982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019
A
1. Der federführende Verkehrsausschuss, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit der vorgelegten Verordnung die Anforderungen an ein nachrüstbares NOx-Minderungssystem (NOx-MS) definiert werden und damit die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für nachgerüstete Fahrzeuge geschaffen wird.
- b) Der Bundesrat hält es für erforderlich, in Anlage XXII für die unter Nummer 7 verwendeten Vorgaben zur Prüfung des NOx-MS die Werte aus der für die Typgenehmigung von Pkw mit Euro 6 relevanten EU-Verordnung 2016/427 (Anhang "Nachprüfung der Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb") identisch zu übernehmen. Insbesondere sollten bei den für die NOx-Minderung wichtigen Randbedingungen, Umgebungstemperatur (Nummer 7.2.1.2) und Anforderungen an die Messfahrt (Nummer 7.2.5) Abweichungen vermieden werden.
- c) Sofern technische Gründe eine Anpassung der Prüfbedingungen notwendig machen, sollten die Abweichungen transparent und vollständig in der Begründung erläutert werden.
Begründung:
Mit der beabsichtigten Änderung der StVZO werden Fahrzeuge definiert, die im realen Straßenverkehr durch eine Hardware-Nachrüstung oder sonstige Maßnahmen nicht mehr als 270 mg (NOx)/km emittieren. Diese Fahrzeugklasse wird gemäß § 47 Absatz 4 Buchstabe a Satz 2 Nummer 2 BImschG von bestehenden Verkehrsverboten ausgenommen.
Die aufgeführte Anlage XXII zur StVZO soll fortan als rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis von nachgerüsteten NOx-MS dienen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass alle Fahrzeuge, in denen ein NOx-MS nach Anlage XXII nachgerüstet wurde, maximal 270 mg (NOx)/km emittieren. In der Anlage XXII werden hierfür zahlreiche Anforderungen formuliert, die in vielen Bereichen den Prüfanforderungen der EU-Verordnung 2016/427 entsprechen.
Einige Prüfanforderungen der Anlage XXII weichen jedoch von den Vorgaben der EU-Verordnung 2016/427 ab. So ist die Prüfung eines nachrüstbaren NOx-MS lediglich bei "normalen Temperaturbedingungen" von 5°C bis 30°C bzw. bei "erweiterten Temperaturbedingungen 2" von -3°C bis 5°C durchzuführen. Demgegenüber sieht die gültige EU-Verordnung einen normalen (hier als gemäßigt bezeichneten) Temperaturbereich von 0°C bis 30°C bzw. einen erweiterten Temperaturbereich von -7°C bis 0°C vor. Entsprechend sieht die Verordnung vor, dass die Schadstoffemissionswerte "bei erweiterten Temperaturbereich 2" verdoppelt werden dürfen (540 mg (NOx)/km). Darüber hinaus werden die Prüfanforderungen während der Stadtteilfahrt für Nachrüstsysteme weniger streng definiert als in der EU-Verordnung 2016/427.
Durch die abweichenden Prüfbedingungen für nachrüstbare NOx-MS besteht das Risiko, dass diese Technologien im realen Verkehr innerhalb bestimmter Randbedingungen eine signifikant geringere NOx-Umwandlung erzielen als werkseitig verbaute Systeme zur NOx-Minderung, jedoch gleichwohl von Verkehrsverboten wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid ausgenommen werden.
Um diese Gefahr auszuschließen, sind die Vorgaben der gültigen EU-Verordnung zu übernehmen.
Sofern technische Einschränkungen Abweichungen begründen, sollten diese nachvollziehbar in der Begründung aufgeführt werden.