Beschluss des Deutschen Bundestages
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 25. April 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/13190 - zu dem Elften Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 011/13(B) HTML PDF

Deutscher Bundestag Drucksache 17/13190
17. Wahlperiode 23.04.2013

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Elften Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Drucksachen 17/10771, 17/11610, 17/12284 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Jörg van Essen Berichterstatter im Bundesrat: Minister Reinhard Meyer

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 beschlossene Elfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 23. April 2013
Der Vermittlungsausschuss

Böhrnsenvan EssenMeyer
VorsitzenderBerichterstatterBerichterstatter

Anlage
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG), Nummer 2 - neu - (§ 47e Absatz 4 - neu - BImSchG), Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis), Artikel 3 (Inkrafttreten)

1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

'Artikel 1

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 142 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 dB (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I. S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden."

2. Dem § 47e wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-Bundesamt an der Lärmaktionsplanung mit." '

2. Artikel 2 wird aufgehoben

2. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 2.