Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 267/10 (PDF) = AE-Nr. 100311,
Drucksache 786/10 (PDF) = AE-Nr. 100992,
Drucksache 223/12 (PDF) = AE-Nr. 120274
Brüssel, den 17.6.2013
COM (2013) 430 final
2013/0202 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Dieser Legislativvorschlag betrifft eine Anreizmaßnahme gemäß Artikel 149 AEUV zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) der Mitgliedstaaten. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen sind zuständig für die Umsetzung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und bieten Arbeitsvermittlungsdienste im öffentlichen Interesse an. Sie unterstehen einem Ministerium oder sind öffentliche Einrichtungen oder (gemeinnützige) Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Zu den Leistungen, die die öffentlichen Arbeitsverwaltungen Arbeitnehmern und Arbeitgebern anbieten, gehören Informationen über den Arbeitsmarkt, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Beratung und berufliche Orientierung, Vermittlung und Unterstützung bei der beruflichen und geografischen Mobilität. Darüber hinaus sind die öffentlichen Arbeitsverwaltungen oft für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit und andere Sozialleistungen zuständig. Die Effizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltung spielt eine wesentliche Rolle für eine erfolgreiche Beschäftigungspolitik.
Die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen in der EU gilt als ein entscheidender Faktor für die Verwirklichung der Beschäftigungsziele der Strategie Europa 20201. Die Kommission hat sich wiederholt für eine Modernisierung der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ausgesprochen, für Partnerschaften zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und anderen Arbeitsvermittlungsdiensten und für die Umgestaltung der Arbeitsverwaltungen zu "Agenturen für das Übergangsmanagement", die eine neue Kombination aus "aktiven" und "passiven" beschäftigungspolitischen Strategien anbieten.2 Der Rat hat sich kürzlich für die Schaffung von Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungsdiensten, Arbeitgebern, Sozialpartnern und Jugendvertretern ausgesprochen, um die Jugendgarantien in die Praxis umzusetzen.3 Auch die derzeit geltenden europäischen Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ("beschäftigungspolitischen Leitlinien")4 befassen sich direkt mit den öffentlichen Arbeitsverwaltungen.
Haushaltszwänge und die Notwendigkeit einer höheren Kosteneffizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen haben mehrere Mitgliedstaaten zu Reformen ihrer Arbeitsverwaltungen veranlasst. Dazu gehören die Zusammenlegung mit Erbringern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die Auslagerung von Dienstleistungen an private Anbieter, die Verlagerung der Arbeitsverwaltung auf die regionale und kommunale Ebene sowie die Verbesserung der Angebote durch die Nutzung von IKT und Selbstbedienungstools. Gleichzeitig unterliegen die Ausgaben für die öffentliche Arbeitsverwaltung (mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit) einem ständigen Wandel: Laut einer regelmäßig bei den Arbeitsverwaltungen durchgeführten Umfrage5 stiegen die Ausgaben zwischen 2007 und 2010; 2011 dagegen sanken sie überwiegend. Den jüngsten Haushaltsprognosen zufolge erwarten die meisten Arbeitsverwaltungen für 2013 höhere Ausgaben als im Vorjahr.
Aufgrund der breiten Palette an Geschäftsmodellen und Instrumenten der Arbeitsverwaltungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, sowie der unterschiedlichen Arbeitsmarktbedingungen und Rechtssysteme setzen die öffentlichen Arbeitsverwaltungen Arbeitsmarktprogramme mit unterschiedlichem Erfolg um. Die Mitgliedstaaten werden nach wie vor für die Organisation, die Personalausstattung und den Betrieb ihrer Arbeitsverwaltungen zuständig sein. Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag soll ein Europäisches Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen eingerichtet werden, das eine Plattform für den Vergleich der Leistungen auf europäischer Ebene bieten, bewährte Verfahren ermitteln und das wechselseitige Lernen fördern soll, um die Kapazitäten und die Effizienz der Dienstleistungen zu verbessern. Die Erfahrung zeigt, dass die Mitgliedstaaten sich aus eigener Initiative nicht ausreichend um wechselseitiges Lernen und Benchmarking bemühen.
Die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen auf EU-Ebene geht auf das Jahr 1997 zurück. Die Kommission richtete einen informellen beratenden Ausschuss der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ein, um die Zusammenarbeit, den Austausch und das wechselseitige Lernen zwischen den Mitgliedsorganisationen6 zu fördern und die Rückmeldung der Experten zu beschäftigungspolitischen Initiativen zu erhalten. Trotz der über die Jahre erzielten Fortschritte hat diese Form der Kooperation erhebliche Grenzen.
Die nationalen Arbeitsverwaltungen beteiligen sich auf freiwilliger Basis, was eine frühzeitige Ermittlung von Fällen unzureichender Leistungsfähigkeit der Arbeitsverwaltungen und der daraus möglicherweise resultierenden strukturellen Arbeitsmarktprobleme erschwert.
Außerdem fehlt ein Berichterstattungsmechanismus, so dass die politischen Entscheidungsträger auf nationaler und EU-Ebene nicht systematisch über die Ergebnisse des bestehenden Benchmarking und Verfahren des wechselseitigen Lernens auf dem Laufenden gehalten werden.
Versuche, die Vergleichbarkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessern, indem sie nach Geschäftsmodellen zusammengefasst werden, waren bislang nicht erfolgreich. Die Verknüpfungen zwischen Benchmarking und wechselseitigem Lernen sind wenig ausgeprägt und widersprüchlich; und die Faktenlage für die Tätigkeiten im Rahmen des bestehenden Programms "Voneinander Lernen" ist wissenschaftlich nicht belastbar. Die Teilnahme an Maßnahmen des wechselseitigen Lernens beschränkt sich auf einen kleinen Kreis von Arbeitsverwaltungen; daher entfalten diese Maßnahmen nur eine unzureichende Wirkung.
Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen müssen ihre Organisationsmodelle, ihre
Geschäftsstrategien und -verfahren an eine Welt im schnellen Wandel anpassen, wenn sie wirklich "lernende Organisationen" sein und ihren Beitrag zur Arbeit des Beschäftigungsausschusses leisten wollen. In seinem kürzlich vorgelegten "Beitrag der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu Europa 2020"7 hob das Netzwerk der öffentlichen
Arbeitsverwaltungen fünf Bereiche für Veränderungen hervor, die für die Verwirklichung der Europa-2020-Strategie entscheidend sind:
- i) Verknüpfung mit der Angebotsseite,
- ii) Übernehmen einer Steuerungsrolle durch Zusammenarbeit/Partnerschaften,
- iii) Entwicklung von qualifikationsorientierten Aktivitäten,
- iv) Anstreben nachhaltiger Ergebnisse von Aktivierungsmaßnahmen,
- v) Verbesserung der Laufbahnen.
Ziel des vorliegenden Legislativvorschlags ist es, die existierenden Initiativen auf alle öffentlichen Arbeitsverwaltungen auszuweiten, sie zu verstärken und zu konsolidieren. Ein Vorschlag für die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen ist eine konzertierte Aktion zu ihrer Modernisierung, mit der sie in die Lage versetzt werden sollen, angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise gemeinsam zu handeln.
Ein auf einer soliden Rechtsgrundlage beruhendes Europäisches Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen könnte mehr umfassend koordinierte Initiativen der Arbeitsverwaltungen ins Leben rufen und hätte eine Handlungslegitimität. Eine formelle Struktur ist die Voraussetzung dafür, dass das Netzwerk besser zur Entwicklung innovativer, evidenzbasierter Maßnahmen für die Umsetzung politischer Strategien beitragen kann, die im Einklang mit den Europa-2020-Zielen stehen. Außerdem wird das Netzwerk die Durchführung der durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Arbeitsmarktvorhaben erleichtern. Die vorgeschlagene Initiative könnte zur Verbesserung der Kosteneffizienz beitragen.
Das mit diesem Vorschlag eingerichtete Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen wird Initiativen ausführen, die als Anreizmaßnahmen wirken und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung verbessern sollen. Die Initiativen sollen die Zusammenarbeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen im Rahmen von EURES auf der Grundlage von Artikel 45 und 46 des Vertrags ergänzen.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Damit dem Wunsch nach einer stärker auf Fakten basierenden Entwicklung politischer Strategien entsprochen wird, beruht dieser Vorschlag auf einer Reihe von Bewertungsstudien und Konsultationen von Interessenträgern.
Besonders hervorzuheben sind: Untersuchung der Geschäftsmodelle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen 8, der Leistungsmesssysteme der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte9, der Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Bezug auf "Flexicurity"10, der Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Bezug auf Prognosen des Qualifikationsbedarfs der Arbeitskräfte und die Vermittlung von Fähigkeiten für neue Arbeitsplätze11. Die Ergebnisse des Programms für wechselseitiges Lernen 12 der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und die Ergebnisse des Fragebogens zu den Reaktionen auf die Krise 2009-1313 wurden ebenso berücksichtigt wie die Ergebnisse des laufenden Benchmarking-Projekts der öffentlichen Arbeitsverwaltungen14, das finanziell von der Kommission unterstützt wird.
Die Zukunft der Benchmarking-Initiative der öffentlichen Arbeitsverwaltungen wurde 2012 und 2013 wiederholt mit dem beratenden Ausschuss der öffentlichen Arbeitsverwaltungen erörtert. Im März und Mai 2013 wurde der Ausschuss zu den wichtigsten Elementen des Vorschlags konsultiert; die Mitglieder sollten zu den potenziellen Zielen, Initiativen und politischen Optionen des Vorschlags Stellung nehmen.
Im Januar 2013 verfasste der Ausschuss das Diskussionspapier "Towards an integrated European Public Employment Services benchlearning initiative". Auf seiner informellen Tagung hat der Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher" das Papier erörtert ("informeller Rat"); auch der Beschäftigungsausschuss hat darüber diskutiert. Der informelle Rat erkannte an, dass eine stärkere und gezieltere Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu einem intensiveren Austausch bewährter Verfahren führen würde, und bat um einen ausführlicheren Vorschlag für eine "Benchlearning-Initiative".15
Die oben angeführten Konsultationen und Studien bestätigen, dass sich die Interessenträger über die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen einig sind. Alle öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollten sich aktiv im Netzwerk engagieren. Außerdem gab es eine breite Unterstützung für die Ausweitung des Benchmarking-Mechanismus und die bessere Verknüpfung von Benchmarking und Maßnahmen des wechselseitigen Lernens.
Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen waren zudem frühzeitig und auf transparente Weise eingebunden, bevor der vorliegende Beschluss im Arbeitsprogramm der Kommission für 2013-2014 angekündigt wurde, und konnten sich an den ausführlichen Vorbereitungen des vorliegenden Textes beteiligen. Sie konnten sowohl schriftlich als auch in offenen Konsultationssitzungen Stellung nehmen, und ihre Ansichten wurden in Bezug auf wichtige, sie unmittelbar betreffende Aspekte berücksichtigt. Dies betraf: Initiativen/Aktivitäten des Netzwerks, die Leitungsstruktur des Netzwerks, die Rolle der Kommission, die Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistungsanbietern und die Zusammenarbeit mit dem Rat (insbesondere dem Beschäftigungsausschuss).
Da der Legislativvorschlag vor allem indirekte Auswirkungen haben wird und die wichtigsten technischen Aspekte des Benchmarking und der Initiative des wechselseitigen Lernens in einem delegierten Rechtsakt definiert werden sollen, wurde eine Folgenabschätzung als nicht angezeigt erachtet. Aus dem gleichen Grund sind keine Haushaltsauswirkungen zu erwarten.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Die Rechtsgrundlage ist Artikel 149 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge das Europäische Parlament und der Rat "Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen [können], die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben".
Ein Handeln der Union rechtfertigt sich außerdem aufgrund der Tatsache, dass der Legislativvorschlag für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen zur Verwirklichung der Vertragsziele beiträgt, insbesondere zur Förderung der Vollbeschäftigung (Artikel 3 EUV).
Bei dem Vorschlag für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen handelt es sich um eine Anreizmaßnahme im Sinne von Artikel 149. Angesichts des Wesens der vorgeschlagenen Anreizmaßnahme ist ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates das am besten geeignete Rechtsinstrument.
Die Verstärkung der Zusammenarbeit durch Anreize für die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, bestimmte Initiativen gemeinsam zu ergreifen, steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da der Vorschlag zum Ziel hat, die Mitgliedstaaten bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Arbeitsverwaltungen im Kontext der derzeitigen Wirtschaftskrise zu unterstützen, damit sie das Beschäftigungsziel von Europa 2020 erreichen.
Insgesamt schafft ein Eingreifen der Union im Bereich der Koordinierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen einen Mehrwert gegenüber einem getrennten Vorgehen der Mitgliedstaaten. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen haben den Auftrag, nationale Interessen und Prioritäten zu verfolgen; in der Regel sind sie nicht in einem EU-weiten Kontext tätig. Die Maßnahmen auf EU-Ebene zum Benchmarking und zum wechselseitigen Lernen schaffen einen Mehrwert im Vergleich zu Aktivitäten in einem kleineren Maßstab, an denen sich möglicherweise nur einige wenige nationale öffentliche Arbeitsverwaltungen beteiligen, die bereit sind, die EU-weite Zusammenarbeit zu gestalten.
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er in Form einer Anreizmaßnahme für die öffentlichen Arbeitsverwaltungen ergeht und auf die vom Rat vereinbarte Dauer der Strategie Europa 2020 beschränkt ist.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Kommissionsvorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen umfasst einen Vorschlag zur Bereitstellung von 958,19 Mio. EUR für ein europäisches Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation (PSCI) im Zeitraum 2014-2020. Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen soll aus dem Einzelplan PSCI/Progress/Beschäftigung finanziert werden. Für die oben beschriebene Maßnahme sind ungefähr 4 Mio. EUR vorgesehen. Rund 3 Mio. EUR sind für das Benchmarking und Maßnahmen des wechselseitigen Lernens eingeplant; dazu könnten mehrere Ausschreibungen veröffentlicht werden. Bis zu 1 Mio. EUR können voraussichtlich für Sitzungen des Netzwerks und wissenschaftliche Studien zu Aspekten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zur Verfügung stehen.
Der Legislativvorschlag ist haushaltsneutral und erfordert keine zusätzlichen Personalressourcen. Die Kommissionsbediensteten (2,5 VZÄ), die derzeit in der DG EMPL für Fragen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zuständig sind, werden das Sekretariat des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen bilden.
5. Delegierte Rechtsakte
Dieser Legislativvorschlag umfasst eine Bestimmung, mit der der Kommission die Befugnis zur Annahme delegierter Rechtsakte erteilt wird. Dies betrifft hauptsächlich einen Rechtsakt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Umsetzung des Benchmarking und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens.
Die Wahl eines delegierten Rechtsakts als Rechtsinstrument ist angemessen, da er den Basisrechtsakt durch die ausführliche Regelung nicht wesentlicher Aspekte ergänzt, d.h. in diesem Fall durch die Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Umsetzung des Benchmarking und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens.
Der allgemeine Rahmen wird die technischen Einzelheiten des Benchmarking-Systems wie Methodik, grundlegende quantitative und qualitative Indikatoren zur Bewertung der Outputs, Ergebnisse, Auswirkungen und Kosten der verschiedenen Geschäftsmodelle, Verfahren, Leistungen und Instrumente der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sowie andere Kriterien für die Ermittlung vorbildlicher Verfahren umfassen. Mit dem Rahmen werden die Anforderungen für die monatlichen und/oder jährlichen Datenlieferungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen (Workshops, Peer Reviews, fachliche Unterstützung, Studienbesuche) sowie die Bedingungen für die Teilnahme am Benchmarking und an Maßnahmen des wechselseitigen Lernens festgelegt.
Es ist geplant, externe Dienstleister mit der Datensammlung und -analyse des Benchmarking zu beauftragen. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen werden in diesen Prozess eingebunden, damit sie die Benchmarking-Ergebnisse mittragen.
Vorausgesetzt, die öffentlichen Arbeitsverwaltungen stimmen zu, sollen große Teile der bisher auf freiwilliger Basis durchgeführten Benchmarking-Projekte verwendet werden. Es liegen Zeitreihen für mehrere Indikatoren vor, die beschreiben, wie Arbeitslose in Arbeit kommen, also z.B. den Übergang von der Arbeitslosigkeit zur Beschäftigung, den Übergang zur Beschäftigung nach kurzer Arbeitslosigkeit, den Übergang von Bildungsmaßnahmen zur Beschäftigung. Der Zugang zu offenen Stellen und das Angebot an passenden Bewerbern sowie die Zufriedenheit der Arbeitsuchenden und Arbeitgeber mit den erbrachten Dienstleistungen werden ebenfalls anhand mehrerer Indikatoren gemessen.
Zusätzliche Indikatoren und Kontextvariablen sind zu definieren, um die Wechselwirkung zwischen Geschäftsmodellen und Verfahren und den Ergebnissen bewerten zu können.
Der allgemeine Rahmen dient der Festlegung der meisten Aspekte des Benchmarking und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens. Technische Einzelheiten, die sich mit der Zeit ändern können, werden in das jährliche Arbeitsprogramm des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen aufgenommen.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 149, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses16, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen17, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Am 17. Juni 2010 billigte der Europäische Rat 18 den Kommissionsvorschlag für eine Strategie "Europa 2020" für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum19. Der Europäische Rat sprach sich für eine umfassende Mobilisierung der einschlägigen EU-Instrumente und Politikbereiche aus, um die Verwirklichung gemeinsamer Ziele zu unterstützen, und forderte die Mitgliedstaaten auf, ihr Handeln noch stärker zu koordinieren. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen spielen eine zentrale Rolle für die Verwirklichung des Europa-2020-Ziels, bis 2020 eine Beschäftigungsrate von 75 % der Frauen und Männer zwischen 20 und 64 Jahren zu erreichen.
- (2) Artikel 45 des Vertrags sichert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union Freizügigkeit zu; Artikel 46 beschreibt die Maßnahmen, die zur Gewährleistung dieser Freiheit zu treffen sind, insbesondere durch die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen. Das mit diesem Beschluss eingerichtete Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen wird sich neben allgemeinen Aspekten der geografischen Mobilität mit einem breiten Spektrum von Zielen und Initiativen befassen, die als Anreizmaßnahmen wirken und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung verbessern sollen. Artikel 149 des Vertrags ist daher die geeignete Rechtsgrundlage für diesen Beschluss.
- (3) Gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat am 21. Oktober 2010 beschäftigungspolitische Leitlinien angenommen. Diese integrierten Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten eine Orientierung für die Gestaltung ihrer nationalen Reformprogramme und die Umsetzung dieser Reformen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien bilden die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. In den letzten Jahren betraf dies unter anderem spezifische Empfehlungen zur Funktionsweise und Kapazität der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und zur Wirksamkeit der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten.
- (4) Es wäre nützlich, wenn diese Empfehlungen sich auf eine solidere Faktengrundlage, auf Rückmeldungen zum Erfolg der Umsetzung politischer Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten stützen könnten. Dazu sollte das mit diesem Beschluss einzurichtende Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen konkrete Initiativen ins Leben rufen, z.B. gemeinsame, evidenzbasierte Benchmarking-Systeme, entsprechende Maßnahmen des wechselseitigen Lernens, gegenseitige Unterstützung der Netzwerk-Mitglieder und Umsetzung strategischer Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Das Fachwissen des Netzwerks und seiner einzelnen Mitglieder sollte auch genutzt werden, um auf Ersuchen des Rates "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" und des Beschäftigungsausschusses eine Evidenzbasis für die Entwicklung beschäftigungspolitischer Strategien zu bilden.
- (5) Auf ihrer informellen Tagung haben die Minister für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz anerkannt, dass eine stärkere und gezieltere Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu einem intensiveren Austausch vorbildlicher Verfahren führen würde, und haben um einen ausführlicheren Vorschlag für eine "Benchlearning-Initiative" ersucht .20
- (6) Das mit diesem Beschluss eingerichtete Netzwerk sollte gemäß Artikel 150 AEUV eng mit dem Beschäftigungsausschuss zusammenarbeiten und zu dessen Arbeit beitragen, indem es eine Evidenzbasis und Berichte über die Umsetzung politischer Strategien liefert. Dem Rat werden die Beiträge des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen durch den Beschäftigungsausschuss zugeleitet. Vor allem das kombinierte Wissen des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen um die Durchführung beschäftigungspolitischer Strategien und die vergleichende Analyse der öffentlichen Arbeitsverwaltungen können politischen Entscheidungsträgern auf nationaler und europäischer Ebene zur Bewertung und Gestaltung beschäftigungspolitischer Strategien dienen.
- (7) Das Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte zur Umsetzung beschäftigungspolitischer Initiativen wie beispielsweise der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie21 beitragen. Das Netzwerk kann auch Initiativen zur Erleichterung des Übergangs junger Menschen von der allgemeinen oder beruflichen Bildung ins Erwerbsleben unterstützen, u.a. durch die verstärkte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen.
- (8) Das Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern stärken und gemeinsame Initiativen zum Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren in allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen abgedeckten Themenfeldern, zur vergleichenden Analyse und zur Beratung sowie zur Förderung innovativer Konzepte für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsleistungen entwickeln. Die Einrichtung dieses Netzwerks wird einen inklusiven, evidenzbasierten und leistungsorientierten Vergleich aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermöglichen, im Zuge dessen vorbildliche Verfahren ermittelt werden können. Die Mitglieder des Netzwerks sollten in der Lage sein, anhand der Ergebnisse des Vergleichs das Konzept und die Erbringung von Arbeitsvermittlungsleistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu gestalten. Die Initiativen des Netzwerks sollten dazu dienen, die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessern und die öffentlichen Mittel effizienter einzusetzen.
- (9) Um einen allgemeinen Rahmen für die Umsetzung des Benchmarking und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens zu schaffen, sollte die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis erhalten, Rechtsakte zur Festlegung technischer Einzelheiten der Benchmarking-Systeme und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens zu erlassen. Dies sollte die Methodik, die grundlegenden quantitativen und qualitativen Indikatoren zur Bewertung der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Instrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen und die Bedingungen für die Teilnahme an diesen Initiativen umfassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen durchführt, insbesondere auf Ebene der Experten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.
- (10) Aufgrund der großen Vielfalt der Geschäftsmodelle, Aufgaben und der Arten der Leistungserbringung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen obliegt es jedem Mitgliedstaat, aus der oberen Führungsebene seiner öffentlichen Arbeitsverwaltungsbehörde ein Mitglied des Vorstandes des Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu benennen. Gegebenenfalls sollte das Mitglied im Vorstand weitere öffentliche Arbeitsverwaltungen des Mitgliedstaats vertreten. Die ernannten Mitglieder sollten in der Lage sein, im Namen der sie entsendenden Organisation Beschlüsse zu fassen. Um die Teilnahme aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen am Netzwerk zu gewährleisten, sollten die Aktivitäten allen Formen der Beteiligung offenstehen.
- (11) Das Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte auf den Erfahrungen des bestehenden informellen beratenden Ausschusses der öffentlichen Arbeitsverwaltungen von EU und EWR aufbauen, den die Kommission 1997 eingerichtet hat, und an dessen Stelle treten. Die Stellungnahme dieser Gruppe wurde bei der Ausarbeitung des dieses Beschlussentwurfs berücksichtigt.
- (12) Die von der informellen Expertengruppe in ihrem "Papier zur Strategie der ÖAV für 2020"22 ermittelten Schlüsselbereiche sollten als Orientierung dienen, um das geplante Konzept der Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in die Praxis umzusetzen.
- (13) Im Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollten alle Mitglieder gegenseitige Unterstützung erfahren; sie sollten einander bei der Modernisierung ihrer Organisationsstrukturen und ihrer Angebote unterstützen, indem sie ihre Zusammenarbeit - insbesondere im Hinblick auf Wissenstransfer, Studienbesuche und Personalaustauschprogramme - verstärken.
- (14) Das Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte aus dem Einzelplan Progress/Beschäftigung des "Programms für sozialen Wandel und soziale Innovation" im Rahmen der von der Haushaltsbehörde zugewiesenen Finanzmittel finanziert werden.
- (15) Für Projekte, die von dem Netzwerk entwickelt oder im Rahmen der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens ermittelt und anschließend in den einzelnen öffentlichen Arbeitsverwaltungen umgesetzt wurden, können die Mitgliedstaaten Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" erhalten.
- (16) Die Kommission ergreift die notwendigen administrativen Maßnahmen zur Einrichtung des Netzwerks -
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Einrichtung
Es wird ein EU-weites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ("Netzwerk") für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Das Netzwerk wird Initiativen gemäß Artikel 3 ausführen.
Dem Netzwerk gehören an:
- (a) die von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Arbeitsverwaltungen und
- (b) die Kommission.
Mitgliedstaaten mit autonomen regionalen Arbeitsverwaltungen sorgen für eine angemessene Vertretung bei den einzelnen Initiativen des Netzwerks.
Artikel 2
Ziele
Die mit diesem Beschluss vorgesehenen Anreizmaßnahmen des Netzwerks tragen bei zur
- (a) Umsetzung der Strategie Europa 2020 für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und ihrer Kernziele, insbesondere der Beschäftigungsziele;
- (b) Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte in der EU;
- (c) verstärkten Integration der Arbeitsmärkte;
- (d) Verbesserung der geografischen und beruflichen Mobilität;
- (e) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und zur Integration von aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen.
Artikel 3
Initiativen des Netzwerks
- 1. Das Netzwerk hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) Entwicklung und Umsetzung europaweiter evidenzbasierter Benchmarking-Systeme in den öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die auf der Verwendung quantitativer und qualitativer Indikatoren zur Bewertung der Leistungen öffentlicher Arbeitsverwaltungen beruhen, und Sammlung von Daten zur Schaffung eines geeigneten Instruments für wechselseitiges Lernen. Ferner beteiligt sich das Netzwerk aktiv an der Umsetzung dieser Maßnahmen, indem es Daten, Wissen und Verfahren austauscht.
- (b) Wechselseitige Unterstützung, in Form von Peerto-Peer- oder Gruppeninitiativen, im Wege der Zusammenarbeit, des Informations-, Erfahrungs- und Personalaustauschs unter den Mitgliedern, einschließlich Unterstützung für die Umsetzung länderspezifischer Empfehlungen des Rates zu Aspekten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen.
- (c) Annahme und Umsetzung eines Konzepts zur Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Schlüsselbereichen.
- (d) Verfassen von Berichten im Bereich der Beschäftigung, auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative.
- (e) Beitrag zur Umsetzung beschäftigungspolitischer Initiativen.
- (f) Das Netzwerk nimmt ein jährliches Programm an, in dem seine Arbeitsmethoden, seine Produkte und zusätzliche Angaben zur Umsetzung des Benchmarking-Systems aufgeführt sind, und setzt dieses Programm um.
- 2. Das Netzwerk schafft im Zusammenhang mit den Initiativen 3.1.a und 3.1.b einen Berichterstattungsmechanismus, gemäß dem die Mitglieder des Netzwerks dem Netzwerk jährlich Bericht erstatten.
Artikel 4
Zusammenarbeit
Das Netzwerk arbeitet mit Interessenträgern des Arbeitsmarkts zusammen, auch mit anderen Anbietern von Arbeitsvermittlungsdiensten, indem es sie in relevante Aktivitäten und Sitzungen des Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht.
Artikel 5
Funktionsweise des Netzwerks
- 1. Das Netzwerk wird von einem Vorstand geleitet, für den jeder Mitgliedstaat ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus der oberen Führungsebene seiner öffentlichen Arbeitsverwaltung benennt. Die Kommission ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Vorstands. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten erforderlichenfalls die Mitglieder des Vorstands.
- 2. Unter den von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen in den Vorstand entsandten Mitgliedern werden ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und zwei Vizevorsitzende gewählt. Das Netzwerk wird durch den Vorsitz vertreten. Erforderlichenfalls vertreten die Vizevorsitzenden die/den Vorsitzende/n des Vorstands.
- 3. Der Vorstand gibt sich mit einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Beschlussfassungsmechanismen des Vorstands sowie die Ernennung und die Amtsdauer des/der Vorsitzenden und der zwei Vizevorsitzenden des Vorstands geregelt sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit das jährliche Arbeitsprogramm, das u.a. die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Sprachregelung bei Netzwerksitzungen sowie den Jahresbericht des Netzwerks umfasst, der veröffentlicht werden sollte.
- 4. Der Vorstand wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird und bei ihr angesiedelt ist. Das Sekretariat bereitet in Zusammenarbeit mit dem Vorsitz und den Vizevorsitzenden die Sitzungen des Vorstands, das jährliche Arbeitsprogramm und den Jahresbericht vor.
Artikel 6
Finanzielle Unterstützung für diese Anreizmaßnahme
Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses Beschlusses werden im Rahmen des Programms für sozialen Wandel und soziale Innovation zugewiesen, dessen jährliche Mittelzuweisungen von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden.
Artikel 7
Annahme eines allgemeinen Rahmens
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die einen allgemeinen Rahmen für die Durchführung des Benchmarking und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens gemäß Artikel 3 Absatz 1 betreffen, u.a. die Methodik, die grundlegenden quantitativen und qualitativen Indikatoren zur Bewertung der Leistung öffentlicher Arbeitsverwaltungen, die Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen und die Bedingungen für die Teilnahme an diesen Initiativen.
Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnis gemäß Artikel 7 wird der Kommission für eine Dauer von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses übertragen.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß Artikel 7 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 9
Überprüfung
Vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Beschlusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Der Bericht geht insbesondere darauf ein, inwiefern das Netzwerk zum Erreichen der in Artikel 2 beschriebenen Ziele beigetragen hat und ob es seine Aufgaben erfüllt hat.
Artikel 10
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Mitteilung der Kommission "Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum", KOM (2010) 2020 endg.
- 2. Mitteilung der Kommission "Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung", KOM (2010) 682 endg., Mitteilung der Kommission "Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten", COM (2012)173 final.
- 3. Schlussfolgerungen des Rates "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" vom 28. Februar 2013.
- 4. Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
- 5. PES Crisis response questionnaire 2010-2013, European Job Mobility Laboratory.
- 6. Mitglieder der Gruppe waren die Arbeitsverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens, Islands und Liechtensteins (EWR).
- 7. "Beitrag der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu Europa 2020", Papier zur Strategie der ÖAV für 2020, 2012.
- 8. Study on PES business models, European Job Mobility Laboratory, 2012.
- 9. PES performance measurement systems and geographical labour mobility, Ecorys, 2012.
- 10. The role of the Public Employment Services related to "Flexicurity" in the European Labour Markets, Danish Technological Institute, 2009.
- 11. Anticipating skill needs of the labour force and equipping people for new jobs - Which role for Public Employment Services in early identification of skill needs and labour upskilling? Danish Technological Institute, 2010.
- 12. Der "Dialog zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen" ist das Programm der Europäischen Kommission zur Förderung des wechselseitigen Lernens zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Mehr dazu unter: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=964&langId=de
- 13. PES Crisis response questionnaire 2010-2013, European Job Mobility Laboratory.
- 14. Das Benchmarking-Projekt der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ist ein freiwilliges Projekt, das vom Programm PROGRESS kofinanziert wird. Näheres dazu unter: http://www.pes-benchmarking.eu/english/about.asp?IdPageLv=1.
- 15. Informelle Tagung der Minister für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher, Dublin, 7.-8. Februar 2013.
- 16. ABl. C vom, S. .
- 17. ABl. C vom, S. .
- 18. Dok. EUCO 13/10 vom 17.6.2010.
- 19. Mitteilung der Kommission "Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum", KOM (2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.
- 20. Informelle Tagung der Minister für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher, Dublin, 7.-8. Februar 2013.
- 21. Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie (7123/13).
- 22. "Beitrag der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu Europa 2020", Papier zur Strategie der ÖAV für 2020, 2012.