Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.07.08

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Ausgangslage, Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Aufgrund des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren werden durch Rechtsverordnung Meldepflichten geregelt, die sich auf Marktordnungswaren erstrecken. Der Kreis der möglichen Meldepflichtigen umfasst Unternehmen, Betriebe und andere Einrichtungen der Wirtschaft, die Marktordnungserzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder mit ihnen Handel betreiben sowie Stellen, die Preisnotierungen oder -feststellungen vornehmen.

Solange in diese Wirtschaftssektoren nach EG-Recht zur Regulierung von Agrarmärkten eingegriffen wird bzw. die marktpolitischen Instrumente für solche Eingriffe bestehen, sind in besonderem Maße Grunddaten über die Marktverhältnisse erforderlich.

Mit Hilfe der aufgrund dieses Gesetzes gewonnenen Daten werden Informationsverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission erfüllt und können die nationalen agrarpolitischen Belange im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft wirkungsvoll vertreten werden.

Die zusammengefassten Ergebnisse der Meldungen werden nach vorgegebenen Regeln bearbeitet, dokumentiert und veröffentlicht. Diese Berichterstattung kommt auch den Marktbeteiligten zugute.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist bisher beauftragt, die von den zuständigen Stellen der Länder entgegengenommenen, auf Plausibilität geprüften und zu einem Landesergebnis zusammengefassten Meldungen nach einer weiteren Plausibilitätsprüfung zu einem Bundesergebnis zusammenzufassen, die Landesergebnisse auf Bundesebene auszuwerten und sie u. a. für Meldungen an Stellen der Europäischen Gemeinschaft zu verwenden.

Der Gesetzentwurf dient vor diesem Hintergrund vor allem der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

Im Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

Gesetzesfolgen

Mit diesem Änderungsgesetz soll die Erhebung der Daten über Marktordnungswaren, für die bisher die obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von diesen bestimmte Stellen zuständig sind, auf die Bundesanstalt übertragen werden. Damit trägt das Änderungsgesetz den geänderten Markt- und Unternehmensstrukturen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft Rechnung, die zu einer geringeren Zahl von Unternehmen und in wachsendem Umfang zu Unternehmen mit Betrieben in mehr als einem Land geführt haben. Die Unternehmen können dann für alle ihre Betriebe, unabhängig von deren Lage in einem bestimmten Bundesland, ihre Meldungen gegenüber einer zentralen Stelle abgeben.

Die Länder werden organisatorisch und finanziell entlastet. Zugleich kann die Aufbereitung der Bundesergebnisse schneller als bisher geschehen, denn der zweistufige Aufbereitungsprozess (Erstellen des Landesergebnisses durch die im Land zuständige Stelle, Weiterleitung dieser Ergebnisse von den Ländern an den Bund) wird durch einen einstufigen Prozess ersetzt.

Die zur Marktbeobachtung gewonnenen Daten sollen auch für Zwecke der Ernährungsvorsorge und Ernährungssicherstellung herangezogen werden können, um bei einer ernsten Versorgungskrise mit Lebens- und Futtermitteln, die z.B. durch Naturkatastrophen, großtechnische Unfälle, terroristischen Anschläge oder den Spannungs- und Verteidigungsfall ausgelöst werden könnte, notwendige Entscheidungen auch auf diese aktuellen Marktdaten stützen zu können.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Eine Befristung des vorliegenden Gesetzes oder des Stammgesetzes ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung der Regelung ist für das Jahr 2013 vorgesehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass in diesem Jahr die agrarmarktpolitischen Rahmenbedingungen neu bestimmt werden.

Dies dürfte auch markanten Einfluss auf den künftigen Datenbedarf haben.

Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 und 74 Abs. 1 Nr. 11 und 17 GG. Der Bund hat mit dem Erlass des zu ändernden Gesetzes bereits im Jahr 1976 von der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 17 GG Gebrauch gemacht. Nun soll aus den geschilderten Gründen die Zuständigkeit zur Durchführung des Gesetzes von den Ländern auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen werden. Als Folge dessen sind die Vorschriften über die Datenübermittlung anzupassen. Daneben erweitert der Gesetzentwurf die Verwendungsmöglichkeiten der gemeldeten Daten. Diese Regelungen über die nach der Gesetzesänderung bei einer Bundesbehörde anfallenden Daten unterliegen der Gesetzgebung des Bundes.

B. Kosten

C. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Mit diesem Gesetz wird die Durchführung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen von den Ländern auf den Bund übertragen. Insbesondere werden die Meldungen, die durch die hier angesprochenen Rechtsverordnungen zu konkretisieren sind, gegenüber der Bundesanstalt zu erstatten sein. Eine Zustimmung des Bundesrates zu diesen Verordnungen ist daher nicht erforderlich. Da die Ergebnisse der Meldungen weiterhin auch für Aufgaben der Länder genutzt werden sollen, ist ausdrücklich eine Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden vorgesehen.

Zur Vereinfachung des Rechtsetzungsverfahrens wird künftig auf die Einvernehmensregelung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verzichtet.

Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Aktualisierung des Verweises

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Zu Absatz 3

Die Bundesanstalt ist bisher beauftragt, die von den zuständigen Stellen der Länder entgegengenommenen, auf Plausibilität geprüften und zu einem Landesergebnis zusammengefassten Meldungen nach einer weiteren Plausibilitätsprüfung zu einem Bundesergebnis zusammenzufassen, sie auf Bundesebene auszuwerten und sie u. a. für Meldungen an Stellen der Europäischen Gemeinschaft zu verwenden.

Aufgrund der unterschiedlichen Ländergröße, der Konzentration der Unternehmen auf bestimmte Regionen sowie des Strukturwandels laufen je nach Land und Wirtschaftszweig z. T. nur wenige Meldungen auf; der Arbeitsaufwand für die Datenerfassung und -aufbereitung ist im Verhältnis dazu relativ hoch und für einige Wirtschaftszweige können keine Auswertungen auf Länderebene mehr veröffentlicht werden.

Dem Konzentrationsprozess der meldepflichtigen Unternehmen wird durch die zentrale Datenerfassung und -aufbereitung durch die Bundesanstalt Rechnung getragen. Hierbei wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, selbständige Bundesoberbehörden nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG mit Durchführungsaufgaben, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, zu betrauen. Die Übernahme weiterer Aufgaben bezüglich Meldungen über Marktordnungswaren bildet eine gute Ergänzung des Aufgabenspektrums der Bundesanstalt und nutzt bestehende Organisationsstrukturen.

Für Unternehmen, die jetzt in mehreren Ländern meldepflichtig sind, reduziert sich die Zahl der Ansprechpartner auf die Bundesanstalt.

Zu Absatz 4

Die Bekanntgabe von Einzelangaben, die auf Grund dieses Gesetzes gemeldet wurden, berührt regelmäßig Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Meldepflichtigen und ist daher grundsätzlich nicht statthaft. Dies gilt sowohl für die Bundesanstalt als auch für die Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden (z.B. die zuständigen Stellen eines Landes, an die Einzelangaben nach § 15 Abs. 6 Satz 2 übermittelt werden).

Zu den Absätzen 5 und 6

Damit die Länder weiterhin regionale Marktbeobachtungen durchführen können, können sie die Daten der in ihrem Land ansässigen meldepflichtigen Betriebe erhalten.

Die zur Marktbeobachtung gewonnenen Daten sollen auch für Aufgaben der Bundesanstalt und der Länder auf den Gebieten der Ernährungsvorsorge und Ernährungssicherstellung herangezogen werden können, um bei einer ernsten Versorgungskrise mit Lebens- und Futtermitteln notwendige Entscheidungen auch auf diese aktuellen Daten stützen zu können. Um einer solchen Krisensituation schnell und effizient begegnen zu können, sind wichtige Basisinformationen flächendeckend möglichst aktuell vorzuhalten. Hierzu ermittelt die Bundesanstalt nach einheitlichen Verfahren für die verschiedenen regionalen Ebenen unter anderem die Bestände, die Erzeugung und den Verbrauch von Erzeugnissen der Ernährungswirtschaft.

Die nach diesem Gesetz gewonnenen Daten sind in einer Versorgungskrise eine wichtige Datenbasis für die Aufstellung von zentralen Versorgungs- und Bevorratungsplänen durch die Bundesanstalt sowie für regionale Planungsgrundlagen der Länder.

Die Übermittlung der Einzelangaben soll durch die Bundesanstalt möglichst zeitnah erfolgen, da - etwa für Zwecke der Marktbeobachtung - die jeweils aktuellsten Daten zugrunde gelegt werden müssen. Da aktuelle Angaben als komplexe Datensätze zum Teil im monatlichen Rhythmus gemeldet werden, wird die Übermittlung der Einzelangaben im automatisierten Abrufverfahren ermöglicht.

Zu Nummer 2

Die Mikrodaten, die aus den auf Grund dieses Gesetzes abzugebenden Meldungen vorliegen, bilden eine wertvolle Grundlage für wissenschaftliche Analysen der Ernährungswirtschaft und sollten deshalb Einrichtungen zugänglich gemacht werden, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben. Auch für die Weiterentwicklung der Marktbeobachtung ist entsprechende wissenschaftliche Forschung unerlässlich. Dagegen stehen der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Deswegen erfolgt die Übermittlung von Einzeldaten für Forschungszwecke vorrangig in Form anonymisierter Einzelangaben und unterliegt auch beim Empfänger strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Zu Nummer 3

Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe b

Zu Nummer 4

Die Regelung legt fest, dass die Bundesanstalt auch zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren ist.

Zu Nummer 5

Die neue Regelung soll erstmals auf Meldezeiträume angewendet werden, die im ersten Monat eines Wirtschaftsjahres beginnen oder diesen Monat umfassen. Hinsichtlich der Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung in der geltenden Fassung unterliegen, beginnt das hier relevante Wirtschaftsjahr am 1. Januar, für die übrigen Meldungen am 1. Juli. Mit der Übergangsregelung wird bestimmt, dass auf früher endende Meldezeiträume das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden ist.

Zu Nummer 6

Folgeänderung zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Da das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren mit diesem Gesetz in größerem Umfang geändert wird, ist eine Neubekanntmachungserlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angezeigt.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.

Mit dem Gesetz wird die Zuständigkeit für Meldungen über Marktordnungswaren von den Ländern auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Übergang der Meldepflicht auf eine zentrale Stelle Unternehmen mit Betrieben in mehreren Ländern von Bürokratiekosten entlastet werden. Zudem schafft der Aufgabenübergang die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mehrfachnutzung der gemeldeten Daten.

Es wird eine Informationspflicht der Länder gegenüber dem Bund abgeschafft. Im Gegenzug werden Informationspflichten des Bundes gegenüber den Ländern und zwischen Bundesbehörden eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die angestrebte Straffung von Verwaltungsaufgaben und hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags grundsätzlich keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er erwartet jedoch, dass das Ressort im Laufe des weiteren Verfahrens die Entlastung von Bürokratiekosten der Wirtschaft quantifiziert und dem Rat mitteilt.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter