A. Problem und Ziel
- (Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher
Seite erforderlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung
für Europa geschaffen werden. Der Vertrag stärkt
die Handlungsfähigkeit der erweiterten
Europäischen Union, den Grundrechtsschutz durch die
Rechtsverbindlichkeit der europäischen
Grundrechtscharta sowie die Rechte des Europäischen
Parlaments und schafft Mitwirkungsrechte der nationalen
Parlamente im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle.
B. Lösung
- (Der Vertrag bedarf der Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz
1 des Grundgesetzes. Gemäß Artikel 23 Abs. 1
Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 2 des
Grundgesetzes ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen
des Bundesrates erforderlich.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- (1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine
unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die
öffentlichen Haushalte (vgl. Begründung zum
Entwurf des Vertragsgesetzes).
- (2. Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entsteht kein
unmittelbarer Vollzugsaufwand (vgl. Begründung zum
Entwurf des Vertragsgesetzes).
E. Sonstige Kosten
- (Kosten für die Wirtschaft und soziale
Sicherungssysteme entstehen nicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004
über eine Verfassung für Europa
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den
17. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung
beschlossenen
- (Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober
2004 über eine Verfassung für Europa
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004
über eine Verfassung für Europa
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des
Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Dem in Rom am 29. Oktober 2004 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Vertrag über eine
Verfassung für Europa einschließlich der 36
Protokolle sowie den Erklärungen, wie sie in der
Schlussakte vom selben Tage aufgeführt sind, wird
zugestimmt. Der Vertrag, die Protokolle und die Schlussakte
einschließlich der Erklärungen werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag über eine Verfassung
für Europa nach seinem Artikel IV-447 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher Seite
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des Vertrags über eine Verfassung für Europa
geschaffen werden.
Zu Artikel 1
Der Vertrag bedarf nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes der Zustimmung der für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in
der Form eines Bundesgesetzes, da er die politischen
Beziehungen des Bundes regelt und sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung bezieht.
Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes der
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates,
da der Vertrag über eine Verfassung für Europa
eine Übertragung von Hoheitsrechten vorsieht, die als
verfassungsrelevante Änderung der vertraglichen
Grundlagen der Europäischen Union im Sinne dieser
Vorschrift anzusehen ist. Dies gilt jedenfalls für die
Überführung der polizeilichen Zusammenarbeit und
der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die bisher
Teil der intergouvernementalen Zusammenarbeit waren (Titel
IV EUV) und die so genannte "dritte Säule" bildeten,
in den allgemeinen Rahmen der Union als Teil der geteilten
Zuständigkeit für den Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts und die in diesem Bereich
erweiterten beziehungsweise neu geschaffenen
Handlungsmöglichkeiten der Union.
Die der Schlussakte beigefügten, von der Konferenz der
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommenen
Erklärungen entfalten rechtliche Wirkungen und stehen
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag, so dass sie
in das Zustimmungsgesetz einzubeziehen sind.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis
des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach
seinem Artikel IV-447 Abs. 2 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Schlussbemerkung
Durch die Ausführung des Zustimmungsgesetzes entstehen
keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die
öffentlichen Haushalte. Die Vertragsbestimmungen
treffen keine quantitativen finanziellen Festlegungen. Die
finanziellen Auswirkungen des Vertrags über eine
Verfassung für Europa können daher erst im
Zusammenhang mit dem Erlass sekundären Rechts
ermittelt werden.
Vertrag über eine Verfassung für Europa
Vertrag
über eine Verfassung für Europa
Präambel (im Original-Dokument
enthalten)
Teil I
Titel I
Definition und Ziele der Union
Artikel I-1
Gründung der Union
* (1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und
Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam
zu gestalten, begründet diese Verfassung die
Europäische Union, der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen
Ziele übertragen. Die Union koordiniert die diesen
Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt
die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen
Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.
* (2) Die Union steht allen europäischen Staaten
offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, sie
gemeinsam zu fördern.
Artikel I-2
Die Werte der Union
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die
Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie,
Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der
Menschenrechte einschließlich der Rechte der
Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind
allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die
sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz,
Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von
Frauen und Männern auszeichnet.
Artikel I-3
Die Ziele der Union
- (1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und
das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
- (2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und
Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit
freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
- (3) Die Union wirkt auf die nachhaltige Entwicklung
Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen
Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in
hohem Maße wettbewerbsfähige soziale
Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und
sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an
Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin.
Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und
Diskriminierungen und fördert soziale
Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung
von Frauen und Männern, die Solidarität
zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des
Kindes.
-
Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten.
Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und
sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz
und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
- (4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt
schützt und fördert die Union ihre Werte und
Interessen. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden,
Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung,
Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den
Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur
Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte,
insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten
Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts,
insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der
Vereinten Nationen.
- (5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten
Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in
der Verfassung übertragen sind.
Artikel I-4
Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung
- (1) Der freie Personen, Dienstleistungs-, Waren- und
Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden
von der Union und innerhalb der Union nach Maßgabe
der Verfassung gewährleistet.
- (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verfassung
ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel I-5
Beziehungen zwischen
der Union und den Mitgliedstaaten
- (1) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten
vor der Verfassung sowie die nationale Identität der
Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und
verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der
regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck
kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des
Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen
Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit.
- (2) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
achten und unterstützen sich die Union und die
Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der
Aufgaben, die sich aus der Verfassung ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten
Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur
Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der
Verfassung oder den Handlungen der Organe der Union
ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der
Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle
Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der
Union gefährden könnten.
Artikel I-6
Das Unionsrecht
Die Verfassung und das von den Organen der Union in
Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem
Recht der Mitgliedstaaten.
Artikel I-7
Rechtspersönlichkeit
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.
Artikel I-8
Die Symbole der Union
Die Flagge der Union stellt einen Kreis von zwölf
goldenen Sternen auf blauem Hintergrund dar.
Die Hymne der Union entstammt der "Ode an die Freude" aus
der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven.
Der Leitspruch der Union lautet: "ln Vielfalt geeint".
Die Währung der Union ist der Euro.
Der Europatag wird in der gesamten Union am 9. Mai
gefeiert.
Titel II
Grundrechte und Unionsbürgerschaft
Artikel I-9
Grundrechte
- (1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und
Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die
den Teil II bildet, enthalten sind.
- (2) Die Union tritt der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei.
Dieser Beitritt ändert nicht die in der Verfassung
festgelegten Zuständigkeiten der Union.
- (3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich
aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der
Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine
Grundsätze Teil des Unionsrechts.
Artikel 1-10
Unionsbürgerschaft
- (1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen
Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
- (2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben die in der Verfassung vorgesehenen Rechte und
Pflichten. Sie haben
- (a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
- (b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen,
wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie
für die Angehörigen des betreffenden
Mitgliedstaats;
- (c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die
diplomatischen und konsularischen Behörden eines
jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie
Staatsangehörige dieses Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament
zu richten und sich an den Europäischen
Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in
einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und die
beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine
Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der
Grenzen ausgeübt, die in der Verfassung und durch die
in Anwendung der Verfassung erlassenen Maßnahmen
festgelegt sind.
Titel III
Die Zuständigkeiten der Union
Artikel I-11
Grundsätze
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der
Union gilt der Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung. Für die Ausübung der
Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze
der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der
Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die
Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung
der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle
der Union nicht in der Verfassung übertragenen
Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in
den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche
Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und
soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen
von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf
regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs
oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu
verwirklichen sind.
Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip
nach dem Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen
Parlamente achten auf die Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll
vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die
Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht
über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung
erforderliche Maß hinaus.
Die Organe der Union wenden den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nach dem Protokoll
über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit an.
Artikel I-12
Arten von Zuständigkeiten
- (1) überträgt die Verfassung der Union
für einen bestimmten Bereich eine
ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die
Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche
Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in
einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der
Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte
der Union durchzuführen.
- (2) überträgt die Verfassung der Union
für einen bestimmten Bereich eine mit den
Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können
die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich
gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche
Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre
Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre
Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden
hat, diese nicht mehr auszuüben.
- (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts-
und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen
nach Maßgabe von Teil III, für deren
Festlegung die Union zuständig ist.
- (4) Die Union ist dafür zuständig, eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
einschließlich der schrittweisen Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu
verwirklichen.
- (5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach
Maßgabe der Verfassung dafür zuständig,
Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder
Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten
durchzuführen, ohne dass dadurch die
Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die
Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund
der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen des Teils
III erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.
- (6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und
die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den
Bestimmungen des Teils III zu den einzelnen Bereichen.
Artikel I-13
Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit
(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit
in folgenden Bereichen:
- (a) Zollunion,
- (b) Festlegung der für das Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
- (c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist,
- (d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im
Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
- (e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss internationaler
Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen
Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union
vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre
interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit
er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren
Tragweite verändern könnte.
Artikel I-14
Bereiche mit geteilter Zuständigkeit
- (1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den
Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb
der in den Artikeln I-13 und I-17 genannten Bereiche eine
Zuständigkeit überträgt.
- (2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf
die folgenden Hauptbereiche:
- (a) Binnenmarkt,
- (b) Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III
genannten Aspekte,
- (c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer
Zusammenhalt,
- (d) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die
Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
- (e) Umwelt,
- (f) Verbraucherschutz,
- (g) Verkehr,
- (h) transeuropäische Netze,
- (i) Energie,
- (j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts,
- (k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der
öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in Teil
III genannten Aspekte.
- (3) In den Bereichen Forschung, technologische
Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die
Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu
treffen, insbesondere Programme zu erstellen und
durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser
Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre
Zuständigkeit auszuüben.
- (4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und
humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit
der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine
gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die
Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten
hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
Artikel I-15
Die Koordinierung der
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik
Artikel I-16
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- (1) Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle
Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche
Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union,
einschließlich der schrittweisen Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen
Verteidigung führen kann.
- (2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union
aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und
der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln
der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder
Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft
oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
Artikel I-17
Unterstützungs-,
Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen
Die Union ist für die Durchführung von
Unterstützungs-, Koordinierungs- oder
Ergänzungsmaßnahmen zuständig. Diese
Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung
können in folgenden Bereichen getroffen werden:
- (a) Schutz und Verbesserung der menschlichen
Gesundheit,
- (b) Industrie,
- (c) Kultur,
- (d) Tourismus,
- (e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche
Bildung,
- (f) Katastrophenschutz,
- (g) Verwaltungszusammenarbeit.
Artikel I-18
Flexibilitätsklausel
- (1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen
der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich,
um eines der Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und
sind in dieser Verfassung die hierfür erforderlichen
Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der
Ministerrat einstimmig auf Vorschlag der
Europäischen Kommission und nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments die geeigneten
Maßnahmen.
- (2) Die Europäische Kommission macht die
nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur
Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
nach Artikel I-11 Absatz 3 auf die Vorschläge
aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel
stützen.
- (3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen
dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen
eine solche Harmonisierung nach der Verfassung
ausgeschlossen ist.
Titel IV
Die Organe und Einrichtungen der Union
Kapitel I
Institutioneller Rahmen
Artikel I-19
Die Organe der Union
- (1) Die Union verfügt über einen
institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
- ihren Werten Geltung zu verschaffen,
- ihre Ziele zu verfolgen,
- ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und
Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen,
- die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität
ihrer Politik und ihrer Maßnahmen
sicherzustellen.
- Dieser institutionelle Rahmen umfasst
- das Europäische Parlament,
- den Europäischen Rat,
- den Ministerrat (im Folgenden "Rat"),
- die Europäische Kommission (im Folgenden
"Kommission"),
- den Gerichtshof der Europäischen Union.
- (2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in
der Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren
und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt
sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.
Artikel I-20
Das Europäische Parlament
Artikel I-21
Der Europäische Rat
- (1) Der Europäische Rat gibt der Union die
für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt
die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und
Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht
gesetzgeberisch tätig.
- (2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus
den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie
dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem
Präsidenten der Kommission. Der Außenminister
der Union nimmt an seinen Arbeiten teil.
- (3) Der Europäische Rat tritt vierteljährlich
zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen.
Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die
Mitglieder des Europäischen Rates beschließen,
sich jeweils von einem Minister oder - im Fall des
Präsidenten der Kommission - von einem Mitglied der
Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage
erfordert, beruft der Präsident eine
außerordentliche Tagung des Europäischen Rates
ein.
- (4) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt
ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.
Artikel I-22
Der Präsident des Europäischen Rates
- (1) Der Europäische Rat wählt seinen
Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für
eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident
kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer
Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der
Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens
von seinem Amt entbinden.
- (2) Der Präsident des Europäischen Rates
- (a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des
Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
- (b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem
Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der
Arbeiten des Rates "Allgemeine Angelegenheiten"
für die Vorbereitung und Kontinuität der
Arbeiten des Europäischen Rates,
- (c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens
im Europäischen Rat gefördert werden,
- (d) legt dem Europäischen Parlament im
Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates
einen Bericht vor.
- Der Präsident des Europäischen Rates nimmt in
seiner Eigenschaft auf seiner Ebene, unbeschadet der
Befugnisse des Außenministers der Union, die
Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
- (3) Der Präsident des Europäischen Rates darf
kein einzelstaatliches Amt ausüben.
Artikel I-23
Der Ministerrat
- (1) Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen
Parlament als Gesetzgeber tätig und übt
gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen
Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die
Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.
- (2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes
Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist,
für die Regierung des von ihm vertretenen
Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht
auszuüben.
- (3) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt
ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel I-24
Die Zusammensetzung des Ministerrates
Artikel I-25
Definition der qualifizierten
Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat
Artikel I-26
Die Europäische Kommission
- (1) Die Kommission fördert die allgemeinen
Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu
diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der
Verfassung sowie der von den Organen kraft der Verfassung
erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die
Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des
Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt
den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie
übt nach Maßgabe der Verfassung
Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen
aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik und den übrigen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union
nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und
die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel
ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
- (2) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt
ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag
der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden
auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen,
wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
- (3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf
Jahre.
- (4) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer
allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für
Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die
volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
- (5) Die erste Kommission, die in Anwendung der
Verfassung ernannt wird, einschließlich ihres
Präsidenten und des Außenministers der Union,
der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist,
besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes
Mitgliedstaats.
- (6) Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission nach Absatz
5 besteht die Kommission, einschließlich ihres
Präsidenten und des Außenministers der Union,
aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der
Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der
Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung
dieser Anzahl beschließt.
Die Kommissionsmitglieder werden unter den
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem
System der gleichberechtigten Rotation zwischen den
Mitgliedstaaten ausgewählt. Dieses System wird
durch einen vom Europäischen Rat einstimmig
erlassenen Europäischen Beschluss geschaffen,
der auf folgenden Grundsätzen beruht:
-
- (a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung
der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer
Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen
gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der
Mandate, welche Staatsangehörige zweier
beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr
als eines voneinander abweichen.
- (b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der
aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt,
dass das demographische und geographische Spektrum der
Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden
stellende Weise zum Ausdruck kommt.
- (7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der
Kommission dürfen unbeschadet des Artikels I-28 Absatz
2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer
Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch
entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit
ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben
unvereinbar ist.
- (8) Die Kommission ist als Kollegium dem
Europäischen Parlament verantwortlich. Das
Europäische Parlament kann nach Artikel III-340 einen
Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein
solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder
der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der
Außenminister der Union muss sein im Rahmen der
Kommission ausgeübtes Amt niederlegen.
Artikel I-27
Der Präsident der Europäischen Kommission
Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es
vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. Der
Außenminister der Union legt sein Amt nach dem
Verfahren des Artikels I-28 Absatz 1 nieder, wenn er vom
Präsidenten dazu aufgefordert wird.
Artikel I-28
Der Außenminister der Union
- (1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter
Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission
den Außenminister der Union. Der Europäische Rat
kann die Amtszeit des Außenministers nach dem
gleichen Verfahren beenden.
- (2) Der Außenminister der Union leitet die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union.
Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung
dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates
durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
- (3) Der Außenminister der Union führt den
Vorsitz im Rat "Auswärtige Angelegenheiten".
- (4) Der Außenminister der Union ist einer der
Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die
Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Er
ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten
im Bereich der Außenbeziehungen und mit der
Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen
Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser
Zuständigkeiten in der Kommission und
ausschließlich im Hinblick auf diese
Zuständigkeiten unterliegt der Außenminister der
Union den Verfahren, die für die Arbeitsweise der
Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und
3 vereinbar ist.
Artikel I-29
Der Gerichtshof der Europäischen Union
- (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst
den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert
die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der
Verfassung.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen
Rechtsbehelfe damit ein wirksamer Rechtsschutz in den
vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet
ist.
- (2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je
Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten
unterstützt.
Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je
Mitgliedstaat.
-
Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs
und als Richter des Gerichts sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die jede
Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die
Voraussetzungen der Artikel III 355 und III 356
erfüllen. Sie werden von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für
eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die
Wiederernennung ausscheidender Richter und
Generalanwälte ist zulässig.
- (3) Der Gerichtshof der Europäischen Union
entscheidet nach Maßgabe von Teil III
- (a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines
Organs oder natürlicher oder juristischer
Personen;
- (b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der
einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung
des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der
Handlungen der Organe;
- (c) in allen anderen in der Verfassung vorgesehenen
Fällen.
Kapitel II
Die sonstigen Organe und die beratenden Einrichtungen der
Union
Artikel I-30
Die Europäische Zentralbank
- (1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen
Zentralbanken bilden das Europäische System der
Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und
betreiben die Währungspolitik der Union.
- (2) Das Europäische System der Zentralbanken wird
von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank
geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die
Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet
dieses Zieles unterstützt es die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung
ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren
Aufgaben einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III
und der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
- (3) Die Europäische Zentralbank ist ein Organ. Sie
besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt,
die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der
Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer
Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der
Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
- (4) Die Europäische Zentralbank erlässt die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Maßnahmen nach den Artikeln III 185 bis III 191
und Artikel III 196 und nach Maßgabe der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank. Nach diesen Artikeln
behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der
Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre
Zuständigkeiten im Währungsbereich.
- (5) Die Europäische Zentralbank wird in den
Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu
allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu
allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf
einzelstaatlicher Ebene gehört und kann
Stellungnahmen abgeben.
- (6) Die Beschlussorgane der Europäischen
Zentralbank, ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise
sind in den Artikeln III 382 und III 383 sowie in der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und
der Europäischen Zentralbank festgelegt.
Artikel I-31
Der Rechnungshof
- (1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt die
Rechnungsprüfung der Union wahr.
- (2) Er prüft die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
- (3) Der Rechnungshof besteht aus einem
Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder
üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum
allgemeinen Wohl der Union aus.
Artikel I-32
Die beratenden Einrichtungen der Union
- (1) Das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie
einem Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt,
die beratende Aufgaben wahrnehmen.
- (2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus Vertretem
der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften
zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in
einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft
innehaben oder gegenüber einer gewählten
Versammlung politisch verantwortlich sind.
- (3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich
zusammen aus Vertretem der Organisationen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretem der
Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und
wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem
beruflichen und dem kulturellen Bereich.
- (4) Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses sind an keine Weisungen
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
- (5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse, die
Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre
Arbeitsweise sind in den Artikeln III 386 bis III-392
geregelt.
Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art
ihrer Zusammensetzung werden in regelmäßigen
Abständen vom Rat überprüft, um der
wirtschaftlichen, sozialen und demographischen Entwicklung
in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf
Vorschlag der Kommission Europäische Beschlüsse
zu diesem Zweck.
Titel V
Ausübung der Zuständigkeiten der Union
Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel I-33
Die Rechtsakte der Union
- (1) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der
Union bedienen sich die Organe nach Maßgabe von
Teil III folgender Rechtsakte: Europäisches Gesetz,
Europäisches Rahmengesetz, Europäische
Verordnung, Europäischer Beschluss, Empfehlung und
Stellungnahme.
Das Europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt
mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
-
Das Europäische Rahmengesetz ist ein
Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an
den es gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden
Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen
Stellen die Wahl der Form und der Mittel
überlässt.
Die Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt ohne
Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung; sie dient
der Durchführung der Gesetzgebungsakte und
einzelner Bestimmungen der Verfassung. Sie kann
entweder in allen ihren Teilen verbindlich sein
und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder
für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet
ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen
die Wahl der Form und der Mittel überlassen.
Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne
Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen
verbindlich ist. Ist er an bestimmte Adressaten
gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
- (2) Werden das Europäische Parlament und der Rat
mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen
sie keine Akte an, die nach dem für den betreffenden
Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen
sind.
Artikel I-34
Gesetzgebungsakte
- (1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz werden im
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III 396
auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen
Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen. Gelangen die
beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der
betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
- (2) In bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen
Fällen werden Europäisches Gesetz und
Rahmengesetz nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom
Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rates oder
vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments
erlassen.
- (3) In bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen
Fällen können Europäisches Gesetz und
Rahmengesetz auf Initiative einer Gruppe von
Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments,
auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf
Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen
Investitionsbank erlassen werden.
Artikel I-35
Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
- (1) Der Europäische Rat erlässt
Europäische Beschlüsse in den in der Verfassung
vorgesehenen Fällen.
- (2) Der Rat und die Kommission erlassen insbesondere in
den Fällen nach den Artikeln I-36 und I-37
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse; die
Europäische Zentralbank erlässt Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse in bestimmten, in der
Verfassung vorgesehenen Fällen.
- (3) Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt
auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in
denen er nach Maßgabe der Verfassung Rechtsakte auf
Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in
denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union
Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er
einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in der
Verfassung vorgesehenen Fällen, die Europäische
Zentralbank geben Empfehlungen ab.
Artikel I-36
Delegierte Europäische Verordnungen
- (1) In Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen
kann der Kommission die Befugnis übertragen werden,
delegierte Europäische Verordnungen zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder
Rahmengesetzes zu erlassen.
In den betreffenden Europäischen Gesetzen oder
Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich
und Dauer der Befugnis Übertragung
ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte
eines Bereichs sind dem Europäischen Gesetz oder
Rahmengesetz vorbehalten und eine
Befugnis Übertragung ist für sie deshalb
ausgeschlossen.
- (2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung
erfolgt, werden in Europäischen Gesetzen oder
Rahmengesetzen ausdrücklich festgelegt, wobei
folgende Möglichkeiten bestehen:
- (a) Das Europäische Parlament oder der Rat
kann beschließen, die Übertragung zu
widerrufen.
- (b) Die delegierte Europäische Verordnung kann
nur in Kraft treten, wenn das Europäische
Parlament oder der Rat innerhalb der im
Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt
das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner
Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel I-37
Durchführungsrechtsakte
- (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union
erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
- (2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union,
so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in
entsprechend begründeten Sonderfällen und in
den Fällen nach Artikel I-40, dem Rat
Durchführungsbefugnisse übertragen.
- (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 werden durch
Europäisches Gesetz im Voraus allgemeine Regeln und
Grundsätze festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten
die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren.
- (4) Die Durchführungsrechtsakte der Union ergehen
in der Form von Europäischen
Durchführungsverordnungen oder Europäischen
Durchführungsbeschlüssen.
Artikel I-38
Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der
Union
- (1) Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von der
Verfassung nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe
darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der
geltenden Verfahren und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nach Artikel I-11.
- (2) Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu
versehen und nehmen auf die in der Verfassung vorgesehenen
Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge
oder Stellungnahmen Bezug.
Artikel I-39
Veröffentlichung und Inkrafttreten
- (1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze, die
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen
wurden, werden vom Präsidenten des Europäischen
Parlaments und vom Präsidenten des Rates
unterzeichnet.
In den übrigen Fällen werden sie vom
Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat,
unterzeichnet.
-
Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze werden
im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und treten zu dem durch sie
festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- (2) Europäische Beschlüsse, die an keinen
bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden vom Präsidenten
des Organs, das sie erlassen hat, unterzeichnet.
Europäische Beschlüsse, die an keinen
bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht und treten
zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
- (3) Andere als die in Absatz 2 genannten
Europäischen Beschlüsse werden denjenigen,
für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch
diese Bekanntgabe wirksam.
Kapitel II
Besondere Bestimmungen
Artikel I-40
Besondere Bestimmungen über
die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- (1) Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer
Entwicklung der gegenseitigen politischen
Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der
Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer
immer stärkeren Konvergenz des Handelns der
Mitgliedstaaten beruht.
- (2) Der Europäische Rat bestimmt die strategischen
Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Rat
gestaltet diese Politik im Rahmen der vom Europäischen
Rat festgelegten strategischen Leitlinien in
Übereinstimmung mit Teil III.
- (3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen die
erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
- (4) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
wird vom Außenminister der Union und von den
Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den
Mitteln der Union durchgeführt.
- (5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im
Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und
sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab,
um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor ein
Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der
Union berühren könnte, auf internationaler Ebene
tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht,
konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im
Europäischen Rat oder im Rat. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die
Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler
Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind
untereinander solidarisch.
- (6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und
der Rat außer in den in Teil III genannten
Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig.
Sie beschließen auf Initiative eines Mitgliedstaates,
auf Vorschlag des Außenministers der Union oder auf
Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung
der Kommission. Europäische Gesetze und
Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
- (7) Der Europäische Rat kann einstimmig einen
Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in
anderen als den in Teil III genannten Fällen mit
qualifizierter Mehrheit beschließt.
- (8) Das Europäische Parlament wird zu den
wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik regelmäßig gehört. Es
wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Artikel I-41
Besondere Bestimmungen über die
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
- (1) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie
sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf
diese kann die Union bei Missionen außerhalb der
Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und
Stärkung der internationalen Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta
der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt
diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den
Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
- (2) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese
führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der
Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er
empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen
Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt
nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie
achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten,
die ihre gemeinsame Verteidigung in der
Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen,
aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar
mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
- (3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die
Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik zivile und militärische
Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat
festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten,
die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen,
können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung
stellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre
militärischen Fähigkeiten schrittweise zu
verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche
Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten,
Forschung, Beschaffung und Rüstung
(Europäische Verteidigungsagentur) eingerichtet,
deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu
ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu
fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur
Stärkung der industriellen und technologischen
Basis des Verteidigungssektors beizutragen und diese
Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich
an der Festlegung einer europäischen Politik im
Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung zu
beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der
Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu
unterstützen.
- (4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich
der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission
nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf
Vorschlag des Außenministers der Union oder auf
Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der
Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam
mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche
Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
- (5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im
Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten
mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union
beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission
fällt unter Artikel III 310.
- (6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien
in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten
erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit
höchsten Anforderungen untereinander weitergehende
Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine
Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der
Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von
Artikel III 312. Sie berührt nicht die Bestimmungen
des Artikels III 309.
- (7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen
Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten
Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und
Unterstützung leisten. Dies lässt den
besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten
unberührt.
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem
Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der
Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden
Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven
Verteidigung und das Instrument für deren
Verwirklichung ist.
- (8) Das Europäische Parlament wird zu den
wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es
wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden
gehalten.
Artikel I-42
Besondere Bestimmungen über den
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- (1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts
- (a) durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und
Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich, die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III
genannten Bereichen einander angeglichen werden sollen;
- (b) durch Förderung des gegenseitigen Vertrauens
zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, insbesondere auf der Grundlage der
gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und
außergerichtlichen Entscheidungen;
- (c) durch operative Zusammenarbeit der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der
Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung und
die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter
Behörden.
- (2) Die nationalen Parlamente können sich im
Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts an den Bewertungsmechanismen nach Artikel III 260
beteiligen. Sie werden in die politische Kontrolle von
Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust
nach den Artikeln III 276 und III 273 einbezogen.
- (3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach Artikel
III 264 über ein Initiativrecht im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen.
Artikel I-43
Solidaritätsklausel
- (1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln
gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein
Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer
Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr
zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich
der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten
militärischen Mittel, um
- (a) - terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von
Mitgliedstaaten abzuwenden;
- - die demokratischen Institutionen und die
Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu
schützen;
- - im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat
auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines
Hoheitsgebiets zu unterstützen;
- (b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom
Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf
Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines
Hoheitsgebiets zu unterstützen.
- (2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses
Artikels sind in Artikel III-329 vorgesehen.
Kapitel III
Verstärkte Zusammenarbeit
Artikel I-44
Verstärkte Zusammenarbeit
- (1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine
Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht
ausschließlichen Zuständigkeiten der Union
begründen wollen, können, in den Grenzen
und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel
III 416 bis III 423, die Organe der Union in Anspruch
nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung
der einschlägigen Verfassungsbestimmungen
ausüben.
-
Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf
ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu
fördem, ihre Interessen zu schützen und ihren
Integrationsprozess zu stärken. Sie steht allen
Mitgliedstaaten nach Artikel III 418 jederzeit offen.
- (2) Der Europäische Beschluss über die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit
wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser
feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht
innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden
können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein
Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Rat
beschließt nach dem in Artikel III 419 vorgesehenen
Verfahren.
- (3) Alle Mitglieder des Rates können an dessen
Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates,
welche die an der Verstärkten Zusammenarbeit
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an der
Abstimmung teil.
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen
der Vertreter der an der Verstärkten
Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
-
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 55 Prozent derjenigen Mitglieder des
Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen
mehr als 35 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich
eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der Union, so
gilt abweichend von den Unterabsätzen 3 und 4
als die erforderliche qualifizierte Mehrheit eine
Mehrheit von mindestens 72 Prozent derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten mindestens 65 Prozent der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
ausmachen.
- (4) An die im Rahmen einer Verstärkten
Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser
Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie
gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen
Staaten angenommen werden muss.
Titel VI
Das demokratische Leben der Union
Artikel I-45
Grundsatz der demokratischen Gleichheit
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz
der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger,
denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
zuteil wird.
Artikel I-46
Grundsatz der repräsentativen Demokratie
Artikel I-47
Grundsatz der partizipativen Demokratie
- (1) Die Organe geben den Bürgerinnen und
Bürgern und den repräsentativen Verbänden in
geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in
allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich
bekannt zu geben und auszutauschen.
- (2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und
regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen
Verbänden und der Zivilgesellschaft.
- (3) Um die Kohärenz und die Transparenz des
Handelns der Union zu gewährleisten, führt die
Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen
durch.
- (4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren
Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es
sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl
von Mitgliedstaaten handeln muss, können die
Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im
Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen
zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener
Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der
Union bedarf, um die Verfassung umzusetzen. Die
Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die
für eine solche Bürgerinitiative gelten,
einschließlich der Mindestzahl von Mitgliedstaaten,
aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen
müssen, werden durch Europäisches Gesetz
festgelegt.
Artikel I-48
Die Sozialpartner
und der autonome soziale Dialog
Die Union anerkennt und fördert die Rolle der
Sozialpartner auf Ebene der Union unter
Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der
nationalen Systeme. Sie fördert den sozialen Dialog
und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.
Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und
Beschäftigung trägt zum sozialen Dialog bei.
Artikel I-49
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Das Europäische Parlament wählt einen
Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden
über Missstände bei der Tätigkeit der
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach
Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht
diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht. Der
Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt
in völliger Unabhängigkeit aus.
Artikel I-50
Transparenz der Arbeit der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Artikel I-51
Schutz personenbezogener Daten
- (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie
betreffenden personenbezogenen Daten.
- (2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
werden Vorschriften über den Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ausübung von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über
den freien Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser
Vorschriften wird von unabhängigen Behörden
überwacht.
Artikel I-52
Status der Kirchen und
weltanschaulichen Gemeinschaften
- (1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und
religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den
Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften
genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
- (2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den
weltanschauliche Gemeinschaften nach den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
- (3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und
Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und
ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und
regelmäßigen Dialog.
Titel VII
Die Finanzen der Union
Artikel I-53
Die Haushalts- und Finanzgrundsätze
- (1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden im
Einklang mit Teil III für jedes Haushaltsjahr
veranschlagt und in den Haushaltsplan der Union eingesetzt.
- (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.
- (3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben
werden für ein Haushaltsjahr entsprechend dem
Europäischen Gesetz nach Artikel III 412 bewilligt.
- (4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan
eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen
Rechtsakts der Union voraus, mit dem die Maßnahme der
Union und die Ausführung der entsprechenden Ausgabe
entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel
III 412 eine Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht
dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.
- (5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet
wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die
erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben
könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit
diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der
Eigenmittel der Union und unter Einhaltung des
mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel I-55
finanziert werden können.
- (6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der
Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den
Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz
verwendet werden.
- (7) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen
nach Artikel III-415 Betrügereien und sonstige gegen
die finanziellen Interessen der Union gerichtete
rechtswidrige Handlungen.
Artikel I-54
Die Eigenmittel der Union
- (1) Die Union stattet sich mit den erforderlichen
Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik
durchführen zu können.
- (2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet der
sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln
finanziert.
- (3) Die Bestimmungen über das System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz
des Rates festgelegt. Darin können neue Kategorien von
Eigenmitteln eingeführt und bestehende Kategorien
abgeschafft werden. Der Rat beschließt einstimmig
nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
- (4) Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches
Gesetz des Rates festgelegt, sofern dies in dem nach Absatz
3 erlassenen Europäischen Gesetz vorgesehen ist. Der
Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
Artikel I-55
Der mehrjährige Finanzrahmen
- (1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll
sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union
innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete
Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen Finanzrahmen
werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel
für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie nach
Artikel III-402 festgesetzt.
- (2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt. Dieser
beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner
Mitglieder erteilt wird.
- (3) Bei der Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige
Finanzrahmen einzuhalten.
- (4) Der Europäische Rat kann einstimmig einen
Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat mit
qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er das
in Absatz 2 genannte Europäische Gesetz des Rates
erlässt.
Artikel I-56
Der Haushaltsplan der Union
Der jährliche Haushaltsplan der Union wird durch
Europäisches Gesetz nach Maßgabe des Artikels
III-404 aufgestellt.
Titel VIII
Die Union und ihre Nachbarn
Artikel I-57
Die Union und ihre Nachbarn
- (1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den
Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des
Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf
den Werten der Union aufbaut und sich durch enge,
friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit
auszeichnet.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union
spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden
Ländern schließen. Diese Übereinkünfte
können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen
und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen
eröffnen. Zur Durchführung der
Übereinkünfte finden regelmäßige
Konsultationen statt.
Titel IX
Zugehörigkeit zur Union
Artikel I-58
Kriterien und Verfahren für den Beitritt zur Union
- (1) Die Union steht allen europäischen Staaten
offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte achten und
sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
- (2) Europäische Staaten, die Mitglied der Union
werden möchten, richten ihren Antrag an den Rat. Das
Europäische Parlament und die nationalen Parlamente
werden von diesem Antrag unterrichtet. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung der
Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschließt. Die Bedingungen und Einzelheiten der
Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle
Vertragsstaaten im Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel I-59
Aussetzung bestimmter mit der
Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte
- (1) Auf begründete Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative des
Europäischen Parlaments oder auf Vorschlag der
Kommission kann der Rat einen Europäischen Beschluss
erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige
Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel I-2
genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat
beschließt mit der Mehrheit von vier Fünfteln
seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
-
Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung
trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann
Empfehlungen an ihn richten, über die er nach
demselben Verfahren beschließt.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob
die Gründe, die zu dieser Feststellung
geführt haben, noch zutreffen.
- (2) Auf Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten
oder auf Vorschlag der Kommission kann der Europäische
Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem
festgestellt wird, dass eine schwerwiegende und anhaltende
Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen
Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer
Stellungnahme aufgefordert hat. Der Europäische Rat
beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
- (3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so
kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen
Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte
Rechte, die sich aus der Anwendung der Verfassung auf den
betreffenden Mitgliedstaat herleiten, einschließlich
der Stimmrechte des Mitglieds des Rates, das diesen Staat
vertritt, ausgesetzt werden. Dabei berücksichtigt der
Rat die möglichen Auswirkungen einer solchen
Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher
und juristischer Personen.
-
Der betreffende Staat bleibt auf jeden Fall durch seine
Verpflichtungen aus der Verfassung gebunden.
- (4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen
Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach
Absatz 3 erlassenen Maßnahmen abgeändert oder
aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat,
Änderungen eingetreten sind.
- (5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das
Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das
den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht an der
Abstimmung teil und der betreffende Mitgliedstaat wird
bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel
der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 nicht
berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden
oder vertretenen Mitgliedem steht dem Erlass von
Europäischen Beschlüssen nach Absatz 2 nicht
entgegen.
-
Für den Erlass Europäischer Beschlüsse
nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 Prozent
derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 Prozent der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
ausmachen.
-
Beschließt der Rat nach dem Erlass eines
Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte
nach Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der
Verfassung mit qualifizierter Mehrheit, so gilt als
qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz
2 festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn der
Rat auf Vorschlag der Kommission oder des
Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit
von mindestens 55 Prozent derjenigen Mitglieder des
Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. In letzterem
Fall ist für eine Sperrminorität mindestens
die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen
mehr als 35 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich
eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
- (6) Für die Zwecke dieses Artikels
beschließt das Europäische Parlament mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und
mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel I-60
Freiwilliger Austritt aus der Union
- (1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen
verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen,
aus der Union auszutreten.
- (2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten
beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine
Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des
Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat
ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus
und schließt es ab, wobei der Rahmen für die
künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union
berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel
III 325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen
der Union geschlossen; der Rat beschließt mit
qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
- (3) Die Verfassung findet auf den betroffenen Staat ab
dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder
andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten
Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der
Europäische Rat beschließ im Einvernehmen mit
dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig diese Frist zu
verlängern.
- (4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt
das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das
den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den
diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der
entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen
Rates oder des Rates teil.
-
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 72 Prozent derjenigen Mitglieder des Rates,
die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern
die betreffenden Mitgliedstaa ten zusammen mindestens
65 Prozent der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
- (5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und
emeu Mitglied werden möchte, muss dies nach dem
Verfahren des Artikels I-58 beantragen.
Teil II
Die Charta der Grundrechte der Union
Präambel
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der
Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu
teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union
verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistigreligiösen und
sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der Würde des
Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der
Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der
Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den
Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die
Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung
diese gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der
Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der
nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der
Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler,
regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine
ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und
stellt den freien Personen-, Dienstleistungs- Waren- und
Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und
de wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den
Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer
Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der
Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des
Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem
aus den gemeinsamen Verfassungs traditionen und den
gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von
der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas
sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschen rechte ergeben. In diesem
Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die
Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter
gebührender Berücksichtigung der
Erläuterungen die unter der Leitung des
Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta
formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums
des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und
mi Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch
gegen über der menschlichen Gemeinschaft und den
künftigen Generationen verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten
Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
Titel I
Würde des Menschen
Artikel II-61
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu
achten und zu schützen.
Artikel II-62
Recht auf Leben
- (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
- (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder
hingerichtet werden.
Artikel II-63
Recht auf Unversehrtheit
- (1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit.
- (2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss
insbesondere Folgendes beachtet werden:
- (a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach
vorheriger Aufklärung entsprechend den
gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
- (b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere
derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel
haben,
- (c) das Verbot, den menschlichen Körper und
Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu
nutzen,
- (d) das Verbot des reproduktiven Klonens von
Menschen.
Artikel II-64
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel II-65
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
- (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft
gehalten werden.
- (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder
Pflichtarbeit zu verrichten.
- (3) Menschenhandel ist verboten.
Titel II
Freiheiten
Artikel II-66
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Artikel II-67
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Artikel II-68
Schutz personenbezogener Daten
- (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie
betreffenden personenbezogenen Daten.
- (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben
für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der
betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich
geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede
Person hat das Recht, Auskunft über die sie
betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
- (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer
unabhängigen Stelle überwacht.
Artikel II-69
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie
zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen
gewährleistet, welche die Ausübung dieser
Rechte regeln.
Artikel II-70
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die
Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und
die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln
oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat
durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu
bekennen.
- (2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus
Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen
Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts
regeln.
Artikel II-71
Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit
- (1) Jede Person hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen
und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und
weiterzugeben.
- (2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität
werden geachtet.
Artikel II-72
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- (1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im
politischen, gewerkschaftlichen und
zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und
friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen
zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person
umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu
gründen und Gewerkschaften beizutreten.
- (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen
dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
Artikel II-73
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit
wird geachtet.
Artikel II-74
Recht auf Bildung
- (1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf
Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
- (2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit,
unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
- (3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten
unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie
das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht
ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen,
weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen
sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen
Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Artikel II-75
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
- (1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen
frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
- (2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu
suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder
Dienstleistungen zu erbringen.
- (3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten
dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die
denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
entsprechen.
Artikel II-76
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten anerkannt.
Artikel II-77
Eigentumsrecht
- (1) Jede Person hat das Recht, ihr
rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu
nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben.
Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn
aus Gründen des öffentlichen Interesses in den
Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz
vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene
Entschädigung für den Verlust des Eigentums.
Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt
werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit
erforderlich ist.
- (2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
-
Artikel II-78
Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer
Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31.
Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge sowie nach Maßgabe der Verfassung
gewährleistet.
Artikel II-79
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
- (1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
- (2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder
ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in
dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der
Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen
oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Titel III
Gleichheit
Artikel II-80
Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Artikel II-81
Nichtdiskriminierung
- (1) Diskriminierungen insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder
sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache,
der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung sind verboten.
- (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verfassung
ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel II-82
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und
Sprachen.
Artikel II-83
Gleichheit von Frauen und Männern
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen
Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der
Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder
der Einführung spezifischer Vergünstigungen
für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht
entgegen.
Artikel II-84
Rechte des Kindes
- (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die
Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.
Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre
Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in
einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden
Weise berücksichtigt.
- (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen
öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss
das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
- (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige
persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden
Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Artikel II-85
Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer
Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben
und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Artikel II-86
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen
mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung
ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen
Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft.
Titel IV
Solidarität
Artikel II-87
Recht auf Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre
Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine
rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den
Fällen und unter den Voraussetzungen
gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
vorgesehen sind.
Artikel II-88
Recht auf Kollektivverhandlungen und
Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen
Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen
auszuhandeln und zu schließen sowie bei
Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur
Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich
Streiks, zu ergreifen.
Artikel II-89
Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem
unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
Artikel II-90
Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem
Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor
ungerechtfertigter Entlassung.
Artikel II-91
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
- (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das
Recht auf gesunde, sichere und würdige
Arbeitsbedingungen.
- (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das
Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf
bezahlten Jahresurlaub.
Artikel II-92
Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am
Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer
Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von
begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den
Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die
Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter
angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor
wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit
geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre
Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder
soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre
Erziehung gefährden könnte.
Artikel II-93
Familien- und Berufsleben
- (1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz
der Familie wird gewährleistet.
- (2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in
Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht
auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft
zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen
bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub
nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
Artikel II-94
Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
- (1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang
zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den
sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft,
Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im
Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz
gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten.
- (2) Jeder Mensch, der in der Union seinen
rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt
rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die
Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen
Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
- (3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu
bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht
auf eine soziale Unterstützung und eine
Unterstützung für die Wohnung, die allen, die
nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein
menschenwürdiges Das ein sicherstellen sollen, nach
Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Artikel II-95
Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur
Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung
nach Maßgabe der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung
und Durchführung der Politik und Maßnahmen der
Union in allen Bereichen wird ein hohes
Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Artikel II-96
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit der
Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen
Zusammenhalt der Union zu fördern.
Artikel II-97
Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der
Umweltqualität müssen in die Politik der Union
einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen
Entwicklung sichergestellt werden.
Artikel II-98
Verbraucherschutz
Die Politik der Union stellt ein hohes
Verbraucherschutzniveau sicher.
Titel V
Bürgerrechte
Artikel II-99
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament
- (1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie
die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
- (2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer
Wahl gewählt.
Artikel II-100
Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen
in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das
aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter
denselben Bedingungen wie die Angehörigen des
betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel II-101
Recht auf eine gute Verwaltung
- (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre
Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und
innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
- (2) Dieses Recht umfasst insbesondere
- (a) das Recht jeder Person, gehört zu werden,
bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige
individuelle Maßnahme getroffen wird,
- (b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie
betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und
Geschäftsgeheimnisses,
- (c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre
Entscheidungen zu begründen.
- (3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den
durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
- (4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der
Verfassung an die Organe der Union wenden und muss eine
Antwort in derselben Sprache erhalten.
Artikel II-102
Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede
natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
unabhängig von der Form der für diese Dokumente
verwendeten Träger.
Artikel II-103
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede
natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
haben das Recht, den Europäischen
Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei
der
Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der
Europäischen Union in Ausübung seiner
Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Artikel II-104
Petitionsrecht
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede
natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
haben das Recht, eine Petition an das Europäische
Parlament zu richten.
Artikel II-105
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
- (1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
frei zu bewegen und aufzuhalten.
- (2) Staatsangehörigen von Drittländern, die
sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der
Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
gewährt werden.
Artikel II-106
Diplomatischer und konsularischer Schutz
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem
der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die
diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden
Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie
Staatsangehörige dieses Staates.
Titel VI
Justizielle Rechte
Artikel II-107
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte
Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht,
nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen
Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen
Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem
unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz
errichteten Gericht in einem fairen Verfahren,
öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und
vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel
verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit
diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den
Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Artikel II-108
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
- (1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich
erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
- (2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der
Verteidigungsrechte gewährleistet.
Artikel II-109
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der
Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit
Straftaten und Strafen
- (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht
strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die
zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt
werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz
eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu
verhängen.
- (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine
Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den
allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten
Grundsätzen strafbar war.
- (3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht
unverhältnismäßig sein.
Artikel II-110
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits
in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt
oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren
erneut verfolgt oder bestraft werden.
Titel VII
Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und
Anwendung der Charta
Artikel II-111
Anwendungsbereich
- (1) Diese Charta gilt für die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter
Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die
Mitgliedstaaten ausschließlich bei der
Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend
achten sie die Rechte, halten sie sich an die
Grundsätze und fördern sie deren Anwendung
entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und
unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der
Union in anderen Teilen der Verfassung übertragen
werden.
- (2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des
Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der
Union hinaus aus und begründet weder neue
Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union,
noch ändert sie die in den anderen Teilen der
Verfassung festgelegten Zuständigkeiten und
Aufgaben.
Artikel II-112
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
- (1) Jede Einschränkung der Ausübung der in
dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss
gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser
Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden,
wenn sie erforderlich sind und den von der Union
anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den
Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer tatsächlich entsprechen.
- (2) Die Ausübung der durch diese Charta
anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der Verfassung
geregelt sind, erfolgt im Rahmen der dort festgelegten
Bedingungen und Grenzen.
- (3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den
durch die Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten
entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite,
wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird.
Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht
der Union einen weitergehenden Schutz gewährt.
- (4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt
werden, wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten
ergeben, werden sie im Einklang mit diesen
Überlieferungen ausgelegt.
- (5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen
Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der
Gesetzgebung und der Ausführung der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch
Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts
der Union in Ausübung ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor
Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei
Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit
herangezogen werden.
- (6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt
ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
- (7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für
die Auslegung der Charta der Grundrechte verfasst wurden,
sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten
gebührend zu berücksichtigen.
Artikel II-113 Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine
Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen
Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das
Völkerrecht sowie durch die internationalen
Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle
Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter
insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die
Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Artikel II-114
Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als
begründen sie das Recht, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf
abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und
Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker
einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
Teil III
Die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union
Titel I
Allgemein anwendbare Bestimmungen
Artikel III-115
Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen der Politik
und den Maßnahmen in den verschiedenen in diesem Teil
genannten Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung
des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung
ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.
Artikel III-116
Bei allen in diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt
die Union darauf hin, dass Ungleichheiten zwischen Frauen
und Männern beseitigt werden und die Gleichstellung
von Frauen und Männern gefördert wird.
Artikel III-117
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und
der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten
Bereichen trägt die Union den Erfordernissen im
Zusammenhang mit der Förderung eines hohen
Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines
angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der
sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der
allgemeinen und beruflichen Bildung und des
Gesundheitsschutzes Rechnung.
Artikel III-118
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und
der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten
Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus
Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen
Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu
bekämpfen.
Artikel III-119
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und der
Maßnahmen in den in diesem Teil genannten Bereichen,
insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung, einbezogen werden.
Artikel III-120
Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und der
Maßnahmen der Union in den anderen Bereichen Rechnung
getragen.
Artikel III-121
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der
Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr,
Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und
Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den
Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als
fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie
berücksichtigen hierbei die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der
Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse
Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
Artikel III-122
Unbeschadet der Artikel I-5, III-166, III-167 und
III 238 und in Anbetracht des von allen in der Union
anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer Bedeutung bei der
Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts
tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der
Verfassung dafür Sorge, dass die Grundsätze und
Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und
finanzieller Art, für das Funktionieren dieser
Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben
nachkommen können. Diese Grundsätze und
Bedingungen werden durch Europäisches Gesetz
unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
festgelegt, diese Dienste im Einklang mit der Verfassung
zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu
finanzieren.
Titel II
Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
Artikel III-123
Das in Artikel I-4 Absatz 2 genannte Verbot von
Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
kann durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
geregelt werden.
Artikel III-124
- (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der
Verfassung und im Rahmen der durch die Verfassung der
Union übertragenen Zuständigkeiten können
die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus
Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen
Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden. Der
Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
- (2) Abweichend von Absatz 1 können durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter Ausschluss
jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten die Grundprinzipien für die
Fördermaßnahmen der Union festgelegt werden;
dies gilt auch für Maßnahmen zur
Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten
zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele.
Artikel III-125
- (1) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des
in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts
der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, sich
frei zu bewegen und aufzuhalten, ein Tätigwerden der
Union erforderlich, so können entsprechende
Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt werden, sofern die Verfassung
hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsieht.
- (2) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten
Zwecken können, sofern die Verfassung hierfür
anderweitig keine Befugnisse vorsieht, Maßnahmen,
die Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder
diesen gleichgestellte Dokumente betreffen, sowie
Maßnahmen, die die soziale Sicherheit oder den
sozialen Schutz betreffen, durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Artikel III-126
Die Einzelheiten der Ausübung des in Artikel I-10
Absatz 2 Buchstabe b genannten aktiven und passiven
Wahlrechts aller Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen
zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedstaat, in
dem sie ihren Wohnsitz haben, ohne dessen
Staatsangehörigkeit zu besitzen, werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments. In diesen
Einzelheiten können Ausnahmeregelungen vorgesehen
werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines
Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament wird unbeschadet des Artikels
III 330 Absatz 1 und der Maßnahmen zu dessen
Durchführung ausgeübt.
Artikel III-127
Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen
Bestimmungen, um den diplomatischen und konsularischen
Schutz der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in
Drittländern nach Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe c
zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten leiten die für diesen Schutz
erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Die zur Erleichterung dieses Schutzes notwendigen
Maßnahmen können durch Europäisches
Gesetz des Rates festgelegt werden. Der Rat
beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Artikel III-128
Die Sprachen, in denen die Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger sich nach Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe d an die Organe oder Einrichtungen wenden
können und in denen sie eine Antwort erhalten
müssen, sind in Artikel IV-448 Absatz 1
aufgeführt. Die Organe und Einrichtungen im Sinne
des Artikels I-10 Absatz 2 Buchstabe d sind jene, die in
Artikel I-19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln
I-30, I-31 und I-32 genannt werden, sowie der
Europäische Bürgerbeauftragte.
Artikel III-129
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament,
dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei
Jahre über die Anwendung des Artikels I-10 und dieses
Titels Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der
Union Rechnung getragen.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unbeschadet der
anderen Bestimmungen der Verfassung können die in
Artikel I-10 vorgesehenen Rechte durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz des Rates ergänzt werden.
Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz oder
Rahmengesetz tritt erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Titel III
Interne Politikbereiche und Maßnahmen
K a p i t e l I
B i n n e n m a r k t
Abschnitt 1
Verwirklichung und
Funktionieren des Binnenmarkts
Artikel III-130
- (1) Die Union erlässt die erforderlichen
Maßnahmen, um nach Maßgabe der
einschlägigen Bestimmungen der Verfassung den
Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen
Funktionieren zu gewährleisten.
- (2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen,
Dienstleistungen, Waren und Kapital nach Maßgabe der
Verfassung gewährleistet ist.
- (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse,
mit denen die Leitlinien und Bedingungen festgelegt
werden, die erforderlich sind, um in allen betroffenen
Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu
gewährleisten.
- (4) Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur
Verwirklichung der Ziele der Absätze 1 und 2
berücksichtigt die Kommission den Umfang der
Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit
unterschiedlichem Entwicklungsstand für die
Verwirklichung des Binnenmarkts abverlangt werden; sie kann
geeignete Maßnahmen vorschlagen.
Erhalten diese Maßnahmen die Form von
Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender
Art sein und dürfen das Funktionieren des
Binnenmarkts so wenig wie möglich stören.
Artikel III-131
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen,
um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das
Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen
beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer
schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der
öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer
ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen
Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft,
die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens
und der internationalen Sicherheit übernommen hat.
Artikel III-132
Werden im Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch
Maßnahmen aufgrund der Artikel III 131 und III 436
verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit
dem beteiligten Mitgliedstaat, wie diese Maßnahmen
den Vorschriften der Verfassung angepasst werden
können.
In Abweichung von dem in den Artikeln III 360 und III 361
vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein
Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die
Kommission oder der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass
ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln III 131
und III 436 vorgesehenen Befugnisse missbraucht. Der
Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der
Öffentlichkeit.
Abschnitt 2
Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr
U n t e r a b s c h n i t t 1
A r b e i t n e h m e r
Artikel III-133
- (1) Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich innerhalb
der Union frei zu bewegen.
- (2) Jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende
unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der
Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entiohnung
und sonstige Arbeitsbedingungen ist verboten.
- (3) Die Arbeitnehmer haben - vorbehaltlich der aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - das
Recht,
- (a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu
bewerben;
- (b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
- (c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort
nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine
Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu
verbleiben, welche in Europäischen Verordnungen der
Kommission festgelegt sind.
- (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die
Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Artikel III-134
Die zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
im Sinne des Artikels III 133 erforderlichen
Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz hat
insbesondere Folgendes zum Ziel:
- (a) die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit
zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
- (b) die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu
verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen
Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung
die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
hindert;
- (c) die Beseitigung aller Fristen und sonstigen
Beschränkungen, die in innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen den
Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften
vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen
Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes
andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern
auferlegen;
d) die Schaffung geeigneter Verfahren für die
Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und
Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine
ernstliche Gefährdung des Lebensstandards und des
Beschäftigungsstands in den einzelnen Gebieten und
Industrien ausschließen.
Artikel III-135
Die Mitgliedstaaten fördem den Austausch junger
Arbeitnehmer im Rahmen eines gemeinsamen Programms.
Artikel III-136
- (1) Die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für
die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
notwendigen Maßnahmen werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt; zu
diesem Zweck wird darin insbesondere ein System
eingeführt, welches zu- und abwandernden Arbeitnehmern
und Selbständigen sowie deren anspruchsberechtigten
Angehörigen Folgendes sichert:
- (a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten
Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des
Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der
Leistungen;
- (b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den
Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
- (2) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein
Entwurf eines Europäischen Gesetzes oder
Rahmengesetzes nach Absatz 1 wesentliche Aspekte wie den
Geltungsbereich, die Kosten oder die Finanzstruktur seines
Systems der sozialen Sicherheit verletzen oder dessen
finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würde,
so kann es beantragen, dass der Europäische Rat
befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren nach
Artikel III 396 ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der
Europäische Rat binnen vier Monaten nach Aussetzung
des Verfahrens wie folgt vor:
- (a) Er verweist den Entwurf an den Rat zurück,
wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III 396
beendet wird, oder
- (b) er ersucht die Kommission um Vorlage eines neuen
Vorschlags; in diesem Fall gilt der ursprünglich
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
U n t e r a b s c h n i t t 2
N i e d e r l a s s u n g s f r e i h e i t
Artikel III-137
Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach
Maßgabe dieses Unterabschnitts verboten. Das Gleiche
gilt für Beschränkungen der Gründung von
Agenturen, Zweigniederlassungen oder
Tochtergesellschaften durch Angehörige eines
Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
ansässig sind.
Vorbehaltlich des Abschnitts 4 über den Kapital- und
Zahlungsverkehr haben die Angehörigen eines
Mitgliedstaats das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats selbstständige Erwerbstätigkeiten
aufzunehmen und auszuüben sowie Unternehmen,
insbesondere Gesellschaften im Sinne des Artikels
III 142 Absatz 2, nach den Bestimmungen des
Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen
Angehörigen zu gründen und zu leiten.
Artikel III-138
- (1) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der
Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte
Tätigkeit werden durch Europäisches Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
- (2) Das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund
von Absatz 1 übertragen sind, indem sie insbesondere
- (a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit
Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit
die Entwicklung der Produktion und des Handels in
besonderer Weise fördert;
- (b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten
sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den
verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Union
zu unterrichten;
- (c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder
zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren- und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der
Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines
Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und
eine selbstständige Tätigkeit unter denselben
Voraussetzungen ausüben können, die sie
erfüllen müssten, wenn sie in diesen Staat erst
zu dem Zeitpunkt einreisen würden, zu dem sie diese
Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
- (e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige
eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit
hierdurch die Grundsätze des Artikels III 227
Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
- (f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden
Wirtschaftszweig die Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen
für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen
und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals
der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder
Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
- (g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen
koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften
im Sinne des Artikels III 142 Absatz 2 im Interesse der
Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
- (h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die
Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten
verfälscht werden.
Artikel III-139
Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd
oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt verbunden sind, findet dieser Unterabschnitt in
dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
können bestimmte Tätigkeiten von der Anwendung
dieses Unterabschnitts ausgenommen werden.
Artikel III-140
- (1) Dieser Unterabschnitt und die aufgrund dessen
erlassenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die
Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, die eine Sonderregelung für
Ausländer vorsehen und aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind.
- (2) Die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften
werden durch Europäisches Rahmengesetz koordiniert.
Artikel III-141
- (1) Die Aufnahme und die Ausübung
selbstständiger Tätigkeiten werden durch
Europäisches Rahmengesetz erleichtert. Dieses hat
Folgendes zum Ziel:
- (a) die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise;
- (b) die Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Aufnahme und Ausübung selbstständiger
Tätigkeiten.
- (2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen
für die ärztlichen, arztähnlichen und
pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der
Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den
einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Artikel III-142
Für die Anwendung dieses Unterabschnitts stehen die
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gegründeten Gesellschaften, die ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den
natürlichen Personen gleich, die Angehörige der
Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen
juristischen Personen des öffentlichen und privaten
Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck
verfolgen.
Artikel III-143
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung
stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der
anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am
Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels III 142
Absatz 2 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
U n t e r a b s c h n i t t 3
F r e i e r D i e n s t l e i s t u n g s v e r k e h r
Artikel III-144
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs
innerhalb der Union für Angehörige der
Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen des Leistungsempfängers ansässig
sind, sind nach Maßgabe dieses Unterabschnitts
verboten.
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz kann die
Anwendung dieses Unterabschnitts auf Erbringer von
Dienstleistungen ausgedehnt werden, welche die
Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen und
innerhalb der Union ansässig sind.
Artikel III-145
Dienstleistungen im Sinne der Verfassung sind Leistungen,
die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie
nicht den Vorschriften über die Freizügigkeit der
Personen und über den freien Waren- und
Kapitalverkehr unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
- (a) gewerbliche Tätigkeiten,
- (b) kaufmännische Tätigkeiten,
- (c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Unterabschnitts 2 über die
Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks
Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit
vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in
dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den
Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen
Angehörigen vorschreibt.
Artikel III-146
- (1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem
Gebiet des Verkehrs gilt Kapitel III Abschnitt 7 über
den Verkehr.
- (2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr
verbundenen Dienstleistungen der Banken und
Versicherungen wird im Einklang mit der Liberalisierung des
Kapitalverkehrs durchgeführt.
Artikel III-147
- (1) Die Maßnahmen zur Liberalisierung einer
bestimmten Dienstleistung werden durch Europäisches
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
- (2) Bei dem in Absatz 1 genannten Europäischen
Rahmengesetz sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen
Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die
Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren
Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs
beiträgt.
Artikel III-148
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über das
Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu
dem sie aufgrund des nach Artikel III 147 Absatz 1
erlassenen Europäischen Rahmengesetzes verpflichtet
sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage
und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies
zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die
betreffenden Mitgliedstaaten.
Artikel III-149
Solange die Beschränkungen des freien
Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wenden sie
die Mitgliedstaaten ohne Unterscheidung nach
Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle
Erbringer von Dienstleistungen nach Artikel III 144
Absatz 1 an.
Artikel III-150
Die Artikel III 139 bis III 142 finden auf das in diesem
Unterabschnitt geregelte Sachgebiet Anwendung.
Abschnitt 3
Freier Warenverkehr
U n t e r a b s c h n i t t 1
Z o l l u n i o n
Artikel III-151
- (1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den
gesamten Warenaustausch erstreckt und das Verbot umfasst,
zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle
und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die
Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber
Drittländern.
- (2) Absatz 4 und Unterabschnitt 3 über das Verbot
von mengenmäßigen Beschränkungen gelten
für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren
sowie für diejenigen Waren aus Drittländern, die
sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
- (3) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats
befindlich gelten diejenigen Waren aus Drittländern,
für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die
Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die
vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
erhoben und nicht ganz oder teilweise
rückvergütet worden sind.
- (4) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher
Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses
Verbot gilt auch für Finanzzölle.
- (5) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse
zur Festsetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs.
- (6) Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses
Artikels übertragenen Aufgaben geht die Kommission
von folgenden Gesichtspunkten aus:
- (a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittländern zu fördem;
- (b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen
innerhalb der Union, soweit diese Entwicklung zu einer
Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
führt;
- (c) dem Versorgungsbedarf der Union an Rohstoffen und
Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf,
zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen
für Fertigwaren nicht zu verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im
Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine
rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung
des Verbrauchs innerhalb der Union zu gewährleisten.
U n t e r a b s c h n i t t 2
Z u s a m m e n a r b e i t i m Z o l l w e s e n
Artikel III-152
Im Rahmen des Geltungsbereichs der Verfassung werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen
zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission festgelegt.
U n t e r a b s c h n i t t 3
Ve r b o t v o n m e n g e n m ä ß i g e n B e s
c h r ä n k u n g e n
Artikel III-153
Mengenmäßige Einfuhr- und
Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen
gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten
verboten.
Artikel III-154
Artikel III 153 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und
Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht
entgegen, die aus Gründen der öffentlichen
Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
Pflanzen, des nationalen Kulturguts von
künstlerischem, geschichtlichem oder
archäologischem Wert oder des gewerblichen und
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein
Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine
verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten darstellen.
Artikel III-155
- (1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen
Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in
den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den
Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die
ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr
oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich
oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich
beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf
andere Rechtsträger übertragenen Monopole.
- (2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue
Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten
Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der
Artikel über das Verbot von Zöllen und
mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den
Mitgliedstaaten einengt.
- (3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine
Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei
der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten
für die Beschäftigung und den Lebensstandard
der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.
Abschnitt 4
Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Artikel III-156
Im Rahmen dieses Abschnitts sind Beschränkungen des
Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und
Drittländern verboten.
Artikel III-157
- (1) Artikel III 156 berührt nicht die Anwendung
derjenigen Beschränkungen auf Drittländer, die am
31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher
Rechtsvorschriften oder von Rechtsvorschriften der Union
für den Kapitalverkehr mit Drittländern im
Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich
Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der
Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung
von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestanden.
Für in Estland und Ungarn bestehende
Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der
maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.
- (2) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Kapitalverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit
Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in
Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren
zu den Kapitalmärkten werden durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt.
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen der Verfassung
bemühen sich das Europäische Parlament und der
Rat um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des
Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittländern.
- (3) In Abweichung von Absatz 2 können
Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsrechts für
die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit
Drittländern einen Rückschritt darstellen, nur
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt werden. Dieser beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel III-158
- (1) Artikel III 156 berührt nicht das Recht der
Mitgliedstaaten,
- (a) die einschlägigen Bestimmungen ihres
Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit
unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort
unterschiedlich behandeln,
- (b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche
Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des
Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute,
zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den
Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer
Information vorzusehen oder Maßnahmen zu erlassen,
die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit gerechtfertigt sind.
- (2) Dieser Abschnitt berührt nicht die
Anwendbarkeit von Beschränkungen des
Niederlassungsrechts, die mit der Verfassung vereinbar
sind.
- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel
zur willkürlichen Diskriminierung noch eine
verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und
Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels III 156 darstellen.
- (4) Ist kein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
nach Artikel III 157 Absatz 3 erlassen worden, so kann die
Kommission oder, wenn diese binnen drei Monaten nach der
Vorlage eines entsprechenden Antrags des betreffenden
Mitgliedstaats keinen Europäischen Beschluss erlassen
hat, der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit dem festgelegt wird, dass die von einem Mitgliedstaat
in Bezug auf ein oder mehrere Drittländer getroffenen
restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern als mit
der Verfassung vereinbar anzusehen sind, als sie durch
eines der Ziele der Union gerechtfertigt und mit dem
ordnungsgemäßen Funktionieren des
Binnenmarktes vereinbar sind. Der Rat beschließt
einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats.
Artikel III-159
Falls Kapitalbewegungen aus oder nach Drittländern
unter außergewöhnlichen Umständen das
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion
schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann
der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse zur Einführung von
Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern mit
einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten
erlassen, wenn diese unbedingt erforderlich sind. Er
beschließt nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank.
Artikel III-160
Sofem dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels
III 257 in Bezug auf die Verhütung und
Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundenen
Aktivitäten zu verwirklichen, wird durch
Europäisches Gesetz ein Rahmen für
Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen
und Zahlungen geschaffen, wozu das Einfrieren von Geldern,
finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen
Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder
Besitzer natürliche oder juristische Personen,
Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind.
Zur Durchführung des in Absatz 1 genannten
Europäischen Gesetzes erlässt der Rat auf
Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse.
In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die
erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz
vorgesehen sein.
Abschnitt 5
Wettbewerbsregeln
U n t e r a b s c h n i t t 1
Vo r s c h r i f t e n f ü r U n t e r n e h m e n
Artikel III-161
- (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und
eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des
Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
- (a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der
An- oder Verkaufspreise oder sonstiger
Geschäftsbedingungen;
- (b) die Einschränkung oder Kontrolle der
Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder
der Investitionen;
- (c) die Aufteilung der Märkte oder
Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern,
wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
- (e) die an den Abschluss von Verträgen
geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner
zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich
noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
- (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen
oder Beschlüsse sind nichtig.
- (3) Absatz 1 kann jedoch für nicht anwendbar
erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen
Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von
solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem
entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung
oder -verteilung oder zur Förderung des technischen
oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den
beteiligten Unternehmen
- (a) Beschränkungen auferlegt werden, die für
die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich
sind, oder
- (b) Möglichkeiten eröffnet werden, für
einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den
Wettbewerb auszuschalten.
Artikel III-162
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die
missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen
Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit
dies dazu führen kann, den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
- (a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von
unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder
sonstigen Geschäftsbedingungen;
- (b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes
oder der technischen Entwicklung zum Schaden der
Verbraucher;
- (c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern,
wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften
Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche
Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach
Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Artikel III-163
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die
Europäischen Verordnungen zur Verwirklichung der in
den Artikeln III 161 und III 162 niedergelegten
Grundsätze. Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Diese Verordnungen bezwecken insbesondere:
- (a) die Beachtung der in Artikel III 161 Absatz 1 und
Artikel III 162 genannten Verbote durch die
Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu
gewährleisten;
- (b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels
III 161 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis
einer wirksamen Überwachung bei möglichst
einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;
- (c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel
III 161 und III 162 für die einzelnen
Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs der
Europäischen Union bei der Anwendung der in diesem
Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
- (e) das Verhältnis zwischen den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten einerseits und diesem Unterabschnitt
sowie den aufgrund dieses Artikels erlassenen
Europäischen Verordnungen andererseits festzulegen.
Artikel III-164
Bis zum Inkrafttreten der nach Artikel III 163 erlassenen
Europäischen Verordnungen entscheiden die
Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem
innerstaatlichen Recht und Artikel III 161, insbesondere
Absatz 3, und Artikel III 162 über die
Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und
aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung auf dem Binnenmarkt.
Artikel III-165
- (1) Unbeschadet des Artikels III 164 achtet die
Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln
III 161 und III 162 niedergelegten Grundsätze. Sie
untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts
wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben,
die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese
Grundsätze vermutet werden. Stellt sie eine
Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete
Mittel vor, um diese abzustellen.
- (2) Wird die Zuwiderhandlung nach Absatz 1 nicht
abgestellt, so erlässt die Kommission einen mit
Gründen versehenen Europäischen Beschluss, in
dem festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung gegen
die Grundsätze vorliegt. Sie kann ihren Beschluss
veröffentlichen und die Mitgliedstaaten
ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen
zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie
festlegt.
- (3) Die Kommission kann Europäische Verordnungen
zu den Gruppen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der
Rat nach Artikel III 163 Absatz 2 Buchstabe b eine
Europäische Verordnung erlassen hat.
Artikel III-166
- (1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf
öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen
sie besondere oder ausschließliche Rechte
gewähren, keine den Bestimmungen der Verfassung und
insbesondere deren Artikel I-4 Absatz 2 und den Artikeln
III-161 bis III-169 widersprechende Maßnahmen
treffen oder beibehalten.
- (2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder
den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die
Bestimmungen der Verfassung, insbesondere die
Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen
nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen
besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich
verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht
in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem
Interesse der Union zuwiderläuft.
- (3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses
Artikels und erlässt erforderlichenfalls geeignete
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.
U n t e r a b s c h n i t t 2
B e i h i l f e n d e r M i t g l i e d s t a a t e n
Artikel III-167
- (1) Soweit in der Verfassung nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich
welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem
Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
- (2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
- (a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher,
wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren
gewährt werden;
- (b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die
durch Naturkatastrophen oder sonstige
außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
- (c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch
die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der
Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der
durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile
erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung
für Europa auf Vorschlag der Kommission einen
Europäischen Beschluss erlassen, mit dem dieser
Buchstabe aufgehoben wird.
- (3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können
angesehen werden:
- (a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard
außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche
Unterbeschäftigung herrscht, und der in Artikel
III 424 genannten Gebiete unter Berücksichtigung
ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;
- (b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von
gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung
einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben
eines Mitgliedstaats;
- (c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung
gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit
sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise
verändern, die dem gemeinsamen Interesse
zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der
Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels-
und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem
Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen
Interesse zuwiderläuft;
- (e) sonstige Arten von Beihilfen, die durch vom Rat auf
Vorschlag der Kommission erlassene Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse bestimmt werden.
Artikel III-168
- (1) Die Kommission überprüft fortlaufend in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen
bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen
die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die
fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des
Binnenmarkts erfordern.
- (2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den
Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat,
dass eine von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach
Artikel III 167 unvereinbar ist oder dass sie
missbräuchlich angewandt wird, so erlässt sie
einen Europäischen Beschluss, der darauf abzielt,
dass der betreffende Mitgliedstaat sie binnen einer von ihr
bestimmten Frist aufhebt oder umgestaltet.
Kommt der betreffende Mitgliedstaat diesem
Europäischen Beschluss innerhalb der festgesetzten
Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder
betroffene Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln
III 360 und III 361 den Gerichtshof der Europäischen
Union unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats
einen Europäischen Beschluss erlassen, demzufolge eine
von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in
Abweichung von Artikel III 167 oder von den in Artikel
III 169 vorgesehenen Europäischen Verordnungen als
mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn
außergewöhnliche Umstände einen solchen
Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich
dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 vorgesehene Verfahren
bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden
Mitgliedstaats an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens,
bis der Rat sich geäußert hat.
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten
nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.
- (3) Die Kommission wird von den Mitgliedstaaten
über jede beabsichtigte Einführung oder
Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet,
dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der
Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel
III 167 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie
unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren
ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die
beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen,
bevor dieses Verfahren zu einem abschließenden
Beschluss geführt hat.
- (4) Die Kommission kann Europäische Verordnungen
zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, die, wie
vom Rat nach Artikel III 169 festgelegt, von dem Verfahren
nach Absatz 3 ausgenommen werden können.
Artikel III-169
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen zur Durchführung der Artikel III 167
und III 168 und insbesondere zur Festlegung der
Bedingungen für die Anwendung des Artikels III 168
Absatz 3 sowie zur Festlegung derjenigen Arten von
Beihilfen erlassen, die von dem Verfahren nach dem
genannten Absatz ausgenommen sind. Er beschließt nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
Abschnitt 6
Steuerliche Vorschriften
Artikel III-170
- (1) Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen
Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar
höhere inländische Abgaben gleich welcher Art,
als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder
mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen
Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die
geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu
schützen.
- (2) Werden Waren aus einem Mitgliedstaat in das
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
ausgeführt, so darf die Rückvergütung
für inländische Abgaben nicht höher sein als
die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder
unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
- (3) Für Abgaben außer Umsatzsteuern,
Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind
Entlastungen und Rückvergütungen bei der
Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben
bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig,
soweit der Rat die betreffenden Bestimmungen zuvor durch
einen auf Vorschlag der Kommission erlassenen
Europäischen Beschluss für eine begrenzte Frist
genehmigt hat.
Artikel III-171
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
werden Maßnahmen zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die
Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern
festgelegt, soweit diese Harmonisierung für die
Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts und
die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.
Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel III-172
- (1) Soweit in der Verfassung nichts anderes bestimmt
ist, gilt dieser Artikel für die Verwirklichung der
Ziele des Artikels III-130. Die Maßnahmen zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, welche die Verwirklichung oder das
Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, werden
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses erlassen.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen
über die Steuern, die Bestimmungen über die
Freizügigkeit und die Bestimmungen über die
Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
- (3) Die Kommission geht in ihren nach Absatz 1 in den
Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und
Verbraucherschutz vorgelegten Vorschlägen von einem
hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei
insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse
gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer
jeweiligen Befugnisse streben das Europäische
Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
- (4) Hält es ein Mitgliedstaat nach Erlass einer
Harmonisierungsmaßnahme durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz oder durch eine Europäische
Verordnung der Kommission für erforderlich,
einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch
wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels III-154 oder
in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den
Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese
Bestimmungen sowie die Gründe für ihre
Beibehaltung der Kommission mit.
- (5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat,
der es nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz oder
durch eine Europäische Verordnung der Kommission
für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche
Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen
zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines
spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das
sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme
ergibt, einzuführen, der Kommission die in Aussicht
genommenen Bestimmungen sowie die entsprechende
Begründung mit.
- (6) Die Kommission erlässt binnen sechs Monaten
nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 einen
Europäischen Beschluss, in dem die betreffenden
einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt oder abgelehnt
werden, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte
Beschränkung des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren
des Binnenmarkts behindern.
Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums
keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 und
5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Sofern dies aufgrund eines schwierigen Sachverhalts
gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die
menschliche Gesundheit besteht, kann die Kommission dem
betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem
Absatz genannte Zeitraum um einen weiteren Zeitraum von bis
zu sechs Monaten verlängert wird.
- (7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6
gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme
abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten
oder einzuführen, so prüft die Kommission
unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser
Maßnahme vorschlägt.
- (8) Stellt sich einem Mitgliedstaat in einem Bereich,
der zuvor bereits Gegenstand von
Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Problem
für die öffentliche Gesundheit, so teilt er dies
der Kommission mit, die umgehend prüft, ob sie
entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
- (9) Abweichend von dem Verfahren der Artikel III 360
und III 361 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den
Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar
anrufen, wenn die Kommission oder der Mitgliedstaat der
Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in
diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
(10) Die in diesem Artikel genannten
Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten
Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die
Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren
der in Artikel III 154 genannten nichtwirtschaftlichen
Gründe vorläufige Maßnahmen zu ergreifen,
die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
Artikel III-173
Unbeschadet des Artikels III 172 werden die
Maßnahmen zur Angleichung derjenigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich
unmittelbar auf die Verwirklichung oder das Funktionieren
des Binnenmarkts auswirken, durch Europäisches
Rahmengesetz des Rates festgelegt. Dieser
beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
Artikel III-174
Stellt die Kommission fest, dass Unterschiede in den
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt
verfälschen und eine Verzerrung hervorrufen, die zu
beseitigen ist, so berät sie sich mit den betreffenden
Mitgliedstaaten.
Führen diese Beratungen nicht zu einem Einvernehmen,
so werden die zur Beseitigung der betreffenden Verzerrung
erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches
Rahmengesetz festgelegt. Es können alle sonstigen in
der Verfassung vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen
erlassen werden.
Artikel III-175
- (1) Ist zu befürchten, dass der Erlass oder die
Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift
eines Mitgliedstaats eine Verzerrung im Sinne des Artikels
III 174 verursacht, so setzt sich der Mitgliedstaat, der
diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins
Benehmen. Diese richtet nach Beratung mit den
Mitgliedstaaten an die beteiligten Mitgliedstaaten eine
Empfehlung über die zur Vermeidung dieser Verzerrung
geeigneten Maßnahmen.
- (2) Kommt der Mitgliedstaat, der innerstaatliche
Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn
gerichteten Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann
nicht nach Artikel III 174 verlangt werden, dass die
anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen
Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen.
Verursacht ein Mitgliedstaat, der die Empfehlung der
Kommission außer Acht lässt, eine Verzerrung
lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel
III 174 keine Anwendung.
Artikel III-176
Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des
Binnenmarkts werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz Maßnahmen zur Schaffung
europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen
Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union
sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-,
Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene
festgelegt.
Die Sprachenregelungen für die europäischen
Rechtstitel werden durch Europäisches Gesetz des
Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
K a p i t e l I I
W i r t s c h a f t s -
u n d Wä h r u n g s p o l i t i k
Artikel III-177
Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im
Sinne des Artikels I-3 umfasst nach Maßgabe der
Verfassung die Einführung einer Wirtschaftspolitik,
die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung
gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach
Maßgabe der Verfassung und der darin vorgesehenen
Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie
die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen
Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das
Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet
dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der
Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen
sollen.
Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union
setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden
Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde
öffentliche Finanzen und monetäre
Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare
Zahlungsbilanz.
Abschnitt 1
Wirtschaftspolitik
Artikel III-178
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus,
dass sie im Rahmen der in Artikel III 179 Absatz 2
genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der
Union im Sinne des Artikels I-3 beitragen. Die
Mitgliedstaaten und die Union handeln im Einklang mit dem
Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen
gefördert wird, und halten sich dabei an die in
Artikel III 177 genannten Grundsätze.
Artikel III-179
- (1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre
Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem
Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe
des Artikels III 178.
- (2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission
einen Entwurf für die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und
erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage
dieses Berichts des Rates eine Schlussfolgerung zu den
Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten
und der Union. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung gibt der Rat eine Empfehlung
ab, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Er
unterrichtet das Europäische Parlament davon.
- (3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik
und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen
der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht
der Rat anhand von Berichten der Kommission die
wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in
der Union sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik
mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in
regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung
vor.
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben
zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem
Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen
für erforderlich erachtete Angaben.
- (4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3
festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines
Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten
Grundzügen vereinbar ist oder das
ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts-
und Währungsunion zu gefährden droht, so kann
die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat eine
Verwarnung richten. Der Rat kann auf Empfehlung der
Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den
betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission beschließen, seine
Empfehlungen zu veröffentlichen.
Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne
Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden
Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 55 Prozent der übrigen Mitglieder des
Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die
zusammen mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.
- (5) Der Präsident des Rates und die Kommission
erstatten dem Europäischen Parlament über die
Ergebnisse der multilateralen Überwachung Bericht.
Der Präsident des Rates kann ersucht werden, vor dem
zuständigen Ausschuss des Europäischen
Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen
veröffentlicht hat.
- (6) Die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen
Überwachung im Sinne der Absätze 3 und 4
können durch Europäisches Gesetz festgelegt
werden.
Artikel III-180
- (1) Unbeschadet der sonstigen in der Verfassung
vorgesehenen Verfahren kann der Rat auf Vorschlag der
Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, in
dem die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen
festgelegt werden, insbesondere falls gravierende
Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren
auftreten.
- (2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von
Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von
Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden
Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf
Vorschlag der Kommission einen Europäischen
Beschluss erlassen, durch den dem betreffenden
Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen finanzieller
Beistand durch die Union gewährt wird. Der
Präsident des Rates unterrichtet das Europäische
Parlament davon.
Artikel III-181
- (1) überziehungs- oder andere
Kreditfazilitäten bei der Europäischen
Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten
(im Folgenden "nationale Zentralbanken") für Organe,
Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union,
Zentralregierungen, regionale oder lokale
Gebietskörperschaften oder andere
öffentlichrechtliche Körperschaften, sonstige
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind
verboten. Der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von
diesen durch die Europäische Zentralbank oder die
nationalen Zentralbanken ist ebenfalls verboten.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute in
öffentlichem Eigentum; diese werden von der
jeweiligen nationalen Zentralbank und der Europäischen
Zentralbank bei der Bereitstellung von Zentralbankgeld wie
private Kreditinstitute behandelt.
Artikel III-182
Maßnahmen und Bestimmungen, die nicht aus
aufsichtsrechtlichen Gründen erlassen werden und
einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder
sonstigen Stellen der Union, der Zentralregierungen, der
regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder
anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den
Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
Artikel III-183
- (1) Die Union haftet nicht für die
Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen
oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen
öffentlichrechtlichen Körperschaften, sonstiger
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und
tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein;
dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen
Garantien für die gemeinsame Durchführung eines
bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht
für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der
regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder
anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
öffentlicher Unternehmen eines anderen
Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige
Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der
gegenseitigen finanziellen Garantien für die
gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
- (2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur
Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung
der in Artikel III 181 und III 182 sowie in diesem
Artikel vorgesehenen Verbote erlassen. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Artikel III-184
- (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden
übermäßige öffentliche Defizite.
- (2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der
Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen
Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die
Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere
prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin
anhand der zwei nachstehenden Kriterien:
- (a) ob das Verhältnis des geplanten oder
tatsächlichen öffentlichen Defizits zum
Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert
überschreitet, es sei denn,
- (i) dass das Verhältnis erheblich und laufend
zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe
des Referenzwerts erreicht hat oder
i(i) dass der Referenzwert nur ausnahmsweise und
vorübergehend überschritten wird und das
Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
- (b) ob das Verhältnis des öffentlichen
Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten
Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das
Verhältnis hinreichend rückläufig ist und
sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte sind in dem Protokoll über das
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im
Einzelnen festgelegt.
- (3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur
eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen
Bericht. In diesem Bericht wird ferner geprüft, ob das
öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben
für Investitionen übertrifft; berücksichtigt
werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren,
einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und
Haushaltslage des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann auch einen Bericht erstellen, wenn sie
ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung
ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines
übermäßigen Defizits besteht.
- (4) Der nach Artikel III 192 eingesetzte Wirtschafts-
und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht
der Kommission ab.
- (5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem
Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit
besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem
betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und
unterrichtet den Rat.
- (6) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission
unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der
betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben
wünscht, sowie nach Prüfung der Gesamtlage
darüber, ob ein übermäßiges Defizit
besteht. In diesem Fall gibt der Rat auf Empfehlung der
Kommission unverzüglich Empfehlungen ab, die er an
den betreffenden Mitgliedstaat richtet mit dem Ziel, dieser
Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen.
Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen
nicht veröffentlicht.
Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne
Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden
Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 55 Prozent der übrigen Mitglieder des
Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die
zusammen mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
- (7) Der Rat erlässt auf Empfehlung der Kommission
die Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen
nach den Absätzen 8 bis 11.
Er beschließt ohne Berücksichtigung der Stimme
des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds
des Rates.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 55 Prozent der übrigen Mitglieder des
Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die
zusammen mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
- (8) Erlässt der Rat einen Europäischen
Beschluss, in dem er feststellt, dass seine Empfehlungen
innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen
Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine
Empfehlungen veröffentlichen.
- (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates
weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat einen
Europäischen Beschluss erlassen, durch den der
Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug gesetzt wird,
innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für
den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen
Defizitabbau zu erlassen.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat
ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte
vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des
Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Solange ein Mitgliedstaat einem nach Absatz 9
erlassenen Europäischen Beschluss nicht nachkommt,
kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der
nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder
gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
- (a) von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor
der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen
Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende
zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
- (b) die Europäische Investitionsbank ersuchen,
ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu
überprüfen,
- (c) von dem Mitgliedstaat verlangen, eine
unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der
Union zu hinterlegen, bis der Rat der Auffassung ist, dass
das übermäßige Defizit korrigiert worden
ist,
d) Geldbußen in angemessener Höhe
verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament von den erlassenen
Maßnahmen.
(11) Der Rat hebt einige oder sämtliche
Maßnahmen nach den Absätzen 6, 8, 9 und 10 auf,
wenn er der Auffassung ist, dass das
übermäßige Defizit in dem betreffenden
Mitgliedstaat korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor
seine Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er,
sobald der Europäische Beschluss nach Absatz 8
aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen
Erklärung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat
kein übermäßiges Defizit mehr besteht.
(12) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln III-360
und III-361 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 6 sowie 8
und 9 nicht ausgeübt werden.
(13) Weitere Bestimmungen über die Durchführung
des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem
Protokoll über das Verfahren bei einem
übermäßigen Defizit enthalten.
Durch Europäisches Gesetz des Rates werden geeignete
Maßnahmen festgelegt, mit denen das genannte
Protokoll abgelöst wird. Der Rat beschließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
Der Rat erlässt vorbehaltlich der sonstigen
Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, in
denen nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen
für die Durchführung des genannten Protokolls
festgelegt werden. Er beschließt nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
Abschnitt 2
Währungspolitik
Artikel III-185
- (1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems
der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu
gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung
dieses Ziels möglich ist, unterstützt das
Europäische System der Zentralbanken die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der
in Artikel I-3 festgelegten Ziele der Union beizutragen.
Das Europäische System der Zentralbanken handelt im
Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der
Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an
die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
- (2) Die grundlegenden Aufgaben des Europäischen
Systems der Zentralbanken bestehen darin,
- (a) die Geldpolitik der Union festzulegen und
auszuführen,
- (b) Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel
III-326 durchzuführen,
- (c) die offiziellen Währungsreserven der
Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
d) das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu
fördem.
- (3) Absatz 2 Buchstabe c berührt nicht die Haltung
und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen
durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
- (4) Die Europäische Zentralbank wird gehört
- (a) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der
Union im Bereich der Befugnisse der Europäischen
Zentralbank,
- (b) von den nationalen Behörden zu allen
Entwürfen für Rechtsvorschriften im Bereich der
Befugnisse der Europäischen Zentralbank, und zwar
innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der
Rat nach dem Verfahren des Artikels III-187 Absatz 4
festlegt.
Die Europäische Zentralbank kann gegenüber den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und
gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen
zu Fragen abgeben, die in den Bereich ihrer Befugnisse
fallen.
- (5) Das Europäische System der Zentralbanken
trägt zur reibungslosen Durchführung der von den
zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht
über die Kreditinstitute und der Stabilität des
Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
- (6) Durch Europäisches Gesetz des Rates
können der Europäischen Zentralbank besondere
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme
von Versicherungsunternehmen übertragen werden. Der
Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Europäischen
Zentralbank.
Artikel III-186
- (1) Die Europäische Zentralbank hat das
ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten
innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische
Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur
Ausgabe von Euro-Banknoten berechtigt. Die von der
Europäischen Zentralbank und den nationalen
Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen
Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel
gelten.
- (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von
Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der
Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen zur Festlegung von Maßnahmen erlassen
mit dem Ziel, die Stückelung und die technischen
Merkmale der für den Umlauf bestimmten Münzen so
weit zu harmonisieren, wie dies für deren
reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.
Der Rat beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Europäischen
Zentralbank.
Artikel III-187
- (1) Das Europäische System der Zentralbanken wird
von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank,
nämlich dem Rat und dem Direktorium der
Europäischen Zentralbank, geleitet.
- (2) Die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken ist in dem Protokoll über die Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank festgelegt.
- (3) Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3, die Artikel 17
und 18, Artikel 19 Absatz 1, die Artikel 22, 23, 24 und 26,
Artikel 32 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 33 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 36 der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank können
- (a) entweder auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank
- (b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank und nach Anhörung der Kommission
durch Europäisches Gesetz geändert werden.
- (4) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung der in
Artikel 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2, Artikel
20, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30
Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 3 der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank genannten Maßnahmen. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments
- (a) entweder auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank
- (b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank und nach Anhörung der Kommission.
Artikel III-188
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verfassung und die
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und
der Europäischen Zentralbank übertragenen
Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die
Europäische Zentralbank noch eine nationale
Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane
Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen
Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die
Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen
Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die
Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen
Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel III-189
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine
innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich
der Satzung seiner Zentralbank mit der Verfassung sowie mit
der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken
und der Europäischen Zentralbank im Einklang stehen.
Artikel III-190
- (1) Zur Erfüllung der dem Europäischen System
der Zentralbanken übertragenen Aufgaben werden von der
Europäischen Zentralbank nach Maßgabe der
Verfassung und unter den in der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank vorgesehenen Bedingungen
- (a) Europäische Verordnungen erlassen, insoweit
dies für die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 22 oder Artikel
25 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt
Europäische Verordnungen ferner in den Fällen,
die in den Europäischen Verordnungen und
Beschlüssen nach Artikel III-187 Absatz 4 vorgesehen
werden,
- (b) Europäische Beschlüsse erlassen, die zur
Erfüllung der dem Europäischen System der
Zentralbanken nach der Verfassung und der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank übertragenen Aufgaben
erforderlich sind,
- (c) Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
- (2) Die Europäische Zentralbank kann die
Veröffentlichung ihrer Europäischen
Beschlüsse, ihrer Empfehlungen und Stellungnahmen
beschließen.
- (3) Der Rat erlässt nach dem Verfahren des
Artikels III-187 Absatz 4 die Europäischen
Verordnungen, in denen festgelegt wird, innerhalb welcher
Grenzen und unter welchen Bedingungen die Europäische
Zentralbank befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung
ihrer Europäischen Verordnungen und Beschlüsse
mit Geldbußen oder Zwangsgeldern zu belegen.
Artikel III-191
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen
Zentralbank werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz die Maßnahmen festgelegt, die für
die Verwendung des Euro als einheitlicher Währung
erforderlich sind. Es wird nach Anhörung der
Europäischen Zentralbank erlassen.
Abschnitt 3
Institutionelle Bestimmungen
Artikel III-192
- (1) Um die Koordinierung der Politik der
Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern, wird
ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt.
- (2) Der Ausschuss hat die Aufgabe,
- (a) auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von
sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- (b) die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten
und der Union zu beobachten und dem Rat und der Kommission
regelmäßig darüber Bericht zu erstatten,
insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu
Drittländern und internationalen Einrichtungen;
- (c) unbeschadet des Artikels III-344 an der
Vorbereitung der in Artikel III-159, Artikel III-179
Absätze 2, 3, 4 und 6, den Artikeln III-180, III-183
und III-184, Artikel III-185 Absatz 6, Artikel III-186
Absatz 2, Artikel III-187 Absätze 3 und 4, den
Artikeln III-191 und III-196, Artikel III-198 Absätze
2 und 3, Artikel III-201, Artikel III-202 Absätze 2
und 3 und den Artikeln III-322 und III-326 genannten
Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom
Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden
Arbeiten auszuführen;
d) mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich
des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs,
wie sie sich aus der Anwendung der Verfassung und der
Rechtsakte der Union ergeben, zu prüfen; die
Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im
Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der
Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht
über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die
Europäische Zentralbank ernennen jeweils höchstens
zwei Mitglieder des Ausschusses.
- (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
einen Europäischen Beschluss über die
Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und
Finanzausschusses. Er beschließt nach Anhörung
der Europäischen Zentralbank und dieses Ausschusses.
Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament über diesen Beschluss.
- (4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt,
für die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels
III-197 gilt, hat der Ausschuss zusätzlich zu den in
Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs- und
Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der
betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und
der Kommission regelmäßig darüber Bericht
zu erstatten.
Artikel III-193
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Artikels III-179
Absatz 4, des Artikels III-184, mit Ausnahme von dessen
Absatz 13, der Artikel III-191 und III-196, des Artikels
III-198 Absatz 3 sowie des Artikels III-326 fallen, kann
der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je
nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen
Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses
Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre
Schlussfolgerungen.
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Artikel III-194
- (1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der
Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der
Verfassung und nach dem entsprechenden Verfahren unter den
in den Artikeln III-179 und III-184 genannten Verfahren mit
Ausnahme des in Artikel III-184 Absatz 13 genannten
Verfahrens für die Mitgliedstaaten, deren Währung
der Euro ist, Maßnahmen, um
- (a) die Koordinierung und Überwachung ihrer
Haushaltsdisziplin zu verstärken,
- (b) für diese Staaten Grundzüge der
Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten
ist, dass diese mit den für die gesamte Union
angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik
vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.
- (2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind
nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die
Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 55 Prozent dieser Mitglieder des Rates, sofern
sie Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65
Prozent der Bevölkerung der beteiligen Mitgliedstaaten
ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl dieser Mitglieder des Rates, die zusammen mehr
als 35 Prozent der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
Artikel III-195
Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in
dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt.
Artikel III-196
- (1) Um die Stellung des Euro im internationalen
Währungssystem sicherzustellen, erlässt der Rat
auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen
Beschluss zur Festlegung der gemeinsamen Standpunkte zu den
Fragen, die für die Wirtschafts- und
Währungsunion von besonderem Interesse sind, innerhalb
der zuständigen internationalen Einrichtungen und
Konferenzen im Finanzbereich. Der Rat beschließt nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank.
- (2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geeignete
Maßnahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche
Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und
Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat
beschließt nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank.
- (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates
stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren
Währung der Euro ist.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 55 Prozent dieser Mitglieder des Rates, sofern
sie Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 Prozent
der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl dieser Mitglieder des Rates, die zusammen mehr
als 35 Prozent der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
Abschnitt 5
Übergangsbestimmungen
Artikel III-197
- (1) Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht
beschlossen hat, dass sie die erforderlichen
Voraussetzungen für die Einführung des Euro
erfüllen, werden nachstehend als "Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
- (2) Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen der
Verfassung finden keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung gilt:
- (a) Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell
betreffenden Teile der Grundzüge der
Wirtschaftspolitik (Artikel III-179 Absatz 2);
- (b) Zwangsmittel zum Abbau eines
übermäßigen Defizits (Artikel III-184
Absätze 9 und 10);
- (c) Ziele und Aufgaben des Europäischen Systems
der Zentralbanken (Artikel III-185 Absätze 1, 2, 3 und
5);
d) Ausgabe des Euro (Artikel III-186);
- (e) Rechtsakte der Europäischen Zentralbank
(Artikel III-190);
- (f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des
Euro (Artikel III-191);
- (g) Währungsvereinbarungen und andere
Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik
(Artikel III-326);
- (h) Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der
Europäischen Zentralbank (Artikel III-382 Absatz 2);
- (i) Europäische Beschlüsse zur Festlegung der
innerhalb der zuständigen internationalen
Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich
einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die
von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und
Währungsunion sind (Artikel III-196 Absatz 1);
- (j) Maßnahmen zur Sicherstellung einer
einheitlichen Vertretung bei den internationalen
Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich (Artikel
III-196 Absatz 2).
"Mitgliedstaaten" im Sinne der in den Buchstaben a bis j
genannten Artikel sind daher die Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist.
- (3) Die Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, und deren Zentralbanken sind nach
Kapitel IX der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank von den
Rechten und Pflichten im Rahmen des Europäischen
Systems der Zentralbanken ausgeschlossen.
- (4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die die
Mitgliedstaaten vertreten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, ruht beim Erlass von Maßnahmen
nach den in Absatz 2 genannten Artikeln durch den Rat sowie
in den folgenden Fällen:
- (a) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, im Rahmen der multilateralen
Überwachung , einschließlich Empfehlungen zu den
Stabilitätsprogrammen und Verwarnungen (Artikel III-179
Absatz 4);
- (b) Maßnahmen bei übermäßigem
Defizit von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro
ist (Artikel III-184 Absätze 6, 7, 8 und 11).
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 55 Prozent der übrigen Mitglieder des
Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 Prozent der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines
Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.
Artikel III-198
- (1) Mindestens einmal alle zwei Jahre beziehungsweise
auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die
Europäische Zentralbank dem Rat, inwieweit die
Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt,
bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und
Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits
nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage
geprüft, inwieweit die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten
einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen
Zentralbank mit den Artikeln III-188 und III-189 sowie der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und
der Europäischen Zentralbank vereinbar sind. Femer
wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter
Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob
jeder einzelne dieser Mitgliedstaaten folgende Kriterien
erfüllt:
- (a) Erreichung eines hohen Grades an
Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate,
die der Inflationsrate jener - höchstens drei -
Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der
Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;
- (b) eine auf Dauer tragbare Finanzlage der
öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer
öffentlichen Haushaltslage ohne
übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels
III-184 Absatz 6;
- (c) Einhaltung der normalen Bandbreiten des
Wechselkursmechanismus des Europäischen
Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne
Abwertung gegenüber dem Euro;
d) Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat, für den
eine Ausnahmeregelung gilt, erreichten Konvergenz und
seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus, die im Niveau
der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils
erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in dem Protokoll
über die Konvergenzkriterien näher festgelegt.
Die Berichte der Kommission und der Europäischen
Zentralbank berücksichtigen auch die Ergebnisse bei
der Integration der Märkte, den Stand und die
Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den
Lohnstückkosten und andere Preisindizes.
- (2) Der Rat erlässt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und nach Aussprache im
Europäischen Rat auf Vorschlag der Kommission einen
Europäischen Beschluss, durch den festgelegt wird,
welche der Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Absatzes
1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die
Ausnahmeregelungen für die betreffenden
Mitgliedstaaten auf.
Der Rat beschließt auf Empfehlung einer
qualifizierten Mehrheit derjenigen seiner Mitglieder, die
Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Diese Mitglieder beschließen innerhalb von sechs
Monaten nach Befassung des Rates mit dem
Kommissionsvorschlag.
Als qualifizierte Mehrheit nach Unterabsatz 2 gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 Prozent dieser Mitglieder des
Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser
übrigen Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35
Prozent der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
- (3) Wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 beschlossen,
eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so erlässt der Rat
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse zur unwiderruflichen Festsetzung des
Kurses, zu dem die Währung des betreffenden
Mitgliedstaats durch den Euro ersetzt wird und zur
Festlegung der sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur
Einführung des Euro als einheitliche Währung in
diesem Mitgliedstaat. Der Rat beschließt mit
Einstimmigkeit der Mitglieder, die die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, und den betreffenden
Mitgliedstaat vertreten, nach Anhörung der
Europäischen Zentralbank.
Artikel III-199
- (1) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt,
für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet
des Artikels III-187 Absatz 1 der in Artikel 45 der Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank bezeichnete Erweiterte Rat
der Europäischen Zentralbank als drittes
Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank errichtet.
- (2) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt,
für die eine Ausnahmeregelung gilt, ist es die Aufgabe
der Europäischen Zentralbank, in Bezug auf diese
Mitgliedstaaten
- (a) die Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Zentralbanken zu verstärken;
- (b) die Koordinierung der Geldpolitik der
Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die
Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
- (c) das Funktionieren des Wechselkursmechanismus zu
überwachen;
d) Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die
Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und
die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte
berühren;
- (e) die seinerzeitigen Aufgaben des Europäischen
Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, die
zuvor vom Europäischen Währungsinstitut
übernommen worden waren, wahrzunehmen.
Artikel III-200
Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung
gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine
Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er
berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der
Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus
gesammelt worden sind.
Artikel III-201
- (1) Ist ein Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz
von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die
sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner
Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur
Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese
Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren
des Binnenmarkts oder die Verwirklichung der gemeinsamen
Handelspolitik zu gefährden, so prüft die
Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates sowie
die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter
Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach
der Verfassung treffen kann. Die Kommission gibt die
Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Mitgliedstaat
empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat, für den
eine Ausnahmeregelung gilt, ergriffenen und die von der
Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die
aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so
empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des
Wirtschafts- und Finanzausschusses einen gegenseitigen
Beistand und die dafür geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig
über die Lage und ihre Entwicklung.
- (2) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen oder Beschlüsse zur Gewährung des
gegenseitigen Beistands und zur Festlegung der
entsprechenden Bedingungen und Einzelheiten. Der
gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen
- (a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen
internationalen Organisationen, an die sich die
Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt,
wenden können;
- (b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um
Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls
der in Schwierigkeiten befindliche Mitgliedstaat, für
den eine Ausnahmeregelung gilt, mengenmäßige
Beschränkungen gegenüber Drittländern
beibehält oder wieder einführt;
- (c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter
Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr
Einverständnis erforderlich.
- (3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen
gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte
Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend,
so ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten
befindlichen Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, Schutzmaßnahmen zu treffen,
deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann diese Ermächtigung aufheben und die
Bedingungen und Einzelheiten ändern.
Artikel III-202
- (1) Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, in eine plötzliche
Zahlungsbilanzkrise und wird ein Europäischer
Beschluss nach Artikel III-201 Absatz 2 nicht
unverzüglich erlassen, so kann dieser Mitgliedstaat
vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen
ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an
Störungen im Funktionieren des Binnenmarkts
verursachen und nicht über das zur Behebung der
plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt
erforderliche Ausmaß hinausgehen.
- (2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
werden über die Schutzmaßnahmen nach Absatz 1
spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die
Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach
Artikel III-201 empfehlen.
- (3) Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses einen
Europäischen Beschluss erlassen, in dem festgestellt
wird, dass der betreffende Mitgliedstaat die
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 zu ändern,
auszusetzen oder aufzuheben hat.
K a p i t e l I I I
D i e P o l i t i k i n a n d e r e n B e r e i c h e n
Abschnitt 1
Beschäftigung
Artikel III-203
Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten nach diesem
Abschnitt auf die Entwicklung einer koordinierten
Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die
Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und
Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der
Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die
Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um
die Ziele des Artikels I-3 zu erreichen.
Artikel III-204
- (1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre
Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel
III-179 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union zur
Erreichung der in Artikel III-203 genannten Ziele bei.
- (2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung
der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem
Interesse und stimmen ihre darauf gerichteten
Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels III-206 im
Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen
Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der
Sozialpartner berücksichtigt werden.
Artikel III-205
- (1) Die Union trägt zu einem hohen
Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren
Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und
erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
- (2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus
wird bei der Festlegung und Durchführung der Politik
und der Maßnahmen der Union berücksichtigt.
Artikel III-206
- (1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates
und der Kommission prüft der Europäische Rat
jährlich die Beschäftigungslage in der Union und
nimmt hierzu Schlussfolgerungen an.
- (2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission
jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten
in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen.
Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen,
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Beschäftigungsausschusses.
Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel III-179
Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang
stehen.
- (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und
der Kommission jährlich einen Bericht über die
wichtigsten Bestimmungen, die er zur Durchführung
seiner Beschäftigungspolitik auf der Grundlage der
beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2
erlassen hat.
- (4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach
Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht
der Rat die Durchführung der
Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf der
Grundlage der beschäftigungspolitischen Leitlinien
jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf
Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete
Empfehlungen abgeben.
- (5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten
Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen
gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen
Rat über die Beschäftigungslage in der Union und
über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen
Leitlinien.
Artikel III-207
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
können Anreizmaßnahmen zur Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur
Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen
durch Initiativen festgelegt werden, die
darauf abzielen, den Austausch von Informationen und
bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende
Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative
Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten,
und zwar insbesondere durch Pilotvorhaben. Es wird nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz enthält
keinerlei Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten.
Artikel III-208
Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit einen
Europäischen Beschluss zur Einsetzung eines
Beschäftigungsausschusses mit beratender Funktion zur
Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs-
und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- (a) Er verfolgt die Beschäftigungslage und die
Beschäftigungspolitik in der Union und in den
Mitgliedstaaten;
- (b) er gibt unbeschadet des Artikels III-344 auf
Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus
Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in
Artikel III-206 genannten Beratungen des Rates bei.
Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der
Ausschuss die Sozialpartner.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei
Mitglieder des Ausschusses.
Abschnitt 2 Sozialpolitik Artikel III-209
Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der
sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in
Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in
der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der
Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die
Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der
Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des
Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen
angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die
Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick
auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die
Bekämpfung von Ausgrenzungen.
Zu diesem Zweck tragen die Union und die Mitgliedstaaten
bei ihrer Tätigkeit der Vielfalt der einzelstaatlichen
Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen
Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu
erhalten, Rechnung.
Sie sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung
sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen
begünstigenden Wirken des Binnenmarktes als auch aus
den in der Verfassung vorgesehenen Verfahren sowie aus der
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten ergeben wird.
Artikel III-210
- (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels III-209
unterstützt und ergänzt die Union die
Tätigkeit der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:
- (a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- (b) Arbeitsbedingungen,
- (c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der
Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsvertrags,
- (e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- (f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen,
einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des
Absatzes 6,
- (g) Beschäftigungsbedingungen der
Staatsangehörigen von Drittländern, die sich
rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,
- (h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt
ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels III-283,
- (i) Chancengleichheit von Frauen und Männern auf
dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
- (j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
- (k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes,
unbeschadet des Buchstabens c.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können
- (a) durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
Maßnahmen festgelegt werden, die dazu bestimmt sind,
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch
Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des
Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von
Informationen und bewährten Verfahren, die
Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung
von Erfahrungen zum Ziel haben, unter Ausschluss jeglicher
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- (b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten
Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen
Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen
Regelungen Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden
sind, durch Europäisches Rahmengesetz festgelegt
werden. Dieses soll keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die
der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren
Unternehmen entgegenstehen.
In allen Fällen wird das Europäische Gesetz oder
Rahmengesetz nach Anhörung des Ausschusses der
Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
erlassen.
- (3) Abweichend von Absatz 2 wird in den in Absatz 1
Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen das
Europäische Gesetz oder Rahmengesetz vom Rat nach
Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und
Sozialausschusses einstimmig erlassen.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen
Europäischen Beschluss erlassen, wonach für
Absatz 1 Buchstaben d, f und g das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren gilt. Er beschließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
- (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren
gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der
Absätze 2 und 3 erlassenen Europäischen
Rahmengesetzen oder gegebenenfalls die Durchführung
von nach Artikel III-212 erlassenen Europäischen
Verordnungen oder Beschlüssen übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass
die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem
ein Europäisches Rahmengesetz umgesetzt sein muss, und
zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Europäische Verordnung
oder ein Europäischer Beschluss zur Anwendung gelangt
sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen
Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat
alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um jederzeit
gewährleisten zu können, dass die durch dieses
Rahmengesetz, diese Verordnung oder diesen Beschluss
vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
- (5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen
Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
- (a) berühren nicht die anerkannte Befugnis der
Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der
sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das
finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich
beeinträchtigen;
- (b) hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere
Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die
mit der Verfassung vereinbar sind.
- (6) Dieser Artikel gilt nicht für das
Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie
das Aussperrungsrecht.
Artikel III-211
- (1) Die Kommission fördert die Anhörung der
Sozialpartner auf Unionsebene und erlässt alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den
Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für
Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien
sorgt.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hört die
Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im
Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage,
wie eine Unionsmaßnahme gegebenenfalls ausgerichtet
werden sollte.
- (3) Hält die Kommission nach der Anhörung
nach Absatz 2 eine Unionsmaßnahme für
zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner
zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die
Sozialpartner übermitteln der Kommission eine
Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
- (4) Bei der Anhörung nach den Absätzen 2 und
3 können die Sozialpartner der Kommission mitteilen,
dass sie den Prozess nach Artikel III-212 Absatz 1 in Gang
setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens
neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner
und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung
beschließen.
Artikel III-212
- (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf
Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur
Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich
des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.
- (2) Die Durchführung der auf Unionsebene
geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den
jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner
und der Mitgliedstaaten oder, in den durch Artikel III-210
erfassten Bereichen, auf gemeinsamen Antrag der
Unterzeichnerparteien durch Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse, die vom Rat auf Vorschlag der
Kommission erlassen werden. Das Europäische Parlament
wird unterrichtet.
Enthält die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere
Bestimmungen, die einen der Bereiche betreffen, für
die nach Artikel III-210 Absatz 3 Einstimmigkeit
erforderlich ist, so beschließt der Rat einstimmig.
Artikel III-213
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung
fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung
der Ziele des Artikels III-209 die Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung ihres
Vorgehens in allen unter diesen Abschnitt fallenden
Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet
- (a) der Beschäftigung,
- (b) des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
- (c) der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
d) der sozialen Sicherheit,
- (e) der Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten,
- (f) des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
- (g) des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit
den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen
und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel
ob es sich um innerstaatliche Probleme oder um Probleme
handelt, die internationale Organisationen betreffen, und
zwar insbesondere im Wege von Initiativen, die darauf
abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den
Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und
die erforderlichen Elemente für eine
regelmäßige Überwachung und Bewertung
auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in
vollem Umfang unterrichtet.
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen
Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts-
und Sozialausschuss.
Artikel III-214
- (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des
Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und
Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
- (2) Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die
üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu
verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder
mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts bedeutet,
- (a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord
bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit
festgesetzt wird,
- (b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das
Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
- (3) Die Maßnahmen, die die Anwendung des
Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung
von Frauen und Männern in Arbeits- und
Beschäftigungsfragen, einschließlich des
Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder
gleichwertiger Arbeit, gewährleisten, werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es
wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
- (4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung
der vollen Gleichstellung von Frauen und Männern im
Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die
Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der
Berufstätigkeit des unterrepräsentierten
Geschlechts oder zur Verhinderung beziehungsweise zum
Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen
Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten
oder zu beschließen.
Artikel III-215
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende
Gleichwertigkeit der Regelungen über die bezahlte
Freizeit beizubehalten.
Artikel III-216
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht
über den Stand der Verwirklichung der in Artikel
III-209 genannten Ziele sowie über die demographische
Lage in der Union. Sie übermittelt diesen Bericht dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts-
und Sozialausschuss.
Artikel III-217
Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit einen
Europäischen Beschluss zur Einsetzung eines
Ausschusses für Sozialschutz mit beratender Aufgabe,
um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes
zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu
fördern. Der Rat beschließt nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- (a) Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung
der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den
Mitgliedstaaten und der Union;
- (b) er fördert den Austausch von Informationen,
Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den
Mitgliedstaaten und mit der Kommission;
- (c) unbeschadet des Artikels III-344 arbeitet er auf
Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus im
Bereich seiner Befugnisse Berichte aus, gibt Stellungnahmen
ab oder wird auf andere Weise tätig.
Bei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss
geeignete Kontakte zu den Sozialpartnern her.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei
Mitglieder des Ausschusses.
Artikel III-218
Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische
Parlament enthält ein besonderes Kapitel über die
Entwicklung der sozialen Lage in der Union.
Das Europäische Parlament kann die Kommission
auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage
betreffende Fragen auszuarbeiten.
Artikel III-219
- (1) Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der
Arbeitnehmer im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur
Anhebung des Lebensstandards beizutragen, wird ein
Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es
ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und
die örtliche und berufliche Mobilität der
Arbeitnehmer zu fördern sowie die Anpassung an die
industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen
der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche
Bildung und Umschulung zu erleichtern.
- (2) Die Kommission verwaltet den Fonds. Sie wird
hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus
Vertretem der Mitgliedstaaten sowie der Arbeitgeber- und
der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz
führt ein Mitglied der Kommission.
- (3) Die den Fonds betreffenden
Durchführungsmaßnahmen werden durch
Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Abschnitt 3
Wirtschaftlicher, sozialer
und territorialer Zusammenhalt
Artikel III-220
Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik
zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische
Entwicklung der Union als Ganzes zu fördem.
Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die
Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen
Regionen und den Rückstand der am stärksten
benachteiligten Gebiete zu verringern.
Unter den betreffenden Gebieten wird den ländlichen
Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten
und den Gebieten mit schweren und dauerhaften
natürlichen oder demographischen Nachteilen, wie den
nördlichsten Regionen mit sehr geringer
Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und
Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Artikel III-221
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre
Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel
III-220 genannten Ziele erreicht werden. Mit der Festlegung
und Durchführung der Politik und der Aktionen der
Union sowie mit der Errichtung des Binnenmarkts werden
diese Ziele berücksichtigt und wird zu deren
Verwirklichung beigetragen. Die Union unterstützt
diese Bemühungen auch durch die Politik, die sie mit
Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung
Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds,
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung),
der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen
vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament,
dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts-
und Sozialausschuss alle drei Jahre Bericht über die
Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalts und über die
Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen
Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden
erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge
beigefügt.
Unbeschadet der im Rahmen der anderen Politikbereiche der
Union erlassenen Maßnahmen können spezifische
Maßnahmen außerhalb der Fonds durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt
werden. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der
Regionen sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses
erlassen.
Artikel III-222
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung
und an der strukturellen Anpassung der
rückständigen Gebiete und an der Umstellung der
Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum
Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in
der Union beizutragen.
Artikel III-223
- (1) Unbeschadet des Artikels III-224 werden die
Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der
Strukturfonds, einschließlich ihrer etwaigen
Neuordnung, und die für die Fonds geltenden
allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen, die zur
Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur
Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit
den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten
erforderlich sind, durch Europäisches Gesetz
festgelegt.
Ein durch Europäisches Gesetz eingerichteter
Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen
Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der
Verkehrsinfrastruktur finanziell bei.
In allen Fällen wird das Europäische Gesetz nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
- (2) Die ersten Bestimmungen über die Strukturfonds
und den Kohäsionsfonds, die im Anschluss an die zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags über eine
Verfassung für Europa geltenden Bestimmungen erlassen
werden, werden durch Europäisches Gesetz des Rates
festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Artikel III-224
Die den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung betreffenden Durchführungsmaßnahmen
werden durch Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Für den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung
Ausrichtung - und den Europäischen Sozialfonds gelten
Artikel III-231 und Artikel III-219 Absatz 3.
Abschnitt 4
Landwirtschaft und Fischerei
Artikel III-225
Die Union legt eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik
fest und führt sie durch.
Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die
Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei
sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu
verstehen. Die Bezugnahmen auf die gemeinsame Agrarpolitik
oder auf die Landwirtschaft und die Verwendung des Wortes
"landwirtschaftlich" sind in dem Sinne zu verstehen, dass
damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale
des Fischereisektors auch die Fischerei gemeint ist.
Artikel III-226
- (1) Der Binnenmarkt umfasst auch die Landwirtschaft und
den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
- (2) Die Vorschriften für die Verwirklichung und
das Funktionieren des Binnenmarkts finden auf die
landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den
Artikeln III-227 bis III-232 nicht etwas anderes bestimmt
ist.
- (3) Für die in Anhang I aufgeführten
Erzeugnisse gelten die Artikel III-227 bis III-232.
- (4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des
Binnenmarkts für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss
eine gemeinsame Agrarpolitik Hand in Hand gehen.
Artikel III-227
- (1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es,
- (a) die Produktivität der Landwirtschaft durch
Förderung des technischen Fortschritts,
Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den
bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren,
insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
- (b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen
Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des
Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen
Personen, einen angemessenen Lebensstandard zu
gewährleisten;
- (c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
- (e) für die Belieferung der Verbraucher zu
angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
- (2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und
der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden wird
Folgendes berücksichtigt:
- (a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen
Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der
Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten
Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen
Gebiete ergibt;
- (b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen
stufenweise durchzuführen;
- (c) die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den
Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng
verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.
Artikel III-228
- (1) Um die Ziele des Artikels III-227 zu erreichen,
wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
geschaffen.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden
Organisationsformen:
- (a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
- (b) bindende Koordinierung der verschiedenen
einzelstaatlichen Marktordnungen;
- (c) eine europäische Marktordnung.
- (2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame
Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels
III-227 erforderlichen Maßnahmen einschließen,
insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die
Erzeugung und die Vermarktung der verschiedenen
Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen
und gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein-
oder Ausfuhr.
Die gemeinsame Organisation muss sich auf die Verfolgung
der Ziele des Artikels III-227 beschränken und jede
Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern
innerhalb der Union ausschließen.
Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen
Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden
beruhen.
- (3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen
Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu
ermöglichen, können ein oder mehrere
Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die
Landwirtschaft geschaffen werden.
Artikel III-229
Um die Ziele des Artikels III-227 zu erreichen, können
im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende
Maßnahmen vorgesehen werden:
- (a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf
dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der
Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei
können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam
finanziert werden;
- (b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des
Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
Artikel III-230
- (1) Der Abschnitt über die Wettbewerbsregeln
findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als
Europäische Gesetze oder Rahmengesetze dies nach
Artikel III-231 Absatz 2 unter Berücksichtigung der
Ziele des Artikels III-227 bestimmen.
- (2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine
Europäische Verordnung oder einen Europäischen
Beschluss erlassen, mit denen die Gewährung von
Beihilfen genehmigt wird
- (a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle
oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
- (b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
Artikel III-231
- (1) Die Kommission legt zur Gestaltung und
Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik
Vorschläge vor, die unter anderem die Ablösung
der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in
Artikel III-228 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen
Organisationsformen sowie die Durchführung der in
diesem Abschnitt bezeichneten Maßnahmen vorsehen.
Diese Vorschläge tragen dem inneren Zusammenhang der
in diesem Abschnitt aufgeführten landwirtschaftlichen
Fragen Rechnung.
- (2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
werden die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
nach Artikel III-228 Absatz 1 sowie die anderen
Bestimmungen festgelegt, die für die Verwirklichung
der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik
notwendig sind. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses erlassen.
- (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse zur
Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der
Beihilfen und der mengenmäßigen
Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung
der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
- (4) Die einzelstaatlichen Marktordnungen können
nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel
III-228 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation
ersetzt werden,
- (a) wenn diese den Mitgliedstaaten, die sich gegen
diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene
Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung
besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die
Beschäftigung und den Lebensstandard der betreffenden
Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf
möglichen Anpassungen und erforderlichen
Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
- (b) wenn die gemeinsame Organisation für den
Handelsverkehr innerhalb der Union Bedingungen
sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.
- (5) Wird eine gemeinsame Organisation für
bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame
Organisation für die entsprechenden
weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die
betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der
Union eingeführt werden, wenn sie für
weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur
Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Artikel III-232
Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine
innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung
und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem
anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage
beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der
Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem
Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder
Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, dass
dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr
erhebt.
Die Kommission erlässt Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse, durch die diese Abgaben in der zur
Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen
Höhe festgesetzt werden. Sie kann auch andere
Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und
Einzelheiten sie festlegt.
Abschnitt 5
Umwelt
Artikel III-233
- (1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur
Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
- (a) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung
ihrer Qualität;
- (b) Schutz der menschlichen Gesundheit;
- (c) umsichtige und rationelle Verwendung der
natürlichen Ressourcen;
d) Förderung von Maßnahmen auf internationaler
Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler
Umweltprobleme.
- (2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten
in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes
Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der
Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung
zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des
Umweltschutzes entsprechenden
Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine
Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt
werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten
umweltpolitischen Gründen vorläufige
Maßnahmen zu erlassen, die einem Kontrollverfahren
der Union unterliegen.
- (3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik
berücksichtigt die Union
- (a) die verfügbaren wissenschaftlichen und
technischen Daten;
- (b) die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der
Union;
- (c) die Vorteile und die Belastung aufgrund des
Tätigwerdens beziehungsweise eines
Nichttätigwerdens;
d) die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union
insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
- (4) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit
Drittländern und den zuständigen internationalen
Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von
Übereinkünften zwischen dieser und den
betreffenden dritten Parteien sein.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln
und internationale Übereinkünfte zu
schließen.
Artikel III-234
- (1) Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel
III-233 genannten Ziele werden durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses Erlassen.
- (2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des
Artikels III-172 erlässt der Rat einstimmig
Europäische Gesetze oder Rahmengesetze, durch die
Folgendes festgelegt wird:
- (a) Bestimmungen überwiegend steuerlicher Art;
- (b) Maßnahmen, die
- (i) die Raumordnung berühren;
i(i) die mengenmäßige Bewirtschaftung der
Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit
dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen;
ii(i) die Bodennutzung mit Ausnahme der
Abfallbewirtschaftung berühren;
- (c) Maßnahmen, welche die Wahl eines
Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und
die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich
berühren.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen
Europäischen Beschluss erlassen, in dem festgelegt
wird, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche
das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.
In allen Fällen beschließt der Rat nach
Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
- (3) Allgemeine Aktionsprogramme, in denen die
vorrangigen Ziele festgelegt werden, werden durch
Europäisches Gesetz festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen
Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1
beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.
- (4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der Union
tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und
Durchführung der Umweltpolitik Sorge.
- (5) Ist eine Maßnahme nach Absatz 1 mit
unverhältnismäßig hohen Kosten für die
Behörden eines Mitgliedstaats verbunden, so wird darin
unbeschadet des Verursacherprinzips in geeigneter Form
Folgendes vorgesehen:
- (a) vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
- (b) eine finanzielle Unterstützung aus dem
Kohäsionsfonds.
- (6) Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses
Artikels getroffen werden, hindern die einzelnen
Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte
Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die
betreffenden Maßnahmen müssen mit der Verfassung
vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Abschnitt 6
Verbraucherschutz
Artikel III-235
- (1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher
und zur Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag
zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur
Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und
Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
- (2) Die Union leistet einen Beitrag zur Erreichung der
in Absatz 1 genannten Ziele durch
- (a) Maßnahmen, die im Rahmen der Verwirklichung
oder des Funktionierens des Binnenmarkts nach Artikel
III-172 erlassen werden;
- (b) Maßnahmen zur Unterstützung,
Ergänzung und Überwachung der Politik der
Mitgliedstaaten.
- (3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b
werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
- (4) Die nach Absatz 3 erlassenen Rechtsakte hindern die
einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere
Schutzbestimmungen beizubehalten oder zu erlassen. Diese
Bestimmungen müssen mit der Verfassung vereinbar sein.
Sie werden der Kommission notifiziert.
Abschnitt 7
Verkehr
Artikel III-236
- (1) Auf dem in diesem Abschnitt geregelten Sachgebiet
werden die Ziele der Verfassung im Rahmen einer
gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt.
- (2) Absatz 1 wird unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Verkehrs durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz umgesetzt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
Durch das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz wird
Folgendes festgelegt:
- (a) gemeinsame Regeln für den internationalen
Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch
das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten;
- (b) Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind;
- (c) Maßnahmen zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen.
- (3) Beim Erlass eines Europäischen Gesetzes oder
Rahmengesetzes nach Absatz 2 wird den Fällen Rechnung
getragen, in denen seine Anwendung den Lebensstandard und
die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie
den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich
beeinträchtigen könnte.
Artikel III-237
Bis zum Erlass des in Artikel III-236 Absatz 2 genannten
Europäischen Gesetzes oder Rahmengesetzes darf ein
Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im
Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt
ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in
ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die
Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu
den inländischen Verkehrsunternehmern nicht
ungünstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat
einstimmig einen Europäischen Beschluss erlässt,
der eine Ausnahmeregelung vorsieht.
Artikel III-238
Mit der Verfassung vereinbar sind Beihilfen, die den
Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der
Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen
Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Artikel III-239
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der
Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen
der Verfassung erlassen wird, hat der wirtschaftlichen Lage
der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.
Artikel III-240
- (1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die
Diskriminierungen verboten, die darin bestehen, dass ein
Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen
für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts-
oder Bestimmungsmitgliedstaat unterschiedliche Frachten und
Beförderungsbedingungen anwendet.
- (2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass sonstige
Europäische Gesetze oder Rahmengesetze nach Artikel
III-236 Absatz 2 erlassen werden können.
- (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur
Umsetzung des Absatzes 1. Er beschließt nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Er kann insbesondere die erforderlichen Europäischen
Verordnungen oder Beschlüsse erlassen, um es den
Organen zu ermöglichen, für die Beachtung des
Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die
Vorteile dieser Bestimmung voll zugute kommen zu lassen.
- (4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf
Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle
nach Absatz 1 und erlässt nach Beratung mit jedem in
Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen
Europäischen Beschlüsse im Rahmen der in Absatz 3
genannten Europäischen Verordnungen oder
Beschlüsse.
Artikel III-241
- (1) Im Verkehr innerhalb der Union sind die von einem
Mitgliedstaat auferlegten Frachten und
Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner
Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder
mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es
sei denn, dass die Kommission mit einem Europäischen
Beschluss die Genehmigung hierzu erteilt.
- (2) Die Kommission prüft von sich aus oder auf
Antrag eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 bezeichneten
Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei
berücksichtigt sie insbesondere sowohl die
Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die
Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die
Probleme der durch politische Umstände schwer
betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser
Frachten und Beförderungsbedingungen auf den
Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.
Die Kommission erlässt die erforderlichen
Europäischen Beschlüsse nach Anhörung jedes
in Betracht kommenden Mitgliedstaats.
- (3) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nicht für
die Wettbewerbstarife.
Artikel III-242
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer
neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung
stellt, dürfen unter Berücksichtigung der
hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine
angemessene Höhe nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, diese Kosten zu
verringern.
Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
Artikel III-243
Die Bestimmungen dieses Abschnitts stehen Maßnahmen
in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit
sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile
auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der
Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik
aus dieser Teilung entstehen. Der Rat kann fünf Jahre
nach dem Inkrafttreten des Vertrags über eine
Verfassung für Europa auf Vorschlag der Kommission
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem dieser
Artikel aufgehoben wird.
Artikel III-244
Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet;
er besteht aus Sachverständigen, die von den
Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die
Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in
Verkehrsfragen an.
Artikel III-245
- (1) Dieser Abschnitt gilt für die
Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr.
- (2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
können geeignete Maßnahmen für die
Seeschifffahrt und Luftfahrt festgelegt werden. Es wird
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Abschnitt 8
Transeuropäische Netze
Artikel III-246
- (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der
Artikel III-130 und III-220 zu leisten und den
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, den
Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile
zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines
Raums ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Union zum
Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den
Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und
Energieinfrastruktur bei.
- (2) Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines
Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf
die Förderung des Verbunds und der
Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie
des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt
insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare,
eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den
zentralen Gebieten der Union zu verbinden.
Artikel III-247
- (1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels III-246 geht
die Union wie folgt vor:
- (a) sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen
die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der
im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht
gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien
werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
- (b) sie führt jede Aktion durch, die sich
gegebenenfalls als notwendig erweist, um die
Interoperabilität der Netze zu gewährleisten,
insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen
Normen;
- (c) sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der
Leitlinien nach Buchstabe a ausgewiesen sind, insbesondere
in Form von Durchführbarkeitsstudien,
Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen
unterstützen; die Union kann auch über den
Kohäsionsfonds zu spezifischen
Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten
finanziell beitragen.
Die Union berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die
potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der
Vorhaben.
- (2) Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen
nach Absatz 1 werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen sowie des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen
der Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats.
- (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in
Verbindung mit der Kommission die einzelstaatliche Politik
in den Bereichen, in denen sie sich erheblich auf die
Verwirklichung der Ziele des Artikels III-246 auswirken
kann. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser
Koordinierung förderlich sind.
- (4) Die Union kann zur Förderung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der
Interoperabilität der Netze mit Drittländern
zusammenarbeiten.
Abschnitt 9
Forschung,
technologische Entwicklung und Raumfahrt
Artikel III-248
- (1) Das Handeln der Union zielt darauf ab, die
wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Union
dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum
der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit
für Forscher herrscht und wissenschaftliche
Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die
Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit
einschließlich der ihrer Industrie zu fördem
sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen,
die aufgrund anderer Kapitel der Verfassung für
erforderlich gehalten werden.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterstützt
sie in der gesamten Union die Unternehmen -
einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen
-, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren
Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und
technologischen Entwicklung von hoher Qualität. Sie
fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit vor
allem die Forscher ungehindert über die Grenzen
hinweg zusammenarbeiten und die Unternehmen die
Möglichkeiten des Binnenmarkts nutzen können, und
zwar insbesondere durch Öffnen des einzelstaatlichen
öffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer
Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit
entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
- (3) Alle Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der
Forschung und der technologischen Entwicklung,
einschließlich der Demonstrationsvorhaben, werden
nach Maßgabe dieses Abschnitts beschlossen und
durchgeführt.
Artikel III-249
Zur Erreichung der Ziele nach Artikel III-248 trifft die
Union folgende Maßnahmen, welche die in den
Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
- (a) Durchführung von Programmen für
Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen
Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
- (b) Förderung der Zusammenarbeit der Union mit
Drittländern und internationalen Organisationen auf dem
Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und
Demonstration;
- (c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der
Tätigkeiten der Union auf dem Gebiet der Forschung,
technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der
Forscher aus der Union.
Artikel III-250
- (1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der
technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der
einzelstaatlichen Politik und der Politik der Union
sicherzustellen.
- (2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der
Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind,
insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien
und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter
Verfahren durchzuführen und die erforderlichen
Elemente für eine regelmäßige
Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das
Europäische Parlament wird in vollem Umfang
unterrichtet.
Artikel III-251
- (1) Durch Europäisches Gesetz wird ein
mehrjähriges Rahmenprogramm festgelegt, in dem alle
von der Union finanzierten Aktionen zusammengefasst werden.
Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
In dem Rahmenprogramm werden
- (a) die wissenschaftlichen und technologischen Ziele,
die mit den Maßnahmen nach Artikel III-249 erreicht
werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten
festgelegt;
- (b) die Grundzüge dieser Maßnahmen
angegeben;
- (c) der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten
der finanziellen Beteiligung der Union am Rahmenprogramm
sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen
Maßnahmen festgelegt.
- (2) Das mehrjährige Rahmenprogramm wird je nach
Entwicklung der Lage angepasst oder ergänzt.
- (3) Durch Europäisches Gesetz des Rates werden die
spezifischen Programme festgelegt, durch die das
mehrjährige Rahmenprogramm innerhalb einer jeden
Aktion durchgeführt wird. In jedem spezifischen
Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung,
seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel
festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen
für notwendig erachteten Beträge darf den
für das Rahmenprogramm und für jede Aktion
festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht
überschreiten. Dieses Gesetz wird nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
- (4) Durch Europäisches Gesetz werden
ergänzend zu den in dem mehrjährigen
Rahmenprogramm vorgesehenen Aktionen die Maßnahmen
festgelegt, die für die Verwirklichung des
Europäischen Raums der Forschung notwendig sind. Es
wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
Artikel III-252
- (1) Zur Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms wird durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz Folgendes festgelegt:
- (a) die Regeln für die Beteiligung der
Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
- (b) die Regeln für die Verbreitung der
Forschungsergebnisse.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz wird nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
erlassen.
- (2) Bei der Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms können durch Europäisches Gesetz
Zusatzprogramme festgelegt werden, an denen nur bestimmte
Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer
etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.
In dem Europäischen Gesetz werden die Regeln für
die Zusatzprogramme, insbesondere hinsichtlich der
Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer
Mitgliedstaaten, festgelegt. Es wird nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und mit Zustimmung
der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.
- (3) Durch Europäisches Gesetz kann im Einvernehmen
mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der
Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms
eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen
mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der
Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen
Strukturen, vorgesehen werden.
Das Europäische Gesetz wird nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
- (4) Die Union kann bei der Durchführung des
mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und
Demonstration der Union mit Drittländern oder
internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können
Gegenstand von Übereinkünften zwischen der Union
und den betreffenden dritten Parteien sein.
Artikel III-253
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse erlassen, durch die
gemeinsame Unternehmen gegründet oder andere
Strukturen geschaffen werden, die für die
ordnungsgemäße Durchführung der Programme
für Forschung, technologische Entwicklung und
Demonstration der Union erforderlich sind. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Artikel III-254
- (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und
technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der
Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet
die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie
kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern,
die Forschung und technologische Entwicklung
unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und
Nutzung des Weltraums koordinieren.
- (2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1
können durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz die notwendigen Maßnahmen festgelegt
werden; dies kann in Form eines europäischen
Raumfahrtprogramms geschehen.
- (3) Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen
zur Europäischen Weltraumorganisation her.
Artikel III-255
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.
Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung, der
technologischen Entwicklung und der Verbreitung der
Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des
Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden
Jahres.
Abschnitt 10
Energie
Artikel III-256
- (1) Die Energiepolitik der Union hat im Rahmen der
Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und
unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Erhaltung
und der Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:
- (a) Sicherstellung des Funktionierens des
Energiemarkts,
- (b) Gewährleistung der
Energieversorgungssicherheit in der Union und
- (c) Förderung der Energieeffizienz und von
Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und
erneuerbarer Energiequellen.
- (2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der
Verfassung werden die Maßnahmen, die erforderlich
sind, um die Ziele des Absatzes 1 zu verwirklichen, durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt. Es
wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen sowie
des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz berührt
unbeschadet des Artikels III-234 Absatz 2 Buchstabe c nicht
das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für
die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen
verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur
seiner Energieversorgung zu bestimmen.
- (3) Abweichend von Absatz 2 werden die darin genannten
Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz des Rates festgelegt, wenn sie
überwiegend steuerlicher Art sind. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
K a p i t e l I V
R a u m d e r F r e i h e i t ,
d e r S i c h e r h e i t u n d d e s R e c h t s
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel III-257
- (1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die
verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der
Mitgliedstaaten geachtet werden.
- (2) Sie stellt sicher, dass Personen an den
Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt
eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung
und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die
Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und
gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist.
Für die Zwecke dieses Kapitels werden Staatenlose den
Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
- (3) Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen
zur Verhütung und Bekämpfung von
Kriminalität sowie von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit
von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege
und den anderen zuständigen Behörden sowie durch
die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher
Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die
Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen ein hohes
Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
- (4) Die Union erleichtert den Zugang zum Recht,
insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher
Entscheidungen in Zivilsachen.
Artikel III-258
Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien
für die gesetzgeberische und operative Programmplanung
im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.
Artikel III-259
Die nationalen Parlamente tragen bei
Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die im
Rahmen der Abschnitte 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge
für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach
Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit.
Artikel III-260
Unbeschadet der Artikel III-360 bis III-362 kann der Rat
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse erlassen, mit denen Einzelheiten
festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in
Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und
unparteiische Bewertung der Durchführung der unter
dieses Kapitel fallenden Unionspolitik durch die
Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere
um die umfassende Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung zu fördem. Das
Europäische Parlament und die nationalen Parlamente
werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung
unterrichtet.
Artikel III-261
Im Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um
sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative
Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit
gefördert und verstärkt wird. Er fördert
unbeschadet des Artikels III-344 die Koordinierung der
Maßnahmen der zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten. Die Vertreter der betroffenen
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können
an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt werden. Das
Europäische Parlament und die nationalen Parlamente
werden über die Arbeiten des Ausschusses auf dem
Laufenden gehalten.
Artikel III-262
Dieses Kapitel berührt nicht die Wahrnehmung der
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den
Schutz der inneren Sicherheit.
Artikel III-263
Der Rat erlässt Europäische Verordnungen, um die
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen
Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses
Kapitels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen
Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.
Dabei beschließt er auf Vorschlag der Kommission
vorbehaltlich des Artikels III-264 und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
Artikel III-264
Die in den Abschnitten 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie
die in Artikel III-263 genannten Europäischen
Verordnungen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in
den Bereichen der genannten Abschnitte gewährleistet
wird, werden wie folgt erlassen:
- (a) auf Vorschlag der Kommission oder
- (b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.
Abschnitt 2
Politik im Bereich
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
Artikel III-265
- (1) Die Union entwickelt eine Politik, mit der
- (a) sichergestellt werden soll, dass Personen
unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim
überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert
werden;
- (b) die Personenkontrolle und die wirksame
Überwachung des Grenzübertritts an den
Außengrenzen sichergestellt werden soll;
- (c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an
den Außengrenzen eingeführt werden soll.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen
festgelegt, die folgende Bereiche betreffen:
- (a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere
kurzfristige Aufenthaltstitel;
- (b) die Kontrollen, denen Personen beim
überschreiten der Außengrenzen unterzogen
werden;
- (c) die Voraussetzungen, unter denen sich
Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während
eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;
d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise
Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an
den Außengrenzen erforderlich sind;
- (e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich
welcher Staatsangehörigkeit beim überschreiten
der Binnengrenzen.
- (3) Dieser Artikel berührt nicht die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die
geographische Festlegung ihrer Grenzen nach dem
Völkerrecht.
Artikel III-266
- (1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im
Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und
vorübergehender Schutz, mit der jedem
Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz
benötigt, ein angemessener Status angeboten und die
Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung
gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem
Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31.
Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen
Verträgen im Einklang stehen.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen
in Bezug auf eine gemeinsame europäische Asylregelung
festgelegt, die Folgendes umfasst:
- (a) einen in der ganzen Union gültigen
einheitlichen Asylstatus für
Drittstaatsangehörige;
- (b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus
für Drittstaatsangehörige, die keinen
europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen
Schutz benötigen;
- (c) eine gemeinsame Regelung für den
vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines
Massenzustroms;
d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den
Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des
subsidiären Schutzstatus;
- (e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags
auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist;
- (f) Normen über die Aufnahmebedingungen von
Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;
- (g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit
Drittländern zur Steuerung der Zuströme von
Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise
vorübergehenden Schutz beantragen.
- (3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten
aufgrund eines plötzlichen Zustroms von
Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der
Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse erlassen, die
vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden
Mitgliedstaaten vorsehen. Er beschließt nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel III-267
- (1) Die Union entwickelt eine gemeinsame
Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame
Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene
Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,
sowie die Verhütung und verstärkte
Bekämpfung von illegaler Einwanderung und
Menschenhandel gewährleisten soll.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz die
Maßnahmen in folgenden Bereichen festgelegt:
- (a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie
Normen für die Erteilung von Visa und
Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt,
einschließlich solcher zur
Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
- (b) Festlegung der Rechte von
Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der
Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen
Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen;
- (c) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt,
einschließlich Abschiebung und Rückführung
solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat
aufhalten;
d) Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des
Handels mit Frauen und Kindern.
- (3) Die Union kann mit Drittländern
Übereinkünfte über eine
Rückübemahme von Drittstaatsangehörigen in
ihr Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet
eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den
Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr
erfüllen.
- (4) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen
festgelegt werden, mit denen die Bemühungen der
Mitgliedstaaten um die Integration der sich
rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden
Drittstaatsangehörigen gefördert und
unterstützt werden.
- (5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der
Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele
Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr
Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als
Arbeitnehmer oder Selbständige Arbeit zu suchen.
Artikel III-268
Für die unter diesen Abschnitt fallende Politik der
Union und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der
Solidarität und der gerechten Aufteilung der
Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, und zwar
auch in finanzieller Hinsicht. Die auf Grund dieses
Abschnitts erlassenen Rechtsakte der Union enthalten, immer
wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen
für die Anwendung dieses Grundsatzes.
Abschnitt 3
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Artikel III-269
- (1) Die Union entwickelt eine justizielle
Zusammenarbeit in Zivilsachen mit
grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und
außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese
Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
umfassen.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden,
insbesondere wenn dies für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen
festgelegt, die Folgendes sicherstellen sollen:
- (a) die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung
gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen
zwischen den Mitgliedstaaten;
- (b) die grenzüberschreitende Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke;
- (c) die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten
geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung
von Kompetenzkonflikten;
d) die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
- (e) einen effektiven Zugang zum Recht;
- (f) die Beseitigung von Hindernissen für die
reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren,
erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit
der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen
Verfahrensvorschriften;
- (g) die Entwicklung von alternativen Methoden für
die Beilegung von Streitigkeiten;
- (h) die Förderung der Weiterbildung von Richtern
und Justizbediensteten.
- (3) Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum
Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezügen
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen
Europäischen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte
des Familienrechts mit grenzüberschreitenden
Bezügen bestimmt werden, die Gegenstand von
Rechtsakten sein können, welche nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Abschnitt 4
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Artikel III-270
- (1) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in
der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und
umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und Artikel III-271
genannten Bereichen.
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden
Maßnahmen festgelegt, um
- (a) Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die
Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen
Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird;
- (b) Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu
verhindern und beizulegen;
- (c) die Weiterbildung von Richtern und
Staatsanwälten sowie Justizbediensteten zu
fördern;
d) die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder
entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen
der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der
Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern.
- (2) Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen
Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und
der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension
erforderlich ist, können durch Europäisches
Rahmengesetz Mindestvorschriften festgelegt werden. Bei
diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen
den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten
berücksichtigt.
Die Vorschriften betreffen Folgendes:
- (a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf
gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;
- (b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;
- (c) die Rechte der Opfer von Straftaten;
d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die
zuvor vom Rat durch einen Europäischen Beschluss
bestimmt worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat
einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
erlassen.
Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz
hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres
Schutzniveau für den Einzelnen beizubehalten oder
einzuführen.
- (3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein
Entwurf eines Europäischen Rahmengesetzes nach Absatz
2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung
berühren würde, so kann das Mitglied beantragen,
dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall
wird das Verfahren nach Artikel III-396 ausgesetzt. Nach
einer Aussprache geht der Europäische Rat binnen vier
Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:
- (a) er verweist den Entwurf an den Rat zurück,
wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396
beendet wird, oder
- (b) er ersucht die Kommission beziehungsweise die
Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat,
um Vorlage eines neuen Entwurfs; in diesem Fall gilt der
ursprünglich vorgeschlagene Rechtsakt als nicht
erlassen.
- (4) Hat der Europäische Rat bis zum Ende des
Zeitraums nach Absatz 3 nicht gehandelt oder wurde das
Europäische Rahmengesetz nicht binnen zwölf
Monaten nach Vorlage eines neuen Entwurfs nach Absatz 3
Buchstabe b erlassen und wünscht mindestens ein
Drittel der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des Entwurfs
des betreffenden Rahmengesetzes eine Verstärkte
Zusammenarbeit zu begründen, so teilen sie dies dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
mit.
In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer
Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel I-44 Absatz 2
und Artikel III-419 Absatz 1 als erteilt, und die
Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit
finden Anwendung.
Artikel III-271
- (1) Durch Europäisches Rahmengesetz können
Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und
Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität
festgelegt werden, die auf Grund der Art oder der
Auswirkungen der Straftaten oder auf Grund einer besonderen
Notwendigkeit, sie von gemeinsamen Grundlagen ausgehend zu
bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension
haben.
Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus,
Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und
Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel,
Geldwäsche, Korruption, Fälschung von
Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte
Kriminalität.
Je nach den Entwicklungen der Kriminalität kann der
Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem
andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die
Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er
beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
- (2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als
unerlässlich für die wirksame Durchführung
der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem
Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können
durch Europäisches Rahmengesetz Mindestvorschriften
für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem
betreffenden Gebiet festgelegt werden. Es wird unbeschadet
des Artikels III-264 nach dem gleichen Verfahren wie die
betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.
- (3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der
Entwurf eines Europäischen Rahmengesetzes nach Absatz
1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung
berühren würde, so kann das Mitglied beantragen,
dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall
wird das Verfahren nach Artikel III-396, sofern es
anwendbar ist, ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der
Europäische Rat binnen vier Monaten nach Aussetzung
des Verfahrens wie folgt vor:
- (a) er verweist den Entwurf an den Rat zurück,
wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396,
sofern es anwendbar ist, beendet wird, oder
- (b) er ersucht die Kommission beziehungsweise die
Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat,
um Vorlage eines neuen Entwurfs; in diesem Fall gilt der
ursprünglich vorgeschlagene Rechtsakt als nicht
erlassen.
- (4) Hat der Europäische Rat bis zum Ende des
Zeitraums nach Absatz 3 nicht gehandelt, oder wurde das
Europäische Rahmengesetz nicht binnen zwölf
Monaten nach Vorlage eines neuen Entwurfs nach Absatz 3
Buchstabe b erlassen und wünscht mindestens ein
Drittel der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des Entwurfs
des betreffenden Rahmengesetzes eine Verstärkte
Zusammenarbeit zu begründen, so teilen sie dies dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
mit.
In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer
Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel I-44 Absatz 2
und Artikel III-419 Absatz 1 als erteilt, und die
Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit
finden Anwendung.
Artikel III-272
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen
festgelegt werden, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im
Bereich der Kriminalprävention zu fördem und zu
unterstützen.
Artikel III-273
- (1) Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu
unterstützen und zu verstärken, die für die
Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität
zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten
betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer
Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei
auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von
Europol durchgeführten Operationen und gelieferten
Informationen.
In diesem Zusammenhang werden der Aufbau, die Arbeitsweise,
der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust
durch Europäisches Gesetz festgelegt. Zu diesen
Aufgaben kann Folgendes gehören:
- (a) Einleitung von strafrechtlichen
Ermittlungsmaßnahmen sowie Vorschläge zur
Einleitung von strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen,
die von den zuständigen nationalen Behörden
durchgeführt werden, insbesondere bei Straftaten zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union;
- (b) Koordinierung der unter Buchstabe a genannten
Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen;
- (c) Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit,
unter anderem auch durch die Beilegung von
Kompetenzkonflikten und eine enge Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Justiziellen Netz.
Durch Europäisches Gesetz werden ferner die
Einzelheiten für die Beteiligung des Europäischen
Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung
der Tätigkeit von Eurojust festgelegt.
- (2) Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen nach
Absatz 1 werden die förmlichen Prozesshandlungen
unbeschadet des Artikels III-274 durch die zuständigen
einzelstaatlichen Bediensteten vorgenommen.
Artikel III-274
- (1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union kann durch
Europäisches Gesetz des Rates ausgehend von Eurojust
eine Europäische Staatsanwaltschaft eingesetzt werden.
Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
- (2) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist,
gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig
für strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie
Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter
oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union begangen haben, die in dem
Europäischen Gesetz nach Absatz 1 festgelegt sind. Die
Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen
Straftaten vor den zuständigen Gerichten der
Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
- (3) Das in Absatz 1 genannte Europäische Gesetz
legt die Satzung der Europäischen Staatsanwaltschaft,
die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer
Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden
Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die
Zulässigkeit von Beweismitteln und für die
gerichtliche Kontrolle der von der Europäischen
Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
vorgenommenen Prozesshandlungen fest.
- (4) Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der
Annahme des Europäischen Gesetzes oder im Anschluss
daran einen Europäischen Beschluss zur Änderung
des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse
der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die
Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden
Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als
Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen
Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben,
erlassen. Der Europäische Rat beschließt
einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
und nach Anhörung der Kommission.
Abschnitt 5
Polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel III-275
- (1) Die Union entwickelt eine polizeiliche
Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich
der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung
oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende
Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können
durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
Maßnahmen festgelegt werden, die Folgendes betreffen:
- (a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und
Austauschen sachdienlicher Informationen;
- (b) Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von
Personal sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von
Personal, die Ausrüstungsgegenstände und die
kriminaltechnische Forschung;
- (c) gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung
schwerwiegender Formen der organisierten
Kriminalität.
- (3) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
des Rates können Maßnahmen festgelegt werden,
die die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem
Artikel genannten Behörden betreffen. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Artikel III-276
- (1) Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit der
Polizeibehörden und der anderen
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie
deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung
und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten
betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus
und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames
Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union
ist, zu unterstützen und zu verstärken.
- (2) Der Aufbau, die Arbeitsweise, der
Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol werden
durch Europäisches Gesetz festgelegt. Zu diesen
Aufgaben kann Folgendes gehören:
- (a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und
Austauschen von Informationen, die insbesondere von den
Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern
beziehungsweise Stellen außerhalb der Union
übermittelt werden;
- (b) Koordinierung, Organisation und Durchführung
von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die
gemeinsam mit den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer
Ermittlungsgruppen durchgeführt werden,
gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust.
Durch Europäisches Gesetz werden ferner die
Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten
von Europol durch das Europäische Parlament
festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen
Parlamente beteiligt.
- (3) Europol darf operative Maßnahmen nur in
Verbindung und in Absprache mit den Behörden des
Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten ergreifen, deren
Hoheitsgebiet betroffen ist. Die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen bleibt ausschließlich den
zuständigen einzelstaatlichen Behörden
vorbehalten.
Artikel III-277
Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und innerhalb
welcher Grenzen die in den Artikeln III-270 und III-275
genannten zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen
Behörden tätig werden dürfen. Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
K a p i t e l V
B e r e i c h e , i n d e n e n d i e
U n i o n b e s c h l i e ß e n k a n n , e i n e U n
t e r-
s t ü t z u n g s - , K o o r d i n i e r u n g s - o
d e r
E r g ä n z u n g s m a ß n a h m e d u r c h z
u f ü h r e n
Abschnitt 1
Öffentliche Gesundheit
Artikel III-278
- (1) Bei der Festlegung und Durchführung der
Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen
wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der
Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit
der Bevölkerung, die Verhütung von
Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für
die Gefährdung der körperlichen und geistigen
Gesundheit gerichtet. Sie umfasst
- (a) die Bekämpfung weit verbreiteter schwerer
Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der
Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten
sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung
gefördert;
- (b) die Beobachtung, frühzeitige Meldung und
Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender
Gesundheitsgefahren.
Die Union ergänzt die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter
Gesundheitsschäden einschließlich der
Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.
- (2) Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten
Bereichen und unterstützt erforderlichenfalls deren
Tätigkeit. Sie fördert insbesondere die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf
abzielt, die Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste
in den Grenzgebieten zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen
mit der Kommission ihre Politik und ihre Programme in den
in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in
enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen
ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind,
insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien
und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter
Verfahren durchzuführen und die erforderlichen
Elemente für eine regelmäßige
Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das
Europäische Parlament wird in vollem Umfang
unterrichtet.
- (3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördem die
Zusammenarbeit mit Drittländern und den für die
öffentliche Gesundheit zuständigen
internationalen Organisationen.
- (4) Abweichend von Artikel I-12 Absatz 5 und Artikel
I-17 Buchstabe a und nach Artikel I-14 Absatz 2 Buchstabe k
wird durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz zur
Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beigetragen, indem
folgende Maßnahmen festgelegt werden, um den
gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen:
- (a) Maßnahmen zur Festlegung hoher
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe
und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut
und Blutderivate; diese Maßnahmen hindern die
Mitgliedstaaten nicht, strengere Schutzmaßnahmen
beizubehalten oder einzuführen;
- (b) Maßnahmen in den Bereichen
Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;
- (c) Maßnahmen zur Festlegung hoher
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für
Arzneimittel und Medizinprodukte;
d) Maßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen
Meldung und Bekämpfung schwerwiegender
grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren.
Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz wird nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
- (5) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auch
Fördermaßnahmen, die den Schutz und die
Verbesserung der menschlichen Gesundheit sowie
insbesondere die Bekämpfung weit verbreiteter
schwerer grenzüberschreitender Krankheiten zum Ziel
haben, sowie Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz
der Gesundheit der Bevölkerung vor Tabakkonsum und
Alkoholmissbrauch zum Ziel haben, festgelegt werden. Es
wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und
des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
- (6) Für die Zwecke dieses Artikels kann der Rat
ferner auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen abgeben.
- (7) Bei der Tätigkeit der Union wird die
Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung
ihrer Gesundheitspolitik sowie die Organisation des
Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt.
Die Verantwortung der Mitgliedstaaten umfasst die
Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen
Versorgung sowie die Zuweisung der dafür
bereitgestellten Mittel. Die Maßnahmen nach Absatz 4
Buchstabe a lassen die einzelstaatlichen Regelungen
über die Spende oder die medizinische Verwendung von
Organen und Blut unberührt.
Abschnitt 2
Industrie
Artikel III-279
- (1) Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für
die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union
gewährleistet sind.
Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend
einem System offener und wettbewerbsorientierter
Märkte auf Folgendes ab:
- (a) Beschleunigung der Anpassung der Industrie an die
strukturellen Veränderungen;
- (b) Förderung eines günstigen Umfelds
für die Initiative und Weiterentwicklung der
Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren
Unternehmen, in der gesamten Union;
- (c) Förderung eines günstigen Umfelds
für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
d) Förderung einer besseren Nutzung des industriellen
Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation,
Forschung und technologische Entwicklung.
- (2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in
Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit
erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann
alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung
förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf
abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den
Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und
die erforderlichen Elemente für eine
regelmäßige Überwachung und Bewertung
auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in
vollem Umfang unterrichtet.
- (3) Die Union trägt durch die Politik und die
Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen der
Verfassung durchführt, zur Erreichung der Ziele des
Absatzes 1 bei. Spezifische Maßnahmen zur
Unterstützung der in den Mitgliedstaaten im Hinblick
auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1
durchgeführten Maßnahmen können unter
Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt werden. Es wird nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
Dieser Abschnitt bietet keine Grundlage dafür, dass
die Union irgendeine Maßnahme einführt, die zu
Wettbewerbsverzerrungen führen könnte oder
steuerliche Vorschriften oder Vorschriften enthält,
die die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer betreffen.
Abschnitt 3
Kultur
Artikel III-280
- (1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der
Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen
und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung
des gemeinsamen kulturellen Erbes.
- (2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren
Tätigkeit in folgenden Bereichen:
- (a) Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der
Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
- (b) Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von
europäischer Bedeutung,
- (c) nichtkommerzieller Kulturaustausch,
d) künstlerisches und literarisches Schaffen,
einschließlich im audiovisuellen Bereich.
- (3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die
Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den
Kulturbereich zuständigen internationalen
Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
- (4) Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit
aufgrund anderer Bestimmungen der Verfassung den
kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und
Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
- (5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses
Artikels
- (a) werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Fördermaßnahmen festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen erlassen;
- (b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen ab.
Abschnitt 4 Tourismus Artikel III-281
- (1) Die Union ergänzt die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
der Union in diesem Sektor.
Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit
das Ziel,
- (a) die Schaffung eines günstigen Umfelds für
die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;
- (b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken
zu unterstützen.
- (2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
werden unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die spezifischen
Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen
festgelegt, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der
in diesem Artikel genannten Ziele durchführen.
Abschnitt 5
Allgemeine Bildung,
Jugend, Sport und berufliche Bildung
Artikel III-282
- (1) Die Union trägt zur Entwicklung einer
qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert
und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten
erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Sie
achtet dabei strikt die Verantwortung der Mitgliedstaaten
für die Lehrinhalte und die Gestaltung des
Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und
Sprachen.
Die Union trägt unter Berücksichtigung der
besonderen Merkmale des Sports, seiner auf freiwilligem
Engagement basierenden Strukturen und seiner sozialen und
pädagogischen Funktion zur Förderung der
europäischen Aspekte des Sports bei.
Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
- (a) Entwicklung der europäischen Dimension im
Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung
der Sprachen der Mitgliedstaaten;
- (b) Förderung der Mobilität von Lernenden und
Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen
Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
- (c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Bildungseinrichtungen;
d) Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs
über gemeinsame Probleme der Bildungssysteme der
Mitgliedstaaten;
- (e) Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und
des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer und
verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am
demokratischen Leben in Europa;
- (f) Förderung der Entwicklung der Fernlehre;
- (g) Entwicklung der europäischen Dimension des
Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit
von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen
den für den Sport verantwortlichen Organisationen
sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen
Unversehrtheit der Sportler, insbesondere junger Sportler.
- (2) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die
Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den
Bildungsbereich und den Sport zuständigen
internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
- (3) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses
Artikels
- (a) werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Fördermaßnahmen festgelegt. Es wird nach
Anhörung des Ausschusses der Regionen und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen;
- (b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen ab.
Artikel III-283
- (1) Die Union verfolgt eine Politik der beruflichen
Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten
unter strikter Beachtung der Verantwortung der
Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der
beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
- (a) Erleichterung der Anpassung an die industriellen
Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung
und Umschulung;
- (b) Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und
Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen
Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
- (c) Erleichterung des Zugangs zur beruflichen Bildung
sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und
der in beruflicher Bildung befindlichen Personen,
insbesondere der Jugendlichen;
d) Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der
beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und
Unternehmen;
- (e) Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs
über gemeinsame Probleme der Berufsbildungssysteme der
Mitgliedstaaten.
- (2) Die Union und die Mitgliedstaaten fördem die
Zusammenarbeit mit Drittländern und den für die
berufliche Bildung zuständigen internationalen
Organisationen.
- (3) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses
Artikels
- (a) werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen festgelegt. Es wird nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen;
- (b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen ab.
Abschnitt 6
Katastrophenschutz
Artikel III-284
- (1) Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von
Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten
Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen
wirksamer zu gestalten.
Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
- (a) Unterstützung und Ergänzung der
Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf nationaler,
regionaler und kommunaler Ebene im Hinblick auf die
Risikoprävention, auf die Ausbildung der in den
Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten und auf
Einsätze im Falle von Naturkatastrophen oder von vom
Menschen verursachten Katastrophen in der Union;
- (b) Förderung einer schnellen und effizienten
Zusammenarbeit in der Union zwischen den einzelstaatlichen
Katastrophenschutzstellen;
- (c) Verbesserung der Kohärenz der
Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler
Ebene.
- (2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
werden die Maßnahmen, die für die Erreichung der
in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich sind, unter
Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten festgelegt.
Abschnitt 7
Verwaltungszusammenarbeit
Artikel III-285
- (1) Die für das ordnungsgemäße
Funktionieren der Union entscheidende effektive
Durchführung des Unionsrechts durch die
Mitgliedstaaten ist als Frage von gemeinsamem Interesse
anzusehen.
- (2) Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren
Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit
ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts
unterstützen. Dies kann insbesondere die Erleichterung
des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die
Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen
beinhalten. Die Mitgliedstaaten müssen diese
Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Durch
Europäisches Gesetz werden die erforderlichen
Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt.
- (3) Dieser Artikel berührt weder die Verpflichtung
der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht durchzuführen,
noch die Befugnisse und Pflichten der Kommission. Er
berührt auch nicht die übrigen Bestimmungen der
Verfassung, in denen eine Verwaltungszusammenarbeit unter
den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Union
vorgesehen ist.
Titel IV
Die Assoziierung der
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
Artikel III-286
- (1) Die außereuropäischen Länder und
Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den
Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere
Beziehungen unterhalten, sind mit der Union assoziiert.
Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als
"Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang
II aufgeführt.
Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls
über die Sonderregelung für Grönland ist
dieser Titel auf Grönland anwendbar.
- (2) Ziel der Assoziierung ist die Förderung der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder
und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger
Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der Union.
Die Assoziierung soll in erster Linie den Interessen der
Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und
ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen
erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Entwicklung entgegenzuführen.
Artikel III-287
Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
- (a) Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr
mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das
sie aufgrund der Verfassung untereinander anwenden.
- (b) Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen
Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen
Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf
den europäischen Staat anwendet, mit dem es besondere
Beziehungen unterhält.
- (c) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den
Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung
dieser Länder und Hoheitsgebiete erfordert.
d) Bei Ausschreibungen und Lieferungen für
Investitionen, die von der Union finanziert werden, steht
die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen
natürlichen und juristischen Personen offen, welche
die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der
Länder oder Hoheitsgebiete besitzen.
- (e) Soweit aufgrund des Artikels III-291 keine
Rechtsakte erlassen werden, gelten zwischen den
Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten
für das Niederlassungsrecht ihrer
Staatsangehörigen und Gesellschaften die Bestimmungen
des Titels III Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
über die Niederlassungsfreiheit und die
Verfahrensregeln jenes Unterabschnitts, und zwar unter
Ausschluss jeder Diskriminierung.
Artikel III-288
- (1) Für Einfuhren von Waren aus den Ländern
und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten gilt das in der
Verfassung vorgesehene Verbot von Zöllen zwischen den
Mitgliedstaaten.
- (2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei
der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den
anderen Ländern und Hoheitsgebieten nach Artikel
III-151 Absatz 4 verboten.
- (3) Die Länder und Hoheitsgebiete können
jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer
Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als
Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht
höher sein als diejenigen, die für die Einfuhr
von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das
entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen
unterhält.
- (4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und
Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler
Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden
Zolltarif anwenden.
- (5) Die Festlegung oder Änderung der
Zollsätze für Waren, die in die Länder und
Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf weder rechtlich
noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder
unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus
den einzelnen Mitgliedstaaten führen.
Artikel III-289
Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr
in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem
Drittland gelten, bei Anwendung des Artikels III-288 Absatz
1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines
Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission
ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten vorzuschlagen, dass
die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
Artikel III-290
Vorbehaltlich der Bestimmungen über die
öffentliche Gesundheit und die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gelten für die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Ländern
und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der
Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten in den Ländern
und Hoheitsgebieten die nach Artikel III-291 erlassenen
Rechtsakte.
Artikel III-291
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
einstimmig auf Grund der im Rahmen der Assoziierung der
Länder und Hoheitsgebiete mit der Union erzielten
Ergebnisse die Europäischen Gesetze, Rahmengesetze,
Verordnungen und Beschlüsse über die Einzelheiten
und das Verfahren für die Assoziierung der Länder
und Hoheitsgebiete mit der Union. Diese Gesetze und
Rahmengesetze werden nach Anhörung des
Europäischen Parlaments erlassen.
Titel V
Auswärtiges Handeln der Union
K a p i t e l I
A l l g e m e i n a n w e n d b a r e B e s t i m m u n g e
n
Artikel III-292
- (1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf
internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten,
welche für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und
Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch
weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will:
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle
Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der
Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der
Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der
Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.
Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern
und zu regionalen oder weltweiten internationalen
Organisationen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten
Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit
ihnen aufzubauen. Sie setzt sich insbesondere im Rahmen
der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen
bei gemeinsamen Problemen ein.
- (2) Die Union legt die gemeinsame Politik sowie
Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich
für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen
Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um
- (a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre
Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre
Unversehrtheit zu wahren;
- (b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte
und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen
und zu fördern;
- (c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze
der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der
Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von
Paris, einschließlich derjenigen, die die
Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten,
Konflikte zu verhüten und die internationale
Sicherheit zu stärken;
d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft,
Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu
fördem mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu
beseitigen;
- (e) die Integration aller Länder in die
Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch
den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse;
- (f) zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen
zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt
und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten
natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine
nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;
- (g) den Völkern, Ländern und Regionen, die
von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten
Katastrophen betroffen sind, zu helfen; und
- (h) eine Weltordnung zu fördern, die auf einer
verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer
verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht.
- (3) Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umsetzung
ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen unter
diesen Titel fallenden Bereichen sowie der externen Aspekte
der übrigen Politikbereiche die in den Absätzen 1
und 2 genannten Grundsätze und Ziele.
Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den
einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie
zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen.
Der Rat und die Kommission, die vom Außenminister der
Union unterstützt werden, stellen diese Kohärenz
sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
Artikel III-293
- (1) Auf der Grundlage der in Artikel III-292
aufgeführten Grundsätze und Ziele legt der
Europäische Rat die strategischen Interessen und Ziele
der Union fest.
Die Europäischen Beschlüsse des Europäischen
Rates über die strategischen Interessen und Ziele der
Union erstrecken sich auf die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik sowie auf andere Bereiche des
auswärtigen Handelns der Union. Sie können die
Beziehungen der Union zu einem Land oder einer Region
betreffen oder aber ein bestimmtes Thema zum Gegenstand
haben. Sie enthalten Bestimmungen zu ihrer Geltungsdauer
und zu den von der Union und den Mitgliedstaaten
bereitzustellenden Mittel.
Der Europäische Rat beschließt einstimmig auf
Empfehlung des Rates, die dieser nach den für den
jeweiligen Bereich vorgesehenen Regelungen abgibt. Die
Europäischen Beschlüsse des Europäischen
Rates werden nach Maßgabe der in der Verfassung
vorgesehenen Verfahren durchgeführt.
- (2) Der Außenminister der Union und die
Kommission können dem Rat gemeinsame Vorschläge
vorlegen, wobei der Außenminister für den
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
und die Kommission für die anderen Bereiche des
auswärtigen Handelns zuständig ist.
K a p i t e l I I
G e m e i n s a m e
A u ß e n - u n d S i c h e r h e i t s p o l i t i k
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel III-294
- (1) Die Union bestimmt und verwirklicht im Rahmen der
Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns
eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die
sich auf alle Bereiche der Außen- und
Sicherheitspolitik erstreckt.
- (2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik aktiv und
vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der
gegenseitigen Solidarität.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige
politische Solidarität zu stärken und
weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die
den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer
Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen
Beziehungen schaden könnte.
Der Rat und der Außenminister der Union tragen
für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
- (3) Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik, indem sie
- (a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
- (b) Europäische Beschlüsse erlässt zur
Festlegung
- (i) der von der Union durchzuführenden Aktionen,
i(i) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
ii(i) der Einzelheiten der Durchführung der unter den
Ziffern i und ii genannten Europäischen
Beschlüsse,
- (c) und die systematische Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
Artikel III-295
- (1) Der Europäische Rat bestimmt die allgemeinen
Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit
verteidigungspolitischen Bezügen.
Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert, beruft
der Präsident des Europäischen Rates eine
außerordentliche Tagung des Europäischen Rates
ein, um die strategischen Vorgaben für die Politik
der Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen.
- (2) Der Rat erlässt die für die Festlegung
und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erforderlichen Europäischen
Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen
Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen
Vorgaben.
Artikel III-296
- (1) Der Außenminister der Union, der im Rat
"Auswärtige Angelegenheiten" den Vorsitz führt,
trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bei und
stellt sicher, dass die vom Europäischen Rat und vom
Rat erlassenen Europäischen Beschlüsse
durchgeführt werden.
- (2) Der Außenminister vertritt die Union in den
Bereichen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik. Er führt im Namen der Union den
politischen Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt
der Union in internationalen Organisationen und auf
internationalen Konferenzen.
- (3) Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt
sich der Außenminister der Union auf einen
Europäischen Auswärtigen Dienst. Dieser Dienst
arbeitet mit den diplomatischen Diensten der
Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den
einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des
Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der
nationalen diplomatischen Dienste. Die Organisation und die
Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen
Dienstes werden durch einen Europäischen Beschluss des
Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag
des Außenministers der Union nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der
Kommission.
Artikel III-297
- (1) Verlangt eine internationale Situation ein
operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Rat die
erforderlichen Europäischen Beschlüsse. In diesen
Beschlüssen werden die Ziele, der Umfang, die der
Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die
Durchführungsbedingungen und erforderlichenfalls die
Dauer der Aktion festgelegt.
Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen
Auswirkungen auf eine Frage ein, die Gegenstand eines
solchen Europäischen Beschlusses ist, so
überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele
dieses Beschlusses und erlässt die erforderlichen
Europäischen Beschlüsse.
- (2) Die Europäischen Beschlüsse nach Absatz 1
sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen
und ihrem Vorgehen bindend.
- (3) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder
Maßnahme, die im Rahmen eines Europäischen
Beschlusses nach Absatz 1 geplant ist, wird von dem
betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt, dass
erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat
stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung
gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße
Umsetzung dieses Beschlusses auf einzelstaatlicher Ebene
darstellen.
- (4) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der
Entwicklung der Lage, und falls die in Absatz 1 vorgesehene
überprüfung des Europäischen Beschlusses
nicht stattfindet, können die Mitgliedstaaten unter
Berücksichtigung der allgemeinen Ziele dieses
Beschlusses sofort die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen. Der Mitgliedstaat, der solche Maßnahmen
ergreift, unterrichtet den Rat unverzüglich davon.
- (5) Ergeben sich bei der Durchführung eines
Europäischen Beschlusses im Sinne dieses Artikels
größere Schwierigkeiten, so befasst ein
Mitgliedstaat den Rat, der darüber berät und nach
angemessenen Lösungen sucht. Diese dürfen nicht
im Widerspruch zu den Zielen der Aktion stehen oder ihrer
Wirksamkeit schaden.
Artikel III-298
Der Rat erlässt Europäische Beschlüsse, in
denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage
geographischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre
einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in
Einklang steht.
Artikel III-299
- (1) Jeder Mitgliedstaat, der Außenminister der
Union oder der Außenminister mit Unterstützung
der Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm
Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten.
- (2) In den Fällen, in denen eine rasche
Entscheidung notwendig ist, beruft der Außenminister
der Union von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats
innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in
kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des
Rates ein.
Artikel III-300
- (1) Europäische Beschlüsse nach diesem
Kapitel werden vom Rat einstimmig erlassen.
Jedes Mitglied des Rates, das sich bei einer Abstimmung
seiner Stimme enthält, kann hierzu eine förmliche
Erklärung abgeben In diesem Fall ist es nicht
verpflichtet, den Europäischen Beschluss
durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass dieser für
die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger
Solidarität unterlässt der betreffende
Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss
beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es
behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten
respektieren seinen Standpunkt. Vertreten die Mitglieder
des Rates, die bei ihrer Stimmenthaltung eine solche
Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der
Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der
Unionsbevölkerung ausmachen, so wird der Beschluss
nicht erlassen.
- (2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat
mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
- (a) auf der Grundlage eines Europäischen
Beschlusses des Europäischen Rates über die
strategischen Interessen und Ziele der Union nach Artikel
III-293 Absatz 1 einen Europäischen Beschluss
erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der
Union festgelegt wird;
- (b) auf einen Vorschlag hin, den ihm der
Außenminister der Union auf spezielles Ersuchen des
Europäischen Rates unterbreitet hat, das auf dessen
eigene Initiative oder auf eine Initiative des
Außenministers zurückgeht, einen
Europäischen Beschluss erlässt, mit dem eine
Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;
- (c) einen Europäischen Beschluss zur
Durchführung eines Europäischen Beschlusses
erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der
Union festgelegt wird;
d) nach Artikel III-302 einen Europäischen Beschluss
zur Ernennung eines Sonderbeauftragten erlässt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, dass es aus
wesentlichen, von ihm darzulegenden Gründen der
nationalen Politik die Absicht hat, eine Beschlussfassung
mit qualifizierter Mehrheit über einen
Europäischen Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine
Abstimmung. Der Außenminister der Union bemüht
sich in engem Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um
eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung.
Gelingt dies nicht, so kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit veranlassen, dass die Frage im Hinblick auf einen
einstimmigen Europäischen Beschluss an den
Europäischen Rat verwiesen wird.
- (3) Nach Artikel I-40 Absatz 7 kann der
Europäische Rat einstimmig einen Europäischen
Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass der Rat in
anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen mit
qualifizierter Mehrheit beschließt.
- (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
Beschlüsse mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen.
Artikel III-301
- (1) Hat der Europäische Rat oder der Rat ein
gemeinsames Vorgehen der Union im Sinne des Artikels I-40
Absatz 5 festgelegt, so koordinieren der
Außenminister der Union und die Minister für
Auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ihre
Tätigkeiten im Rat.
- (2) Die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten
und die Delegationen der Union in Drittländern und bei
internationalen Organisationen arbeiten zusammen und tragen
zur Festlegung und Durchführung des in Absatz 1
genannten gemeinsamen Vorgehens bei.
Artikel III-302
Der Rat kann auf Vorschlag des Außenministers der
Union einen Sonderbeauftragten für besondere
politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt
sein Mandat unter der Verantwortung des Ministers aus.
Artikel III-303
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden
Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren
Staaten oder internationalen Organisationen
schließen.
Artikel III-304
- (1) Der Außenminister der Union hört und
unterrichtet das Europäische Parlament nach Artikel
I-40 Absatz 8 und Artikel I-41 Absatz 8. Er achtet darauf,
dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments
gebührend berücksichtigt werden. Die
Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des
Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
- (2) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder
Empfehlungen an den Rat und den Außenminister der
Union richten. Zweimal jährlich führt es eine
Aussprache über die Fortschritte bei der
Durchführung der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Artikel III-305
- (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in
internationalen Organisationen und auf internationalen
Konferenzen. Sie treten dort für die Standpunkte der
Union ein. Der Außenminister der Union trägt
für die Organisation dieser Koordinierung Sorge.
In den internationalen Organisationen und auf
internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle
Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort
vertretenen Mitgliedstaaten für die Standpunkte der
Union ein.
- (2) Nach Artikel I-16 Absatz 2 halten die
Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder
auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort
nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den
Außenminister der Union über alle Fragen von
gemeinsamem Interesse auf dem Laufenden.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, stimmen sich
ab und halten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den
Außenminister der Union in vollem Umfang auf dem
Laufenden. Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des
Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortung aufgrund der
Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und
Interessen der Union ein.
Wenn die Union einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt
hat, das auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen steht, beantragen die dort vertretenen
Mitgliedstaaten, dass der Außenminister der Union
gebeten wird, den Standpunkt der Union vorzutragen.
Artikel III-306
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in
Drittländern und auf internationalen Konferenzen sowie
ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen
arbeiten zusammen, um die Einhaltung und Durchführung
der nach diesem Kapitel erlassenen Europäischen
Beschlüsse, mit denen Standpunkte und Aktionen der
Union festgelegt werden, zu gewährleisten. Sie
intensivieren ihre Zusammenarbeit durch
Informationsaustausch und gemeinsame Bewertungen.
Sie tragen zur Verwirklichung des in Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe c genannten Rechts der europäischen
Bürgerinnen und Bürger auf Schutz im
Hoheitsgebiet von Drittländern und zur
Durchführung der nach Artikel III-127 erlassenen
Maßnahmen bei.
Artikel III-307
- (1) Unbeschadet des Artikels III-344 verfolgt ein
Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die
internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf
Ersuchen des Rates, des Außenministers der Union oder
von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen
zur Festlegung der Politik bei. Ferner überwacht es
die Durchführung der vereinbarten Politik; dies gilt
unbeschadet der Zuständigkeiten des
Außenministers der Union.
- (2) Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und
Sicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung des
Rates und des Außenministers der Union die politische
Kontrolle und strategische Leitung von
Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Artikels
III-309 wahr.
Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer
einer Krisenbewältigungsoperation, die vom Rat
festgelegt werden, ermächtigen, geeignete
Maßnahmen hinsichtlich der politischen Kontrolle und
strategischen Leitung der Operation zu erlassen.
Artikel III-308
Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren
und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in
der Verfassung für die Ausübung der in den
Artikeln I-13 bis I-15 und Artikel I-17 aufgeführten
Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind,
unberührt.
Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach
den genannten Artikeln die Anwendung der Verfahren und den
jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in der
Verfassung für die Ausübung der
Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel
vorgesehen sind, unberührt.
Abschnitt 2
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Artikel III-309
- (1) Die in Artikel I-41 Absatz 1 vorgesehenen
Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile
und militärische Mittel zurückgreifen kann,
umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen,
humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze,
Aufgaben der militärischen Beratung und
Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und
der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im
Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich
Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur
Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen
Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus
beigetragen werden, unter anderem auch durch die
Unterstützung für Drittländer bei der
Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
- (2) Der Rat erlässt die Europäischen
Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den
Beschlüssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie
die für sie geltenden allgemeinen
Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der
Außenminister der Union sorgt unter Aufsicht des
Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem
Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die
Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte
dieser Missionen.
Artikel III-310
- (1) Im Rahmen der nach Artikel III-309 erlassenen
Europäischen Beschlüsse kann der Rat die
Durchführung einer Mission einer Gruppe von
Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und
über die für eine derartige Mission
erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die
betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren in Absprache mit
dem Außenminister der Union untereinander die
Ausführung der Mission.
- (2) Die an der Durchführung der Mission
teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich
aus oder auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats
regelmäßig über den Stand der Mission. Die
teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn
sich aus der Durchführung der Mission schwerwiegende
Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr Umfang
oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den
in Absatz 1 genannten Europäischen Beschlüssen
festgelegt sind, geändert werden müssen. Der Rat
erlässt in diesen Fällen die erforderlichen
Europäischen Beschlüsse.
Artikel III-311
- (1) Aufgabe der nach Artikel I-41 Absatz 3 errichteten,
dem Rat unterstellten Agentur für die Bereiche
Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung,
Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) ist es,
- (a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der
militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und
der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug
auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen
erfüllt wurden, mitzuwirken;
- (b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs
sowie die Festlegung effizienter und kompatibler
Beschaffungsverfahren hinzuwirken;
- (c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele
im Bereich der militärischen Fähigkeiten
vorzuschlagen, und für die Koordinierung der von den
Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die
Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen;
d) die Forschung auf dem Gebiet der
Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame
Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen
Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf
gerecht werden, zu koordinieren und zu planen;
- (e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und
technologischen Basis des Verteidigungssektors und für
einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben
ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen.
- (2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der
Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur
teilnehmen. Der Rat erlässt mit qualifizierter
Mehrheit einen Europäischen Beschluss, in dem die
Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur
festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt dem Umfang
der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten der
Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle
Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen,
die gemeinsame Projekte durchführen. Die Agentur
versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung
mit der Kommission.
Artikel III-312
- (1) Die Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen
Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels I-41
Absatz 6 beteiligen möchten und hinsichtlich der
militärischen Fähigkeiten die Kriterien
erfüllen und die Verpflichtungen eingehen, die in dem
Protokoll über die Ständige Strukturierte
Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem
Außenminister der Union ihre Absicht mit.
- (2) Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach der
in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Europäischen
Beschluss über die Begründung der Ständigen
Strukturierten Zusammenarbeit und über die Liste der
daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Rat
beschließt nach Anhörung des
Außenministers der Union mit qualifizierter Mehrheit.
- (3) Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem
späteren Zeitpunkt an der Ständigen
Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen wünscht,
teilt dem Rat und dem Außenminister der Union seine
Absicht mit.
Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in
dem die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats, der die
Kriterien und Verpflichtungen nach den Artikeln 1 und 2 des
Protokolls über die Ständige Strukturierte
Zusammenarbeit erfüllt beziehungsweise eingeht,
bestätigt wird. Der Rat beschließt mit
qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des
Außenministers der Union. Nur die Mitglieder des
Rates, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten,
beteiligen sich an der Abstimmung.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 55 Prozent derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 Prozent
der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr
als 35 Prozent der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds,
erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
- (4) Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die
Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls
über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit
nicht mehr oder kann er den darin genannten Verpflichtungen
nicht mehr nachkommen, so kann der Rat einen
Europäischen Beschluss erlassen, durch den die
Teilnahme dieses Staates ausgesetzt wird.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Nur
die Mitglieder des Rates, welche die teilnehmenden
Mitgliedstaaten mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedstaats
vertreten, beteiligen sich an der Abstimmung.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 55 Prozent derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 Prozent
der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die
Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr
als 35 Prozent der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds,
erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
- (5) Wünscht ein teilnehmender Mitgliedstaat, von
der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit Abstand zu
nehmen, so teilt er seine Entscheidung dem Rat mit, der zur
Kenntnis nimmt, dass die Teilnahme des betreffenden
Mitgliedstaats beendet ist.
- (6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den
Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die
Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen im
Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit
einstimmig. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht
sich die Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der
Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden
Mitgliedstaaten.
Abschnitt 3
Finanzbestimmungen
Artikel III-313
- (1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der
Durchführung dieses Kapitels entstehen, gehen zulasten
des Haushalts der Union.
- (2) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Kapitels gehen ebenfalls zulasten
des Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund
von Maßnahmen mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen,
in denen der Rat etwas anderes beschließt.
In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des
Haushalts der Union gehen, gehen sie nach dem
Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der
Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht etwas anderes
beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im
Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel III-300
Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht
verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für
Maßnahmen mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
- (3) Der Rat erlässt einen Europäischen
Beschluss zur Festlegung besonderer Verfahren, um den
schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu
gewährleisten, die für die Sofortfinanzierung von
Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik, insbesondere von Tätigkeiten zur
Vorbereitung einer Mission nach Artikel I-41 Absatz 1 und
Artikel III-309 bestimmt sind. Er beschließt nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel I-41
Absatz 1 und in Artikel III-309 genannten Missionen, die
nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden aus
einem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeten
Anschubfonds finanziert.
Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag des Außenministers der Union die
Europäischen Beschlüsse über
- (a) die Einzelheiten für die Bildung und die
Finanzierung des Anschubfonds, insbesondere die Höhe
der Mittelzuweisungen für den Fonds;
- (b) die Einzelheiten für die Verwaltung des
Anschubfonds;
- (c) die Einzelheiten für die Finanzkontrolle.
Kann die geplante Mission nach Artikel I-41 Absatz 1 und
Artikel III-309 nicht aus dem Haushalt der Union finanziert
werden, so ermächtigt der Rat den Außenminister
der Union zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der
Außenminister der Union erstattet dem Rat Bericht
über die Erfüllung dieses Mandats.
K a p i t e l I I I
G e m e i n s a m e H a n d e l s p o l i t i k
Artikel III-314
Durch die Schaffung einer Zollunion nach Artikel III-151
trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur
harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen
Beseitigung der Beschränkungen im internationalen
Handelsverkehr und bei den ausländischen
Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und
anderer Schranken bei.
Artikel III-315
- (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach
einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt
insbesondere für die Änderung von Zollsätzen
für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die
den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und
für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die
ausländischen Direktinvestitionen, die
Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die
Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen
Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und
Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen
der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns
der Union gestaltet.
- (2) Durch Europäisches Gesetz werden die
Maßnahmen festgelegt, mit denen der Rahmen für
die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.
- (3) Sind mit einem oder mehreren Drittländern oder
internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln oder zu
schließen, so findet Artikel III-325 vorbehaltlich
der besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.
Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser
ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der
erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und
der Kommission, dafür zu sorgen, dass die
ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den
internen Vorschriften der Union vereinbar sind.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen
mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten
Sonderausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr
der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem
Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament
regelmäßig Bericht über den Stand der
Verhandlungen.
- (4) über die Aushandlung und den Abschluss der in
Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit
qualifizierter Mehrheit.
über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens
über den Dienstleistungsverkehr oder über
Handelsaspekte des geistigen Eigentums und über
ausländische Direktinvestitionen beschließt der
Rat einstimmig, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen
enthält, bei denen für die Annahme interner
Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist.
Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die
Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden
Bereichen:
- (a) Handel mit kulturellen und audiovisuellen
Dienstleistungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und
sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen
könnten;
- (b) Handel mit Dienstleistungen des sozialen, des
Bildungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen
die einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen
ernsthaft stören und die Verantwortlichkeit der
Mitgliedstaaten für ihre Erbringung
beeinträchtigen könnten.
- (5) Für die Aushandlung und den Abschluss von
internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten
Titel III Kapitel III Abschnitt 7 sowie Artikel III-325.
- (6) Die Ausübung der durch diesen Artikel
übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der
gemeinsamen Handelspolitik hat keine Auswirkungen auf die
Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und
den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,
soweit eine solche Harmonisierung in der Verfassung
ausgeschlossen wird.
K a p i t e l I V
Z u s a m m e n a r b e i t m i t
D r i t t l ä n d e r n u n d h u m a n i t ä r e
H i l f e
Abschnitt 1
Entwicklungszusammenarbeit
Artikel III-316
- (1) Den Rahmen für die Politik der Union auf dem
Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit bilden die
Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der
Union. Die Politik der Union und die Politik der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und
verstärken sich gegenseitig.
Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die
Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung
der Armut. Bei der Durchführung politischer
Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer
auswirken können, trägt die Union den Zielen der
Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.
- (2) Die Union und die Mitgliedstaaten kommen den im
Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger
internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und
berücksichtigten die in diesem Rahmen gebilligten
Zielsetzungen.
Artikel III-317
- (1) Die zur Durchführung der Politik im Bereich
der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen
Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt; diese Maßnahmen können
Mehrjahresprogramme für die Zusammenarbeit mit
Entwicklungsländern oder thematische Programme
betreffen.
- (2) Die Union kann mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen alle
Übereinkünfte schließen, die zur
Verwirklichung der Ziele nach den Artikeln III-292 und
III-316 beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln
und Übereinkünfte zu schließen.
- (3) Die Europäische Investitionsbank trägt
nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.
Artikel III-318
- (1) Damit ihre Maßnahmen einander besser
ergänzen und wirksamer sind, koordinieren die Union
und die Mitgliedstaaten ihre Politik auf dem Gebiet der
Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme,
auch in internationalen Organisationen und auf
internationalen Konferenzen, miteinander ab. Sie
können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die
Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur
Durchführung der Hilfsprogramme der Union bei.
- (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die
der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich
sind.
- (3) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit
Drittländern und den zuständigen internationalen
Organisationen zusammen.
Abschnitt 2
Wirtschaftliche, finanzielle und
technische Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel III-319
- (1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der
Verfassung, insbesondere der Artikel III-316 bis III-318,
führt die Union mit Drittländern, die keine
Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen
Zusammenarbeit durch, die auch Unterstützung,
insbesondere im finanziellen Bereich, einschließen.
Diese Maßnahmen stehen mit der Entwicklungspolitik
der Union im Einklang und werden im Rahmen der
Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns
durchgeführt. Die Maßnahmen der Union und die
Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und
verstärken sich gegenseitig.
- (2) Die zur Durchführung des Absatzes 1
erforderlichen Maßnahmen werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt.
- (3) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit
Drittländern und den zuständigen internationalen
Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit der Union können in
Übereinkünften zwischen dieser und den
betreffenden dritten Parteien geregelt werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln
und Übereinkünfte zu schließen.
Artikel III-320
Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass
die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so
erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die
erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
Abschnitt 3
Humanitäre Hilfe
Artikel III-321
- (1) Den Rahmen für die Maßnahmen der Union
im Bereich der humanitären Hilfe bilden die
Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der
Union. Die Maßnahmen dienen dazu, Einwohnern von
Drittländern, die von Naturkatastrophen oder von vom
Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt
Hilfe, Rettung und Schutz zu bringen, damit die aus diesen
Notständen resultierenden humanitären
Bedürfnisse gedeckt werden können. Die
Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich
gegenseitig.
- (2) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe
werden im Einklang mit den Grundsätzen des
Völkerrechts sowie den Grundsätzen der
Unparteilichkeit, der Neutralität und der
Nichtdiskriminierung durchgeführt.
- (3) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
werden die Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens
festgelegt, innerhalb dessen die Maßnahmen der
humanitären Hilfe der Union durchgeführt werden.
- (4) Die Union kann mit Drittländern und den
zuständigen internationalen Organisationen alle
Übereinkünfte schließen, die zur
Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 und des Artikels
III-292 beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln
und Übereinkünfte zu schließen.
- (5) Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der
europäischen Jugendlichen zu den Maßnahmen der
humanitären Hilfe der Union wird ein Europäisches
Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
geschaffen. Durch Europäisches Gesetz werden die
Rechtsstellung und die Einzelheiten der Arbeitsweise des
Korps festgelegt.
- (6) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die
der Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union
und denen der Mitgliedstaaten förderlich sind, damit
die Programme der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich
der humanitären Hilfe wirksamer sind und einander
besser ergänzen.
- (7) Die Union sorgt dafür, dass ihre
Maßnahmen der humanitären Hilfe mit den
Maßnahmen der internationalen Organisationen und
Einrichtungen, insbesondere derer, die zum System der
Vereinten Nationen gehören, abgestimmt werden und im
Einklang stehen.
K a p i t e l V
R e s t r i k t i v e M a ß n a h m e n
Artikel III-322
- (1) Sieht ein nach Kapitel II erlassener
Europäischer Beschluss die Aussetzung,
Einschränkung oder vollständige Einstellung der
Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren
Drittländern vor, so erlässt der Rat die
erforderlichen Europäischen Verordnungen oder
Beschlüsse; er beschließt dabei auf gemeinsamen
Vorschlag des Außenministers der Union und der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Er unterrichtet
hierüber das Europäische Parlament.
- (2) Sieht ein nach Kapitel II erlassener
Europäischer Beschluss dies vor, so kann der Rat nach
dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen
gegen natürliche oder juristische Personen sowie
Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
- (3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen
die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz
vorgesehen sein.
K a p i t e l V I
I n t e r n a t i o n a l e ü b e r e i n k ü n f
t e
Artikel III-323
- (1) Die Union kann mit einem oder mehreren
Drittländern oder einer oder mehreren internationalen
Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn
dies in der Verfassung vorgesehen ist oder wenn der
Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der
Union entweder zur Verwirklichung eines der in der
Verfassung festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem
verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber
gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren
Anwendungsbereich ändern könnte.
- (2) Die von der Union geschlossenen
Übereinkünfte binden die Organe der Union und die
Mitgliedstaaten.
Artikel III-324
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern
oder einer oder mehreren internationalen Organisationen ein
Assoziierungsabkommen schließen, um eine Assoziation
mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem
Vorgehen und besonderen Verfahren zu gründen.
Artikel III-325
- (1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des
Artikels III-315 werden Übereinkünfte zwischen
der Union und Drittländern oder internationalen
Organisationen nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren
ausgehandelt und geschlossen.
- (2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme
von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest
genehmigt die Unterzeichnung und schließt die
Übereinkünfte.
- (3) Die Kommission oder, wenn sich die geplante
Übereinkunft ausschließlich oder
hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik bezieht, der Außenminister der
Union legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt
einen Europäischen Beschluss über die
Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und
über die Benennung, je nach dem Gegenstand der
geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers
oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.
- (4) Der Rat kann dem Verhandlungsführer
Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen;
die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu
führen.
- (5) Der Rat erlässt auf Vorschlag des
Verhandlungsführers einen Europäischen Beschluss,
mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und
gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem
Inkrafttreten genehmigt wird.
- (6) Der Rat erlässt auf Vorschlag des
Verhandlungsführers einen Europäischen Beschluss
über den Abschluss der Übereinkunft.
Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die
ausschließlich die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den
Europäischen Beschluss über den Abschluss der
Übereinkunft
- (a) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in
folgenden Fällen:
- (i) Assoziierungsabkommen;
i(i) Beitritt der Union zur Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
ii(i) Übereinkünfte, die durch Einführung
von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen
institutionellen Rahmen schaffen;
iv) Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen
Folgen für die Union;
v) Übereinkünfte in Bereichen, für die
entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn
die Zustimmung des Europäischen Parlaments
erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren
gilt.
Das Europäische Parlament und der Rat können in
dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung
vereinbaren.
- (b) nach Anhörung des Europäischen Parlaments
in den übrigen Fällen. Das Europäische
Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist
ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen
kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so
kann der Rat einen Beschluss fassen.
- (7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann
der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer
Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union
Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn
diese Übereinkunft vorsieht, dass diese
Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder
durch ein durch die Übereinkunft geschaffenes Gremium
anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung
gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
- (8) Der Rat beschließt während des gesamten
Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit.
Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die
Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für
den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit
vorgesehen ist, sowie dann, wenn es um
Assoziierungsabkommen und um die Übereinkünfte
nach Artikel III-319 mit beitrittswilligen Staaten geht.
- (9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
oder des Außenministers der Union einen
Europäischen Beschluss über die Aussetzung der
Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der
Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine
Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind,
sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von
Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des
institutionellen Rahmens der betreffenden
Übereinkunft, zu erlassen hat.
(10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen
des Verfahrens unverzüglich und umfassend
unterrichtet.
(11) Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der
Rat oder die Kommission können ein Gutachten des
Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten
Übereinkunft mit der Verfassung einholen. Ist das
Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante
Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die
Verfassung geändert wird.
Artikel III-326
- (1) Abweichend von Artikel III-325 kann der Rat
entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank
oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung
der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen, zu
einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang
stehenden Konsens zu gelangen, förmliche
Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den
Euro gegenüber den Währungen von
Drittländern treffen. Der Rat beschließt nach
dem Verfahren des Absatzes 3 einstimmig nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
Der Rat kann entweder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem
Bemühen, zu einem mit dem Ziel der
Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu
gelangen, die Euro-Leitkurse innerhalb des
Wechselkurssystems festlegen, ändern oder aufgeben.
Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament von der Festlegung,
Änderung oder Aufgabe der Euro-Leitkurse.
- (2) Besteht gegenüber einer oder mehreren
Währungen von Drittländern kein Wechselkurssystem
nach Absatz 1, so kann der Rat entweder auf Empfehlung der
Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der
Kommission nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank allgemeine Orientierungen für die
Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen
aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen dürfen
das vorrangige Ziel des Europäischen
Zentralbanksystems, die Preisstabilität zu
gewährleisten, nicht beeinträchtigen.
- (3) Wenn von der Union mit einem oder mehreren
Drittländern oder einer oder mehreren internationalen
Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit
Währungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln
sind, beschließt der Rat abweichend von Artikel
III-325 auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung
der Europäischen Zentralbank die Einzelheiten für
die Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen.
Mit diesen Einzelheiten wird gewährleistet, dass die
Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die
Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang
beteiligt.
- (4) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der
Zuständigkeiten und der Übereinkünfte der
Union im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion in
internationalen Gremien Verhandlungen führen und
Übereinkünfte schließen.
K a p i t e l V I I
B e z i e h u n g e n d e r U n i o n
z u i n t e r n a t i o n a l e n O r g a n i s a t i o n e
n u n d
D r i t t l ä n d e r n u n d D e l e g a t i o n e n
d e r U n i o n
Artikel III-327
- (1) Die Union führt jede zweckdienliche
Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und
denen der VN-Sonderorganisationen, dem Europarat, der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa und der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung herbei.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich,
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
- (2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem
Außenminister der Union und der Kommission.
Artikel III-328
- (1) Die Delegationen der Union in Drittländern und
bei internationalen Organisationen stellen die Vertretung
der Union sicher.
- (2) Die Delegationen der Union sind der Leitung des
Außenministers der Union unterstellt. Sie werden in
enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und
konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten tätig.
K a p i t e l V I I I
A n w e n d u n g d e r S o l i d a r i t ä t s k l a
u s e l
Artikel III-329
- (1) Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag,
einer Naturkatastrophe oder einer von Menschen verursachten
Katastrophe betroffen, so leisten die anderen
Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe
Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die
Mitgliedstaaten sich im Rat ab.
- (2) Die Einzelheiten für die Anwendung der in
Artikel I-43 enthaltenen Solidaritätsklausel durch die
Union werden durch einen Europäischen Beschluss
festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemeinsamen
Vorschlags der Kommission und des Außenministers der
Union erlässt. Hat dieser Beschluss Auswirkungen im
Bereich der Verteidigung, so entscheidet der Rat nach
Artikel III-300 Absatz 1. Das Europäische Parlament
wird darüber unterrichtet.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Rat
unbeschadet des Artikels III-344 vom Politischen und
Sicherheitspolitischen Komitee, das sich hierbei auf die im
Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik entwickelten Strukturen stützt,
sowie vom Ausschuss nach Artikel III-261 unterstützt,
die ihm gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.
- (3) Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf
effiziente Weise tätig werden können, nimmt der
Europäische Rat regelmäßig eine
Einschätzung der Bedrohungen vor, denen die Union
ausgesetzt ist.
Titel VI
Arbeitsweise der Union
K a p i t e l I
I n s t i t u t i o n e l l e B e s t i m m u n g e n
Abschnitt 1
Die Organe
U n t e r a b s c h n i t t 1
D a s E u r o p ä i s c h e P a r l a m e n t
Artikel III-330
- (1) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
des Rates werden die erforderlichen Maßnahmen
festgelegt, um eine allgemeine unmittelbare Wahl der
Mitglieder des Europäischen Parlaments nach einem
einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im
Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen
Grundsätzen zu ermöglichen.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments
beschließt der Rat einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner
Mitglieder entscheidet. Dieses Gesetz oder Rahmengesetz
tritt nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit
ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in
Kraft.
- (2) Durch Europäisches Gesetz des
Europäischen Parlaments werden die Regelungen und
allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Mitglieder des Europäischen Parlaments
festgelegt. Das Europäische Parlament beschließt
aus eigener Initiative nach Anhörung der Kommission
und nach Zustimmung des Rates. Der Rat beschließt
einstimmig über alle Vorschriften und Bedingungen, die
die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen
Mitglieder betreffen.
Artikel III-331
Die Regelungen für die politischen Parteien auf
europäischer Ebene nach Artikel I-46 Absatz 4 und
insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung
werden durch Europäisches Gesetz festgelegt.
Artikel III-332
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner
Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete
Vorschläge zu Fragen vorzulegen, die nach seiner
Auffassung die Ausarbeitung eines Rechtsakts der Union zur
Anwendung der Verfassung erfordern. Legt die Kommission
keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen
Parlament die Gründe dafür mit.
Artikel III-333
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung
seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen
Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet
der Befugnisse, die in der Verfassung anderen Organen oder
Einrichtungen zugewiesen sind, behauptete
Verstöße gegen das Unionsrecht oder
Missstände bei der Anwendung desselben prüft;
dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten
Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren
nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der
nichtständige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts
werden durch Europäisches Gesetz des
Europäischen Parlaments festgelegt. Das
Europäische Parlament beschließt aus eigener
Initiative nach Zustimmung des Rates und der Kommission.
Artikel III-334
Nach Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe d kann jede
Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede
natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
allein oder zusammen mit anderen Personen in
Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der
Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen,
eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Artikel III-335
- (1) Das Europäische Parlament wählt den
Europäischen Bürgerbeauftragten. Nach Artikel
I-10 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel I-49 ist dieser
befugt, Beschwerden von jeder Unionsbürgerin und jedem
Unionsbürger oder von jeder natürlichen oder
juristischen Person mit Wohnort oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
über Missstände bei der Tätigkeit der
Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit
Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in
Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse,
entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines
Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die
ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des
Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch,
die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht,
wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines
Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der
Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so
befasst er die betreffenden Organe, Einrichtungen oder
sonstigen Stellen, die über eine Frist von drei
Monaten verfügen, um ihnen ihre Stellungnahme zu
übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt
anschließend dem Europäischen Parlament und den
betreffenden Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über
das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen
Parlament jährlich einen Bericht über die
Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
- (2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des
Europäischen Parlaments für die Dauer der
Wahlperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des
Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes
enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die
Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder
eine schwere Verfehlung begangen hat.
- (3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in
völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der
Erfüllung seiner Pflichten von keinem Organ, keiner
Einrichtung und keiner anderen Stelle Weisungen einholen
oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf
während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder
unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
- (4) Durch Europäisches Gesetz des
Europäischen Parlaments werden die Regelungen und
allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der
Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegt. Das
Europäische Parlament beschließt aus eigener
Initiative nach Stellungnahme der Kommission und nach
Zustimmung des Rates.
Artikel III-336
Das Europäische Parlament hält jährlich eine
Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer
Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats
März zusammen.
Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit
seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der
Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode
zusammentreten.
Artikel III-337
- (1) Der Europäische Rat und der Rat werden vom
Europäischen Parlament nach Maßgabe der
Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der
Geschäftsordnung des Rates gehört.
- (2) Die Kommission kann an allen Sitzungen des
Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren
Antrag gehört. Sie antwortet mündlich oder
schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament
oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
- (3) Das Europäische Parlament erörtert in
öffentlicher Sitzung den jährlichen
Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.
Artikel III-338
Soweit die Verfassung nicht etwas anderes bestimmt,
beschließt das Europäische Parlament mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die
Beschlussfähigkeit wird in seiner
Geschäftsordnung festgelegt.
Artikel III-339
Das Europäische Parlament erlässt seine
Geschäftsordnung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen
Parlaments werden nach Maßgabe der Verfassung und
seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.
Artikel III-340
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein
Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische
Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner
Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber
entscheiden.
Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der
Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so
legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt
nieder, und der Außenminister der Union legt sein im
Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie
bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte
bis zu ihrer Ersetzung nach den Artikeln I-26 und I-27
weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer
Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der
Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten,
geendet hätte.
U n t e r a b s c h n i t t 2
D e r E u r o p ä i s c h e R a t
Artikel III-341
- (1) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann
sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds
übertragen lassen.
Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen
des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit
erforderlich ist, nicht entgegen.
- (2) Der Präsident des Europäischen Parlaments
kann vom Europäischen Rat gehört werden.
- (3) Der Europäische Rat beschließt mit
einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie
über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
- (4) Der Europäische Rat wird vom
Generalsekretariat des Rates unterstützt.
U n t e r a b s c h n i t t 3
D e r M i n i s t e r r a t
Artikel III-342
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem
Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der
Kommission einberufen.
Artikel III-343
- (1) Jedes Mitglied des Rates kann sich das Stimmrecht
höchstens eines anderen Mitglieds übertragen
lassen.
- (2) Ist zu einem Beschluss des Rates die einfache
Mehrheit erforderlich, so beschließt dieser mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
- (3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
Mitgliedern steht einer Beschlussfassung des Rates,
für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht
entgegen.
Artikel III-344
- (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen
Vertretem der Regierungen der Mitgliedstaaten
zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten
des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat
übertragenen Aufträge auszuführen. Der
Ausschuss kann in Fällen, die in der
Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind,
Verfahrensbeschlüsse fassen.
- (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat
unterstützt, das einem vom Rat ernannten
Generalsekretär untersteht.
Der Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die
Organisation des Generalsekretariats.
- (3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit
über Verfahrensfragen sowie über den Erlass
seiner Geschäftsordnung.
Artikel III-345
Der Rat kann mit einfacher Mehrheit die Kommission
auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der
gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und
ihm entsprechende Vorschläge vorzulegen. Legt die
Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die
Gründe dafür mit.
Artikel III-346
Der Rat erlässt Europäische Beschlüsse
über die rechtliche Stellung der in der Verfassung
vorgesehenen Ausschüsse. Er beschließt mit
einfacher Mehrheit nach Anhörung der Kommission.
U n t e r a b s c h n i t t 4
D i e E u r o p ä i s c h e K o m m i s s i o n
Artikel III-347
Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu
unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Die
Mitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und
versuchen nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während
ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder
unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die
feierliche Verpflichtung, während der Ausübung
und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem
Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die
Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder
Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und
zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten
verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der
mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der
Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles nach
Artikel III-349 seines Amtes entheben oder ihm seine
Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle
gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel III-348
- (1) Abgesehen von den regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines
Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder
Amtsenthebung.
- (2) Für ein zurückgetretenes, seines Amtes
enthobenes oder verstorbenes Mitglied der Kommission wird
für die verbleibende Amtszeit vom Rat mit Zustimmung
des Präsidenten der Kommission nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und nach den Anforderungen des
Artikels I-26 Absatz 4 ein neues Mitglied derselben
Staatsangehörigkeit ernannt.
Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der
Kommission einstimmig beschließen, dass ein
ausscheidendes Mitglied der Kommission für die
verbleibende Amtszeit nicht ersetzt werden muss,
insbesondere wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt.
- (3) Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des
Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit
nach Artikel I-27 Absatz 1 ein Nachfolger ernannt.
- (4) Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des
Außenministers der Union wird für die
verbleibende Amtszeit nach Artikel I-28 Absatz 1 ein
Nachfolger ernannt.
- (5) Bei Rücktritt aller Mitglieder der Kommission
bleiben diese bis zur Neubesetzung ihres Sitzes nach den
Artikeln I-26 und I-27 für die verbleibende Amtszeit
im Amt und führen die laufenden Geschäfte weiter.
Artikel III-349
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen
für die Ausübung seines Amtes nicht mehr
erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat,
kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit
beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof
seines Amtes enthoben werden.
Artikel III-350
Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet
des Artikels I-28 Absatz 4 von ihrem Präsidenten nach
Artikel I-27 Absatz 3 gegliedert und zwischen ihren
Mitgliedem aufgeteilt. Der Präsident kann diese
Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit
ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die
ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter
dessen Leitung aus.
Artikel III-351
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit
der Mitglieder gefasst. Die Beschlussfähigkeit wird in
der Geschäftsordnung festgelegt.
Artikel III-352
- (1) Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes
Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten.
Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser
Geschäftsordnung.
- (2) Die Kommission veröffentlicht jährlich,
und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der
Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen
Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.
U n t e r a b s c h n i t t 5
D e r G e r i c h t s h o f d e r E u r o p ä i s c h
e n U n i o n
Artikel III-353
Der Gerichtshof tagt in Kammern, als Große Kammer oder
als Plenum nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs
der Europäischen Union.
Artikel III-354
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten
unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat
einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, um
die Zahl der Generalanwälte zu erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete
Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in
denen nach der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.
Artitkel III-355
Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die jede
Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in
ihrem Staat die für die höchsten richterlichen
Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung
sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in
Artikel III-357 vorgesehenen Ausschusses ernannt.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union eine teilweise
Neubesetzung der Stellen der Richter und
Generalanwälte statt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den
Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von
drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie
bedarf der Genehmigung des Rates.
Artitkel III-356
Die Zahl der Richter des Gerichts wird in der Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt. In der
Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von
Generalanwälten unterstützt wird.
Zu Mitgliedem des Gerichts sind Personen auszuwählen,
die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten
und über die Befähigung zur Ausübung hoher
richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden
von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel III-357
vorgesehenen Ausschusses ernannt.
Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den
Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei
Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Das Gericht erlässt seine Verfahrensordnung im
Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der
Genehmigung des Rates.
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, finden die den
Gerichtshof betreffenden Bestimmungen der Verfassung auf
das Gericht Anwendung.
Artikel III-357
Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat,
vor einer Ernennung durch die Regierungen der
Mitgliedstaaten nach den Artikeln III-355 und III-356 eine
Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für
die Ausübung des Amts eines Richters oder
Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht
abzugeben.
Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten
zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des
Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der
höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen
von anerkannt hervorragender Befähigung
ausgewählt werden, von denen einer vom
Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat
erlässt einen Europäischen Beschluss zur
Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise und
einen Europäischen Beschluss zur Ernennung der
Mitglieder dieses Ausschusses. Er beschließt auf
Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs.
Artikel III-358
- (1) Das Gericht ist für Entscheidungen im ersten
Rechtszug über die in den Artikeln III-365, III-367,
III-370, III-372 und III-374 genannten Klagen
zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem
nach Artikel III-359 eingerichteten Fachgericht
übertragen werden, und der Klagen, die nach
Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union dem Gerichtshof vorbehalten sind.
In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht
für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses
Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und
innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind,
beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes
Rechtsmittel eingelegt werden.
- (2) Das Gericht ist für Entscheidungen über
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte
zuständig.
Die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes
können unter den Bedingungen und innerhalb der
Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Union vorgesehen sind, in
Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft
werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit
oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
- (3) Das Gericht ist auf besonderen, in der Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten
Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel
III-369 zuständig.
Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine Rechtssache
eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder
die Kohärenz des Unionsrechts berühren
könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an
den Gerichtshof verweisen.
Die Entscheidungen des Gerichts über Anträge auf
Vorabentscheidung können unter den Bedingungen und
innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind,
in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft
werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit
oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
Artitkel III-359
- (1) Durch Europäisches Gesetz können dem
Gericht beigeordnete Fachgerichte eingerichtet werden, die
für Entscheidungen im ersten Rechtszug über
bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die
auf besonderen Sachgebieten erhoben werden. Es wird
entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung
des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach
Anhörung der Kommission erlassen.
- (2) In dem Europäischen Gesetz über die
Einrichtung eines Fachgerichts werden die Regeln für
die Zusammensetzung dieses Gerichts und die ihm
zugewiesenen Befugnisse festgelegt.
- (3) Gegen die Entscheidungen der Fachgerichte kann vor
dem Gericht ein auf Rechtsfragen beschränktes
Rechtsmittel oder, wenn das Europäische Gesetz
über die Einrichtung des Fachgerichts dies vorsieht,
ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt
werden.
- (4) Zu Mitgliedern der Fachgerichte sind Personen
auszuwählen, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur Ausübung richterlicher
Tätigkeiten verfügen. Sie werden vom Rat ernannt,
der einstimmig beschließt.
- (5) Die Fachgerichte erlassen ihre Verfahrensordnung im
Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung
bedarf der Genehmigung des Rates.
- (6) Soweit das Europäische Gesetz über die
Einrichtung des Fachgerichts nichts anderes vorsieht,
finden die den Gerichtshof der Europäischen Union
betreffenden Bestimmungen der Verfassung und die Satzung
des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die
Fachgerichte Anwendung. Titel I und Artikel 64 der Satzung
gelten auf jeden Fall für die Fachgerichte.
Artikel III-360
Hat ein Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission gegen
eine Verpflichtung aus der Verfassung verstoßen, so
gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme
hierzu ab; sie hat diesem Staat zuvor Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
Kommt der betreffende Staat dieser Stellungnahme innerhalb
der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann
die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union
anrufen.
Artikel III-361
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der
Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung
ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine
Verpflichtung aus der Verfassung verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung
der Verpflichtungen aus der Verfassung gegen einen anderen
Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene
Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor
Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher
Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt,
zu dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine
Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der
Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
Artikel III-362
- (1) Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union
fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus
der Verfassung verstoßen hat, so hat dieser Staat die
Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofs ergeben.
- (2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die
Maßnahmen, die sich aus dem in Absatz 1 genannten
Urteil ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht
getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof der
Europäischen Union anrufen, nachdem sie diesem Staat
zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.
Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden
Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder
Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für
angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende
Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann
er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds
verhängen.
Dieses Verfahren lässt den Artikel III-361
unberührt.
- (3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof der
Europäischen Union Klage nach Artikel III-360, weil
sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat
gegen seine Verpflichtung verstoßen hat,
Maßnahmen zur Umsetzung eines Europäischen
Rahmengesetzes mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies
für zweckmäßig hält, die Höhe des
von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden
Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den
Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er
gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines
Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe
des von der Kommission genannten Betrags verhängen.
Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in
seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.
Artikel III-363
In den Europäischen Gesetzen oder Verordnungen des
Rates kann dem Gerichtshof der Europäischen Union eine
Zuständigkeit übertragen werden, die die Befugnis
zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur
Änderung oder Verhängung der in ihnen
vorgesehenen Sanktionen umfasst.
Artikel III-364
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung kann
dem Gerichtshof der Europäischen Union durch
Europäisches Gesetz in dem darin festgelegten Umfang
die Zuständigkeit übertragen werden, über
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von
aufgrund der Verfassung angenommenen Rechtsakten, mit denen
europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum
geschaffen werden, zu entscheiden.
Artikel III-365
- (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union
überwacht die Rechtmäßigkeit der
Europäischen Gesetze und Rahmengesetze sowie der
Handlungen des Rates, der Kommission und der
Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um
Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der
Handlungen des Europäischen Parlaments und des
Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber
Dritten. Er überwacht ebenfalls die
Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen
oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung
gegenüber Dritten.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der
Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen
zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische
Parlament, der Rat oder die Kommission wegen
Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher
Formvorschriften, Verletzung der Verfassung oder einer bei
ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen
Ermessensmissbrauchs erhebt.
- (3) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist
unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Bedingungen zuständig für Klagen des
Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des
Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte
abzielen.
- (4) Jede natürliche oder juristische Person kann
unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Bedingungen gegen die an sie gerichteten oder sie
unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie
gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie
unmittelbar betreffen und keine
Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage
erheben.
- (5) In den Rechtsakten zur Gründung von
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können
besondere Bedingungen und Einzelheiten für die
Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen
Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und
sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung
gegenüber diesen Personen haben.
- (6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind
binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je
nach Lage des Falles von der Veröffentlichung der
betreffenden Handlung, ihrer Bekanntgabe an den Kläger
oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der
Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Artikel III-366
Ist die Klage begründet, so erklärt der
Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene
Handlung für nichtig.
Erklärt er eine Handlung für nichtig, so
bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält,
diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu
betrachten sind.
Artikel III-367
Unterlässt es das Europäische Parlament, der
Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder die
Europäische Zentralbank, unter Verletzung der
Verfassung, tätig zu werden, so können die
Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim
Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf
Feststellung dieser Verfassungsverletzung erheben. Dieser
Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tätig
zu werden.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn die betreffenden
Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen zuvor
aufgefordert worden sind, tätig zu werden. Haben sie
binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung
genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist
von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof
Beschwerde darüber führen, dass ein Organ, eine
Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union es
unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder
eine Stellungnahme an sie zu richten.
Artikel III-368
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, von denen
die für nichtig erklärte Handlung ausging oder
deren Untätigkeit als verfassungswidrig erklärt
wurde, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu
ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der
Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels
III-431 Absatz 2 ergeben.
Artikel III-369
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im
Wege der Vorabentscheidung
- (a) über die Auslegung der Verfassung,
- (b) über die Gültigkeit und die Auslegung der
Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines
Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine
Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils
für erforderlich, so kann es diese Frage dem
Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren
bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen
Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so
ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs
verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren,
das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem
einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der
Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
Artikel III-370
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für
Streitsachen über den in Artikel III-431 Absätze
2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Artikel III-371
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über die
Rechtmäßigkeit eines nach Artikel I-59
erlassenen Rechtsakts des Europäischen Rates oder des
Rates nur auf Antrag des von einer Feststellung des
Europäischen Rates oder des Rates betroffenen
Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung
der in dem genannten Artikel vorgesehenen
Verfahrensbestimmungen zuständig.
Der Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen
Feststellung gestellt werden. Der Gerichtshof entscheidet
binnen eines Monats nach Antragstellung.
Artikel III-372
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für
alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten
innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der
Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten und
in den Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten festgelegt sind.
Artikel III-373
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in
Streitsachen über
- (a) die Erfüllung der Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen
Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt
hierbei die der Kommission in Artikel III-360
übertragenen Befugnisse;
- (b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der
Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat,
die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können
hierzu nach Maßgabe des Artikels III-365 Klage
erheben;
- (c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der
Europäischen Investitionsbank. Diese können nach
Maßgabe des Artikels III-365 nur von Mitgliedstaaten
oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der
Formvorschriften des Artikels 19 Absätze 2, 5, 6 und 7
der Satzung der Investitionsbank angefochten werden;
d) die Erfüllung der sich aus der Verfassung und der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und
der Europäischen Zentralbank ergebenden
Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat
der Europäischen Zentralbank besitzt hierbei
gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse,
die der Kommission in Artikel III-360 gegenüber den
Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt der
Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass eine
nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus der
Verfassung verstoßen hat, so hat diese Bank die
Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofs ergeben.
Artikel III-374
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für
Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel
zuständig, die in einem von der Union oder für
ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlichrechtlichen
oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Artikel III-375
- (1) Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs
der Europäischen Union aufgrund der Verfassung
besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist,
der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht
entzogen.
- (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der
Verfassung nicht anders als in der Verfassung vorgesehen zu
regeln.
- (3) Der Gerichtshof ist zuständig für
Entscheidungen über jede mit dem Gegenstand der
Verfassung im Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen
Mitgliedstaaten, wenn diese bei ihm aufgrund eines
Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
Artikel III-376
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht
zuständig im Bereich der Artikel I-40 und I-41, im
Bereich des Titels V Kapitel II über die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik und im Bereich der
Artikel III-293, soweit er die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik betrifft.
Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die
Kontrolle der Einhaltung von Artikel III-308 und für
die unter den Voraussetzungen des Artikels III-365 Absatz 4
erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung
der Rechtmäßigkeit Europäischer
Beschlüsse über restriktive Maßnahmen
gegenüber natürlichen oder juristischen Personen,
die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel II
erlassen hat.
Artikel III-377
Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der
Bestimmungen von Titel III Kapitel IV Abschnitte 4 und 5
über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union
nicht zuständig für die
überprüfung der Gültigkeit oder
Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen
der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden
eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den
Schutz der inneren Sicherheit.
Artikel III-378
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel III-365 Absatz 6
genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei
dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ,
einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union
erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten
wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die
Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel
III-365 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.
Artikel III-379
- (1) Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union
haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann
jedoch, wenn er dies den Umständen nach für niig
hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung
aussetzen.
- (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in
den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen
einstweiligen Anordnungen treffen.
Artikel III-380
Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union
sind nach Artikel III-401 vollstreckbar.
Artikel III-381
Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
wird in einem Protokoll festgelegt.
Durch Europäisches Gesetz kann die Satzung mit
Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 geändert
werden. Es wird entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach
Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs erlassen.
U n t e r a b s c h n i t t 6
D i e E u r o p ä i s c h e Z e n t r a l b a n k
Artikel III-382
- (1) Der Rat der Europäischen Zentralbank besteht
aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen
Zentralbank und den Präsidenten der nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 gilt.
- (2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren
Mitglieder des Direktoriums werden vom Europäischen
Rat auf Empfehlung des Rates nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Rates der
Europäischen Zentralbank aus dem Kreis der in
Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen
Persönlichkeiten mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist
nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können
Mitglieder des Direktoriums werden.
Artikel III-383
- (1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der
Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Rates der Europäischen Zentralbank teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem Rat der
Europäischen Zentralbank einen Antrag zur Beratung
vorlegen.
- (2) Der Präsident der Europäischen
Zentralbank wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates
eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den
Zielen und Aufgaben des Europäischen Systems der
Zentralbanken erörtert.
- (3) Die Europäische Zentralbank unterbreitet dem
Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem
Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die
Tätigkeit des Europäischen Systems der
Zentralbanken und die Geld- und Währungspolitik im
vergangenen und im laufenden Jahr. Der Präsident der
Europäischen Zentralbank legt den Bericht dem
Europäischen Parlament, das auf dieser Grundlage eine
allgemeine Aussprache durchführen kann, und dem Rat
vor.
Der Präsident der Europäischen Zentralbank und
die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf
Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre
Initiative von den zuständigen Gremien des
Europäischen Parlaments gehört werden.
U n t e r a b s c h n i t t 7
D e r R e c h n u n g s h o f
Artikel III-384
- (1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben der Union. Er prüft
ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und
Ausgaben jeder Einrichtung und jeder sonstigen Stelle der
Union, soweit der Rechtsakt zur Errichtung dieser
Einrichtung oder dieser Stelle dies nicht
ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und
dem Rat eine Erklärung über die
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese
Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu
allen größeren Tätigkeitsbereichen der
Union ergänzt werden.
- (2) Der Rechungshof prüft die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei
berichtet er insbesondere über alle Fälle von
Unregelmäßigkeiten.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der
Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die
Union.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der
Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluss der Rechnung
des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
- (3) Die Prüfung wird anhand der
Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und
Stelle bei den anderen Organen und in den
Räumlichkeiten aller Einrichtungen und sonstigen
Stellen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der
Union verwalten, sowie der natürlichen und
juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt
erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die
Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung
mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen
oder, wenn diese nicht über die erforderliche
Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die
einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten
unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll
zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem
Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen
beabsichtigen.
Die anderen Organe, die Einrichtungen oder die sonstigen
Stellen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der
Union verwalten, die natürlichen oder juristischen
Personen, die Zahlun-
gen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht
über die erforderliche Zuständigkeit
verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen
Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen
Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe
erforderlichen Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen
der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit
deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und
Ausgaben der Union werden in einer Vereinbarung zwischen
dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der
Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den
Informationen, die für die Prüfung der von der
Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Union
erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung
nicht besteht.
- (4) Der Rechnungshof erstellt nach Abschluss eines
jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht
wird den anderen Organen vorgelegt und im Amtsblatt der
Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser
Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs
veröffentlicht.
Er kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen
Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten,
und auf Antrag eines der anderen Organe Stellungnahmen
abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte
oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von
Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner
Geschäftsordnung Kammern bilden.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den
Rat bei der Kontrolle der Ausführung des
Haushaltsplans.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der
Genehmigung des Rates.
Artikel III-385
- (1) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren
jeweiligen Staaten Rechnungsprüfungsorganen
angehören oder angehört haben oder die für
dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede
Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
- (2) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs
Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Der
Rat erlässt einen Europäischen Beschluss zur
Festlegung der entsprechend den Vorschlägen der
einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der Mitglieder.
Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Die Mitglieder des Rechnungshofs wählen aus ihrer
Mitte ihren Präsidenten für drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
- (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen bei
der Erfüllung ihrer Pflichten Weisungen von einer
Regierung oder einer anderen Stelle weder einholen noch
entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die
mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
- (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen
während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder
unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die
feierliche Verpflichtung, während der Ausübung
und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem
Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die
Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder
Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und
zurückhaltend zu sein.
- (5) Abgesehen von regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines
Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch
Amtsenthebung durch den Gerichtshof nach Absatz 6.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die
verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die
Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres
Sitzes im Amt.
- (6) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines
Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder
anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen
für verlustig erklärt werden, wenn der
Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass
es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden
Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Abschnitt 2
Die beratenden Einrichtungen der Union
U n t e r a b s c h n i t t 1
D e r A u s s c h u s s d e r R e g i o n e n
Artikel III-386
Der Ausschuss der Regionen hat höchstens 350
Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag
der Kommission einen Europäischen Beschluss über
die Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Mitglieder des Ausschusses und eine gleiche Anzahl von
Stellvertretern werden für fünf Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des
Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des
Europäischen Parlaments sein.
Der Rat erlässt den Europäischen Beschluss zur
Festlegung der entsprechend den Vorschlägen der
einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der Mitglieder
und Stellvertreter.
Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet
automatisch bei Ablauf des in Artikel I-32 Absatz 2
genannten Mandats, auf Grund dessen sie vorgeschlagen
wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach
demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt.
Artikel III-387
Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte
seinen Präsidenten und sein Präsidium für
zweieinhalb Jahre.
Er wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission
einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel III-388
Der Ausschuss der Regionen wird vom Europäischen
Parlament, vom Rat oder von der Kommission in den in der
Verfassung vorgesehenen und in allen anderen Fällen
gehört, in denen eines dieser Organe dies für
zweckmäßig erachtet, insbesondere in
Fällen, welche die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit betreffen.
Wenn das Europäische Parlament, der Rat oder die
Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem
Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine
Frist; diese beträgt mindestens einen Monat ab Eingang
der entsprechenden Mitteilung beim Präsidenten des
Ausschusses. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss gehört, so
wird der Ausschuss der Regionen vom Europäischen
Parlament, vom Rat oder von der Kommission über dieses
Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der
Regionen kann eine entsprechende Stellungnahme abgeben,
wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale
Interessen berührt werden. Er kann auch von sich aus
eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht
über seine Beratungen werden dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
U n t e r a b s c h n i t t 2
D e r W i r t s c h a f t s - u n d S o z i a l a u s s c h
u s s
Artikel III-389
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens 350
Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag
der Kommission einen Europäischen Beschluss über
die Zusammensetzung des Ausschusses.
Artikel III-390
Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses
werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung
ist zulässig.
Der Rat erlässt den Europäischen Beschluss zur
Festlegung der entsprechend den Vorschlägen der
einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Liste der Mitglieder.
Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission.
Er kann die Meinung der maßgeblichen
europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige
des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft
einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen
sind.
Artikel III-391
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wählt aus seiner
Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium
für zweieinhalb Jahre.
Er wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission
einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel III-392
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wird vom
Europäischen Parlament, vom Rat oder von der
Kommission in den in der Verfassung vorgesehenen
Fällen gehört. Er kann von diesen Organen in
allen Fällen gehört werden, in denen sie dies
für zweckmäßig erachten. Er kann auch von
sich aus Stellungnahmen abgeben.
Wenn das Europäische Parlament, der Rat oder die
Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem
Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine
Frist; diese beträgt mindestens einen Monat ab Eingang
der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses. Nach
Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme
unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht
über seine Beratungen werden dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
Abschnitt 3
Die Europäische Investitionsbank
Artikel III-393
Die Europäische Investitionsbank besitzt
Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist
Gegenstand eines Protokolls.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank kann
durch Europäisches Gesetz des Rates geändert
werden. Der Rat beschließt einstimmig entweder auf
Antrag der Europäischen Investitionsbank nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der
Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der
Europäischen Investitionsbank.
Artikel III-394
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu
einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des
Binnenmarktes im Interesse der Union beizutragen; hierbei
bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen
Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung
eines Erwerbszwecks, insbesondere durch Gewährung von
Darlehen und Bürgschaften, die Finanzierung der
nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen
Wirtschaftszweigen:
- (a) Vorhaben zur Erschließung der weniger
entwickelten Gebiete;
- (b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von
Unternehmen oder zur Schaffung neuer
Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der Verwirklichung
oder dem Funktionieren des Binnenmarktes ergeben und wegen
ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen
Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig
finanziert werden können;
- (c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere
Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit
den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln
nicht vollständig finanziert werden können.
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die
Europäische Investitionsbank die Finanzierung von
Investitionsprogrammen in Verbindung mit der
Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen
Finanzierungsinstrumenten der Union.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union
Artikel III-395
- (1) Wird der Rat aufgrund der Verfassung auf Vorschlag
der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur
einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen
nach Artikel I-55, Artikel I-56, Artikel III-396
Absätze 10 und 13, Artikel III-404 und Artikel III-405
Absatz 2.
- (2) Solange der Rat nicht beschlossen hat, kann die
Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der
Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union
ändern.
Artikel III-396
- (1) Werden Europäische Gesetze oder Rahmengesetze
nach Maßgabe der Verfassung im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen, so gilt das nachstehende
Verfahren.
- (2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
E r s t e L e s u n g
- (3) Das Europäische Parlament legt seinen
Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn
dem Rat.
- (4) Billigt der Rat den Standpunkt des
Europäischen Parlaments, so ist der betreffende
Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des
Europäischen Parlaments erlassen.
- (5) Billigt der Rat den Standpunkt des
Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen
Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn
dem Europäischen Parlament.
- (6) Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament
in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen
er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die
Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in
allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Z w e i t e L e s u n g
- (7) Hat das Europäische Parlament binnen drei
Monaten nach der Übermittlung
- (a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt
oder sich nicht geäußert, so gilt der
betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts
des Rates erlassen;
- (b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der
Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;
- (c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder
Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in erster
Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung
dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt
eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
- (8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der
Abänderungen des Europäischen Parlaments mit
qualifizierter Mehrheit
- (a) alle diese Abänderungen gebilligt, so gilt der
betreffende Rechtsakt als erlassen;
- (b) nicht alle Abänderungen gebilligt, so beruft
der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem
Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen
sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.
- (9) über Abänderungen, zu denen die
Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat,
beschließt der Rat einstimmig.
Ve r m i t t l u n g
(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des
Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das
Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern
besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit
der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der
Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden
Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine
Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des
Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter
Lesung zu erzielen.
(11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des
Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle
erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der
Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates
hinzuwirken.
(12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen
nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt
der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
D r i t t e L e s u n g
(13) Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb dieser
Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das
Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung
über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden
Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im
Europäischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich
ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als
nicht erlassen.
(14) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei
Monaten beziehungsweise sechs Wochen werden auf Initiative
des Europäischen Parlaments oder des Rates um
höchstens einen Monat beziehungsweise zwei Wochen
verlängert.
B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n
(15) Wird in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen
ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz auf
Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung
der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des
Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9
keine Anwendung.
In diesen Fällen übermitteln das Europäische
Parlament und der Rat der Kommission den Entwurf des
Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und
zweiter Lesung. Das Europäische Parlament oder der Rat
können die Kommission während des gesamten
Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die Kommission
auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach
Maßgabe des Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss
teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich
hält.
Artikel III-397
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission
beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten
ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung
der Verfassung interinstitutionelle Vereinbarungen
schließen, die auch bindenden Charakter haben
können.
Artikel III-398
- (1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
auf eine offene, effiziente und unabhängige
europäische Verwaltung.
- (2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter
Beachtung des Statuts und der
Beschäftigungsbedingungen nach Artikel III-427 durch
Europäisches Gesetz erlassen.
Artikel III-399
- (1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union gewährleisten die Transparenz ihrer
Tätigkeit und erlassen nach Artikel I-50 in ihren
Geschäftsordnungen spezielle Bestimmungen über
den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten.
Artikel I-50 Absatz 3 und der vorliegende Artikel gelten
für den Gerichtshof der Europäischen Union, die
Europäische Zentralbank und die Europäische
Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen.
- (2) Das Europäische Parlament und der Rat sorgen
dafür, dass die Dokumente, die die
Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe des in
Artikel I-50 Absatz 3 genannten Europäischen Gesetzes
öffentlich zugänglich gemacht werden.
Artikel III-400
- (1) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung
- (a) der Gehälter, Vergütungen und
Ruhegehälter für den Präsidenten des
Europäischen Rates, den Präsidenten der
Kommission, den Außenminister der Union, die
Mitglieder der Kommission, die Präsidenten, die
Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der
Europäischen Union, sowie den Generalsekretär des
Rates;
- (b) der Beschäftigungsbedingungen, insbesondere
der Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter
für den Präsidenten und die Mitglieder des
Rechnungshofs;
- (c) aller als Entgelt gezahlten Vergütungen
für die unter den Buchstaben a und b genannten
Personen.
- (2) Der Rat erlässt die Europäischen
Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung der
Vergütungen der Mitglieder des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
Artikel III-401
Die Handlungen des Rates, der Kommission oder der
Europäischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen,
sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber
den Mitgliedstaaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel
wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die
Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen
Behörde erteilt, welche die Regierung jedes
Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission
und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die
Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann
diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht
betreiben, indem sie die zuständige Behörde
unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt
werden. Für die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsbestimmungen
sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane
zuständig.
K a p i t e l I I
F i n a n z v o r s c h r i f t e n
Abschnitt 1
Der mehrjährige Finanzrahmen
Artikel III-402
- (1) Der mehrjährige Finanzrahmen wird nach Artikel
I-55 für einen Zeitraum von mindestens fünf
Jahren aufgestellt.
- (2) In dem Finanzrahmen werden die jährlichen
Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je
Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der
Mittel für Zahlungen festgelegt. Die
Ausgabenkategorien, von denen es nur wenige geben darf,
entsprechen den Haupttätigkeitsbereichen der Union.
- (3) Der Finanzrahmen enthält auch alle sonstigen
für den reibungslosen Ablauf des jährlichen
Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen.
- (4) Hat der Rat bis zum Ablauf des vorangegangenen
Finanzrahmens kein Europäisches Gesetz zur Aufstellung
eines neuen Finanzrahmens erlassen, so werden die
Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen des letzten Jahres
des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass dieses
Gesetzes fortgeschrieben.
- (5) Das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission treffen während des gesamten Verfahrens zur
Annahme des Finanzrahmens alle erforderlichen
Maßnahmen, um das Verfahren erfolgreich zum Abschluss
zu bringen.
Abschnitt 2
Der Jahreshaushaltsplan der Union
Artikel III-403
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.
Dezember.
Artikel III-404
Das Europäische Gesetz, mit dem der
Jahreshaushaltsplan der Union festgelegt wird, wird nach
den folgenden Bestimmungen erlassen:
- (1) Jedes Organ stellt vor dem 1. Juli einen
Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben für das
folgende Haushaltsjahr auf. Die Kommission fasst diese
Voranschläge in einem Entwurf für den
Haushaltsplan zusammen, der abweichende Voranschläge
enthalten kann.
Dieser Entwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und den
Ansatz der Ausgaben.
- (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat spätestens am 1. September des Jahres, das
dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen
Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor.
Die Kommission kann den Entwurf des Haushaltsplans
während des laufenden Verfahrens bis zur Einberufung
des in Absatz 5 genannten Vermittlungsausschusses
ändern.
- (3) Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem Entwurf des
Haushaltsplans fest und leitet ihn spätestens am 1.
Oktober des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr
vorausgeht, dem Europäischen Parlament zu. Er
unterrichtet das Europäische Parlament in allen
Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen
Standpunkt festgelegt hat.
- (4) Hat das Europäische Parlament binnen 42 Tagen
nach der Übermittlung
- (a) den Standpunkt des Rates gebilligt, so gilt das
Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans
als erlassen;
- (b) keinen Beschluss gefasst, so gilt das
Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans
als erlassen;
- (c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder
Abänderungen angenommen, so wird die abgeänderte
Fassung des Entwurfs dem Rat und der Kommission zugeleitet.
Der Präsident des Europäischen Parlaments beruft
im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend
den Vermittlungsausschuss ein. Der Vermittlungsausschuss
tritt jedoch nicht zusammen, wenn der Rat dem
Europäischen Parlament binnen zehn Tagen nach der
Übermittlung des geänderten Entwurfs mitteilt,
dass er alle seine Abänderungen billigt.
- (5) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern
des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das
Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern
besteht, hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen nach seiner
Einberufung auf der Grundlage der Standpunkte des
Europäischen Parlaments und des Rates mit der
qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren
Vertretem und der Mehrheit der das Europäische
Parlament vertretenden Mitglieder eine Einigung über
einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen.
Die Kommission nimmt an den Arbeiten des
Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle
erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der
Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates
zu bewirken.
- (6) Einigt sich der Vermittlungsausschuss innerhalb der
in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen
gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische
Parlament und der Rat ab dieser Einigung über eine
Frist von 14 Tagen, um den gemeinsamen Entwurf zu billigen.
- (7) Wenn innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von
14 Tagen
- (a) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen
Parlament als auch vom Rat gebilligt wird oder beide keinen
Beschluss fassen oder eines dieser Organe den gemeinsamen
Entwurf billigt, während das andere Organ keinen
Beschluss fasst, so gilt das Europäische Gesetz zur
Festlegung des Haushaltsplans als entsprechend dem
gemeinsamen Entwurf endgültig erlassen, oder
- (b) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen
Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom
Rat abgelehnt wird oder eines dieser Organe den gemeinsamen
Entwurf ablehnt, während das andere Organ keinen
Beschluss fasst, so legt die Kommission einen neuen Entwurf
für den Haushaltsplan vor, oder
- (c) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen
Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt
wird, während er vom Rat gebilligt wird, so legt die
Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan
vor, oder
d) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parlament
gebilligt wird, während er vom Rat abgelehnt wird, so
kann das Europäische Parlament binnen 14 Tagen ab dem
Tag der Ablehnung durch den Rat mit der Mehrheit seiner
Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen
beschließen, alle oder einige der in Absatz 4
Buchstabe c genannten Abänderungen zu bestätigen.
Wird eine Abänderung des Europäischen Parlaments
nicht bestätigt, so wird der im Vermittlungsausschuss
vereinbarte Standpunkt zu dem Haushaltsposten, der
Gegenstand der Abänderung ist, übernommen. Das
Europäische Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans
gilt als auf dieser Grundlage endgültig erlassen.
- (8) Einigt sich der Vermittlungsausschuss nicht binnen
der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen
gemeinsamen Entwurf, so legt die Kommission einen neuen
Entwurf für den Haushaltsplan vor.
- (9) Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels
stellt der Präsident des Europäischen Parlaments
fest, dass das Europäische Gesetz zur Festlegung des
Haushaltsplans endgültig erlassen ist.
(10) Jedes Organ übt die ihm aufgrund dieses Artikels
zufallenden Befugnisse unter Wahrung der Verfassung und der
Rechtsakte aus, die auf der Grundlage der Verfassung
insbesondere im Bereich der Eigenmittel der Union und des
Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben erlassen wurden.
Artikel III-405
- (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres noch kein
Europäisches Gesetz zur Festlegung des Haushaltsplans
endgültig erlassen, so können entsprechend dem
Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 für
jedes Kapitel monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines
Zwölftels der im betreffenden Kapitel des
Haushaltsplans des vorangegangenen Haushaltsjahres
eingesetzten Mittel vorgenommen werden, die jedoch ein
Zwölftel der Mittelansätze des gleichen Kapitels
des Haushaltsplanentwurfs nicht überschreiten
dürfen.
- (2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unter
Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1
entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel
III-412 einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem
er über dieses Zwölftel hinausgehende Ausgaben
genehmigt. Er leitet diesen Beschluss unverzüglich dem
Europäischen Parlament zu.
In diesem Europäischen Beschluss werden unter
Beachtung der in Artikel I-54 Absätze 3 und 4
genannten Europäischen Gesetze die erforderlichen
Maßnahmen im Bereich der Mittel zur Durchführung
dieses Artikels vorgesehen.
Er tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das
Europäische Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit
der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese
Ausgaben zu kürzen.
Artikel III-406
Nach Maßgabe des Europäischen Gesetzes nach
Artikel III-412 dürfen die nicht für
Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der
Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht
verbraucht worden sind, übertragen werden, jedoch
lediglich auf das nächste Haushaltsjahr.
Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in
denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst
sind; die Kapitel werden entsprechend dem Europäischen
Gesetz nach Artikel III-412 unterteilt.
Die Ausgaben
- des Europäischen Parlaments,
- des Europäischen Rates und des Rates,
- der Kommission und
- des Gerichtshofs der Europäischen Union
werden unbeschadet einer besonderen Regelung für
bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten
Einzelplänen aufgeführt.
Abschnitt 3
Ausführung des
Haushaltsplans und Entlastung
Artikel III-407
Die Kommission führt den Haushaltsplan zusammen mit
den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des
Europäischen Gesetzes nach Artikel III-412 in eigener
Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel
entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit
der Kommission zusammen um sicherzustellen, dass die Mittel
nach diesem Grundsatz verwendet werden.
Das Europäische Gesetz nach Artikel III-412 legt die
Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der
Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans
sowie die damit verbundenen Verantwortlichkeiten fest. Es
legt die Verantwortlichkeiten und die besonderen
Einzelheiten fest, nach denen jedes Organ an der Vornahme
seiner Ausgaben beteiligt ist.
Innerhalb des Haushaltsplans kann die Kommission nach
Maßgabe und in den Grenzen des Europäischen
Gesetzes nach Artikel III-412 Mittel von Kapitel zu Kapitel
oder von Untergliederung zu Untergliederung
übertragen.
Artikel III-408
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem
Rat jährlich die Rechnung des abgelaufenen
Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des
Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine
Übersicht über das Vermögen und die
Schulden der Union.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem
Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der
Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die
insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die
vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Artikel
III-409 gegeben wurden.
Artikel III-409
- (1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das
Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur
Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck
prüft es nach dem Rat die Rechnung, die übersicht
und den Evaluierungsbericht nach Artikel III-408 sowie den
Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten
der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die
Zuverlässigkeitserklärung nach Artikel III-384
Absatz 1 Unterabsatz 2 und die einschlägigen
Sonderberichte des Rechnungshofs.
- (2) Das Europäische Parlament kann vor der
Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im
Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft
über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise
der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt
dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle
notwendigen Informationen vor.
- (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen
Maßnahmen, um den Bemerkungen in den
Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des
Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben
sowie den Erläuterungen, die den
Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind,
nachzukommen.
- (4) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder
des Rates erstattet die Kommission Bericht über die
Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und
Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über
die Weisungen, die den für die Ausführung des
Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt
worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof
zuzuleiten.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel III-410
Der mehrjährige Finanzrahmen und der
Jahreshaushaltsplan werden in Euro aufgestellt.
Artikel III-411
Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der
zuständigen Behörden der betreffenden
Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines
dieser Staaten in die Währung eines anderen
Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist,
um diese Guthaben für die in der Verfassung
vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission
verfügbare oder flüssige Guthaben in der
benötigten Währung, so vermeidet sie soweit
möglich derartige Transferierungen.
Die Kommission verkehrt mit jedem der betroffenen
Mitgliedstaaten über die von diesem bezeichnete
Behörde. Bei der Durchführung ihrer
Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des
betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem
genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
Artikel III-412
- (1) Durch Europäisches Gesetz
- (a) wird die Haushaltsordnung aufgestellt, in der
insbesondere die Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und
Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
- (b) werden die Vorschriften, die die Kontrolle der
Verantwortung der Finanzakteure, und insbesondere der
anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer
regeln, festgelegt.
Das Europäische Gesetz wird nach Anhörung des
Rechnungshofs erlassen.
- (2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
eine Europäische Verordnung zur Festlegung der
Einzelheiten und des Verfahrens, nach denen die in der
Regelung über die Eigenmittel der Union vorgesehenen
Haushaltseinnahmen der Kommission zur Verfügung
gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen
sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel
bereitzustellen. Der Rat beschließt nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des
Rechnungshofs.
- (3) Bis zum 31. Dezember 2006 beschließt der Rat
in allen in diesem Artikel genannten Fällen
einstimmig.
Artikel III-413
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission
stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur
Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren
rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten
nachzukommen.
Artikel III-414
Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach
diesem Kapitel vorgesehenen Haushaltsverfahren
regelmäßige Treffen der Präsidenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
einberufen. Diese treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der
Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördem
und so die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern.
Abschnitt 5
Betrugsbekämpfung
Artikel III-415
- (1) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen
Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen
mit Maßnahmen nach diesem Artikel. Diese
Maßnahmen sind abschreckend und bewirken in den
Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz.
- (2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich
gegen die finanziellen Interessen der Union richten,
ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen,
die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien
ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen
Interessen richten.
- (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen der Verfassung ihre Tätigkeit
zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor
Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit
der Kommission für eine enge, regelmäßige
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.
- (4) Zur Gewährleistung eines effektiven und
gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten sowie in den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
werden die erforderlichen Maßnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien,
die sich gegen die finanziellen Interessen der Union
richten, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Rechnungshofs
erlassen.
- (5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat
jährlich einen Bericht über die Maßnahmen
vor, die zur Durchführung dieses Artikels ergriffen
wurden.
K a p i t e l I I I
Ve r s t ä r k t e Z u s a m m e n a r b e i t
Artikel III-416
Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verfassung
und das Recht der Union.
Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt
beeinträchtigen. Sie darf für den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine
Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen
des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Artikel III-417
Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die
Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der
Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen
der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit
durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
Artikel III-418
- (1) Bei ihrer Begründung steht eine
Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen,
sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden
Europäischen Beschluss gegebenenfalls festgelegten
Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu
jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten
etwaigen Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits
erlassenen Rechtsakte beachten.
Die Kommission und die an einer Verstärkten
Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler
Mitgliedstaaten gefördert wird.
- (2) Die Kommission und gegebenenfalls der
Außenminister der Union unterrichten das
Europäische Parlament und den Rat
regelmäßig über die Entwicklung einer
Verstärkten Zusammenarbeit.
Artikel III-419
- (1) Die Mitgliedstaaten, die in einem der Bereiche der
Verfassung - mit Ausnahme der Bereiche, für die die
Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt,
und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik -
untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit
begründen möchten, richten einen Antrag an die
Kommission, in dem der Anwendungsbereich und die Ziele
aufgeführt werden, die mit der beabsichtigten
Verstärkten Zusammenarbeit angestrebt werden. Die
Kommission kann dem Rat einen entsprechenden Vorschlag
vorlegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so
teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe
dafür mit.
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten
Zusammenarbeit wird mit einem vom Rat auf Vorschlag der
Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments erlassenen Europäischen Beschluss erteilt.
- (2) Der Antrag der Mitgliedstaaten, die untereinander
im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik eine Verstärkte Zusammenarbeit
begründen möchten, wird an den Rat gerichtet. Der
Antrag wird dem Außenminister der Union, der zur
Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten
Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Union Stellung nimmt, sowie der
Kommission übermittelt, die insbesondere zur
Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten
Zusammenarbeit mit der Politik der Union in anderen
Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner dem
Europäischen Parlament zur Unterrichtung
übermittelt.
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten
Zusammenarbeit wird mit einem Europäischen Beschluss
des Rates erteilt, der einstimmig beschließt.
Artikel III-420
- (1) Jeder Mitgliedstaat, der sich einer bestehenden
Verstärkten Zusammenarbeit in einem der in Artikel
III-419 Absatz 1 genannten Bereiche anschließen will,
teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit.
Die Kommission bestätigt binnen vier Monaten nach
Eingang der Mitteilung die Beteiligung des betreffenden
Mitgliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass
die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und
erlässt die notwendigen Übergangsmaßnahmen
zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten
Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte.
Ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die
Beteiligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so
gibt sie an, welche Bestimmungen zur Erfüllung dieser
Voraussetzungen erlassen werden müssen, und legt eine
Frist für die erneute Prüfung des Antrags fest.
Nach Ablauf dieser Frist prüft sie den Antrag erneut
nach dem in Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren. Ist die
Kommission der Auffassung, dass die
Beteiligungsvoraussetzungen weiterhin nicht erfüllt
sind, so kann der betreffende Mitgliedstaat mit dieser Frage den Rat befassen, der über
den Antrag befindet. Der Rat beschließt nach Artikel
I-44 Absatz 3. Er kann außerdem auf Vorschlag der
Kommission die in Unterabsatz 2 genannten
Übergangsmaßnahmen erlassen.
- (2) Jeder Mitgliedstaat, der an einer bestehenden
Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik teilnehmen möchte,
teilt dem Rat, dem Außenminister der Union und der
Kommission seine Absicht mit.
Der Rat bestätigt die Teilnahme des betreffenden
Mitgliedstaats nach Anhörung des Außenministers
der Union und gegebenenfalls nach der Feststellung, dass
die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Der Rat
kann auf Vorschlag des Außenministers der Union ferner
die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung
der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits
erlassenen Rechtsakte treffen. Ist der Rat jedoch der
Auffassung, dass die Teilnahmevoraussetzungen nicht
erfüllt sind, so gibt er an, welche Schritte zur
Erfüllung dieser Voraussetzungen notwendig sind, und
legt eine Frist für die erneute Prüfung des
Antrags auf Teilnahme fest.
Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der
Rat einstimmig nach Artikel I-44 Absatz 3.
Artikel III-421
Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der
Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten
Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach
Anhörung des Europäischen Parlaments durch
einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates
etwas anderes beschließt.
Artikel III-422
- (1) Wenn nach einer Bestimmung der Verfassung, die im
Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet
werden könnte, der Rat einstimmig beschließen
muss, kann der Rat nach Artikel I-44 Absatz 3 einstimmig
einen Europäischen Beschluss dahingehend erlassen,
dass er mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
- (2) Wenn nach einer Bestimmung der Verfassung, die im
Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet
werden könnte, Europäische Gesetze und
Rahmengesetze vom Rat nach einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann
der Rat nach Artikel I-44 Absatz 3 einstimmig einen
Europäischen Beschluss dahingehend erlassen, dass er
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
beschließt. Der Rat beschließt nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Beschlüsse mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen.
Artikel III-423
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im
Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit
durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit
der Politik der Union im Einklang stehen, und arbeiten
entsprechend zusammen.
Titel VII
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel III-424
Unter Berücksichtigung der strukturbedingten
wirtschaftlichen und sozialen Lage Guadeloupes,
Französisch-Guayanas, Martiniques, Räunions, der
Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die
Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe
Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen
und
wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen
Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige
Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung
schwer beeinträchtigen, erlässt der Rat auf
Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze,
Rahmengesetze, Verordnungen und Beschlüsse, die
insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die
Anwendung der Verfassung auf die genannten Gebiete,
einschließlich der gemeinsamen Politik, festzulegen.
Er beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Die Rechtsakte nach Absatz 1 betreffen insbesondere die
Zoll- und Handelspolitik, die Steuerpolitik, Freizonen, die
Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die
Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden
Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die
Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und
zu den horizontalen Unionsprogrammen.
Der Rat erlässt die Rechtsakte nach Absatz 1 unter
Berücksichtigung der besonderen Merkmale und
Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage,
ohne dabei die Integrität und Kohärenz der
Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die
gemeinsamen Politikbereiche umfasst, zu
beeinträchtigen.
Artikel III-425
Die Verfassung lässt die Eigentumsordnung in den
verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.
Artikel III-426
Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen
Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie
kann insbesondere bewegliches und unbewegliches
Vermögen erwerben und veräußern sowie vor
Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission
vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen
Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von
deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ
vertreten.
Artikel III-427
Das Statut der Beamten der Union und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Union werden durch Europäisches
Gesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung der
betroffenen Organe erlassen.
Artikel III-428
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann
die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen
und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der
Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür
werden vom Rat mit einfacher Mehrheit in einer
Europäischen Verordnung oder in einem
Europäischen Beschluss festgelegt.
Artikel III-429
- (1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über
die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken
und der Europäischen Zentralbank werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen
für die Erstellung von Statistiken festgelegt, wenn
dies für die Durchführung der Tätigkeiten
der Union erforderlich ist.
- (2) Die Erstellung der Statistiken erfolgt unter
Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der
Objektivität, der wissenschaftlichen
Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der
statistischen Geheimhaltung. Den Wirtschaftsteilnehmern
dürfen dadurch keine übermäßigen
Belastungen entstehen.
Artikel III-430
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der
Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen
Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach
Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die
ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht
preiszugeben; dies gilt insbesondere für
Auskünfte über Unternehmen sowie deren
Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Artikel III-431
Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem
Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die
Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in
Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden
nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische
Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in
Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden
nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der Bediensteten
gegenüber der Union bestimmt sich nach den
Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden
Beschäftigungsbedingungen.
Artikel III-432
Der Sitz der Organe der Union wird im Einvernehmen zwischen
den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Artikel III-433
Der Rat erlässt einstimmig eine Europäische
Verordnung zur Regelung der Sprachenfrage für die
Organe der Union, unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs
der Europäischen Union.
Artikel III-434
Die Union genießt im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe
des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union.
Artikel III-435
Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die
vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später
beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts
zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und
einem oder mehreren Drittländern andererseits
geschlossen wurden, werden durch die Verfassung nicht
berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit der Verfassung
nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden
Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die
festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben.
Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten einander zu
diesem Zweck Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine
gemeinsame Haltung ein.
Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten
Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem
Umstand Rechnung, dass die in der Verfassung von jedem
Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Union
sind und daher mit der Schaffung von in der Verfassung mit
Befugnissen ausgestatteten Organen und der Gewährung
genau der gleichen Vorteile durch alle anderen
Mitgliedstaaten in untrennbarem Zusammenhang stehen.
Artikel III-436
- (1) Die Verfassung steht folgenden Bestimmungen nicht
entgegen:
- (a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet,
Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines
Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen
widerspricht;
- (b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen
ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner
wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind,
soweit sie die Herstellung von Waffen, Munition und
Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese
Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die
Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens
für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht
beeinträchtigen.
- (2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
einstimmig einen Europäischen Beschluss zur
Änderung der Liste vom 15. April 1958 mit den Waren,
auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, erlassen.
Te i l I V
A l l g e m e i n e u n d
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
Artikel IV-437
Aufhebung der früheren Verträge
- (1) Mit diesem Vertrag über eine Verfassung
für Europa werden der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über
die Europäische Union sowie, nach Maßgabe des
Protokolls über die Rechtsakte und Verträge zur
Ergänzung oder Änderung des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des
Vertrags über die Europäische Union, die
Rechtsakte und Verträge zu ihrer Ergänzung oder
Änderung vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben.
- (2) Die Verträge über den Beitritt
- (a) des Königreichs Dänemark, Irlands sowie
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland,
- (b) der Hellenischen Republik,
- (c) des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik,
d) der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden sowie
- (e) der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypem, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik
werden aufgehoben. Jedoch
- bleiben diejenigen Bestimmungen der unter den Buchstaben
a bis d genannten Verträge, die in das Protokoll
betreffend die Verträge und die Akten über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des
Königreichs Schweden übernommen wurden oder darin
angeführt sind, in Kraft und behalten ihre
Rechtswirkung nach Maßgabe dieses Protokolls.
- bleiben diejenigen Bestimmungen des unter Buchstabe e
genannten Vertrags, die in das Protokoll betreffend den
Vertrag und die Akte über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik übernommenen wurden oder
darin aufgeführt sind, in Kraft und behalten ihre
Rechtswirkung nach Maßgabe dieses Protokolls.
Artikel IV-438
Rechtsnachfolge und rechtliche Kontinuität
- (1) Die durch diesen Vertrag geschaffene
Europäische Union tritt die Rechtsnachfolge der durch
den Vertrag über die Europäische Union
gegründeten Europäischen Union und der
Europäischen Gemeinschaft an.
- (2) Vorbehaltlich des Artikels IV-439 nehmen die bei
Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen ihre Befugnisse nach
diesem Vertrag in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
gegebenen Zusammensetzung so lange wahr, bis in Anwendung
dieses Vertrags neue Bestimmungen erlassen werden oder ihr
Mandat endet.
- (3) Die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen, die auf der Grundlage der durch Artikel
IV-437 aufgehobenen Verträge und Rechtsakte angenommen
wurden, gelten weiter. Sie behalten so lange Rechtswirkung,
bis sie in Anwendung dieses Vertrags aufgehoben, für
nichtig erklärt oder geändert werden. Dies gilt
auch für Übereinkommen, die auf der Grundlage der
durch Artikel IV-437 aufgehobenen Verträge und
Rechtsakte zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags
geltenden weiteren Teile des Besitzstands der Gemeinschaft
und der Union, insbesondere die interinstitutionellen
Vereinbarungen, die Beschlüsse und Vereinbarungen der
im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten, die Vereinbarungen der Mitgliedstaaten
über die Funktionsweise der Union oder der
Gemeinschaft oder im Zusammenhang mit deren Handeln, die
Erklärungen, einschließlich jener im Rahmen von
Regierungskonferenzen, und die Entschließungen oder
sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder
des Rates sowie die die Union oder die Gemeinschaft
betreffenden Entschließungen oder sonstigen
Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, haben
ebenfalls so lange weiter Bestand, bis sie aufgehoben oder
geändert werden.
- (4) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster
Instanz zur Auslegung und Anwendung der durch Artikel
IV-437 aufgehobenen Verträge und Rechtsakte und der
für ihre Anwendung erlassenen Rechtsakte und
geschlossenen Übereinkommen bleibt
sinngemäß auch weiterhin maßgeblich
für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts und
insbesondere vergleichbarer Bestimmungen der Verfassung.
- (5) Die Kontinuität der vor dem Inkrafttreten
dieses Vertrags eingeleiteten Gerichts- und
Verwaltungsverfahren wird unter Wahrung der Verfassung
gewährleistet. Die für diese Verfahren
verantwortlichen Organe, Einrichtungen oder sonstigen
Stellen ergreifen alle hierfür erforderlichen
Maßnahmen.
Artikel IV-439
Übergangsbestimmungen für bestimmte Organe
Die Übergangsbestimmungen zur Zusammensetzung des
Europäischen Parlaments, zur Definition der
qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im
Rat, einschließlich in den Fällen, in denen
nicht alle Mitglieder des Europäischen Rates oder des
Rates an der Abstimmung teilnehmen, und zur Zusammensetzung
der Kommission, einschließlich des
Außenministers der Union, sind im Protokoll über
die Übergangsbestimmungen für die Organe und
Einrichtungen der Union enthalten.
Artikel IV-440
Räumlicher Geltungsbereich
- (1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich
Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich
Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik
Estland, die Hellenische Republik, das Königreich
Spanien, die Französische Republik, Irland, die
Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik
Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum
Luxemburg, die Republik Ungam, die Republik Malta, das
Königreich der Niederlande, die Republik
Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische
Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik,
die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das
Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland.
- (2) Dieser Vertrag gilt nach Artikel III-424 für
Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique,
Räunion, die Azoren, Madeira und die Kanarischen
Inseln.
- (3) Auf die in Anhang II genannten überseeischen
Länder und Hoheitsgebiete findet die in Teil III Titel
IV festgelegte besondere Assoziierungsregelung Anwendung.
Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die
besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland unterhalten und in
dieser Liste nicht genannt sind.
- (4) Dieser Vertrag findet auf die europäischen
Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen
ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
- (5) Dieser Vertrag findet auf die Älandinseln mit
den Ausnahmeregelungen Anwendung, die ursprünglich in
dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe d genannten
Vertrag vorgesehen waren und die in das Protokoll
betreffend die Verträge und die Akten über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des
Königreichs Schweden übernommen worden sind.
- (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 findet
- (a) dieser Vertrag auf die Färöer keine
Anwendung;
- (b) dieser Vertrag auf die Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland auf
Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als
dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung
sicherzustellen, die ursprünglich in dem Protokoll
über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland auf Zypern, das der
Beitrittsakte, die Bestandteil des in Artikel IV-437 Absatz
2 Buchstabe e genannten Vertrags ist, beigefügt ist
und das im Zweiten Teil Titel III des Protokolls betreffend
den Vertrag und die Akte über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungam, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
übernommen worden ist, vorgesehen war;
- (c) dieser Vertrag auf die Kanalinseln und die Insel
Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um
die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die
ursprünglich in dem in Artikel IV-437 Absatz 2
Buchstabe a genannten Vertrag für diese Inseln
vorgesehen war und die in Titel II Abschnitt 3 des
Protokolls betreffend die Verträge und die Akten
über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlands sowie des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen
Republik, des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden
übernommen worden ist.
- (7) Der Europäische Rat kann auf Initiative des
betroffenen Mitgliedstaats einen Europäischen
Beschluss zur Änderung des Status eines in den
Absätzen 2 und 3 genannten dänischen,
französischen oder niederländischen Landes oder
Hoheitsgebiets gegenüber der Union erlassen. Der
Europäische Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung der Kommission.
Artikel IV-441
Regionale Zusammenschlüsse
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung
der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und
Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den
Niederlanden nicht entgegen, sofern die Ziele dieser
Zusammenschlüsse durch die Anwendung dieses Vertrags
nicht erreicht werden.
Artikel IV-442
Protokolle und Anhänge
Die Protokolle und Anhänge dieses Vertrags sind
Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel IV-443
Ordentliches Änderungsverfahren
- (1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das
Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat
Entwürfe zur Änderung dieses Vertrags vorlegen.
Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen
Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur
Kenntnis gebracht.
- (2) Beschließt der Europäische Rat nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der
Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der
vorgeschlagenen Änderungen, so beruft der
Präsident des Europäischen Rates einen Konvent
von Vertretem der nationalen Parlamente, der Staats- und
Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen
Parlaments und der Kommission ein. Bei institutionellen
Änderungen im Währungsbereich wird auch die
Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent
prüft die Änderungsentwürfe und nimmt im
Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz
der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach
Absatz 3 gerichtet ist.
Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments
beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine
Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten
Änderungen nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall
legt der Europäische Rat das Mandat für eine
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
fest.
- (3) Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des Rates
einberufen, um die an diesem Vertrag vorzunehmenden
Änderungen zu vereinbaren.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen
Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer
verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden
sind.
- (4) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der
Unterzeichnung des Vertrags zur Änderung dieses
Vertrags vier Fünftel der Mitgliedstaaten den
genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem
Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten
bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der
Europäische Rat mit der Frage.
Artikel IV-444
Vereinfachtes Änderungsverfahren
- (1) In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe
von Teil III in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall
einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat
in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter
Mehrheit beschließen kann.
Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit
militärischen oder verteidigungspolitischen
Bezügen.
- (2) In Fällen, in denen nach Maßgabe von
Teil III Europäische Gesetze oder Rahmengesetze vom
Rat nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen
werden müssen, kann der Europäische Rat einen
Europäischen Beschluss erlassen, wonach diese
Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze nach dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden
können.
- (3) Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage
von Absatz 1 oder Absatz 2 ergriffene Initiative wird den
nationalen Parlamenten übermittelt. Wird diese
Initiative innerhalb von sechs Monaten nach der
Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt,
so wird der Europäische Beschluss nach Absatz 1 oder
Absatz 2 nicht erlassen. Wird die Initiative nicht
abgelehnt, so kann der Europäische Rat den
Europäischen Beschluss erlassen.
Der Europäische Rat erlässt die Europäischen
Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 einstimmig
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit
der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Artikel IV-445
Vereinfachtes Änderungsverfahren
betreffend die internen Politikbereiche der Union
- (1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das
Europäische Parlament oder die Kommission kann dem
Europäischen Rat Entwürfe zur Änderung aller
oder eines Teils der Bestimmungen des Teils III Titel III
über die internen Politikbereiche der Union vorlegen.
- (2) Der Europäische Rat kann einen
Europäischen Beschluss zur Änderung aller oder
eines Teils der Bestimmungen des Teils III Titel III
erlassen. Der Europäische Rat beschließt
einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen
Änderungen im Währungsbereich, der
Europäischen Zentralbank.
Dieser Europäische Beschluss tritt erst nach
Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
- (3) Der Europäische Beschluss nach Absatz 2 darf
nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen dieses
Vertrags übertragenen Zuständigkeiten
führen.
Artikel IV-446
Geltungsdauer
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Artikel IV-447
Ratifikation und Inkrafttreten
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die
Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die
Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der
Italienischen Republik hinterlegt.
- (2) Dieser Vertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft,
sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind,
oder andernfalls am ersten Tag des zweiten auf die
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden
Monats.
Artikel IV-448
Verbindliche Fassungen und Übersetzungen
- (1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in
dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,
niederländischer, polnischer, portugiesischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird
im Archiv der Regierung der Italienischen Republik
hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes
anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
- (2) Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den
Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt werden,
sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des
jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet
oder in Teilen davon Amtssprache ist. Die betreffenden
Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte Abschrift dieser
Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven
des Rates hinterlegt wird.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen
Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am neunundzwanzigsten Oktober
zweitausendvier.