desweiteren werden einige Überschriften in den Anhängen der Pflanzenbeschauverordnung an die zwischenzeitlich geänderte Definition im Pflanzenschutzgesetz für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse angepasst.
Artikel 2
Mit der Streichung von Artikel 2 Abs. 2 der Dringlichkeitsverordnung wird die Geltung der Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung, die mit der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung erfolgt sind, über den 16. Februar 2004 hinaus sichergestellt.
Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.