Der Bundesrat hat in seiner 897. Sitzung am 15. Juni 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Absatz 5 Satz 1, 3)
Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
'9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "teilweise gegorene Traubenmost" werden ein Komma und das Wort "Jungwein" eingefügt.
- bb) Die Wörter "übersteigende Menge (Übermenge)" werden durch das Wort "Übermenge" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "der teilweise gegorene Traubenmost" werden die Wörter "oder der Jungwein" eingefügt.'
Begründung:
Auf Grund der Neufassung des § 9a des Weingesetzes soll Jungwein auch bei den Regelungen des § 10 Absatz 5 einbezogen werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 15 Nummer 1, 2)
Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:
'12. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "vorhandene oder potenziellen" gestrichen.
- b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Qualitätsweine" die Wörter "und Prädikatsweine" eingefügt.'
Begründung:
§ 16 Absatz 2 der Weinverordnung bezieht sich auf Grund der Ermächtigung des § 15 Nummer 2 des Weingesetzes ausdrücklich auch auf die Süßung von Prädikatsweinen. Diese werden nach der nun eingeführten Definition nicht mehr unter dem früheren Oberbegriff "Qualitätswein" gefasst, sodass der Regelung in § 16 Absatz 2 der Weinverordnung ohne die vorgeschlagene Ergänzung die Ermächtigungsgrundlage entzogen würde.
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 21 Absatz 1 Nummer 6)
In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 21 Absatz 1 Nummer 6 das Wort "und" durch das Wort "oder" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung, dass ein Qualitätswein oder ein Prädikatswein unter bestimmten Voraussetzungen bei der amtlichen Qualitätsprüfung herabgestuft werden kann. Da nun unterschiedliche Definitionen verwendet werden, muss ein Qualitätswein nicht auch gleichzeitig ein Prädikatswein sein.
4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b (§ 22 Absatz 2)
Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen sowie festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." '
Begründung:
Vergleichbar mit der Regelung für Qualitätswein und Prädikatswein muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, eine Regelung hinsichtlich der Herstellung von Landwein außerhalb des Landweingebiets treffen zu können.
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 23 Absatz 1 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 23 Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern "bezeichneten Namen" das Wort "kleinerer" zu streichen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2)
In Artikel 1 Nummer 22 ist § 24 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 6 sind die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Die Landesregierungen werden darüber hinaus ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, bundesrechtlich festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
- 1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
- 2. des zulässigen Hektarertrages,
- 3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
- 4. des Restzuckergehalts."
- b) In Absatz 7 sind die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz zu ersetzen:
'Die Landesregierungen werden darüber hinaus ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen und regionaltypische Besonderheiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung die Verwendung der Angaben "Steillage", "Steillagenwein", "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" an strengere Regelungen zu knüpfen, als für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, bundesrechtlich festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
- 1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
- 2. des zulässigen Hektarertrages,
- 3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
- 4. des Restzuckergehalts.'
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 22 ist in § 24 Absatz 6 Satz 4 die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung zur Klarstellung des Gewollten.
7. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 56 Absatz 14)
Artikel 1 Nummer 28 ist wie folgt zu fassen:
'28. § 56 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
(14) Bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes entsprechen 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein." '
Begründung:
§ 10 der Weinverordnung und § 29 der Weinüberwachungsverordnung enthalten zur Zeit noch keine Regelungen zu Jungwein.