A. Problem und Ziel
- Die Richtlinie 2007/65/EG vom 11. Dezember 2007 (Audiovisuelle-Mediendienste-Richtlinie - AVMD-RL) ist bis zum 19. Dezember 2009 in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie enthält das Verbot der Produktplatzierung und des Sponsoring von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, das im Vorläufigen Tabakgesetz umzusetzen ist.
B. Lösung
- Zur Umsetzung der Richtlinie in Bundesrecht ist das Vorläufige Tabakgesetz zu ändern.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 05.03.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:
" § 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste13gs.htm">Audiovisuelle Mediendienste
- (1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:
- 1. Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 1 Buchstabe k der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mediendiensten (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist,
- 2. Produktplatzierung: Produktplatzierung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Richtlinie 89/552/EWG,
- 3. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Richtlinie 089/552/EWG.
- (2) Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, dürfen keine audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen sponsern.
- (3) Produktplatzierungen in nach dem 19.12.2009 produzierten Sendungen zugunsten von Tabakerzeugnissen oder zugunsten eines Unternehmens, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, sind verboten.
- (4) Jede sonstige Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse ist verboten."
- (1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:
- 2. § 22 Absatz 1 wird aufgehoben.
- 3. § 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse.
- 4. In § 36 Absatz 1 Satz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "§22" jeweils die Wörter "und der §§ 22a, 22b" eingefügt.
- 5. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Angabe "oder 7" wird ein Komma eingefügt.
- bb) Die Wörter "oder des § 22 Absatz 1 oder 2 Satz 1" werden durch die Wörter "oder des § 22 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. entgegen § 21b Absatz 2, 3 oder 4 einen audiovisuellen Mediendienst oder eine audiovisuelle Sendung sponsert, eine Produktplatzierung in einer audiovisuellen Sendung vornimmt oder sonstige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreibt".
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Die verfassungsmäßigen Rechts des Bundesrates sind gewahrt.
- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Am 19. Dezember 2007 ist die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Audiovisuelle-Mediendienste-Richtlinie - AVMD-RL) in Kraft getreten. Sie ist bis zum 19. Dezember 2009 in deutsches Recht umzusetzen.
II. Ziel und wesentlicher Inhalt
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der AVMD-RL im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen zur Tabakwerbung für audiovisuelle Mediendienste. Die Änderungen des Vorläufigen Tabakgesetzes beziehen sich vor allem auf das Verbot des Sponsoring und der Produktplatzierung.
III. Länder
Die Länder werden die Anforderungen der Richtlinie mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (13. RÄStV) umsetzen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes - Recht der Wirtschaft. Eine bundesgesetzliche Regelung, die auch diesen Bereich umfasst, ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich. Andernfalls würden die europäischen Vorgaben nicht umgesetzt. Zudem muss im Interesse des Bundes und der Länder die Teilhabe an einer sich stetig weiterentwickelnden Informationsgesellschaft, der eine wesentliche wirtschaftslenkende Bedeutung zukommt, gewahrt bleiben. Die neuen, grenzüberschreitend wirkenden Vorschriften haben besondere Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Ihr Erlass liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.
Darüber hinaus folgt die Gesetzgebungskompetenz zusätzlich aus Art. 74 Absatz 1 Nr. 20 Grundgesetz - Recht der Genussmittel.
Die Gesetzgebungskompetenz zur Sanktionierung einzelner Vorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz.
V. Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Mehrbelastungen der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sowie nachteilige Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1: Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
Zu Nummer 1: Verbote zur Umsetzung der AVMD-RL
Mit der Einfügung des § 21b in das Gesetz wird die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umgesetzt, soweit sie Tabakerzeugnisse betrifft. Hierzu verweist § 21b Absatz 1 auf Definitionen nach Artikel 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.
Artikel 3f Absatz 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sieht vor, dass audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen nicht von Unternehmen gesponsert werden dürfen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist. § 21b Absatz 2 setzt dieses Sponsoringverbot um.
Nach Artikel 3g Absatz 3, 1. Spiegelstrich, Absatz 4 der AVMD-RL dürfen Sendungen, die nach dem 19. Dezember 2009 produziert werden, unter keinen Umständen eine Produktplatzierung zugunsten von Tabakerzeugnissen oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, enthalten. § 21b Absatz 3 setzt dieses Verbot der Produktplatzierung um. Die Rückwirkung dieses Verbots betrifft aufgrund der abweichenden Inkrafttretensregelung nicht die Sanktionen bei Verstößen gegen dieses Verbot. Produzenten von Sendungen, die nach dem Stichtag des 19.12.2009 produziert werden und eine nach dieser Vorschrift verbotene Produktplatzierung enthalten, genießen aufgrund der eindeutigen Richtlinienvorgabe jedoch keinen Vertrauensschutz, wenn sie Schäden erleiden, weil diese verbotenen Sendungen in audiovisuellen Mediendiensten nicht mehr verwertet werden können.
§ 21b Absatz 4 setzt das Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse nach Artikel 3e Absatz 1 Buchstabe d AVMD-RL um. Die Vorschrift greift ein, soweit die spezifischen Verbote nach Absatz 2 und 3 nicht betroffen sind.
Zu Nummer 2: Verbot des Sponsoring
Folgeänderung zu Nummer 1. Das bisherige Verbot der Fernsehwerbung wird nunmehr vom Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation nach § 21b Absatz 4 erfasst.
Zu Nummer 3:
Folgeänderung.
Zu Nummer 4:
Folgeänderung sowie redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 5: Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen § 21b können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
III. Zu Artikel 2: Inkrafttreten
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Mit Blick auf die Frist für die Umsetzung der Richtlinie soll das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1084-2: Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (neuer Titel: "Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste)"), (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).