Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 23. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 16. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 566/86 = AE-Nr. 860541,
Drucksache 646/96 = AE-Nr. 962809,
Drucksache 209/97 = AE-Nr. 970484,
Drucksache 785/97 = AE-Nr. 973000,
Drucksache 523/00 = AE-Nr. 002380,
Drucksache 041/03 (PDF) = AE-Nr. 030218,
Drucksache 062/04 (PDF) = AE-Nr. 040237 und
Drucksache 473/07 (PDF) = AE-Nr. 070578
Begründung
Vorgeschichte
Gründe und Ziele
Dieser Vorschlag geht einher mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen1. Letzterer baut auf dem bestehenden Chemikalienrecht auf und führt ein neues System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische ein, indem die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (UN-ECOSOC) vereinbarten internationalen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, das so genannte Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS - weltweit harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien), in Rechtsvorschriften der Europäischen Union überführt werden.
Von der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen gemäß den derzeit geltenden Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG hängen weitere im EU-Recht festgelegte Verpflichtungen ab, die als nachgeordnete Rechtsvorschriften bezeichnet werden.
Die Dienststellen der Kommission haben die potenziellen Auswirkungen einer Einführung der GHS-Kriterien auf diese nachgeordneten Rechtsvorschriften geprüft. In ihrer Analyse kommen sie zu dem Schluss, dass die Folgen entweder minimal sind oder durch eine zweckmäßige Änderung bestimmter nachgeordneter Rechtsakte gering gehalten werden können. Mit der vorgeschlagenen Entscheidung sollen an einigen nachgeordneten Rechtsakten Änderungen zur Berücksichtigung der Folgen vorgenommen werden, die sich aus dem Vorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ergeben. Sie wird zusammen mit einem Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Änderungen zur Berücksichtigung der Folgen enthält, die sich für eine geltende Verordnung aus dem Vorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ergeben.
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen
Die Analyse möglicher Auswirkungen einer Einführung der GHS-Kriterien auf diese nachgeordneten Rechtsvorschriften ergab, dass die Folgen entweder geringfügig sind oder durch eine zweckmäßige Änderung bestimmter nachgeordneter Rechtsakte gering gehalten werden können. Mit diesem Entwurf für eine Entscheidung werden derartige Änderungen an den Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG, 1999/13/EG, 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG vorgeschlagen.
Im Verlauf der Konsultation der Interessengruppen zum Verordnungsvorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die sich auch mit den möglichen Folgen für die nachgeordneten Rechtsvorschriften beschäftigte, wiesen einige Beteiligte darauf hin, dass eine Analyse der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die EU-Einstufungskriterien unterblieben sei. Nun liegt aber die Abschätzung der Folgen für nationale Rechtsvorschriften in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Daher ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten, die nachgeordneten nationalen Rechtsakte nach dem Vorbild der Folgenabschätzung auf EU-Ebene zu analysieren.
Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen und der Folgenabschätzungen
Öffentliche Konsultation der Interessengruppen
Internet-Konsultation
Die Kommission führte vom 21. August bis zum 21. Oktober 2006 per Internet eine öffentliche Konsultation der Interessengruppen zum Vorschlag für eine Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen durch. Sämtliche Reaktionen - es waren etwa 370 Beiträge eingegangen - wurden ins Internet gestellt. 82 % davon stammten aus der Industrie, also von Unternehmen oder Verbänden. Von den 254 Reaktionen von Unternehmen kamen 45 % aus Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. 10 Reaktionen stammten von nichtstaatlichen Organisationen. Eine Gewerkschaft äußerte sich zum Vorschlag.
Die Regierungen und/oder Behörden von 18 Mitgliedstaaten gaben Kommentare ab. Auch von Behörden aus Drittstaaten (Island, Norwegen, Schweiz und Rumänien) kam Input. Internationale Organisationen beteiligten sich nicht. In 97 % aller Reaktionen wurde die Umsetzung des GHS in der EU befürwortet. Insgesamt wurde der Vorschlagsentwurf der Kommissionsdienststellen von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Industrie positiv aufgenommen.
Aufgeworfene Fragen und ihre Behandlung
Geltungsbereich: Die Mehrheit aller Antwortenden (59 %) sprach sich weder dafür aus, das Schutzniveau gemessen am heutigen EU-System anzuheben, noch es abzusenken, sofern es nicht für die Übereinstimmung mit dem Transportrecht oder dem GHS erforderlich ist. 5 % äußerten keine Meinung, darunter die meisten nichtstaatlichen Organisationen. 36 % waren für einen anderen Ansatz. Darunter wünschte eine Gruppe (Regierungsstellen in Dänemark, Schweden, Norwegen und Island), über den Geltungsbereich des derzeitigen Systems hinauszugehen. Die zweite Gruppe (Verbände und Unternehmen) schlug vor, alle GHS-Kategorien aufzunehmen, aber die Sachverhalte auszuklammern, die bereits im EU-Recht, jedoch noch nicht im GHS erfasst sind.
Folgenabschätzungen
Für ihre umfassende Folgenabschätzung zur vorgeschlagenen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zu den sich daraus ergebenden Änderungen an nachgeordneten Rechtsvorschriften zog die Kommission Beraterberichte von RPA und London Economics sowie die Reaktionen, die im Laufe der Konsultation der Interessengruppen eingingen, heran. Insbesondere hat man sich verstärkt um eine Quantifizierung der relevanten Kostenpunkte bemüht, da Unternehmen die anfallenden Kosten zur Sprache brachten. Die Gesamtanalyse hat ergeben, dass die Umsetzungskosten nicht ausufern dürfen, damit in absehbarer Zeit der Nettonutzen des GHS zum Tragen kommt.
Die Maßnahmen dieses Vorschlags bezwecken, dass in allen nachgeordneten Rechtsakten, die Gegenstand dieses Entscheidungsvorschlags sind, die Verweise auf Einstufungsvorschriften und die Terminologie an die vorgeschlagene Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen angepasst werden. Was die Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG, 2000/53/EG und 2002/96/EG angeht, so werden mögliche Folgen gering gehalten, indem beim Verweis auf gefährliche Stoffe und Gemische entsprechend der vorgeschlagenen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen jene Endpunkte abgedeckt werden, auf die bereits die geltende EU-Einstufungs- und Kennzeichnungsregelung eingeht, ohne weitere Endpunkte hinzuzufügen.
In der Richtlinie 1999/13/EG werden keine weiteren Verweise auf Einstufungskriterien angepasst, weil mögliche Folgen als irrelevant für den Geltungsbereich dieser Richtlinie angesehen werden. Für die Richtlinie 2004/42/EG leiten sich aus der Einstufung von Stoffen und Gemischen keine zusätzlichen Verpflichtungen ab.
Somit besteht bei keiner der nachgeordneten EU-Richtlinien, deren Änderung im vorliegenden Entscheidungsvorschlag vorgeschlagen wird, über die oben genannte umfassende Folgenabschätzung hinaus weiterer Analysebedarf.
Herangezogenes Fachwissen
Das GHS wurde von internationalen Organisationen unter Beteiligung verschiedener Interessengruppen entwickelt. Ähnlich wurden in der EU in den letzten Jahren fortlaufend Fachdiskussionen mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen geführt. Im Anschluss an die Veröffentlichung des Weißbuchs "Strategie für eine künftige Chemikalienpolitik" nahm die Kommission umfassende Konsultationen mit Sachverständigen auf. Die Ergebnisse der von der Kommission zur Vorbereitung von REACH einberufenen Facharbeitsgruppe über Einstufung und Kennzeichnung2 wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt. Es wurden weitere Studien durchgeführt3 und am 18. November 2005 fand eine informelle Diskussion der Interessengruppen über die Übernahme des GHS in der EU statt.
Rechtliche Elemente des Vorschlags
Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag hat mit Artikel 95 und Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag eine zweifache Rechtsgrundlage. Diese doppelte Rechtsgrundlage ist deshalb für den vorliegenden Entscheidungsvorschlag zweckmäßig, weil mit ihr die Folgen, die sich aus der vorgeschlagenen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen für sechs geltende Richtlinien ergeben, so gering wie möglich gehalten werden können. Drei dieser sechs Richtlinien beruhen auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag und drei auf Artikel 95 EG-Vertrag. Für beide Rechtsgrundlagen ist das Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag maßgeblich, so dass sie aus verfahrensrechtlicher Sicht miteinander vereinbar sind. Eine doppelte Rechtsgrundlage mit den beiden genannten Artikeln wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat bereits für die Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase4 eingesetzt.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Subsidiarität
In sechs geltenden Richtlinien aus den Bereichen Kosmetika, Spielzeugsicherheit, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, Altfahrzeuge sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind bereits wesentliche rechtliche Bestimmungen enthalten. Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die geltenden Richtlinien an die Einstufungsvorschriften gemäß dem Verordnungsvorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen angepasst. Die Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften müssen in allen Mitgliedstaaten genau gleich sein, weshalb sie auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden sollten.
Verhältnismäßigkeit
Die Kriterien, nach denen Stoffe und Gemische als gefährlich eingestuft werden, sind im Vorschlag für eine Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen enthalten. Darin wurden zusätzlich zum gegenwärtigen EU-System noch einige Gefahrenklassen und -kategorien aufgenommen, so dass damit Stoffe und Gemische einer Einstufung bedürfen, die bislang nicht eingestuft wurden. Damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, sollte der Geltungsbereich der nachgeordneten Rechtsvorschriften nicht geändert werden, um keine neuen gesetzlichen Auflagen entstehen zu lassen. In der vorgeschlagenen Entscheidung wird dies gewährleistet, indem in sechs Richtlinien ein Verweis auf die Definition von "gefährlich" gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen aufgenommen wird, die mit dem geltenden EU-System im Einklang steht.
Somit ist in diesem Entscheidungsvorschlag die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Wahl des Rechtsinstruments
Die Wahl einer Entscheidung als Rechtsinstrument ist begründet. Zum einen weil mit diesem Vorschlag sechs geltende Richtlinien geändert werden, die von den Mitgliedstaaten in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt worden sind und deren rechtlicher Status durch den Vorschlag für eine Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen nicht berührt wird. Die mit dieser Entscheidung eingeführten Änderungen wiederum müssen in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, ein Rechtsinstrument zu wählen, das nicht unmittelbar gilt, sondern stattdessen an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. Zum anderen ist für die Mehrheit aller in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen vorgesehen, dass sie erst mehrere Jahre nach Annahme des Änderungsrechtsakts gelten sollen, und zwar ab 1. Dezember 2010 beziehungsweise ab 1. Juni 2015. Dies würde entweder erfordern, dass für die einzelnen Bestimmungen je nachdem, welches der beiden Daten für sie gilt, verschiedene Umsetzungszeitpunkte vorzusehen wären, was aus juristischer Sicht für eine Richtlinie ungewöhnliche Formulierungen mit sich bringen würde, oder es wäre ein einziges Umsetzungsdatum vorzusehen, was bedeuten würde, dass die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften so verabschieden müssten, dass einige ihrer Bestimmungen erst später anwendbar werden, was für eine Richtlinie unüblich ist. Mit einer Entscheidung lassen sich in dieser Hinsicht viel effizienter klare Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festlegen, so dass sie vorzuziehen ist.
Einleitung zum Vorschlag
Mit dieser Entscheidung werden sechs geltende Richtlinien dahingehend geändert, dass sie an die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen angepasst werden.
1. Gründe und Ziele
Das Hauptziel dieser Entscheidung ist es dafür zu sorgen, dass die Einführung neuer Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische nicht zu unerwünschten Änderungen von Geltungsbereich und Verpflichtungen in sechs Richtlinien führt, in denen auf die Einstufung von Stoffen und Gemischen verwiesen wird. Sofern erforderlich, werden darin die Bestimmungen dieser Richtlinien auf die neue Terminologie umgestellt, die sich aus den neuen Kriterien und den neuen Gefahrenhinweisen ergibt, die mit dem Vorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung eingeführt werden. Der Begriff "Gemisch" wird eingeführt und soll den Begriff "Zubereitung" ersetzen, wie es im Verordnungsvorschlag über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vorgesehen ist.
In den Richtlinien enthaltene allgemeine Verweise auf die in der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Prüfmethoden werden durch diesen Vorschlag im Einklang mit der kürzlich erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) aktualisiert, in der eine Kommissionsverordnung über diese Methoden vorgesehen ist.
Was die Richtlinie 1999/13/EG angeht, so enthält der vorliegende Vorschlag eine Änderung, weil der frühere R-Satz R40 gemäß der Richtlinie 2001/59/EG durch zwei neue R-Sätze (R40 und R68) ersetzt wird. Diese Ersetzung hatte sich bislang nicht im Wortlaut der Richtlinie 1999/13/EG widergespiegelt. Somit ist es angezeigt, diese Änderung nun vorzunehmen, damit die Umstellung auf die entsprechenden Gefahrensätze gemäß dem Vorschlag über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen korrekt ablaufen kann.
2. Die Vorschriften im Einzelnen
Im Einklang mit den Ergebnissen der Analyse der potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen auf nachgeordnete EU-Rechtsakte und mit den im vorstehenden Abschnitt erörterten Zielsetzungen werden in den Artikeln 1 bis 6 die erforderlichen Änderungen der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG, 1999/13/EG, 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG eingeführt.
Das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der Änderungen folgt dem schrittweisen Inkrafttreten des genannten Verordnungsvorschlags. Dies ist insofern logisch, als mit der vorliegenden Entscheidung Änderungen eingeführt werden, die sich aus dem Erlass dieser Verordnung ergeben.
Artikel 7 ist ein aufgrund der rechtlichen Natur einer Entscheidung erforderlicher Standardartikel.
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) [...] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission5,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6,
gemäß dem Verfahren von Artikel 251 EG-Vertrag7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/20068 sieht die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vor. Die genannte Verordnung wird die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe9 sowie die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen10 ersetzen.
- (2) Die Verordnung (EG) Nr. [...] baut auf den Erfahrungen mit den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf und übernimmt für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen jene Kriterien, die im weltweit harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) festgelegt sind, das im Rahmen der Vereinten Nationen auf internationaler Ebene vereinbart worden ist.
- (3) Einige Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung, die in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG festgelegt sind, sind auch für die Anwendung anderer Rechtsakte der Gemeinschaft maßgeblich, wie zum Beispiel der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel11, der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug12, der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen13, der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge14, der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte15 sowie der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG16.
- (4) Die Übernahme der GHS-Kriterien in das Gemeinschaftsrecht bringt die Einführung neuer Gefahrenklassen und -kategorien mit sich, die nur mehr teilweise den Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG entsprechen. Eine Analyse der Frage, wie sich der Wechsel vom alten zum neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem auswirkten könnte, hat ergeben, dass der Geltungsbereich der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG, 2000/53/EG und 2002/96/EG erhalten bleiben sollte, indem man die darin enthaltenen Verweise auf Einstufungskriterien an das neue System anpasst, das mit der Verordnung (EG) Nr. [...] eingeführt wird.
- (5) Ferner muss die Richtlinie 76/768/EWG angepasst werden, um den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission zu berücksichtigen17.
- (6) Es ist angezeigt, die Richtlinie 1999/13/EG mit der Ersetzung des Risikosatzes R40 durch die beiden neuen Risikosätze R40 und R68 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Einklang zu bringen, damit die Umstellung auf die Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. [...] korrekt ablaufen kann.
- (7) Die Umstellung von den Einstufungskriterien in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf die neuen Kriterien wird am 1. Juni 2015 vollständig abgeschlossen sein. Die Hersteller von Kosmetika, Spielzeug, Farben, Lacken, Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung, Fahrzeugen und elektrischen und elektronischen Geräten gelten ebenso als Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender im Sinne der Verordnung (EG) Nr. [...] wie die Betreiber, deren Tätigkeit in der Richtlinie 1999/13/EG des Rates geregelt ist. Sie alle sollten ihre Umstellung entsprechend dieser Entscheidung in einem Zeitrahmen planen können, der jenem gemäß der Verordnung (EG) Nr. [...] vergleichbar ist.
- (8) Die Richtlinien 76/768/EWG, 88/178/EWG, 1999/13/EG, 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG sollten entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 76/768/EWG
Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Die Bezeichnung "Zubereitung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung "Gemisch" ersetzt.
- (2) Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- "d) die Durchführung von Tierversuchen mit Bestandteilen oder Kombinationen von Bestandteilen in ihrem Staatsgebiet zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, spätestens wenn diese Versuche durch eine oder mehrere in der Verordnung (EG) Nr. [...] der Kommission [....* über Prüfmethoden]** oder in Anhang IX der vorliegenden Richtlinie aufgeführte, validierte Alternativmethoden ersetzt werden müssen.
- (3) Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 4b der Richtlinie 76/768/EWG folgende Fassung:
"Artikel 4b
- Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen*** als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A, 1B, und 2 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2. Ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, kann in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom SCCNFP bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für zulässig befunden worden ist.
- (4) Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 2 letzter Satz folgende Fassung:
"Die gemäß Buchstabe a öffentlich zugänglich zu machenden quantitativen Angaben beschränken sich auf gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [...].".
- (5) In Anhang IX erhält der erste Satz folgende Fassung:
"In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zur Verfügung stehen und nicht in der Verordnung (EG) Nr. [...] verzeichnet sind.".
- * ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- **ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.".
- *** ABl. L [...] vom [...], S. [...]".
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 88/378/EWG
Die Richtlinie 88/378/EWG wird wie folgt geändert:
- (1) Die Bezeichnung "Zubereitung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung "Gemisch" ersetzt.
- (2) Ab dem 1. Juni 2015 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 2 Buchstabe b folgende Fassung:
- "b) Spielzeug, das aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen* enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie photographische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die entflammbar werden können, wenn nicht entflammbare Bestandteile sich verflüchtigt haben.
- (3) Ab dem 1. Juni 2015 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 3 Nummer 3 Absatz 1 folgende Fassung:
"3. Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Gemische im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [...] in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich nicht unbedenklich sind. In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, gefährliche Stoffe oder Gemische in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu werden.".
- (4) Ab dem 1. Juni 2015 erhalten die Überschrift und der Buchstabe a von Anhang IV Abschnitt 4 folgende Fassung:
"4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug a) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. [...] vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.".
- * ABl. L [...] vom [...], S. [...].".
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Die Bezeichnung "Zubereitung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung "Gemisch" ersetzt.
- (2) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Ab dem 1. Juni 2015 erhält Absatz 6 folgende Fassung: "6. Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehalts an gemäß der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates* als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich und unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Leitlinien durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt.
- b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- i) Die Wörter "der R-Satz R40 zugeordnet ist" werden ersetzt durch "die R-Sätze R40 oder R68 zugeordnet sind".
- ii) Die Wörter "dem R-Satz R40" werden ersetzt durch "den R-Sätzen R40 oder R68".
- iii) Ab dem 1. Juni 2015 werden die Wörter "die R-Sätze R40 oder R68" ersetzt durch "die Gefahrenhinweise H341 oder H351".
- iv) Ab dem 1. Juni 2015 werden die Wörter "den R-Sätzen R40 oder R68" ersetzt durch "den Gefahrenhinweisen H341 oder H351".
- c) Ab dem 1. Juni 2015 wird in Absatz 9 das Wort "R-Sätze" durch "Gefahrenhinweise" ersetzt.
- d) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
- i) Die Wörter "mit R40, R60 oder R61" werden durch "mit R40, R68, R60 oder R61" ersetzt.
- ii) Ab dem 1. Juni 2015 werden die Wörter "mit R40, R68, R60 oder R61" durch "mit den Gefahrenhinweisen H341, H351, H360F oder H360D" ersetzt.
- * ABl. L [...] vom [...], S. [...].".
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2000/53/EG
Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 2000/53/EG folgende Fassung:
- "11. "gefährlicher Stoff" jeden Stoff, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates* als gefährlich gilt;
- * ABl. L [...] vom [...], S. [...].".
Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2002/96/EG
Die Richtlinie 2002/96/EG wird wie folgt geändert:
- (1) Ab dem 1. Juni 2015 wird die Bezeichnung "Zubereitung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 im gesamten Text durch die Bezeichnung "Gemisch" ersetzt.
- (2) Ab dem 1. Juni 2015 erhält Artikel 3 Buchstabe l folgende Fassung:
- l) "gefährliche Stoffe oder Gemische" Stoffe oder Gemische, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates* als gefährlich einzustufen sind;
- (3) In Anhang II Abschnitt 1 erhält der dreizehnte Gedankenstrich folgende Fassung:
"Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten
- * ABl. L [...] vom [...], S. [...].".
- * ABl. L [...] vom [...], S. [...].".
Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
Artikel 2 der Richtlinie 2004/42/EG wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird "Zubereitung" durch "Gemisch" ersetzt.
- b) In Absatz 8 wird "eine Zubereitung" durch "ein Gemisch" und "die dazu dient" durch "das dazu dient" ersetzt.
Artikel 7
- Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 KOM (2007) 355 endgültig.
- 2 ECBI/03/02: Arbeitsgruppe (Weißbuch) über Einstufung und Kennzeichnung: Zusammenfassung der Empfehlungen der Facharbeitsgruppe zu den Aufgaben 1 und 2.
- 3 Abschlussbericht: Technical Assistance to the Commission on the implementation of the GHS. Ökopol Institute for Environmental Strategies, Juli 2004.
- Projektabschlussbericht: Technical support for the preparation of Annexes for the draft legislation implementing the Globally Harmonised System for Classification and Labelling of Chemicals (GHS). Milieu Environmental Law & Policy, Januar 2006.
- 4 ABl. L 161 vom 14.06.2006, S. 1.
- 5 ABl. C [...], vom [...], S. [...].
- 6 ABl. C [...], vom [...], S. [...].
- 7 ABl. C [...], vom [...], S. [...].
- 8 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 9 ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 850).
- 10 ABl. L 200 vom 30.07.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
- 11 ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 169. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/22/EG der Kommission (ABl. L 101 vom 18.4.2007, S. 11).
- 12 ABl. L 187 vom 16.07.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.08.1993, S. 1).
- 13 ABl. L 85 vom 29.03.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/42/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).
- 14 ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).
- 15 ABl. L 37 vom 13.02.2003, S. 24. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).
- 16 ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.
- 17 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.