Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Bundeskanzleramt Berlin, den 8. August 2006
Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Auf Grund des § 142 Abs. 1, des § 143 Abs. 1 Nr. 1, 7 und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Satz 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen

§ 142 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 2 und § 143 Abs. 1 und § 143b Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

§ 143 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 279 Nr. 7 Buchstabe b und § 143b Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 279 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062), wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062), wird wie folgt geändert:

Artikel 4

In § 14 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 12 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Angabe "72 Abs. 4" durch die Angabe "74 Abs. 7" ersetzt und nach der Angabe "§§ 71" die Angabe " , 74" gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau
Der Bundesminister für und Stadtentwicklung Arbeit und Soziales

Begründung

I. Allgemeines

Die vorliegende Artikelverordnung soll dem Änderungsbedarf Rechnung tragen, der sich aus der Fortentwicklung des europäischen Rechts im Bereich der Freizügigkeit betreffend die Dienststellungen als Kapitän in der Seeschifffahrt und der Anerkennung von Befähigungszeugnissen ergeben hat. Hierbei sind Urteile des Europäischen Gerichtshofes und neue oder geänderte Richtlinien des Rates und des Europäischen Parlaments umzusetzen.

Darüber hinaus werden die mit der zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften begonnenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in der Seeschifffahrt fortgeführt. Dazu werden entsprechend eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur konsequenten Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in der Seeschifffahrt (Drs. 15/5514) neue Regelungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Bewerber um Befähigungszeugnisse und klarer formulierte Bedingungen für den Entzug von Befähigungszeugnissen "eingeführt.

Schließlich dient die Verordnung einer allgemeinen Weiterentwicklung des nationalen Rechts auf Grund der gewonnen Erfahrungen bei der Durchführung insbesondere der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.

II. Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Mit der Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung wird der Verpflichtung zur Rechtsbereinigung der dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehenden Vorschriften im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Kapitäns entsprochen.

Zu Nr. 1 und 2

Der EuGH hatte sich in zwei Urteilen in Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssachen C-47/02 und C-405/01) mit der Frage der Zulässigkeit eines Staatsangehörigkeitsvorbehalts für Dienststellungen als Kapitän und Erster Offizier befasst. Er hat die Vorlagefragen dahingehend beantwortet, dass Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Beschäftigung als Schiffsführer (Kapitän) und Ersten Offizier unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die ihnen zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und sie nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeiten ausmachen.

Daher wird in dem neu eingefügten § 2a entsprechend dem erreichten Stand der europäischen Integration bestimmt, dass der Kapitän eines Schiffes unter der Bundesflagge Unionsbürger sein muss. Damit ist der bisherige Vorbehalt der Dienststellung Kapitän auf einem Schiff unter der Bundesflagge ausschließlich für deutsche Staatsangehörige in Umsetzung der aktuellen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgehoben. Gleichzeitig werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2005/45/EG von den Unionsbürgern - soweit sie nicht ihre seemännische Ausbildung in Deutschland absolviert haben - Kenntnisse der deutschen Seerechtsvorschriften und, in Übereinstimmung mit Artikel 17 Buchstabe e der Richtlinie 2001/25/EG, angemessene deutsche Sprachkenntnisse vorgeschrieben. Zum Nachweis der Sprachkenntnisse ist kein gesonderter Sprachlehrgang erforderlich. Dazu dient der in deutscher Sprache durchzuführende vorgeschriebene Seerechtslehrgang, womit im Interesse der Seeleute und Reeder eine unbürokratische Regelung realisiert wird.

Gleichfalls wird aus der geänderten Formulierung deutlicher als bisher, dass der Schiffsmechaniker an Bord tatsächlich in dieser Funktion tätig sein muss.

Zu Nr. 3 und 4

Der neu gefasste § 4 Abs. 1 ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Muster des Schiffsbesatzungszeugnisses nicht mehr als Anlage zur Schiffsbesetzungsverordnung durch ein Rechtsetzungsverfahren, sondern zeitnah im Verkehrsblatt zu veröffentlichen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass aktueller Bedarf an geringen Korrekturen, klarstellenden Zusätzen und international bewährten Änderungen zur Vermeidung fehlerhafter Interpretationen der Schiffsbesatzungszeugnisse kurzfristig auftreten kann.

Zu Artikel 2

Mit der Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung werden

Zu Nr. 1

Die Präzisierung der Definition "Übereinkommen" in § 2 Abs. 1 und die neue Definition "STCW-Code" dienen der rechtlichen Klarstellung. Seit 1995 wurden die Anlage zum Übereinkommen und der STCW-Code mehrfach, jedoch nicht in jedem Falle gleichzeitig und zum gleichen Sachverhalt geändert. Beispielsweise wurden mit Entschließung MSC.156(78) lediglich die Muster der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im STCW-Code geändert (siehe auch Begründung zu Nr. 8).

Zu Nr. 2

Die Überarbeitung der allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 7 ist eine Folgeänderung aus der Öffnung der Dienststellung des Kapitäns für Unionsbürger. Darüber hinaus ist es nicht mehr zeitgemäß, den Erwerb von Befähigungszeugnissen nur Deutschen im Sinne des Grundgesetzes vorzubehalten und ausländischen Staatsbürgern dies nur über eine bürokratische Sonderfallregelung nach § 24 zu gestatten. Der neu formulierte Absatz 2 nimmt allerdings einen Kerngedanken des bisherigen § 24 auf, wonach Inhaber deutscher Kapitänsbefähigungszeugnisse, die nicht Unionsbürger sind, unverändert keine Berechtigung zum Führen eines Schiffes unter der Bundesflagge erhalten.

Zu Nr. 3

Durch den unter I. genannten Beschluss des Deutschen Bundestages wurde die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, wegen des hohen Schadensrisikos durch Trunkenheitsfahrten dem Alkoholmissbrauch in der Seeschifffahrt bereits präventiv zu begegnen. Kriterien, wie "Zuverlässigkeit" und "persönliche Eignung" sollten für die Erteilung und Entziehung von Befähigungszeugnissen konkretisiert werden.

Dem kommt der Verordnungsgeber mit der Neuformulierung des § 8 umfassend nach. Zur Erhöhung der Präventionswirkung werden bei der Beurteilung der persönlichen Eignung für Erwerb und Innehabung von Befähigungszeugnissen verschärfte Zuverlässigkeitskriterien eingeführt, nach denen nicht nur die Verstöße im Bereich der Seeschifffahrt, sondern das Verhalten im Gesamtbereich des Verkehrs berücksichtigt werden können. Die Vorschrift in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung folgt damit gleichfalls einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstages 2006.

Zu Nr. 4

In den Jahren seit der Umsetzung der 1995 geänderten Vorschriften des STCW-Übereinkommens durch die 1998 grundlegend überarbeitete Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung hat sich gezeigt, dass die Einführung der Seefahrtzeit von sechs Monaten im Maschinendienst für Schiffsmechaniker, die ein Befähigungszeugnis zum technischen Schiffsoffizier erwerben wollen, negative Auswirkungen auf die Attraktivität des Berufes entfaltet hat. Entgegen den seinerzeitigen Ergebnissen der nationalen Diskussionen bei der Umsetzung des STCW-Übereinkommens ist diese Seefahrtzeit nicht zwingend aus den international verbindlichen Vorgaben herzuleiten. Daher wird dem Wunsch des Verbandes der Schiffsingenieure entsprochen und diese Seefahrtzeit gestrichen.

Schließlich kann die Vorschrift nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c im Interesse der Rechtsbereinigung ersatzlos wegfallen, da diese Regelung nie angewendet wurde.

Zu Nr. 5

Die Regelung zum gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum nautischen und technischen Wachoffizier kann ersatzlos entfallen, da es ein derartiges Bildungsangebot nicht gibt. Es zeichnet sich auch nicht ab, dass in absehbarer Zeit eine entsprechende Ausbildungsinitiative unternommen werden wird. Der Gesamtschiffsbetrieb im Offiziersbereich hat sich bei den Reedereiunternehmen nicht in dem Maße durchsetzen können, dass gesonderte Ausbildungsvorschriften nötig wären. Im übrigen stehen die geltenden Einzelvorschriften für den Erwerb des nautischen (§ 10) und des technischen Befähigungszeugnisses (§ 15) zum Wachoffizier auch einem gleichzeitigen Erwerb dieser Befähigungszeugnisse nicht entgegen.

Zu Nr. 6

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung ohne inhaltliche Änderung der Vorschrift.

Zu Nr. 7

Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation hatte mit Entschließung MSC.66(68) Vorschriften über verbindliche Mindeststandards für die Ausbildung und Befähigung des Personals auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind, erlassen. Diese Änderung wurde mit der vierten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen bereits in Kraft gesetzt. Mit dem neu eingefügten § 1 8e werden die Anforderungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise entsprechend der üblichen Rechtssystematik bei der Umsetzung der STWC-Vorschriften abschließend geregelt.

Zu Nr. 8

Mit dem neu formulierten Satz 1 des § 20 Abs. 1 erhält das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung, die Muster der Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke im Verkehrsblatt amtlich zu veröffentlichen. Dies ist angezeigt, um im Interesse der Seeleute schnell und unkompliziert auf international vereinbarte Änderungen der Muster (Vorschriften dazu finden sich im STCW-Code Abschnitt A-I/2) reagieren zu können. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 wird verwiesen.

Zu Nr. 9

Der neu gefasste § 21 setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungszeugnisse in der Gemeinschaft um. Damit unterliegen die Berufsnachweise der Seeleute nicht mehr dem allgemeinen System der innergemeinschaftlichen Anerkennung (Hochschuldiplom-Richtlinie und zweite Anerkennungsrichtlinie bzw. der derzeit geltenden Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen). Der Grundgedanke der vorliegenden Anerkennungsregelung ist, dass alle in der Gemeinschaft qualifizierten Seeleute genau die Tätigkeiten auf Schiffen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten ausüben dürfen, die sie auch in ihren Herkunftsmitgliedstaaten übernehmen dürfen. Dabei wird bei der gemeinschaftsinternen Anerkennung auf das Befähigungszeugnis, nicht auf die Staatsangehörigkeit seines Inhabers, abgestellt. Daher hat auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaates, der seine seemännische Qualifikation beispielsweise in Frankreich erworben hat, Anspruch auf Anerkennung seines französischen Befähigungszeugnisses in Deutschland. § 21 Abs. 6 ist als Auffangtatbestand gedacht für den Fall, dass EU-Seeleute mit Anspruch auf Freizügigkeit gemäß Artikel 39 EG-Vertrag ein Befähigungszeugnis zur Anerkennung vorlegen, das auf Grund nationaler Vorschriften ohne Bezug auf das STCW-Übereinkommen erteilt wurde.

Die Anerkennung von Befähigungszeugnissen aus Drittstaaten regelt der neue § 21a. Die Richtlinie 2001/25/EG beschreibt detailliert das Anerkennungsverfahren (in der derzeit geltenden Richtlinien-Fassung sind dies die Artikel 18, 18a und der Anhang II), so dass zur innerstaatlichen Umsetzung lediglich die zuständigen Stellen benannt werden müssen.

Mit der Richtlinie 2005/45/EG wurden in die Richtlinie 2001/25/EG Vorschriften über die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen eingefügt. Damit reagiert die Gemeinschaft, folglich auch der deutsche Gesetzgeber, auf Hinweise der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zu diesem, die Schiffssicherheit unmittelbar betreffenden Sachverhalt. Im Rahmen der Zuständigkeit für das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis (SBV) nach dem Seeaufgabengesetz ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die prädestinierte Stelle für diese Aufgabe der Betrugsbekämpfung im Seeschifffahrtsbereich. Im SBV liegen alle dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes zeitnah vor. Dadurch sind sowohl in Deutschland originär ausgestellte als auch zum Dienst auf Schiffen unter der Bundesflagge anerkannte ausländische Befähigungszeugnisse erfasst. Gleichfalls sind gemäß § 9 Abs. 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes die zu beachtenden Datenschutzbestimmungen bereits geltendes Recht. Die Kommunikation mit anderen Schifffahrtsverwaltungen im Hinblick auf Gültigkeitsprüfungen von Befähigungszeugnissen und Anerkennungsvermerken gemäß Artikel 7a Abs. 3 der Richtlinie 2001/25/EG gehört seit Einrichtung des SBV zur Aufgabe des BSH.

Zu Nr. 10

Im Zuge der vorgenannten Neuordnung der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse kann diese Vorschrift ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Nr. 11

Durch die Neufassung des § 23, der die Entziehung eines Befähigungszeugnisses regelt, wird ergänzend zu den Vorschriften über den Alkoholmissbrauch beim Führen eines Schiffes auf Seeschifffahrtsstraßen entsprechend des Beschlusses des Deutschen Bundestages eine weitere wesentliche Verschärfung im Bereich der Seeschifffahrt herbeigeführt. Nach Absatz 1 ist nunmehr das Befähigungszeugnis bei Vorliegen bestimmter in Verbindung mit der Schiffsführung begangener Straftatbestände zwingend zu entziehen. Diese Verpflichtung der zuständigen Behörde ist unter den Vorbehalt von Regelungen gestellt, die vorrangig Anwendung finden. Damit ist insbesondere der Entzug des Befähigungszeugnisses durch ein Seeamt nach dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG) gemeint.

In Absatz 2 werden die Tatbestände, bei denen ein Befähigungszeugnis nach pflichtgemäßem Ermessen entzogen werden kann, präzisierend verschärft. So kann nunmehr der Verstoß gegen verkehrsrechtliche Strafvorschriften zur Entziehung des Befähigungszeugnisses führen, auch wenn diese außerhalb der Seeschifffahrt begangen worden sind.

In Absatz 3 wird dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Zuständigkeit für die Entziehung von Befähigungszeugnissen zugewiesen, weil diese Behörde das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis nach § 9f Seeaufgabengesetz führt. In dieses Verzeichnis müssen nach § 9 Abs. 3 Nr. 6 des Seeaufgabengesetzes auch Angaben betreffend bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entscheidungen über entzogene Befähigungszeugnisse aufgenommen werden.

Zu Nr. 12

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Öffnung der Dienststellung als Kapitän für Unionsbürger. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nr. 2 wird verwiesen.

Zu Nr. 13

Wie in der Begründung zu Artikel 2 Nr. 8 vermerkt, werden die Muster der Befähigungszeugnisse künftig im Verkehrsblatt veröffentlicht. Daher können die Anlagen 4 bis 12 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Artikel 3

Die Notwendigkeit einer Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung ergibt sich aus einer Änderung des Berufsbildungsgesetzes, auf dessen Vorschriften teilweise Bezug genommen wird und die bereits unter Artikel 2 thematisierte Fortentwicklung des europäischen Rechts im Hinblick auf die Anerkennung von beruflichen Qualifikationsnachweisen in der Gemeinschaft.

Zu Nr. 1 und 2

Die §§ 4 und 4a der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung verweisen auf Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§ 4) und über Berufsausbildungsverhältnisse (§ 4a). Diese Verweise werden der derzeit geltenden Fassung des Berufsbildungsgesetzes angepasst; eine Änderung des materiellen Regelungsgehaltes der genannten Vorschriften ist damit nicht verbunden.

Zu Nr. 3 und 4

Neu aufgenommen wird ein Verweis auf die Europaklausel des Berufsbildungsgesetzes. Durch § 31 BBiG sind alle erforderlichen Regelungen einschließlich der Zuständigkeitszuweisung im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsabschlüssen auf der Facharbeiterebene getroffen, so dass die Vorschriften der §§ 32a bis 32c aufgehoben werden können.

Zu Artikel 4

Mit der Änderung des § 14 der Seemannsamtsverordnung wird der Verweis auf Vorschriften des Seemannsgesetzes an die derzeit geltende Fassung dieses Gesetzes angepasst; eine Änderung des materiellen Regelungsgehaltes der genannten Vorschriften ist damit nicht verbunden.

Zu Artikel 5

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.