A. Problem und Ziel
- Nach § 6a Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können neben den bereits bestehenden 69 zugelassenen kommunalen Trägern bis zu 41 weitere kommunale Träger zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung ist die Eignung zur Erfüllung aller Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei mehr als 41 Anträgen auf Zulassung muss eine Auswahl unter den kommunalen Trägern getroffen werden.
B. Lösung
- In der Rechtsverordnung werden Eignungskriterien sowie ein Verfahren zur Feststellung der Eignung, zur Auswahl und Zulassung der kommunalen Träger sowie die Verteilung der Zulassungen auf die Länder bestimmt.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Rechtsverordnung wird die in § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verankerte Informationspflicht der kommunalen Träger konkretisiert.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung - KtEfV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung - KtEfV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung - KtEfV)
Vom ...
Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Zulassungsverfahren
- (1) Kommunale Träger können gemäß § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden, wenn sie die in § 6a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen und die dort benannte Höchstgrenze nicht überschritten ist. Die kommunalen Träger treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.
- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden legen unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 6a Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einvernehmlich fest, wie viele kommunale Träger in einem Land jeweils zugelassen werden können.
- (3) Stellen in einem Land mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung, als auf dieses auf Grund des Verteilungsschlüssels nach Absatz 2 entfallen, schlägt die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. März 2011 vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger aus dem jeweiligen Land zugelassen werden. Die jeweils am höchsten gereihten kommunalen Träger werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bis zur Höchstgrenze des § 6a Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit nach § 6a Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2017 erneut kommunale Träger zur Aufgabenwahrnehmung anstelle der Agentur für Arbeit zugelassen werden.
§ 2 Voraussetzungen der Eignungsfeststellung
- (1) Zur Feststellung der Eignung und Bestimmung der Reihenfolge haben die antragstellenden kommunalen Träger mit dem Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde Konzepte zu ihrer Eignung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 3 einzureichen und die Verpflichtungserklärungen nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzugeben.
- (2) Zur Bewertung der eingereichten Konzepte erstellen die zuständigen obersten Landesbehörden eine Bewertungsmatrix, anhand derer die zuständigen obersten Landesbehörden eine Punktzahl vergeben. Der kommunale Träger muss bei jedem Kriterium eine von der zuständigen obersten Landesbehörde festzulegende Mindestpunktzahl erzielen. Die summierten Einzelwerte müssen ihrerseits eine von der zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmende Mindestpunktzahl ergeben. Die erreichte Punktzahl ist auch maßgeblich für die Platzierung in der für das jeweilige Land von der zuständigen obersten Landesbehörde zu erstellenden Reihenfolge.
§ 3 Eignungskriterien
- (1) Der kommunale Träger stellt in dem Konzept nach § 2 Absatz 1 die organisatorische Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung dar. Dieses muss zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:
- 1. infrastrukturelle Voraussetzungen,
- 2. Personalqualifizierung,
- 3. Aktenführung und Rechnungslegung und
- 4. bestehende und geplante Verwaltungskooperationen sowie Kooperationen mit Dritten.
- (2) Der kommunale Träger stellt zum Nachweis seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach § 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dar:
- 1. mit welchem Konzept und mit welchem Erfolg er sich seit 2005 arbeitsmarktpolitisch engagiert hat und wie dieses Engagement künftig ausgestaltet werden soll,
- 2. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang er seit 2005 kommunale Eingliederungsleistungen erbracht hat und wie die Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen künftig ausgestaltet werden soll,
- 3. wie die kommunalen Eingliederungsleistungen bisher mit Leistungen der Agenturen für Arbeit verknüpft wurden und zukünftig verknüpft werden sollen,
- 4. nach welchen Zweckmäßigkeitserwägungen die arbeitsmarktpolitischen Leistungen erbracht werden sollen und
- 5. wie das Eingliederungsbudget verwendet und eine bürgerfreundliche und wirksame Arbeitsvermittlung aufgebaut werden sollen.
- (3) Der kommunale Träger legt ein Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlung vor.
- (4) Der kommunale Träger legt ein Konzept für ein transparentes internes System zur Kontrolle der recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelverwendung vor.
- (5) Der kommunale Träger legt ein Konzept für den Übergang der in seinem Gebiet bestehenden Aufgabenwahrnehmung in die zugelassene kommunale Trägerschaft vor. Das Konzept umfasst einen Arbeits- und Zeitplan zur Vorbereitung der Trägerschaft, zur rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung der bestehenden Trägerform sowie zur Überführung des Daten- und Aktenbestandes und des Eigentums in die zugelassene kommunale Trägerschaft.
§ 4 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des Montags der zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Rechtsverordnung regelt das Auswahlverfahren für die kommunalen Träger, die eine Neuzulassung zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstreben. Rechtsgrundlage ist § 6a Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach Artikel 91e des Grundgesetzes und § 6a Absatz 2 SGB II darf die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger ein Viertel der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger nach dem SGB II nicht übersteigen. Dies ergibt zum Stichtag gerundet 110 potentiell zugelassene kommunale Träger. Abzüglich der bestehenden 69 zugelassenen kommunalen Träger, deren Zulassung nach § 6a Absatz 1 SGB II unbefristet verlängert wird, können zum 1. Januar 2012 im Bundesgebiet bis zu 41 weitere kommunale Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden. Die Rechtsverordnung sieht vor, dass die Länder diese 41 Zulassungen einvernehmlich verteilen. Die Länder führen anhand der von dieser Rechtsverordnung aufgestellten Kriterien eine Eignungsprüfung durch und bringen die antragstellenden kommunalen Träger nach der jeweiligen Eignung in eine Reihenfolge. Die Zulassung der kommunalen Träger erfolgt nach § 6a Absatz 2 SGB II durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung dieser Reihenfolge und des Länderverteilungsschlüssels.
Ist nach Abschluss des Verfahrens die Höchstgrenze nach § 6a Absatz 2 Satz 4 SGB II nicht ausgeschöpft oder werden Zulassungen nach § 6a Absatz 6 SGB II widerrufen, sieht § 6a Absatz 4 SGB II ein zweites Zulassungsverfahren vor. Für dieses gelten die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung entsprechend.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt in Anlehnung an § 6a Absatz 2 SGB II klar, dass neben den bereits bestehenden 69 zugelassenen kommunalen Trägern, unter Berücksichtigung der in § 6a Absatz 2 SGB II genannten Voraussetzungen, in begrenztem Umfang weitere kommunale Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden können.
Zu Absatz 2
Unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach § 6a Absatz 2 Satz 4 SGB II verteilen die Länder einvernehmlich das Kontingent der 41 möglichen zusätzlichen zuzulassenden kommunalen Träger auf die einzelnen Länder. In der Folge kann in jedem Land höchstens die gemäß dieser Verteilung festgelegte Zahl zusätzlicher kommunaler Träger zugelassen werden.
Zu Absatz 3
Wenn die Anzahl der kommunalen Träger, die einen Antrag auf Zulassung stellen, das nach Absatz 2 Satz 4 festgelegte Länderkontingent übersteigt, bringt das jeweilige Land die geeigneten kommunalen Träger in eine Reihenfolge. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt unter Beachtung dieser Reihenfolge und des Länderverteilungsschlüssels die vom Land vorgeschlagenen kommunalen Träger durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zu.
Zu Absatz 4
§ 6a Absatz 4 SGB II sieht vor, dass vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 erneut ein Antrag auf Zulassung gestellt werden kann, wenn die Höchstgrenze an zugelassenen kommunalen Trägern zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschöpft ist. Bei diesem Zulassungsverfahren finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Kommunale Träger können nur dann zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden, wenn sie geeignet sind und zur Einhaltung der Vorgaben nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 SGB II eine Verpflichtungserklärung vorgelegt haben. Die kommunalen Träger müssen ihre Eignung durch Einreichung von Konzepten belegen.
Zu Absatz 2
Die von den kommunalen Trägern eingereichten Konzepte sind maßgeblich für die Feststellung und Bewertung der Eignung zur alleinigen Wahrnehmung von allen Aufgaben des SGB II.
Die eingereichten Konzepte werden von den Ländern mit einer Punktzahl bewertet. Dazu erstellen die zuständigen obersten Landesbehörden eine Bewertungsmatrix. Anhand der Matrix vergeben die Länder für jedes der in § 3 benannten Kriterien eine Punktzahl. Der kommunale Träger muss bei jedem Kriterium eine in der Bewertungsmatrix festgelegte Mindestpunktzahl erzielen. Ebenso müssen die summierten Einzelwerte aller Kriterien eine in der Bewertungsmatrix bestimmte Mindestpunktzahl ergeben. Wird eine Mindestpunktzahl nicht erreicht, ist eine Zulassung nicht möglich.
Die summierte Punktzahl ist zugleich maßgeblich für die Platzierung in der von der zuständigen obersten Landesbehörde zu erstellenden Reihenfolge. Unter Berücksichtigung des nach Absatz 2 Satz 4 festgelegten Länderkontingents und der Platzierung in der Reihenfolge ist es möglich, dass ein geeigneter kommunaler Träger nicht zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden kann.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Der kommunale Träger muss in seinem Konzept seine Eignung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung darlegen. Um die Leistungsfähigkeit des kommunalen Trägers darzustellen, muss das Konzept Angaben über die infrastrukturellen Voraussetzungen, die Personalqualifizierung, die Aktenführung und Rechnungslegung, bestehende und geplante Verwaltungskooperationen sowie Kooperationen mit Dritten enthalten.
Zu Absatz 2
Der kommunale Träger muss seine Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach § 1 SGB II nachweisen. Dazu muss der kommunale Träger Angaben machen zu seinem arbeitsmarktpolitischen Engagement, zur Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen, zur Verknüpfung kommunaler Leistungen mit den Leistungen der Agentur für Arbeit, zu grundsätzlichen Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Erbringung arbeitsmarktpolitischer Leistungen sowie zur Verwendung des Eingliederungsbudgets und zum Aufbau einer Arbeitsvermittlung.
Die Befähigung zur alleinigen Betreuung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen soll sich auch in der Berücksichtigung bestimmter Betreuungsschlüssel (im Regelfall für junge Hilfebedürftige unter 25 Jahre ein Betreuungsschlüssel von 1:75, für ältere Betroffene ein Schlüssel von 1:150) widerspiegeln. Dieser steht für einen bundesweit einheitlichen Standard bei der Betreuung von Langzeitarbeitslosen.
Durch Überprüfung der von den kommunalen Trägern eingereichten Konzepte soll gewährleistet werden, dass nur hinreichend leistungsfähige kommunale Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden. Ziel ist der Aufbau einer bürgerfreundlichen, verlässlichen und effizienten Umsetzung des SGB II.
Zu Absatz 3
Das Konzept zur überregionalen Arbeitsvermittlung soll herausstellen, wie trotz allein kommunaler Aufgabenwahrnehmung überregionale Bezüge gewährleistet werden sollen. Das Konzept für überregionale Datenübermittlung soll auch Konzepte für den Datenaustausch und die überregionale Kommunikation mit anderen Aufgabenträgern zu Stellenangeboten und -gesuchen erfassen.
Zu Absatz 4
Ein internes Verwaltungs- und Kontrollsystem soll der Rechtmäßigkeit sowie der Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsführung dienen und so den Anschluss an das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes grundsätzlich ermöglichen.
Zu Absatz 5
Das Übergangskonzept soll gewährleisten, dass die Leistungserbringung kontinuierlich ohne Nachteile für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgt. Es soll auch Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Übergangsprozesse enthalten.
Zu § 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
D. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Rechtsverordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.
F. Bürokratiekosten
Durch die Rechtsverordnung wird die in § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verankerte Informationspflicht der kommunalen Träger konkretisiert.
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1280:
Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende;
Entwurf der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten neu eingeführt, eine Informationspflicht wird geändert. Die Informationspflichten resultieren zum einen aus der möglichen Erhöhung der Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger und zum anderen aus der Einrichtung der Kooperationsausschüsse sowie des Bund-Länder-Ausschusses.
Der Rat begrüßt die vorgesehene Untersuchung der Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Grundsicherung. Er empfiehlt, dass hierbei der Fokus auch auf die Bürokratie- und Vollzugskosten gelegt wird.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Er begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf eine im Vergleich zur Aufspaltung der Arbeitsgemeinschaften deutlich bürokratiekostenärmere Regelung gefunden und damit einem Anliegen des Rates nachgekommen wurde.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |