A. Problem und Ziel
- 1998 wurde das Pflanzenschutzgesetz in Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln umfassend geändert. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass verschiedene Regeln ergänzt oder an neue Rechtsentwicklungen angepasst werden sollten.
- Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-98/03 vom Januar 2006 festgestellt dass die Formulierung in § 6 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz ergänzt werden soll, um klarzustellen, dass auch der Schutz der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 92/43/EWG erfasst wird. § 6 Abs. 1 ist daher entsprechend zu ergänzen, um der festgestellten Vertragsverletzung abzuhelfen.
- Außerdem besteht Bedarf an Anpassungen des Verfahrens zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Für die verschiedenen am Zulassungsverfahren zu beteiligenden Behörden ist ein Zeitrahmen für die Bewertung der Zulassungsanträge festzulegen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Anträge zu gewährleisten.
- § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sieht vor, dass in der Landwirtschaft schlagspezifische Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen sind. Entsprechende Regeln fehlen bis jetzt im Pflanzenschutzgesetz.
- Ebenso sehen die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 vor, dass Lebens- und Futtermittelunternehmer Buch über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führen müssen. Um eine einheitliche, nachvollziehbare und kontrollierbare Regelung für alle Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu erreichen empfiehlt sich daher, in das Pflanzenschutzgesetz eine allgemeine Regelung über die Aufzeichnungspflicht aufzunehmen.
- In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein Bedarf an einer gesetzlichen Regelung der so genannten Vertriebserweiterungen besteht, um klare Regeln hinsichtlich der Bezeichnung und Kennzeichnung der betroffenen Pflanzenschutzmittel zu haben.
- Bei Vertriebserweiterungen handelt es sich um Vereinbarungen zwischen einem Zulassungsinhaber und einem Dritten, die es diesem gestatten, ein Pflanzenschutzmittel des Zulassungsinhabers unter einer anderen Bezeichnung in Verkehr zu bringen.
- Um Kontrollen effizient gestalten zu können, ist es erforderlich, eine Anzeigepflicht für Unternehmen, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln, einzuführen. Da diese Unternehmen häufig bundesweit tätig sind, ist es sinnvoll, die Anmeldung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzusiedeln. Durch das Bundesamt können die Länder dann die zur Durchführung ihrer Kontrollaufgaben nach § 34 PflSchG erforderlichen Angaben erhalten.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2003 vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 (ABl. EU (Nr. ) L 151 S. 32) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für ihre Mitwirkung an der Überprüfung neuer Wirkstoffe Gebühren erheben. Hierfür sieht das Pflanzenschutzgesetz bisher keine Rechtsgrundlage vor.
- Erforderlich sind außerdem verschiedene redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.
- Nach dem BVL-Gesetz können gesetzlich vorgesehene Beteiligungen und Mitwirkungen von anderen Bundeseinrichtungen als dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gebührenrechtlich derzeit nicht berücksichtigt werden.
B. Lösung
- In Umsetzung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-98/03 wird § 6 Abs. 1 PflSchG entsprechend ergänzt.
- Ebenfalls im Pflanzenschutzgesetz zu regeln sind die oben beschriebenen Anpassungen des Zulassungsverfahrens, die Aufzeichnungspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Vertriebserweiterungen, die Anmeldepflicht für die beschriebenen Unternehmen sowie verschiedene redaktionelle Anpassungen.
- Das BVL-Gesetz ist zu ergänzen, um eine gebührenrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen und Mitwirkungen anderer Bundeseinrichtungen zu schaffen.
C. Alternative
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
- 2. Haushaltsaufgaben mit Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen geringfügige Kosten durch die Einführung einer Anzeigepflicht für Firmen, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln.
Wahrzunehmen ist diese Aufgabe durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Für die Führung entsprechender Listen ist voraussichtlich eine halbe Sachbearbeiterstunde pro Woche erforderlich. Die Aufgabe kann mit dem vorhandenen Personal wahrgenommen werden.
E. Sonstige Kosten
- Durch die vorgesehene Aufzeichnungspflicht können Anwendern von Pflanzenschutzmitteln zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe aber nicht genau bezifferbar ist. Durch die Einführung einer Anzeigepflicht können auch den Firmen, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln, geringfügige Kosten entstehen.
- Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
- Durch die Änderung des BVL-Gesetzes wird zunächst die Möglichkeit geschaffen, beim Erlass von Gebührenregelungen für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auch Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung oder anderer bundesunmittelbarer Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. Bundesoberbehörden zu berücksichtigen. Aussagen zu den Kosten können erst bei Erlass der entsprechenden Gebührenregelungen gemacht werden.
F. Bürokratiekosten
- Der Gesetzentwurf beinhaltet neun Informationspflichten der Wirtschaft. Dabei verursachen zwei der Informationspflichten eine Gesamtbelastung von rund 2.400,00 Euro (Nr. 15b, 16). Bei drei Informationspflichten konnten lediglich die Stückkosten ausgewiesen werden, da die Anzahl der betroffenen Betriebe bisher nicht erfasst wurde (Nr. 7b, 11, 23). Drei Informationspflichten verursachen keine neuen Bürokratiekosten (Nr. 8, 22, 24). Bei einer Informationspflicht ist der damit einhergehende Arbeitsaufwand nicht bezifferbar (Nr. 19).
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Pflanzenschutz § 2a Durchführung des Pflanzenschutzes § 3 Pflanzenschutzmaßnahmen § 4 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen § 4a Anordnungen der zuständigen Behörden § 5 Eilfälle Dritter Abschnitt Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 6 Allgemeines § 6a Besondere Anwendungsvorschriften § 7 Anwendungsverbote § 8 Weitergehende Länderregelungen § 9 Anzeige § 10 Persönliche Anforderungen § 10a Anwendung zu Versuchszwecken Vierter Abschnitt Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln § 11 Zulassungsbedürftigkeit § 12 Zulassungsantrag § 13 Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter § 14 Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbeltieren § 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren § 14b Nachforderungen § 15 Zulassung § 15a Neue Erkenntnisse § 15b Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln § 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft § 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Handelsbezeichnung § 16 Ende der Zulassung § 16a Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung § 16b Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln § 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel § 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel § 16e Ende der Verkehrsfähigkeit § 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung § 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit § 17 Ermächtigung § 18 Genehmigung § 18a Genehmigungsverfahren § 18b Genehmigung im Einzelfall § 18c Geheimhaltung § 19 Meldepflicht § 20 Kennzeichnung § 21 Verbotene Angaben § 21a Anzeigepflicht § 22 Abgabe § 23 Ausfuhr § 23a Getrennte Lagerung Fünfter Abschnitt Pflanzenschutzgeräte § 24 Inverkehrbringen; Einfuhr § 25 Erklärung § 26 Pflanzenschutzgeräteliste § 27 Prüfung § 28 Ergebnis der Prüfung § 29 Gebrauchsanleitung § 30 Ermächtigungen Sechster Abschnitt Pflanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe § 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln § 31a Aufnahme in die Liste § 31b Prüfung § 31c Zusatzstoffe § 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen Siebter Abschnitt Entschädigung; Forderungsübergang § 32 Entschädigung § 32a Forderungsübergang Achter Abschnitt Behörden; Überwachung § 33 Biologische Bundesanstalt § 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 34 Durchführung in den Ländern § 34a Behördliche Anordnungen § 35 Mitwirkung von Zollstellen § 36 Einlassstellen § 37 Kosten Neunter Abschnitt Auskunftspflicht; Übermittlung von Daten; Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Auskunftspflicht § 38a Übermittlung von Daten § 38b Außenverkehr § 39 Strafvorschriften § 40 Bußgeldvorschriften Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen § 41 Unberührtheitsklausel § 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 43 (weggefallen) § 44 Aufhebung von Vorschriften § 45 Übergangsvorschriften" - 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt;".
- b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:
- "8a. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber verkommt und noch nicht weit verbreitet ist, und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt
- 8b. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;"
- a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Einfuhr, das Inverkehrbringen" ersetzt.
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Gemeinschaft, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse."
- 5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 4a Anordnungen der zuständigen Behörden
- Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht entgegensteht."
- 6. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten,
- 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
- 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
- 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Die nach den Grundsätzen des § 2a durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 3 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG (Nr. ) L 206 S. 7) aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten der Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG (Nr. ) L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert."
- bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter "in den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "in den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
- aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen. Mindestens sind der Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge sowie das Anwendungsgebiet aufzuzeichnen. Bei den Aufzeichnungen sind die nach § 2a Abs. 2 erstellten und Dauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 8. § 6a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden wenn sie zugelassen sind und nur
- 1. in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen in den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 genehmigten und nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten oder in den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 genehmigten Anwendungsgebieten und
- 2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen oder nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Anwendungsbestimmungen.
Pflanzenschutzmittel, die unter den Voraussetzungen des § 16c Abs. 1 Satz 3 eingeführt werden, dürfen nur nach den für das Referenzmittel festgesetzten, nachträglich geänderten oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 genehmigten Anwendungsgebieten, Anwendungsbestimmungen und Auflagen angewandt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen im Haus- und Kleingartenbereich nur angewandt werden, wenn sie mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" gekennzeichnet sind."
- (1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden wenn sie zugelassen sind und nur
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel,
- 1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder
- 2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf endet noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung oder der Feststellung der Verkehrsfähigkeit folgenden Jahres angewandt werden. Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 noch angewandt werden darf.
Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG (Nr. ) L 230 S. 1) aufgenommen worden ist, dürfen noch bis zum Ablauf der in dem jeweiligen Rechtsakt genannten Frist für das Aufbrauchen von Lagerbeständen angewandt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach Satz 3 und das jeweilige Ende der Aufbrauchfrist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger2 bekannt."
- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel,
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 9. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Pflanzenschutzmittel,
- 1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist, oder
- 2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen ist, sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen."
- 10. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" gestrichen.
- 11. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen" durch das Wort "Befallsgegenständen" ersetzt.
- bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes oder nach den § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden.
Abweichend von § 20 Abs. 2 können die erforderlichen Angaben für nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf einer das Behältnis oder die Packung begleitenden Gebrauchsanleitung abgedruckt werden."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden wenn
- 1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen sind oder
- 2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen sind, mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmen und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Übereinstimmung auf Antrag festgestellt hat.
Ein Antrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht erforderlich, soweit für das jeweilige Pflanzenschutzmittel eine gültige Verkehrsfähigkeit nach § 16c Abs. 1 Satz 1 vorliegt. Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten, die in Deutschland zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch angewendet werden darf."
- (3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden wenn
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 12. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller unverzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags nach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen."
- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend.
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- 13. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. für die in den beantragten Anwendungsgebieten genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Rückstandshöchstgehalte a) nach der Verordnung (EG) 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- oder Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) in der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind,".
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung an Pflanzen, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermittel dienen, vorgesehen ist.
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Entscheidung sowie die schriftlichen Bewertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zulassung zu entscheiden. Werden Angaben, Unterlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefordert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Angaben oder Proben beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gehemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgeforderten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbeitung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befunden hat."
- a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 14. § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
- 15. § 15c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann eine nach Absatz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn
- 1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulassung nach Absatz 1 gestellt worden ist und alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen und
- 2. der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutzmittels zwischenzeitlich in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist."
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:
§ 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
- (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer.
- (2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden wenn es
- 1. mit
- a) der abweichenden Bezeichnung,
- b) Namen und Anschrift des Berechtigten,
- c) der Vertriebsnummer und
- 2. nach den Vorschriften des § 20 Abs.1, 2 Nr. 4 bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, gekennzeichnet ist.
- 1. mit
- (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
- (4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmittel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, soweit die Zulassung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels
- 1. aufgrund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder
- 2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf beendet worden ist."
- 17. Dem § 16c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Einfuhr des Pflanzenschutzmittels ausschließlich für die Anwendung im eigenen Betrieb der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgt und die Voraussetzungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind."
- 18. § 16e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
- 19. Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen, Proben des parallel - einzuführenden Pflanzenschutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfordern."
- 20. § 16g Abs.2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
- 1. wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat oder
- 2. eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde einzuführen oder in Verkehr zu bringen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt."
- (2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
- 21. § 18b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt worden ist, und
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vierteljahres über erteilte Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Information in eine vom Bundesamt für diesen Zweck zur Verfügung gestellte, nicht öffentliche Datenbank. In entsprechender Weise unterrichten sie über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter Genehmigungen. Genehmigungen, die vor dem [Einsetzen : Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erteilt worden und an diesem Tag noch wirksam sind sind bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Maßgabe des Satzes 1 mitzuteilen. "
- a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- 22. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
8. das Herstellungsdatum.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Ist die Kennzeichnung nach Absatz 2 auf Grund einer Entscheidung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder auf Grund der erneuten Zulassung des Pflanzenschutzmittels zu ändern, dürfen Behältnisse und abgabefertige Packungen des Pflanzenschutzmittels, die zum Zeitpunkt der Entscheidung oder erneuten Zulassung bereits vom Zulassungsinhaber zulässigerweise in Verkehr gebracht worden sind, noch innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt weiter in den Verkehr gebracht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht soweit sie durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Entscheidung oder der erneuten Zulassung ausgeschlossen worden ist."
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 23. § 21a wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder ins Inland vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln anbietet hat dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die Liste der eingegangenen Anzeigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfügung."
- 24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln haben der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Abgabe ausschließlich an Personen erfolgt, die sachkundig im Sinne des § 10 Abs. 1 sind."
- 25. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. das Verfahren a) der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, insbesondere Art und Umfang der nach § 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen, und b) das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b kann auch bestimmt werden dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind."
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 26. § 31 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 27. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG" durch die Angabe "Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/414/EWG" ersetzt.
- b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen".
- c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich."
- 28. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
- "4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt,"
- bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1 Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt,".
- dd) In Nummer 11a wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Nr. 2 Buchstabe b," die Angabe "4a, 4b," eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 29. Dem § 45 wird folgender Absatz 14 angefügt:
(14) Wer am....[Einsetzen: Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] eine in § 21a Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Tätigkeit ausübt, hat die Anzeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum ...[Einsetzen: Ersten Tag des dritten auf das Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes folgenden Monats] abzugeben."
Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes
Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3084), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts für Risikobewertung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass, auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung der Höhe der Gebühren auch der mit Mitwirkungshandlungen von Bundesoberbehörden oder von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht."
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- 3. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-98/03 ist § 6 Abs. 1 zu ergänzen um eine Klarstellung hinsichtlich des Schutzes der nach der Richtlinie 92/43/EWG besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten.
Um eine ordnungsgemäße Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zu gewährleisten, ist ein Zeitrahmen für die Erstellung der Bewertungsberichte der am Verfahren beteiligten Behörden festzulegen.
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass in der Landwirtschaft schlagspezifische Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen sind. Nach den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 ist bei der Erzeugung von Pflanzen, die zur Lebens- oder Futtermittelgewinnung dienen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Buch zu führen. Um eine einheitliche Regelung zu erhalten, sind daher entsprechende Regeln in das Pflanzenschutzgesetz aufzunehmen.
Ebenfalls geregelt werden Bezeichnung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen einer so genannten Vertriebserweiterung vermarktet werden.
Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, wird eine Anmeldepflicht für Unternehmen, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln vermitteln, eingeführt. Ebenfalls eingeführt wird eine Verordnungsermächtigung, um die Durchführung von Risikoanalysen durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft näher regeln zu können.
Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2003 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für ihre Beteiligung an der Überprüfung so genannter neuer Wirkstoffe nach der Richtlinie 91/414/EWG Gebühren erheben. Die Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Verordnung ist daher in das Pflanzenschutzgesetz aufzunehmen.
Außerdem werden verschiedene redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.
Das vorliegende Gesetz ergänzt das bereits bestehende Pflanzenschutzgesetz, das als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG gestützt ist. Die vorgesehene Ergänzung des Pflanzenschutzgesetzes durch Bundesrecht ist erforderlich, da die Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit. So ist die vorgesehene Aufzeichnungspflicht für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln durch unterschiedlich ausgestaltete Aufzeichnungspflichten bundeseinheitlich zu regeln. Gleiches gilt für die Einführung der beschriebenen Anmeldepflicht. Die Änderungen in den §§ 4, 11, 15 ff und § 37 sowie die Änderung des BVL-Gesetzes betreffen ausschließlich das Verfahren vor einer Bundesbehörde.
Bei den übrigen Regelungen handelt es sich um Folgeänderungen bzw. um redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
Durch die vorgesehene Aufzeichnungspflicht bzw. die Anzeigepflicht für bestimmte Firmen können den Betroffenen zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe aber nicht genau bezifferbar ist.
Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Die Einführung der Aufzeichnungspflicht und der Anmeldepflicht sind erforderlich, um andere rechtliche Vorgaben ordnungsgemäß zu erfüllen bzw. um erforderliche Kontrollen effizient durchführen zu können.
Der Gesetzentwurf beinhaltet neun Informationspflichten der Wirtschaft. Dabei verursachen zwei der Informationspflichten eine Gesamtbelastung von rund 2.400,00 Euro (Nr. 15b, 16).
Bei drei Informationspflichten konnten lediglich die Stückkosten ausgewiesen werden, da die Anzahl der betroffenen Betriebe bisher nicht erfasst wurde (Nr. 7b, 11, 23). Drei Informationspflichten verursachen keine neuen Bürokratiekosten (Nr. 8, 22, 24). Bei einer Informationspflicht ist der damit einhergehende Arbeitsaufwand nicht bezifferbar (Nr. 19). Nr. 7b (§ 6Abs. 4)
Die vorgesehene Aufzeichnungspflicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Gartenbaus führt für die betroffenen Betriebe zu geringfügigen Kosten durch den mit der Führung der Aufzeichnung verbundenen Arbeitsaufwand. Um die Belastungen für die betroffenen Betriebe so gering wie möglich zu halten wurde die Vorschrift bewusst restriktiv gestaltet und die Aufzeichnungspflicht auf wenige Punkte beschränkt. Die Form der Aufzeichnung kann der Betroffene frei wählen. Es wird davon ausgegangen, dass die vorgesehenen Aufzeichnungen für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in ca. 5 -10 Minuten pro Anwendung eines Pflanzenschutzmittels erledigt werden können. Wie häufig in einem Betrieb Pflanzenschutzmittel angewendet werden, hängt von den angebauten Kulturen, dem Auftreten von Schadorganismen, der Bewirtschaftungsweise und den Witterungsverhältnissen ab. Unterstellt man 50 Behandlungen pro Jahr, erfordert dies einen Zeitaufwand von 250 - 500 Minuten pro Jahr und Betrieb. Bei einem Stundenlohn von 22,10 € betragen die Kosten damit 92,08 € - 184,16 € pro Jahr und Betrieb.
Die Zahl der betroffenen Betriebe kann nicht angegeben werden, da solche Betriebe bisher nicht erfasst werden.
Die Einführung einer einheitlichen, horizontalen Regelung ist jedoch aus folgenden Gründen erforderlich:
Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 sehen vor, dass Lebens- und Futtermittelunternehmer Buch über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führen müssen.
§ 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sieht vor, dass in der Landwirtschaft schlagspezifische Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen sind.
Durch die vorgesehene Regelung im Pflanzenschutzgesetz werden eine gleichmäßige, klare Regelung für alle betroffenen Betriebe erreicht und Wettbewerbsverzerrungen vermieden. In der Praxis werden von vielen Betrieben bereits entsprechende Aufzeichnungen geführt. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind vor der Ernte häufig Wartezeiten einzuhalten, durch die Anwendung unterschiedlicher Pflanzenschutzmittel können Resistenzen vermieden werden. Die Aufzeichnungen sind daher auch für die Bewirtschaftung eines Betriebes nützlich, so dass es sich um sog. "Sowieso-Kosten" handelt. Nr. 8 (§ 6a)
Die in § 6a Abs. 1 geregelte Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich besteht seit der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1998. Abs. 1 wird aus Gründen der Rechtsklarheit neu gefasst. Es entstehen daher für die betroffenen Betriebe keine neuen Bürokratiekosten.
In § 6a Abs. 3 werden die Aufbrauchfristen für nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel erweitert. Wird ein Pflanzenschutzmittelwirkstoff nicht in Anhang I der RL 91/414/EWG aufgenommen (d. h. Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, dürfen nicht mehr zugelassen werden) besteht nach EG-Recht in der Regel noch die Möglichkeit, entsprechende Pflanzenschutzmittel aufzubrauchen. Nach der gegenwärtigen Regelung kann in Deutschland nicht von dieser Aufbrauchfrist Gebrauch gemacht werden. Diese Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der deutschen Landwirtschaft wird durch die Neuregelung beseitigt. Da die Aufbrauchfristen je Wirkstoff unterschiedlich sind, ist es aber erforderlich, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dies bekannt macht. Für eine Bekanntmachung ist eine halbe Sachbearbeiterstunde pro Wirkstoff anzusetzen. Von der Möglichkeit der Vereinfachung durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger wird Gebrauch gemacht. Pro Jahr wird regelmäßig über etwa 30 - 40 Wirkstoffe entschieden, wobei zu berücksichtigen ist dass jedenfalls 2007 und 2008 die Zahl deutlich höher sein wird (insgesamt 279), da die Europäische Kommission die Altwirkstoffprüfung bis Ende 2008 beenden will.
Wie viele Wirkstoffe nicht in Anhang I aufgenommen werden, ist von vielen Faktoren abhängig und deshalb nicht prognostizierbar. Unterstellt man, dass alle in einem Jahr behandelten Wirkstoffe nicht in Anhang I aufgenommen werden, ergibt sich (regelmäßig) ein maximaler Kostenaufwand von 40 x 0,5 h x 32,60 € (Tarif), also 652,00 €.
Zu Nr. 11
Durch die Änderung in § 11 Absatz 2 wird keine neue Informationspflicht eingeführt. Es wird lediglich klargestellt, für welche Pflanzenschutzmittel ein Antrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gestellt werden kann. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beruht auf EG-rechtlichen Vorgaben.
Durch die Änderungen in Abs. 3 wird die bereits bestehende Informationspflicht an die Regelungen in den §§ 16c ff angepasst, die auf EG-rechtlichen Vorgaben beruhen.
Bisher wurden pro Jahr ca. 10 Anträge gestellt. Es ist nicht abschätzbar, ob sich das Antragsaufkommen unter der neuen Regelung ändert. Die jetzige Regelung erlaubt zahlreiche Einfuhren ohne Genehmigung, insbesondere dann, wenn das Pflanzenschutzmittel in der EU zugelassen ist. Die künftige Regelung ist insofern strenger. Andererseits entfällt künftig die Antragspflicht, wenn für das betreffende Pflanzenschutzmittel bereits eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach § 16c vorliegt. Für die Stellung eines Antrags ist eine Zeitaufwand von 1 bis 2 Stunden erforderlich. Der Tariflohn (hohes Qualifikationsniveau) liegt bei 38,90 € pro Stunde. Es ergeben sich damit maximale Kosten pro Antrag von 77,80 €.
Zu 12 (§ 12 Abs. 3)
Pro Jahr werden ca. 120 Zulassungsanträge behandelt. Für die in Absatz 3 geregelte Information des Antragstellers durch die Zulassungsbehörde ist kein zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich, da der Antragsteller bereits aktuell eine entsprechende Mitteilung bekommt.
Zu 15b (§ 15c Abs. 3)
Im Durchschnitt sind pro Jahr ca. 20 Pflanzenschutzmittel betroffen. Für den Antrag nach § 15c Abs. 3 ist von einem Zeitaufwand von ca. 0,5 Stunden zu veranschlagen. Die Kosten betragen unter Berücksichtigung eines Tariflohnes von 53,70 € pro Stunde (hohes Qualifikationsniveau) 26,58 € je Antrag, das sind Gesamtkosten von 531,60 €. Durch einen Antrag nach § 15c Abs. 3 können Zulassungslücken vermieden werden.
Zu 16 (§ 15d)
Das Inverkehrbringen eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels unter anderer Bezeichnung ist bereits rechtlich zulässig. Neu eingeführt wird die Informationspflicht des Zulassungsinhabers über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung (§ 15d Abs. 1). Zur Zeit gibt es ca. 70 Zulassungsinhaber, die pro Jahr von der Informationspflicht betroffen sind. Die Unternehmen melden die Vereinbarungen bereits derzeit (lückenlos) auf freiwilliger Basis. Insofern kann die zuvor genannte Zahl von 70 Anträgen als realistisch angesehen werden. Es ist von einem Arbeitsaufwand von ca. 0,5 Stunden pro Meldung auszugehen. Die Kosten betragen unter Berücksichtigung eines Tariflohnes von 53,70 € pro Stunde (hohes Qualifikationsniveau) 26,58 € je Meldung, das sind Gesamtkosten von 1860,60 €. Durch die Regelung in § 15d Abs. 2 wird die ohnehin bestehende Kennzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmittel, die auf EG-rechtlichen Vorgaben beruht, nur modifiziert, die Regelung ist daher kostenneutral.
Für die Veröffentlichung gemäß § 15d Abs. 3 wird von einem Arbeitsaufwand von ca. 0,5 Stunden pro Vereinbarung ausgegangen. Die Kosten pro Veröffentlichung betragen damit 16,30 € (Tariflohn 32,60 € pro Stunde), das sind Gesamtkosten von 1141 €.
Zu 19 (§ 16f Abs. 1)
Bis jetzt wurden beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 3.500 Anträge auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit gestellt. Davon wurden bis jetzt 736 positiv beschieden. Für diese Pflanzenschutzmittel können in Zukunft Unterlagen nachgefordert werden.
Für zugelassene Pflanzenschutzmittel besteht diese Möglichkeit bereits. Pro Jahr werden in weniger als 5 % der Fälle Unterlagen nachgefordert. Der Arbeitsaufwand hängt dabei von der Art der geforderten Unterlagen ab.
Zu 21b (§ 18b Abs. 5)
Von den Ländern werden pro Jahr ca. 350 Genehmigungen erteilt. In diesen Fällen ist künftig die Information des Bundesamtes erforderlich. Der Arbeitsaufwand beträgt pro Genehmigung für die Einstellung der entsprechenden Daten in die Datenbank ca. 15 Sachbearbeiterminuten.
Die Kosten belaufen sich also jährlich auf 4.585,00 € (Tariflohn 52,40 € pro Stunde).
Zu 22 (§ 20 Abs. 2)
Die bereits bestehenden auf EG-rechtlichen Vorgaben beruhenden Kennzeichnungspflichten werden lediglich um einen Punkt ergänzt. Durch die zusätzliche kurze Angabe (Produktionsdatum) entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Zu 23 (§ 21a Abs. 2)
Die Einführung einer Anmeldepflicht für Betriebe, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln in anderen Staaten vermitteln, führt für die betroffenen Betriebe nur zu geringfügigen Belastungen (einmalige, formlose Meldung). Es wird von einem Arbeitsaufwand von ca. 0,5 Stunden pro Anmeldung ausgegangen. Kosten pro Meldung betragen damit 19,45 €. (Tariflohn 38,90 € pro Stunde). Die Zahl der betroffenen Betriebe kann nicht angegeben werden da solche Betriebe bisher nicht erfasst werden.
Die Einführung der Meldepflicht dient dazu, zunächst einen Marktüberblick zu erhalten und effiziente Kontrollen durchführen zu können.
Zu 24 (§ 22 Abs. 2)
Die enthaltene Informationspflicht wird nicht neu eingeführt, sondern lediglich aus Gründen der Rechtsklarheit neu gefasst.
Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Rechtsfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu 1)
Die Inhaltsübersicht wird an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen angepasst.
Zu 2) (§ 2)
Die Änderung in Nr. 7 dient der Anpassung der Definition an die Definition der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Mit der Richtlinie 2002/89/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates wurde die Definition für Schadorganismen an die entsprechende Definition im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) gemäß Artikel II angepasst. Die Definition für Schadorganismen umfasst alle Arten, Stämme oder Biotypen von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien.
Die Ergänzungen in den Nummern 8a und 8b dienen der Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an die im IPPC und in dem darauf beruhenden Internationalen Standard Nr. 5 festgelegten Definitionen.
Zu 3) (§ 3)
Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über den Umgang mit Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen in Absatz 1 Nr. 17 wird dahingehend erweitert, dass auch Regeln über die Einfuhr erlassen werden können, da sich gezeigt hat, dass auch dieser Bereich von einer Regelung erfasst werden sollte. Mit dem neuen Absatz 4 wird den zuständigen Landesbehörden die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, wenn dies zur Bekämpfung von Schadorganismen erforderlich ist, auch wenn keine Gefahr im Verzug im Sinne vom § 5 Abs. 2 vorliegt.
Zu 4) (§ 4)
Zu den Aufgaben der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft gehört gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 9 auch die Durchführung von Risikoanalysen zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen.
Um das Verfahren näher regeln zu können, wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung aufgenommen. Die Verordnungsermächtigung erfasst dabei ausschließlich die Risikoanalysen, die von der Biologischen Bundesanstalt durchgeführt werden. Aufgaben, die die Länder wahrnehmen, werden nicht erfasst.
Zu 5) (§ 4a neu)
Der neu eingefügte § 4a ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, im Einzelfall Anordnungen zur Bekämpfung von Schadorganismen zu treffen. Bisher bestand eine solche Möglichkeit nur bei Gefahr im Verzug. Damit können nur Maßnahmen erfasst werden, die unmittelbar in einer Befallssituation getroffen werden, nicht jedoch Maßnahmen, die noch im Folgejahr zur Vermeidung des erneuten Auftretens des Schadorganismus getroffen werden müssen.
Zu 6)
Es wird die Möglichkeit geschaffen, in Eilfällen auch eine Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.
Zu 7) (§ 6)
Absatz 1 wird entsprechend dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-98/03 ergänzt um eine Klarstellung, dass auch die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nach der RL 92/43/EWG erfasst werden.
Im neuen Absatz 4 wird festgelegt, dass die Leiter landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel führen und aufbewahren. Die Aufzeichnungspflicht ist betriebsbezogen und richtet sich an den Leiter des Betriebes oder der Betriebsgemeinschaft, in dem die Pflanzenschutzmittel angewandt werden. Lässt ein Betriebsleiter Pflanzenschutzmaßnahmen durch einen Dritten durchführen, so ist der Betriebsleiter und nicht der Dritte verpflichtet, die Aufzeichnungen zu führen. Auf diese Weise sind alle Informationen über einen Betrieb oder eine Fläche an einer Stelle zusammengeführt. Aufzuzeichnen sind durch den jeweiligen Betriebsleiter mindestens folgende Angaben: das Pflanzenschutzmittel, welches angewandt wurde die jeweilige Aufwandmenge, das Anwendungsdatum und die Fläche, auf der das Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurde (Anwendungsfläche). Der Begriff "schlagbezogen", den das Bundesnaturschutzgesetz verwendet, wurde nicht aufgegriffen, da - wie bereits dargelegt - von der Aufzeichnungspflicht auch Betriebe des Gartenbaus und der Forstwirtschaft erfasst werden und der Begriff "Schlag" in diesen Betrieben meist nicht üblich ist.
Mit dieser Regelung werden die Pflichten nach § 5 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz sowie nach den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 zur Dokumentation und Buchführung fachrechtlich zusammengeführt. Einbezogen werden auch Betriebe des Gartenbaus und der Forstwirtschaft. Dies wird durch die Formulierung in § 5 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausdrücklich gefordert. Eine Aufzeichnungspflicht für alle Betriebe ist jedoch angebracht, da auch in diesen Bereichen Pflanzenschutzmittel angewandt werden, das Pflanzenschutzgesetz einheitlich die Anwendung regelt und keine branchenspezifischen Ausnahmen kennt. Es wird festgelegt, dass nur die zuständige Behörde Einsicht in die Aufzeichnung der betrieblichen Daten zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nehmen darf.
Zu 8) (§ 6a)
Mit der Neufassung von Absatz 1 wird in Ergänzung zur Änderung in § 16c Abs. 1 festgelegt unter welchen Bedingungen Pflanzenschutzmittel, die für den Eigenbedarf importiert werden dürfen, anzuwenden sind.
Nach der bisherigen Regelung dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann nach Ende der Zulassung aufgebraucht werden, wenn die Zulassung durch Zeitablauf beendet ist.
Diese Regelung wird mit dem neuen Absatz 3 erweitert. Eine Aufbrauchfrist wird auch eingeräumt bei Pflanzenschutzmitteln, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde, und für Mittel, deren Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen wurde, da in diesen Fällen keine Bedenken gegen die Anwendung bestehen. Entscheidet die Europäische Gemeinschaft, dass ein bestimmter Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird, sind die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, zu widerrufen.
Für den Widerruf wird den EU-Mitgliedstaaten eine Frist eingeräumt. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen wird nun festgelegt, dass diese Mittel innerhalb der Widerrufsfrist noch aufgebraucht werden dürfen.
Zu 9) (§ 7 Abs. 1)
Die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung vollständig verboten ist kann zu Problemen führen, wenn die Lagerung unsachgemäß erfolgt. Zudem können Kontrollen erschwert werden. Besitzer werden daher verpflichtet, solche Mittel unverzüglich sachgerecht zu entsorgen. Betroffen von dieser Entsorgungspflicht sind ausschließlich Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, dessen Anwendung durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vollständig verboten ist. Ebenfalls einbezogen in diese Regeln werden Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, über dessen Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits entschieden wurde, da solche Pflanzenschutzmittel nicht mehr zugelassen werden dürfen. Andere nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel sind nicht betroffen, da hier unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit einer rechtmäßigen Anwendung besteht oder eine erneute Zulassung möglich ist. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Entsorgung dieser Pflanzenschutzmittel wäre daher nicht sinnvoll.
Zu 10) (§ 10a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu 11) (§ 11)
§ 11 Abs. 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen für nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel eine Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen erteilt werden kann. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann u. a. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden zur Anwendung an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn das Bestimmungsland eine solche Anwendung vorschreibt. In phytosanitären Vorschriften von Drittländer kann aber auch die Behandlung von anderen Gegenständen als Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgeschrieben sein. Die Nr. 3 wird daher so geändert, dass künftig allgemein Befallsgegenstände erfasst werden.
Außerdem wird in Absatz 2 klargestellt, dass auch für Pflanzenschutzmittel, die zwar zugelassen sind, aber nicht in dem Anwendungsgebiet, für das Gefahr im Verzug festgestellt wurde, eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erteilt werden kann. Da ein Pflanzenschutzmittel im Rahmen einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nur für einen begrenzten Zeitraum in Verkehr gebracht werden kann, ist eine vollständig neue Kennzeichnung nicht erforderlich.
Es wird daher die Möglichkeit geschaffen, die erforderlichen Informationen auch auf einer zusätzlichen Gebrauchsanleitung abzudrucken.
In Absatz 3 werden die Regeln für Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt sind, an die Regeln für parallelimportierte Pflanzenschutzmittel angeglichen. Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung abgelaufen ist, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch aufgebraucht werden. Saatgut, das mit diesen Pflanzenschutzmitteln behandelt ist, darf nach der bisherigen Regelung aber nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Da das Inverkehrbringen des behandelten Saatguts aber kein höheres Gefahrenpotential darstellt als das Anwenden der Pflanzenschutzmittel selbst, wird die Möglichkeit geschaffen, dieses Saatgut noch eine gewisse Zeit in Verkehr zu bringen.
Zu 12) (§ 12)
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Zulassungsverfahrens zu gewährleisten, wird festgelegt, dass Antragsteller zu informieren sind, wenn die erforderlichen Unterlagen vorliegen und mit der Prüfung begonnen werden kann.
Zu 13 bis 15a) (§ 15, § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2)
Die Zulassungsvoraussetzungen in § 15 Abs. 1 werden in Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend ergänzt, dass für das betreffende Pflanzenschutzmittel eine Rückstandshöchstmenge festgelegt sein muss.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens wird außerdem festgelegt dass Bewertungen der zu beteiligenden Behörden innerhalb von sieben Monaten vorgelegt werden müssen. Außerdem wird festgelegt, dass die Frist von zwölf Monaten, innerhalb derer das Zulassungsverfahren abgeschlossen sein muss, dann beginnt, wenn alle Zulassungsunterlagen vollständig vorliegen.
Zu 15b) (§ 15c Abs. 3)
Wurde eine Zulassung nach § 15c erteilt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, wenn zum Zeitpunkt des Auslaufens der Zulassung eine Entscheidung über Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht getroffen wurde. Wurde der Wirkstoff zum Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Zulassung allerdings bereits in Anhang I aufgenommen, aber noch nicht über eine Zulassung nach § 15 entschieden, ist nach der bisherigen Rechtslage eine Verlängerung der vorläufigen Zulassung nicht möglich. Wegen der vergleichbaren Lage mit der bereits bestehenden Verlängerungsmöglichkeit ist es angebracht auch in diesem Fall eine Verlängerungsmöglichkeit zu schaffen, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Zu 16) (§ 15d)
Inhaber der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels können auch Dritten gestatten, das Mittel unter einer anderen Bezeichnung auf den Markt zu bringen. Da es sich um zugelassene Pflanzenschutzmittel handelt, ist eine erneute Zulassung nicht erforderlich.
Die Zulassungsbehörde und die für Pflanzenschutz zuständigen Behörden der Länder müssen darüber informiert sein, um ausreichende Kontrollen zu ermöglichen. Auch zeigten sich in der Praxis Unsicherheiten über die richtige Kennzeichnung dieser Mittel, denen durch die vorgesehene Regelung abgeholfen wird.
Zu 17) (§ 16c)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass Importe zum Eigenbedarf keiner Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bedürfen.
Zu 18) (§ 16e)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die entsprechende Regelung wird jetzt durch den neuen § 6a Abs. 3 erfasst.
Zu 19) (§ 16f)
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann künftig auch nach Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Unterlagen oder Proben nachfordern um nachzuprüfen, dass die Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auch weiter vorliegen. Dies entspricht der Regelung für Zulassungsinhaber.
Zu 20) (§ 16g Abs. 2)
Die Liste der Widerrufsgründe wird erweitert. Erfasst werden jetzt auch die Fälle, bei denen zwar das dem Bundesamt zur Überprüfung übermittelte Pflanzenschutzmittel mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmt, mit der entsprechend erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung aber ein anderes Mittel in Verkehr gebracht wird. zu 21) (§ 18b)
Die nationalen Regelungen zur Festsetzung von Rückstandshöchstmengen werden künftig weitgehend durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ersetzt. Eine entsprechende Anpassung von § 18b an das EG-Recht ist daher vorzunehmen.
Die Erteilung von Einzelfallgenehmigungen obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständige Behörde benötigt einen Gesamtüberblick, um ihre Stellungnahmen nach § 18b Abs. 3 einschließlich Vorschlägen für geeignete Risikomanagementmaßnahmen darauf abstellen zu können. Daher wird eine Mitteilungspflicht der Länder eingeführt.
Zu 22) (zu § 20)
Die Neuregelung in Absatz 4a ermöglicht den Abverkauf von Packungen mit alter Kennzeichnung. Packungen mit alter Kennzeichnung, die vom Zulassungsinhaber bereits in Verkehr gebracht worden sind, können von dessen Handelspartner noch weiter verkauft werden. Bei Packungen dagegen, die sich noch im Besitz des Zulassungsinhabers befinden hat dieser die Möglichkeit, eine neue Kennzeichnung anzubringen. Um effiziente Kontrollen dieser Neuregelung zu ermöglichen, wird gleichzeitig festgelegt, dass künftig das Produktionsdatum auf der Packung anzugeben ist.
Zu 23) (§ 21a)
Es ist zunehmend festzustellen, dass Unternehmen die Vermittlung beim Erwerb von Pflanzenschutzmittelimporten anbieten. Um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen, wird vorgesehen, dass diese Unternehmen künftig die Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Bundesamt anzeigen müssen. Die für die Kontrollen zuständigen Länder erhalten die benötigten Informationen vom Bundesamt.
Zu 24) (§ 22 Abs. 2)
Im Großhandel werden inzwischen auch Pflanzenschutzmittel an Personen abgegeben, die nicht sachkundig im Sinne von § 10 Abs. 1 sind. Durch die Änderung wird erreicht dass künftig in diesen Fällen auch im Großhandel eine Beratung erfolgen muss.
Zu 25) (§ 30 Abs. 1)
Bei der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten wird in erster Linie geprüft, ob die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit dem jeweiligen Gerät unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Pflanzenschutzgesetzes ordnungsgemäß erfolgen kann. Mit der erweiterten Ermächtigung wird es ermöglicht, künftig die Teile eines Pflanzenschutzgerätes in die Prüfung mit einzubeziehen, die unmittelbar dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, z.B. Schutzgitter vor dem Gebläse, die Verletzungen beim Bedienen des Pflanzenschutzgerätes verhindern sollen. Die Prüfung solcher Merkmale ist auch in der Europäischen Norm 13790 vorgesehen.
Zu 26)
Bisher durften Pflanzenstärkungsmittel nicht im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. Die Erfahrungen mit Pflanzenstärkungsmitteln haben gezeigt, dass dies nicht erforderlich ist. Das Verbot kann daher aufgehoben werden Zu 27) (§ 37)
Es wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1004/2003 vom 18. Juni 2003 festgelegt, dass Gebühren auch für die Überprüfung neuer Wirkstoffe zu erheben sind. Die Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenverordnung wird erweitert für Amtshandlungen, die aufgrund einer Verordnung nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt werden (Folgeänderung zur Änderung in § 4). In den Kreis der zu beteiligenden Bundesministerien wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einbezogen, soweit Mitwirkungshandlungen des Umweltbundesamtes betroffen sind.
Zu 28) (§ 40)
Die Ergänzungen enthalten die erforderlichen Bußgeldvorschriften zu § 6 Abs. 4.
Zu 29) (§ 45)
Für die Anmeldepflicht nach § 21a wird eine Übergangsfrist festgelegt.
Zu Artikel 2
Änderung des BVL Gesetzes Durch eine Änderung des § 6 BVL-Gesetz wird für gesetzlich vorgesehene Beteiligungen und Mitwirkungen von Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts an gebührenpflichtigen Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine gebührenrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeit geschaffen.
Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 37 Abs. 1 PflSchG für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem Pflanzenschutzgesetz.
Diese und sonstige spezielle Regelungen, die bereits gebührenrechtliche Einbeziehungsmöglichkeiten von Mitwirkungshandlungen vorsehen, werden von der Ermächtigung des § 6 Abs. 3 BVL-Gesetzes nicht erfasst.
Zu Artikel 3
Der Artikel enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Entwurf enthält neun Informationspflichten der Wirtschaft. Davon werden fünf Informationspflichten neu eingeführt und vier bestehende Pflichten geändert. Das Ressort hat die Bürokratiekosten für die einzelnen Informationspflichten nachvollziehbar dargestellt.
Danach ergeben sich für zwei der neu eingeführten Informationspflichten lediglich geringfügige Gesamtkosten (Antrag auf Verlängerung der Zulassung, Meldung von Vereinbarungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln). Für zwei weitere neue Informationspflichten wurden mangels ermittelbarer Fallzahlen die Stückkosten ausgewiesen (Ausnahmeantrag für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem nicht durch die Zulassung abgedeckten Bereich, Anmeldepflicht für Betriebe, die den Ankauf von Pflanzenschutzmitteln in anderen Staaten vermitteln). Hieraus ergeben sich aufgrund vermutlich geringer Fallzahlen keine nennenswerten Auswirkungen auf zusätzliche Bürokratiekosten. Dies gilt erst recht für die vorgenommenen redaktionellen Anpassungen.
Bei einer Informationspflicht ist der damit einhergehende Arbeitsaufwand nicht ermittelbar (Lieferung von nachgeforderten Unterlagen). Die dadurch verursachten Bürokratiekosten können jedoch aufgrund der geringen Fallzahlen als gering eingeschätzt werden.
Bei der in den Gesetzentwurf neu aufgenommenen Aufzeichnungspflicht über im Betrieb angewandte Pflanzenschutzmittel, bei der Kosten in Höhe von jährlich 84 bis 180 Euro je betroffener Betrieb ermittelt wurden, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der betroffenen Betriebe eine solche Aufzeichnung bereits vornimmt. Denn sie ist zum einen durch EU-Recht seit dem 1.1.2006 verbindlich vorgegeben, zum anderen wird die Aufzeichnung seit 1998 als gute landwirtschaftliche Praxis empfohlen. Deshalb wird ein möglicher Bürokratiekostenanstieg als gering eingeschätzt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |