Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Dezember 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das
Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 3. Dezember 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 4. Dezember 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 041394
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag verfolgt zwei Ziele:
- - die Erhöhung der Rechtssicherheit für Wirtschaftsbeteiligte und Steuerbehörden und die Senkung des Verwaltungsaufwands für die richtige Anwendung der Vorschriften über die Mehrwertsteuerbefreiung bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen;
- - die Verringerung der Auswirkungen der versteckten Mehrwertsteuer auf die Kosten der Anbieter von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen.
Diese Ziele werden durch die drei in dem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen erreicht:
- - die Regelungen, die für die Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen gelten, werden klarer gefasst;
- - das bestehende Recht, für eine Besteuerung zu optieren, wird erweitert, indem das Wahlrecht von den Mitgliedstaaten auf die Wirtschaftsbeteiligten übertragen wird;
- - die Einführung Kosten teilender Zusammenschlüsse, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen Investitionen zu poolen und die Kosten dieser Investitionen mehrwertsteuerfrei von dem Zusammenschluss auf dessen Mitglieder weiterzuverteilen.
Klarere Abfassung der Vorschriften
Die klarere Abfassung der Vorschriften, die für die Mehrwertsteuerbefreiung bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen gelten, soll zu einer einheitlicheren Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung und zu mehr Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten führen und den Verwaltungsaufwand senken, der den Wirtschaftsbeteiligten bei der Befolgung der Vorschriften entsteht. Diese Klarstellung umfasst folgende Punkte:
- - die Voraussetzungen für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung werden auf der Grundlage objektiver wirtschaftlicher Kriterien festgelegt und so von einer auf nationalen Zivilrechtssystemen basierenden Auslegung entkoppelt, die einer der Hauptgründe für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung in den Mitgliedstaaten ist (z.B. muss eine Versicherung sich auf ein Risiko beziehen und eine Entschädigungs- oder Versicherungsleistung vorsehen). Diese objektiven wirtschaftlichen Kriterien stellen sicher dass auch zukünftige, neu entwickelte Dienstleistungen von der Mehrwertsteuerbefreiung erfasst werden, wenn sie diese Kriterien erfüllen;
- - die neuen Bestimmungen führen den Grundsatz ein, wonach die Mehrwertsteuerbefreiung die Erbringung eines jeden Bestandteils einer Versicherungs- oder Finanzdienstleistung erfasst der ein eigenständiges Ganzes darstellt und den spezifischen und wesentlichen Charakter der steuerbefreiten Leistung aufweist;
- - es wird ein gemeinsamer harmonisierter Begriff der Vermittlung im Zusammenhang mit Versicherungs- und Finanzdienstleistungen eingeführt;
- - wo dies möglich war, schaffen die neuen Begriffsdefinitionen auch mehr Kohärenz mit den Binnenmarktvorschriften (z.B. bei Investmentfonds).
Der Richtlinienvorschlag geht mit einem Vorschlag für eine Verordnung einher, die eine nicht erschöpfende Aufzählung von Fällen enthält, die von der Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen erfasst oder nicht erfasst werden.
Das Recht, für eine Besteuerung zu optieren
Nach dem erweiterten Recht, für eine Besteuerung zu optieren, wird es der Wirtschaftsbeteiligte sein, der entscheidet, ob er voll steuerpflichtig sein will. Übt er sein Wahlrecht aus, so kann er, wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte auch, die Vorsteuer auf seine Investitionen in Abzug bringen. So werden für die Finanzbranche gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, was bisher nicht gegeben war, da nur sehr wenige Mitgliedstaaten der Wirtschaft ein solches Wahlrecht eingeräumt haben und dies auch noch unter unterschiedlichen Bedingungen.
Gleichzeitig erhalten die Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, die Einzelheiten der Ausübung des Wahlrechts selbst zu regeln und sie an ihre nationalen Strukturen für die Steueraufsicht anzupassen. Erforderlichenfalls käme auch der Erlass von Durchführungsbestimmungen auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage von Artikel 397 der Richtlinie in Betracht.
Kostenteilung
Nach dem vorgeschlagenen Kostenteilungsmodell können insbesondere kleinere Wirtschaftsbeteiligte ihre Investitionen in Zusammenschlüssen poolen (z.B. Computertechnologie für spezialisiertes Personal), die diese Investitionen zu besseren Marktkonditionen erwerben und mehrwertsteuerfrei an die Mitglieder des Zusammenschlusses weiterverteilen können.
- Allgemeiner Kontext
Die Definitionen der steuerbefreiten Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind veraltet und haben zu einer ungleichen Auslegung und Anwendung dieser Befreiungen durch die Mitgliedstaaten geführt. Die Betroffenen sind mit einer rechtlich sehr komplexen Situation konfrontiert da die Verwaltungspraxis in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, was Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Steuerbehörden mit sich bringt.
Diese Rechtsunsicherheit hat zu einer wachsenden Zahl an Gerichtsverfahren geführt.
Gleichzeitig sind den Wirtschaftsbeteiligten und den Steuerverwaltungen durch die Anwendung dieser Steuerbefreiungen höhere Verwaltungskosten entstanden. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und um die Verwaltungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten und für die Steuerverwaltungen zu senken, müssen die Regelungen über die Steuerbefreiung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen deshalb klarer gefasst werden. Eine 2006 durchgeführte öffentliche Konsultation der betroffenen Kreise und eine unabhängige "Studie zum besseren Verständnis der wirtschaftlichen Auswirkungen der Mehrwertsteuerbefreiung für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen", die von der Kommission in Auftrag gegeben wurde haben diese Schlussfolgerung bestätigt.
Das zweite Problem ist das der versteckten Mehrwertsteuer in der Kostenstruktur von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen. Alle Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen streben danach, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, da sie sich wegen des Trends hin zu einem einzigen gesamteuropäischen Markt sowohl einem zunehmenden Wettbewerb untereinander als auch dem Wettbewerb durch außerhalb der EU ansässige Wirtschaftsbeteiligte ausgesetzt sehen. Die Konsolidierung innerhalb der Branche erfolgte zu einem großen Teil aus Effizienzgründen, aber Strategien zur Kostensenkung können unterschiedliche Formen annehmen. Diese Entwicklungen werden durch die Entstehung eines breiter angelegten Regelwerks für einen integrierten europäischen Markt für Finanzdienstleistungen entsprechend dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen beschleunigt. Aufgrund dieses Regelungsrahmens entstehen allmählich gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Erbringern von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, was den Wettbewerb verstärkt. In diesem Umfeld haben die Wirtschaftsbeteiligten verschiedene Methoden zur Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit entwickelt. Die am häufigsten angewandten Methoden sind:
- - das Outsourcen von Tätigkeiten (mit der Absicht, die Verwaltungs- und Arbeitskosten zu senken z.B. Verwahrung von Anteilen, Verwaltungsaufgaben usw.),
- - das Poolen von Tätigkeiten (mit Kostenteilungsabsicht, z.B. die gemeinsame Entwicklung von Computersystemen und Software für mehrere Banken, die Schaffung von Kreditfabriken, die entweder im Zusammenhang mit oder auf der Grundlage einer Konsolidierung erfolgt),
- - die Vergabe von Unteraufträgen (Einführung einer zusätzlichen Vertriebsebene für Finanzprodukte oder Versicherungen).
Diese Methoden bringen es mit sich, dass weniger Werte intern geschaffen werden, sondern stattdessen als Dienstleistungen durch unabhängige Dritte an die Anbieter von Versicherungs- und Finanzprodukte erbracht werden. Dies führt zu dem Problem, dass solche Dienstleistungen unter Umständen nicht mehr unter die Steuerbefreiung für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen fallen und deshalb mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Diese Mehrwertsteuer kann vom Kunden oft nicht in Abzug gebracht werden, weil er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da er selbst steuerbefreite Versicherungs- und Finanzdienstleistungen erbringt. Diese nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer wird Teil der Kosten. Der Vorschlag enthält Maßnahmen, die diese Auswirkung auf die Kosten reduzieren wird.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2.
- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
Wo dies möglich war, schaffen die neuen Definitionen auch mehr Kohärenz mit den Binnenmarktvorschriften (z.B. bei Investmentfonds, Kredit-Rating, Derivaten).
Der Vorschlag ist Bestandteil der Strategie der Kommission zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (KOM (2006) 690 Abschnitt 66). Sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten werden von diesen Vereinfachungen profitieren. Es ist jedoch nicht möglich, diese Vorteile zu quantifizieren.
Der Vorschlag wird die Rechtssicherheit erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die nationalen Steuerbehörden verringern. Da er sich auf die Kosten positiv auswirken dürfte, sind keine negativen Auswirkungen auf die Kosten für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen im Privatkundenbereich zu erwarten.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
- Fiscalis-Seminar im Dezember 2004 in Dublin mit Vertretern der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche und der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten.
- Steuerkonferenz in Brüssel am 11. Mai 2006 mit Vertretern der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche und der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten.
- Öffentliche Konsultation der betroffenen Kreise im Juni 2006.
- Fiscalis-Seminar im März 2007.
- Veröffentlichung der Arbeitsdokumente mit ersten Entwürfen der Rechtsvorschriften auf der Website der Generaldirektion im Juni 2007.
- Runder Tisch mit interessierten Kreisen im Juli 2007.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Im Rahmen des Fiscalis-Seminars vom Dezember 2004 in Dublin wurden die verschiedenen Problemfelder für die Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere das Phänomen des Outsourcing analysiert. Daraus zogen sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Mitgliedstaaten den Schluss, dass eine Gesetzesinitiative der Kommission erforderlich sei.
Im Rahmen der Nachbereitung dieses Seminars gaben die Dienststellen der GD TAXUD bei einem unabhängigen Sachverständigen eine Studie in Auftrag, um zu einem besseren Verständnis der wirtschaftlichen Folgen der Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen zu kommen und führten eine Reihe bilateraler Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und der GD MARKT durch. Infolgedessen wurde ein Grundlagendokument (Arbeitsdokument TAXUD 1802/06) ausgearbeitet, in dem sowohl die festgestellten grundsätzlichen Probleme als auch technische Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt wurden.
Dieses Dokument wurde auf der Steuerkonferenz in Brüssel vom Mai 2006 mit den interessierten Kreisen und den Mitgliedstaaten diskutiert.
Im März 2007 fand ein zweites Fiscalis-Seminar mit dem Ziel statt, die betroffenen Beamten der nationalen Steuerbehörden mit den Konzepten für Änderungen des Rechtsrahmens sowie mit den wirtschaftlichen Triebkräften, die die grenzüberschreitende Integration der Finanzdienstleister vorantreiben, vertraut zu machen. Das Programm umfasste auch die Behandlung praktischer Probleme bei der Anwendung der geltenden Vorschriften.
Die Entwürfe der Gesetzestexte wurden ausführlich mit allen Beteiligten diskutiert.
Vom 9. Mai 2006 bis zum 9. Juni 2006 wurde eine offene Konsultation über das Internet durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 82 Antworten ein. Die Ergebnisse der Konsultation können über folgende Website eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/common/consultations/tax/article_2447_de.htm
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Studie zum besseren Verständnis der wirtschaftlichen Auswirkungen der Mehrwertsteuerbefreiung für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Ausschreibung Nr. Taxud/2005/AO-006).
Methodik
Unabhängige externe Studie.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Price Waterhouse Coopers.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten
Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.
Es bestand eine weitgehende Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen der Studie, den eigenen Analysen der Kommission im Arbeitsdokument Taxud 1802/06 und den Reaktionen der interessierten Kreise im Rahmen der öffentlichen Konsultation, was der Generaldirektion Steuern und Zollunion erlaubt hat, die nötigen Prioritäten zu setzen und ihre Arbeit auf die am besten geeigneten Lösungsansätze zu konzentrieren.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Veröffentlichung auf der Website der Generaldirektion: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_de.htm
- Folgenabschätzung
Die geprüften Handlungsoptionen werden in der Folgenabschätzung ausführlich beschrieben.
Besteuerung zum Nullsatz auf Seite 31;
Ausweitung des Anwendungsbereichs der steuerbefreiten Leistungen auf Seite 32;
Einheitlicher beschränkter Vorsteuerabzug auf Seite 33;
Option der Besteuerung auf Seite 34;
Grenzüberschreitende Organisationsformen für MwSt-Zwecke auf Seite 37;
Einzelne rechtliche Einheiten und grenzüberschreitende Umsätze auf Seite 37;
MwSt-Gruppe auf Seite 38;
Kostenteilungsvereinbarungen auf Seite 41;
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für eingekaufte Dienstleistungen auf Seite 44;
Andere Optionen auf Seite 44;
Die Kommission hat eine im Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung durchgeführt, die als Taxud-Dokument 15570 einsehbar ist.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Dieser Vorschlag setzt sich aus drei Maßnahmen zusammen:
- - klarere Abfassung der Vorschriften, die für die Mehrwertsteuerbefreiung bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen gelten,
- - Erweiterung des bestehenden Rechts, für eine Besteuerung zu optieren, indem das Wahlrecht von den Mitgliedstaaten auf die Wirtschaftsbeteiligten übertragen wird,
- - Einführung Kosten teilender Zusammenschlüsse, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen Investitionen zu poolen und die Kosten dieser Investitionen mehrwertsteuerfrei von dem Zusammenschluss auf dessen Mitglieder weiterzuverteilen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 93 EG-Vertrag.
- Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Vorschläge sind in einem Richtlinienentwurf enthalten. Es darf nur eine in der gesamten Gemeinschaft anwendbare richtige Auslegung der Vorschriften über die Mehrwertsteuerbefreiung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen geben. Dies kann nur erreicht werden, indem die alten Vorschriften in der Richtlinie 2006/112/EG geändert werden. Damit die Anbieter steuerbefreiter Versicherungs- und Finanzdienstleistungen ihre Investitionen poolen und sie mehrwertsteuerfrei an die Mitglieder des Zusammenschlusses weiterverteilen können, bedarf es eines geeigneten Instrumentariums, das auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einsetzbar ist. Ein solches Instrumentarium kann nur durch eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG geschaffen werden.
Klare Regelungen, die auf wirtschaftlichen Kriterien basieren, geben weniger Anlass zu Rechtsstreitigkeiten und schaffen so ein Umfeld der Rechtssicherheit, in dem der Verwaltungsaufwand zur Abstimmung der Auslegung der Vorschriften zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich verringert wird.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Die bestehende Richtlinie 2006/112/EG kann nur durch eine andere Richtlinie geändert werden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
- Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.
Der Vorschlag enthält die folgenden Maßnahmen zur Vereinfachung:
- - die Voraussetzungen für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung werden auf der Grundlage objektiver wirtschaftlicher Kriterien festgelegt, was die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung vereinfacht;
- - es wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung die Erbringung eines jeden Bestandteils einer Versicherungs- oder Finanzdienstleistung erfasst, der ein eigenständiges Ganzes darstellt und den spezifischen und wesentlichen Charakter einer steuerbefreiten Dienstleistung aufweist was das Potenzial für Rechtsstreitigkeiten verringert;
- - es wird ein gemeinsamer harmonisierter Begriff der Vermittlung bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen eingeführt, wobei auf Versicherungs- und Finanzdienstleistungen dieselben Grundsätze anwendbar sind.
- Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Finanzdienstleistungsbranche leistet einen wichtigen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. In einem Binnenmarkt kann sie diesen Beitrag jedoch nur unter neutralen Wettbewerbsbedingungen leisten. Daher müssen Rahmenvorschriften geschaffen werden, die hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Finanzprodukten, ihrem Vertrieb und ihrer Verwaltung für Rechtssicherheit sorgen.
- (2) Die bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem4 zur Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind veraltet und haben zu einer ungleichen Auslegung und Anwendung dieser Befreiungen durch die Mitgliedstaaten geführt. Die Komplexität der Vorschriften und die unterschiedlichen Verwaltungspraktiken erzeugen Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Steuerbehörden. Diese Rechtsunsicherheit hat zu einer erheblichen Zahl von Gerichtsverfahren geführt und den Verwaltungsaufwand erhöht. Daher muss klargestellt werden, welche Versicherungs- und Finanzdienstleistungen steuerbefreit sind, damit eine größere Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden verringert wird.
- (3) Um die Steuerneutralität sicherzustellen, sollten die Steuerbefreiungen auf der Grundlage objektiver wirtschaftlicher Kriterien an die Natur der jeweiligen Dienstleistungen anknüpfen und nicht an die sie erbringenden Personen.
- (4) Besondere Unsicherheit entsteht dann, wenn Wirtschaftsbeteiligte Tätigkeiten auf unabhängige Personen auslagern oder zwischen Wirtschaftsbeteiligten poolen. Um solche Unsicherheiten zu vermeiden, muss klargestellt werden, dass Tätigkeiten, die ein Bestandteil einer Versicherungs- oder Finanzdienstleistung sind, ein eigenständiges Ganzes bilden und den spezifischen und wesentlichen Charakter einer steuerbefreiten Dienstleistung aufweisen, in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für die entsprechende Dienstleistung fallen.
- (5) Versicherungsdienstleistungen und Finanzdienstleistungen erfordern ähnliche Formen der Vermittlung. Deshalb ist die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen genauso zu behandeln wie die Vermittlung von Finanzdienstleistungen.
- (6) Durch die Modernisierung der Befreiungstatbestände für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen soll auch mehr Kohärenz mit den Vorschriften zum gemeinsamen Binnenmarkt, insbesondere mit dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen5, und den Vorschriften für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren geschaffen werden. Um das Erfordernis einer strengen Auslegung der Mehrwertsteuerbefreiungen einzuhalten, ist es jedoch in einigen Fällen erforderlich die Begriffsbestimmungen der befreiten Versicherungs- und Finanzdienstleistungen enger zu fassen als dies in den Definitionen, die in den Vorschriften zum gemeinsamen Binnenmarkt enthalten sind, der Fall ist.
- (7) Die Erbringer von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind zunehmend in der Lage, die Vorsteuer auf von ihnen getragene Kosten genau ihren steuerbaren Ausgangsleistungen zuzuordnen. Erbringen sie ihre Leistungen auf Honorarbasis, können sie den steuerbaren Betrag für diese Leistungen einfach feststellen. Deshalb muss für solche Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit ausgeweitet werden, sich für eine Besteuerung entscheiden zu können.
- (8) Durch die Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können Anbieter von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und zur Verwirklichung des Binnenmarktes beitragen. Daher sollte den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten unter der Bedingung, dass das Prinzip der Steuerneutralität gewahrt bleibt, das Recht eingeräumt werden, sich für eine Besteuerung zu entscheiden und kostenteilend zusammenzuarbeiten.
- (9) Die Richtlinie 2006/112/EG ist entsprechend zu ändern -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 135 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a bis g folgende Fassung:
- "a) Versicherung und Rückversicherung;
- b) die Gewährung von Krediten und die Garantieübernahme für Schulden infolge der Kreditgewährung;
- c) Umsätze im Zusammenhang mit Finanzeinlagen und der Führung von Konten;
- d) den Währungsumtausch und die Bereitstellung von Bargeld;
- e) die Lieferung von Wertpapieren;
- f) die Vermittlung der unter den Buchstaben a bis e genannten Versicherungs- und Finanzumsätze;
- g) die Verwaltung von Investmentfonds;"
- b) Es werden folgende Absätze 1a, 1b und 1c angefügt:
- (1a) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e vorgesehene Steuerbefreiung ist auf die Erbringung eines jeden Bestandteils einer Finanz- oder Versicherungsdienstleistung anzuwenden der ein eigenständiges Ganzes bildet und die spezifischen und wesentlichen Eigenschaften der steuerbefreiten Dienstleistung aufweist.
- (1b) Enthält ein komplexer Umsatz einen separat ausgewiesenen Versicherungsbestandteil, so stellt die Versicherung eine eigenständige, nach Absatz 1 Buchstabe a steuerbefreite Dienstleistung dar.
- (1c) Schließt die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen die Gewährung eines Kredits mit ein, die nicht separat ausgewiesen ist, so stellt die Kreditgewährung keine eigenständige, nach Absatz 1 Buchstabe b steuerbefreite Dienstleistung dar."
- a) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a bis g folgende Fassung:
- 2. Es wird folgender Artikel 135a eingefügt:
"Artikel 135a
- Zur Anwendung der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten folgende Definitionen:
- 1. "Versicherung und Rückversicherung" ist eine vertragliche Verpflichtung, wonach eine Person gegen Zahlung einer anderen Person im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen hat;
- 2. "die Gewährung von Krediten" ist das Überlassen von Geld auf Zeit oder das Versprechen, Geld auf Zeit zu überlassen;
- 3. "Garantieübernahme für Schulden" ist die Übernahme der Haftung für Schulden einer anderen Person;
- 4. "Finanzeinlagen" sind Geldeinlagen, die für den Einleger gehalten werden, der Eigentümer der Einlagen bleibt, die nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind;
- 5. "Kontoführung" ist die Führung eines Geldkontos für einen Kunden;
- 6. "Währungsumtausch" ist das Erbringen von Leistungen, bei denen eine Person Banknoten und Geldmünzen, die normalerweise gesetzliche Zahlungsmittel darstellen Geldeinlagen oder Geld auf einem Geldkonto auf der Grundlage von Wechselkursen zwischen verschiedenen Landeswährungen in eine andere Währung umtauscht;
- 7. "Bargeld" sind normalerweise als gesetzliche Zahlungsmittel verwendete Banknoten und Geldmünzen oder handelbare Zahlungsmittel;
- 8. "Lieferung von Wertpapieren" ist die Lieferung handelbarer Instrumente, die einen finanziellen Wert verkörpern, die nicht Warenpapiere oder in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführte Rechte sind, und die eines oder mehrere der folgenden Rechte verbriefen:
- a) einen Anteil am Kapital einer Gesellschaft oder an einer anderen Vereinigung;
- b) einen Gläubigeranspruch hinsichtlich einer Geldschuld;
- c) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Wertpapiere, an anderen, unter Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Finanzinstrumenten oder an anderen Organismen für gemeinsame Anlagen;
- 9. "Vermittlung von Versicherungs- und Finanzumsätzen" ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen vertragsfremden dritten Vermittler für eine Vertragspartei und gegen Bezahlung durch diese Vertragspartei, die eine eigenständige Mittlertätigkeit im Zusammenhang mit den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Versicherungs- und Finanzumsätzen darstellt
- 10. "Investmentfonds" sind Organismen für gemeinsame Anlagen in die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Wertpapiere und in Immobilien;
- 11. "Verwaltung von Investmentfonds" ist das Ausführen von Tätigkeiten, die auf die Erreichung der Investmentziele des jeweiligen Investmentfonds abzielen."
- Zur Anwendung der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten folgende Definitionen:
- 3. Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
- 4. Folgende Artikel 137a und 137b werden eingefügt:
"Artikel 137a
- (1) Ab dem 1. Januar 2012 räumen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht ein, sich hinsichtlich der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Umsätze für eine Besteuerung zu entscheiden.
- (2) Der Rat erlässt die zur Durchführung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen gemäß dem in Artikel 397 vorgesehenen Verfahren. Solange der Rat diese Maßnahmen nicht erlassen hat, können die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 regeln.
Artikel 137b
- Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen von der Steuer, die durch Zusammenschlüsse von Steuerpflichtigen für Mitglieder des Zusammenschlusses erbracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. der Zusammenschluss selbst und alle seine Mitglieder haben ihren Sitz oder ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft;
- 2. der Zusammenschluss übt eine eigenständige Tätigkeit aus und tritt gegenüber seinen Mitgliedern als selbständige Einheit auf;
- 3. die Mitglieder des Zusammenschlusses erbringen nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g steuerbefreite Dienstleistungen oder andere Dienstleistungen, bezüglich derer sie nicht als Steuerpflichtige gelten;
- 4. die vom Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen werden ausschließlich für Mitglieder des Zusammenschlusses erbracht und sind notwendig, um die Mitglieder in die Lage zu versetzen, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g steuerbefreite Dienstleistungen zu erbringen;
- 5. der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten, unter Ausschluss aller zum Zwecke der direkten Besteuerung durchgeführten Verrechnungspreisberichtigungen."
- 5. Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c) der Betrag, der auf die Finanzumsätze im Sinne des Artikels 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g entfällt, sofern es sich dabei um Hilfsumsätze handelt.
Artikel 2
Umsetzung
- (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
- Diese Richtlinie tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates Der Präsident
- 1 ABl. C vom , S. .
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 ABl. C vom , S. .
- 4 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).
- 5 KOM (1999) 232.