Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 8. November 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß § 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Vom ... 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Beförderungsentgelte im Nahverkehr unterliegen nach § 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) der Genehmigungspflicht. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat. Es trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Ländern. Für den Nahverkehr sind die Länder auch für die Deutsche Bahn AG zuständig. Änderungen im Nahverkehr der DB führen in der Regel zu einer breiten öffentlichen Diskussion, in der häufig der nicht zutreffende Eindruck erweckt wird, die Länder könnten über den Genehmigungsvorbehalt im Allgemeinen Eisenbahngesetz die Höhe der Fahrpreise bestimmen.

Mit der Änderung des § 12 AEG wird die Genehmigungspflicht der Höhe der Tarife in eine Anzeigepflicht umgewandelt. Außerdem wird klargestellt, dass Verpflichtungen aus Verkehrsverträgen oder Auferlegungen nach der Verordnung (EWG) 1191/69 vorrangig sind. Mittlerweile gibt es in Deutschland zahlreiche Verkehrs- und Tarifverbünde. Die bisherige Zuständigkeitsregelung in § 5 AEG trägt dem jedoch nicht Rechnung. Da die innerhalb des Konzerns der Deutschen Bahn AG für den Nahverkehr zuständige DB Regio AG ihren Sitz in Frankfurt am Main hat, ist stets die hessische Behörde zuständig, wenn es um DB-Tarife geht, die mehrere Länder berühren. So genehmigt zum Beispiel die hessische Behörde den Tarif des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg, soweit ihn die DB anwendet. Soweit er auch von anderen Eisenbahnen angewendet wird, die ihren Sitz nicht in Hessen haben, findet eine weitere (nochmalige) Genehmigung statt. Um hier zu einer Entbürokratisierung zu kommen, soll für Verbundtarife nur die Behörde des Landes zuständig sein, in dem der Verkehrs- und Tarifverbund seinen Sitz hat.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

zu § 5 Abs. 1b:

Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1a, der mit der Einschränkung "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist", Abweichungen von den dort getroffenen allgemeinen Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Bund und Ländern zulässt, ist eine solche Abweichung in Absatz 1b, das die Zuständigkeit bei gegebener Länderzuständigkeit regelt, nicht vorgesehen. Um abweichende Zuständigkeitsregelungen in § 5 Abs. 4 treffen zu können, muss auch Absatz 1b entsprechend angepasst werden. zu § 5 Abs. 3:

Die Bestimmung über die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen (Nr. 1) wird gestrichen und neu in § 5 Abs. 4 geregelt. Da somit lediglich noch die Behörde bestimmt wird, die für den Inhalt nach Nr. 2 zuständig ist, entfällt die Aufzählung und der Text wird sprachlich angepasst. zu § 5 Abs. 4:

Abweichend von der Zuständigkeitsregelung in § 5 Abs. 1a werden nunmehr in Absatz 4 alle Zuständigkeiten der Länder für die Genehmigung von Tarifen geregelt. Die Bundeszuständigkeit für den Schienenpersonenfernverkehr der Eisenbahnen des Bundes bleibt davon unberührt. Für Eisenbahnverkehrsleistungen in Verkehrs- und Tarifverbünden soll nur noch die Behörde zuständig sein, in deren Gebiet der Verkehrs- und Tarifverbund seinen Sitz hat. Damit wird Doppelarbeit vermieden, die heute eintritt, wenn in einem Verkehrs- und Tarifverbund mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig sind, die ihre Sitze im Gebiet unterschiedlicher Tarifgenehmigungsbehörden haben.

Ein Verkehrs- und Tarifverbund ist eine Organisation, die für mehrere Verkehrsunternehmen und für ein festgelegtes Gebiet (Verbundgebiet) einheitliche Tarife aufstellt, so dass die Fahrgäste mit einem Fahrschein alle öffentlichen Nahverkehrsmittel im Verbundgebiet benutzen können.

Sind mehrere Länder von einer Tarifmaßnahme berührt und kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet auf Antrag der zuständigen Genehmigungsbehörde das für Verkehr zuständige Bundesministerium. Dieses vorgerichtliche Stufenverfahren für die Genehmigungsentscheidung wurde in der Vergangenheit mehrmals angewendet und hat sich bewährt. Bei den praktischen Anwendungsfällen handelte es sich um streitige Tariferhöhungen. Da Tariferhöhungen als Genehmigungstatbestand wegfallen, dürften die praktischen Anwendungsfälle deutlich sinken.

Beim bisherigen Wortlaut des Gesetzes war nicht klar, ob das Bundesministerium nur das fehlende Einvernehmen ersetzt oder auch die Genehmigung selbst erteilt. In den praktischen Fällen hat das Bundesministerium das fehlende Einvernehmen ersetzt und danach hat die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes die Genehmigung erteilt. Diese praktizierte Regelung wird nun im Wortlaut des Gesetzes präzise gefasst. zu § 12 Abs. 1

Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen der Präzisierung der Begriffsbestimmungen. Es wird verdeutlicht, dass es bei den Beförderungsentgelten um die Höhe der Entgelte geht, die Beförderungsbedingungen jedoch auch die Entgeltbedingungen, wie z.B. die Kinderaltersgrenze mit einschließen. zu § 12 Abs. 3:

Durch § 12 Abs. 3 wird die bisherige Genehmigungspflicht für die Beförderungsentgelte durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Änderungen der Beförderungsentgelte sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Das heißt, die Genehmigungsbehörde muss noch prüfen und reagieren können, bevor die Änderung in Kraft tritt. Ggf. könnte sich herausstellen, dass die vom Verkehrsunternehmen als anzeigepflichtig eingestufte Änderung doch genehmigungspflichtig ist, weil sie eine Änderung der Beförderungsbedingungen enthält. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Tarifänderungen längerfristig zu planen, so dass den Genehmigungsbehörden mehrere Tage als zumutbare Zeit bleiben, um sich mit der Änderung auseinander zu setzen. Ein relativ kurzer Zeitraum wird nur dann vertretbar sein, wenn es sich um Sondertarife für ein kurzfristiges lokales Ereignis handelt (Volksfest etc.), für das ein Sonderverkehr angeboten werden soll. Bei Tariferhöhungen beträgt die Frist acht Wochen. Die Frist ist so gewählt, um den geplanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens auch dann noch einhalten zu können, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde im Einzelfall feststellten sollte, dass der angezeigte Sachverhalt genehmigungspflichtige Elemente beinhaltet.

In Abs. 3 Satz 3 ist geregelt, dass Rechte und Pflichten des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die sich aus einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) 1191/69 ergeben, fortbestehen. Ist beispielsweise in einem Verkehrsvertrag nach der genannten EU-Verordnung geregelt, dass das Verkehrsunternehmen für Tariferhöhungen die Zustimmung des Vertragspartners, also des SPNV-Aufgabenträgers, benötigt, so ist diese Zustimmung unabhängig von den Verfahren nach AEG erforderlich. Verpflichtungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem SPNV-Aufgabenträger bestehen also neben den Pflichten nach dem AEG und werden nicht durch die Tarifgenehmigungen nach dem AEG präjudiziert. zu § 12 Abs. 4:

In Nr. 2 wurde als zusätzliches Kriterium aufgenommen, dass die erforderliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrages die Mitteilung zugeht, dass der Antrag entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 4 AEG dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium vorgelegt wurde. Geht hingegen diese Mitteilung dem Antragsteller zu, tritt die Genehmigungsfiktion nicht ein. Daraus folgt, dass das Verfahren beim Bundesministerium und die dann anschließende Entscheidung der Genehmigungsbehörde nicht den kurzen Fristen unterliegen, in denen sonst die Genehmigungsfiktion eintritt. Wurde der Antrag dem Bundesministerium vorgelegt und dies dem Antragsteller mitgeteilt, ist das weitere Verfahren frei von gesetzlichen Fristen, in denen entschieden werden muss. Dies ist aufgrund des hohen Abstimmungsbedarfs sachgerecht.

Eine Genehmigungsfiktion kann auch dann nicht eintreten, wenn eine angezeigte Tariferhöhung sich nachträglich als genehmigungspflichtige Änderung der Beförderungsbedingungen herausstellt. Wenn die Behörde feststellt, dass eine angezeigte Maßnahme genehmigungspflichtige Regelungen enthält, teilt sie dies dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit und weist darauf hin, dass für diese Regelungen ein Antrag auf Genehmigung zu stellen ist. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss dann entscheiden, ob es einen Antrag auf Genehmigung stellt oder auf die Regelungen verzichtet. Erst mit der Antragstellung können die Fristen nach § 12 Abs. 4 zu laufen beginnen.

II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

In der Vorschrift wird der Termin für das Inkrafttreten geregelt.

Text des gültigen AEG Änderungen nach dem Gesetzentwurf
§ 5 Eisenbahnaufsicht § 5 Eisenbahnaufsicht
(1) ... (1) ... unverändert
(1a) ... (1a) ... unverändert
(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen ist zuständig
  • 1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz
  • 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,
  • 2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. Die beteiligten Länder können etwas anderes vereinbaren.
(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
  • 1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz
  • 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,
  • 2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. Die beteiligten Länder können etwas anderes vereinbaren.
(1c) ... (1c) ... unverändert
(1d) ... (1d) ... unverändert
(2) ... (2) ... unverändert
(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland, soweit es sich handelt um
  • 1. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
  • 2. die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG (Nr. ) L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG (Nr. ) L 169 S. 1) betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland, soweit es sich um die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG (Nr. ) L 156 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG (Nr. ) L 169 S. 1) ,betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt.
(4) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Tarifen der in Absatz 3 genannten Eisenbahnen, die im Schienenpersonennahverkehr über das Gebiet eines Landes hinaus angewendet werden, ist die Behörde des Landes, in dem die Eisenbahn ihren Sitz hat, bei Eisenbahnen ohne Sitz im Inland die Behörde des Landes, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Länder das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (4) Abweichend von Absatz 1a ist für die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen zuständig
  • 1. im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrs unternehmen seinen Sitz hat,
  • 2. eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat.
Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet auf Antrag der zuständigen Genehmigungsbehörde das für Verkehr zuständige Bundesministerium.
(5) ... (5) ... unverändert
§ 12 Tarife § 12 Tarife
(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diese sind verpflichtet, daran mitzuwirken, daß
  • 1. für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird,
  • 2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.
(1) Tarife sind die Höhe der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entgeltbedingungen) der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(2) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden. (2) ... unverändert
(3) Ohne eine vorherige Genehmigung
  • 1. der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr,
  • 2. der Beförderungsentgelte im Schienenpersonennahverkehr

dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. Die Tarifhoheit liegt beim Bund, soweit es sich um Beförderungsbedingungen einer Eisenbahn des Bundes für ihren Schienenpersonenfernverkehr handelt, im übrigen bei den Ländern. Die Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten.

(3) Ohne vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. Änderungen der Beförderungsentgelte im Schienenpersonennahverkehr sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig, Erhöhungen acht Wochen vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen. Die Genehmigung und die Anzeigepflicht berühren nicht die Rechte und Pflichten, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) 1191/69 des Rates gegenüber der nach dieser Verordnung zuständigen Behörde hat. Die Tarifhoheit liegt beim Bund, soweit es sich um Beförderungsbedingungen einer Eisenbahn des Bundes für ihren Schienenpersonenfernverkehr handelt, im Übrigen bei den Ländern. Die Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten.
(4) Die nach Absatz 3 zu erteilende Genehmigung kann auch als Rahmengenehmigung erteilt werden. Die erforderliche Genehmigung gilt als erteilt,
  • 1. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang seines Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde zugeht,
  • 2. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugeht.
(4) Die nach Absatz 3 zu erteilende Genehmigung kann auch als Rahmengenehmigung erteilt werden. Die erforderliche Genehmigung gilt als erteilt,
  • 1. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang seines Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde zugeht,
  • 2. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde oder die Mitteilung der Genehmigungsbehörde zugeht, dass der Antrag nach § 5 Abs. 4 Satz 4 dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium vorgelegt wurde.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates unter den dort genannten Voraussetzungen die Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen verlangen. Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen. (5) ... unverändert
(6) Tarife nach Absatz 2 sowie Tarife nach Absatz 3 Satz 1 müssen bekannt gemacht werden. Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden frühestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht die Genehmigungsbehörde eine Abkürzung der Bekanntmachungsfrist genehmigt hat. Die Genehmigung muß aus der Bekanntmachung ersichtlich sein. (6) ... unverändert
(7) Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit der Beförderung von Personen befassen, sowie für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von Beförderungsentgelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde. (7) ... unverändert
(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren (8) ... unverändert