Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung - KtEfV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung - KtEfV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung - KtEfV)

Vom ...

Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Zulassungsverfahren

§ 2 Voraussetzungen der Eignungsfeststellung

§ 3 Eignungskriterien

§ 4 Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Rechtsverordnung regelt das Auswahlverfahren für die kommunalen Träger, die eine Neuzulassung zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstreben. Rechtsgrundlage ist § 6a Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nach Artikel 91e des Grundgesetzes und § 6a Absatz 2 SGB II darf die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger ein Viertel der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger nach dem SGB II nicht übersteigen. Dies ergibt zum Stichtag gerundet 110 potentiell zugelassene kommunale Träger. Abzüglich der bestehenden 69 zugelassenen kommunalen Träger, deren Zulassung nach § 6a Absatz 1 SGB II unbefristet verlängert wird, können zum 1. Januar 2012 im Bundesgebiet bis zu 41 weitere kommunale Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden. Die Rechtsverordnung sieht vor, dass die Länder diese 41 Zulassungen einvernehmlich verteilen. Die Länder führen anhand der von dieser Rechtsverordnung aufgestellten Kriterien eine Eignungsprüfung durch und bringen die antragstellenden kommunalen Träger nach der jeweiligen Eignung in eine Reihenfolge. Die Zulassung der kommunalen Träger erfolgt nach § 6a Absatz 2 SGB II durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung dieser Reihenfolge und des Länderverteilungsschlüssels.

Ist nach Abschluss des Verfahrens die Höchstgrenze nach § 6a Absatz 2 Satz 4 SGB II nicht ausgeschöpft oder werden Zulassungen nach § 6a Absatz 6 SGB II widerrufen, sieht § 6a Absatz 4 SGB II ein zweites Zulassungsverfahren vor. Für dieses gelten die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung entsprechend.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Die Regelung stellt in Anlehnung an § 6a Absatz 2 SGB II klar, dass neben den bereits bestehenden 69 zugelassenen kommunalen Trägern, unter Berücksichtigung der in § 6a Absatz 2 SGB II genannten Voraussetzungen, in begrenztem Umfang weitere kommunale Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden können.

Zu Absatz 2

Unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach § 6a Absatz 2 Satz 4 SGB II verteilen die Länder einvernehmlich das Kontingent der 41 möglichen zusätzlichen zuzulassenden kommunalen Träger auf die einzelnen Länder. In der Folge kann in jedem Land höchstens die gemäß dieser Verteilung festgelegte Zahl zusätzlicher kommunaler Träger zugelassen werden.

Zu Absatz 3

Wenn die Anzahl der kommunalen Träger, die einen Antrag auf Zulassung stellen, das nach Absatz 2 Satz 4 festgelegte Länderkontingent übersteigt, bringt das jeweilige Land die geeigneten kommunalen Träger in eine Reihenfolge. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt unter Beachtung dieser Reihenfolge und des Länderverteilungsschlüssels die vom Land vorgeschlagenen kommunalen Träger durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zu.

Zu Absatz 4

§ 6a Absatz 4 SGB II sieht vor, dass vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 erneut ein Antrag auf Zulassung gestellt werden kann, wenn die Höchstgrenze an zugelassenen kommunalen Trägern zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschöpft ist. Bei diesem Zulassungsverfahren finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

Zu § 2

Zu Absatz 1

Kommunale Träger können nur dann zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden, wenn sie geeignet sind und zur Einhaltung der Vorgaben nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 SGB II eine Verpflichtungserklärung vorgelegt haben. Die kommunalen Träger müssen ihre Eignung durch Einreichung von Konzepten belegen.

Zu Absatz 2

Die von den kommunalen Trägern eingereichten Konzepte sind maßgeblich für die Feststellung und Bewertung der Eignung zur alleinigen Wahrnehmung von allen Aufgaben des SGB II.

Die eingereichten Konzepte werden von den Ländern mit einer Punktzahl bewertet. Dazu erstellen die zuständigen obersten Landesbehörden eine Bewertungsmatrix. Anhand der Matrix vergeben die Länder für jedes der in § 3 benannten Kriterien eine Punktzahl. Der kommunale Träger muss bei jedem Kriterium eine in der Bewertungsmatrix festgelegte Mindestpunktzahl erzielen. Ebenso müssen die summierten Einzelwerte aller Kriterien eine in der Bewertungsmatrix bestimmte Mindestpunktzahl ergeben. Wird eine Mindestpunktzahl nicht erreicht, ist eine Zulassung nicht möglich.

Die summierte Punktzahl ist zugleich maßgeblich für die Platzierung in der von der zuständigen obersten Landesbehörde zu erstellenden Reihenfolge. Unter Berücksichtigung des nach Absatz 2 Satz 4 festgelegten Länderkontingents und der Platzierung in der Reihenfolge ist es möglich, dass ein geeigneter kommunaler Träger nicht zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden kann.

Zu § 3

Zu Absatz 1

Der kommunale Träger muss in seinem Konzept seine Eignung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung darlegen. Um die Leistungsfähigkeit des kommunalen Trägers darzustellen, muss das Konzept Angaben über die infrastrukturellen Voraussetzungen, die Personalqualifizierung, die Aktenführung und Rechnungslegung, bestehende und geplante Verwaltungskooperationen sowie Kooperationen mit Dritten enthalten.

Zu Absatz 2

Der kommunale Träger muss seine Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach § 1 SGB II nachweisen. Dazu muss der kommunale Träger Angaben machen zu seinem arbeitsmarktpolitischen Engagement, zur Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen, zur Verknüpfung kommunaler Leistungen mit den Leistungen der Agentur für Arbeit, zu grundsätzlichen Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Erbringung arbeitsmarktpolitischer Leistungen sowie zur Verwendung des Eingliederungsbudgets und zum Aufbau einer Arbeitsvermittlung.

Die Befähigung zur alleinigen Betreuung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen soll sich auch in der Berücksichtigung bestimmter Betreuungsschlüssel (im Regelfall für junge Hilfebedürftige unter 25 Jahre ein Betreuungsschlüssel von 1:75, für ältere Betroffene ein Schlüssel von 1:150) widerspiegeln. Dieser steht für einen bundesweit einheitlichen Standard bei der Betreuung von Langzeitarbeitslosen.

Durch Überprüfung der von den kommunalen Trägern eingereichten Konzepte soll gewährleistet werden, dass nur hinreichend leistungsfähige kommunale Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden. Ziel ist der Aufbau einer bürgerfreundlichen, verlässlichen und effizienten Umsetzung des SGB II.

Zu Absatz 3

Das Konzept zur überregionalen Arbeitsvermittlung soll herausstellen, wie trotz allein kommunaler Aufgabenwahrnehmung überregionale Bezüge gewährleistet werden sollen. Das Konzept für überregionale Datenübermittlung soll auch Konzepte für den Datenaustausch und die überregionale Kommunikation mit anderen Aufgabenträgern zu Stellenangeboten und -gesuchen erfassen.

Zu Absatz 4

Ein internes Verwaltungs- und Kontrollsystem soll der Rechtmäßigkeit sowie der Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsführung dienen und so den Anschluss an das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes grundsätzlich ermöglichen.

Zu Absatz 5

Das Übergangskonzept soll gewährleisten, dass die Leistungserbringung kontinuierlich ohne Nachteile für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgt. Es soll auch Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Übergangsprozesse enthalten.

Zu § 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

D. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Rechtsverordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.

F. Bürokratiekosten

Durch die Rechtsverordnung wird die in § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verankerte Informationspflicht der kommunalen Träger konkretisiert.

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1280:
Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende;
Entwurf der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten neu eingeführt, eine Informationspflicht wird geändert. Die Informationspflichten resultieren zum einen aus der möglichen Erhöhung der Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger und zum anderen aus der Einrichtung der Kooperationsausschüsse sowie des Bund-Länder-Ausschusses.

Der Rat begrüßt die vorgesehene Untersuchung der Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Grundsicherung. Er empfiehlt, dass hierbei der Fokus auch auf die Bürokratie- und Vollzugskosten gelegt wird.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Er begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf eine im Vergleich zur Aufspaltung der Arbeitsgemeinschaften deutlich bürokratiekostenärmere Regelung gefunden und damit einem Anliegen des Rates nachgekommen wurde.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter