Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
(Erhaltungsmischungsverordnung)

A. Problem und Ziel

Mit der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen Saatgutmischungen in den Verkehr zu bringen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt beitragen können. Diese Richtlinie ist in das nationale Recht umzusetzen.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die sich aus der Neuregelung für die betroffenen Saatgutfirmen ergebenden Verpflichtungen führen grundsätzlich zu keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen, da die Hersteller der Mischungen zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Saatgutqualität bereits überwiegend vergleichbare Verfahren etabliert haben. Zwei von drei neu eingeführten Informationspflichten lösen geringfügige Mehrkosten aus. Es wird davon ausgegangen, dass es den betroffenen Unternehmen möglich ist, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Behörden der Länder entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der allerdings im Rahmen der bereits bei den Ländern etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann.

F. Weitere Kosten

Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Oktober 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)1

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten enthalten. Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

§ 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung

§ 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen

Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

§ 6 Verschließung

§ 7 Kennzeichnung

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 2011

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Nr. ProduktionsräumeNr. Ursprungsgebiete
1Nordwestdeutsches Tiefland1Nordwestdeutsches Tiefland
2Westdeutsches Tiefland mit Unterem Weserbergland
2Nordostdeutsches Tiefland3Nordostdeutsches Tiefland
4Ostdeutsches Tiefland
22Uckermark mit Odertal
3Mitteldeutsches Flach- und5Mitteldeutsches Flach- und Hügelland
Hügelland20Sächsisches Löss- und Hügelland
4Westdeutsches Berg- und6- Oberes Weser und Leinebergland mit
Hügelland7Harz
21Rheinisches Bergland
Hessisches Bergland
5Südost- und ostdeutsches8Erz- und Elbsandsteingebirge
Bergland15Thüringer Wald Fichtelgebirge und
19Vogtland
Bayerischer und Oberpfälzer Wald
6Südwestdeutsches Berg- und9Oberrheingraben mit Saar pfälzer
Hügelland mit10Bergland
OberrheingrabenSchwarzwald
7Süddeutsches Berg- und11Südwestdeutsches Bergland
Hügelland12Fränkisches Hügelland
13Schwäbische Alb
14Fränkische Alb
8Alpen und Alpenvorland16Unterbayerische Hügel- und
17Plattenregion
18Südliches Alpenvorland
Nördliche Kalkalpen

Quelle, S. 26-28 aus: "Prasse, R., Kunzmann, D. & R. Schröder (2010): Entwicklung und praktische Umsetzung naturschutzfachlicher Mindestanforderungen an einen Herkunftsnachweis für gebietseigenes Wildpflanzensaatgut krautiger Pflanzen. Abschlussbericht eines von der DBU finanziell geförderten Forschungsprojekts des Instituts für Umweltplanung der Gottlieb Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kooperation mit dem Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V., unveröffentlichtes Manuskript, 166 S."

Begründung:

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Verordnung

Mit der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen Saatgutmischungen in den Verkehr zu bringen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt beitragen können.

Diese Richtlinie ist in das nationale Recht umzusetzen.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Gegenstand der Neuregelung sind Erhaltungsmischungen von Saatgut. Diese Saatgutmischungen, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen an deren natürlichem Standort beitragen sollen, werden in Deutschland bereits seit längerem hergestellt. Die Neuregelung, welche der Umsetzung von EU-Recht in das nationale Recht dient, schafft den erforderlichen Rechtsrahmen, damit diese Erhaltungsmischungen regulär vermarktet werden können. Die sich aus der Neuregelung für die betroffenen Saatgutfirmen ergebenden Verpflichtungen führen grundsätzlich zu keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen, da die Hersteller der Mischungen zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Saatgutqualität bereits überwiegend vergleichbare Verfahren etabliert haben.

Es lässt sich schwer abschätzen, in welchem Umfang von den Regelungen Gebrauch gemacht werden wird. Derzeit erzeugen in Deutschland verschiedene Anbauer und Firmen insgesamt ca. 800 verschiedene derartige Saatgutmischungen, die nach den Vorgaben des VWW (Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V.) und RegioZert produziert und zertifiziert werden. Diese Zahl würde damit aus heutiger Sicht das Maximum bezeichnen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht sagen, ob diese Zahl der verschiedenen Saatgutmischungen auch im Rahmen der kommenden Regelung zur Vermarktung gelangt. Die tatsächliche Zahl könnte daher auch von diesem Wert abweichen.

Mit den nachfolgend im ersten, zweiten und fünften Anstrich genannten Aufwendungen werden neue Informationspflichten eingeführt.

Betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 21,30 Euro (1 Stunde je 21,30 C)

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

VI. Nachhaltigkeit

Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen ermöglicht, die die Anforderungen, die für die im herkömmlichen Saatgutmarkt im Wettbewerb stehenden Saatgutmischungen gelten, nicht erfüllen können. Um einer Verringerung der genetischen Vielfalt durch das Verschwinden der in diesen sog. Erhaltungsmischungen vorkommenden Pflanzenarten vorzubeugen, wird das Inverkehrbringen ihres Saatgutes zur Erhaltung genetischer Vielfalt unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen.

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Mit der Präzisierung des Anwendungsbereichs werden Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltige Böden gezielt aus dem Regelungsbereich herausgenommen. Sie können zwar ebenfalls Saatgut der hier relevanten Pflanzenarten enthalten. Allerdings sind die Saatgutmengen derart gering und technisch kaum erfassbar, so dass eine Einbeziehung in den Regelungsbereich der Verordnung nicht sinnvoll ist.

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG

Zu § 2

Hier werden entsprechend den Vorgaben in Artikel 1 der Richtlinie 2010/60/EU die für die Neuregelung maßgeblichen Begriffsbestimmungen festgelegt. Die beim Begriff des Quellgebietes in Nummer 4 Buchstabe b gewählte Formulierung der Vergleichbarkeit mit den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG soll verdeutlichen, dass hier auch Standorte in Frage kommen, die außerhalb von "Natura 2000" - Gebieten liegen. Denkbar wären zum Beispiel auch nicht oder noch nicht ausgewiesene Kleinflächen, die die Kriterien der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie zur Aufnahme in das "Natura 2000" - Netz erfüllen. Für Entnahmeort, Ursprungsgebiet und Produktionsraum wird aufgrund der spezifischen genetischen Ausprägung und der typischen Zusammensetzung der in diesen Gebieten vorkommenden Arten sowie der daraus zu gewinnenden Erhaltungsmischungen auf eine Karte mit 22 Ursprungsgebieten und 8 Produktionsräumen zurückgegriffen. Diese Karte findet bereits bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen im Rahmen der Zertifizierungssysteme "RegioZert" und "VWW-Regiosaaten" Anwendung.

Beim Begriff der angebauten Mischung in Nummer 3 wurde die Formulierung der geforderten Zusammensetzung der Arten so gewählt, dass die Artenzusammensetzung nicht zwangsläufig identisch mit der eines bestimmten Entnahmeortes sein muss, sondern, dass sie auch anderen Quellgebieten aus derselben Herkunftsregion entsprechen kann.

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2010/60/EU ist das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen auf ihr jeweiliges Ursprungsgebiet zu beschränken; dem wird durch die Definition des Ursprungsgebietes in Nummer 6 entsprochen.

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG

Zu § 3

In § 3 wird das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/60/EU umgesetzt. Aus Gründen der Praktikabilität und Aufwandsminimierung wurde das Verfahren so gestaltet, dass der Hersteller der Erhaltungsmischungen eine pauschale Genehmigung des Inverkehrbringens erwirbt, die für die Genehmigung relevanten Informationen jedoch für behördliche Kontrollen mehrjährig verfügbar halten muss. Dieses Verfahren trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Hersteller zu keinem Zeitpunkt des jeweiligen Jahres bereits über alle relevanten Informationen aller von ihm für das Inverkehrbringen zu erstellenden Mischungen verfügt. Vielmehr kommen im Laufe des Jahres weitere Aufträge hinzu. Dem könnte man nur durch ein Verfahren mit Einzelfallgenehmigung begegnen; dies wurde wegen des damit verbundenen nicht vertretbaren bürokratischen Aufwandes jedoch verworfen.

Nach Absatz 2 Nummer 3 genügt es, bei direkt geernteten Mischungen die für den Lebensraum am Entnahmeort typischen Arten oder Unterarten anzugeben. Als Anhaltspunkt für die Ermittlung der typischen Artenzusammensetzung kann beispielsweise der von der Leibniz-Universität Hannover erstellte und von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) geförderte Artenfilter ( zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Begründungs-Textes erreichbar auf folgender Internet-Seite: http://www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.html ) genutzt werden.

Die mit Absatz 3 eingeführte Erhaltungsmischungsnummer soll sicherstellen, dass jede Erhaltungsmischung eindeutig identifizierbar und damit bei Überwachungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde besser zu kontrollieren ist. Zugleich kann die Erhaltungsmischungsnummer dazu beitragen, die Zahl der bei der amtlichen Kennzeichnung von Erhaltungsmischungen zu machenden Angaben aus Praktikabilitätsgründen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG

Zu § 4

Mit den hier geregelten Anforderungen werden die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2010/60/EU umgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG

Zu § 5

In § 5 sind die nach Artikel 7 der Richtlinie 2010/60/EU geregelten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt, wobei nach Absatz 2 die Überwachungsmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen auch durch private Zertifizierungssysteme wahrgenommen werden können. Bestehenden Zertifizierungssystemen wie "RegioZert" und "VWW-Regiosaaten" soll damit die Möglichkeit gegeben werden, nach Registrierung bei der jeweils zuständigen Behörde entsprechende Überwachungen durchzuführen. Damit im Rahmen dieser Zertifizierungssysteme zum Beispiel auch die für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen notwendigen - nach § 3 Absatz 2 aufzuzeichnenden Daten - eingesehen werden können, wurde in die Formulierung des § 5 Absatz 2 auch die Entsprechung der "Befugnisse" einbezogen. Die Überwachung dieser Zertifizierungssysteme durch die zuständige Behörde erfolgt im Rahmen der amtlichen Saatgutverkehrskontrolle, wobei aus fachlichen Gründen auch die Sichtkontrolle am Entnahmeort einer direkt geernteten Mischung möglich sein sollte.

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG

Zu § 6

Artikel 10 der Richtlinie 2010/60/EU enthält Regelungen für die Verschließung von Packungen und Behältnissen mit Saatgut von Erhaltungsmischungen. Diese werden in § 6 umgesetzt. Eine Ausnahme davon sieht § 6 Absatz 3 vor, da es in bestimmten Fällen, zum Beispiel, wenn direkt geerntete Mischungen auf benachbarten Flächen unmittelbar wieder ausgebracht werden, technisch nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist, eine Verschließung und Verschlusssicherung vorzunehmen.

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG

Zu § 7

Hier werden die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/60/EU umgesetzt. Da es wegen der Fülle der vorgeschriebenen Angaben technisch kaum leistbar ist, diese auf einem Etikett bzw. Aufdruck unterzubringen, wird mit § 7 Absatz 2 alternativ die Verwendung eines Lieferscheines ermöglicht. Da entsprechend der Vorgabe nach § 2 Nummer 3 eine spezielle Artenzusammensetzung der angebauten Mischungen zu gewährleisten ist, kann eine solche Mischung auch von mehreren Quellgebieten bzw. mehreren Entnahmeorten stammen. Demnach sind bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils auch mehrere Angaben möglich, was dazu führen kann, dass bei einer Erhaltungsmischung, die sich aus sehr vielen Einzelarten zusammensetzt, eine derartige Fülle von Informationen anfällt, dass die Lesbarkeit des Lieferscheines beeinträchtigt wird. Mit § 7 Absatz 2 Satz 2 soll daher die Mitteilung dieser Daten auf Verlangen des Käufers ermöglicht werden.

Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG

Zu § 8

Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten, damit die am 30. November 2011 ablaufende Umsetzungsfrist eingehalten werden kann.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1832:
Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Mit der Verordnung sollen für die Wirtschaft fünf Informationspflichten und zwei weitere Verpflichtungen neu eingeführt werden:

Für die Verwaltung sollen vier Verpflichtungen neu eingeführt werden:

Das Ressort hat den mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Aufwand nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter