Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/12831 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum - Drucksache 18/10190 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 22.09.17
Erster Durchgang: Drucksache. 496/16 (PDF)

Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch ... [Artikel 1 des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, Bundestagsdrucksache 18/11627] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 11a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter " § 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter " § 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

3. § 34c wird wie folgt geändert:

4. In § 57 Absatz 2 wird nach dem Wort "Baubetreuer," das Wort "Wohnimmobilienverwalter," eingefügt.

5. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Baubetreuer," das Wort "Wohnimmobilienverwalter," eingefügt.

6. In § 70a Absatz 2 wird nach dem Wort "Baubetreuer," das Wort "Wohnimmobilienverwalter," eingefügt.

7. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Baubetreuer," das Wort "Wohnimmobilienverwalter," eingefügt.

8. § 144 wird wie folgt geändert:

9. Folgender § 161 wird angefügt:

" § 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Gewerbetreibende, die vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats dieses Gesetzes] eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen."

Artikel 2
Inkrafttreten