A. Problem und Ziel
- Verteilung der am 19.01.2009 von der EU beschlossenen Milchquotenerhöhungen 2009/10 bis 2013/14 in Deutschland.
B. Lösung
- Lineare Verteilung an alle Milchquoteninhaber, soweit sie Milcherzeuger sind.
C. Alternativen
- Verteilung an bestimmte Erzeugergruppen oder im Rahmen der nationalen Saldierung an Überlieferer.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
- Gegenüber der bisherigen Durchführung der EU-Milchquotenregelung durch Bund und Länder ergibt sich grundsätzlich kein Vollzugsmehraufwand. Lediglich die Bundesfinanzverwaltung hat in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14 Direktverkaufsquoten neu zu berechnen und in geringem Umfang ein Antragsverfahren durchzuführen, das bereits mehrfach durchgeführt wurde. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
- Über die unter F.1. aufgeführten Kosten hinaus entstehen der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Milchwirtschaft, keine Kosten. Erhöhungen von Einzelpreisen im Milcherzeugnisbereich sind nicht zu erwarten. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau von Milcherzeugnissen, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich in Form von Preisrückgängen nicht völlig ausschließen, sind jedoch nicht quantifizierbar.
F. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen: Die Kosten der Bescheinigung der Erhöhung durch die Molkereiwirtschaft betragen jährlich etwa 56.000 EUR und damit bezogen auf die betroffenen fünf Zwölfmonatszeiträume 280.000 EUR. In Ausnahmefällen sind Milchquotenzuteilungen zu beantragen, wobei Kosten von voraussichtlich je Zwölfmonatszeitraum unter 3.000 EUR anfallen. Daraus ergeben sich Gesamtkosten von etwa 295.000 EUR.
- 2. Bürgerinnen und Bürger: nicht betroffen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Dezember 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die §§ 53 bis 55a der Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14
- (1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Februar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und 1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen der EG-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeitpunkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen Quote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die genannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird.
- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in dem in Satz 2 genannten Zeitraum
- 1. Milch erzeugen und vermarkten oder
- 2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.
Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist
- 1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 und
- 2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maßgeblichen Jahres.
- (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der
- 1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 30. April 2010 und
- 2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des 30. Juni des jeweils maßgeblichen Jahres
bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.
- (4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4 erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine Erhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1 zum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betreffenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer der Quote ein.
- (5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hinsichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhungen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.
- (6) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließlich 2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve.
§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53
- (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
- (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
- 1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und
- 2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt vor.
- (3) In jedem Nachweis nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, den ein Käufer in Bezug auf ein bis zum 1. März 2010 einzureichendes Angebot zur Übertragung einer Quote zum Übertragungsstellentermin 1. April 2010 ausstellt, hat der Käufer die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Erhöhung der Quote zum 1. Februar 2010 zu berücksichtigen, wenn der Anbieter bis zum 10. Februar 2010 die Voraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Zeitpunkt für die früheste Ausstellung des Nachweises ist für den Übertragungsstellentermin 1. April 2010 abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der 11. Februar 2010.
§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten
- (1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.
- (2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren."
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den xx. xxxx 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung
Mit Artikel 4 Nummer 38 der Verordnung (EG) Nr. 072/2009 des Rates vom 19.01.2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 (ABl. EU (Nr. ) L 30 S. 1) wurde im Wege der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Einheitliche GMO) die deutsche einzelstaatliche Milchquote zum 01.04.2009, 01.04.2010, 01.04.2011, 01.04.2012 und 01.04.2013 dauerhaft um jeweils ein Prozent erhöht. Diese fünfmalige Erhöhung in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14, die durchschnittlich jeweils 294.302 Tonnen beträgt, schlägt sich nach Artikel 71 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in fünf unmittelbar wirksamen Erhöhungen der deutschen nationalen Milchquotenreserve nieder.
Diese Erhöhungen wird mit der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 359) linear auf diejenigen Milchquoteninhaber verteilt, die in einem jeweils festgelegten Monat Milch erzeugt haben. Jeder dieser Milcherzeuger erhält daher eine Erhöhung seiner Milchquote in jedem der betroffenen fünf Zwölfmonatszeiträume um ein Prozent. Dieser lineare Verteilungsmaßstab stellt ein objektives Kriterium im Sinne des Artikels 68 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dar.
Eine lineare Verteilung ist gegenüber anderen Verteilungskriterien vorzuziehen. Bei einer Verteilung über die Saldierung oder die Milchquotenbörse stellen sich Fragen mangelnder Objektivität und Planungssicherheit. Mit einer Verteilung an bestimmte Erzeugergruppen ist neben einem hohen Verwaltungsaufwand (Antragsverfahren) sowie Kontrollproblemen der Vorwurf der Ungleichbehandlung verbunden, zumal es sich um eine je Zwölfmonatszeitraum nur geringe Verteilungsmasse handelt.
Die derzeit gravierend schlechte Erlössituation der Milcherzeuger hat zu einer Diskussion über die Frage der Aussetzung der für die Zwölfmonatszeiträume 2010/11 bis 2013/14 beschlossenen EU-Milchquotenerhöhungen geführt. Eine Aussetzung der für den aktuell laufenden Zwölfmonatszeitraum 2009/10 beschlossenen EU-Milchquotenerhöhung kommt demgegenüber nicht mehr in Frage, da die Erhöhung in mehreren Mitgliedstaaten bereits zugeteilt wurde und mithin aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr rücknehmbar ist (so auch die Einschätzung der Europäischen Kommission, Die Lage auf dem Milchmarkt im Jahr 2009, KOM (2009) 385 endg. vom 22.07.2009, S. 8). Um der derzeitigen Diskussion Rechnung zu tragen, stellt die Änderungsverordnung die Verteilung der für die Zwölfmonatszeiträume 2010/11 bis 2013/14 beschlossenen EU-Milchquotenerhöhungen unter den Vorbehalt, dass die jeweilige Erhöhung nicht - endgültig oder vorübergehend - aufgehoben wird.
Kosten
I. Allgemeine Kosten
- 1. Öffentliche Haushalte: Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Durchführung der EU-Milchquotenregelung durch Bund und Länder ergibt sich grundsätzlich kein Vollzugsmehraufwand. Lediglich die Bundesfinanzverwaltung hat in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14 Direktverkaufsquoten neu zu berechnen und in geringem Umfang ein Antragsverfahren durchzuführen, das bereits mehrfach durchgeführt wurde. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
- 2. Wirtschaft: Der Wirtschaft, insbesondere Betrieben der mittelständischen Milchwirtschaft, entstehen bis auf die geringen nachstehend aufgeführten Bürokratiekosten keine weiteren Kosten.
- 3. Preisniveau: Erhöhungen von Einzelpreisen im Milcherzeugnisbereich sind nicht zu erwarten. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich in Form von Preisrückgängen nicht völlig ausschließen, sind jedoch nicht quantifizierbar. So erhöht sich zwar EU-weit die abgabenfrei erzeugbare Milchmenge. In zahlreichen EU-Mitgliedstaaten wird jedoch seit einiger Zeit schon die gegenwärtige abgabenfreie Menge nicht mehr erzeugt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass es dort zu einer nennenswerten Produktionserhöhung kommt. Hinzu kommt, dass andere Faktoren wie vor allem das Weltmarktpreisniveau für Milcherzeugnisse und die Interventionstätigkeit der EU nach den Erfahrungen der Vergangenheit eventuelle Preiswirkungen der EU-Milchquotenerhöhungen überlagern dürften.
II. Bürokratiekosten
- 1. Unternehmen: Die Kosten der Bescheinigung der Erhöhung in jedem Zwölfmonatszeitraum betragen etwa 56.000 EUR (97.500 Fälle x 2 Minuten x 17,20 EUR/Stunde). In Ausnahmefällen sind Milchquotenzuteilungen zu beantragen, wobei die Kosten hierfür voraussichtlich bei höchstens 3.000 EUR (geschätzte 350 Fälle x 7,58 EUR (Kostenklasse Einzelgenehmigung einfache Komplexität) = 2.653 EUR) liegen. Zusammen ergeben sich damit Bürokratiekosten in jedem Zwölfmonatszeitraum von 59.000 EUR. Für fünf Zwölfmonatszeiträume folgen daraus Kosten von 295.000 EUR.
- 2. Bürgerinnen und Bürger: nicht betroffen.
Sonstiges
Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der deutschen Milchquotenregelung von der Gültigkeit der EG-Milchquotenregelung abhängt, ist eine Befristung der deutschen Regelung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (§§ 53 bis 55 neu)
Rechtstechnisches Vorbild für die lineare Verteilung ist die gegenwärtig in §§ 53 bis 55a enthaltene Regelung der Verteilung der EU-Milchquotenerhöhungen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09 (vgl. dazu BR-Drs. 919/05 (PDF) vom 23.12.2005 und BR-Drs. 335/08 (PDF) vom 20.05.2008). Ergänzt wird dieses Vorbild um den im Allgemeinen Teil dargestellten Vorbehalt betreffend eine Aufhebung der Erhöhungen auf EU-Ebene. Dieser Vorbehalt findet sich in § 53 Absatz 1 Satz 2 neu.
Gestützt sind §§ 53 bis 55 neu auf § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 MOG, wobei in Satz 2 die Nummern 1 bis 4 betroffen sind. So wird mit der Milcherzeugereigenschaft in einem bestimmen Zeitraum eine konkrete Voraussetzung für die Zuordnung einer Milchquote geregelt (Nummer 1), die Aufteilung und Zuteilung einer von der EU vorgegebenen Milchquotenmenge vorgenommen (Nummer 2), die Übertragung einer bei einem zeitweilig Übernehmenden verbliebenen Milchquote eröffnet (Nummer 3) und die Zuordnung verbliebener Milchquoten zur Bundesmilchquotenreserve angeordnet (Nummer 4). Hinsichtlich der Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung bei der Verteilung der EU-Milchquotenerhöhungen ist ergänzend § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 MOG heranzuziehen.
Die Verteilung für die noch kommenden Zwölfmonatszeiträume 2010/11 bis 2013/14 kann zum Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums - d.h. jeweils zum 01.04. - vorgenommen werden. Insofern ist ein Rückgriff auf die bisherigen §§ 53 bis 55 möglich, die sich daher - lediglich angepasst an die Daten der nunmehrigen Zwölfmonatszeiträume - in § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5 und 6, § 54 Absatz 1 und 2 sowie § 55 neu finden. Für die Einzelbegründung kann auf die amtliche Begründung zu §§ 26b bis 26d der Milchabgabenverordnung, die mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung vom 02.03.2006 (BGBl. I S. 510) eingefügt worden sind und 2007 inhaltlich unverändert in die bisherigen §§ 53 bis 55 überführt wurden, verwiesen werden (BR-Drs. 919/05 (PDF) , S. 4 ff.). Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Bestimmungen sind nicht bekannt geworden. Änderungsbedarf besteht daher nicht.
Die Verteilung für den laufenden Zwölfmonatszeitraum 2009/10 erfolgt demgegenüber zwar rückwirkend für den gesamten Zwölfmonatszeitraum 2009/10, sollte jedoch auf Grund des fortgeschrittenen Zeitablaufs nicht mehr zum Stichtag 01.04.2009 erfolgen. Eine solche Situation ist nicht neu, sondern ergab sich bereits für die zusätzliche zweiprozentige Erhöhung im Zwölfmonatszeitraum 2008/09. Damals wurde mit dem bisherigen § 55a das in den bisherigen §§ 53 bis 55 vorgesehene Verfahren für entsprechend anwendbar erklärt, jedoch mit dem Verteilungsstichtag 01.12.2008 sowie Dezember 2008 als dem so genannten Beobachtungszeitraum für den Nachweis der Milcherzeugereigenschaft. Angepasst an den gegenwärtigen Zeitablauf werden nun der Stichtag 01.02.2010 und der Beobachtungszeitraum Februar 2010 als zeitnahe Daten zu der voraussichtlichen Verkündung der Änderungsverordnung im Februar/März 2010 gewählt. Es ist beabsichtigt, mit der Zuleitung der Änderungsverordnung an den Bundesrat eine entsprechende Ankündigung im Bundesanzeiger vorzunehmen.
Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 neu. Für die Einzelbegründung kann auf die amtliche Begründung zu § 55a der Milchquotenverordnung, der mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 21.11.2008 (BGBl. I S. 2230) eingefügt worden ist, verwiesen werden (BR-Drs. 335/08 (PDF) , S. 6 f.). Da Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Bestimmungen nicht bekannt geworden sind, besteht insofern auch kein Änderungsbedarf. Ergänzt werden diese Bestimmungen allerdings um § 54 Absatz 3 neu, der die im Folgenden beschriebene Sondersituation regelt:
Es ist damit zu rechnen, dass einige Milcherzeuger ihre Milchproduktion zwar noch im Februar 2010 aufrechterhalten und damit einen Anspruch auf die einprozentige Erhöhung erhalten, anschließend jedoch ihre Milchproduktion einstellen und ihre gesamte Milchquote über das Übertragungsstellenverfahren zum 01.04.2010 veräußern. Da die Einreichfrist für Angebote zum Übertragungsstellentermin 01.04.2010 am 01.03.2010 endet, die Erhöhung jedoch regelmäßig erst zeitlich anschließend von den Käufern im Wege einer Neuberechnung bescheinigt werden wird, verbliebe bei diesen Milcherzeugern im Falle eines erfolgreichen Angebotes lediglich die einprozentige Erhöhung, die anschließend nur schwer zu übertragen wäre und im Falle einer Nichtübertragung in einem verwaltungsaufwändigen Verfahren eingezogen werden müsste. Daher sieht § 54 Absatz 3 neu vor, dass die Käufer in Fällen, in denen die Milcherzeugereigenschaft bereits bis zum 10.02.2010 durch entsprechende Milchanlieferungen nachgewiesen ist, in dem von den Käufern nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 auszustellenden Nachweis für den Übertragungsstellentermin 01.04.2010 die einprozentige Erhöhung schon aufnehmen, um den betreffenden Milcherzeugern zu ermöglichen, auch die einprozentige Erhöhung bereits zum 01.04.2010 zu veräußern. Zu diesem Zweck wird der Zeitpunkt der frühestmöglichen Ausstellung der Nachweise, der in § 12 Absatz 3 Satz 1 mit zwei Monaten vor dem Ende der Angebotsfrist geregelt ist, einmalig vom 01.01.2010 auf den 11.02.2010 verschoben. Diese Vorgehensweise ist mit der Molkereiwirtschaft abgestimmt.
Zu Artikel 2 und 3
Artikel 2 enthält eine Befugnis zur Neubekanntmachung und Artikel 3 den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1120:
Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Ressort hat die im Regelungsvorhaben enthaltenen Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten dargestellt.
Danach knüpft das Regelungsvorhaben an die Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung an ( N K R - Nr. 510 ). In diesem Vorhaben wurden die Milchquotenzuteilungen für die Jahre 2008 und 2009 geregelt. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten wurden im Exante-Verfahren auf jährlich 62.000 Euro geschätzt.
Die nun vorliegende Verordnung regelt die Milchquotenzuteilung für die nächsten 5 Jahre. Die Verordnung hat dabei keine Auswirkungen auf das Verfahren. Das heißt, es erfolgt auch keine Änderung bestehender Informationspflichten. Allerdings geht das Ressort für die nächsten fünf Jahre von veränderten Fallzahlen aus. Vor diesem Hintergrund beziffert das Ressort die jährlichen Bürokratiekosten nunmehr auf 59.000 Euro. In diesem Sinne erfolgt eine Reduzierung bestehender Bürokratiekosten um 3.000 Euro gegenüber der Vorgängerverordnung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |