A. Problem und Ziel
- Aufgrund des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren werden Meldepflichten geregelt, die sich auf Marktordnungswaren erstrecken. Der Kreis der Meldepflichtigen umfasst Unternehmen, Betriebe und andere Einrichtungen der Wirtschaft, die Marktordnungswaren verarbeiten oder mit ihnen Handel betreiben.
- Bisher werden die Meldungen von den zuständigen Stellen der Länder entgegengenommen. Die zu einem Landesergebnis zusammengefassten Daten werden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt, die die Landesergebnisse auf Bundesebene auswertet und sie u. a. für Meldungen an Stellen der Europäischen Gemeinschaft verwendet.
- Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund vor allem auf die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für
- - die Straffung von Verwaltungsaufgaben und die Entlastung der meldepflichtigen Unternehmen,
- - die Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten der gemeldeten Daten.
- Mit dem Gesetzentwurf wird die im Aktionsplan 2006 zur Verringerung bürokratischer Hemmnisse in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft vorgesehene Verschlankung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung flankiert.
B. Lösung
- Die Durchführungsaufgaben werden von den Ländern auf den Bund übertragen und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den Aufgaben betraut.
- Die Daten sollen künftig auch für bestimmte Aufgaben der Ernährungsvorsorge und Ernährungssicherstellung verwendet werden. Forschungseinrichtungen sollen für Analysezwecke Zugang zu Mikrodaten erhalten, die aus den auf Grund dieses Gesetzes abzugebenden Meldungen vorliegen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Übertragung von Durchführungsaufgaben von den Ländern auf den Bund führt zu zusätzlichem Aufwand bei der zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Bundesanstalt ist personell in der Lage, die zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Länder werden organisatorisch und finanziell entlastet.
E. Sonstige Kosten
- Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Durch die Änderungen sind keine messbaren Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Informationspflichten der Wirtschaft nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung werden für Unternehmen mit Betrieben in mehreren Ländern vereinfacht.
- Eine Informationspflicht der Verwaltung wird abgeschafft. Eingeführt werden Informationspflichten des Bundes gegenüber den Ländern und zwischen Bundesbehörden.
- Informationspflichten von Bürgern sind nicht betroffen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.07.08
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates" werden durch die Wörter "durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden" ersetzt.
- bb) Die Wörter "in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" werden durch die Wörter "in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
- b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:
- (3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. Das Bundesministerium kann die Bundesanstalt mit der Erfüllung von Informationspflichten für die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenüber der Europäischen Gemeinschaft beauftragen. Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus den nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen verwenden, soweit dies hierfür erforderlich ist. Die Bundesanstalt veröffentlicht zusammengefasste Ergebnisse.
- (4) Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt gegeben werden. Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke verwendet werden.
- (5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist zulässig.
- (6) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesministerium. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke und die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben übermittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Betriebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. Die Übermittlung der Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als es sich bei den Einzelangaben nicht um personenbezogene Daten handelt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"
§ 15a Übermittlung von Einzelangaben für die wissenschaftliche Forschung
- (1) Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben, übermitteln, soweit
- 1. die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich ist,
- 2. der Forschungszweck bei Verwendung anonymisierter Einzelangaben nicht erreicht werden kann und
- 3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
- (2) Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.
- (3) Die Einzelangaben dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung oder die Weitergabe an andere Forschungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- (4) Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Einzelangaben räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung sein können.
- (5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Einzelangaben zu anonymisieren.
- (6) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann kontrolliert, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten weder automatisiert verarbeitet noch in oder aus nichtautomatisierten Dateien verwendet noch für eine automatisierte Verarbeitung oder für eine Verwendung in automatisierten Dateien erhebt."
- (1) Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben, übermitteln, soweit
- 3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter "Bundesanstalt kann" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "können" durch das Wort "kann" und das Wort "ihnen" durch das Wort "ihr" ersetzt.
- c) In Satz 3 wird das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.
- d) In Satz 4 werden die Wörter "können die in Satz 1 genannten Stellen" durch die Wörter "kann die Bundesanstalt" ersetzt.
- 4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt."
- 5. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:"
§ 18 Übergangsregelung
- (1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist für vor dem 1. Januar ... [Einsetzen: Jahr, das auf das Jahr der Verkündung folgt] endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung anzuwenden.
- (2) Auf Meldungen für die übrigen Erzeugnisse ist für vor dem 1. Juli ... [Einsetzen: Jahr des auf die Verkündung folgenden 1. Juli] endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung anzuwenden."
- 6. Der bisherige § 18 wird neuer § 19.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ausgangslage, Zielsetzung des Gesetzentwurfs
Aufgrund des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren werden durch Rechtsverordnung Meldepflichten geregelt, die sich auf Marktordnungswaren erstrecken. Der Kreis der möglichen Meldepflichtigen umfasst Unternehmen, Betriebe und andere Einrichtungen der Wirtschaft, die Marktordnungserzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder mit ihnen Handel betreiben sowie Stellen, die Preisnotierungen oder -feststellungen vornehmen.
Solange in diese Wirtschaftssektoren nach EG-Recht zur Regulierung von Agrarmärkten eingegriffen wird bzw. die marktpolitischen Instrumente für solche Eingriffe bestehen, sind in besonderem Maße Grunddaten über die Marktverhältnisse erforderlich.
Mit Hilfe der aufgrund dieses Gesetzes gewonnenen Daten werden Informationsverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission erfüllt und können die nationalen agrarpolitischen Belange im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft wirkungsvoll vertreten werden.
Die zusammengefassten Ergebnisse der Meldungen werden nach vorgegebenen Regeln bearbeitet, dokumentiert und veröffentlicht. Diese Berichterstattung kommt auch den Marktbeteiligten zugute.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist bisher beauftragt, die von den zuständigen Stellen der Länder entgegengenommenen, auf Plausibilität geprüften und zu einem Landesergebnis zusammengefassten Meldungen nach einer weiteren Plausibilitätsprüfung zu einem Bundesergebnis zusammenzufassen, die Landesergebnisse auf Bundesebene auszuwerten und sie u. a. für Meldungen an Stellen der Europäischen Gemeinschaft zu verwenden.
Der Gesetzentwurf dient vor diesem Hintergrund vor allem der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für
- - die Straffung von Verwaltungsaufgaben und die Entlastung der meldepflichtigen Unternehmen,
- - die Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten der gemeldeten Daten.
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
Im Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:
- a) Übertragung der Datenerhebung von den Ländern auf den Bund,
- b) Durchführung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- c) Ermöglichung der Mehrfachnutzung der gemeldeten Daten.
Gesetzesfolgen
Mit diesem Änderungsgesetz soll die Erhebung der Daten über Marktordnungswaren, für die bisher die obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von diesen bestimmte Stellen zuständig sind, auf die Bundesanstalt übertragen werden. Damit trägt das Änderungsgesetz den geänderten Markt- und Unternehmensstrukturen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft Rechnung, die zu einer geringeren Zahl von Unternehmen und in wachsendem Umfang zu Unternehmen mit Betrieben in mehr als einem Land geführt haben. Die Unternehmen können dann für alle ihre Betriebe, unabhängig von deren Lage in einem bestimmten Bundesland, ihre Meldungen gegenüber einer zentralen Stelle abgeben.
Die Länder werden organisatorisch und finanziell entlastet. Zugleich kann die Aufbereitung der Bundesergebnisse schneller als bisher geschehen, denn der zweistufige Aufbereitungsprozess (Erstellen des Landesergebnisses durch die im Land zuständige Stelle, Weiterleitung dieser Ergebnisse von den Ländern an den Bund) wird durch einen einstufigen Prozess ersetzt.
Die zur Marktbeobachtung gewonnenen Daten sollen auch für Zwecke der Ernährungsvorsorge und Ernährungssicherstellung herangezogen werden können, um bei einer ernsten Versorgungskrise mit Lebens- und Futtermitteln, die z.B. durch Naturkatastrophen, großtechnische Unfälle, terroristischen Anschläge oder den Spannungs- und Verteidigungsfall ausgelöst werden könnte, notwendige Entscheidungen auch auf diese aktuellen Marktdaten stützen zu können.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Eine Befristung des vorliegenden Gesetzes oder des Stammgesetzes ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung der Regelung ist für das Jahr 2013 vorgesehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass in diesem Jahr die agrarmarktpolitischen Rahmenbedingungen neu bestimmt werden.
Dies dürfte auch markanten Einfluss auf den künftigen Datenbedarf haben.
Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 und 74 Abs. 1 Nr. 11 und 17 GG. Der Bund hat mit dem Erlass des zu ändernden Gesetzes bereits im Jahr 1976 von der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 17 GG Gebrauch gemacht. Nun soll aus den geschilderten Gründen die Zuständigkeit zur Durchführung des Gesetzes von den Ländern auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen werden. Als Folge dessen sind die Vorschriften über die Datenübermittlung anzupassen. Daneben erweitert der Gesetzentwurf die Verwendungsmöglichkeiten der gemeldeten Daten. Diese Regelungen über die nach der Gesetzesänderung bei einer Bundesbehörde anfallenden Daten unterliegen der Gesetzgebung des Bundes.
B. Kosten
- 1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 1.2 Vollzugsaufwand in Bund und Ländern
- a) Kosten für den Bundeshaushalt
Die Übertragung von Durchführungsaufgaben von den Ländern auf den Bund führt zu zusätzlichem Aufwand bei der zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Bundesanstalt ist personell in der Lage, die zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Für Programmierarbeiten entstehen zunächst einmalige Umstellungskosten von bis zu 80 000 € sowie jährliche Pflegekosten von rd. 12 000 €. Diesen stehen jährliche nicht quantifizierbare Einsparungen gegenüber.
Als Folgeprojekt zur Übertragung der Durchführungsaufgaben sind weitere IT-technische Lösungen vorgesehen, die der Verringerung des Aufwands der meldepflichtigen Unternehmen dienen (durch Einführung IT-gestützter Meldeverfahren) und den Personalaufwand für die Aufgabenerledigung reduzieren. Eine Aufwandsschätzung ergab eine Obergrenze des Investitionsvolumens für diese Ausbaustufe von 1 Mio. €, die für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 im Verwaltungshaushalt der Bundesanstalt eingeplant werden. Nach Realisierung dieser Ausbaustufe wird ein laufender jährlicher IT-Pflegeaufwand von bis zu 100 000 € geschätzt.
Gleichzeitig wird der Arbeitsaufwand für Datenerfassung und Plausibilitätsprüfung sinken.
Dem steht ein etwas höherer Personalbedarf insbesondere für die Betreuung der IT-Abläufe gegenüber.
- b) Kosten für die Länder
Die Umsetzung dieses Gesetzes führt zu einer Entlastung der Länder. Nach einer Schätzung auf der Grundlage von Angaben mehrerer Länder entfällt Personalaufwand im Umfang von etwa 8 bis 10 Stellen des mittleren und gehobenen Dienstes.
- a) Kosten für den Bundeshaushalt
- 1.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand
- 2. Sonstige Kosten Durch die vorgesehenen Änderungen entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Vielmehr kann sich der Aufwand für Unternehmen mit Betrieben in mehr als einem Land verringern, wenn diese ihre Meldungen über Marktordnungswaren künftig gegenüber einer zentralen Stelle abgeben.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.
- 3. Bürokratiekosten Unternehmen mit Betrieben in mehr als einem Land sparen insoweit Bürokratiekosten, als sie ihre Meldungen über Marktordnungswaren künftig gegenüber einer zentralen Stelle abgeben.
Konkrete Informationspflichten der Wirtschaft werden durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes begründet. Die hieraus resultierenden jährlichen Kosten sollen auch durch die Einführung IT-gestützter Meldeverfahren verringert werden.
Eine Informationspflicht der Verwaltung wird abgeschafft, da die Länder wegen der zentralen Erfassung der Meldungen durch die Bundesanstalt diese Daten nicht mehr an den Bund weiterleiten müssen. Eingeführt werden Informationspflichten des Bundes gegenüber den Ländern und zwischen Bundesbehörden.
Informationspflichten von Bürgern sind nicht betroffen.
C. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Mit diesem Gesetz wird die Durchführung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen von den Ländern auf den Bund übertragen. Insbesondere werden die Meldungen, die durch die hier angesprochenen Rechtsverordnungen zu konkretisieren sind, gegenüber der Bundesanstalt zu erstatten sein. Eine Zustimmung des Bundesrates zu diesen Verordnungen ist daher nicht erforderlich. Da die Ergebnisse der Meldungen weiterhin auch für Aufgaben der Länder genutzt werden sollen, ist ausdrücklich eine Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden vorgesehen.
Zur Vereinfachung des Rechtsetzungsverfahrens wird künftig auf die Einvernehmensregelung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verzichtet.
Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Aktualisierung des Verweises
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Zu Absatz 3
Die Bundesanstalt ist bisher beauftragt, die von den zuständigen Stellen der Länder entgegengenommenen, auf Plausibilität geprüften und zu einem Landesergebnis zusammengefassten Meldungen nach einer weiteren Plausibilitätsprüfung zu einem Bundesergebnis zusammenzufassen, sie auf Bundesebene auszuwerten und sie u. a. für Meldungen an Stellen der Europäischen Gemeinschaft zu verwenden.
Aufgrund der unterschiedlichen Ländergröße, der Konzentration der Unternehmen auf bestimmte Regionen sowie des Strukturwandels laufen je nach Land und Wirtschaftszweig z. T. nur wenige Meldungen auf; der Arbeitsaufwand für die Datenerfassung und -aufbereitung ist im Verhältnis dazu relativ hoch und für einige Wirtschaftszweige können keine Auswertungen auf Länderebene mehr veröffentlicht werden.
Dem Konzentrationsprozess der meldepflichtigen Unternehmen wird durch die zentrale Datenerfassung und -aufbereitung durch die Bundesanstalt Rechnung getragen. Hierbei wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, selbständige Bundesoberbehörden nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG mit Durchführungsaufgaben, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, zu betrauen. Die Übernahme weiterer Aufgaben bezüglich Meldungen über Marktordnungswaren bildet eine gute Ergänzung des Aufgabenspektrums der Bundesanstalt und nutzt bestehende Organisationsstrukturen.
Für Unternehmen, die jetzt in mehreren Ländern meldepflichtig sind, reduziert sich die Zahl der Ansprechpartner auf die Bundesanstalt.
Zu Absatz 4
Die Bekanntgabe von Einzelangaben, die auf Grund dieses Gesetzes gemeldet wurden, berührt regelmäßig Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Meldepflichtigen und ist daher grundsätzlich nicht statthaft. Dies gilt sowohl für die Bundesanstalt als auch für die Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden (z.B. die zuständigen Stellen eines Landes, an die Einzelangaben nach § 15 Abs. 6 Satz 2 übermittelt werden).
Zu den Absätzen 5 und 6
Damit die Länder weiterhin regionale Marktbeobachtungen durchführen können, können sie die Daten der in ihrem Land ansässigen meldepflichtigen Betriebe erhalten.
Die zur Marktbeobachtung gewonnenen Daten sollen auch für Aufgaben der Bundesanstalt und der Länder auf den Gebieten der Ernährungsvorsorge und Ernährungssicherstellung herangezogen werden können, um bei einer ernsten Versorgungskrise mit Lebens- und Futtermitteln notwendige Entscheidungen auch auf diese aktuellen Daten stützen zu können. Um einer solchen Krisensituation schnell und effizient begegnen zu können, sind wichtige Basisinformationen flächendeckend möglichst aktuell vorzuhalten. Hierzu ermittelt die Bundesanstalt nach einheitlichen Verfahren für die verschiedenen regionalen Ebenen unter anderem die Bestände, die Erzeugung und den Verbrauch von Erzeugnissen der Ernährungswirtschaft.
Die nach diesem Gesetz gewonnenen Daten sind in einer Versorgungskrise eine wichtige Datenbasis für die Aufstellung von zentralen Versorgungs- und Bevorratungsplänen durch die Bundesanstalt sowie für regionale Planungsgrundlagen der Länder.
Die Übermittlung der Einzelangaben soll durch die Bundesanstalt möglichst zeitnah erfolgen, da - etwa für Zwecke der Marktbeobachtung - die jeweils aktuellsten Daten zugrunde gelegt werden müssen. Da aktuelle Angaben als komplexe Datensätze zum Teil im monatlichen Rhythmus gemeldet werden, wird die Übermittlung der Einzelangaben im automatisierten Abrufverfahren ermöglicht.
Zu Nummer 2
Die Mikrodaten, die aus den auf Grund dieses Gesetzes abzugebenden Meldungen vorliegen, bilden eine wertvolle Grundlage für wissenschaftliche Analysen der Ernährungswirtschaft und sollten deshalb Einrichtungen zugänglich gemacht werden, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben. Auch für die Weiterentwicklung der Marktbeobachtung ist entsprechende wissenschaftliche Forschung unerlässlich. Dagegen stehen der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Deswegen erfolgt die Übermittlung von Einzeldaten für Forschungszwecke vorrangig in Form anonymisierter Einzelangaben und unterliegt auch beim Empfänger strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Zu Nummer 3
Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe b
Zu Nummer 4
Die Regelung legt fest, dass die Bundesanstalt auch zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren ist.
Zu Nummer 5
Die neue Regelung soll erstmals auf Meldezeiträume angewendet werden, die im ersten Monat eines Wirtschaftsjahres beginnen oder diesen Monat umfassen. Hinsichtlich der Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung in der geltenden Fassung unterliegen, beginnt das hier relevante Wirtschaftsjahr am 1. Januar, für die übrigen Meldungen am 1. Juli. Mit der Übergangsregelung wird bestimmt, dass auf früher endende Meldezeiträume das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden ist.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Da das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren mit diesem Gesetz in größerem Umfang geändert wird, ist eine Neubekanntmachungserlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angezeigt.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.
Mit dem Gesetz wird die Zuständigkeit für Meldungen über Marktordnungswaren von den Ländern auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Übergang der Meldepflicht auf eine zentrale Stelle Unternehmen mit Betrieben in mehreren Ländern von Bürokratiekosten entlastet werden. Zudem schafft der Aufgabenübergang die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mehrfachnutzung der gemeldeten Daten.
Es wird eine Informationspflicht der Länder gegenüber dem Bund abgeschafft. Im Gegenzug werden Informationspflichten des Bundes gegenüber den Ländern und zwischen Bundesbehörden eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die angestrebte Straffung von Verwaltungsaufgaben und hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags grundsätzlich keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er erwartet jedoch, dass das Ressort im Laufe des weiteren Verfahrens die Entlastung von Bürokratiekosten der Wirtschaft quantifiziert und dem Rat mitteilt.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |