Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
(Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV)

959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 10 Absatz 1

In § 10 Absatz 1 sind die Wörter "Arbeits- oder Ruhezeit" durch die Wörter "Arbeits- und Ruhezeit" zu ersetzen.

Begründung:

Es wird klargestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 2 sowohl über die tägliche Arbeits- als auch die Ruhezeit des Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

Die dann entstehende Formulierung entspricht Artikel 12 Ziffer 1 1. Halbsatz des Anhangs zur Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 sowohl in der englischen als auch der französischen Fassung (ABI. Nr. L 367, S. 86 bzw. S. 94).

2. Zu § 10 Absatz 4

In § 10 Absatz 4 ist der erste Halbsatz wie folgt zu fassen:

"Die bestätigten Aufzeichnungen sind mindestens 24 Monate aufzubewahren, abweichend von § 16 Absatz 2 ArbZG müssen die Aufzeichnungen mindestens zwölf Monate an Bord und danach weitere zwölf Monate an Bord oder beim Arbeitgeber aufbewahrt werden;"

Folgeänderung:

In § 14 Nummer 4 ist die Angabe "zwölf Monate" durch die Angabe "24 Monate" zu ersetzen.

Begründung:

Wie in allen anderen Regelungen zur Aufzeichnungspflicht muss auch in der Binnenschifffahrt die Aufbewahrungsfrist für Arbeitszeitaufzeichnungen 24 Monate bzw. zwei Jahre betragen. Nach § 16 Absatz 2 ArbZG, aber auch nach anderen Regelungen wie zum Beispiel § 8 Offshore-Arbeitszeitverordnung hat der Arbeitgeber die Aufzeichnungen über tägliche Arbeitszeiten mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum für Arbeits- oder Ruhezeitaufzeichnungen in der Binnenschifffahrt kürzere Aufbewahrungsfristen als für andere Betriebe gelten sollen.

Nur durch eine längere Aufbewahrungspflicht ist eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften möglich. So beträgt zum Beispiel der Bezugszeitraum für eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden ebenfalls zwölf Monate. Eine Kontrolle dieser Regelung würde durch eine Aufbewahrungsfrist, die nur - wie bisher geregelt - zwölf Monate beträgt, erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.

Nach europäischem Recht müssen die Arbeitszeit- bzw. Ruhezeitaufzeichnungen für mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden. Damit durch die Aufbewahrungsfrist von 24 Monaten an Bord die Unternehmen nicht übermäßig belastet werden, wird die Möglichkeit eröffnet, die Arbeits- oder Ruhezeitaufzeichnungen nicht nur, wie bisher vorgesehen, an Bord, sondern nach zwölf Monaten auch beim Arbeitgeber im Betrieb aufzubewahren.

Soweit die Aufbewahrungspflicht auf 24 Monate festgelegt wird, muss auch die entsprechende Bußgeldvorschrift in § 14 Nummer 4 geändert werden.

B

3. Der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.