Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes
(Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

A

Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. September 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses zu verlangen.

Begründung:

Das Gesetz sieht die Aufstockung des Betreuungsgeldes um monatlich 15 Euro vor, wenn die Eltern es sich nicht bar auszahlen lassen, sondern für eine private Altersvorsorge oder für ein Bildungssparen einsetzen. Das Ergänzungsgesetz soll zum 1. Januar 2014 in Kraft treten.

In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 13. Mai 2013 sind erhebliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf vorgetragen geworden.

Aus Sicht des Bundesrates sprechen folgende Gründe gegen das Ergänzungsgesetz:

Insgesamt stellt das Gesetz nicht nur falsche familienpolitische Weichen, sondern es ist mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum - ohnehin zweifelhaften - Erfolg steht.

B

Der Bundesrat stellt ferner fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.

Begründung:

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Eine solche ist jedoch in der Eingangsformel nicht vorgesehen.

Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich zum einen aus Artikel 104a Absatz 4 GG, da das Gesetz über die Bewilligung des erhöhten Betreuungsgeldes Ansprüche Dritter auf Geldleistungen gegenüber den Ländern begründet. Zum anderen ergibt sie sich aus Artikel 84 Absatz 1 GG. Das Gesetz über die Bewilligung des erhöhten Betreuungsgeldes enthält nicht nur materielle, sondern auch formelle Regelungen; nicht nur für die Bewilligung des erhöhten Geldbetrages, sondern auch über Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung und Rückforderung. Diese gehen über die Regelungen in §§ 7 ff BEEG bzw. die allgemeinen Regelungen des VwVfG hinaus, so dass die vom Bundesrat 2006 für das BEEG erteilte Zustimmung die jetzigen Verfahrensänderungen nicht deckt.

Es bestimmt unter anderem, dass das erhöhte Betreuungsgeld nicht an die berechtigte Person, sondern deren Vertragspartner (eine entsprechende Versicherung) zu zahlen ist. Diese Versicherung muss den Anforderungen an das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz genügen. Kündigt die berechtigte Person den Versicherungsvertrag nach Zahlung des ersten erhöhten Betreuungsgeldes, hat die Behörde die Meldung der Versicherung entgegen zu nehmen, den Bescheid über das erhöhte Betreuungsgeld aufzuheben und - unter Umständen Jahrzehnte später - den Erhöhungsbetrag von der berechtigten Person zurück zu fordern. Die zuständige Behörde ist also im Hinblick auf die Prüfung der Verwendung des erhöhten Betreuungsgeldes und das weitere Verfahren auf bestimmte Maßnahmen beschränkt.

Das Gesetz führt damit - abweichend von den bisherigen Regelungen des BEEG - nicht nur einen neuen Beteiligten am Verwaltungsverfahren zur Bewilligung des Betreuungsgeldes ein, sondern legt das Verwaltungshandeln auf ein bestimmtes Vorgehen fest. Es handelt sich also nicht nur um eine wiederholende Regelung oder um eine solche, die auf bereits bestehende Regelungen hinweist. Damit liegt eine Änderung bestehender Verfahrensregelungen vor.