A. Problem und Ziel
Bund und Länder prüfen intensiv die rechtlichen Regelungen zur Ernährungsnotfallvorsorge mit dem Ziel, diese zu reformieren und sie an den heutigen Herausforderungen des Zivil- und Katastrophenschutzes auszurichten. Um einer Entscheidung nicht vorzugreifen, soll die nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung von den meldepflichtigen Betrieben im Jahre 2015 abzugebende Meldung um zwei Jahre auf das Jahr 2017 verschoben werden. Mit Beschluss vom 19.12.2013 (BR-Drucksache 734/13(B) ) hat der Bundesrat hierzu den Entwurf für den Erlass einer Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bunderegierung zugeleitet.
B. Lösung
Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine neuen Kosten.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeschränkt noch geändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 25. Juli 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Vom 2014
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 43 10) und mit § 6 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl I S. 2214),
- - auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 3, mit § 3 Absatz 1 und mit § 4 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 4 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind,
- - auf Grund des § 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 6, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, wird die Angabe "2015 " durch die Angabe "2017" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Bund und Länder prüfen intensiv die rechtlichen Regelungen zur Ernährungsnotfallvorsorge mit dem Ziel, diese zu reformieren und sie an den heutigen Herausforderungen des Zivil- und Katastrophenschutzes auszurichten. Um einer Entscheidung nicht vorzugreifen, soll die nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung von den meldepflichtigen Betrieben im Jahre 2015 abzugebende Meldung um zwei Jahre auf das Jahr 2017 verschoben werden.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine neuen Kosten.
Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeschränkt noch geändert oder abgeschafft.
Gesetzesfolgen
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da hier lediglich das Erhebungsjahr geändert und der Zweck der Regelung beibehalten wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Artikel 1 regelt den Zeitpunkt, ab welchem die meldepflichtigen Betriebe Meldungen abgeben müssen. Indem das Jahr 2015 durch das Jahr 2017 ersetzt wird, wird klargestellt, dass Meldungen durch die Betriebe erstmals wieder im Jahr 2017 erfolgen müssen.
Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.