Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 05.03.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten


Berlin, den
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Am 19. Dezember 2007 ist die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Audiovisuelle-Mediendienste-Richtlinie - AVMD-RL) in Kraft getreten. Sie ist bis zum 19. Dezember 2009 in deutsches Recht umzusetzen.

II. Ziel und wesentlicher Inhalt

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der AVMD-RL im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen zur Tabakwerbung für audiovisuelle Mediendienste. Die Änderungen des Vorläufigen Tabakgesetzes beziehen sich vor allem auf das Verbot des Sponsoring und der Produktplatzierung.

III. Länder

Die Länder werden die Anforderungen der Richtlinie mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (13. RÄStV) umsetzen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes - Recht der Wirtschaft. Eine bundesgesetzliche Regelung, die auch diesen Bereich umfasst, ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich. Andernfalls würden die europäischen Vorgaben nicht umgesetzt. Zudem muss im Interesse des Bundes und der Länder die Teilhabe an einer sich stetig weiterentwickelnden Informationsgesellschaft, der eine wesentliche wirtschaftslenkende Bedeutung zukommt, gewahrt bleiben. Die neuen, grenzüberschreitend wirkenden Vorschriften haben besondere Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Ihr Erlass liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.

Darüber hinaus folgt die Gesetzgebungskompetenz zusätzlich aus Art. 74 Absatz 1 Nr. 20 Grundgesetz - Recht der Genussmittel.

Die Gesetzgebungskompetenz zur Sanktionierung einzelner Vorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz.

V. Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Mehrbelastungen der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sowie nachteilige Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1: Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Zu Nummer 1: Verbote zur Umsetzung der AVMD-RL

Mit der Einfügung des § 21b in das Gesetz wird die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umgesetzt, soweit sie Tabakerzeugnisse betrifft. Hierzu verweist § 21b Absatz 1 auf Definitionen nach Artikel 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.

Artikel 3f Absatz 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sieht vor, dass audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen nicht von Unternehmen gesponsert werden dürfen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist. § 21b Absatz 2 setzt dieses Sponsoringverbot um.

Nach Artikel 3g Absatz 3, 1. Spiegelstrich, Absatz 4 der AVMD-RL dürfen Sendungen, die nach dem 19. Dezember 2009 produziert werden, unter keinen Umständen eine Produktplatzierung zugunsten von Tabakerzeugnissen oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, enthalten. § 21b Absatz 3 setzt dieses Verbot der Produktplatzierung um. Die Rückwirkung dieses Verbots betrifft aufgrund der abweichenden Inkrafttretensregelung nicht die Sanktionen bei Verstößen gegen dieses Verbot. Produzenten von Sendungen, die nach dem Stichtag des 19.12.2009 produziert werden und eine nach dieser Vorschrift verbotene Produktplatzierung enthalten, genießen aufgrund der eindeutigen Richtlinienvorgabe jedoch keinen Vertrauensschutz, wenn sie Schäden erleiden, weil diese verbotenen Sendungen in audiovisuellen Mediendiensten nicht mehr verwertet werden können.

§ 21b Absatz 4 setzt das Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse nach Artikel 3e Absatz 1 Buchstabe d AVMD-RL um. Die Vorschrift greift ein, soweit die spezifischen Verbote nach Absatz 2 und 3 nicht betroffen sind.

Zu Nummer 2: Verbot des Sponsoring

Folgeänderung zu Nummer 1. Das bisherige Verbot der Fernsehwerbung wird nunmehr vom Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation nach § 21b Absatz 4 erfasst.

Zu Nummer 3:

Folgeänderung.

Zu Nummer 4:

Folgeänderung sowie redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 5: Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen § 21b können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

III. Zu Artikel 2: Inkrafttreten

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Mit Blick auf die Frist für die Umsetzung der Richtlinie soll das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1084-2: Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter