übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 24.
November 2004 gemäß § 2 des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in
Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993
S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften am 15. November 2004 dem
Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der
Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen
beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 595/90 = AE-Nr. 902055,
Drucksache 605/93 = AE-Nr. 932413, Drucksache 085/03 (PDF) =
AE-Nr. 030406 und Drucksache 327/03 (PDF) = AE-Nr. 031592
Drucksache 939/04 (PDF) Begründung
1. Begründung des Vorschlags
1.1. Derzeit geltendes System gemäß der
Richtlinie 92/3/Euratom
Mit der Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur
Überwachung und Kontrolle der Verbringungen
radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen
anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft wurde
ein System strenger Kontrollen und Genehmigungen für
Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, um
den illegalen Handel mit derartigem Material zu verhindern.
Die Richtlinie gilt sowohl für Verbringungen von einem
Mitgliedstaat in einen anderen als auch für Einfuhren
in die und Ausfuhren aus der Gemeinschaft. Sie stellt
sicher, dass die Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaaten
über die Verbringung radioaktiver Abfälle in bzw.
durch ihr Land unterrichtet werden und dieser Verbringung
zustimmen bzw. gegen sie Einwände erheben können.
Bei Ausfuhren werden die Behörden der
Empfängerdrittstaaten über die Verbringung
unterrichtet. Zu bestimmten Orten ist die Ausfuhr
völlig verboten, z.B. in die Antarktis oder in
Unterzeichnerstaaten des Lome-Abkommens.
Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 080/836/Euratom vom
15. Juli 1980 über Grundnormen für den
Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der
Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen (geändert durch die Richtlinie
084/467/Euratom des Rates) ergänzen.
Die Richtlinie 080/836 wurde mit Wirkung vom 13. Mai 2000
durch die Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der
Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung
gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen ersetzt
und aufgehoben.
Das System strenger Kontrollen und Genehmigungen für
Verbringungen radioaktiver Abfälle der Richtlinie 92/3
hat sich als zufrieden stellend erwiesen, bei der konkreten
Umsetzung zeigte sich jedoch, dass einige Anpassungen
vorgenommen werden müssen.
Die wesentlichen Punkte der Richtlinie 92/3 werden zwar
beibehalten, die Anzahl und die Art der vorgeschlagenen
Änderungen rechtfertigen jedoch die Verabschiedung
einer neuen Richtlinie, die die Richtlinie 92/3 ersetzt und
aufhebt.
1.2. Vereinfachungsbedarf
Der Prozess der überarbeitung der Richtlinie
92/3/Euratom wurde 2001 im Rahmen der fünften Phase
der SLIM-Initiative (Simpler Legislation for Internal
Market; SLIM V) eingeleitet, um die Nutzerfreundlichkeit
und Transparenz der Richtlinie zu erhöhen.
Die überarbeitung der Richtlinie in diesem Rahmen
konzentrierte sich auf folgende Aspekte:
- die Aufnahme der technischen Bestimmungen späterer
Rechtsakte, insbesondere der Richtlinie über
grundlegende Sicherheitsnormen;
- die Angleichung der Bestimmungen der Richtlinie
(insbesondere der Artikel 7, 10, 11, 12) an
internationale Übereinkommen, bei denen die
Gemeinschaft Vertragspartei ist oder denen sie
beizutreten beabsichtigt;
- die Klarstellung und gegebenenfalls Bereinigung
uneinheitlicher Bestimmungen (insbesondere in Artikel 12)
bezüglich des Rechts von Drittländern bei der
Ausfuhr, zur geplanten Verbringung radioaktiver
Abfälle konsultiert zu werden;
- die mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Richtlinie durch Einbeziehung bestrahlter Brennelemente,
die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind, womit
sie geltenden internationalen Vorschriften und
Instrumenten entsprechen würde;
- die Prüfung und Klarstellung der Bestimmungen der
Richtlinie für die Verweigerung der Zustimmung zur
Verbringung radioaktiver Abfälle;
- die Vereinfachung des Standarddokuments für die
Meldung beabsichtigter Verbringungen radioaktiver
Abfälle;
- die Vorteile einer Verordnung anstelle einer Richtlinie.
Die Erörterung dieser Aspekte führte zu 14
Empfehlungen, die in den Bericht der Kommission über
die fünfte SLIM-Phase aufgenommen wurden1.
1.3. Vorgeschlagene Änderungen
Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 92/3 sind
aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
1.3.1 Übereinstimmung mit den jüngsten
Euratom-Richtlinien
Die neue Richtlinie muss der Richtlinie 096/29 Euratom
Rechnung tragen und soll diese daher ergänzen.
Der Wortlaut der Bestimmungen zur Rückverbringung
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen ist ferner der
Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003
zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen anzupassen.
Unter bestimmten Bedingungen können diese
Verbringungen zwar von den Anforderungen dieser Richtlinie
ausgenommen sein, dies sollte jedoch nicht für
Spaltmaterial gelten, damit eine angemessene
Sicherheitsüberwachung gewährleistet ist.
1.3.2 Übereinstimmung mit internationalen
Übereinkommen
Die Richtlinie 92/3/Euratom beschränkt sich nicht auf
Verbringungen radioaktiver Abfälle innerhalb der
Gemeinschaft. Bei ihrer Umsetzung sind mehrere
internationale Rechtsinstrumente von Bedeutung, z.B.
IAEO-Übereinkommen in diesem Bereich und
internationale Übereinkommen für den Luftraum
oder den Seeverkehr. Diese Rechtsinstrumente haben sich
seit 1992 beträchtlich weiterentwickelt.
Übereinstimmung war vor allem im Hinblick auf den
beabsichtigten Beitritt der Europäischen
Atomgemeinschaft (Euratom) zum Gemeinsamen
Übereinkommen der IAEO über die Sicherheit der
Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die
Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
erforderlich.
1.3.3. Anpassung des Verfahrens im Hinblick auf die Praxis
Es müssen einige Begriffe des bisherigen Systems
geklärt werden, sei es durch Änderung bestehender
Begriffsbestimmungen oder Aufnahme neuer Definitionen.
Ferner sind uneinheitliche Bestimmungen zu beseitigen, und
das bisherige Verfahren für die Verbringung
radioaktiver Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten ist
zu vereinfachen.
Zusätzlich zu den Empfehlungen des SLIM-Berichts
zeigte sich die Notwendigkeit, bestimmte in der
Vergangenheit nicht berücksichtigte Aspekte zu
behandeln. Insbesondere sind Verbringungen aus dem und
zurück in das gleiche Ursprungsland einzubeziehen, bei
denen eine Durchfuhr durch ein anderes Land stattfindet.
Ferner sind die Vorschriften für die im
Standarddokument zu verwendenden Sprachen zu klären.
Einige Mitgliedstaaten haben in diesem Zusammenhang auf
Unklarheiten hingewiesen, sowie darauf, dass in einigen
Fällen Verzögerungen auftreten können, wenn
die Anträge auf Genehmigung einer Verbringung in einer
anderen Sprache ausgefüllt werden als der des Landes,
für das sie bestimmt sind. Vor allem in einer
Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten müssen eindeutige
Sprachregelungen getroffen werden.
1.3.4. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie
auf abgebrannte Brennelemente
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde derart
erweitert, dass die darin vorgeschriebenen
Kontrollverfahren nun auch ausdrücklich für die
Verbringung abgebrannter Brennelemente gelten,
gleichgültig ob diese für die Endlagerung oder
die Wiederaufbereitung bestimmt sind.
Die Bestimmungen der Richtlinie 92/3 führten zu
Unsicherheit bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf die
Verbringung bestrahlter Brennelemente. Die Kommission
musste aufgrund von Anfragen Einzelner, aber auch des
Parlaments mehrfach ihre Auslegung der Richtlinie in dieser
Frage übermitteln.
Im Rahmen der Richtlinie 92/3 werden abgebrannte
Brennelemente, für die kein Verwendungszweck
vorgesehen ist, als "radioaktive Abfälle" eingestuft.
Als solche unterliegen sie bei ihrer Verbringung dem in der
Richtlinie vorgeschriebenen einheitlichen
Kontrollverfahren. Verbringungen abgebrannter Brennelemente
für die Wiederaufbereitung unterliegen diesem
Verfahren jedoch nicht. Dies führt dazu, dass das
gleiche Material je nach seinem beabsichtigten
Verwendungszweck unter das Kontrollverfahren fallen kann
oder nicht.
Im SLIM-Bericht wird anerkannt, dass das Gemeinsame
Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung
abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der
Behandlung radioaktiver Abfälle nahe legt, den
Anwendungsbereich der Richtlinie auf abgebrannte
Brennelemente auszudehnen, die für die
Wiederaufbereitung bestimmt sind. Eine unmittelbare
Empfehlung wurde jedoch nicht ausgesprochen, da das
SLIM-Team der Ansicht war, dies ginge über seinen
Auftrag im Rahmen der SLIM-Initiative hinaus.
Angesichts obiger Ausführungen, und da aus
radiologischer Sicht kein Grund besteht, das Verfahren der
Richtlinie 92/3 nicht auf sämtliche Verbringungen
abgebrannter Brennelemente anzuwenden, erscheint es
sinnvoll, den Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechend
zu erweitern. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit
diesen Verbringungen bestrahlter Brennelemente - der nur
die Mitgliedstaaten betrifft, die eine Vereinbarung
darüber abgeschlossen haben, dass die Verbringung zum
Zwecke der Wiederaufbereitung stattfindet - kann auf ein
Mindestmaß beschränkt werden. Es kämen nur
wenige zusätzliche Auflagen zu den für eine
angemessene Sicherheitsüberwachung bereits bestehenden
hinzu.
1.3.5. Neuer Aufbau der Richtlinie
Die Bestimmungen der Richtlinie 92/3 sind im Hinblick auf
eine größere Nutzerfreundlichkeit neu zu ordnen.
Daher wurde der Aufbau der Richtlinie auf der Grundlage
rechtstechnischer Überlegungen geändert. Einige
Bestimmungen wurden umgestellt oder zusammengefasst.
-
Rechtsgrundlage
-
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31
Euratom-Vertrag in Verbindung mit dessen Artikel 32. In
Artikel 31 wird das Verfahren für die Festlegung
der grundlegenden Sicherheitsnormen gemäß
Artikel 30 zum Schutz der Gesundheit der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die
Gefahren durch ionisierende Strahlungen niedergelegt.
Gemäß Artikel 32 können die Grundnormen
im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 31
ausdrücklich ergänzt werden.
-
Subsidiarität UND
Verhältnismäßigkeit
-
Die Gemeinschaft ist für die Festlegung
einheitlicher Strahlenschutzvorschriften
zuständig, die einen hohen Gesundheitsschutz der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung anstreben.
Die Mitgliedstaaten müssen diese in ihre
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften umsetzen und sie
anwenden.
Die bisherigen Vorschriften für Verbringungen
zwischen Mitgliedstaaten sind bezüglich der
jeweiligen Rolle der Gemeinschaft und der
Mitgliedstaaten im System der Richtlinie 92/3 für
Genehmigungen und Kontrollen der Verbringungen
radioaktiver Abfälle eindeutig.
Mit diesem Richtlinienvorschlag wird das bestehende
Genehmigungssystem nicht grundlegend geändert. Es
obliegt weiterhin den Mitgliedstaaten, die
Verbringungen speziellen Kontrollen zu unterziehen.
Die vorgeschlagenen Änderungen spiegeln jedoch die
Notwendigkeit wider, das bisherige Genehmigungssystem
zwischen Mitgliedstaaten stärker zu harmonisieren,
das Verfahren zu vereinfachen und so seine Effizienz zu
erhöhen.
-
Kosten der Umsetzung des Vorschlags für die
Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft
4.1. Kosten für die Mitgliedstaaten
Die Richtlinie 92/3/Euratom beinhaltet bereits ein
Überwachungs- und Kontrollsystem für
Verbringungen radioaktiver Abfälle, für das in
den einzelnen Mitgliedstaaten zuständige Behörden
benannt werden müssen.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird das
bestehende System nicht angetastet. Die Erweiterung des
Verfahrens auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente,
die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind,
führt für die Mitgliedstaaten zu keinen
erheblichen Zusatzkosten. Diese können vielmehr im
Rahmen der existierenden Verwaltungsinfrastrukturen leicht
absorbiert werden.
Da einige Schlüsselaspekte des Verfahrens nun
geklärt bzw. präzisiert sind (Sicherheit
bezüglich abgebrannter Brennelemente, generelle
Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens,
Sprachregelung, Nutzerfreundlichkeit des Aufbaus der
Richtlinie usw.) können durch die neue Richtlinie
Verzögerungen bei den Verbringungen vermieden werden,
was die Verwaltungskosten verringert.
4.2. Kosten für die Betreiber
Die Ausdehnung des Genehmigungsverfahrens auf Verbringungen
abgebrannter Brennelemente, die für die
Wiederaufbereitung bestimmt sind, dürfte für die
Betreiber kerntechnischer Anlagen keine Zusatzkosten mit
sich bringen, denn für derartige Verbringungen haben
die Mitgliedstaaten bereits heute auf der Grundlage der
Richtlinie 096/29 bestimmte administrative Verfahren
vorgesehen.
Da einige Schlüsselaspekte des Verfahrens nun
geklärt bzw. präzisiert sind (Sicherheit
bezüglich abgebrannter Brennelemente, generelle
Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens,
Sprachregelung, Nutzerfreundlichkeit des Aufbaus der
Richtlinie usw.) können durch die neue Richtlinie
Verzögerungen bei den Verbringungen vermieden werden,
was für die Betreiber von Vorteil ist.
4.3. Kosten für die Gemeinschaft
Der Vorschlag hat keine Folgen für den
Gemeinschaftshaushalt.
Die sich für die Kommission aus der Richtlinie
ergebenden Verpflichtungen (Berichterstattung, Erstellung
und Aktualisierung des Standarddokuments,
Veröffentlichung der Behördenlisten) bestehen
bereits im Rahmen der Richtlinie 92/3.
Ebenso entspricht der gemäß Artikel 16
einzurichtende beratende Ausschuss dem gemäß
Artikel 19 der Richtlinie 92/3 bereits existierenden
Ausschuss.
In gewisser Hinsicht wird sich die frühzeitige
Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften aufgrund des
genauer gefassten und vereinfachten Verfahrens positiv auf
die Kosten auswirken, da Verwaltungskosten für die
Behandlung von Verletzungen des Gemeinschaftsrechts wegen
ungenügender Anwendung der grundlegenden
Sicherheitsnormen in der Praxis vermieden werden.
-
Anhörung der Beteiligten
-
Dem Vorschlag liegt der Bericht des SLIM-Teams zugrunde
(s. Punkt l.2).
Da mit diesem Vorschlag vor allem die
Nutzerfreundlichkeit und die Transparenz der Richtlinie
erhöht werden sollen, wurden außerdem die
Vertreter der für die Umsetzung der Richtlinie
92/3 zuständigen Behörden (Ausschuss
gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie) am 18.
Oktober 2002 im Rahmen einer Sitzung zum Entwurf der
Neufassung der Richtlinie konsultiert.
Gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag müssen
Entwürfe für Rechtsakte im Zusammenhang mit
den grundlegenden Sicherheitsnormen einer
Sachverständigengruppe
(Sachverständigengruppe gemäß Artikel
31) zur Stellungnahme vorgelegt werden, die der
Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus
wissenschaftlichen Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, insbesondere aus Sachverständigen
für Volksgesundheit, ernennt.
Diese Sachverständigen üben ihre
Tätigkeit unabhängig von den Mitgliedstaaten
aus. Sie liefern der Kommission wertvolle
wissenschaftliche Informationen, beraten sie im
Zusammenhang mit geplanten Gemeinschaftsrechtsakten und
schlagen Änderungen bzw. Ergänzungen der
Normen auf der Grundlage wissenschaftlicher und
technischer Informationen vor.
Diese Sachverständigengruppe wurde anlässlich
ihrer Sitzung im Dezember 2002 zur Neufassung der
Richtlinie 92/3 konsultiert und unterstützte
diese.
-
EINZELNE Bestimmungen des Vorschlags
Der Titel der Richtlinie wurde gekürzt, da der
Ausdruck "von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die
Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft" redundant ist.
Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs der
vorgeschlagenen Richtlinie und der neuen Definition von
"Verbringungen" wurden, wo erforderlich, die Wörter
"abgebrannte Brennelemente" hinzugefügt und die
Wörter "radioaktive Abfälle" gestrichen.
Der Aufbau wurde grundlegend geändert. Die einzelnen
Schritte des Verfahrens werden nun in unterschiedlichen
Artikeln behandelt. Einige Bestimmungen wurden daher in
andere Artikel aufgenommen. Die Bestimmungen der Richtlinie
sind nicht mehr nach Titeln gegliedert.
Die Bestimmung "Die für die Verbringung erforderlichen
Beförderungsvorgänge müssen den
gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen
entsprechen und mit den für die Beförderung
radioaktiver Stoffe geltenden internationalen
Übereinkünften in Einklang stehen" in Artikel 3
der Richtlinie 92/3 wurde gestrichen. Mit dieser Bestimmung
wurde keine neue Verpflichtung eingeführt, die
über andere einschlägige Rechtsvorschriften
für Beförderungsvorgänge hinausginge. Sie
war daher überflüssig. Stattdessen enthält
nun der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie einen
allgemeinen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften
für Beförderung und Abfallentsorgung.
Sämtliche Verweise auf das Standarddokument in
einzelnen Artikeln wurden gestrichen und in Artikel 13
zusammengefasst (Verwendung des Standarddokuments).
Erläutert werden nur die Bestimmungen, die von denen
der Richtlinie 92/3/Euratom abweichen. Wenn nicht
ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, beziehen
sich die Artikelnummern auf die Richtlinie 92/3.
6.1. Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 1)
Artikel 1 Absatz l: aus rechtstechnischen Gründen wird
nun der Zweck der Richtlinie ausdrücklich genannt.
Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 96/29/Euratom,
in der die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, die
eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit
sich bringen, ein Berichterstattungs- und
Genehmigungssystem eingeführt haben. Der Zweck der
Richtlinie ist daher, wie in der Richtlinie 096/29 , der
Gesundheitsschutz. Daher legt die Richtlinie
Verwaltungsvorschriften fest, anhand derer die
Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung in diesem Bereich
nachkommen können. Die gleichen
Verwaltungsvorschriften können in der
Sicherheitsüberwachung verwendet werden.
Artikel 1 Absatz 2: Artikel 1 Absatz 2 wurde derart
umformuliert, dass
- nun die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der
Richtlinie 96/29/Euratom neu festgelegten Bedingungen
(Mengen und Radionuklidkonzentration) berücksichtigt
werden;
- er klarer gefasst ist dahingehend, dass Verbringungen mit
dem gleichen Land als Ursprungs- und Bestimmungsland, bei
denen eine Durchfuhr durch ein anderes Land stattfindet,
abgedeckt sind;
-
Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die nicht als
Abfälle eingestuft werden, nun auch den in der
Richtlinie festgelegten Verfahren unterliegen.
Artikel 1 Absatz 3: Dieser Absatz entspricht inhaltlich
Artikel 13 der Richtlinie 92/3 über verbrauchte
Strahlenquellen. Der Wortlaut wurde vereinfacht und den
Bestimmungen der Richtlinie 2003/122 angepasst. Die
Ausnahmeregelung gilt nun für alle Verbringungen
verbrauchter Strahlenquellen an Lieferanten, Hersteller
oder anerkannte Einrichtungen (im Rahmen des sicheren
Umgangs mit Strahlenquellen, die nicht mehr verwendet
werden, s. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
2003/122), und nicht mehr nur in den Fällen, in denen
"der Anwender einer umschlossenen Strahlenquelle diese an
den Lieferanten jenseits der Grenze zurück" gibt, wie
im Rahmen der Richtlinie 92/3.
Da sie den Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft, ist
Artikel 1 der richtige Ort für diese Bestimmung.
6.2. Rückverbringungen zur Behandlung oder
Wiederaufbereitung (Artikel 2)
Die Bestimmungen des Artikels 14 der Richtlinie 92/3 wurden
nun in Artikel 2 aufgenommen. Der Ausdruck "Abfälle"
wurde durch "radioaktive Abfälle" ersetzt. Der
Ausdruck "ausgeführt" wurde ersetzt durch "verbracht",
damit auch Rückverbringungen von einem Mitgliedstaat
in einen anderen erfasst werden.
6.3. Begriffsbestimmungen (Artikel 3)
Die Begriffsbestimmungen wurden wie folgt geändert:
-
Die Definitionen von "radioaktive Abfälle",
"abgebrannte Brennelemente", "Endlagerung" und
"Lagerung" wurden den Definitionen des Gemeinsamen
Übereinkommens über die Sicherheit der
Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die
Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
angepasst.
-
"Verbringung" umfasst nun sowohl die Verbringung
radioaktiver Abfälle als auch die Verbringung
abgebrannter Brennelemente. Dies macht es möglich,
für die Verbringung beider den gleichen Ausdruck zu
verwenden. Die jeweilige Wiederholung des gesamten
Ausdrucks wird damit überflüssig.
-
Die Definition von "Besitzer" wurde genauer
gefasst, indem das Wort "beabsichtigt" durch "plant"
ersetzt wurde (s. Erläuterungen zu Artikel 4). Neue
Definitionen werden eingeführt für
"Ursprungsland" und "Bestimmungsland" (die die bisherigen
Definitionen von "Ausgangs-" bzw. "Bestimmungsort"
ersetzen), sowie für "Durchfuhrland".
-
Die Definition von "umschlossene Strahlenquelle"
ist der Richtlinie 096/29 entnommen, die Definitionen von
"ausgediente Strahlenquelle" und "anerkannte
Einrichtung" der Richtlinie 2003/122.
6.4. Antrag auf Genehmigung einer Verbringung (Artikel 4)
In Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck "der diese an einen
anderen Ort verbringen () will" durch einen
eindeutigeren ersetzt ("der plant, diese an einen anderen
Ort zu verbringen"). Durch diesen Ausdruck sollen Probleme
bei der konkreten Umsetzung im Zusammenhang mit der
Feststellung, wann eine Verbringung "beabsichtigt" ist,
vermieden werden (s. Punkt 3.5 des SLIM-Berichts), wobei
gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Anträge
nicht zu früh gestellt werden.
Artikel 4 Absatz 2 entspricht Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie 92/3.
6.5. Übermittlung des Antrags an die zuständigen
Behörden (Artikel 5)
Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 4 Absatz
1 Unterabsatz 1 zweiter Satz bzw. Unterabsatz 3 der
Richtlinie 92/3.
6.6. Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung (Artikel 6)
Entgegen Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/3 ist das
automatische Zustimmungsverfahren nicht mehr nur eine
Möglichkeit, sondern gilt nun für alle
Verbringungen. übermittelt ein Durchfuhrland oder ein
Bestimmungsland keine Antwort im Zusammenhang mit einer
geplanten Verbringung, wird davon ausgegangen, dass es der
Verbringung zustimmt. Eine Empfangsbestätigung muss
nun innerhalb eines Monats übermittelt werden. Der
für die Übermittlung der Zustimmung bzw.
Ablehnung gewährte Zeitraum wird auf vier Monate
verlängert (drei Monate + Verlängerung um einen
Monat auf Antrag).
Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie
92/3 wurden vereinfacht. Der Verweis darauf, dass bei der
Festlegung von Auflagen auf die Übereinstimmung mit
internationalen Übereinkommen zu achten ist, ist
redundant. Im Zusammenhang mit der Begründung einer
Verweigerung der Zustimmung oder von Auflagen wird generell
auf die "einschlägigen Rechtsvorschriften" verwiesen.
Dies genügt, um willkürliche Entscheidungen zu
verhindern.
Artikel 6 Absatz 4 entspricht Artikel 16 der Richtlinie
92/3. Der Wortlaut wurde dem Aufbau dieses Vorschlags
angepasst. Es wird nun klargestellt, dass das
Zustimmungsverfahren auch für Rückverbringungen
in den Fällen gilt, in denen die ursprüngliche
Verbringung aus den in Artikel 9 genannten Gründen
nicht zu Ende geführt wird (s. Punkt 3.12 des
SLIM-Berichts).
6.7. Genehmigung von Verbringungen (Artikel 7)
Es ist sinnvoll, die Genehmigungsphase in einem eigenen
Artikel im Anschluss an die Bestimmungen über die
Zustimmung zu behandeln.
Artikel 7 Absatz 3 bringt den bereits in Artikel 5 Absatz 1
der Richtlinie 92/3 enthaltenen Grundsatz zum Ausdruck.
Artikel 7 Absatz 4 entspricht Artikel 5 Absatz 2 der
Richtlinie 92/3.
6.8. Bestätigung des Eingangs der Lieferung (Artikel
8) Dieser Artikel entspricht Artikel 9 der Richtlinie 92/3.
6.9. Nicht durchgeführte Verbringungen (Artikel 9)
Dieser Artikel entspricht Artikel 15 der Richtlinie 92/3.
Artikel 9 Absatz 1 wurde hinzugefügt, um das Recht des
Bestimmungsmitgliedstaates niederzulegen, eine Verbringung
unter den im gleichen Absatz genannten Voraussetzungen zu
beenden.
6.10. Besondere Vorschriften für die Einfuhr in die
Gemeinschaft (Artikel 10)
Der Wortlaut von Artikel 10 der Richtlinie 92/3 wurde hier
präzisiert bzw. vereinfacht. Die Zuständigkeiten
für die verschiedenen Stufen des in der Richtlinie
niedergelegten Verfahrens werden eindeutig zugewiesen. Es
wird festgelegt, wem die Rolle des "Besitzers"
(Empfänger bzw. für die Abwicklung der
Verbringung verantwortliche Person) und des
"Ursprungslandes" (Bestimmungsmitgliedstaat und erster
Mitgliedstaat, in dem die Lieferung auf das Hoheitsgebiet
der Gemeinschaft gelangt) zukommt. Durch die
Neuformulierung wird Absatz 3 überflüssig. Da der
"Besitzer" im Sinne des Artikels genau bestimmt wird,
ergibt sich für diesen die Pflicht, das
Genehmigungsverfahren einzuleiten, indem er den
Mitgliedstaat, der in diesem Fall als "Ursprungsland" gilt,
informiert.
6.11. Besondere Vorschriften für die Ausfuhr aus der
Gemeinschaft (Artikel 11)
Dieser Artikel beinhaltet eine Änderung der
Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 92/3, um sie mit
Artikel 27 des Gemeinsamen Übereinkommens über
die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver
Abfälle in Einklang zu bringen. Die Ausfuhr aus der
Gemeinschaft in ein Drittland wird in Zukunft die Meldung
an den Bestimmungsstaat sowie dessen Zustimmung und nicht
nur dessen Information erfordern.
6.12. Verbotene Ausfuhren (Artikel 12)
Artikel 12 Absatz 1 entspricht Artikel 11 der Richtlinie
92/3, wonach Ausfuhren in bestimmte Länder
(AKP-Staaten) und andere Drittländer untersagt sind,
die nicht die Voraussetzungen für eine sichere
Abfallbewirtschaftung erfüllen. Der neue Artikel
berücksichtigt, dass das Vierte AKP-EWG-Abkommen von
Lome durch das Partnerschaftsabkommen zwischen den
Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im
Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am
23. Juni 20001, ersetzt wurde, das am 1. April
2003 in Kraft trat. Die entsprechende Verpflichtung der
Gemeinschaft ist in Erklärung IX des Abkommens von
Cotonou enthalten: "Die Gemeinschaft sorgt dafür, dass
Artikel 11 der Richtlinie 92/3/Euratom dahingehend
geändert wird, dass er alle Vertragsparteien des
Abkommens erfasst, die nicht der Gemeinschaft
angehören."
Artikel 12 Absatz 2 entspricht Artikel 20 vierter
Gedankenstrich der Richtlinie 92/3. 6.13. Verwendung des
Standarddokuments (Artikel 13)
Artikel 13 ist eine angepasste Fassung des Artikels 20 der
Richtlinie 92/3. Die Verwendung des Standarddokuments wird
hier generell vorgeschrieben, so dass Verweise auf seine
Verwendung in den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie nun
überflüssig sind. Im Interesse der Eindeutigkeit
wird vorgeschrieben, dass das neue Standarddokument bis zum
Zeitpunkt der Umsetzung erstellt sein muss. Wird diese
Frist jedoch nicht eingehalten, ist gemäß einer
Übergangsbestimmung in Artikel 19 Absatz 3 das
bisherige Standarddokument zu verwenden.
Artikel 13 Absatz 3 enthält die Sprachregelung, um
Unsicherheit vorzubeugen. Vor allem in einer Gemeinschaft
von 25 Mitgliedstaaten müssen eindeutige
Sprachregelungen getroffen werden.
Diese Frage wird im Rahmen der Erstellung des neuen
Standarddokuments mittels des Verfahrens gemäß
Artikel 16 (beratender Ausschuss) erneut behandelt werden.
Möglicherweise könnten die einzelnen Punkte bzw.
überschriften in allen EU-Sprachen in das Dokument
aufgenommen werden, oder es könnte die Verwendung
zweisprachiger bzw. mehrsprachiger offizieller Fassungen
ermöglicht werden, bei denen je nach Bedarf die
Sprache des Ursprungslandes mit einer oder mehreren
EU-Sprachen kombiniert wird.
Artikel 13 Absatz 4 entspricht Artikel 7 Absatz 2 der
Richtlinie 92/3.
Artikel 13 Absatz 5 entspricht Artikel 8 der Richtlinie
92/3, der dem neuen Aufbau dieses Vorschlags angepasst
wurde.
6.14. Zuständige Behörden (Artikel 14)
Artikel 14 entspricht Artikel 17 der Richtlinie 92/3. Der
Verweis auf das automatische Zustimmungsverfahren wurde
jedoch aufgrund Artikel 6 Absatz 4 gestrichen.
6.15. Regelmäßige Berichterstattung (Artikel 15)
Artikel 15 entspricht Artikel 18 der Richtlinie 92/3. Es
wird auf das anzuwendende Verfahren hingewiesen. (Dieser
Vorschlag enthält keine Entsprechung zu Artikel 20 der
Richtlinie 92/3, jedoch entsprechende Verweise in den
Artikeln 3, 12, 13 und 15).
6.16. Beratender Ausschuss (Artikel 16) Artikel 16
entspricht Artikel 19 der Richtlinie 92/3.
6.17. Umsetzung in innerstaatliches Recht (Artikel 17)
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der
Richtlinie folgenden neuen Aspekten besondere
Aufmerksamkeit widmen:
-
Artikel 1, insoweit als hier der erweiterte
Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt wird. Diese
gilt nun auch für Verbringungen abgebrannter
Brennelemente, die für die Wiederaufbereitung
bestimmt sind, sowie für Verbringungen von einem Ort
eines Mitgliedstaates zu einem anderen Ort desselben
Mitgliedstaates mit Durchfuhr durch ein anderes Land.
Ferner wird auf die Mengen und Konzentrationen
gemäß der Richtlinie 096/29 Euratom verwiesen;
-
Artikel 2 mit erweiterten Bestimmungen für
Rückverbringungen zur Behandlung oder
Wiederaufbereitung;
-
Artikel 6 zum geänderten Zustimmungsverfahren;
-
Artikel 9 Absatz 1 zu nicht zu Ende geführten
Verbringungen;
-
Artikel 11 Absatz 1 über Ausfuhren aus der
Gemeinschaft, bei denen nun die Zustimmung der
zuständigen Behörden des Bestimmungslandes
erforderlich ist;
-
Artikel 12 mit einem neuen Verweis auf das
AKP-EG-Abkommen von Cotonou;
-
Artikel 13 über die Verwendung des
Standarddokuments, insbesondere Absatz 3 zur
Sprachregelung.
6.18. Schlussbestimmungen (Artikel 18, 20 und 21)
Standardtext
Nach der Aufhebung der Richtlinie 92/3 sind sämtliche
Verweise auf dieses Dokument als Verweise auf die
vorliegende Richtlinie zu verstehen. Im Anhang der
Richtlinie findet sich eine Entsprechungstabelle.
6.19. Übergangsbestimmungen (Artikel 19)
Der Übergang zu dem überarbeiteten Verfahren
dürfte in der Praxis keine größeren
Probleme mit sich bringen. Es wurde jedoch aus Gründen
der Rechtssicherheit für erforderlich gehalten, klar
festzulegen dass die mit dieser Richtlinie
eingeführten besonderen Bestimmungen nicht gelten,
wenn das Genehmigungsverfahren vor dem Umsetzungsdatum
eingeleitet wurde (d.h. in den Fällen, in denen der
Genehmigungsantrag vor diesem Datum
ordnungsgemäß eingereicht wurde).
Bei Sammelanträgen für mehrere Verbringungen in
ein Bestimmungsdrittland, die während des
Übergangszeitraums eingereicht werden, sollten die
Mitgliedstaaten jedoch die Genehmigung für mehrere
Verbringungen verweigern, wenn es keinen objektiven Grund
gibt, diese in einem Antrag zusammenzufassen, und der
Verdacht besteht, dass der Betreiber die Anwendung der
relevanten Bestimmungen der Richtlinie zu umgehen versucht,
insbesondere die Vorschrift, die Zustimmung des
Bestimmungslandes zu erlangen.
Bis zur Erstellung des neuen Standarddokuments ist das
bisherige zu verwenden. Erforderlichenfalls ist der
konkrete Wortlaut der vorliegenden Richtlinie anzupassen
(z.B. im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen).
Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates
zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen
radioaktiver Abfälle und
abgebrannter Brennelemente
der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,
auf Vorschlag der Kommission1, der
gemäß Artikel 31 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft nach Stellungnahme
einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde,
die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus
wissenschaftlichen Sachverständigen der
Mitgliedstaaten ernannt hat, und nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses,²
nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments³, in Erwägung nachstehender
Gründe:
-
Die zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder
abgebrannter Brennelemente erforderlichen
Beförderungsvorgänge unterliegen
gemeinschaftlichen und internationalen
Rechtsvorschriften, insbesondere für die sichere
Beförderung radioaktiver Stoffe und die Bedingungen,
unter denen radioaktive Abfälle und abgebrannte
Brennelemente im Bestimmungsland entsorgt bzw. gelagert
werden.
-
-
Außerdem ist es für den Gesundheitsschutz der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung erforderlich,
bei der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem
Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie
aus der Gemeinschaft, ein gemeinsames, obligatorisches
System der vorherigen Genehmigung anzuwenden. Dies wurde
insbesondere in der Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 6. Juli 1988 zu den
Ergebnissen des Untersuchungsausschusses über die
Behandlung und den Transport von
Nuklearmaterial4 hervorgehoben, in dem unter
anderem eine umfassende Gemeinschaftsregelung gefordert
wird, um grenzüberschreitende Transporte nuklearer
Abfälle von ihrer Entstehung bis zur Lagerung einem
System strenger Kontrollen und Genehmigungen zu
unterwerfen.
-
Mit der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar
1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen
radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in
einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der
Gemeinschaft1 wurde ein System strenger
Kontrollen und Genehmigungen für Verbringungen
radioaktiver Abfälle eingeführt, um
radiologische Gefahren durch den illegalen Handel mit
derartigem Material zu vermeiden.
-
Dieses System von Kontrollen und Genehmigungen für
Verbringungen radioaktiver Abfälle erwies sich als
zufrieden stellend. Es ist jedoch aufgrund der bisherigen
Erfahrung anzupassen. Begriffe müssen
präzisiert bzw. ergänzt werden, bisher nicht
berücksichtigte Situationen sind zu behandeln, das
existierende Verfahren für Verbringungen
radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in
einen anderen ist zu vereinfachen und die
Übereinstimmung mit anderen
Gemeinschaftsvorschriften und internationalen
Rechtsvorschriften ist sicherzustellen.
-
Im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative
(Simpler Legislation for Internal Market) wurde eine
Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und
Nutzern eingesetzt, die einige von Nutzern der Richtlinie
92/3/Euratom vorgebrachte Anliegen behandeln und die
Richtlinie den geltenden internationalen Vorschriften und
Instrumenten anpassen sollte.
-
Das Verfahren der Richtlinie 92/3 wurde in der Praxis
ausschließlich auf Verbringungen abgebrannter
Brennelemente ohne beabsichtigten Verwendungszweck
angewendet, die daher im Sinne der Richtlinie als
"radioaktive Abfälle" galten. Aus radiologischer
Sicht ist es nicht gerechtfertigt, abgebrannte
Brennelemente, die für die Wiederaufbereitung
bestimmt sind, von diesem Überwachungs- und
Kontrollverfahren auszunehmen. Daher sollte der
Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Verbringungen
abgebrannter Brennelemente ausgedehnt werden,
gleichgültig, ob diese für die Endlagerung oder
für die Wiederaufbereitung bestimmt sind.
-
Verbringungen aus dem und zurück in das gleiche
Ursprungsland, bei denen eine Durchfuhr durch ein anderes
Land stattfindet, wurden im Rahmen der Richtlinie 92/3
nicht berücksichtigt. Hierfür gibt es keinen
Grund.
-
Der Wortlaut der Bestimmungen zur Rückverbringung
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen ist ferner der
Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember
2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen und herrenloser
Strahlenquellen2 anzupassen.
-
Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens darf die
bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine
Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre
Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder
für diese Auflagen festzulegen, nicht
einschränken. Einwände müssen sich auf
leicht identifizierbare nationale oder internationale
Vorschriften stützen.
-
Die Möglichkeit für einen Bestimmungs- oder
Durchfuhrmitgliedstaat, das automatische
Zustimmungsverfahren für Verbringungen abzulehnen,
führt zu einer ungerechtfertigten administrativen
Belastung und schafft Unsicherheit. Die obligatorische
Bestätigung des Eingangs eines Antrags durch die
Behörden des Bestimmungslandes und des
Durchfuhrlandes sowie die Verlängerung der Frist
für die Zustimmung zur Verbringung dürfte dazu
führen, dass mit einer relativ hohen Sicherheit von
einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden
kann.
-
Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt vor Gefahren infolge
radioaktiver Abfälle müssen auch
außerhalb der Gemeinschaft auftretende Gefahren
berücksichtigt werden. Verlassen radioaktive
Abfälle die Gemeinschaft, ist das
Bestimmungsdrittland nicht nur über die Verbringung
zu unterrichten, sondern es muss auch seine Zustimmung
dazu geben.
-
Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der
Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni
20001, trat am 1. April 2003 in Kraft. Es
enthält besondere Bestimmungen über die Ausfuhr
radioaktiver Abfälle in Unterzeichnerstaaten dieses
Abkommens, die nicht der Gemeinschaft angehören.
-
Das bisherige Standarddokument muss an die Bestimmungen
dieser Richtlinie sowie aufgrund bisheriger Erfahrungen
angepasst werden. Eine eindeutige Sprachregelung soll
Rechtssicherheit bringen und unnötige
Verzögerungen vermeiden.
-
Eine regelmäßige Berichterstattung der
Mitgliedstaaten an die Kommission und von dieser an das
Europäische Parlament, den Rat und den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss soll
eine nützlichen Überblick über die
gemeinschaftsweit gewährten Genehmigungen liefern
und gegebenenfalls die Ermittlung von Problemen
ermöglichen, die die Mitgliedstaaten in der Praxis
antreffen, sowie der gefundenen Lösungen.
-
Daher ist aus Gründen der Eindeutigkeit die
Richtlinie 92/3/Euratom aufzuheben und zu ersetzen. Diese
Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in
innerstaatliches Recht und für die Anwendung der
aufgehobenen Richtlinie unberührt lassen.
HAT folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
l. Die Richtlinie soll geeignete administrative Regelungen
bereitstellen, die einen
ausreichenden Schutz der Bevölkerung sowie eine
ausreichende Sicherheitsüberwachung von
Spaltmaterial gewährleisten. Dies geschieht durch
die Einführung eines einheitlichen Systems zur
Überwachung und Kontrolle der Verbringungen
radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
2. Diese Richtlinie gilt für alle Verbringungen
radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente,
bei denen
-
Ursprungsland, Bestimmungsland oder Durchfuhrland bzw.
Durchfuhrländer auf dem Hoheitsgebiet der
Gemeinschaft liegen und
-
Mengen und Konzentration der Lieferung die Werte nach
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie
96/29/Euratom des Rates1 überschreiten.
3. Diese Richtlinie gilt nicht für Verbringungen
ausgedienter Strahlenquellen an Lieferanten oder
Hersteller von Strahlenquellen oder anerkannte
Einrichtungen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht
für umschlossene Strahlenquellen, die Spaltstoffe
enthalten.
Artikel 2
Rückverbringungen zur Behandlung oder
Wiederaufbereitung
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines
Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden
Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur
Behandlung verbracht werden sollen, die aufbereiteten
radioaktiven Abfälle in ihr Ursprungsland
zurückzusenden. Ferner berührt sie nicht das
Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem
betreffenden Mitgliedstaat, in den bestrahlte Brennelemente
zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive
Abfälle und andere Wiederaufbereitungsprodukte in das
Ursprungsland zurückzusenden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
-
"radioaktive Abfälle" alle gasförmigen,
flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für
die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer
natürlichen oder juristischen Person, deren
Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine
weitere Verwendung vorgesehen ist und/oder die als
radioaktive Abfälle nach den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Ursprungslandes, des
Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer und des
Bestimmungslandes der Kontrolle durch eine
Aufsichtsbehörde unterliegen;
-
"abgebrannte Brennelemente" Kernbrennstoff, der in
einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem
entfernt worden ist;
-
"Verbringung" alle zur Beförderung
radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
vom Ursprungsort zum Bestimmungsort notwendigen
Verrichtungen, einschließlich Transport sowie Be-
und Entladung zur End- oder Zwischenlagerung;
-
"Endlagerung" die Einlagerung radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer
geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht
beabsichtigt ist;
-
"Lagerung" die Aufbewahrung radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer
Anlage, in der für ihren Einschluss gesorgt wird,
wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;
-
"Besitzer" jede natürliche oder juristische
Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle
oder abgebrannter Brennelemente für derartiges
Material rechtlich verantwortlich ist und ihre
Verbringung zu einem Empfänger plant;
-
"Empfänger" jede natürliche oder
juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder
abgebrannte Brennelemente verbracht werden;
-
"Ursprungsland" und "Bestimmungsland" jedes
Land, von dem aus eine Verbringung geplant oder
eingeleitet wird bzw. jedes Land, in das eine Verbringung
geplant wird oder stattfindet;
-
"Durchfuhrland" jedes Land, durch dessen
Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant wird bzw.
stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland und dem
Bestimmungsland;
-
"zuständige Behörden" alle
Behörden, die gemäß den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder
Bestimmungsländer zur Anwendung der in dieser
Richtlinie niedergelegten Überwachungs- und
Kontrollregelung befugt sind. Die zuständigen
Behörden werden gemäß Artikel 14 benannt;
-
"umschlossene Strahlenquelle" eine Strahlenquelle,
deren Aufbau so beschaffen ist, dass bei üblicher
betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung
der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert wird;
-
"ausgediente Strahlenquelle" eine Strahlenquelle,
die für die Tätigkeit, für die die
Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr eingesetzt wird und
auch nicht eingesetzt werden soll;
(13) "anerkannte Einrichtung" Einrichtung im
Hoheitsgebiet eines Staates, die von den zuständigen
Behörden dieses Staates nach den nationalen
Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung
oder Endlagerung von Strahlenquellen zugelassen wurde,
oder eine Einrichtung, die nach den nationalen
Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die
Zwischenlagerung von Strahlenquellen zugelassen wurde;
Artikel 4
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung
-
Ein Besitzer, der plant, radioaktive Abfälle oder
abgebrannte Brennelemente an einen anderen Ort zu
verbringen bzw. verbringen zu lassen, stellt bei den
zuständigen Behörden des Ursprungslandes einen
Genehmigungsantrag.
-
Der Antrag kann sich auf mehrere
Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn
- die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten
Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen
dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven
Eigenschaften aufweisen und
-
diese Abfälle von demselben Besitzer zu demselben
Empfänger verbracht werden sollen und dieselben
zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
- die vorgesehenen Beförderungen, wenn dritte
Staaten von Verbringungen betroffen sind, über
dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein-
und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und
über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder
der betroffenen Drittländer erfolgen sollen, es
sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung
der betroffenen zuständigen Behörden.
Artikel 5
übermittlung des Antrags an die zuständigen
Behörden
-
Die zuständigen Behörden des Ursprungslandes
übermitteln den zuständigen Behörden des
Bestimmungslandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes
bzw. der Durchfuhrländer die in Artikel 4 genannten
Anträge zwecks Zustimmung.
-
Die Übermittlung dieses Dokuments präjudiziert
keinesfalls die spätere Entscheidung nach Artikel 7.
Artikel 6
Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung
l. Spätestens einen Monat nach Eingang des
ordnungsgemäß gestellten Antrags stellen die
zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und
gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der
Durchfuhrländer eine Empfangsbestätigung aus.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes
und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der
Durchfuhrländer teilen den zuständigen
Behörden des Ursprungslandes spätestens drei
Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß
gestellten Antrags mit, ob sie dem Antrag stattgeben,
welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob
sie die Zustimmung verweigern.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes
oder gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der
Durchfuhrländer können jedoch eine Zusatzfrist
von
höchstens einem Monat zu den in Absatz 1 und Absatz
2 genannten Fristen für die Mitteilung ihres
Standpunkts beantragen.
-
Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 keine Antwort
der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes
und/oder der betreffenden Durchfuhrländer vor, ist
davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten
Verbringung zugestimmt haben.
-
Die Verweigerung der Zustimmung oder die Verbindung einer
Zustimmung mit Auflagen ist anhand der einschlägigen
Rechtsvorschriften zu begründen.
-
Die von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, ob Durchfuhr- oder
Bestimmungsländer, vorgeschriebenen Auflagen
dürfen nicht strenger sein als die Auflagen, die
für ähnliche Verbringungen innerhalb dieser
Staaten gelten.
-
Der bzw. die Mitgliedstaaten, die der Durchfuhr für
eine bestimmte Verbringung zugestimmt haben, können
die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden
Fällen nicht verweigern:
- wenn die ursprüngliche Verbringung zur Behandlung
oder Wiederaufbereitung genehmigt wurde, wenn die
Rückverbringung radioaktive Abfälle oder
Behandlungs- bzw. Wiederaufbereitungsprodukte betrifft,
die dem ursprünglichen Material entsprechen, und
alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten
werden;
-
- in den Fällen gemäß Artikel 9, wenn die
Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und
Spezifikationen erfolgt.
Artikel 7
Genehmigung von Verbringungen
-
Wenn alle erforderlichen Zustimmungen für die
Verbringung vorliegen, sind die zuständigen
Behörden des Ursprungsmitgliedstaats befugt, einem
Besitzer die Genehmigung zu einer Verbringung zu
erteilen. Sie unterrichten die zuständigen
Behörden des Bestimmungslandes und etwaiger
Durchfuhrländer davon.
-
-
Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die
Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des
Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher
anderen natürlichen oder juristischen Person, die an
der Verbringung beteiligt ist.
-
-
Eine Genehmigung kann sich auf mehrere
Verbringungsvorgänge erstrecken, sofern die
Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 erfüllt sind.
-
-
Genehmigungen gelten für die Dauer von
höchstens drei Jahren.
Artikel 8
Bestätigung des Eingangs der Lieferung
-
Der Empfänger übermittelt den zuständigen
Behörden seines Mitgliedstaats binnen fünfzehn
Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der
Lieferung.
-
-
Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes
übermitteln den anderen von der Verbringung
betroffenen Ländern eine Ausfertigung dieser
Bestätigung.
-
-
Die zuständigen Behörden des Ursprungslandes
übermitteln dem ursprünglichen Besitzer eine
Ausfertigung dieser Bestätigung.
Artikel 9
Nicht zu Ende geführte Verbringungen
l. Der Bestimmungsmitgliedstaat kann entscheiden, dass
eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf,
wenn
- die Voraussetzungen für die Verbringung
gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllt
sind, oder
-
- die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle oder
abgebrannten Brennelemente nicht den technischen
Spezifikationen entsprechen, aufgrund derer die
Verbringung genehmigt wurde, oder
-
- die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle oder
abgebrannten Brennelemente nicht den Kriterien
entsprechen, aufgrund derer keine Zustimmung
erforderlich ist.
2. Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt
werden oder werden die Bedingungen für die
Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser
Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die
zuständigen Behörden des Versendemitgliedstaats
sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle
oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer dieser
radioaktiven Abfälle zurückgenommen werden.
3. Die zuständigen Behörden des
Bestimmungsmitgliedstaats stellen im Falle einer
Verbringung aus einem Drittland an einen Bestimmungsort
in der Gemeinschaft sicher, dass der Empfänger mit
dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine
Klausel aushandelt, wonach der Besitzer verpflichtet ist,
die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten
Brennelemente zurückzunehmen, wenn der
Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden
kann.
Artikel 10
Sonderregelung für die Einfuhr in die Gemeinschaft
-
Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte
Brennelemente, die unter diese Richtlinie fallen, aus
einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden, und
ist das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat, dann stellt
der Empfänger bei den zuständigen Behörden
dieses Mitgliedstaats einen Genehmigungsantrag. Der
Empfänger handelt als Besitzer, und die
zuständigen Behörden des Bestimmungslandes
verfahren so, als ob sie die zuständigen
Behörden des Ursprungslandes wären.
-
-
Werden radioaktive Abfälle oder abgebrannte
Brennelemente, die unter diese Richtlinie fallen, aus
einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht und ist das
Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so gilt der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die radioaktiven
Abfälle oder abgebrannten Brennelemente
zunächst eingeführt werden, als Ursprungsland
für die Zwecke dieser Verbringung. Die für die
Abwicklung der Verbringung verantwortliche Person in
diesem Mitgliedstaat gilt in diesem Fall als Besitzer.
Artikel 11
Sonderregelung für die Ausfuhr aus der
Gemeinschaft
-
Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte
Brennelemente aus der Gemeinschaft nach einem Drittland
ausgeführt werden, so melden die zuständigen
Behörden des Ursprungsmitgliedstaats dies den
Behörden des Bestimmungslandes und bitten sie um
Zustimmung zu der geplanten Verbringung.
-
-
Sind alle Voraussetzungen für die Verbringung
erfüllt, so erteilen die zuständigen
Behörden des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer
die Genehmigung, die Verbringung vorzunehmen, und
unterrichten die Behörden des Bestimmungslandes
davon.
-
-
Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die
Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des
Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher
anderen natürlichen oder juristischen Person, die an
der Verbringung beteiligt ist.
-
-
Der Besitzer meldet binnen zwei Wochen nach Eintreffen
der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten
Brennelemente den zuständigen Behörden des
Ursprungslandes, dass diese ihren Bestimmungsort in dem
Drittland erreicht haben. Er gibt hierbei die letzte
Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft an, durch die
die Beförderung erfolgt ist.
Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder
Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen,
wonach die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente
ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht
haben. Hierbei ist die Eingangszollstelle des Drittlandes
anzugeben.
Artikel 12
Ausfuhrverbot
l. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
versagen die Genehmigung für Verbringungen
a) an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads
südlicher Breite oder
- in einen Vertragsstaat des AKP-EG-Abkommens von
Cotonou, der nicht der Gemeinschaft angehört
(hierbei ist jedoch Artikel 2 zu berücksichtigen)
oder
- in ein drittes Land, das nach Ansicht der
zuständigen Behörden des Ursprungslandes nach
den in Absatz 2 genannten Kriterien nicht über die
technischen, rechtlichen oder administrativen Mittel
verfügt, um die radioaktiven Abfälle sicher
zu bewirtschaften.
2. Die Kriterien, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten
beurteilen können, ob die Erfordernisse für die
Ausfuhr eingehalten werden, werden gemäß dem
Verfahren des Artikels 16 festgelegt.
Artikel 13
Verwendung des Standarddokuments
Artikel 14
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum
(gleiches Datum wie in Artikel 17 Absatz 1) die
Namen und Anschriften der zuständigen Behörden
und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche
Kontaktaufnahme mit diesen Behörden mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner
Änderungen dieser Angaben regelmäßig mit.
Die Kommission leitet diese Informationen sowie alle
Änderungen an alle zuständigen Behörden in
der Gemeinschaft weiter.
Artikel 15
Regelmäßige Berichterstattung
Bis zum l. April 2007 und danach alle zwei Jahre
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
Berichte über die Anwendung der Richtlinie.
Sie ergänzen diese Berichte durch Informationen
über die Situation im Zusammenhang mit den genannten
Verbringungen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets.
Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission
gemäß dem Verfahren des Artikels 16 einen
zusammenfassenden Bericht für das Europäische
Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss.
Artikel 16
Beratender Ausschuss
Bei der Durchführung der in den Artikeln 12, 13 und 15
vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem
Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der
sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und
in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss
einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der
Ausschuss gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine
Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab,
die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Jeder
Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen, dass sein
Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des
Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber,
inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 17 Umsetzung
Artikel 18 Aufhebung
Hiermit wird die Richtlinie 92/3/Euratom mit Wirkung vom
(gleiches Datum wie in Artikel 17 Absatz 1)
aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in
innerstaatliches Recht und für die Anwendung der
Richtlinie.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als
Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach
Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
-
Wurde der Genehmigungsantrag vor dem (gleiches Datum
wie in Artikel 17 Absatz 1) ordnungsgemäß
bei den zuständigen Behörden des
Ursprungslandes eingereicht, gilt die Richtlinie
92/3/Euratom für alle unter die jeweilige
Genehmigung fallenden Verbringungen.
-
Bei seiner Entscheidung über
Genehmigungsanträge, die vor dem (gleiches Datum
wie in Artikel 17 Absatz 1) für mehr als eine
Verbringung radioaktiver Abfälle in ein
Bestimmungsdrittland gestellt wurden, berücksichtigt
der Ursprungsmitgliedstaat alle relevanten Umstände,
insbesondere:
- den vorgesehenen Zeitplan für alle Verbringungen,
die unter dieselbe Genehmigung fallen;
- die Begründung für die Zusammenfassung der
Verbringungen in einem Antrag,
- die Möglichkeit der Genehmigung einer geringeren
Anzahl von Verbringungen als im Antrag angegeben.
3. Ist das in Artikel 13 genannte Standarddokument bis zum
(gleiches Datum wie in
Artikel 17 Absatz 1) nicht veröffentlicht, ist im
Rahmen dieser Richtlinie mutatis
mutandis das mit der Entscheidung
093/552/Euratom1 der Kommission
eingeführte
Standarddokument zu verwenden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Artikel 21
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Rates Der Präsident
Satz
Artikel 7 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1
|
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 5
|
angepasst
|
Artikel 8 Absatz 2
Artikel 9 Absatz l, erster Teil
|
Artikel 13 Absatz 6
Artikel 8 Absatz 1
|
angepasst
|
des Satzes
Artikel 9 Absatz l, letzter
|
Artikel 13 Absatz 1
|
angepasst
|
Teil des Satzes
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 1
|
Artikel 8 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 1
|
angepasst
|
Artikel 10 Absatz l, letzter
|
Artikel 13 Absatz 1
|
angepasst
|
Teil des ersten Satzes
Artikel 10 Absatz 2
|
Artikel 10 Absatz 2
|
angepasst
|
Artikel 10 Absatz 3, Verweis
|
Artikel 10 Absatz 1
|
angepasst
|
auf Absatz 1
Artikel 10 Absatz 3, Verweis
|
Artikel 10 Absatz 2
|
angepasst
|
auf Absatz 2
Artikel 11
|
Artikel 12 Absatz 1
|
angepasst
|
Artikel 12 Absatz 1
|
Artikel 11 Absatz 1
|
geändert
|
Artikel 12 Absatz 2
|
Artikel 11 Absatz 2
|
angepasst
|
Artikel 12 Absatz 3
Artikel 12 Absatz 4
|
Artikel 11 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 1
|
angepasst
|
Artikel 12 Absatz 5
|
Artikel 11 Absatz 4
|
angepasst
|
Artikel 12 Absatz 6
|
Artikel 11 Absatz 5
|
angepasst
|
Artikel 13 Absatz 1
|
Artikel 1 Absatz 3 Satz 1
|
geändert
|
Artikel 13 Absatz 2
Artikel 14
|
Artikel 1 Absatz 3 Satz 2
Artikel 2
|
geändert
|
Artikel 15 Absatz 1
|
Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2
|
neue Bestimmung
angepasst
|
Artikel 15 Absatz 2
|
Artikel 9 Absatz 3
|
angepasst
|
Artikel 16 erster Unterabsatz
|
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe
a)
|
angepasst
|
Artikel 16 zweiter
Gedankenstrich
|
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe
b)
|
angepasst
|
Artikel 17 Absatz 1
Artikel 17 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 3
|
Artikel 14 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 3
|
angepasst
|
Artikel 18 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 3
|
Artikel 15 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 3 Satz 1
|
angepasst
|
Artikel 19 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 3
Artikel 19 Absatz 4
|
Artikel 16 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2
Artikel 16 Absatz 3
Artikel 16 Absatz 4
|
angepasst
|
Artikel 20 erster
Gedankenstrich
|
Artikel 13 Absatz 2
|
angepasst
|
Artikel 20 zweiter
Gedankenstrich
|
Artikel 13 Absatz 2
|
angepasst
|
Artikel 20 dritter
Gedankenstrich
|
Artikel 13 Absatz 2
|
angepasst
|
Artikel 20 vierter
Gedankenstrich
|
Artikel 12 Absatz 2
|
angepasst
|
Artikel 20 fünfter
Gedankenstrich
|
Artikel 15 Absatz 3
|
angepasst
|
Artikel 21
Artikel 22
|
Artikel 17
Artikel 21
Artikel 13 Absatz 3
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
|
angepasst
neue Bestimmung
neue Bestimmung
neue Bestimmung
neue Bestimmung
|