Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 107099 - vom 10. April 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. März 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (2005/737/EC)1 (im Folgenden "die Empfehlung"),
- - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf seine Artikel 95 und 151,
- - unter Hinweis auf die Artikel II-77 und II-82 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf Artikel III-181 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,
- - in Kenntnis der bestehenden internationalen Abkommen, die für Musikrechte gelten, d. h. des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags vom 20. Dezember 1996, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 und des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994,
- - unter Hinweis auf den Besitzstand des EG-Rechts ("acquis communautaire") im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die für Musikrechte gelten, d. h. die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums2, die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung3, die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte4 und die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft5,
- - in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM (1995)0382,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2003 zum Schutz von audiovisuellen Darstellern6,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu einem Gemeinschaftsrahmen für Verwertungsgesellschaften im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte7,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2004 - Die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt (KOM (2004) 0261),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation - In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie8,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet9,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0053/2007),
A. in der Erwägung, dass es die Kommission versäumt hat, vor Annahme der Empfehlung mit den Betroffenen und dem Parlament umfassende und gründliche Konsultationen abzuhalten; in der Erwägung, dass alle Kategorien von Rechteinhabern bei allen zukünftigen Regulierungsmaßnahmen in diesem Bereich konsultiert werden müssen, um eine faire und ausgewogene Vertretung ihrer Interessen zu gewährleisten,
B. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Kommission es unterlassen hat, das Parlament förmlich zu beteiligen, insbesondere mit Blick auf dessen genannte Entschließung vom 15. Januar 2004, nicht hingenommen werden kann, da die Empfehlung über eine bloße Auslegung und Ergänzung bestehender Vorschriften eindeutig hinausgeht,
C. in der Erwägung, dass es nicht hingenommen werden kann, dass als Ansatz "nicht zwingendes Recht" gewählt wurde, ohne dass vorher eine Konsultation stattfand oder das Parlament und der Rat förmlich beteiligt wurden, wodurch der demokratische Prozess umgangen wurde, insbesondere da die Initiative bereits Entscheidungen auf dem Markt mit potentiell negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und die kulturelle Vielfalt beeinflusst hat,
D. in der Erwägung, dass die Empfehlung lediglich beabsichtigt, den Online-Verkauf von Musikaufnahmen zu regeln, aufgrund des unbestimmten Wortlauts jedoch auch auf andere Online-Dienste (wie z.B. Rundfunkdienste), die Musikaufnahmen enthalten, Anwendung finden könnte; in der Erwägung, dass die hieraus resultierende Unklarheit in Bezug auf die Anwendbarkeit unterschiedlicher Lizenzierungsregime zu Rechtsunsicherheit führt und Nachteile insbesondere für Online- Rundfunkdienste mit sich bringt,
E. in der Erwägung, dass ein Risiko besteht, dass Rechteinhaber, die der Empfehlung hinsichtlich ihrer interaktiven Online-Rechte folgen würden, den lokalen Verwertungsgesellschaften auch andere (z.B. den Rundfunk betreffende) Rechte entziehen und somit den Nutzern dieser Rechte die Möglichkeit nehmen, Nutzungsrechte für ein breit gefächertes Repertoire von ein- und derselben Verwertungsgesellschaft zu erwerben,
F. in der Erwägung, dass es nicht hingenommen werden kann, dass die Kommission beabsichtigt, eine Empfehlung zum gegenwärtigen System eines gerechten Ausgleichs für Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG anzunehmen, und so erneut das demokratische Verfahren zur Regelung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten umgeht,
G. in der Erwägung, dass es wichtig ist, mögliche Risiken zu vermeiden und für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der verschiedenen Beteiligten zu sorgen,
H. in der Erwägung, dass Musik keine Ware ist, dass die Verwertungsgesellschaften größtenteils nichtkommerzielle Organisationen sind und dass die Einführung eines Systems, das auf kontrolliertem Wettbewerb aufbaut, den Interessen aller Rechteinhaber und der Förderung der kulturellen Vielfalt und Kreativität dient,
I. in der Erwägung, dass nationale Verwertungsgesellschaften weiterhin eine wichtige Rolle bei der Unterstützung zur Förderung von neuen Rechteinhabern und Minderheitenrechteinhabern, kultureller Vielfalt, Kreativität und lokalen Repertoires spielen sollten, was voraussetzt, dass das Recht der nationalen Verwertungsgesellschaften zum Einbehalt fortgesetzter kultureller Abschläge aufrechterhalten bleibt,
J. in der Erwägung, dass das bestehende Netz der nationalen Verwertungsgesellschaften eine wichtige Rolle bei der finanziellen Unterstützung zur Förderung von neuen Repertoires und von Minderheitenrepertoires in Europa spielt, und dass dies nicht verloren gehen sollte,
K. in der Erwägung, dass ein stärkerer, dabei aber kontrollierter Wettbewerb bei der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Online-Musikbranche allen Parteien nützen und die kulturelle Vielfalt stärken kann, sofern er fair und transparent ist, und dass der Wettbewerb nur die Qualität und die Kosten für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen betrifft, ohne Auswirkungen auf den Wert der Rechte zu haben,
L. in der Erwägung, dass die Sorge besteht, dass einige Bestimmungen der Empfehlung möglicherweise negative Auswirkungen auf lokale Repertoires und die kulturelle Vielfalt haben, da die Gefahr besteht, dass eine Konzentration von Rechten bei größeren Verwertungsgesellschaften gefördert wird, und in der Erwägung, dass die Auswirkungen jeder Initiative zur Eröffnung des Wettbewerbs zwischen Verwertungsgesellschaften mit dem Ziel, die gewinnträchtigsten Rechteinhaber anzuziehen, geprüft und gegenüber den nachteiligen Auswirkungen eines solchen Ansatzes auf kleine Rechteinhaber, kleine und mittlere Verwertungsgesellschaften und die kulturelle Vielfalt abgewogen werden muss,
M. in der Erwägung, dass die Möglichkeit für Rechteinhaber und Nutzer, eine Verwertungsgesellschaft unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, frei zu wählen,
- - von geeigneten Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen begleitet sein muss, besonders indem den Nutzern - über ein und dieselbe Verwertungsgesellschaft - umfangreiche und diversifizierte Repertoires, einschließlich lokaler und Nischen-Repertoires und insbesondere eines weltweiten Repertoires für Sendeanstalten, angeboten werden,
- - gewährleisten muss, dass alle Rechteinhaber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz oder ihrem Geschäftsmodell, auf möglichst direktem und fairem Wege einen gerechten Anteil an Nutzungsgebühren sowie umfassende demokratische Rechte der Beteiligung an Verwaltungsfragen in den betroffenen Verwertungsgesellschaften erhalten, und
- - nicht dazu führen darf, dass es den kommerziell erfolgreichsten Rechteinhabern gestattet wird, ihre vorherrschende Stellung zum Nachteil weniger profitträchtiger Rechteinhaber oder zum Nachteil von Rechteinhabern, die ihre Werke mit kostenlosen und Opencontent-Lizenzen veröffentlichen, auszubauen,
- - nicht die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber beeinträchtigen darf, und in der Erwägung, dass der Aufstieg neuer Technologien die Gesellschaft bereichert, da neue Möglichkeiten zur Nutzung und zur Verteilung von Musik und anderen Inhalten online geboten werden, und in der Erwägung, dass deshalb eine Regelung herbeigeführt werden muss, die die Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Endnutzer, widerspiegelt und berücksichtigt,
N. in der Erwägung, dass das bestehende System der Gegenseitigkeitsverträge und der gegenseitigen Einziehung von Nutzungsgebühren beibehalten werden sollte, indem ein Wettbewerb eingeführt wird auf der Grundlage der Effizienz und Qualität der von den Verwertungsgesellschaften angebotenen Dienstleistungen sowie dem prozentualen Anteil der administrativen Kosten und indem den Nutzern, die Musikaufnahmen online zum Verkauf anbieten, Lizenzen gewährt werden auf der Grundlage der Tarife, die in dem Land gelten, in dem die Konsumtion des Urheberrechts durch den individuellen Nutzer stattfinden wird, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in vollem Einklang mit der in der Kabel- und Satellitenrichtlinie 93/83/EWG festgeschriebenen Regelung für grenzüberschreitenden Rundfunk Rechtssicherheit für Anbieter von anderen Online-Diensten als dem Online-Verkauf von Musik schaffen und es ermöglichen sollten, dass solche anderen Nutzer die erforderlichen rechtlichen Genehmigungen beantragen und die Gebühren ordnungsgemäß entsprechend der jeweiligen Nutzung an alle Kategorien von Rechteinhabern unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen entrichten,
O. unter Hinweis darauf, dass das System der Gegenseitigkeitsvereinbarungen beibehalten werden sollte, da es unterschiedslos allen gewerblichen und individuellen Nutzern die Möglichkeit des Zugangs zum weltweiten Repertoire gibt, den Rechteinhabern einen besseren Schutz bietet, echte kulturelle Vielfalt gewährleistet und den fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt fördert,
P. in der Erwägung, dass es Verwertungsgesellschaften freistehen sollte, gewerblichen Nutzern von allen Orten in der Europäischen Union europaweite und Multirepertoirelizenzen für grenzübergreifende und Online-Nutzung und für die Nutzung in der Mobiltelefonie und in anderen digitalen Netzen zu erteilen, wenn sie in der Lage sind, die Rechte, für die eine Lizenz erteilt wurde, in angemessener Weise zu verwalten, und in der Erwägung, dass solche Mehrgebietslizenzen unter fair ausgehandelten Bedingungen ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern und bei Gewährleistung von Interoperabilität zwischen verschiedenen Technologien gewährt werden sollten, damit die Praktiken der Lizenzvergabe durch die Verwertungsgesellschaften nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Nutzern von Rechten und verschiedenen nichtinteroperablen technologischen Mitteln der Verbreitung führen,
Q. in der Erwägung, dass die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen, in denen gewerbliche Nutzer eine Lizenz für das weltweite Repertoire für das Gebiet, das sie brauchen, erwerben können, gemeinsam mit einem hohen Schutzniveau für die Rechteinhaber im Mittelpunkt der engen Zusammenarbeit zwischen Verwertungsgesellschaften stehen sollten, um das Phänomen des "Forum-Shopping" (Nutzer, die nach Verwertungsgesellschaften suchen, die die billigsten Lizenzen anbieten) zu unterbinden; in der Erwägung, dass zur Beibehaltung einer einzigen Anlaufstelle das bestehende System der gegenseitigen Einziehung von Nutzungsgebühren in Verbindung mit einem hohem Schutzniveau für Rechteinhaber beibehalten werden sollte, um negative Auswirkungen auf die Einkünfte zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass unerwünschte ausschließliche Mandate, die den fairen Wettbewerb beeinträchtigen, nicht erteilt werden dürfen,
R. in der Erwägung, dass es - insbesondere mit Blick auf einen möglichen Missbrauch von Monopolen - besserer Regeln für einige Verwertungsgesellschaften im Wege einer verbesserten Solidarität, Transparenz, Nicht-Diskriminierung einer fairen und ausgewogenen Vertretung einer jeden Kategorie von Rechteinhabern und besserer Vorschriften über die Rechenschaftspflicht zusammen mit geeigneten Kontrollmechanismen in den Mitgliedstaaten bedarf; in der Erwägung, dass Verwertungsgesellschaften ihre Dienstleistungen auf der Grundlage der drei Schlüsselprinzipien von Effizienz, Gerechtigkeit und Transparenz erbringen sollen,
S. in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten immer dann, wenn Rechte kollektiv wahrgenommen werden, faire und wirksame Streitbeilegungsmechanismen eingeführt werden sollten, mit denen gewährleistet wird, dass Rechteinhaber und Nutzer gleichermaßen Zugang zu einer Möglichkeit der Streitbeilegung haben, unbeschadet des Rechts aller Beteiligter auf eine gerichtliche Überprüfung; und in der Erwägung, dass deshalb in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage klarer und schlüssiger Kriterien faire, unparteiische und wirksame Streitbeilegungsmechanismen für alle Beteiligten eingeführt werden sollten,
T. in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage korrekter und vollständiger Daten eine genaue Abschätzung der Entwicklung und Umsetzung von Abkommen und Vereinbarungen zur Stärkung der möglichen Ergebnisse und zur Beurteilung der Risiken von Mehrgebiets- und Multirepertoirelizenzen für Onlinedienste unter Berücksichtigung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Dimension vornehmen sollte,
U. in der Überzeugung, dass es gemeinsamer Instrumente und vergleichbarer Parameter sowie der Abstimmung der Tätigkeitsbereiche von Verwertungsgesellschaften bedarf, um die Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften zu verbessern und die Entwicklung der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen,
V. in der Erwägung, dass alle Anstrengungen zur Stimulierung des Wettbewerbs im Binnenmarkt und zur internationalen Verbreitung europäischer musikalischer Werke zu begrüßen sind, unabhängig davon, welche Verwertungsgesellschaft für die Urheberrechte zuständig ist, unter Berücksichtigung des Prinzips, wonach jedes Repertoire unabhängig davon, ob es allgemein bekannt ist oder nicht, gleich behandelt werden sollte,
W. in der Erwägung, dass die Empfehlung zwar nur den Online-Verkauf von Musikaufnahmen betreffen soll, dass der Wortlaut im weiteren Sinne jedoch auch andere Online-Dienste (wie Rundfunkdienste), wozu auch derartige Musikaufnahmen gehören können, einschließt, die durch die Rechtsunsicherheit beeinträchtigt wären, die diese Empfehlung in der Frage bewirkt, welches Lizenzverfahren für diese Dienste anzuwenden wäre und in der Erwägung, dass die für den Binnenmarkt anwendbaren technischen Lösungen den Kriterien für die Öffnung und die Interoperabilität entsprechen müssen, die den Schutz der Rechteinhaber sowie der Verbraucher gewährleisten sollen,
X. in der Erwägung, dass ein stärkerer Wettbewerb bei der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Musikindustrie, sofern er fair und transparent ist und unter den richtigen Voraussetzungen stattfindet, die Stellung der Autoren in Europa (auch der lokalen Autoren und der Minderheitenrepertoires) schützen und der kulturellen Vielfalt in Europa förderlich sein kann,
Y. in der Erwägung, dass die Kommission geeignete Initiativen prüfen sollte, um einen ständigen breiten öffentlichen Zugang zu Repertoires zu gewährleisten, wozu auch kleinere oder lokale Repertoires gehören, unter Beachtung des Übereinkommens der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, angesichts der Besonderheit des digitalen Zeitalters, aber ebenfalls unter Berücksichtigung der direkten und indirekten Folgen für die allgemeine Stellung der Autoren und der kulturellen Vielfalt,< /p>
- 1. ersucht die Kommission, klarzustellen, dass die Empfehlung von 2005 ausschließlich auf den Online-Verkauf von Musikaufnahmen Anwendung findet, und so bald wie möglich - nach eingehender Konsultation der betroffenen Parteien - unter Berücksichtigung der Besonderheit des digitalen Zeitalters und der Notwendigkeit, die europäische kulturelle Vielfalt, kleine Beteiligte und lokale Repertoires auf der Grundlage des Prinzips der Gleichbehandlung zu schützen, einen Vorschlag vorzulegen für eine flexible Rahmenrichtlinie zur Regelung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für grenzübergreifende Online-Musikdienste, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Mitentscheidungsverfahren anzunehmen ist;
- 2. betont, dass die Kommission die Konsultation der betroffenen Parteien so breit wie möglich anlegen sollte und über die in der Empfehlung und dem Arbeitspapier der Kommission "Studie über eine Initiative der Gemeinschaft über die grenzüberschreitende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten" vom 7. Juli 2005 dargelegten Optionen hinaus alle weiteren Modelle in die Diskussion einbeziehen sollte;
- 3. hat Verständnis für und befürwortet die Bestimmungen betreffend die für Rechteinhaber bestehende Möglichkeit, eine Verwertungsgesellschaft zu wählen, die übertragenen Online-Rechte und den territorialen Umfang dieser Rechte festzulegen, und das Recht, einer Verwertungsgesellschaft diese Rechte zu entziehen oder diese Rechte einer anderen Verwertungsgesellschaft zu übertragen und betont die Notwendigkeit, die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen Verwertungsgesellschaften zu berücksichtigen, um auch die Interessen kleinerer und lokaler Rechteinhaber zu schützen und damit die kulturelle Vielfalt zu wahren;
- 4. vertritt ferner die Ansicht, dass den Interessen der Autoren und damit einer kulturellen Vielfalt in Europa am besten durch die Einführung eines fairen und transparenten wettbewerbsbasierten Systems gedient ist, mit dem negative Auswirkungen auf die Einkünfte der Autoren vermieden werden können;
- 5. fordert die Mitgliedstaaten und die Verwertungsgesellschaften auf, eine gerechte Vertretung aller Gruppen von Rechteinhabern in den Verwertungsgesellschaften und somit ihre ausgewogene Teilhabe am internationalen Beschlussfassungsprozess sicherzustellen;
- 6. betont, dass die vorgeschlagene Richtlinie die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden kreativen Unternehmen, die Effektivität der von den Verwertungsgesellschaften erbrachten Dienstleistungen oder die Wettbewerbsfähigkeit der kommerziellen Nutzer - insbesondere kleiner Rechteinhaber und Nutzer - auf keinen Fall untergraben darf, und sie sollte
- - den Rechteinhabern ein hohes Schutzniveau sowie Gleichbehandlung bieten,
- - sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften als Teil des europäischen Rechtsrahmens bzw. des gemeinschaftlichen Besitzstandes ("acquis communautaire") für Rechte am geistigen Eigentum wirkliche, spürbare und angemessene Auswirkungen auf den effizienten Schutz aller Kategorien von Rechteinhabern haben und einer regelmäßigen Prüfung und gegebenenfalls Überarbeitung unterzogen werden,
- - sich auf Solidarität und ein ausgewogenes und gerechtes Verhältnis zwischen den Rechteinhabern innerhalb der Verwertungsgesellschaften stützen,
- - betonen, dass alternative Streitbeilegungsverfahren angewandt werden sollten, damit alle Beteiligten die Möglichkeit haben, langwierige und kostenaufwendige Gerichtsverfahren zu vermeiden, wobei eine Gleichbehandlung von Eigentümern und Nutzern zu gewährleisten ist,
- - für eine demokratische, transparente und verantwortungsvolle Leitung der Verwaltungsgesellschaften sorgen, u.a. durch die Festlegung von Mindeststandards für die Organisationsstrukturen, die Transparenz, die Vertretung, die Regeln für die Verteilung der Rechte, die Rechenschaftspflicht und die Rechtsmittel,
- - für umfassende Transparenz in den Verwertungsgesellschaften sorgen, insbesondere was die Grundlagen der Berechnungen der Tarife, die Verwaltungskosten und Angebotsstruktur betrifft, sowie zu diesem Zwecke gegebenenfalls Regeln für die Regulierung und Aufsicht der Verwertungsgesellschaften festlegen,
- - Kreativität und kulturelle Vielfalt fördern,
- - nur fairen und kontrollierten Wettbewerb ohne territoriale Beschränkungen, aber mit den notwendigen und geeigneten qualitativen Kriterien für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und die Wahrung des Werts der Rechte zulassen,
- - negative Auswirkungen auf das Niveau der Nutzungsgebühren vermeiden, indem gewährleistet wird, dass den Nutzern die Lizenzen auf der Grundlage der Tarife des Landes erteilt werden, in dem das dem Urheberrecht unterworfene Werk genutzt wird (dem sogenannten Bestimmungsland) und dabei dazu beitragen, ein angemessenes Niveau der Nutzungsgebühren für die Rechteinhaber zu gewährleisten,
- - die kulturelle und soziale Rolle der Verwertungsgesellschaften erhalten, wobei sicherzustellen ist, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Verwaltung der Mittel der Rechteinhaber und bei der Erbringung von Dienstleistungen für Rechtenutzer und Rechteinhaber so vorgehen, dass deren Schutz maximal gewährleistet ist,
- - im Dienste der Effizienz den Austausch von Informationen fördern und eine Verpflichtung für gewerbliche Nutzer und Produzenten festlegen, wonach diese den Verwertungsgesellschaften freien Zugang zu vollständigen und korrekten Informationen gewähren, die diese benötigen, um die Rechteinhaber festzustellen und deren Rechte ordnungsgemäß zu verwalten,
- - den Nutzern ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten und die Verfügbarkeit des Weltrepertoires durch Lizenzen beibehalten, die innerhalb der Europäischen Union und durch interoperable technische Plattformen von jeder Verwertungsgesellschaft erworben werden können,
- - die Interessen der Nutzer und des Marktes berücksichtigen und insbesondere sicherstellen, dass kleine und mittelständische Nutzer über einen ausreichenden Rechtsschutz verfügen und bei Streitigkeiten wirksame Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung stehen, die kostengünstig sind und die Nutzer nicht mit unangemessenen Kosten belasten,
- - die Möglichkeit von Rechteinhabern fördern, EU-weit eine neue Generation von Modellen für Sammellizenzen für Musik für Online-Zwecke zu entwickeln, die besser zu der Online-Umgebung passen, und zwar auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsverträgen und der gegenseitigen Einziehung von Nutzungsgebühren, während sichergestellt wird, dass Rechteinhaber ihre Position nicht dahingehend missbrauchen, einen "onestopshop" für den kollektiven Rechteerwerb des weltweiten Repertoires zu unterbinden,
- - den Einsatz von Maßnahmen und offenen und interoperablen technischen Plattformen auf diesem Markt aufwerten, die den Schutz der Rechteinhaber, die normale Nutzung von rechtmäßig erworbenen Inhalten durch die Verbraucher sowie die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle in der Informationsgesellschaft ermöglichen,
- - den künftigen Bedarf an einem gestrafften Online-Markt befriedigen, ohne den fairen Wettbewerb und die kulturelle Vielfalt oder den Wert der Musik auf irgendeine Weise aufs Spiel zu setzen,
- - die verschiedenen Formen legaler Online-Musikdienste berücksichtigen und spezielle Vorschriften enthalten, um ihre Entwicklung zu fördern,
- - die Effizienz und Kohärenz von Lizenzierungsregimen gewährleisten (z.B. indem sie Rundfunkveranstaltern die Möglichkeit zum Rechteerwerb im Einklang mit der Urheberrechtsgesetzgebung des Mitgliedstaates, in dem die jeweilige Sendung ihren Ursprung hat, eröffnet) und die Ausweitung bereits bestehender kollektiver Vereinbarungen vereinfachen, um auch interaktive Online-Verwertungsformen existierender Inhalte (wie z.B. Podcasting) abzudecken,
- - eine übermäßige Zentralisierung der Märkte und der Repertoires verhindern, indem gewährleistet wird, dass nicht einer einzigen oder sehr wenigen Verwertungsgesellschaften eine exklusive Vertretungsmacht durch die großen Rechteinhaber erteilt wird, womit garantiert wird, dass das Weltrepertoire für alle Verwertungsgesellschaften zur Erteilung von Lizenzen an die Nutzer verfügbar bleibt,
- - es den Nutzern ermöglichen, gesamteuropäische Lizenzen von jeder Verwertungsgesellschaft zu erhalten, die das Weltrepertoire abdeckt,
- - das System der gegenseitigen Einziehung von Nutzungsrechten durch Verwertungsgesellschaften für ihre Mitglieder bewahren,
- - Wettbewerb auf der Grundlage der Effizienz und Qualität der Dienste schaffen, die die Verwertungsgesellschaften anbieten können, nicht aber auf der Grundlage der Vergütung der Rechteinhaber;
- 7. ist außerdem der Ansicht, dass es zur Gewährleistung der uneingeschränkten und umfassenden Funktionsfähigkeit des Systems der Gegenseitigkeit zum Vorteil aller Rechteinhaber von entscheidender Bedeutung ist, jede Form des ausschließlichen Mandats zwischen größeren Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften für die direkte Einziehung von Nutzungsgebühren in allen Mitgliedstaaten zu untersagen, da diese zum raschen Aussterben der nationalen Verwertungsgesellschaften und zur Untergrabung der Stellung des Minderheitenrepertoires und der kulturellen Vielfalt in Europa führen würde;
- 8. unterstützt den Gedanken, dass es Verwertungsgesellschaften frei stehen sollte, gewerblichen Nutzern von allen Orten in der Europäischen Union unter fairen und für den jeweiligen Einzelfall ausgehandelten Bedingungen und ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern europaweite und Multi-Repertoire-Lizenzen für Online-Nutzung (einschließlich der Nutzung in der Mobiltelefonie) ihres Repertoires zu erteilen; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Auswirkungen globaler Lizenzen auf Online-Dienste und ihrer Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Lage der Autoren durchzuführen;
- 9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 54.
- 2 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.
- 3 ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.
- 4 ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.
- 5 ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
- 6 ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 293.
- 7 ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 425.
- 8 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0301.
- 9 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0324.